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Bundesblatt

113. Jahrgang

Bern, den 29. Juni 1961

Band I

Ertcheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestettungsgebühr Einrücfcungsgebühr: 50 Bappen die Petitzeüe oder deren Raum. -- Inserate franto an Stämpfli & Cie. in Bern

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8272

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien abgeschlossenen Abkommens über die Gewährung eines Darlehens an Jugoslawien (Vom 9. Juni 1961) Herr Präsident.'

Hochgeehrte Herren!

Als Ergebnis von in Bern geführten Verhandlungen zwischen einer schweizerischen und einer jugoslawischen Delegation ist am 24. April 1961 ein Abkommen unterzeichnet worden, wonach die Schweizerische Eidgenossenschaft im Bahmen einer internationalen Kreditaktion zugunsten Jugoslawiens diesem Staat ein Darlehen in der Höhe von 22 Millionen Schweizerfranken gewährt.

Wir beehren uns, Ihnen hiermit dieses Abkommen zur Genehmigung zu unterbreiten.

I. Allgemeines Seit dem Kriege, vor allem aber seit der Wirtschafts- und Währungsreform im Jahre 1952 hat die jugoslawische Wirtschaft tiefgreifende Veränderungen erfahren und befindet sich heute in voller Entfaltung. Jugoslawien verwandelt sich rasch von einem Agrarland, das vor dem Krieg nur eine wenig entwickelte Industrie aufwies, in einen verhältnismässig stark industrialisierten Staat.

Die Entwicklung der jugoslawischen Wirtschaft und die in gewissen Bereichen erzielten Fortschritte gehen aus der nachstehenden Übersicht hervor, welche die Veränderungen wichtiger Wirtschaftszahlen in der Nachkriegszeit wiedergibt : Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. 1.

108

1546

Jahr

1951 1952 1953 1964 1955 1956 1957 1958 1959 1960

Nominates Sozialf-rodnkt in jeweiligen Preisen in Milliarden Dinar

949 1134

1299 1552 1612 1991 1988 2370 2)

Index del iadustriellen Production

Index der landwirtschaftliehen Produktion

1955 = 100

69 68 76 86 100 110 129 143 162

91 65 91 81 100 83 121 106 141

Index der Lebsnakosten 1953 = 100

Kmfiihr L)

Ausfuhr

Wert in Millionen Dinar

53600 74000 55800 72100 77000 97000 118 500 132 400 143 000 170 100

115 100 111 900 118 600 101 800 132 300 142 200 198 400 205 500 206 200 248 200

100 100 111

119 125 129 131 150

J ) 2

Unter Einsoliluss der Auslandshilfe.

) Sohatzung.

Die intensive Industrialisiefung blieb selbstverstandlich nioht ohne Einfluss auf den Anteil der grossen Kategorien der arbeitenden Bevolkerung am Volkseinkommen wie auch auf die warenmassige Struktur des Aussenhandels, was aus folgender Zusammenstellung hervorgeht: 1938

1958

in Prozcnten a. Verteilung des Volltseinlmmmens Land- und Forstwirtschaft 45,9 29,3 Industrie und Bergbau 17,7 49,7 Handel, Gewerbe. Banken, Transporte und Verschiedenes . . 36,4 21,0

&. Warenmassige Struktur des Aussenhandels 1956-1959 Ausfuhr industrieller Erzeugnisse . . . .

Ausfuhr landwirtschaftlicher Brzeugni&se .

Total

195(5

67,5 32,5 100,0

1957 1958 In Prozenten

70,8 29,2 100,0

68,3 31,7 100,0

1959

75,6 24,4 100,0

Nioht nur die warenmassige Zusammensetzung der jugoslawischen Exporte und Importe, sondern auch die geographische Verteilung des jugoslawisohen Aussenhandels erfuhr, wie aus folgender Tabelle ersichtlioh ist, eine grundlegende Anderung: West-Europa Ost-Europa ubnge Staaten (ubeisecisclie)

Jugoslawisdie Exporte: 1948 1959

42 46

51 31

7 23

Jugoslmoische Importe: 1948 1959

45 42

46 25

9 33

in Prozentea

1547 Der in den letzten Jahren eingetretene starke Anstieg der jugoslawischen Importe aus Übersee ist hauptsachlich auf die Bezüge von landwirtschaftlichen Überschussgütern aus den Vereinigten Staaten zurückzuführen, die jeweils zu besonderen finanziellen Bedingungen erfolgten.

Im Jahre 1960 verteilte sich die jugoslawische Gesamtausfuhr mit 46 Prozent auf Exporte nach West-Europa und mit 32 Prozent auf osteuropäische Staaten. Von der jugoslawischen Einfuhr entfielen 48 Prozent auf Bezüge aus westeuropäischen Ländern, während die Importe aus Ost-Europa 26 Prozent ausmachten.

Wie aus den oben erwähnten Angaben ersichtlich ist, stiegen die jugoslawischen Exporte in den letzten Jahren ständig an; sie haben sich im Zeitraum der letzten 9 Jahre mehr als verdoppelt. Die Importe wiesen eine ähnliche Entwicklung auf, was ein chronisches Handelsbilanzpassivum zur Folge hatte, das trotz den Anstrengungen der jugoslawischen Behörden nicht beseitigt werden konnte.

