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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährung einer Ausfallgarantie an die Genossenschaft « Solidaritätsfonds der Auslandschweizer» :

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(Vom 8. Dezember 1961}

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Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

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Wir beehren uns, Ihnen mit folgender Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Gewährung einer Ausfallgarantie.an die Genossenschaft «Solidaritätsfonds der Auslandschweizer» zu unterbreiten.

I. Allgemeines Im Jahre 1914 lebten rund 350 000 Schweizerbürger im Ausland, wovon gegen 200 000 in europäischen Ländern. Obschon durch den ersten Weltkrieg viele unserer Landsleute zur .Rückkehr in die Heimat gezwungen wurden, hat sich die Zahl der im Ausland lebenden Schweizerbürger bis 1989 nicht wesentlich vermindert. Grössere Umwälzungen brachte dagegen der zweite Weltkrieg, der Tausende von Auslandschweizern urn ihre Existenz brachte. Heute :sind rund 265000 Landsleute bei den diplomatischen und konsularischen, Aussenposten immatrikuliert; davon sind etwa 100 000 Doppelbürger.

'Zwar bietet der Auslandaufenthalt unseren Landsleuten viele Vorteile; aber er birgt auch gewisse Gefahren. Der die Heimat verlassende Schweizerbürger muss sich bewusst sein, dass er in der Fremde weitgehend der Eechtsordnung des Wohnsitzstaates'untersteht. Freilich sucht die Eidgenossenschaft, ihm nach Möglichkeit Schutz zu gewähren, so vor allem durch den Abschlüss von ' Niederlassungs-, Rechtsschutz-, Schieds-, Handels-, Sozialversicherungs-i Fürsorge- und Doppelbesteuerungsverträgen. Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen bemühen !sich, dem Schweizerbürger in der Fremde

1296 soweit möglich Schutz vor Willkür zu gewähren, indem sie diesen Verträgen sowie dem allgemeinen Völkerrecht Nachachtung zu verschaffen suchen.

Diese Sicherungen mögen unter normalen Verhältnissen genügen. In Zeiten, welche Krieg und politische Umwälzungen einschneidender Art bringen, erweist sich dieser Schutz jedoch oft als unzureichend. Geraten die Angehörigen des Gastlandes selber in Not, ohne dass ihr eigener Staat sie davor bewahren könnte, so ist auch unseren Landsleuten häufig ein ähnliches Los beschieden.

Die von Schweizern durch derartige Umstände erlittenen Verluste können auf Kampfhandlungen, Plünderungen und Eequisitionen usw. zurückgehen. Es kann zu Sachschäden, aber auch zu Schäden an Leib und Leben kommen.

Unter dem Zwang der Ereignisse müssen unsere Landsleute ihre wirtschaftliche Existenz aufgeben. Sie verlieren oft Ansprüche aus privaten oder öffentlichen Versicherungen. Durch Währungsreformen verschiedenster Art entwerten sich ihre Ersparnisse. Nicht zu vergessen sind ferner die Landsleute, die mittellos werden, weil fremde Eegierungen einschneidende Massnahmen politischer und volkswirtschaftlicher Art am Staatsgefüge vornehmen.

Schon während des ersten Weltkrieges hat der Bund begonnen, gewisse Auslandschweizer zu unterstützen. Zu Beginn des zweiten Weltkrieges, am S.September 1989, regelte ein Beschluss des Bundesrates die Hilfe an die kriegsgeschädigten Auslandschweizer. Die Bemühungen des Bundes wurden durch private Organisationen unterstützt.

Vom Jahre 1915, als mit den Hilfeleistungen an Auslandschweizer begonnen wurde, bis zum Ausbruch des zweiten Weltkrieges betrugen die Ausgaben des Bundes 36,75 Millionen Franken. Die Aufwendungen der Kantone und Gemeinden beliefen sich im gleichen Zeitraum schätzungsweise auf 16 Millionen Franken, während aus privater Hand 4,25 Millionen Franken beigesteuert wurden.

Während des zweiten Weltkrieges und bis zum 31. Dezember 1956 hat der Bund unsern durch den zweiten Weltkrieg geschädigten Landsleuten einen Gesamtbetrag von 161 Millionen Franken ausgerichtet; hiezu kommen noch Aufwendungen der Kantone und Gemeinden von 23 Millionen Franken sowie Hilfeleistungen aus privater Quelle im Betrage von 8 Millionen Franken. Durch den Bundesbeschluss vom 13. Juni 1957 über eine ausserordentliche Hilfe an Auslandschweizer und Rückwanderer,
die infolge des Krieges von 1939 bis 1945 Schäden erlitten haben, brachte die Eidgenossenschaft aus eigenen Mitteln weitere 128,94 Millionen Franken für Hilfeleistungen auf.

In diesem Zusammenhang sind noch die bilateralen Abkommen zu nennen, welche die Schweiz mit Grossbritannien, den Niederlanden, den Philippinen, Singapur und Malaya abgeschlossen hat. Dank diesen Verträgen gewährten die betreffenden Staaten unseren Mitbürgern die gleichen Zuwendungen wie den eigenen Angehörigen. In, Belgien und Luxemburg erhielten die schweizerischen Kriegsopfer auf Grund der im Jahre 1956 geschlossenen Abkommen die Hälfte der Leistungen, die den Belgiern und Luxemburgern gewährt wurden.

