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Bericht des

schweizerischen Bundesgerichtes an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1891 (Vom 26. März 1892.)

Herr Präsident l Hochgeehrte Herren!

Gemäß Art. 24 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 erstatten wir Ihnen hiemit Bericht über unsere amtliche Thätigkeit im Jahre 1891.

I. Allgemeiner Theil.

Am 21. April vergangenen Jahres verstarb in Luzern Bundesrichter A. K o p p , welcher seit 1879 Mitglied des Gerichtes war und dasselbe während der Jahre 1887 und 1888 präsidirt hat. Mit ihm ist ein verdienter Staatsmann und Richter dahingeschieden. Die Bundesversammlung wählte an seiner Stelle den bisherigen Suppleanten Herrn C l a u s e n aus Brieg zum Bundesrichter. Er hat sein Amt am 27. Juni 1891 angetreten. Herr Bundesrichter Sold a n , Ende 1890 gewählt, ist Anfangs Februar 1891 in Funktion getreten.

Als K a n z l e i s e k r e t ä r , welche Stelle infolge Demission des Herrn Dr. Colombi schon mit Ende des Jahres 1890 vakant geworden, wurde für die Zeit vom Oktober bis Dezember 1891 provisorisch gewählt Herr Dr. Nicola aus Graubünden. (Pro 1892 ist dann die Stelle zur definitiven Besetzung ausgeschrieben worden.)

Er amtet auch als Gerichtsschreiber in den Fällen italienischer Sprache und aushülfsweise als Substitut des deutsehen Gerichtsschreibers behufs etwelcher Entlastung desselben.

893 Das Anwachsen dei- Geschäfte hat der Wahl eines vierten K o p i s t e n gerufen. Der Gewählte hat die Stelle am 1. April 1891 angetreten.

In der K a s s a f ü h r u n g des Bundesgerichtes wurde im Einvefständniß mit dem Bundesrathe die Anordnung getroffen, daß dieselbe direkt unter Leitung und Kontrole des eidgenössischen Finanzdepartements gestellt wurde. Das bezügliche Reglement wurde im Juni endgültig genehmigt.

Da nun Aussicht vorhanden, daß in nächster Zeit die Revision des Gesetzes betreifend die O r g a n i s a t i o n der B u n d e s r e c h t s p f l e g e die eidgenössischen Räthe beschäftigen werde, so erlauben wir uns, auf einen Gegenstand zurückzukommen, der zuerst im Rechenschaftsbericht pro 1886 und dann seither wiederholt besprochen worden ist, wir meinen die mangelhafte Beleuchtung in den beiden Sitzungssälen des Bundesgerichtes. In beiden fällt nämlich das Licht den zuäußerst rechts des Präsidenten sitzenden Richtern nicht nur direkt in die Augen, blendet und schädigt diese, sondern es sind auch die betreffenden Pulte so wenig beleuchtet, daß das Lesen und Schreiben auf denselben verunmöglicht wird. Der Bundesrath hat in Folge unserer Reklamationen die Sache durch Sachverständige untersuchen lassen und diese machten im Jahre 1888 ihre Vorschläge (s. Geschäftsbericht des Bundesgerichtes pro 1888), mit denen aber der Architekt des Bundesgerichtsgebäudes nicht einverstanden war. Namentlich opponirte er gegen die Anbringung eines Deckenlichtes im großen Saale. Das Bundesgericht beschloß dann, die Frage erst dann wieder aufzuwerfen, wenn die Revision des Organisationsgesetzes zur Thatsache geworden, weil dann wahrscheinlich eine Verminderung der Zahl der Richter in den einzelnen Kammern und somit auch der Richtersitze in den Gerichtssälen erfolgen werde.

Wir glauben aber nicht, daß damit die Notwendigkeit baulicher Verbesserungen im angegebenen Sinne wegfalle. Wenn auch die Zahl der Richter in den zwei Kammern eine kleinere sein wird, als die des jetzigen Bundesgerichtes, so werden doch wahrscheinlich in der Organisation Fälle vorbehalten werden, zu deren Beurtheilung das Gesammtbundesgericht berufen sein wird. Der Entwurf schon sieht solche vor und das Bundesgericht hat in seinen Bemerkungen zum Entwurf die Zahl dieser Fälle noch erweitert.

Davon ausgehend, hielten wir es
für zweckdienlich, wenn schon jetzt und vor dem früher in Aussicht genommenen Zeitpunkt die Aufmerksamkeit des Bundesrathes und der Räthe auf diesen Gegenstand geleitet wird.

Schweizerisch-italienischer A u s l i e f e r u n g s v e r t r a g .

Bei Anlaß der Beurtheilung des Auslieferungsbegehrens Malatesta

894 hat das Bundesgericht den Bundesralh darauf aufmerksam gemacht, daß in einer wichtigen Bestimmung desselben der französische und deutsche Text diöeriren. In der offiziellen Gesetzessammlung laute der Schlußsatz des Art. 2: ,,Man ist einverstanden, daß die Auslieferung auch für Verbrecher-Verbindungen, wie für jede a n d e r e Art von Mitschuld und Theilnahme an den oben erwähnten Gesetzesübertretungen gewährt werden soll." Im französischen Texte finde sich das Wörtchen ,,andere" nicht und ebenso fehle dasselbe in der deutschen Vorlage des Bundesrathes an die eidgenössischen Räthe. ,,Da das Wörtchen", schließt das Schreiben des Bundesgerichtes, ,,für die Auslegung nicht ganz ohne Bedeutung ist, so erlauben wir uns, Sie anzufragen, wie dasselbe in den Text des Vertrages hineingekommen ist und ob dem deutschen Texte des Vertrages gegenüber dem französischen eine selbstständige Bedeutung zukomme. a Der Bundesrath erwiderte mit Schreiben vom 26. September, daß der französische Text als Grundtext der maßgebende sein müsse.

K o m p e t e n z des Bundesgerichtes bei Rekursen betreffend k a n t o n a l e W a h l e n und A b s t i m m u n g e n (Art. 59, Ziff. 9 des O.-G.). Nachdem das Bundesgericht in zwei Fällen, unter Hinweis auf eine bezügliche Stelle in der Botschaft des Bundesrathes zum Organisationsgesetz, dahin entschieden hatte, daß Distrikts- und Gemeindewahlen bezw. -Abstimmungen durch citirten Art. 59, Ziff. 9, nicht betroffen werden und daher zur Bejahung seiner Kompetenz in solchen Fällen gelangt war, beschloß es bei Beurtheilung eines staatsrechtlichen Rekurses gegen die Wahl des Gerichtspräsidenten von Zofingen vorerst die Ansicht des Bundesrathes über Sinn und Tragweite fraglicher Bestimmung einzuholen. Der Bundesrath antwortete in einem ausführlichen Memorial, dessen Schlüsse dahin gehen : Aus den Erklärungen des Gesetzgebers, aus der Natur der Sache und aus der Praxis dei- Bundesbehörden ergebe sich, daß der Kompetonzansprueh des Bundesgerichtes, säramtliehe Besehwerden betreffend die Gültigkeit von Bezirks- und Gemeindewahlen der Kantone zu beurtheilen, weder den Wortlaut des Gesetzes, noch die ratio legis zu seiner Unterstützung anrufen könne und daß es sich mit der bisherigen bundesrechtlichen Praxis nicht vereinbaren lasse. Die vom Bundesgerichte beanspruchte Kompetenz widerstreite
auch der Einheit der Rechtsprechung. Das Bundesgericht schloß sich dann dieser Ansicht an. Es erklärte sich im Falle inkompetent, mit der Motivirung : Auch eine bloße Bezirkswahl sei eine kantonale Wahl. Der Wortlaut des Gesetzes schließe also die Kompetenz des Bundesrathes nicht aus. Allein die letztere Kompetenz stehe auch in Uebei'einstimmung mit dem