Es betrug in den letzten Jahren durchschnittlich 70 Milliarden Dinar. Da die Deviseneingänge aus dem Fremdenverkehr, den jugoslawischen Transport- und anderen Dienstleistungen nicht genügten, um das Passivum der Handelsbilanz auszugleichen, ergab sich ebenfalls ein Passivum der Ertragsbilanz. In den letzten 10 Jahren war daher Jugoslawien weitgehend auf die Gewährung von kurzund langfristigen Krediten von Seiten seiner wichtigsten ausländischen Handelspartner und anderen Leistungen à fonds perdu angewiesen.

u. Schweizerisch-jugoslawische Wirtschaftsbeziehungen Die geschilderte Strukturänderung der jugoslawischen Wirtschaft und namentlich des jugoslawischen Aussenhandels wirkte sich auch auf die Entwicklung der schweizerischen Wirtschaftsbeziehungen zu diesem Land aus.

Der Warenaustausch und der Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Jugoslawien sind immer noch durch das Abkommen vom 21. September 1948 geregelt (vgl. Botschaft vom 29.Oktober 1948, BEI 1948, III, 658). Beim Transfer der Nationalisierungsentschädigung von 75 Millionen Franken waren Bückstände entstanden, die Mitte 1959 noch 25 Millionen Franken betrugen. In einem Zusatzabkommen vom 3. Juni 1959 ist vereinbart worden, dass diese Bestsumme in festen Semesterraten von 2,5 Millionen Franken bis zum I.März 1964 bezahlt werden soll (vgl. Botschaft vom S.November 1959, BEI 1959, II,
849). Durch ein weiteres Abkommen vom 23. Oktober 1959 hat sich Jugoslawien ausserdem verpflichtet, innert 4 Jahren eine Globalsumme von rund 6,5 Millionen Schweizerfranken zu bezahlen, wodurch der Bückkauf der wichtigsten Kategorien der serbischen und jugoslawischenVorkriegsanleihen ermöglicht werden soll (vgl.

Botschaft vom 19.Februar 1960, BEI 1960, I, 677).

Anlässlich der Verhandlungen, die zur Unterzeichnung des Zusatzabkommens vom 3. Juni 1959 über die Tilgung des Bestes der Nationalisierungsentschädigung führten, ist in der Bichtung der Lockerung des bisher völlig gebundenen Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Jugoslawien ein weiterer

1548 Schritt getan worden. Danach steht der Jugoslawischen Nationalbank das Becht zu, jeweils per Semesterende über einen allenfalls bestehenden Saldo auf dem Clearingkonto multilateral, d.h. frei zu verfügen. Diesem Dispositionsrecht der Jugoslawischen Nationalbank steht die vertraglich verankerte Pflicht dieses Instituts gegenüber, jederzeit die zur Bezahlung sämtlicher schweizerischer Forderungen nötigen Mittel aus freien Beständen auf das Clearingkonto einzuschiessen. Die Einführung der Teilmultilateralisierung im Zahlungsverkehr mit Jugoslawien hatte allerdings zur Folge, dass das seit längerer Zeit schweizerischerseits autonom gehandhabte Preisüberbrückungssystem in Wegfall kam, was wiederum bewirkte, dass die Importe jugoslawischer Waren in die Schweiz eher rückläufige Tendenz aufwiesen und namentlich die zusätzliche Alimentierung des Clearings aus der Durchführung von Transitgeschäften fast völlig dahinfiel.

Trotzdem entwickelten sich unsere Exporte nach Jugoslawien, wie die nachstehenden Zahlen aus der schweizerischen Handelsstatistik zeigen, recht erfreuEinfiihr

1956 1957 1958 1959 1960

26,1 31,4 24,9 18,7 20,4

Ausfuhr in Millionen Franken

Ausfubrüberschuss

41,4 45,7 56,5 58,1 80,0

15,3 14,3 31,6 39,4 59,6

Die Zusammensetzung unserer Exporte blieb allerdings noch etwas einseitig, indem 1960 von den 80 Millionen Franken Gesamtausfuhr 59 Prozent auf die Maschinen- und Apparateindustrie und 29 Prozent auf die chemische Industrie entfielen. Der ßest verteilte sich auf die Textil- und Uhrenindustrie sowie auf eine Beihe anderer Positionen. Bei den jugoslawischen Lieferungen nach der Schweiz machten die Lebens- und Futtermittel im Jahre 1960 40, die Eohstoffe 18 und die übrigen Positionen, worunter einzelne Fabrikate und Halbfabrikate, 42 Prozent aus.

Die geschilderte Änderung im Zahlungsmechanismus, das Ansteigen des Handelsbilanzaktivums zugunsten der Schweiz und der Umstand, dass bis zum Jahr 1964 Zahlungsverpflichtungen auf dem Finanzsektor bestehen, hatten zur Folge, dass die Jugoslawische Nationalbank in den letzten Jahren Deviseneinschüsse vornehmen musste. Sie beliefen sich im Jahre 1959 auf netto 2,5, im Jahre 1900 auf 27 und im I. Quartal 1961 auf 8,7 Millionen Franken.