Die Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland über den Lastenausgleich

1297 sieht grundsätzlich für Ausländer die gleiche Behandlung vor wie für die eigenen Staatsangehörigen. Nach der 1955 mit Japan abgeschlossenen Vereinbarung sind die im Fernen;Osten kriegsgeschädigten Schweizer mit insgesamt 14,65 Millionen Pranken entschädigt worden. Die mit Polen, der Tschechoslowakei, Eumänien, Ungarn, Jugoslawien und Bulgarien geschlossenen Entschädigungsabkommen kamen auch den Mitbürgern zugute, die in diesen Ländern niedergelassen waren.

II. Die Entstehung des Solidaritätsfonds der Auslandschweizer

Schon im zweiten Weltkrieg tauchte bei namhaften Auslandschweizern in verschiedenen 'Staaten der Gedanke auf, es genüge nicht, bei kriegerischen Ereignissen Hilfe von der Heimat zu verlangen: vielmehr sei es notwendig, dass die Auslandschweizer zur Selbsthilfe griffen.

Diese Idee fand während des Krieges 1939-1945 in Italien ihre Verwirklichung durch Gründung einer Organisation der gegenseitigen Hilfe bei Kriegsschäden, der «Società Mutua di Assicurazione Danni di Guerra». Ihr gewährte der Bundesrat eine Bundesgarantie. Die « Mutua» bewährte sich - nicht zuletzt dank besonderen Umständen -- so vorzüglich, dass die Haftung des Bundes nie in Anspruch genommen werden musate. Dieses Beispiel der Schweizer in Italien, führte in den Nachkriegsjahren zu der Frage, ob nicht ein weltumfassendes Hilfswerk .auf Gegenseitigkeit geschaffen, werden könne. Bin Auftrag zu ihrer Prüfung,wurde der Neuen Helvetischen Gesellschaft von der durch den Bundesrat eingesetzten Expertenkommission für Auslandschweizerfragen im Jahre 1950 erteilt. Die Neue Helvetische Gesellschaft durfte für .diese Aufgabe als besonders geeignet betrachtet werden", nimmt doch ihr 1919 gegründetes Auslandschweizerwerk eine immer bedeutendere Stellung bei der Betreuung unserer Landsleute in der Fremde ein.

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, Die Studienkommission der Neuen Helvetischen Gesellschaft für die Schaffung eines Solidaritätsfonds der Auslandschweizer behandelte das Problem in mehrjähriger intensiver Arbeit. Nachdem sie zunächst eine eigentliche Kriegsschadenversicherung erwogen hatte, diese aber auf Grund versicherungsmathematischer Untersuchungen verwerfen musste, schlug sie den Auslandschweizerkolonien und .den Bnndesbehörden eine Selbsthilfeprganisation vor, welche im Falle eines Existenzverlustes im Ausland -- der durch Krieg, innere Unruhen oder sozial-, und wirtschaftspolitische Zwangsmassnahmen verursacht und nicht selbstverschuldet ist - Pauschalleistungen gewähren soll.

So wurde am 29.August 1958, anlässlich des Auslandschweizertages in Baden, .die Genossenschaf t « Solidaritätsfonds der Auslandschweizer» mit Sitz in Bern gegründet. Am I.Januar 1959 nahm die Genossenschaft ihre Geschäftstätigkeit auf. Von Anfang an schenkte sie der Frage der Mitgliederwerbung grosse Aufmerksamkeit. Das Eidgenössische Politische Departement seiner·seits forderte alle schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertre-

1298 tungen im Ausland mehrmals auf, nach Möglichkeit die immatrikulierten Landsleute auf die Genossenschaft hinzuweisen und zum Beitritt zu bewegen. Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement verwaltet und verzinst die Guthaben der Genossenschaft.

III. Die Merkmale des Solidaritätsfonds 1. Der Zweck des Fonds Nach Artikel 2 der Statuten bezweckt der Solidaritätsfonds die genossenschaftliche Vereinigung der Auslandschweizer zu gemeinsamer Selbsthilfe bei Existenzverlusten im Ausland, welche durch Krieg, innere Unruhen oder sozial- und wirtschaftspolitische Zwangsmassnahmen verursacht und nicht selbstverschuldet sind. Der Existenzverlust wird wie folgt umschrieben: «Als Existenzverlust gilt jede wesentliche und nicht bloss vorübergehende Einbusse in der wirtschaftlichen Stellung eines Genossenschafters oder ändern Anspruchsberechtigten, insbesondere durch erhebliche und nicht unmittelbar ausgeglichene Beeinträchtigung der Einkommensgrundlagen und Erwerbsmöglichkeiten.» Die Genossenschafter äufnen durch statutarische und freiwillige Leistungen .sowie mit Hilfe von Beiträgen Dritter das Genossenschaftsvermögen, das wie folgt verwendet wird: a. zur Ausrichtung von Pauschalentschädigungen an · Genossenschafter, welche wegen einer der genannten Ursachen ihre Existenz verloren haben ; b. zur Bückerstattung der einbezahlten Jahresbeiträge ohne Zinsen an austretende Genossenschafter; je nach dein Austrittsalter wird die Bückerstattung voll oder nur teilweise gewährt ; c. zur Speisung eines besondern Hilfsfonds für Grenz- und Härtefälle; d. zur Deckung der Verwaltungskosten.

