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Bekanntmachungen von Departeraenten und ändern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Kreisschreiben des

Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Beiträgen für das berufliche und hauswirtschaftliche Bildungswesen sowie für die Berufsbildung der Bäuerin (Vom 21. April 1961)

Herr Präsident !

Herren Begierungsräte !

Wir teilen Ihnen mit, dass Gesuche um Ausrichtung eines Bundesbeitrages an die Bildungsanstalten und an die ständigen Kurse im Sinne des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und der Verordnung vom 1. Juni 1956 über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin (Hauswirtschaftsverordnung) dem Bundesamt für Industrie. Gewerbe und Arbeit auf dem amtlichen Formular in einfacher Ausfertigung bis zum 15. Juni 1961 einzureichen sind. Diese Frist darf nicht überschritten werden. Dem Bundesamt bleibt für die Sichtung und die Zusammenstellung der Eingaben zuhciiaden des Voranschlages der Eidgenossenschaft für das Jahr 1962 nur kurze Zeit zur Verfügung. Es kann daher Beitragsgesuche, die nach dem erwähnten Termin eintreffen, nicht mehr berücksichtigen.

Da die eidgenössische Staatsrechnung schon Bude Januar abgeschlossen wird, werden die Bundesbeiträge für die Schulen und Kurse, deren Bechnungsperiode sich mit dem Kalenderjahr deckt, aus dem Kredit des folgenden Jahres angewiesen. So wird die Auszahlung der Beiträge für das Kalenderjahr 1961 und für das Schuljahr 1961/62 aus dem Kredit für das Jahr 1962 erfolgen. Zur Aufstellung des A7oranschlages des Bundes für das Jahr 1962 sind dem Bundesamt innert der vorgeschriebenen Frist demnach die Voranschläge der Schulen und Kurse für das Kalenderjahr 1961 beziehungsweise für das Schuljahr 1961/62 einzureichen. Für die Aufstellung derselben sind die Artikel 61 und 62 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung massgebend.

849 Gesuche um Beiträge an nichtständige gewerbliche, kaufmännische und hauswirtschaftliche Kurse sind dem Bundesamt mindestens einen Monat vor Beginn der Veranstaltung einzureichen.

Wie wir in unserm Kreisschreiben vom 13. April 1960 darlegten, werden die Bundesbeiträge nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über den Finanzausgleich unter den Kantonen nach der Finanzkraft der einzelnen Kantone abgestuft. Inbezug auf die Einteilung der Kantone in die drei Gruppen (finanzstarke, mittelstarke und finanzschwache) gemäss Bundesratsbeschluss vom 16. Oktober 1959 ist für das Jahr 1962 kaum mit einer Änderung zu rechnen.

Im Sinne dieser Einteilung und gestützt auf Artikel 51 des Berufsbildungsgesetzes können deshalb die Voranschläge auf Grund nachstehend genannter Beitragssätze aufgestellt werden.

A. Bildungsanstalten und Kurse 1. Besoldungen Als Besoldungen im Sinne von Artikel 52, Absatz 2, der Verordnung I gelten die der AHV-Abgabepflicht unterliegenden Auszahlungen. Massgebend sind demnach die Artikel 7 und 8 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum Bmidesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Andere Aufwendungen sind im Voranschlag unter die nicht subventionsberechtigten Ausgaben (Eubrik B 3b) einzusetzen.

Für die nachstehend aufgeführten Bildungsanstalten und Kurse gelten inbezug auf die Besoldungen des Lehrpersonals folgende Beitragssätze: 1. Gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen -- für den Unterricht in den Pflichtfachern an Lehrlingsklassen: 30 Prozent für finanzstarke Kantone, 40 Prozent für mittelstarke Kantone.

50 Prozent für finanzschwache Kantone ; - für den Unterricht in den fakultativen Fächern an Lehrlingsklassen: 24 Prozent für finanzstarke Kantone, 32 Prozent für mittelstarke Kantone.