III. Jugoslawische Wirtschaïts- und Währungsreform 1. Der neue jugoslawische 5jährige Wirtschaftsplan, der den Zeitraum 1961 bis 1965 umfasst, verfolgt u.a. das Ziel, bis spätestens 1965 das Gleichgewicht der Handels- und damit der Zahlungsbilanz herzustellen. Obwohl im Verlaufe der letzten 10 Jahre im jugoslawischen Aussenhandelssystem verschiedene Lockerungen vorgenommen wurden, war es noch immer mit Hypotheken aus

1549 der Zeit der vollständig zentral gelenkten Wirtschaft behaftet. Dies hat mitunter zu Preisverzerrungen und damit zu Fehlinvestitionen geführt. Zufolge der Abkapselung der jungen jugoslawischen Industrien von der ausländischen Konkurrenz wurden zum Teil Erzeugnisse hergestellt, die qualitativ und namentlich preislich den Anforderungen des freien Marktes nicht gewachsen waren. Die jugoslawischen Behörden streben daher eine bessere Eingliederung der Wirtschaft in den freien Markt an.

2. Die jugoslawische Regierung hat deshalb beschlossen, auf den 1. Januar 1961 eine tiefgreifende Wirtschafts- und Währungsreform durchzuführen. Auf dem Gebiet des die scire eizerische Exportwirtschaft vor allem interessierenden Aussonhandels sieht diese Reform in erster Linie folgende wichtige Neuerungen vor: Der Dinarkurs wird, allerdings unter Beibehaltung der bisherigen offiziellen Parität von 300 Dinar = l US-Dollar versuchsweise auf 750 Dinar = l USDollar festgesetzt. Eine Ausnahme besteht bis auf weiteres für Zahlungen an diplomatische Missionen und für Überweisungen im Tourismus, bei denen inskünftig der Kurs 600 Dinar = l US-Dollar beträgt. Durch diese einheitliche Kursfixierung verschwindet das seit Jahren angewandte, sogenannte Koeffizientensystem, das einem System multipler Wechselkurse gleichkam. Unmittelbar vor der Reform bestanden noch immer insgesamt 22 Koeffizienten, und zwar 10 auf der Importseite und 12 für den Export. Ihre Höhe schwankte zuletzt zwischen 0,8 und 2,5. Je nachdem, ob die Exporte jugoslawischer Waren nach dem Ausland, oder umgekehrt die Importe auslandischer Waren nach Jugoslawien gefordert, beschränkt oder unterbunden werden sollten, wurde die Höhe der Koeffizienten angesetzt und auf die verschiedenen Warenkategorien anwendbar erklärt. Daraus ergaben sich für die in Erage kommenden Unternehmungen als Entgelt für ihre Exporte oder als Kosten ihrer Importe höhere oder tiefere Dinarbeträge. Da Jugoslawien bisher praktisch keine Zölle erhob, vertrat dieses Koeffizientensystem auch die Funktion eines Zollschutzes. Diese multiplen Wechselkurse waren aber mit der zunehmenden Befreiung des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs nicht mehr vereinbar und erschwerten zudem, weil in der Anwendung sehr kompliziert, die Dispositionen der jugoslawischen Wirtschaftsunternehmungen .

Als zweite
wichtige Massnahme der beschlossenen Reform auf dem Aussenhandelssektor und bedingt durch den Wegfall der Koeffizienten, hat die jugoslawische Regierung ein Zollsystem eingeführt, das je nach dem Entwicklungsstand der jugoslawischen Industrien, deren Schutz vor der ausländischen Konkurrenz sicherstellen soll. Der am 15.März 1961 in Kraft getretene Zolltarif, der naturgemäss noch manchen Anpassungen unterliegen dürfte, ist nach der Brüsseler Nomenklatur aufgebaut, sieht die Erhebung von Wertzöllen vor und enthält allgemeine und begünstigte Zollsätze; die letzteren kommen im Verkehr mit jenen Staaten zur Anwendung, mit denen Meistbegunstigungsabkommen bestehen.

Auf Grund der im schweizerisch-jugoslawischen Handelsvertrag vom 27. September 1948 enthaltenen Meistbegünstigungsklausel in Zollsachen werden die

1550 schweizerischen Waren somit in den Genuss der reduzierten Vertragszölle gelangen. Die" Einführung eines Zolltarifs wird es Jugoslawien auch erleichtern, im Schosse der internationalen Handelsorganisationen, wie vor allem des GATT, dem es zurzeit als assoziierter Mitgliedstaat angehört, in adäquater Form mitzuwirken.

Als dritte wichtige Massnahme im Eahmen der Wirtschafts- und Währungsreform, die in engem Zusammenhang mit dem Wegfall der Koeffizienten und dem neuen Zolltarif steht, beschloss die jugoslawische Eegierung, das System der Devisenzuteilung zur Finanzierung der Importe und der Erteilung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Sinne einer wesentlichen Lockerung gegenüber der bisherigen Eegelung zu revidieren. Für gewisse Warenkategorien, vorläufig hauptsächlich bestimmte Eohstoffe und Halbfabrikate, sind keine Lizenzen erforderlich oder sie werden in liberaler Weise erteilt. Die Devisen zur Finanzierung dieser Importe werden den Unternehmungen automatisch zur Verfügung gestellt. Die übrigen Einfuhren (vorwiegend Konsum- und Investitionsgüter) unterliegen noch einer Kontingentierung, wobei für die ersteren die Devisen in der Eegel nach Massgabe der Einfuhren in einer früheren Periode zugeteilt werden. Da die einschlägigen, nicht besonders übersichtlichen Vorschriften erst vor kurzem in Kraft getreten sind, ist es noch nicht möglich, sich ein zutreffendes Bild über das Ausmass der tatsächlich zu erwartenden Liberalisierung zu machen.