2. Die Leistungen der Genossenschafter Bei seinem Eintritt muss jeder Genossenschafter mindestens einen und kann höchstens zweihundert Anteilscheine zu 25 Franken zeichnen.

Ausser der Zahlung für die Anteilscheine entrichtet der Genossenschafter, je nach eigener Wahl, jährliche Beiträge von 25, 50, 75 oder 100 Franken, die ihm in der Schweiz ein Sparguthaben schaffen. Er verzichtet jedoch auf den Zins, der ganz dem Fonds zufliesst und zur Zahlung der Pauschalentschädigungen dient. Es handelt sich hier um eine beachtenswerte, günstige Lösung, die es auch minderbemittelten Landsleuten erlaubt, dem Fonds beizutreten.

Von den Einlagen zweigt die Genossenschaft auf Grund mathematischer Berechnungen soviel ab, als notwendig ist, um
die spätere Bückerstattung der Jahresbeiträge an die Genossenschafter zu gewährleisten.

Als Verwaltungsbeitrag wird von jedem Genossenschafter ein jährlicher Zuschlag von zurzeit 8 Prozent seines Jahresbeitrags erhoben.

1299 3. Die Ansprüche der Genossenschafter Einem Genossenschafter, der seine statutarischen Verpflichtungen erfüllt hat, steht bei einem Existenzverlust im Sinne von Artikel 2 der Statuten ein Anspruch auf die Pauschalentschädigung semer Kategorie zu. Die Höhe der Entschädigung ist, in allen Fällen das, Hundertfache des zuletzt entrichteten Jahresbeitrags. Den Jahresbeiträgen von 25, 50, 75 oder 100 Franken entsprechen somit Pauschalentschädigungen von 2500, 5000, 7500 und 10 000 Franken.

Um zu vermeiden, dass der Beitritt hinausgeschoben wird, bis gefährliche Situationen entstehen, sehen die Statuten eine Karenzfrist von zwei Jahren vor für solche Mitglieder, die später als fünf Jahre seit der Gründung oder später als fünf Jahre seit ihrer Auswanderung oder Volljährigkeit beitreten.

Im Sinne einer Übergangslösung gilt eine Karenzfrist von einem. Jahr für Mitglieder, die dem Fonds früher als fünf Jahre seit der Gründung beitreten.

Frühestens nach Ablauf von drei Mitgliedschaftsjahren seit der Auszahlung der Pauschalentschädigung kann derselbe Genossenschafter bei nochmaligem Existenzverlust eine weitere Pauschalentschädigurig beanspruchen.

Die Jahresbeiträge werden nach Erreichen1 des 65.Altersjahres erstattet; bei früher eintretendem Tode gehen sie an die Erben. Auch im Falle der Bückwanderung des Auslandschweizers in die Heimat hat er Anspruch auf die Bückzahlung, ohne dass das 65.Altersjahr abgewartet werden muss. Das Sparguthaben bleibt dem Genossenschafter auch erhalten, wenn er einen Existenzverlust erleidet und unter diesem Titel entschädigt wurde.

. 4. Zur Frage der durch die Eidgenossenschaft zu gewährenden Ausfallgarantie , a. Die Notwendigkeit der B u n d e s g a r a n t i e Artikel 44 der Statuten ermächtigt und verpflichtet den Vorstand, namens des Fonds bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft um eine «Ausfallgarantie» nachzusuchen. Diesem Auftrag ist der Vorstand des Fonds am 9. Oktober 1959 nachgekommen. In jenem Zeitpunkt zählte die Genossenschaft 2900 Mitglieder.

Seither ist der, Mitgliederbestand auf 4300 oder 1,6 Prozent aller bei den schweizerischen diplomatischen und konsularischen, Vertretungen gemeldeten Landsleute gestiegen. Dieses Ergebnis vermag auf den ersten Blick nicht zu befriedigen. Es ist, jedoch zu bedenken, dass für eine gewisse Anzahl Auslandschweizer ein
Beitritt zum Fonds sich nicht ohne weiteres aufdrängt, da es sich um Kitider, Studenten, Stagiaires usw. handelt. Es darf übrigens damit gerechnet werden, dass,die Mitgliederzahl noch ansteigen wird. Der Fonds steht erst am Anfang seiner Tätigkeit. Die Werbung braucht erfahrungsgemäss in Auslandschweizerkreisen lange Zeit. Dies erwies sich z.B. auch bei der Einführung der freiwilligen AH V für Auslandschweizer. Die Werbung ist kompliziert und .erstreckt sich auf alle Teile der Erde. Sie wird wahrscheinlich erfolgreicher sein, wenn die eidgenössischen Bäte die Ausfallgarantie rechtskräftig beschlossen haben.