40 Prozent für finanzschwache Kantone.

2. Lehrwerkstätten, Fachschulen, T\Teiterbildungskurse, Bibliotheken und Sammlungen - für den Unterricht in den beitragsberechtigten Fächern bzw. für die beitragsberechtigten Besoldungen des Personals von Bibliotheken und Sammlungen : 24 Prozent für finanzstarke Kantone, 32 Prozent für mittelstarke Kantone, 40 Prozent für finanzschwache Kantone.

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8. Techniken -'für den Unterricht in den beitragsberechtigten Fächern: 25 Prozent für finanzstarke Kantone, 30 Prozent für mittelstarke Kantone, 35 Prozent für finanzschwache Kantone.

4. Handels- und Verkehrsschulen - für den Unterricht in den beitragsberechtigten Fächern : 18 Prozent für finanzstarke Kantone, 24 Prozent für mittelstarke Kantone, 30 Prozent für finanzschwache Kantone.

5. Anstalten der Hochschulstufe - für Vorlesungen und Übungen an Anstalten gemäss Artikel 52, Absatz 3, Buchstabe d, der Verordnung 1: 24 Prozent ; - für Vorlesungen und Übungen an Anstalten gemäss Artikel 52, Absatz 3, Buchstabe e, der Verordnung I: 12 Prozent für finanzstarke Kantone, 16 Prozent für mittelstarke Kantone, 20 Prozent für finanzschwache Kantone.

6. Hauswirtschaftliche Bildungsanstalten und Kurse - für den Unterricht in den beitragsberechtigten Fachern an Volks- und Fortbildungsschulen, landwirtschaftlichen Haushaltungs- und Bäuerinnenschulen, Haushaltungs- und Frauenarbeitsschulen, hauswirtschaftlichen Kursen für Frauen, Fachschulen und -kursen zur Ausbildung in den hauswirtschaftlichen Berufen und Schulen zur Ausbildung von Lehrkräften für den hauswirtschaftlichen Unterricht : 18 Prozent für finanzstarke Kantone, 24 Prozent für mittelstarke Kantone, 30 Prozent für finanzschwache Kantone; - für den Untericht in den beitragsberechtigten Fächern an landwirtschaftlichen Haushaltungs- und Bauerinnenschulen, Haushaltungs-und Frauenarbeitsschulen und Fachschulen und -kargen zur Ausbildung in den hauswirtschaftlichen Berufen, sofern diese Schulen und Kurse von gemeinnützigen Organisationen getragen werden, einheitlich 37,5 Prozent; - für den Unterricht in den beitragsberechtigten Fächern an hauswirtschaftlichen Kursen für Frauen, sofern diese Kurse von gemeinnützigen Organisationen in Berggebieten durchgeführt werden, einheitlich 37,5 Prozent.

Der Besoldungsanteil des Schulvorstehers ist gemäss den unter Ziffern 1-4 und 6 angeführten Ansätzen beitragsberechtigt. Voraussetzung hiefür ist, dass der Schulvorster dem Lehrkörper der betreffenden Schule angehört und, falls er im Hauptamt tätig ist, wöchentlich in der Eegel mindestens 4 Stunden Unterricht in beitragsberechtigten Fächern erteilt.

851 Für die Vorsteher von gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen kommt für den Besoldungsanteil des von ihnen erteilten Unterrichts in Pflichtfächern der entsprechende Ansatz für den Pflichtunterricht, für den übrigen Teil der Besoldung derjenige für den Unterricht in fakultativen Fächern in Frage.

2. Allgemeine Lehrmittel Für die Beitragsleistung an die Ausgaben für die Anschaffung von anrechenbaren Lehrmitteln sind die gleichen Ansätze wie für die Besoldungen massgebend, mit Ausnahme der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen, für welche in bezug auf die Lehrmittel die Ansätze für den fakultativen Unterricht gelten.