3. Als Folge der Lockerung des Einfuhrregimes rechnen die jugoslawischen Behörden im Jahre 1961 mit Mehrimporten von 160 Millionen Dollar. Davon sollen 40 Millionen Dollar (1960 22 Mio Dollar) auf Konsumgüter entfallen.

Die durch den Wegfall der ausfuhrfördernden Exportkoeffizienten betroffenen Industrien werden einer Anpassungsfrist bedürfen, um ihre Preise an jene des Weltmarktes anzugleichen. Die jugoslawischen Behörden veranschlagen daher die durch die Eeform hervorgerufenen Mindererlöse aus dem Export für das Jahr 1961 auf 40 und für das Jahr 1962 auf 20 Millionen Dollar.

Wenn die Entwicklung auf Grund der beschlossenen Wirtschaftsreform den erwarteten Verlauf nimmt, ergibt sich somit 'eine zusätzliche Belastung der Zahlungsbilanz von 220 Millionen Dollar für die Jahre 1961 und 1962. Die durch die Reform, bedingten Mehrausgaben an konvertiblen Devisen
kommen zum andauernden Defizit der jugoslawischen Zahlungsbilanz noch hinzu, das im Jahre 1959 eine Grössenordnung von 170 Millionen Dollar aufwies und für das Jahr 1960 auf 140 Millionen Dollar veranschlagt wurde, tatsächlich aber höher liegen dürfte. Jugoslawischerseits besteht ausserdem das Bedürfnis, die bisher äusserst knapp bemessenen Währungsreserven zu erhöhen, um in flexiblerer Weise den Zahlungsbedürfnissen der Wirtschaft gegenüber dem Ausland begegnen zu können.

IV. Multilaterale Kreditaktion zugunsten Jugoslawiens 1. Die geschilderte Entwicklung veranlasste die jugoslawische Eegierung im Sommer 1960 mit dem Internationalen Währungsfonds, dessen Mitglied Jugoslawien ist, Verhandlungen aufzunehmen und ihm die ausgearbeiteten Eeform-

1551 plane zu unterbreiten. Die zur Durchführung dieser Beform benötigte ausserordentliohe Finanzhilfe wurde von jugoslawischer Seite ursprünglich auf rund 320 Millionen Dollar geschätzt.

Der Internationale Währungsfonds unterzog die Lage der jugoslawischen Wirtschaft sowie die zur Erreichung der Ziele des neuen, 5jährigen Wirtschaftsplanes in Aussicht genommenen Beforminassnahmen einer eingehenden Prüfung. Er betrachtet die vorgesehene Eeform der Dinar-Währung und des Aussenhandelsregimes als wichtige und nützliche Änderung in der jugoslawischen Wirtschaftspolitik. Eine Vereinheitlichung der multiplen Dinarkurse war vom Fonds schon seit langem empfohlen worden, um Preisverzerrungen und Fehlinvestitionen im Interesse des weiteren Wachstums der jugoslawischen Produktion unter gesunden Bedingungen zu vermeiden. Der Agrarsektor weist in den letzten Jahren eine bemerkenswerte Entwicklung auf, wobei für die Zukunft noch eine weitere und vielseitigere Expansion möglich ist. Ähnliches lässt sich von der Industrie sagen. Die Eeform. zusammen mit den in Aussicht genommenen innenwirtschaftlichen Massnahmen, die Jugoslawien in noch engere Beziehungen zur Weltwirtschaft bringen sollen, erscheinen geeignet, auf längere Sicht zu einer Verbesserung der Verhältnisse auf dem Gebiet der Zahlungsbilanz zu führen. Auö diesen Überlegungen vertrat der Internationale Währungsfonds die Auffassung, dass, um die unmittelbaren Auswirkungen der Eeform auf die Zahlungsbilanz aufzufangen und die besonders niedrigen Währungsreserven der Jugoslawischen Nationalbank zu erhöhen, eine ausserordentliche finanzielle Hilfe in Höhe von etwa 280 Millionen Dollar gerechtfertigt sei.

2. In der Folge beschloss der Internationale Wahrungsfonds, die jugoslawische Eeform mit insgesamt 75 Millionen Dollar zu unterstutzen. Die Eegierung der Vereinigten Staaten, mit welcher jugoslawischerseits im Verlaufe des Sommers 1960 auch Verhandlungen gefuhrt worden waren, stellte ebenfalls eine Kreditleistung von rund 100 Millionen Dollar in Aussicht. Als Kreditgeber treten die Export-Import-Bank, die International Coopération Administration und der Development Loan Fund auf. Die Mitwirkung der Vereinigten Staaten erfolgte allerdings in der Erwartung, dass eine Eeihe europäischer Staaten sich ihrerseits bereit erklärten, zu den Betragen des Internationalen
Währungsfonds und der USA in der Höhe von 175 Millionen Dollar einen Betrag von ungefähr 100 Millionen Dollar aufzubringen.