895 Willen des Gesetzes. Auch eine Bezirkswahl könne einen wesentlich politischen Charakter haben. Zwei Rekursinstanzen könnten zudem zu unlösbaren Schwierigkeiten führen, da bei der Beurtheilung die gleichen kantonalen Gesetze anzuwenden seien. Das Bundesgericht ist daher ,,nach neuer Prüfung zur Ueberzeugimg gelangt, daß den politischen Behörden bei derartigen Rekursen durchweg die Kompetenz zustehen miissett.

S a l u t i s t e n. Das Bundesgericht hat sich nun im Berichtsjahre in einem Rekursfalle mit 6 gegen 3 Stimmen (vergi. Geschäftsbericht des Bundesgerichtes pro 1886) dahin ausgesprochen, daß in den bezüglich Einladung zu den Versammlungen der Salutisten von den kantonalen Behörden erlassenen polizeilichen Vorschriften nicht eine Beschränkung der freien Meinungsäußerung, sondern lediglich eine solche der Publizität der Versammlungen liege. Diese Versammlungen erscheinen aber wesentlich als Versammlungen zu gemeinsamer Ausübung von Kultushandlungen, und es beurtheile sich daher die Zulässigkeit der aufgestellten Beschränkungen ausschließlich nach dem die Kultusfreiheit normirenden Art. 50 der Bundesverfassung. Sachbezügliche Beschwerden fallen daher nicht in die Kompetenz des Bundesgerichtes, sondern in die der politischer Bundesbehörden.

L i q u i d a t i o n der N a t i o n a l b a h n . Bei der Bank in Winterthur liegt von daher noch ein Guthaben von Fr. 1052. 05 pro Ende 1891. Das Bundesgericht wird eventuell dieses Jahr gemäß Art. 45 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen über Ver- und Zuwendung des Betrages verfügen.

Betreffend unsere Rechtsprechung verweisen wir im Weitern auf die amtliche Sammlung der Entscheide des Bundesgerichtes und auch auf den folgenden speziellen Theil des Berichtes. Hier wollen wir nur folgende Fälle, welche weitere Kreise interessiren, speziell kurz erwähnen.

A u s l i e f e r u n g s v er t r a g mit N o r d a m e r i k a . Das Bundesgericht hat im Berichtsjahre die Auslieferung eines gewissen Piguet, obschon derselbe Genfer Bürger ist, an Nordamerika gestattet. Der Entscheid hebt hervor, daß der Vertrag eine Ausnahme nicht aufstelle für die eigenen Angehörigen, daß nicht allgemein geltende Regel sei, diese nicht auszuliefern, und daß die Entstehungsgeschichte des Vertrages geradezu hier für das
Gegentheil spreche (Entscheidung des Bundesgerichtes 1891, pag. 85 u. ff.).

B u n d e s g e s e t z ü b e r C i v i l s t a u d u n d E h e . Eine m i t einem Deutschen verehelichte Schweizerin klagte am frühern Wohn-

896 orte ihres Mannes in der Schweiz auf Scheidung. Die kantonale Instanz hatte die Klage von der Hand gewiesen. Das Bundesgericht entschied, daß sie auf die Klage einzutreten habe. Zur Zeit der Verehelichung hatte der Mann die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und kein anderes Bürgerrecht erworben; er war also heimatlos und die Frau behielt ihr Schweizerbürgerrecht.

Art. 56 citirten Gesetzes ist daher auf diese Ehe nicht anwendbar, weil sie nicht eine Ehe zwischen ,,Ausländern" 1 sei. Die Klage sei auch aus Art. 43, lemma 2, nicht abweisbar, weil das Gesetz dem schweizerischen Ehegatten den schweizerischen Gerichtsstand wahren wolle. (Die einläßliche Motivirung findet sich in Entscheidungen des Bundesgerichtes 1891, pag. 39 u. ff.) Hier wollen wir auch bezüglich des Art. 56 des Civilstandsgesetzes wieder in Erinnerung rufen, was in unserem Berichte für das Jahr 1880 über dessen Anwendung gesagt worden ist. Jedes Jahr gelangen Rekurse ausländischer Ehegatten gegen Entscheide kantonaler Gerichte, durch welche die nach Art. 43 citirten Gesetzes angehobene Scheidungsklage mangels Nachweis der in Art. 56 enthalteneu Voraussetzungen von der Hand gewiesen wurde, an das Bundesgericht, aber auch hier ohne Erfolg. "Der Artikel ist bis jetzt ein todter Buchstabe geblieben, und wenn auch die Falle selten sind, so ist es doch für deutsche Angehörige, welchen der Gerichtsstand des Wohnorts des Ehemannes für diese Klagen nach eigener Gesetzgebung vorgeschrieben ist, und diese Fälle bilden die Regel, eine harte Zumuthung, eine Scheidungsklage nirgends anbringen zu können oder aber, sofern der Ehemann der Kläger ist, nur mittelst eines Domizilwechsels.

Bezüglich zweier Entscheide gegen den Bund betreffend Entschädigung an die Centralbahn und Nordostbahn für die N a c h t z ü g e und Klagen der Gotthardbahn und Nordostbahn betreffs der Berechnung der K o n z e s s i o n s g e b U h r e n wollen wir einfach auf die Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheide von 1891, pag.

170, hinweisen. In den letztern Fällen hat sich das Bundesgericht entgegen dem Antrage des Beklagten für kompetent erklärt, und werden sich die Räthe mit einem deßhalb vom Bundesrathe erhobenen Kompetenzkonflikt zu beschäftigen haben.