1300 Man kann sich fragen, ob nicht die Genossenschaft versuchen sollte, weiterhin ohne Bundesgarantie auszukommen. Eingehende Untersuchungen haben aber deutlich gezeigt, dass das Werk nur unter besonders günstigen Voraussetzungen selbsttragend sein kann. Die Genossenschaft würde unklug handeln, wenn sie nur auf ihre eigenen Kräfte bauen wollte. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass eine allgemeine Versicherung für Kriegs- und ähnliche Schäden nicht möglich ist. Wenn die Bundesgarantie verweigert würde, müsste der Fonds über kurz oder lang seine in den Statuten vorgesehenen Leistungen stark einschränken, ja sogar einstellen.

Der Bundesrat hat sich schon verschiedentlich mit der Frage der Ausfallgarantie beschäftigt. Er erklärte sich auch bereit, ein entsprechendes Gesuch des Solidaritätsfonds mit Wohlwollen zu prüfen und die Angelegenheit zu gegebener Zeit den eidgenössischen Bäten zu unterbreiten. Psychologische Gründe sprechen dafür, die eidgenössischen Bäte möchten die Gelegenheit benützen, um den Auslandschweizern gegenüber einmal mehr den Beweis zu erbringen, dass sie um sie besorgt sind. Die. allgemeine politische Lage birgt ohne Zweifel für unsere Mitbürger im Ausland bedeutend grössere Bisiken als früher.

Zwar ist die Eidgenossenschaft zur Wiedergutmachung der von Auslandschweizern erlittenen Schäden nicht verpflichtet. Die zwei Weltkriege und das Ausmass der dabei von den Auslandschweizern erlittenen Einbussen aller Art veranlassten den Bund trotzdem, mit bedeutendem materiellem und personellem Aufwand einzugreifen. Alle diese Massnahmen der öffentlichen Hand gaben nicht selten Anlass zu Kritik. Demgegenüber ermöglicht der Solidaritätsfonds die Regelung von Schadensfällen auf grundsätzlich privatwirtschaftlicher Ebene, ohne dass die Eidgenossenschaft dabei im Vordergrund steht. Dies kann für den Bund nur von Vorteil sein. Übrigens leistet die Genossenschaft nicht Schadenersatz im Bechtssimie. Die Leistung der Pauschalentschädigung ist das Ergebnis der Selbsthilfe, d.h. eines Aktes der Vorsorge, zu dem sich der Genossenschafter selbst entschlossen hat. Mit diesem System der Selbsthilfe, das zudem das Mitglied des Fonds mit der Schweiz verbindet, wird das Heimatgefühl des Auslandschweizers gestärkt. Dieser hat nicht nur Aussicht auf eine gewisse Abfindung im Falle eines
Existenzverlustes, sondern er besitzt einen Spargroschen in der Heimat. Das Solidaritätsgefühl unter den Auslandschweizern wird gefördert. Die Erledigung eines Schadensfalles ist verhältnismässig einfach.

Die Identität des zu entschädigenden Auslandschweizers ist im voraus abgeklärt. Der Fonds hat zu einem grossen Teil wesentliche Angäben schon in seineta Besitz. Die Abfindung kaiin rasch bezahlt werden, weil es sich um Zahlungen «a forfait» handelt. Der Fonds weiss zum voraus, wieviel er jedem einzelnen Geschädigten zahlen muss. Zeitraubende Abklärungen können höchstens dann notwendig werden, wenn streitig ist, ob überhaupt der Genossenschafter wegen des Krieges oder wirtschaftspolitischer Zwangsmassnahmen eine erhebliche und nicht unmittelbar ausgeglichene Beeinträchtigung der Einkommensgrundlagen und Erwerbsmöglichkeiten erlitten hat.

1301 Der Fonds hat sich übrigens schon bewährt. Dies gilt insbesondere für die Landsleute, die anlässlich der Kongokrise Existenzverluste erlitten, aber rechtzeitig Vorsorgemassnahmen getroffen hatten. Bis Mitte November 1961 erhielten 18 Mitglieder Pauschalleistungen in der Höhe von 165 000 Franken.

&. Der D m f a n g der B u n d e s g a r a n t i e Die Ausfällgarantie bezieht sich auf den durch das hiefür verfügbare Genossenschaftsvermögen nicht gedeckten Teil der Entschädigungen, die von der Genossenschaft gemäss ihren Statuten ihren Mitgliedern im Falle unverschuldeten Existenzverlustes infolge von Krieg, inneren Unruhen oder sozial- und ·wirtschaftspolitischen Zwangsmassnahmen im Ausland geschuldet werden.