Als anrechenbare Lehrmittel gelten, sofern sie der Schule gehören und ausschliesslich für den Unterricht verwendet werden : a. für die gewerblichen und kaufmännischen Schulen und Kurse: - Wandtafeln, Wandkarten, Tabellen, Anschauungsmaterial in Form von Bilder-, Material- und Modellsamnilungen. Modelle für den Zeichenunterricht, Eeissbretter und -schienen, Beisszeuge. Schreibmaschinen, Filmund Projektionsapparate. Tonaufnahme und -Wiedergabegeräte, Apparate, Maschinen und Werkzeuge, Werk- und Hobelbänke, Kartotheken, einfache Schreibmaschinentische und -stuhle.

- Fachworke und -bûcher für Lehrer- und Schülerbibliotheken, belletristische Literatur gemäss dem Kreisschreiben des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vorn 30. Januar 1961.

- für kaufmännische Schulen elektrische Schreibmaschinen zu Demonstrationszwecken; die Zahl dieser Maschinen muss jedoch von der Grosse der Schule abhängig gemacht werden.

Nicht a n r e c h e n b a r sind Aufwendungen für: - Schulmobiliar, wie Schulbänke, Tische, Stühle, Lampen, Schränke, Wandschmuck.

- alle Einrichtungen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind und zu diesem gehören, wie Zuleitungen für Wasser, Gas, Elektrizität, Druckluft, Heizungen, Bauchfange, Ventilationseinrichtungen, Kanalisationen, Betonsockel für grosse Maschinen.

- alle Materialien, die verbraucht werden, wie Holz, Metalle, Papier, Zeichen- und Schreibmaterialien, Brennstoffe. Energie für Kraft, Heizung und Beleuchtung.

- Werkzeuge und Utensilien, die einer raschen Abnützung unterworfen sind, wie Feilen, Bohrer, Fräser. Drehstähle, Schmirgelscheiben, Sägeblätter, Laboratoriumsutensilien sowie Kleinmaterial.

- Bechenmaschinen, Buchhaltungsmaschinen, Vervielfältigungsapparate.

852 - Bücher und Schriften, die den Schülern zum Gebrauch im Unterricht dienen, auch wenn sie Eigentum der Schule sind.

b. für die hauswirtschaftlichen Schulen und Kurse: - Kochherde, Pfannen, Überdrucktöpfe, Kühlschränke und einfache Küchenmaschinen; Tiefkühltruhen* (ausschliesslich für Bäuerinnen-, landwirtschaftliche Haushaltungs- und Familienhelferinnenschulen und Seminarien); Boiler, sofern die Küche während mindestens vier halben oder zwei ganzen Tagen in der Woche für den hauswirtschaftlichen Unterricht benützt wird.

- Geschirr, Bestecke und Küchengeräte, jedoch nur bei Anschaffung kompletter Kücheneinheiten.

- Nähmaschinen, Bügeleisen, Bügelbretter.

- Tisch- und Küchenwäsche, Übungsbette samt Ausstattung, Puppen samt Ausstattung für Säuglingspflegeunterricht.

- einfache Gartenwerkzeuge.

- Waschkücheninventar, wie Waschherde, Auswindmaschinen, Waschmaschinen*, Waschtröge, Becken, Körbe, Wäschewagen, Wäscheseile und Wäscheschirme.

- Wandtafeln. Tabellen, Moltonwände, Anschauungsmaterial und Fachliteratur für die Lehrer- und Schülerbibliothek.

Bei den mit * bezeichneten Gegenständen ist vor der Anschaffung die Zusicherung des Bundesbeitrages beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit einzuholeil.

Nicht a n r e c h e n b a r sind Aufwendungen für: - Schulmobiliar, wie Schulbänke, Tische, Stühle, Schränke, Spültröge in Küchen, Vorhänge, Wandschmuck, Lampen und Küchenuhren; - Heizungen, Leitungen für Wasser, Gas und Elektrizität; - Lebensmittel und alle Materialien, die im Unterricht verbraucht werden, wie Textilien, Faden, Nadeln, Ersatz für Geschirr, Bestecke und Küchengeräte; Schreibmaterialien; - Gegenstände und Materialien für die Reinigung, wie Staubsauger, Blocher. Wischer, Bürsten, Lappen, Putzmittel, Wäscheklammern.