Die S t r a f r e c h t s p f l e g e hat das Bundesgericht im Berichtsjahre ungleich mehr in Anspruch
genommen, als in irgend einem frühem Jahre, und zwar wegen der bekannten Ereignisse im Kanton Tessin vom März 1889 und September 1890. Die betreffenden Untersuchungen sind zwar mit den Anträgen der eidgenössischen Generalanwälte dem Bundesgerichte schon im Dezember 1890 zugekommen. Bevor aber zu deren Beurtheilung und Erledigung

897 geschritten werden konnte, mußte die Uebersetzung der in italienischer Sprache verfaßten Aktenstücke erfolgen. Die im Januar 1891 neu bestellte Anklagekammer hat denn auch sofort diese Uebersetzung angeordnet, und da dem Bundesgerichte bekanntlich die hiefür nöthigen Kräfte damals absolut mangelten, so hat t sich auf Anfrage die Bundeskanzlei in verdankenswerther Weise bereit erklärt, die Uebersetzungen zu besorgen. Bei dem großen Umfange der betreffenden Untersuchungen konnten aber trotz der möglichsten Beförderung die Uebersetzungen erst Ende März und Anfangs April hierorts vollständig abgeliefert werden, worauf die Anklagekammer in ihren Sitzungen vom 6., 16. und 23. April 1891 zur Erledigung ihrer Aufgabe schritt. In der Sitzung vom 6. April wurden die Untersuchungen und Anträge des eidgenössischen Generalanwaltes betreffend die Ereignisse vom September 1890 behandelt, da dieselben beim Bundesgericht zuerst eingegangen waren, auch die betreffenden Uebersetzungen zuerst (am 28./30. März 1891) abgeliefert wurden und deren Studium zudem erheblich weniger Zeit in Anspruch nahm, als dasjenige der Untersuchungen betreffend die Ereignisse vom März 1889.

Gemäß den Anträgen des Generalanwaltes ließ die Anklagekammer die Anklagen gegen die Theilnehmer am Aufstande vom 11. September 1890, sowie gegen Castioni wegen Tödtung des Staatsrnthes Rossi -- und zwar gemäß gesetzlicher Vorschrift ohne Begründung des betreffenden Beschlusses -- zu, und sistirte dagegen die Untersuchungen gegen den gewesenen Staatsrath Bonzanigo wegen Verhinderung des ordnungsmäßigen Telegraphendienstes und gegen Severino Ghezzi und 3 Mitbeteiligte wegen Bestechuugsversuch, wesentlich davon ausgehend, daß der objektive Thatbestand dieser Vergehen (Art. 66 resp. Art. 49, litt, b, und Art. 52 des eidgenössischen Strafgesetzbuches) nicht vorliege. Bezüglich Bonzanigo war nur behauptet worden, daß der betreifende Beamte gezwungen worden sei, die Postarbeiten einzustellen, nicht aber, daß er verhindert worden sei, den Telegraphendienst regelmäßig zu versehen.

Die Untersuchungen betreffend die Ereignisse vom März 1889 bezogen sich auf verschiedene Delikte. Der Anklagekammer gingen zu : 1. die Untersuchung betreffend die Mißhandlungen, welche am Abend des 5. März 1889 gegen Molinari Paolo, Vegezzi Guglielmo, Carrettoni Giacomo, sowie
gegen den Advokaten A. Soldati begangen worden waren; 2. die Untersuchung betreffend die am 3. März 1889 in Muggio stattgehabten Verwundungen des Domenico Clericetti, des Cereghetti Giuseppe und des Cereghetti Giovanni ;

898 3. die -Untersuchung gegeu die Mitglieder der Gemeindevorstäude in 15 tessinisehen Gemeinden betreffend rechtswidrige Einwirkung auf Wahlergebnisse im Sinne des Art. 49, litt, a, des Bundesstrafrechts ; 4. die Untersuchung gegen den Re.gierungskommissär Carlo Masella betreffend versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnisse; 5. die Untersuchung gegen 242 Personen, welche durch Gaben, Versprechungen oder Drohungen auf die tessinisehen Großrathswahlen vom 3. März 1889 einen Einfluß auszuüben versucht oder welche für ihre Stimmabgabe bei diesen Wahlen Gaben oder sonstige Vortheile angenommen haben.

In diesen Untersuchungen hat die Anklagekammer folgende Beschlüsse gefaßt: Ad i. Der Sache wurde wegen Inkompetenz der Bundesstrafgerichte keine Folge gegeben, und es wurden daher gemäß Art. 40 der Bundesstrafrechtspflege die Akten der Regierung des Kantons Tessin überwiesen.

Die Verletzten Molinari, Vegezzi und Carrettoni hatten zu der freiwilligen Polizeimannschaft gehört, welche der Regierungskommiasär in Lugano mit Einwilligung des tessinisehen Staatsrathes zum Zwecke der Aufrechthaltung der Ordnung vorübergehend gebildet hatte. Dieselben waren am 5. März Vormittags entlassen und Abends in Lugano, allem Anscheine nach wegen ihrer Betheiligung an jener freiwilligen Polizeimacht, mißhandelt worden.

Der Generalanwalt beantragte, die der Thäterschaft verdächtigen Personen in Anklagezustand zu versetzen ,,wegen Mißhandlungen an demselben Tage aus dem Dienste entlassener Regierungsbeamter (Polizeisoldaten), um an ihnen wegen ihrer amtlichen Handlungen Rache zu nehmen, im Sinne der Art. 46 und 47, Abs. 2, des Bundesstrafrechtstt. Bei gleichem Anlasse war auch der Advokat und damalige Großrathspräsident A. Soldati von der aufgeregten Menge umdrängt und durch einen heftigen Stockschlag auf den Kopf verletzt worden. Der Generalanwalt erblickte auch in dieser Mißhandlung den Thatbestand thätlicher Rache an einem kantonalen Beamten wegen seiner Amtshandlungen, indem A. Soldati der anerkannte Führer der Konservativen im Sottoceneri, ferner ein sehr einflußreiches Mitglied des tessinisehen Großen Käthes und während der Wahlkampagne auch Organisator und Befehlshaber der Bewaffneten im untern Kantonstheilä gewesen sei und der Stockschlag ihm in diesen Eigenschaften gegolten habe.

Die Anklagekammer fand aber, daß Molinari, Vegezzi und Carrettoni nicht als kantonale Beamte im Sinne des Bundesstraf-

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rechts betrachtet werden können, indem das Bundesstrafrecht, wie eine Vergleiehung seiner Bestimmungen, insbesondere derjenigen des vierten mit denjenigen des dritten Titels ergebe, unter dem Ausdruck ,,Beamte14 keineswegs alle im staatlichen Dienste stehenden Personen verstehe, sondern zwischen ,,Beamten"1 und ,,Angestelltenct unterscheide, Polizeisoldaten aber, welche lediglich ertheilte Befehle auszuführen haben, zu den Angestellten und nicht zu den Beamten im Sinne der Art. 46 und 47 des Bundesstrafrechts gehören. Zudem bezwecke das Gesetz den strafrechtlichen Schutz der gegenwärtigen Inhaber der Staatsgewalt und könne daher auf ehemalige Inhaber öffentlicher Aemter nicht ausgedehnt werden, wobei auf den Zeitraum, welcher zwischen dem Austritt des Verletzten aus dem öffentlichen Dienst und der That verstrichen sei, nichts ankommen könne. A. Soldati sodann sei zur Zeit der That in keiner Weise kantonaler Beamter gewesen, da seine Eigenschaft als Mitglied des Großen Rathes und als Parteiführer ihn hiezu offenbar nicht stemple.

Ad 2. Auch dieser Sache wurde wegen Inkompetenz der Bundesstrafgerichte keine Folge gegeben, unter Ueberweisung der Akten an die tessiuische Regierung.