Es kann nicht vorausgesehen werden, welchen Umfang die Ausfallgarantie des Bundes erreichen wird, da auch die Aufwendungen für die Zahlung der Pauschalleistungen nicht im voraus festgestellt werden können. Es ist in der Tat unbekannt, wann ein Schadensfall eintritt, wie viele : Schadensfälle sich ereignen und welche Zahlungen sie zur Folge haben werden.! Der Bund haftet nur sekundär und dem Fonds gegenüber, und zwar erst dann, wenn dieser zur Auszahlung statutengemäßer und vom Bund nicht abgelehnter Entschädigungsleistungen folgende : Mittel erschöpft hat: Die Hälfte des1 Anteilscheinkapitals; das aus den Jahresbeiträgen geäumete Vermögen, soweit dieses nicht für die Deckung von Beitragsrüokerstattungen zurückgestellt werden muSs; das aus Zinsen stammende Vermögen; das aus Zuwendungen stammende Vermögen, soweit dieses nicht durch Widmung an einen besonderen Zweck gebunden ist.

' ' · Wenn auch die tatsächliche Beanspruchung des Bundes in1 Zahlen nicht vorausgesagt werden kann, so ist doch zu beachten, dass die Föndsmitglieder sich auf über 70 Länder und Gebiete mit verschiedenartiger politischer und ·wirtschaftlicher Struktur verteilen. Sie sind daher nicht in derselben Gefahrenzone konzentriert. Es ist unwahrscheinlich, dass alle Genossenschafter gleichzeitig einen Existenzverlast erleiden. Dies hat sich beispielsweise bei den Ereignissen im Kongo1 gezeigt. Es wäre deshalb unzutreffend, die Beanspruchung des Bundes durch das Zusammenzählen der theoretisch möglichen Entschädigungssummen feststellen zu : wollen, da die Globalhäftungssu mine nicht in ihrer Totalität auf einmal in Erscheinung
tritt. Die theoretische Gesamtverpflichtung des Fonds wird nicht auf einen Schlag in Anspruch 'genommen. Die Verteilung der Genossenschafter auf zahlreiche Länder bedeutet sowohl für den Fonds wie für den Bund eine Eisikoverrninderung. Mit 'der Zunahme der Mitgliederzahl wird das theoretische Gesamtrisiko zwar zunehmen, durch Verlagerung auf die verschiedenen Länder aber auch besser verteilt werden. Zudem wird die Äufnung des Fonds beschleunigt werden. Je länger ferner die Genossenschaf ter : ihre Beiträge entrichten, ohne Leistungen verlangen zu müssen, um so besser wird der Fonds auch imstande sein, bei Eintritt von Existenzschäden Pauschalleistungen - wie bis jetzt - ohne Beanspruchung der Bundesgarantie

1802 auszurichten. Es sei erneut auch auf die jedem neu eintretenden Genossenschafter auferlegte Karenzfrist hingewiesen, die einer spekulativen Wahl des Zeitpunktes des Beitritts entgegenwirkt.

c. Die rechtliche Gestaltung der B u n d e s h a f t u n g Nach dem beiliegenden Entwurf wird die Ausfallgarantie zugunsten des Solidaritätsfonds der Auslandschweizer in die Form eines Bundesbeschlusses gekleidet. Artikel l umschreibt entsprechend den Genossenschaftsstatuten die Voraussetzungen, unter denen der Bundesrat ermächtigt sein soll, dem Fonds eine Ausfallgarantie zuzusichern. Als Statuten gelten die an der Gründungsversammlung vom 29. August 1958 gutgeheissenen Satzungen. Es ist damit zu rechnen, dass die Statuten je nach den in der Praxis gemachten Erfahrungen abgeändert werden müssen. Die Genossenschaft steht am Anfang ihrer Tätigkeit.

Sie wird sich vielfältigen Problemen gegenübersehen. So ist es beispielsweise denkbar, dass Kategorien mit erhöhten Jahresbeiträgen geschaffen werden (der Höchstbetrag beläuft sich, wie schon erwähnt, zurzeit auf 100 Franken jährlich). Soweit die Ausfallgarantie von solchen Statutenänderungen berührt wird, bedürfen diese nach dem Entwurf zum Bundesbeschluss der Genehmigung durch den Bundesrat. Der Beschlussesentwurf sieht im weiteren vor, dass die dem Bundesrat erteilte Ermächtigung zur Gewährung der Bundesgarantie zeitlich beschränkt ist, und zwar auf Fälle von Mitgliedern, welche der Genossenschaft bis spätestens am 31. Dezember 1971 beigetreten sind. Die eidgenössischen Eäte erteilen somit dem Bundesrat nicht eine unbeschränkte Vollmacht ; sie werden vielmehr in einigen Jahren Gelegenheit haben, sich über die Fortführung der Garantie auszusprechen, wobei die gemachten Erfahrungen zu würdigen sein werden.

Die Genossenschaft ist auf die Bundesgarantie angewiesen.. Um so notwendiger ist es, dass für die strikte Beachtung der Statuten gesorgt, wird. Jede Gewährung einer Pauschalentschädigung kann die Auslösung der Bundesgarantie zur Folge haben. Deshalb enthält der Beschlussesentwurf in Artikel 2 die Bestimmung, dass die Bundesgarantie nur dann zu gewähren ist, wenn dem Bund gleichzeitig ein Einspracherecht eingeräumt wird, das sich auf die Beurteilung jedes einzelnen Falles bezieht. Die Garantie wird in Form zinsloser, auf Aufforderung des Bundesrates rückzahlbarer
Vorschüsse gewährt.