- Brennstoffe, Gas, Licht- und Kraftstrom.

Das Bundesamt ist angewiesen, den Ausgaben für allgemeine Lehrmittel besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Es wird nur solche Lehrmittel als beitragsberechtigt anerkennen, die für den Unterricht unentbehrlich sind. Die Schulleitungen werden ersucht, sich vor dem Ankauf von Maschinen und Appa-

853 raten durch die Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörde beim Bundesamt zu erkundigen, ob ein Bundesbeitrag in Frage kommen kann.

Über die mit Hilfe eines Bundesbeitrages gemachten Anschaffungen von bleibendem Wert ist ein Inventar zu führen.

Dem Voranschlag ist ein Verzeichnis der vorgesehenen Anschaffungen samt einer Begründung beizulegen. Für Lehrmittel, die darin nicht enthalten sind, wird kein Bundesbeitrag ausgerichtet.

B. Neu- und Erweiterungsbauten Gesuche um Bundesbeiträge an Neu- und Erweiterungsbauten, deren Inangriffnahme im Jahre 1962 beabsichtigt ist, sind zusammen mit den Voranschlägen der Schulen und Kurse einzureichen. Nach Eingang der Eingaben wird das Bundesamt im einzelnen abklären, ob die Bedingungen für die Beitragsleistung erfüllt sind. Falls die Projekte noch nicht endgültig bereinigt sind, sind dem Bundesamt bis zum 15. Juni 1961 wenigstens die wichtigsten Angaben (Bauvolumen, voraussichtliche Baukosten und vorgesehenes Datum der Inangriffnahme'der Bauarbeiten) bekanntzugeben. Wir mochten ferner darauf hinweisen, dass ein Bundesbeitrag gemäss Artikel 60Ms der Verordnung I zum Berufsbildungsgesetz nur ausgerichtet werden darf, wenn das Bauvorhaben vom Bundesamt vorgängig begutachtet und als zweckmässig befunden worden ist. Das Bundesamt ist angewiesen, Gesuche urn Beiträge an Bauten, die ihm erst eingereicht werden, wenn mit deren Errichtung bereits begonnen wurde, oder die schon fertiggestellt sind, abzulehnen.

Der Beitragssatz wird auf Grund von Artikel 60Ws der Verordnung I bzw.

Artikel 18, Absatz 3 der Hauswirtschaftsverordnung auf 8 Prozent für finanzstarke Kantone, 9 Prozent für mittelstarke Kantone, 10 Prozent für finanzschwache Kantone der anrechenbaren Bausumme angesetzt und auf 100 000 Franken im Einzelfall begrenzt.

Die Voranschläge können ihren Zweck nur erreichen, wenn sie mit den spätem Abrechnungen möglichst übereinstimmen. Wir bitten Sie deshalb, die Ihnen unterstellten Bildungsanstalten und Kurse zu verhalten, die Voranschläge mit aller Sorgfalt zu erstellen.

C. Übrige beitragsberechtigte Einrichtungen Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über den Finanzausgleich unter den Kantonen wirkt sich nicht nur auf die für die Bildungsanstalten und Kurse anzuwendenden Beitragssätze, sondern auch auf die Sätze aller Bundesbeiträge aus, welche auf Grund des Berufsbildungsgesetzes ausgerichtet werden. Wir führen deshalb die für die einzelnen Einrichtungen gültigen Beitragssätze erneut auf.

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1. Berufsberatung 20 Prozent für finanzstarke Kantone, 27 Prozent für mittelstarke Kantone, 33 Prozent für finanzschwache Kantone.

