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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung eines Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über eine Änderung der Grenze bei der See-Enge von Layena und an der Tresa (Vom 18. Juli 1961)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

, Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft einen Beschlussesentwurf betreffend die Genehmigung des am 16.Mai 1961 abgeschlossenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Eepublik über eine Änderung der Grenze bei der See-Enge von Lavena und an der Tresa zu unterbreiten.

I.

Vom Wunsche geleitet, den wiederkehrenden Hochwassern des Luganersees soweit möglich ein Ende zu setzen und das Seeregime zu verbessern, haben die Schweiz und Italien am 17. September 1955 ein Abkommen über die Eegulierung dieses Sees abgeschlossen. Dieses Abkommen sieht namentlich vor, dass die Tresa, der einzige Abfluss aus dem Luganersee, durch eine Vertiefung und eine Verbreiterung ihres Bettes korrigiert wird. Es sieht ferner vor, dass die See-Enge von Lavena nach der Tiefe hin korrigiert wird. Diese Arbeiten erfordern eine neue Festlegung der schweizerisch-italienischen Grenze. Gemäss den zwischen den beiden Staaten bestehenden Abkommen folgt die Grenze der Mittellinie der Tresa und der See-Enge von Lavena. Es handelt sich nun darum, sie auf der Achse der korrigierten Wasserläufe festzusetzen. Dies wird eine sowohl in rechtlicher wie in politischer Hinsicht befriedigende Situation herbeiführen. Dazu sei erwähnt, dass in denjenigen Fällen, in denen die Gestaltung des Geländes, durch welches die

193 Grenze führt, infolge von Begulierungsarbeiten verändert wird, diese Arbeiten gemäss konstanter Praxis nicht ipso facto eine Änderung des Grenzverlaufes nach sich ziehen. Zu diesem Zweck ist vielmehr ein besonderes Abkommen abzuschliessen, das auf dem Grundsatz des Austausches gleicher Mächen zwischen den beiden Staaten beruht. Die Gebietfläche dieser Staaten bleibt auf diese Weise unverändert.

II.

Gestützt auf die vorstehenden Überlegungen arbeiteten die interessierten schweizerischen Amtsstellen einen Abkommensentwurf betreffend eine Änderung der Grenze bei der See-Enge von Lavena und an der Tresa aus, der Vom Politischen Departement den italienischen Behörden unterbreitet wurde. Nachdem diese ihre Zustimmung erteilt hatten, wurde mit dem italienischen Aussenministerium vereinbart, dass das Abkommen von den Präsidenten der schweizerischen und der italienischen Delegation in der Kommission zur Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Italien unterzeichnet werden könne. Die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte darauf anlässlich der Zusammenkunft, die diese Kommission am 16. und 17.Mai 1961 in Ivrea abhielt.

Artikel l bestimmt, dass in teilweiser Abänderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Festlegung der Grenze zwischen Eun Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent, vom 24. Juli 1941, der Verlauf der Grenze bei der See-Enge von Lavena und entlang der Tresa auf der Achse des korrigierten Flusses festgelegt wird. Der neue Grenzverlauf ist auf zwei dem Abkommen beigefügten Plänen dargestellt, die ausserdem den Ausgleich der ausgetauschten Flächen angeben. Der Gebietsaustausch erstreckt sich insgesamt auf rund 10 000 m2.

.Artikel 2 beauftragt die Kommission zur Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Italien, die Arbeiten zur Vermarkung der neuen Grenze vorzunehmen, sobald die beiden Eegierungen das im Abkommen über die Luganerseeregulierung vom 17. September 1955 vorgesehene Abnahmeprotokoll genehmigt haben.

Artikel 3 sieht vor, dass die Kosten betreffend die Aufgaben, mit denen die Kommission zur Erhaltung der Landesgrenze betraut wird, zu gleichen Teilen auf die beiden Staaten verteilt werden.

Artikel 4 bestimmt, dass das Abkommen ratifiziert werden soll und dass es am Tage des Austausches der Eatifikationsurkunden in Kraft tritt.

III.

Das Abkommen, das wir Ihnen zur Genehmigung unterbreiten, empfiehlt eine Lösung, die den Interessen unseres Landes entspricht. Die in Aussicht genommenen Massnahnien erscheinen zweckmässig, denn sie zielen auf die eindeutige Festlegung der Grenzlinie ab.