Bei der Prüfung der Einzelfälle werden sich verschiedene Abklärungen als notwendig erweisen. Das gilt insbesondere für die Frage, ob ein Gesuchsteller durch den behaupteten Schaden eine erhebliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen1 Existenz erlitten hat. Bevor der Bund im Einzelfall der Gewährung einer Pauschalleistung zustimmt, muss er die Möglichkeit haben, eidgenössische, kantonale oder kommunale Behörden, die über den Gesuchsteller allenfalls Auskunft erteilen könnten, zu befragen. Diesem Zweck dient die Bestimmung in Artikel 4 des Beschlussesentwurfes. Die übrigen Massnahmen, die mit der Ausfallgarantie in Zusammenhang stehen, sollen Gegenstand eines Vertrages

1303 zwischen der Eidgenossenschaft und dem Solidaritätsfonds bilden. Nach Artikel 5 des Beschlussesentwurfes ist der, Bundesrat, ermächtigt, mit der Genossenschaft einen solchen Vertrag abzuschliessen. Ein Vertragsentwurf liegt schon vor. Er regelt vor allem das, Verfahren für die Behandlung der Entschädigungsgesuche und für die Geltendmachung des Anspruches auf die Garantieleistung des Bundes. Der Vertrag soll vorläufig für diejenigen, Genossenschafter gelten, die dem Fonds bis 31. Dezember 1964 beigetreten sind.

Man hofft, während dieser Zeit die notwendigen Erfahrungen zu sammeln für eine Eegelung, die dann längere Zeit dauern soll. Der Vertrag sieht schliesslich vor, dass die Eidgenössische Finanzkontrolle das Recht hat, in sämtliche Unterlagen des, Solidaritätsfonds Einsicht zu nehmen.

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IV. Die Bedeutung der vorgeschlagenen Lösung

Die Eegelung, die wir Ihnen zur Genehmigung unterbreiten, ist das Ergebnis einer jahrelangen Prüfung, an der sich die Neue Helvetische Gesellschaft, namhafte Vertreter der Auslandschweizer, der Solidaritätsfonds selbst, Fachleute aus der Privatwirtschaft und der Bund beteiligt haben.- Damit ist schon gesagt, dass die Arbeit gemeinsam von Privaten und von der öffentlichen Hand geleistet worden ist. Diese gemeinsame Arbeit soll fortgesetzt werden. Sie verleiht dem Fonds seinen besondern Charakter. Die privatrechtliche Eigenschaft der Genossenschaft bleibt grundsätzlich bestehen. Die Idee, auf welcher der Solidaritätsfonds beruht, entspricht guter schweizerischer Tradition. Die einzelnen sollen sich zusammenschliessen, um in genossenschaftlicher Form Vorsorge für 'den Katastrophenfall zu treffen. Erst wenn die Mittel, über welche die private Organisation verfügt, nicht genügen, soll der Staat helfend eingreifen. In diesem Sinne ist der Fonds von den Auslandschweizern gewollt und geschaffen worden. Unsere Landsleute hofften sogar ursprünglich, ohne Hilfe der Eidgenossenschaft auskommen zu können; dies hat sich bei näherer Prüfung als unmöglich erwiesen. Deshalb die Garantie des Bundes. Sie ist aber-subsidiär.

Der privatwirtschaftliche Charakter der Genossenschaft und der Grundsatz der Selbstverwaltung bleiben ini Vordergrund. (Ähnliches liesse sich sagen von den zahlreichen schweizerischen Wohltätigkeitsgesellschaften im Ausland, die von unsern Mitbürgern geleitet werden, denen aber der Bund - wo nötig - mit Eat und Tat beisteht.)

So stehen wir vor der Fortführung eines Gedankens, der schon die Organisation der Hilfe an Auslandschweizer, die infolge des Krieges von 1939 bis 1945 Schäden erlitten, stark beeinflusste. Der Vollzug dieser Hilfe wurde bekanntlich einer besonderen Kommission übertragen, in der nicht nur die Vertreter des Bundes, sondern auch namhafte Auslandschweizer mit vollen Eechten und Pflichten mitwirken. Das System hat sich vorzüglich bewährt. Beim Solidaritätsfonds gehen wir einen Schritt weiter und betreten insofern Neuland, als die Durchführung einer Organisation übertragen wird, in welcher der Bund seine Interessen zwar wahrnehmen kann, die aber privater Art ist. Die Verantwortung

1304 für die Vorsorge wird dem Auslandschweizer übertragen. Er muss sich nun entscheiden, ob er sich an der Selbsthilfe beteiligen will oder nicht. Der Fonds vereinigt zwei Vorteile: einerseits stellt er eine Vorsorgemassnahme gegen einen Schicksalsschlag dar; anderseits ermöglicht er die Bildung eines in der Schweiz angelegten Sparguthabens. Die Bedingungen sind so günstig, dass der Beitritt dem Auslandschweizer zugemutet werden darf. Wer -- trotz aller Aufklärung -- abseits -steht, wird sich das gegebenenfalls entgegenhalten lassen müssen. Eine andere Auffassung widerspricht dem Grundsatz der Selbsthilfe und Solidarität, der dem ganzen Werk zugrunde liegt. Der Fonds wird lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen prüfen können, ob nicht über den in den Statuten vorgesehenen «Hilfsfonds für Grenz- und Härtefälle» trotzdem eine gewisse Hilfe gewährt werden kann.

