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Botschaft

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Bundesrates an die Bundesversammlung über die weitere Finanzierung der Stickerei-TreuhandGenossenschaft :

. (Vom 12. September 1961)

Herr Präsident !

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Hochgeehrte Herren !

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Wir, beehren uns, Urnen mit folgender Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die weitere Finanzierung der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft in St. Gallen zu unterbreiten.

· ,' .

Die .Stickerei-Treuhand-Genossenschaft ist eine Genossenschaft des öffentlichen Eechts (Bundesbeschluss vom 26. März 1947 über die Organisation der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft, BS 10 501), die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge der Stickerei-Industrie, des Bundes sowie der Kantone St. Gallen, Appenzell A. Eh., Appenzell I.Eh. und Thurgau erhält. Der Bundesbeitrag macht je nach Beschäftigungsgrad zwischen 18 750 und 37 500 Franken im Jahr aus (Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1951/22. Juni 1956 über .die Finanzierung der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft, AS 1952 439; 1956 1235).

Die Bundesleistung ist auf Ende 1961 befristet, weshalb es für die Weiterführung eines neuen Beschlusses bedarf.

1. Bisherige Regelung Als es in : den zwanziger und dreissiger Jahren darum ging, der kritischen Lage,der Stickerei-Industrie durch einen einschneidenden Abbau des Maschinenparkes entgegenzutreten, benötigte die Stickerei-Treuhand-Genossenschaf t erhebliche Mittel, die unter den damaligen Verhältnissen zur! Hauptsache vom B.und'bereitgestellt werden mussten (Bundessubvention 10,9 Millionen Franken, Beitragender beteiligten Kantone 98 550 Franken). Da, sich nach Ende des z weiten, Weltkrieges die wirtschaftliche Lage besserte, konnten die Krisenmass-

424 nahmen abgebaut werden. Die Genossenschaft befasste sich nunmehr mit einer Eeihe von Aufgaben ständiger Art, so mit der Verwaltung des Solidaritätsfonds der schweizerischen Sohiffüstiokerei und des Hilfsfonds für die Handmaschinenstickerei, der vermittelnden Tätigkeit bei den Tarifverhandlungen zwischen Stickerei-Exporteuren und -Fabrikanten und der Kontrolle über die Einhaltung der Tarife und der übrigen Vereinbarungen. Auch die Förderung des Nachwuchses und die Mithilfe bei der Erhaltung und Erneuerung des Produktionsapparates beschäftigten die Genossenschaft nachhaltig. Der finanzielle Bedarf der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft beschränkte sich auf die Mittel, welche sie für ihre Aufgaben als Treuhand-, Verwaltungs- und Kontrollstelle benötigte. Damit war der Zeitpunkt gekommen, den Bund als Geldgeber der Stickerei-Treuhand-Genossenschaf t zu entlasten.

Gemäss Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1951 erhielt die StickereiTreuhand-Genossenschaft für die Zeitspanne 1952 bis 1956 vom Bund, den beteiligten Kantonen und der Stickerei-Industrie Beiträge von zusammen 150000 Franken jährlich. Entsprechend ihrer guten Beschäftigungslage hatte die Stickerei-Industrie alljährlich 75 000 Franken aufzubringen, während Bund und Kantone sich in den restlichen Betrag' von 75 000 Franken je zur Hälfte teilten.

Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1956 (Botschaft vom 16.März 1956, BB11956 1765) setzte den Bundesbeitrag noch weiter herab. Es wurde folgender Schlüssel festgelegt : Bei einer Beschäftigung der Schifnimaschinen von

Bund Kantone Franken Pranken

Industrie Franken

Total Franken

85 Prozent und mehr 18,750 18750 112500 150000 75 bis 84 Prozent 30 000 30 000 90000 150000 weniger als 75 Prozent , 37 500 37 500 75000 150000 Diese Zuwendungen reichten zusammen mit einigen weiteren Einnahmen aus, um den Aufwand von rund 160 000 Franken zu bestreiten. Der Bundesbeitrag überstieg nie 18 750 Franken. Infolge höherer Auslagen wird die Genossenschaft inskünftig rund 180 000 Franken im Jahr benötigen. Die StickereiIndustrie ist bereit, den Mehrbetrag zu übernehmen.