194 Wir hoffen, dass Sie den beiliegenden Beschlussesentwurf annehmen werden, und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18. Juli 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Wahlen Der Bundeskanzler: Ch.Oser

195

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über eine Änderung der Grenze bei der See-Enge von Lavena und an der Tresa

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85, Ziffer o, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Juli 1961, ;

; .

heschlies.st : Art. l

, , . ' . '

Das am 16.Mai 1961 abgeschlossene Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über eine Änderung;der Grenze bei der See-Enge von Lavena und an der Tresa wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht den Bestimmungen von Artikel 89, Absatz 3 der Bundesverfassung betreffend die Unterstellung der Staatsvefträge unter das Eeferendum.

: 5790

.

,

. ·

-

196 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über

eine Änderung der Grenze bei der See-Enge von Lavena und an der Tresa

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Italienische Eepublik, ange.sichts des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Luganerseeregulierung vom 17. September 1955, in der Erwägung, dass es notwendig ist, eine Anpassung der schweizerischitalienischen Grenze bei der See-Enge von Lavena und an der Tresa vorzunehmen, haben beschlossen, dieses Abkommen abzuschliessen. Sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Die Schweizerische Eidgenossenschaft : Herrn Ernst Huber, Direktor der Abteilung für Landestopographie,

!

Die Italienische Eepublik : Herrn Brigadegeneral Ermanno Eossi, Direktor des Militärgeographischen Institutes, die nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben : Artikel l In teilweiser Abänderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien über die Festlegung der italienisch-schweizerischen Grenze zwischen Etin Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent, vom 24. Juli 1941, wird der Verlauf der Grenze bei der See-Enge von

Proposte per una d'area fra l'Italia

LAGO DI LUGANO (CERESIOJ Laóhebbo di ìbnbe Tresa

TAGO DI LUGANO (GKKESIO)

LAGO DI LUGANO

Bacino inferiore Laghebto di Ponbe Trewn

Aumento di superficie a Favore dell' Ifatia Aumenfo di superficie a Favore della Svizzera

197 Lavena und entlang der Tresa zwischen Ponte :Tresa und.Madonnone auf der Achse des Flusses festgelegt, der gemäss dem in Artikel I des .schweizerischitalienischen Abkommens über, die Luganerseeregulierung vom 17. September 1955 erwähnten und von den beiden Vertragsparteien gutgeheissenen technischen Projekt korrigiert worden ist.

Der Grenzverlauf in den in Absatz l dieses Artikels erwähnten Abschnitten ist in den folgenden zwei dem Abkommen beigefügten Plänen dargestellt: a. Plan im Maßstab von l : 2000, Nr.48 636, vom 31. Januar 1949, betitelt «Correzione dello Stretto di Lavena. - Determinazione della linea di confine italo-svizzera nello stretto»; b. Plan im Maßstabe von 1:2500, Nr. 51 208, vom 14. Oktober 1950, betitelt «Correzione della Tresa. - Determinazione della linea di confine italosvizzera nel fiume Tresa».

Vorbehalten bleiben die geringfügigen Änderungen, die sich aus der Vermarkung der abgeänderten Grenze ergeben können. Vorbehalten bleiben auch allfällige Änderungen des Korrektionsprojektes, wie sie in Artikel VI, Absatz 2 des schweizerisch-italienischen Abkommens über die Luganerseeregulierung vom 17. September 1955 vorgesehen sind.

Artikel 2 Sobald die beiden Regierungen das in Artikel VII des schweizerischitalienischen Abkommens über die Luganerseeregulierung vom, 17. September 1955 vorgesehene Abnahmeprotokoll genehmigt haben, wird die Kommission zur,Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Italien a. die endgültige Festlegung des neuen Grenzverlaufs; b. die Vermarkung der neuen Grenzlinie gemäss den zwischen den beiden 'Staaten geltenden Bestimmungen; c. die Erstellung einer beschreibenden Dokumentation, über den neuen Grenzverlauf vornehmen.

Artikel 8 Die Kosten betreffend die Aufgaben, mit denen die Kommission zur Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Italien gemäss Artikel 2 betraut ist, werden zu gleichen Teilen auf die beiden Staaten verteilt ; diese haben indessen die Kosten für ihre eigenen amtlichen Vertreter zu tragen.

Artikel 4 Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Eatifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden. Es tritt am Tage des Austausches der Eatifikationsurkunden in Kraft.

198 Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen zu Ivrea am 16. Mai 1961 in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Beilagen: 2 Pläne.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: (gez.) E.Hither 5790

Für die Italienische Eepublik: (gez.) Generale di Brigata Ermanno Bossi

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung eines Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über eine Änderung der Grenze bei der SeeEnge von Lavena und an der Tresa (Vom 18. Juli 1961)

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1961

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27.07.1961

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