Die Bundesanwaltschaft hatte beantragt, die betreffenden Reata an die Bundesassisen zu weisen, davon ausgehend, daß die Mißhandlungen nicht aus gemeinen, sondern aus politischen, mit den tessinischen Grroßrathswahlen vom 3. März in Zusammenhang stellenden Motiven hervorgegangen seien. Dabei anerkannte aber die Bundesanwaltschaft selbst, daß von der in den Erwägungen der bundesgerichtlichen Entscheidung in Sachen Mola und Genossen adoptirten Auslegung des Art. 112, Ziff. 3, der Bundesverfassung aus (Amtl. Samml. der bundesgerichtlichen Entscheidungen, V, 457 u. ff.), trotz des politischen Motivs, zur Zuständigkeit der Bundesassisen gehörige politische Delikte nicht vorliegen.

Die Anklagekammer befand sich aber nicht in der Lage, von ·der vom Gesammtbundesgerichte im genannten Falle ausführlich entwickelten und seiner Entscheidung als decisive Erwägung zu Grunde gelegten Anschauung abzugehen ; dies um so weniger, als der gesammte Zusammenhang des Bundesstrafrechts dafür spreche, daß dieses Gesetz (von dem einzigen Falle der connexen Verbrechen abgesehen) die Bundesstrafgerichtsbarkeit nicht über den Geltungsbereich des
materiellen Bundesstrafrechts hinaus ausdehnen wolle.

Ad 3. In Uebereiustimmung mit den Anträgen des Buudesanwaltes erklärte die Anklagekarnmer die Strafgerichte des Bundes

900

für zuständig, beschloß aber, der Untersuchung, soweit dieselbe nicht bereits durch übereinstimmenden Beschluß des Bundesanwaltes und des eidgenössischen Untersuchungsrichters eingestellt worden, keine weitere Folge zu geben.

Dabei ging die Anklagekammer davon aus, daß die Zulassung Nichtstimmberechtigter z u oder der Ausschluß Stimmberechtigter v o n einer Wahl ein Delikt im Sinne des Art. 49, litt, a, des Bundesstrafrechts bilde, wenn die Zulassung mit dem Bewußtsein erfolge, daß die betreffenden Bürger nach Gesetz und Verfassung materiell nicht stimmberechtigt seien, der Ausschluß dagegen mit dem Bewußtsein, daß den Ausgeschlossenen nach Verfassung und Gesetz das Stimmrecht zustehe. Im vorliegenden Falle liegen nun aber keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Mitglieder der in Rede stehenden Gemeinderäthe bewußt solche Personen, welche der gesetz- und verfassungsmäßigen Qualifikation ermangelten, zur Ausübung des Stimmrechtes zugelassen oder umgekehrt andere^, welche diese Qualifikation besaßen, davon ausgeschlossen haben.

Vielmehr sei davon auszugehen, die betreffenden, öffentlich und ohne jeden Charakter der Heimlichkeit erfolgten Handlungen seien von deu betreffenden Gemeinderäthen in der Ueberzeugung ihrer Richtigkeit vorgenommen worden. Die betreffenden Gemeinderäthe waren beschuldigt, entgegen Art. 7 des tessinischen Gesetzes über die Anfertigung der Stimmregister für die Großrathswahlen vom 3. Dezember 1888, nach stattgefundener Publikation der Stimmregister eigenmächtig, d. h. entgegen den Dekreten des Regierungsstatthalters und des Regierungsrath.es, Bürger theils zur Abstimmung zugelassen, theils von derselben ausgeschlossen zu haben.

Ad 4. Entgegen dem Antrage des Bundesanwaltes wurde dieser Untersuchung keine weitere Folge gegeben. Dem Angeschuldigten wurde zur Last gelegt, er habe einen Landjäger durch Drohungen (fruchtlos) zu bestimmen gesucht, vor dem eidgenössischen Untersuchungsrichter falsche Aussagen über gewisse Vorfälle zu machen, und es ging die Anklage des Bundesanwaltes auf erfolglosen Versuch einer Anstiftung zu falschem Zeugniß.

Die Anklagekammer war aber der Ansicht, daß die erfolglose versuchte Anstiftung nach Bundesstrafrecht nicht strafbar sei, übrigens auch kaum hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, daß der Angeschuldigte zu falschem Zeugnisse
überhaupt habe anstiften wollen.

Der betreffende, einläßlich begründete Beschluß wird, wie übrigens alle andern in diesen Strafsachen erlassenen Entscheide der Anklagekammer, soviel wir wissen, im nächsten Hefte der Zeitschrift für schweizerisches Ötrafrecht von Prof. Stooß abgedruckt

901 werden, und wir erlauben uns daher, auf jene Publikation zu verweisen. Gemäß gesetzlicher Vorschrift sind die sämmtlichen Beschlüsse auch in extenso der Bundesanwaltschaft zugefertigt worden.

Ad 5. In dieser Sache hatte der Generalanwalt den Antrag gestellt, daß 44 Personen den Bundesassisen überwiesen und mit Bezug auf 164 Personen das Verfahren sistirt werde. Bezüglich von Denunziation gegen weitere 34 Personen erklärt der Generalanwalt, er sei nicht in der Lage, einen bestimmten Antrag zu stellen, weil die Untersuchung aus verschiedenen Gründen nicht habe zum Abschluß gebracht werden können ; die Sache müsse daher einstweilen auf sich beruhen bleiben.

Die Anklagekammer überwies 41 Personen den Bundesassisen, und zwar 10, weil sie bei Gelegenheit der Großrathswahlen vom 3. März 1889 für ihre Stimmabgabe Geschenke angenommen oder sich sonstige Vortheile haben einräumen lassen (Art. 49, litt, c, und Art. 52 des Bundesstrafrechts), 30 unter der Anklage, bei Gelegenheit der gleichen Wahlen auf an der Verhandlung theilnehmeiide Bürger durch Geschenke oder Verheißungen von solchen oder durch Drohungen einen Einfluß auszuüben versucht zu haben (Art. 49, litt, b, und Art. 52 des Bundesstrafrechts), und l unter der Anklage, bei Gelegenheit der gleichen Wahlen versucht zu haben, für seine Stimmabgabe ein Geschenk zu erlangen (Art. 49, litt, c, Art. 52 und 14 des Bundesstrafrechts). Rücksichtlich aller übrigen Angeschuldigten wurde der Untersuchung keine Folge gegeben, wobei jedoch die Anklagekammer sich nur mit denjenigen Anschuldigungen befaßte, in Betreff welcher die Bundesanwaltschaft bestimmte Anträge gestellt hatte.