Wir empfehlen Ihnen, den beiliegenden Beschlussesentwurf zu genehmigen und bitten Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen.

Bern, den S.Dezember 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Wahlen Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1305 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährung einer Ausfallgarantie an die Genossenschaft «Solidaritätsfonds der Auslandschweizer»

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 1961, beschliesst:

Art. l 1

Der Bundesrat wird ermächtigt, der Genossenschaft «Solidaritätsfonds der Auslandschweizer» eine Ausfallgarantie zuzusichern.

2 Die Ausfallgarantie umfasst den durch das verfügbare Genossenschaftsvermögen nicht gedeckten Teil der Entschädigungen, die von der Genossenschaft gemäss ihren Statuten den Genossenschaftern im Falle unverschuldeten Existenzverlustes infolge von Krieg, inneren Unruhen oder sozial- und wirtschaftspolitischen Zwangsmassnahmen im Ausland geschuldet werden.

3 Diese Ermächtigung wird beschränkt auf Eälle von Genossenschaftern, die der Genossenschaft bis spätestens am 31. Dezember 1971 beitreten.

4 Als Statuten im Sinne von Absatz 2 gelten die an der Gründungsversammlung vom 29. August 1958 gutgeheissenen Satzungen sowie vom Bundesrat genehmigte Änderungen.

Art. 2 1

Die Garantie ist nur bei gleichzeitiger Einräumung eines Einspracherechts des Bundes, das sich insbesondere auf die Beurteilung des Einzelfalles bezieht, zu gewähren.

2 Die Garantie wird in Eorm zinsloser, auf Aufforderung des Bundesrates rückzahlbarer Vorschüsse gewährt.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. II.

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1306 Art. 3 Über die Tätigkeit der Genossenschaft orientiert der Bundesrat die eidgenössischen Eäte in seinem Geschäftsbericht.

Art. 4 Alle Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind gehalten, den mit der Durchführung des vorliegenden Bundesbeschlusses beauftragten Behörden auf Ansuchen hin über die ihnen auf Grund ihrer amtlichen Tätigkeit bekannten Tatsachen kostenlos Auskunft zu erteilen oder Erhebun'gen durchzuführen, sofern diese in den Arbeitsbereich dieser Stellen gehören.

Art. 5 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er ist insbesondere ermächtigt, mit der Genossenschaft einen Vertrag zur Durchführung des vor-, liegenden Bundesbeschlusses abzuschliessen. Streitigkeiten, die bei der Anwendung eines solchen Vertrages entstehen, werden vom Bundesgericht in einziger Instanz entschieden.

Art. 6 Der Bundesrat wird, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntgabe dieses Bundesbeschlusses veranlassen und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festsetzen.

5981

1307

Statuten I. Name, Sitz und Zweck Name und Sitz Art. l Auf Initiative der Neuen Helvetischen Gesellschaft wird unter dem Namen «Genossenschaft Solidaritätsfonds der Auslandschweizer» auf unbestimmte Dauer eine Genossenschaft im Sinne von Art.828ff. des schweizerischen Obligationenrechts mit Sitz in Bern gegründet.

Zweck , ,; , : 1

Art, 2

Der Solidaritätsfonds bezweckt die genossenschaftliche Vereinigung Grundsatz der Auslandschweizer zu- gemeinsamer Selbsthilfe bei Existenzverlusten im Ausland, welche durch Krieg, innere Unruhen oder sozial- und wirtschaftspolitische Zwangsmassnahmen verursacht und nicht selbstverschuldet sind.

3 Zu diesem Zweck äufnen die Genossenschafter durch statutarische 2., Durchführung und freiwillige Leistungen und mit Hilfe von Beiträgen Dritter das Genossenschaftsvermögen, welches verwendet wird: · a. zur Ausrichtung, von Pauschalentschädigungen an Genossenschafter oder andere Anspruchsberechtigte, welche aus einer der in,'Ziffer l genannten Ursachen ihre Existenz verloren haben; die Höhe dieser Entschädigung ist abgestuft nach der Höhe des vom Genossenschafter geleisteten Jahresbeitrages; die Entschädigung soll zum Wiederaufbau,der Existenz im Ausland oder in der Schweiz beitragenb. zur Rückerstattung der eingezahlten Jahresbeiträge ohne Zinsen an austretende oder an die Erben verstorbener Genossenschafter; je nach Eintritts- und Austritts- bzw. Todesjahr wird volle oder teilweise Rückerstattung gewährt; c. zur Speisung eines besonderen Hilfsfonds für Grenz- und Härtefälle; ein Rechtsanspruch auf .Leistungen aus dem Hilfsfonds besteht nicht; d. zur Deckung der Verwaltungskosten.