2. Stipendien - an Lehrkräfte und Prüfungsexperten (Art. 54-56 der Verordnung I): 60 Prozent für finanzstarke Kantone, 80 Prozent für mittelstarke Kantone, 100 Prozent für finanzschwache Kantone der anderweitigen Beiträge; - an Lehrlinge und Teilnehmer an Fachkursen (Art. 57 der Verordnung I) : 80 Prozent für finanzstarke Kantone, 40 Prozent für mittelstarke Kantone, 50 Prozent für finanzschwache Kantone der anderweitigen Beiträge.

3. Kurse für experten 30 Prozent 40 Prozent 50 Prozent

die Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften und Prüfungsfür finanzstarke Kantone, für mittelstarke Kantone, für finanzschwache Kantone.

4. Gewerbliche und kaufmännische Lehrabschlussprüfungen 30 Prozent für finanzstarke Kantone, 40 Prozent für mittelstarke Kantone, 50 Prozent für finanzschwache Kantone.

5. Haushaltlehrprüfungen und hauswirtschaftliche Berufsprüfungen 21 Prozent für finanzstarke Kantone, 28 Prozent für mittelstarke Kantone, 35 Prozent für finanzschwache Kantone.

6. Bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung 21 Prozent für finanzstarke Kantone, 28 Prozent für mittelstarke Kantone, 35 Prozent für finanzschwache Kantone.

Wir möchten darauf hinweisen, dass auch unter der neuen Eegelung Ar tikel 47 der Verordnung I Anwendung findet. Der Beitrag des Bundes darf somit nicht hoher bemessen werden, als zur Bestreitung der ungedeckten Ausgaben erforderlich ist. Auch rnuss der Zersplitterung der Mittel dadurch vorgebeugt werden, dass Veranstaltungen von bescheidenem Umfang ohne finanzielle Unterstützung des Bundes durchgeführt werden sollen. Vor einer allfälligen Erweiterung des Unterrichts ist die Bedürfnisfrage gründlich abzuklären.

855 Wir ersuchen Sie, den Schul- und Kursbehörden von diesem Kreisschreiben, das ebenfalls an den Schweizerischen Kaufmännischen Verein zuhanden der von ihm vertretenen kaufmännischen Berufsschulen geht, Kenntnis zu geben. Das Bundesamt stellt Ihnen auf Wunsch weitere Exemplare zur Verfügung.

Bern, den 21. April 1961.

Mit vorzüglicher Hochachtung 5729

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Wahlen

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Änderungen im diplomatischen Korps vom 12. bis 25. April 1961 Guatemala. Herr Federico Villela Jiménez, Gesandtschaftssekretär, hat seinen Posten angetreten. Er ersetzt Herrn Ismar Hoppe Castro, Erster Gesandtschaftssekretär.

Rumänien. Seine Exzellenz Herr Grigore G e â m a n u , ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, hat die Schweiz verlassen um andere Funktionen zu übernehmen.

Herr Dionisie Bîrcea, Erster Gesandtschaftssekretär, amtiert als interimistischer Geschäftsträger.

Saudi-Arabien. Seine Exzellenz Herr Fakhri Sheikh E l - A r d , ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, hat die Schweiz verlassen.

Herr Aouney W. D e j a n y , Gesandtschaftsrat, amtiert als interimistischer Geschäftsträger.

Türkei. Herr Necdet Özmen, Botschaftsrat, wurde einem ändern Posten zugeteilt.

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Notifikation

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 18. November 1960 auf Grund des am 4.Oktober 1960 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls wegen Zollübertretung in Verbindung mit Bannbruch und Warenumsatzsteuerhinterziehung in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 75, 76 Ziffer 2. 82 Ziffer 5, 85 und 91 des Zollgesetzes sowie Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Zollbusse von 78,40 Franken, unter Auferlegung der Untersuchungsgebühren von 5 Franken.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen.

Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der obgenannten Busse, d.h. 19,60 Franken, erlassen. Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Kecht gewahrt, die Höhe der Busse innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorstehenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzondirektion in Bern durch Beschwerde anzufechten.