Bei Beurtheilung dieser Anschuldigungen ging die Anklagekammer von folgenden, theilweise von denjenigen der Bundesanwaltschaft abweichenden Anschauungen aus: 1. Zum Thatbestand des Art. 49, litt, l», des Bundesstrafrechts gehöre ein Erfolg des Versuchs widerrechtlicher Beeinflussung der Stimmrechtsausübung (Annahme des Geschenkes etc.) nicht; vielmehr behandle das Gesetz schon den Versuch, die an einer Abstimmung theilnehmenden Bürger durch Geschenke, Verheißungen von solchen oder durch Drohungen zu beeinflussen, als vollendetes Delikt. Sobald daher der Versuch gemacht sei, einen an einer Abstimmung theilnehmenden Bürger durch Geschenke oder Drohungen zu beeinflussen, liege im Sinne
des Gesetzes vollendetes Delikt und nicht bloßer Versuch vor, möge auch der vom Thäter erstrebte Erfolg nicht eingetreten sein und mithin von seinem Standpunkte aus bloßer Versuch vorliegen.

902 2. Wenn nicht die Beeinflussung der Stimmabgabe eines an der Wahlverhandlung theilnehmenden Bürgers, sondern vielmehr versucht worden sei, einen Bürger durch listige Veranstaltungen (Anhängen eines Rausches) oder durch Geschenke von der Stimmabgabe fernzuhalten, so liege der Thatbestand des Art. 49, litt, b, des Bundesstrafrechts nicht vor.

3. Nach dem Wortlaut des Art. 49, litt, fr, leg. cit. sei objektives Erforderniß der Strafbarkeit der versuchten Beeinflussung der Stimmrechtsausübung, daß die Bürger, deren Stimmabgabe widerrechtlich zu beeinflussen versucht wurde, an der betreffenden Wahlverhandlung theilgenommen haben. Soweit dies nicht der Fall sei, Hege eine strafbare Handlung überhaupt nicht vor.

4. In der Aeußerung einer Person, ihre Stimme wäre um bestimmten Preis käuflich, liege nicht der Thatbestand eines strafbaren Versuchs des in Art. 49, litt, c, leg. cit. bezeichneten Delikts, sondern nur eine straflose Vorbereitungshandlung.

5. Wahldelikte, die im Auslande begangen sein sollen, seien im Inlande nach Art. l leg. cit. nicht strafbar, und zwar komme dabei nichts darauf an, ob der fraglichen, im Auslande begangenen Wahlbeeinflussung eine Stimmabgabe im Inlande gefolgt sei.

6. In der Austheilung und Annahme von Geschenken an Wähler n a c h stattgefundener Wahl liege eine strafbare Handlung nicht, wenn nicht v o r der Wahl ausdrücklich oder stillschweigend ein bezügliches Versprechen ertheilt worden sei.

7. Aeußerungen eines Wahlkandidaten gegenüber einem Wähler,, welchem er einen Dienst geleistet hatte, er hoffe, der Betreffende werde ihm das Vergnügen machen, für ihn zu stimmen, sowie Aeußerungen, dahingehend, wenn ein Wähler von der gegnerischen Partei sollte bedrängt werden oder wenn ihm von derselben Geld sollte geboten werden, so möge er nur unbeirrt seiner Ueberzeugung folgen, da auch die eigene Partei über Geldmittel verfüge, erfüllen den Thatbestand des Art. 49, litt. 6, des Bundesstrafrechts nicht.

Ebensowenig das Einsehen von Stimmzeddeln nach der Wahl.

Bekanntlich fand in dieser letztern Strafsache eine Assisenverhandlung nicht statt, indem dieselbe im Dezember 1891 durch Amnestiebeschluß der Bundesversammlung ihre Erledigung fand.

Dagegen hatte die Bundesversammlung im Juni 1891 die Amnestie bezüglich des Aufstandes vom 11. September 1890 verweigert und gelangte daher dieser Fall im Monat Juli zur Verhandlung vor dem eidgenössischen Schwurgerichte.

Ì.-03

Die Verhandlungen in Zürich nahmen 18 Tage in Anspruch und endigten mit Freisprechung. Die Civilparteien legten gegen den Entscheid ein Kassationsgesuch ein, wurden aber abgewiesen.

Es hat sich dabei herausgestellt, daß das eidgenössische Gesetz über das Strafverfahren betreffend Stellung der Civilpartei im Verfahren und ihrer Rechte nicht besonders klar gefaßt ist. Wir verweisen hiefür auf den in der Sammlung aufgenommenen Entscheid des Kassationsgerichtes (Entscheidungen des Bundesgerichtes 1891, 390 u. ff.).

II. Spezieller Theil.

Statistische Angaben.

Gang und Gattung der Geschäfte.

Art der Geschäfte.



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Davon erledigt in 86 Sitzungen durch durch Urtheil. BeschluBS.

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130 176 3

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543 629

309

92

401 228

18 28 11

21 39 207 235 122 133

12 6 112

2 71 10

77 122

57

350 407

130

83

213 194

Civilstreitigkeiten Staatsreehtl. Fälle Strafrecht . . .

Freiwillige Gerichtsbarkeit .

--

Total

86

Ad A.

Direkte Civilfälle .

Expropriationen . .

Weiterziehungen Total

57 27 2

350 407 190 217 2 4 1

1

14

25 158 11

Anmerkung. Die große Zahl unerledigt übergegangener Expropriationen rührt zum größten Theil von dem späten Eingang der Beschwerden her, in Folge dessen der Augenschein nicht mehr vor Winter vorgenommen werden konnte; bei einer nicht geringen Anzahl kommt es auch daher, daß die Expertenberichte theils wegen geforderter Ergänzungen, theils wegen jiothwendiger Informationen bis in's neue Jahr sich hinüberzogen.

904 Herkunft

der Geschäfte.

, Staatsrechtliche Civilrechtliche Kantone.

Fälle.

Weiterziehnngen.

Aargau 32 4 Appenzell A.-Rh 3 l Appenzell I.-Rh 7 l Baselstadt 6 10 Baselland -- 3 Bern 13 7 Freiburg 21 7 Genf 11 19 Glarus l -- Graubünden 7 6 Luzern 30 11 Neuenburg 3 11 Nidwaiden 4 3 Obwalden 2 2 Schaffhausen l 2 Schwvz 6 -- Solothurn 4 7 St. Gallen 4 6 Tessin .

7 2 Thurgau 7 l Uri 3 2 Waadt 13 4 Wallis 3 -- Zug . . . . . . . .

4 5 Zürich 10 18 v

m o t.a L, T 36 4 8 16 3 20 28 30 l 13 41 14 7 4 3 6 11 10 9 8 5 17 3 9 28

A. Civilrechtliche Streitigkeiten.

Die 407 in Behandlung gewesenen Streitigkeiten vertheilen flieh wie folgt: 7 Prozesse gegen den Bund, von denen 3 durch Urtheil erledigt, 4 noch in Instruktion sind. 3 dieser Prozesse wurden von Eisenbahngesellschaften, 2 von Privaten, l von einer Gemeinde, Zollablösung betreffend, und l von einem Kanton angehoben.

23 Prozesse zwischen zwei Kantonen oder aber Kantonen einerseits und Privaten oder Korporationen anderseits, von denen 5 durch Urtheil, 2 durch Beschluß erledigt sind und 17 noch in Instruktion sich befinden. Sie betreffen die Kantone: Solo30 Uebertrag.