Im Verlaufe des Herbstes wurden die Eegierungen Italiens, Österreichs, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, Grossbritanniens, der Niederlande und Schwedens, wie auch der schweizerische Bundesrat eingeladen, sich an einer multilateralen Kredithilfe im Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen jugoslawischen Wirtschafts- und Währungsreform zu beteiligen. Versuche, die Durchführung dieser Kreditaktion einer hiezu geeigneten internationalen Organisation wie z.B. der OECE, zu übertragen, wurden fallengelassen, da einerseits die Beziehungen Jugoslawiens zu dieser Organisation zu wenig ausgebaut waren und anderseits die Umgestaltung dieser internationalen Organisation bevorstand.

1552 3. Am 16. Dezember 1900 fand auf Initiative der Vereinigten Staaten in Paris eine Konferenz statt. Vertreten waren der Internationale Währungsfonds, die Vereinigten Staaten sowie die oben erwähnten europäischen Länder. Der Delegierte des Währungsfonds wies darauf hin, dass das jugoslawische Programm für die Wirtschafts- und Währungsreform eingehend geprüft und als unterstützungswürdig befunden worden sei. Die an dieser Konferenz abgegebenen, zum Teil allerdings nicht verbindlichen Erklärungen der anwesenden Vertreter der europäischen Staaten Hessen den Schluss zu, dass diese Staaten ebenfalls bereit seien, eine Kreditleistung von insgesamt 100 Millionen Dollar aufzubringen, so dass die Hilfsaktion für Jugoslawien als gesichert gelten konnte. Verschiedene Länder waren zu jenem Zeitpunkt allerdings nicht in der Lage, sich über die Art der Kreditgewährung auszusprechen. Im Hinblick auf den Zweck der Hilfsaktion setzte sich Jugoslawien mit Nachdruck für die Gewährung von freien Krediten ein, über die es, je nach seinen Bedürfnissen und dem Stand der Zahlungsbilanz ohne Einschränkungen sollte verfügen können. Vor allem jene Staaten, die eigene Zahlungsbilanzprobleme kennen und deren Exporte nach Jugoslawien sich nicht befriedigend entwickelten, gaben zu verstehen, dass mindestens ein Teil der von ihnen zur Verfügung gestellten Mittel an den Bezug von Waren gebunden werden müsse. Im übrigen ging die allgemeine, an dieser Konferenz zum Ausdruck gekommene Auffassung dahin, dass es infolge der differenzierten Hilfe der einzelnen Länder nicht möglich sein werde, die Bedingungen für ihre Beteiligung zu koordinieren. Jedes Land war daher hinsichtlich der Eegelung seiner Mitwirkung auf bilaterale Verhandlungen mit Jugoslawien angewiesen.

V. Die Verhandlungen 1. Ausgangslage Im Zeitpunkt der Aufnahme der Verhandlungen, am 27.März 1961, mit einer unter der Leitung des jugoslawischen Botschafters in der Schweiz stehenden Delegation ergab sich mit Bezug auf die Beteiligung der ändern europäischen Staaten folgende Situation : Mit Italien und Österreich waren die Verhandlungen zu Ende geführt. Nach den uns zur Verfügung stehenden Angaben beteiligt sich Italien an der Kreditaktion mit insgesamt 35 Millionen Dollar. Eund zwei Drittel dieses Betrages sind gebunden für Zahlungen Jugoslawiens in Italien, d.h. zur
Finanzierung von Warenbezügen oder ändern italienischen Leistungen, wie die Vergebung von Lizenzen usw. Etwa ein Drittel der italienischen Beteiligung stellt einen Finanzkredit dar, über den Jugoslawien frei verfügen kann. Angesichts der stark entwickelten Wirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Ländern darf aber angenommen werden, dass auch dieser Kreditteil jugoslawischerseits weitgehend in Italien verwendet werden wird. Die Laufzeit für den ganzen Kredit beträgt 9% Jahre.

Die Kreditleistung Österreichs beläuft sich auf 7 Millionen Dollar, wovon 5 Millionen Dollar für die Bezahlung von Warenbezügen gebunden sind, während der Best dem Kreditnehmer frei zu Verfügung steht. Eür den gebundenen Teil

1553 besteht unter Berücksichtigung des Bevolvingcharakter« des Vorschusses eine Laufzeit von 10-12 Jahren, während sie für den Finanzkredit ungefähr die Hälfte beträgt. Wenn jedoch jugoslawischerseits auch der frei verfügbare Teil von 2 Millionen Dollar zur Finanzierung österreichischer Waren herangezogen wird, was auf Grund des derzeitigen Standes der Wirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Landern wahrscheinlich erscheint, ergibt sich ungefähr eine einheitliche Laufzeit für die Gesamtbeteiligung Österreichs m der Höhe von 7 Millionen Dollar von 10-12 Jahren. Der Zinssatz entspricht den Bedingungen auf dem österreichischen Kapitalmarkt.

Mit der Bundesrepublik Deutschland waren die Verhandlungen weit fortgeschritten, wobei, da die beiden Staaten zur Zeit keine diplomatischen Beziehungen unterhalten, als Kreditgeber ein deutsches Bankenkonsortium auftritt.

Als Gesamtbeteiligung sind insgesamt 85 Millionen Dollar vorgesehen, wovon 25 Millionen als frei verfügbarer Finanzkredit zur Verfügung gestellt werden, während der Best in die Form von Bxportkreditversicherungen im Zusammenhang mit der Lieferung westdeutscher Waren gekleidet werden soll.