857 Nach Ablauf dieser Frist wird gestützt auf Artikel 122 des Zollgesetzes zur Verwertung der als Zollpfand beschlagnahmten Schreibmaschine geschritten.

B e r n , den 27.April 1961.

6466

Eidgenössische Oberzolldirektion

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42 bis 49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden :

Borghi Hans, Horw Burri Werner, Liestal Bussmann Eduard, Zürich Christen Peter. Hasle-Büegsau Dangel Klaus, Zürich Bttlin Hans, Zürich Ferretti Valerio, Biel (BE) Häberli Eugen. Tliun Hafter Martin, Kilchberg (ZH) Huber Hans, Niederglatt

A. Baumeister Meili Gustav, Winterthur Mohler Hans. Holstein Notter Erwin, "Wohlen (AG) Praxmarer Hans. Zürich Rabitsch Johann, Zofingen Rentsch Bruno, Küsnacht (ZH) Ryf Heinz, Liebefeld Strub Paul. Riehen Volke "Werner, Oberwinterthur Wittwer Arthur, Bern

B. Diplomierter Elektro-Installateur AUenbach Alfred, Eschenbach Lampert August. Saanen Bachmann Josef, Kilchberg (ZH) Lang Hermann, Zürich Bernegger Ernst, Buchs (S G) Leus Ernst. Hefenhof en Bischof Albert, Winterthur Linsi Aron. Wetzikon Lott Leo. Thalwil Bosch Albert, Gais Breitenmoser Perdi, Au(SG; Marti Mathes, Rheineck Meierhof er Kurt, St. Gallen Bürgin Hans, Langen thaï Mosch Franz, Luzern Caprez Hanspeter, Zürich Crettaz Arthur, Zürich Moser Ferdinand, Wohlen (AG) Diem Armin, Altstätten Müller Kurt, Zürich Schneebeli Marc, Zürich Dürig Toni, Jegenstorf Schneider Ernst, Zwingen Enzler Hans, Kratz Bühler Schnetzler Gustav, Zürich Pürling Walter, Kerns Schönenberger Willy, Goldach Gebhardt Hans, Basel Steiner Bruno, Buchs (SG) Graf Adolf, Andwil Sumi Hanspeter, Zürich Greuter Hans, Aardorf Verdau Fritz, Aarau Grogg Max Peter, Koppigen Gurtner Predy, Ballwil Villars Fritz, Leubringen Häberli Eugen, Luzern Wagner Hans, Riehen Wagner Richard, Zürich Haueter Rudolf, Wetzikon Werder Heinz, Basel Imhof Paul, Zürich Wittwer Jakob, Affoltern a. A.

Janser Hans, Marbach Ziegler Josef, Emmenbrücke Küffer Markus, Winterthur Kühn Marcel, Unterentfelden Zurmühle Walter, Weggis 63 Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

858 C. Hafnermeister Althaus Ernst, Wyssachen Baumgartner Josef, Meggen Bruderer Alfred, Langenthal Bruderer Franz, Schottland Gasser Xaver, Ibaoh Gerber Walter, Grünen-Sumiswald

Kern Albert, Willisau Kaaus Rene, Buchen Staad Kühnis Willy, Schotz Meister Kurt. Amriswil Theiler Walter, Wolhusen

D. Diplomierter Installateur im Gas- und Wasserfach Bacher Hansruedi, Thun Bariswyl August, Kilchberg (ZH) Baur Peter, Basel Bergmann Peter Max, Zürich Bernhard Willy, Chur Della Bianca Lorenz, Visp Dietler Josef, Bern Furer Oswald, Zürich Gehrig Max, Basel Grand René, Susten Heinze René, Basel Huber Otto, Birsfelden Husi Urs, Wangen bei Ölten