2. Zur Weiterführung des Bundesbeschlusses

Da die Geltungsdauer der jetzigen Regelung Ende dieses Jahres abläuft, steht die Finanzierung der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft erneut zur Behandlung. Nach wie vor ist es notwendig, die Genossenschaft aufrechtzuerhalten, angesichts der Eolle, welche sie als Ordnungsfaktor in der Stickerei-Industrie spielt. Das Interesse der Allgemeinheit an dieser Organisation kommt auch im öffentlich-rechtlichen · Charakter der Genossenschaft zum Ausdruck.

Der Beschäftigungsgang der Stickerei ist zwar gegenwärtig durchaus befriedigend, doch darf nicht übersehen werden, dass sie auch bei geringfügigen Rezessionen eine der erstbetroffenen Industrien ist. Betrug der Beschäftigungsgrad-

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der Sohiffliraascliinen von 1953 bis 1957 immer 97 und mehr Prozent, so sank er im Durchschnitt des Jahres 1958 auf 91 Prozent (Tiefstand im August 1958 : 84,2 Prozent), worauf er allmählich .wieder anstieg. Unter diesen Umständen wäre es unbillig, die bescheidene Hilfe an die, Stickereir Industrie einzustellen.

Die · Stickereiverbände, welche die Träger der , industriellen Beitragsleistung sind (Vereinigung schweizerischer Stickerei-Exporteure und Verband schweizerischer Schiff li-Stickerei-Fabrikanten) und die beteiligten Kantone beantragen daher die Weiterführung des Bundesbeitrages, wobei aber gleichzeitig die Leistung der Industrie erhöht werden soll.

Wie wir in der Botschaft vom 16. März 1956 ausführten, hat angesichts der niedrigen Ansätze die, Unterstützung durch die öffentliche Hand mehr moralisches als materielles Gewicht. An sich sollte es durchaus möglich sein, in guten Zeiten einen Bundesbeitrag von 18 750 Franken durch entsprechende Leistungen der Beteiligten zu ersetzen. Doch bestünde die Gefahr, dass eine völlige Streichung des Bundesbeitrages auch die ] beteiligten Kantone veranlassen würde, ihre Beiträge abzubauen, was wiederum Bückwirkungen auf die Beiträge der Industrie haben könnte. Vor allem aber verleiht die Tatsache, dass die Genossenschaft vom Bund gefördert wird, ihr das nötige Gewicht gegenüber den Verbänden und den einzelnen Unternehmern. Die Stickerei-TreuhandGenossenschaft, die unter anderem heikle Kontrollaufgaben zu erfüllen hat, beruht auf dem Zusammenwirken des Bundes, der Stickereikantone und der beiden Gruppen - Fabrikanten und Exporteure - der Industrie. Zur Wahrung guter und ungestörter Beziehungen innerhalb der Industrie muss sie ihre Tätigkeit1 in der bisherigen Weise weiterführen. Auch wenn die Beschäftigung gegenwärtig günstig ist, könnten wiederum Spannungen auftreten, die sich nur mittels der Intervention eines neutralen, Organs meistern lassen. : Wir beantragen Ihnen daher, die finanziellen Leistungen des Bundes grundsätzlich fortzusetzen. Doch soll angesichts der günstigen Lage der Bundesbeitrag nur dann ausgerichtet werden, wenn von sämtlichen Schifflistickmaschinen weniger als 85 Prozent beschäftigt sind. Falls, die Hochkonjunktur andauert, wird der, Beschäftigungsgrad kaum auf diesen Stand absinken. Er betrug im verflossenen Jahr 94 Prozent, ist
allerdings in den letzten Monaten merklich zurückgegangen. Dabei ist zu bemerken, dass der Beschäftigungsgrad in Prozenten deshalb geringer ist als in den Jahren 1958 bis 1957, weil die Zahl der Maschinen in der Zwischenzeit zugenommen hat.

Wie bisher soll der Bundesbeitrag bei'einem Beschäftigungsgrad von mindestens :75, aber weniger als 85 Prozent 30 000 Franken betragen und bei einer Beschäftigung von weniger als 75 Prozent 37 500 Franken. Bei einer Beschäftigung von mindestens 85 Prozent der Maschinen würde demnach kein .Beitrag mehr ausgerichtet. Der Unistand, dass der Bund grundsätzlich seine Bereitschaft, erklärt, die Genossenschaft zu fördern, würde sich aber auch in diesem Falle günstig auswirken. Insbesondere gestattet ein neuer Beitragsbeschluss, die Fortsetzung der jährlichen Beiträge der Stickereikantone und der Industrie zu gewährleisten, indem der Bundesbeitrag von einer entsprechenden Bedingung

426 abhängig gemacht wird. Die Leistungen der Stickereikantone bleiben sozusagen unverändert, während die Industrie höhere Beiträge erbringt, teils zur Deckung des Mehraufwandes der Genossenschaft, teils zum Ausgleich für den Wegfall des Bundesbeitrages bei einer Beschäftigung von 85 und mehr Prozent.