Frankreich und Grossbritannien haben eine Beteiligung im Betrag von je 10 Millionen Dollar in Aussicht genommen, und zwar in der Form der Erhöhung der derzeitigen Begrenzung für die Gewährung von Exportkreditversicherungen.

Zur Regelung der Beteiligung dieser beiden Staaten sind, soweit wir orientiert sind, die Verhandlungen eingeleitet worden. Ahnlich verhält es sich mit der Teilnahme von Holland und Schweden, die sich wahrscheinlich dieser Aktion mit Beträgen, welche die schweizerische Beteiligung kaum überschreiten dürften, anschliessen werden. Hinsichtlich der Form ihrer Kreditleistungen wird es sich wohl ebenfalls um die Gewahung von Exportkreditversicherungen handeln.

Sofern diese Staaten auf Grund der noch zu führenden Verhandlungen sich zu den erwähnten Kreditleistungen verpflichten, ergäbe sich zusammen mit den schon vertraglich vereinbarten Beteiligungen Italiens und Österreichs ein Gesamtbetreffnis für die europäischen Partner Jugoslawiens, das den Betrag von rund 100 Millionen Dollar erreichen dürfte. Zusammen mit den Krediten des Internationalen Währungsfonds und der Vereinigten Staaten wird sich voraussichtlich die Kreditaktion auf insgesamt
rund 280 Millionen Dollar belaufen, einen Betrag, der dem vom Fonds zur Durchführung der jugoslawischen Beform errechneten Devisenbedarf ziemlich genau entspricht.

2. Das Ergebnis der Verhandlungen mit der Schweig Für die Schweiz musste von Anfang an die Überlegung Platz greifen, dass sie sich von dieser Solidaritätsaktion nicht wohl werde fernhalten können. Aber auch allgemeine Überlegungen und handelspolitische Gründe sprachen für eine Beteiligung unseres Landes an dieser Aktion. Von der in Aussicht genommenen Wirtschafts- und Währungsreform wie auch der damit eng verbundenen zunehmenden Konvertibilitat der Dinarwahrung und der liberalen Einfuhrpolitik dürften zweifellos günstige Auswirkungen auf die weitere Entwicklung unserer Wirtschaftsbeziehungen mit Jugoslawien erwartet werden.

1554 In den Verhandlungen legte die jugoslawische Delegation unter Hinweis auf den besonderen Charkter dieser Hilfsaktion von Anfang an grössten Wert darauf, von der schweizerischen Regierung einen frei verfügbaren Kredit mit möglichst langer Laufzeit zu erhalten. In teilweiser Abweichung vom Vorgehen der anderen mitwirkenden Staaten hat die schweizerische Delegation darauf verzichtet, den Jugoslawien angebotenen Kredit ausdrücklich an den Bezug von Waren zu binden. Man hätte daran denken können, eine derartige Bindung durch die Gewährung eines erhöhten Plafonds für die Erteilung von Exportrisikogarantien vorzunehmen. Eine andere Möglichkeit hätte darin bestanden, einen Teil des Kreditbetrages zur Finanzierung des Bezuges scrrweizerischer Konsumgüter zur Verfügung zu stellen, deren Einfuhr in Jugoslawien immer noch Beschränkungen unterliegt. Die schweizerische Delegation musste sich im Verlaufe der Verhandlungen jedoch Rechenschaft darüber geben, dass ein ungebundener Kredit den Bedürfnissen Jugoslawiens, die für die Durchführung der Eeform zur Verfügung gestellten Mittel in möglichst flexibler Weise nach den jeweiligen Erfordernissen der Zahlungsbilanzlage einsetzen zu können, besser entspreche. Auf eine Bindung an Warenlieferungen konnte auch im Hinblick auf die besondere Lage im schweizerisch-jugoslawischen Waren- und Zahlungsverkehr verzichtet werden. Bei Fortbestehen der beachtlichen schweizerischen Ausfuhrüberschüsse sowie angesichts der jugoslawischerseits auf dem Finanzsektor noch bestehenden Verpflichtungen und der vertraglich verankerten Deviseneinschusspflicht der Jugoslawischen Nationalbank wird unser Partner in den nächsten Jahren wohl weiterhin grössere Devisenbeträge dem bilateralen Zahlungsverkehr zuführen müssen. Aus diesen Überlegungen ist der gewährte Kredit in die Form eines reinen Finanzkredites gekleidet worden, so dass Jugoslawien frei darüber verfügen kann.

Zu den wenigen mit Jugoslawien noch nicht gelösten Fragen der Vergangenheit gehören die Zins- und Kapitalforderungen schweizerischer Gläubiger gegenüber der Eisenbahngesellschaft Donau-Save-Adria (DOSAG). Im Zusammenhang mit dem Abkommen vom 23. Oktober 1959 hatte die jugoslawische Regierung eine Regelung für die DOSAG-Obligationen auf dem Wege von Verhandlungen mit dem internationalen Komitee, das mit dem Schutz der
Gläubigerinteressen betraut ist, in Aussicht gestellt. Da jugoslawischerseits inzwischen in dieser Angelegenheit noch keine Schritte unternommen worden sind, hat sich die jugoslawische Regierung nunmehr verpflichtet, in nächster Zukunft dem genannten Komitee konkrete Vorschläge zur Regelung dieser alten Schuld zu unterbreiten.