905 30 Uebertrag.

thurn 5, Frei bürg 4, Zürich und Baselstadt je 2, Aavgau, Baselland, Bern, Grlarus, Graubünden, Neuenburg, Schaffhausen, Tessin und Wallis je l, und endlich waltete noch l zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen.

3 Heimatlosenfälle, 2 durch Urtheil erledigt, l übergetragen.

Die Klagen gingen : Gegen Tessin l, gegen Frei bürg, eventuell Neuenburg l, und l gegen Waadt, eventuell Bern und Genf.

2 Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone, die eine durch Urtheil erledigt, die andere noch hängend.

235 aus dem Expropriationsgesetz herrührende Streitigkeiten, von denen 6 durch Urtheil, 71 durch Beschluß erledigt sind, 158 sich noch in Instruktion befinden. Sie betreffen zum weitaus größten Theile die schweizerische Nordostbahn (rechtsufrige Zürichseebahn), dann die Sihlthalbahn, Glion-Rochers de NayeBahn, Wengernalpbahn, Thunerseebahn und endlich vereinzelte Fälle anderer Bahnen.

2 Prozesse zwischen Eisenbahnen, betreffend das Bundesgesetz über Bau und Betrieb der Eisenbahnen, noch hängend.

15 Weiterziehungen, betreffend das Gesetz über Civilstand und Ehe, 11 durch Urtheil, 3 durch Beschluß erledigt und l übergetragen.

l bei einer Paternitätsklage auf dem Civilwege an das Bundesgericht gebrachte Forumsfrage, durch Urtheil erledigt.

l Weiterziehung, Frachtverkehr betreffend, noch nicht erledigt.

5 Weit.erziehungen, aus dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz, 4 durch Urtheil erledigt, l übergetragen.

18 Weiterziehungen, aus dem Fabrikhaftpflichtgesetz, 15 durch Urtheil, l durch Beschluß erledigt, 2 übergetragen. Sie betreffen zum überwiegenden Theile das erweiterte Haftpflichtgesetz.

84 Weiterziehungen, aus dem Obligationenrecht, von welchen 73 durch Urtheil, 6 durch Beschluß erledigt sind und 5 aufs folgende Jahr übergingen.

6 Weiterziehungen, das Markenrecht betreffend, 5 durch Urtheil erledigt, l übergetragen.

l Weiterziehung, aus dem Bundesgesetz über Urheberrecht, durch Urtheil erledigt.

403 Uebertrag.

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. II,

60

906 403 Uebertrag.

l Weiterziehung, aus dem Bundesgesetz betreffend Muster und Modelle, ebenfalls durch Urtheil erledigt.

1 Weiterziehung, eine kantonale Expropriation betreffend, durch Urtheil, bezw. Erklärung der Inkompetenz erledigt. In 2 Fällen wurde das Bundesgericht als forum prorogatimi angerufen, der eine, einen Streit zwischen zwei Schulgemeinden betreffend, durch Beschluß erledigt, der andere noch anhängig.

Im letztern ist die Klage theils gegen den Kanton, theils gegen die Stadt Genf gerichtet; prorogirt ist also das forum nur, sofern es die Stadt Genf betrifft.

407.

Bei 29 Weiterziehungen erkannte das Bundesgericht auf Nichteintreten, und zwar: In l Falle war eine Forumseinrede bei einer Paternitätsklage auf civilrechtlichem Wege an's Bundesgericht gebracht worden. In 3 Fällen war das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren nicht beobachtet worden.

1 Fall war verspätet. In 10 Fällen war kantonales Recht anzuwenden, und zwar handelte es sich in 6 Fällen um Verträge über Immobilien, in 2 Fällen war sonst kantonales Recht vorbehalten; l Fall hätte direkt an's Rundesgericht gebracht werden sollen, weil ein Kanton Beklagter war und nicht auf dem Wege des Weiterzugs, und endlich l Fall war zwar in Hauptsache nach Bundesrecht zu beurtheilen, aber die Klage ging nur gegen formelle Mängel des in Frage stehenden Instruments, die dem kantonalen Rechte unterstellt waren. In 8 Fällen mangelte der Streitwert!! überhaupt oder war nur durch Klagenhäufung erreicht. In 3 Fällen lag kein Haupturtheil vor. In 2 Fällen war das Bundesgericht nicht kompetent der Zeit nach (Art. 882 des Obligationenrechts). Endlich in l Falle war gar nicht schweizerisches, sondern ausländisches.

Recht anzuwenden.

29.

Bei 27 Weiterziehungen hat das Bundesgericht daa kantonale Urtheil abgeändert, und zwar betrafen :

907 10 Fälle das Obligationenrecht, 6 Fälle das Gesetz über Civilstand und Ehe, 8 Fälle die Haftpflicht bei Fabrik- und Gewerbebetrieb, der Mehrzahl nach das erweiterte Haftpflichtgesetz, 1 Fall das Eisenbahnhaftpflichtgesetz, 2 Fälle das Markenrecht.

~277 B. Staatsrechtliche Streitigkeiten.

Die 217 im Berichtsjahre in Behandlung gewesenen staatsrechtlichen Streitigkeiten beziehen sich in 121 Fällen auf Verletzung der Bundesverfassung, und zwar wurden in 2 Fällen die Art. 2 und 4 der Bundesverfassung angerufen. In 69 Fällen Wurde Rechtsverweigerung oder ungleiche Behandlung behauptet, theils mit, theils ohne Verweisung auf Art. 4 der Bundesverfassung. In 2 Fällen fand Berufung auf Art. 5, 113, 114 der Bundesverfassung statt. In 1 Fall auf die Art. 43 und 45 unter Beiziehung des Bundesgesetzes über Verzicht auf das schweizerische Bürgerreell t.

10 Beschwerden gingen auf Verletzung von Art. 46, wobei in l Falle auch Art. 59 der Bundesverfassung angerufen war; l dieser Beschwerden warf eine Forumsfrage auf (Art. 461), die übrigen behaupteten Doppelbesteuerung.

2 Beschwerden bezogen sich auf Art. 49, Kultussteuern.

l Beschwerde behauptete Verletzung von Art. 50 der Bundesverfassung und berief sich zugleich auf die Kantonsverfassung. Es handelte sich um die Frage, ob ein Streit über Kirchengut administrativer oder civilrechllicher Natur sei.

l Beschwerde rief die Art. 54 und 58 zugleich an. In 6 Fällen bezogen sich die Beschwerden auf Art. 55 der Bundesverfassung (Preßfreiheit).

22 Fälle waren Forumsfragen nach den Art. 58 und 59 der Bundesverfassung.

l Beschwerde rief Art. 60 an (Gleichstellung der Bürger).

121 117 Uebertrag.

908 121 117 Uebertrag.

2 Beschwerden Art. 61 (Vollzug rechtskräftiger Urtheile anderer Kantone).

l diese beiden Artikel zugleich.

l ging gegen Verletzung von Art. 64 der Bundesverfassung unter Mitbezug auf Titel 23, II, des Obligatioaenrechts.

121, von denen 96 durch Urtheil, 5 durch Beschluß erledigt und 20 übergetragen wurden.