Die folgende Übersicht zeigt die Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung.

, Finanzierung der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft Beiträge in Franken Beschäftigte Maschinen

Bund bisher

Kantone neu

bisher

Total

Industrie bisher

neu

neu

bisher

neu

85 Prozent und

niehr 75 bis 84 Prozent Weniger als 75 Prozent . . .

18750 18750 18000 112500 150000 150000 168000 30000 30000 30000 30000 90000 108000 150000 168000

37500 37500 37500 37500

75000

93000 150000 168000

Die vorgeschlagene Neuordnung entspricht einer Verständigung zwischen dem Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins, der zunächst grundsätzliche Bedenken gegen einen Bundesbeitrag geäussert hatte, und den Stickereiverbänden. Die Stickereikantone pflichten der Regelung ebenfalls bei.

Nach dem Vorschlag der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft sollte der neue Bundesbeschluss auf 10 Jahre statt wie bisher auf 5 Jahre befristet werden. Wir möchten aber nicht von der Fünf Jahresfrist abgehen. Da die Bundessubvention nicht nur finanzielle Bedeutung hat, sondern auch dazu dient, die Abmachungen in der Stickerei-Industrie zu stützen, müssen die Verhältnisse stets wieder neu überprüft werden.

Der Text des Beschlussesentwurfes gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Er ist gegenüber déni bisherigen Beschluss vereinfacht worden, bringt aber abgesehen von den bereits erwähnten Punkten keine grundsätzlichen Neuerungen.

Gestützt auf unsere Ausführungen beehren wir uns, Ihnen die Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die, Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12. September 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident : P.Chaudet Der Bundeskanzler : Ch.Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss ' ·

' über

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·:

die weitere Finanzierung der Stickerei-TreuhandGenossenschaft

: Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 31bls, Absatz 2 der Bundesverfassung, riach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. September 1961,

beschliesst:

,

Art. l Der Bund gewährt der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft an ihre Betriebskosten und zur Durchführung ihrer statutarischen Aufgaben für die Jahre 1962 bis 1966 einen jährlichen Beitrag, sofern im Durchschnitt der vorausgehenden 12 Monate weniger als 85 Prozent sämtlicher Schifflistickmaschinën in Betrieb gestanden sind.

2 Der Bundesbeitrag wird unter der Bedingung gewährt, dass die Kantone St. Gallen, Appenzell A.Eh., Appenzell I.Eh. und Thurgau sowie die beteiligten Kreise der Industrie alljährlich Beiträge gemäss Artikel 3 und 4 ausrichten. ' 3 Der jährliche Beitrag aller Beteiligten beträgt 168 000 Franken.

1

Art. 2 Der Beitrag des Bundes beläuft sich auf a. 30 000 Franken bei einer Beschäftigung von mindestens 75 Prozent, aber weniger als 85 Prozent der Schifflistickmaschinën; ì>. 37 500 Franken bei einer Beschäftigung von weniger als 75 Prozent der Schifflistickmaschinën.

Art. 3 Die beteiligten Kantone leisten in den Jahren, in denen der Beitrag des Bundes entfällt, gesamthaft 18 000 Franken, und in den andern Jahren denselben Beitrag wie der Bund. Sie verständigen sich über die Aufteilung des Beitrages.

, '

428 Art. 4 Der jährliche Beitrag der Industrie beläuft sich auf a. 150 000 Franken bei einer Beschäftigung von 85 Prozent oder mehr der Schifflistickmaschinen ; 6. 108 000 Franken bei einer Beschäftigung von mindestens 75 Prozent, aber ·weniger als 85 Prozent der Schifflistickmaschinen; c. 93 000 Franken bei einer Beschäftigung von weniger als 75 Prozent der Schifflistickmaschinen.

Art. 5 Dieser Beschluss ist gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über die Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

1

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21.09.1961

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