3. Der Darlehensvertrag Der zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien abgeschlossene Vertrag lehnt sich an ähnliche, in den letzten Jahren durch den Bund getroffene Kreditabmachungen an.

Die P r ä a m b e l des Abkommens nimmt Bezug auf die jugoslawische Wirtschafts- und Währungsreform sowie auf den multilateralen Charakter der Kredit-

1555 aktion und bringt ferner die Erwartung nach einer weiteren günstigen Entwicklung der gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen zum Ausdruck.

Gemass Artikel l gewährt die Schweizerische Eidgenossenschaft der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zu den in den folgenden Artikeln näher umschriebenen Bedingungen ein Darlehen von 22 Millionen Franken. Diese Summe entspricht einem Betrag von wenig mehr als 5 Millionen Dollar. Sie ist, gegenüber den durch die ändern europäischen Partner zugestandenen oder in Aussicht genommenen Kreditleistungen sowie unter Berücksichtigung verschiedener anderer Paktoren, die für einen solchen Vergleich herangezogen werden können, durchaus angemessen.

Auf Grund von A r t i k e l 2 stellt die Schweizerische Eidgenossenschaft nach Inkrafttreten des Abkommens der Jugoslawischen Nationalbank, die für die jugoslawische Eegierung handelt, den ganzen Darlehensbetrag auf einmal zur freien Verfügung.

In A r t i k e l 8 verpflichtet sich Jugoslawien, auf den jeweils geschuldeten Summen einen Jahreszins von 5 % Prozent zu bezahlen. Die Zinszahlungen erfolgen semesterweise gemäss einem Amortisationsplan. Für die Festsetzung des Zinssatzes liess man sich schweizerischerseits in erster Linie von Marktüberlegungen leiten. So hätte Jugoslawien mit einem Zinssatz vonmindestens 5%Prozentrechnen müssen, sofern eine Kreditgewährung durch schweizerische Banken in Frage gekommen wäre. Wenn der Bund ausnahmsweise selbst als Kreditgeber auftreten muss, darf er die Marktbedingungen nicht ausser acht lassen, wenn er nicht Gefahr laufen will, mehr und mehr als Kreditgeber in Anspruch genommen zu werden.

Mit der in A r t i k e l 4 vereinbarten Laufzeit von 10 Jahren mit Bückzahlungsbeginn nach 2 Jahren konnte den jugoslawischen Wünschen, die nächsten 5-6 Jahre nicht übermassig mit Zahlungsverpflichtungen zu belasten, weitgehend entgegengekommen werden. Die Eückzahlungsmodalitäten sind im einzelnen im Tilgungsplan festgelegt, der einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet.

In Absatz 2 dieses Artikels behält sich Jugoslawien das Eecht vor, seine gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehende Schuld ganz oder teilweise vor Fälligkeit zurückzuzahlen.

Gemäss Artikel 5 wird der Darlehensbetrag wie auch die Zinsen ausserhalb jedes gebundenen Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz
und Jugoslawien an die Schweizerische Nationalbank bezahlt, die für die Schweizerische Eidgenossenschaft handelt.

A r t i k e l 6 sieht vor, dass das Abkommen arn Tage des Austausches der Eatifikationsinstruniente in Kraft tritt.

Schweizerischerseits unterliegt das Abkommen infolge der auf 10 Jahre beschränkten Dauer nicht dem fakultativen Eeferendum.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in Aussicht genommene Kredithilfe zur Unterstützung der jugoslawischen Wirtschafts- und Währungsreform

1556 den Charakter einer Solidaritätsaktion angenommen hat, an der ausser dem Internationalen Wahrungsfonds die wichtigsten Handelspartner Jugoslawiens teilnehmen. Mit der Durchführung der Reform und der Erreichung der damit verbundenen Ziele wird Jugoslawien vermehrten Anschluss an den Weltmarkt gewinnen und einen weiteren wichtigen Schritt in der Pachtung der Gesundung und Entwicklung seiner Wirtschaft getan haben. Der Internationale Währungsfonds sowie die Vereinigten Staaten von Amerika haben durch ihre wesentlichen Beiträge einen massgeblichen Einfluss auf das Zustandekommen der Finanzhilfe ausgeübt. Im Vertrauen darauf, dass diese Hilfsaktion die Verwirklichung der in den jugoslawischen Reformplänen niedergelegten Ziele erleichtern wird, hat auch der Bundesrat eine schweizerische Mitwirkung ins Auge gefasst.

Aber auch Überlegungen mehr bilateraler Natur lassen eine Beteiligung der Schweiz als gerechtfertigt erscheinen. Wir haben dargelegt, dass aus der Entwicklung unseres Warenaustausches mit Jugoslawien und zufolge der bestehenden Verpflichtungen auf dem Finanzsektor die schweizerisch-jugoslawische Zahlungsbilanz besonders in den nächsten 4 bis 5 Jahren zugunsten der Schweiz stark aktiv sein wird, so dass Jugoslawien zu deren Ausgleich grössere Devisenbeträge wird aufwenden müssen. Wir haben somit auch vom Gesichtspunkt unserer eigenen Beziehungen zu diesem Land, im Hinblick auf die Aufrechterhalturg und den Ausbau unseres Wirtschaftsverkehrs, ein Interesse daran, dass es die nächsten, durch die Umstellungen in der Wirtschaft und die fallig werdenden finanziellen Verpflichtungen noch besonders belasteten Jahre ohne allzugrosse Schwierigkeiten überbrücken kann.