25 Beschwerden bezogen sich auf Verletzung der Kantonsverfassung, von denen 23 durch Urtheil, l durch Beschluß erledigt und l übergetragen wurden.

24 Beschwerden behaupteten Verletzung der Bundes- und Kantonsverfassung, 21 sind durch Urtheil, l durch Beschluß erledigt worden und 2 wurden übergetragen.

1 Beschwerde war ein Kompetenzkouflikt zwischen dem Bundesrathe und einem Kanton ; sie ist noch nicht erledigt.

4 Beschwerden waren Konflikte unter Kantonen; 2 durch Urtheil erledigt, 2 übergetragen.

6 Beschwerden betrafen das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe; 5 sind durch Urtheil erledigt und l übergetragen worden. Davon betraf: l das Eherecht, l das Elternrecht und l die Führung der Civilstandsregister.

6 Beschwerden betrafen das Bundesgesetz über Handlungsfähigkeit; 3 durch Urtheil, l durch Beschluß erledigt, 2 übergetragen.

2 Beschwerden betreffen Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht; 1 durch Urtheil erledigt, l übergetragen.

4 Beschwerden bezogen sich auf das Obligationenrecht, bezw.

Nichtanwendung desselben; alle durch Urtheil erledigt.

l Beschwerde bezog sich auf das Bundesgesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahnen ; durch Urtheil erledigt.

l Beschwerde bezog sich auf das Fabrikgesetz ; durch Urtheil erledigt.

l Beschwerde bezog sich auf das Bundesgesetz über Versicherungswesen ; durch Urtheil erledigt.

l Beschwerde bezog sieh auf das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege; noch nicht erledigt.

l Beschwerde auf das Bundesgesetz betreffend Maß und Gewicht ; erledigt.

198 Uebertrag.

909

198 Uebertrag.

3 Beschwerden bezogen sich auf Verletzung von Konkordaten (2 auf die Konkurskonkordate, l auf das Konkordat betreffend Viehhauptmängel) ; alle durch Urtheil erledigt.

l Beschwerde rief internationales Recht an ; sie ist durch Urtheil erledigt.

14 Fälle bezogen sich auf internationale Verträge, und zwar 9 auf Auslieferungsverträge (7 Italien, l Vereinigte Staaten von Nordamerika, l Deutschland [Baden]), 2 auf den Vertrag mit Frankreich betreffend Schutz des künstlerischen Eigenthums, l auf den Niederlassungsvertrag mit Oesterreich, wobei zugleich Art. 58 der Bundesverfassung angerufen wurde, l auf den Niederlassungsvertrag mit Deutschland, unter Anrufung zugleich von Bundes- und Kantonsverfassung, endlich l auf einen Vertrag zwischen Aargau und dem Großherzogthum Baden vom 21. Mai 1887. Davon sind 13 durch Urtheil erledigt, l übergetragen. In l Falle endlich wurde Beschwerde geführt gegen das Verfahren in einem Polizeistraffall ; durch Inkompetenzerklärung erledigt.

217.

Während bisher jede Beschwerde durchweg nur mit dem Beschwerdegrund rubrizirt wurde, der am meisten betont war oder als der wichtigste erschien, sind in obiger Zusammenstellung eine Anzahl Beschwerden namhaft gemacht, bei welchen verschiedene Artikel der Bundesverfassung etc. als verletzt genannt sind. Die Zahl solcher könnte leicht vermehrt werden. So gehen namentlich viele Beschwerden, die unter einem speziellen Titel aufgeführt sind, zugleich auf Rechtsverweigerung oder ungleiche Behandlung. Es sind in der Regel solche Beschwerden, in denen der Beschwerdeführer gegen das Urtheil eines kantonalen Gerichtes, welches nicht weitergezogen werden kann, mittelst staatsrechtlichem Rekurs an das Bundesgericht rekurrirt und dessen Aufhebung verlaugt. Dasselbe gilt zum Theil auch von den Beschwerden, die Verletzung der Bundes- und der Kantonsverfassung zugleich behaupten.

Die 9 Entscheidungen über Auslieferungsbegehren betreffen : Ì. Die Auslieferung des Emilio Ressia, von Mongrande, wegen fortgesetzten Betruges, von Italien verlangt und unterm 17. Januar bewilligt.

2. Die Auslieferung des Francesco Cini, aus Livorno, wegen Beihulfe zum Betrug (begangen in Egypten und vom dortigen Konsulargerichte beurtheilt), von Italien begehrt und am 28. Februar bewilligt.

910

3. Ein RevisioQsbegehren des gleichen Cini wurde am 23. März abgewiesen.

4. Die Auslieferung des Eug. Piguet, Bürger von Genf, an die Vereinigten Staaten von Nordamerika, wegen Unterschlagung und Vertrauensmißbrauch, wurde am 6. März bewilligt.

5. Die Auslieferung des Lieutenant Livraghi, aus Italien, wegen Mord und Erpressung (in Massaua begangen), wurde mit Urtheil vom 20. Juni bewilligt, soweit nicht Verleumdung in Frage stand.

6. Die Auslieferung des Giov. Corsini, aus Crevalcuore, von Italien wegen Unterschlagung in amtlicher Stellung begehrt, wurde ani 20. Juli bewilligt.

7. Die Auslieferung des Ambrogio Massa, von S. Remigio di Parodi Ligure, an Italien, wegen Betrugs, wurde am 4. September bewilligt.

8. Das Begehren auf Auslieferung des Enrico Malatesta, von Italien wegen Theilnahme an ,,Verbrecherverhindung 1 * (Anarchisten) gestellt, wurde mit Entscheid vom 11. September abgewiesen, weil die fragliche Verbrecherverbindung nicht die Begehung von Auslieferungsdelikten zum Zwecke habe, sondern als revolutionäre politische Verbindung solche politischer Verbrechen.

9. Die Auslieferung des Mathias Stock lin, Bauführers, von Weinwyl, von Deutschland (bezw. Baden) wegen fahrlässigen Falscheides begehrt, wurde mit Entscheid vom 23. Oktober ebenfalls abgelehnt, weil der fahrlässige Falscheid dem Meineid, der vertraglich ein Auslieferungsdelikt bildet, nicht gleich. zustellen sei.

Von den 167 (abzüglich der 9 Auslieferungsentscheide) durch Urtheil erledigten staatsrechtlichen Beschwerden wurden 27 ganz oder theilweise begründet erklärt, und zwar : 2 Beschwerden wegen Rechtsverweigerung (Art. 4 der B.-V.); 2. Beschwerden weger; Doppelbesteuerung (Art. 46 der B.-V.); 8 Beschwerden betreffend Forum (Art. 58 [1] und Art. 59 [7] der B.-V.); l Beschwerde wegen Kultussteuern (Art. 49 der B.-V.Ì ; l Beschwerde wegen Verletzung des Art. 64 der B.-V., mit Zuzug von Art. 2 der Uebergangsbestimmungen und Verweisung auf das O.-R., Titel 23, II; 3 Beschwerden wegen Verletzung von Kantonsverfassungen;

911 2 Beschwerden, Konflikte zwischen Kantonen betreffend (SteueriVagen) ; 2 Beschwerden aus dem Gesetze über Civilstand und Ehe, die eine das Recht zur Ehe betreffend, die andere eine Forumsfrage bei einer Ehescheidungsklage zwischen einer Schweizerin und einem Deutschen (der Fall ist im allgemeinen Theil besprochen) ; 2 Beschwerden betrafen das Bundesgesetz über Handlungsfähigkeit; 1 Beschwerde betraf den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht; 2 Beschwerden betreffend Konkordate unter Kantonen; l Beschwerde betreffend den französisch-schweizerischen Staatsvertrag über Schutz künstlerischen Bigenthums.