Jauslin Kurt, Muttenz Kunz Meinrad, Bern Locher Kurt, Wetzikon Lustenberger Martin, Luzern Lüthi Alfred, Thun Michel Willi, Ringgenberg Nötzli Hans, Zürich Ryser Paul, Thun Schupbach Walter, Gasel Schwager Hermann, Amriswil Tanner Hans, Glattbrugg Wàlti Josef, Ostermundigen

E. Maurermeister Ammann Walter, Lützelflüh Andres René, Wynau Aregger Alois, Buttisholz Glur Kurt, Schönried Graf Max, Wallisellen Heiniger Hans, Eriswil Kocher Theodor, Port (BE) Krismer Leon, Wallisellen Notier Otto, Wohlen (AG)

Rothacher Samuel, Thierachern Steinle Hans, Liestal Studer Friedrich, Basel Thòni Brich, Reiden Valsangiacomo Bruno, Bremgarten bei Bern Weber Theo, Brunnen Zumbrunnen Alfred, Wichtrach F. Mechanikermeister

Bärlocher Alois, Rapperswil (SG) Barth Hansruedi, Derendingen Beyeler Fritz, Aarau Bill Hermann, Beni > Binggeli Hans, Burgdorf Boss RudoF, Rüedisbach Buchi Charles, Kilchberg (ZH) Gerber Erwin, Därligen Grob Georges, Regensdorf Hottiger Hans, Zürich Hug Fritz, Bümpliz Balmer Hans, Birmensdorf Bigler Anton, Oberwichtrach Blaser Heinz, Bellach

Lang Werner, Thun Lüthi Georg, Thalwil Mathys Manfred, Willadingen Maurer Willi, Kirchberg Meier Werner, Wadenswil Moser Hans-Rudolf, Schupfen Sieber Otto, Wilderswil Streit Hansueli, Landstuhl/Neuenegg Ummel Willy, Bern Zahler Erwin, Bern

G. Schmiedmeister Buchmann Hans, Ruswil Graber Hrch. Kurt, Rohrbachgraben Graber Hermann, Winterthur

859 Lernmemneier Ernst, Biehen Mäder Ernst, Niederwil Mannet Alfred, Wimmis Nyffenegger Peter, Boggwil Perler Georges, Heitenried Bieder Samuel, Saanen Schmid Fritz, Tablât-Wila

Schöni Fritz, Erlenbach i. S.

Schwegler Willy. Ettiswil Spycher Gerhard, Selzaoh Stadelmarm Hans. Boot Stahli Otto, Ostermundigen Witzig Kurt. Berg (TG) H. Spenglermeister

Ärni Alfred, Zürich Felber Hanspeter, EgerMngen Gasser Friedrich, Gümmenen Gutensohn Alois, Bern Jud Johann, Schlieren

Minder Walter, Kirchberg (BE) Nicolaus Walter, Bern Schadeli Walter, Oberlindaoh Zehnder Alex, Bern

I. Zimmermeister Bänziger Ernst, Bheineck Meier Eduard, Dietikon Broger Andreas, Nesslau Meile Gebhard. Au/Auenstein Buchser Oswald, Aarburg Schüpbach Hansruedi. Mungnau/ZollGraber Rudolf, Wängi brück Häfeli Heinz, Walde/Schmidrued Winterberger Otto, Willigen/Meiringen Hagi Peter, Oberdiessbach Zweifel Emil, Buswil Kühni Hermann, Langnau i/E.

B e r n , den 25. April 1961.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für berufliche Ausbildung

Wettbewerb- und Stellenausschreibimgen, sowie Anzeigen.

Beim Bundesamt für Sozialversicherung ist erschienen:

Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige Bundesgesetz vom 25.September 1952 Vollziehungsverordnung vom 24. Dezember 1959 Alphabetisches Sachregister (Stand I.Juni 1960) Die Broschüre kann in deutscher oder französischer Sprache zum Preise von l Franken beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei, Bern 3, bezogen werden.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Bundesblatt

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Jahr

1961

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.05.1961

Date Data Seite

848-859

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10 041 303

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