Wir beehren uns, Ihnen vorzuschlagen, das vorliegende Abkommen durch Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Beschluss zu genehmigen und den Bundesrat zur Ratifikation zu ermächtigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 9. Juni 1961.

Im Xanien des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Wahlen Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1557 (Entwurf)

Bundesbescfaluss betreffend

die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Gewährung eines Darlehens an Jugoslawien

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85. Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 1961, beschliesst : Einziger Artikel Das am 24. April 1961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jiigoslawien abgeschlossene Abkommen über die Gewahrung eines Darlehens von 22 Millionen Franken an Jugoslawien wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.

1558 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Gewährung eines Darlehens von 22 Millionen Schweizerfranken an Jugoslawien

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien, im Hinblick auf den Beschluss der jugoslawischen Begierung, ihr Währungs- und Aussenhandelssystem neu zu gestalten, um aktiver an der Weltwirtschaft teilhaben zu können, gestützt auf die eingeleitete multilaterale Aktion, welche die Durchführung des in Aussicht genommenen Beformprogramms erleichtern soll, vom Wunsche beseelt, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern auszubauen, haben folgendes vereinbart: Artikel l Die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährt der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien ein Darlehen von 22 Millionen (zweiundzwanzig Millionen) Schweizerfranken zu den nachfolgenden Bedingungen.

Artikel 2 Nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens stellt die Schweizerische Eidgenossenschaft der Nationalbank der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, die für Eechnung der genannten Eepublik handelt, den ganzen Darlehensbetrag bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich zur freien Verfügung.

Artikel 3 Die Föderative Volksrepublik Jugoslawien verpflichtet sich, nach Bereitstellung des Kapitals auf die geschuldete Summe einen jährlichen Zins von.

5% (fünfeinhalb) Prozent zu bezahlen.

1559 Die Zinsen sind semesterweise gemäss dein beiliegenden Tilgungsplan zu entrichten, erstmals sechs Monate nach Bereitstellung des vorerwähnten Betrages.

Artikel 4 Die Föderative Volksrepublik Jugoslawien verpflichtet sich, das Darlehen in siebzehn Semesterraten zurückzuzahlen gernäss dem beiliegenden Tilgungsplan, der einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Abkommens bildet.

Die erste Eate wird zwei Jahre, die letzte zehn Jahre nach Bereitstellung des Kapitals fällig.

Die Föderative Volksrepublik Jugoslawien behält sich vor, die Schuld gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

Artikel 5 Die Bezahlung der Zinsen und Amortisationen erfolgt ausserhalb jedes gebundenen Zahlungsverkehrs in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank in Zürich, die für Eechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.

Artikel 6 Das vorliegende Abkommen tritt am Tage des Austausches der Eatifikationsinstrumente in Kraft.

Ausgefertigt in Bern, in zwei Exemplaren, am 24. April 1961.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : (gez.) F.Bauer

B e i l a g e : l Tilgungsplau

Für die Föderative Volksrepublik Jugoslawien : (gez-) Dr- Sloven Smodlaka

1560 Tilgungsplan Fälligkeiten

Bereitstellung des Kapitals 6 Monate später .

1 Jahr spater . .

1% Jahre später .

2 Jahre später . .

2% Jahre später .

3 Jahre später . .

3% Jahre später .

4 Jahre später . .

4% Jahre spater .

5 Jahre später . .

5% Jahre später .

6 Jahre später . .

6% Jahre später .

7 Jahre später . .

7% Jahre später .

8 Jahre später . .

8% Jahre später .

9 Jahre später . .

9% Jahre später .

1 0 Jahre später . .

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Zins zu 5 1/2 Prozent

Tilgung

Total

Rcstschuld

'Franken

Franken

Franken

Franken

605 000 605 000 605 000 605 000 577 500 550 000 522 500 495 000 467 500

440000 412 500 385 000 357 500 330 000 288 750 247 500 206 250 165 000 110 000

55000 8 030 000

-- -- --

1 000 000 1 000 000 1 000 000 1 000 000 1 000 000 1 000 000 1 000 000 1 000 000 1 000 000 1 000 000 1 500 000 1 500 000 1 500 000 1 500 000 2 000 000 2 000 000 2 000 000 22 000 000

605 000 605 000 605 000 1 605 000 1 577 500 1 550 000 1 522 500 1 495 000 1 467 500 1 440 000 1 412 500 1 385 000 1 357 500 1 830 000 1 788 750 1 747 500 1 706 250 2 165 000

2110000 2 055 000 30 030 000

22 000 000 22 000 000 22 000 000

22000000 21 000 000 20 000 000 19 000 000 18 000 000 17 000 000 16 000 000 15 000 000 14 000 000 13 000 000 12 000 000 10 500 000 9 000 000 7 500 000 6 000 000 4 000 000 2 000 000 --

Ausgefertigt in Bern, in zwei Exemplaren, am 24. April 1961.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft (gez.) F.Bauer

Für die Föderative Volksrepublik Jugoslawien (gez.) Dr. Sloven Smodlaka

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1961

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26

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8272

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.06.1961

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1545-1560

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