Die durch die 27 Urtheile aufgehobenen Verfügungen rühren her: l von gesetzgebender Behörde; 11 von administrativen Behörden ; 9 von richterlichen Behörden; tì von Betreibungs- bezw. Arrestverfügungsbeamten.

C. Strafrechtspflege.

Die zwei aus dem Vorjahre übernommeneu strafrechtlichen Ueberweisungen, die Tessiuer Vorgänge aus den Jahren 1889 und 1890 betreffend, enthielten in Wirklichkeit 9 Anklagen, erforderten 9 separate Entscheidungen; 6 wurden von der Anklagekammer fallen gelassen, l von den Assisen in Zürich, l (CastioniJ von der Kriminalkammer beurtheilt und l durch Beschluß der Bundesversammlung niedergeschlagen. -- Die zwei neu eingegangenen Beschwerden waren Kassationsbegehren, das eine, in unmittelbarem Zusammenhang mit den Assisen in Zürich stehend, wurde durch Urtheil des Kassationsgerichtes vom 17. September abgewiesen, das andere, vom eidgenössischen Zolldepartement wegen Zolldefraudation gestellt, wurde gutgeheißen und der Fall, ein Urtheil der tessinischen Gerichte betreffend, an das Kantonsgericht des Kantons Graubünden zu neuer Beurtheilung gewiesen.

0. Freiwillige Gerichtsbarkeit.

Ein einziger in dieses Gebiet einschlagender Fall kam in Behandlung. Er betrifft die Kompetenzsphäre der Schatzungskommissionen und wurde auf das folgende Jahr übergetragen.

912

E. Mittlere Dauer der Streitfälle.

I. Civilrechtliche Streitigkeiten.

Durchschnittliche Dauer.

Monate. Tage.

o. Civilfälle, welche direkt beim Bundesgerichte anhängig gemacht wurden : 1. Von Abgabe der Klage auf die Post bis zum ürtheil 12 15 2. Von Erlaß des Urtheils an bis zur Zustellung desselben -- 24 Va b. Expropriationen : 1. Von Abgabe der Beschwerde auf die Post bis zum Ürtheil, bezw. Beschluß .

6 28 2. Vom Ürtheil, bezw. Beschluß an bis zur Mittheilung -- 10 Rechnete man die Fälle unter a und b zusammen, so würde sich sub l eine mittlere Dauer von 7 Monaten und 24 Tagen ergeben und sub 2 eine solche von 12,a Tagen. Wir haben aber dieses Jahr eine Ausscheidung der Expropriationen vorgenommen der Eigenart des Expropriationsprozesses wegen und um für die übrigen direkten Civilprozesse in dieser Rubrik eine richtigere Ziffer zu erhalten. Die Durchschnittsdauer der direkten Civilprozesse (a, l und 2) ist auch dieses Jahr durch Umstände vergrößert worden, die zu beseitigen nicht in der Macht des Gerichtes gelegen ist; es sind dies die Inanspruchnahme vieler Mitglieder des Gerichtes als Mitglieder der Anklagekammer und der Kriminalkammer durch die Tessiner Straflalle und die Sistirung eines größern Prozesses auf Begehren beider Parteien, der dann schließlich durch Vergleich in diesem Jahre seine Erledigung gefunden hat. Daß der erstbenannte Umstand auch auf die Ziffern unter den folgenden Nummern c (Weiterziehung) und II (staatsrechtliche Rekurse) nachtheilig hat einwirken müssen, ist selbstverständlich.

Durchschnittliche Dauer, Monate. Tage.

c. Fälle, welche nach Art. 29 des Organisationsgesetzes an das Bundesgericht gezogen wurden : 1. Vom .Eingang der Akten beim Bundesgericht bis zum Ürtheil l 21

913 Durchschnittliche Dauer.

Monate. läge.

2. Von Erlaß des Urtheils bis zur Zustellung -- 244/& Ein Fall dieser Art war zu weiterer Beweiserhebung an das bezüglicheKantonsgericht zurückgewiesen worden und blieb dort fast zwei volle Jahre hängen. Läßt man diesen einen Fall unberücksichtigt, so reduzirt sich die Dauer bis zum Urtheil auf l 12

II. Staatsrechtliche Streitigkeiten.

1. Von Abgabe der Beschwerde auf die Post bis zum Urtheil 2. Vom Erlaß des Urtheils bis zur Zustellung

2 --

-- 25

Das Bundesgericht hat seit 1875 jeweilen von 6 zu 6 Jahren dem Geschäftsberichte eine übersichtliche Zusammenstellung der in den vorgehenden 6 Jahren behandelten und erledigten Geschäfte beigefügt (s. Geschäftsberichte pro 1880 und 1886). Da sich die Räthe nächstens mit Reorganisation 'des Bundesgerichtes zu beschäftigen haben werden, so fugen wir eine solche Zusammenstellung pro 1887 bis 1891 schon jetzt bei und erstrecken sie auch auf die Jahre 1875 bis 1886.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

L a u s a n n e , den 26. März 1892.

Namens des Schweiz. Bundesgerichtes, Der Präsid ent:

Bläsi.

Der Gerichtsschreiber: Rott.

Zu Seite 913.

Uè ^ersichtliche Zusammenstellung der vom schweizerischen Bundesge ichte behandelten und der von ihm erledigten Geschäfte vom Jahre 1875 bis 1891.

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293

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54 80 218 2

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I. Direkte Civilfälle:

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1. Unter den Expropriationen lin den Jahren 1876 u. ff. sind auch die Beschwerden gegen Entscheide des Massaverwalters der Berh-Luzembahn und später diejenigen gegen den Massaverwalter der Xationalbahn mitgezählt.

2. Die besonders große Zahl direkter Prozesse im Jahr 1878 hängt mit dem Streit betreffend Verpfandung der Nordostbahn zusammen (36 Prozesse).

3. Die starke Zahl von Fällen, freiwilliger Gerichtsbarkeit in den Jahren 1878 n. ff. rührt von in dieser Zeit gestellten Liquidatiopstegehren her.

4. Für die Jahre 1875 his 1883 verweisen wir auch auf die den Geschäftsberichten pro 1880 und 1886 beigelegten, etwas ausführ"ichern Tabellen.

123 15 127 209 1

77 14 122 184 4 -- 401 | 1

'

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des schweizerischen Bundesgerichtes an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1891 (Vom 26. März 1892.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1892

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.05.1892

Date Data Seite

892-913

Page Pagina Ref. No

10 015 691

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