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1308 3. ExistenzVerlust

3

Als Existenzverlust gilt jede wesentliche und nicht bloss vorübergehende Einbusse in der wirtschaftlichen Stellung eines Genossenschafters oder ändern Anspruchsberechtigten, insbesondere durch erhebliche und nicht unmittelbar ausgeglichene Beeinträchtigung der Einkommensgrundlagen und Erwerbsmöglichkeiten.

II. Mitgliedschaft Voraussetzungen

Art. 3 1

1. Mitgliedschaftskategorien

Dem Solidaritätsfonds können volljährige, in bürgerlichen Ehren und Eechten stehende Schweizerbürger und Schweizerbürgerinnen als Genossenschafter angehören, wenn sie entweder

a. AuslandSchweizer

a. als Auslandschweizer das zu ihrer Existenz notwendige Einkommen im Ausland erzielen und beim zuständigen schweizerischen Konsulat immatrikuliert sind, oder b. als Bückwanderer, die während mindestens fünf Jahren im Ausland niedergelassen waren, das zu ihrer Existenz notwendige Einkommen aiis dem Ausland beziehen oder dort noch wesentliche Interessen besitzen, deren Schädigung ihre Existenz erheblich beeinträchtigen würde, oder c. als Inlandschweizer einen Auslandschweizer, der die Voraussetzungen gemäss lit.« erfüllt und nicht selbst Genossenschafter ist, als Anspruchsberechtigten auf Pauschalentschädigung gemäss Artikel 17 einsetzen.

b. Rückwanderer

c. InlandSchweizer

2. Ausschluss.

mehrfacher Mitgliedschaft

2

Gleichzeitige Mitgliedschaft in mehr als einer Kategorie ist ausgeschlossen.

Ein Inlandschweizer kann nur einen Auslandschweizer gemäss Ziffer le als Anspruchsberechtigten bezeichnen. Ein Auslandschweizer kann nur von einem Inlandschweizer als Anspruchsberechtigter eingesetzt werden.

3. Übertritt

3

Bei Wechsel der Voraussetzungen ist der Übertritt von einer Mitgliedschaftskategorie in eine andere zulässig.

Aufnahmeverfahren Art. 4

i. Beitrittsg Bntscheidd

1

Der Vorstand entscheidet auf Grund eines schriftlichen Beitrittsgesuches über die Aufnahme eines Genossenschafters. Sein Entscheid ist dem Gesuchsteller schriftlich zu eröffnen.

1309 2

Gegen die Ablehnung eines Aufnahmegesuches kann der Gesuchsteiler binnen 30 Tagen seit Kenntnis mit Eingabe beim Präsidenten des Solidaritätsfonds an die nächste Delegiertenversammlung rekurrieren.

Die Delegiertenversammlung entscheidet endgültig.

2. Rekurs

Erlöschen der Mitgliedschaft

Art. 5 1

Die Mitgliedschaft erlischt : 1. durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens drei Monate vor Ende eines Geschäftsjahres beim Präsidenten des Solidaritätsfonds eintreffen muss, sowie durch Tod des Genossenschafters oder des von ihm gemäss Artikel S.Ziffer le eingesetzten Anspruchsberechtigten; 2. für einen Inlandschweizer, wenn der von ihm gemäss Artikel 3 Ziffer le eingesetzte Anspruchsberechtigte die Mitgliedschaft selbst erwirbt ; 3. durch Ausschluss, der vom Vorstand verfügt werden kann, wenn ein Genossenschafter oder ein geniäss Artikel 3 Ziffer le eingesetzter Anspruchsberechtigter die für ihn geltenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder durch andere wichtige Gründe dazu Anlass gibt.

2 Der Ausschluss ist unter Angabe der Gründe schriftlich zu eröffnen.

Der Ausgeschlossene kann gegen die Ausschlussverfügung binnen 30 Tagen seit Kenntnis beim Präsidenten des Solidaritätsfonds zuhanden der nächsten Delegiertenversamnilung rekurrieren. Der Entscheid der Delegiertenversammlung kann binnen weiterer drei Monate .an den am Sitz des Solidaritätsfonds zuständigen Richter weitergezogen werden.

Rechtsnachfolge Art. 6 1 Die Mitgliedschaft ist persönlich und ' unübertragbar. Erben und sonstige Rechtsnachfolger eines Genossenschafters können der Genossenschaft nur beitreten, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen gemäss Artikel 3 erfüllen. Insbesondere begründet der Erwerb von Genossenschaftsanteilen noch keinen Anspruch auf Mitgliedschaft.

2 Erben und sonstige Rechtsnachfolger eines Genossenschafters sowie Anspruchsberechtigte im Sinne von Artikel 3 Ziffer lo, welche die persönlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft erfüllen und selbst Genossenschafter werden wollen, können verlangen, dass diejenigen Genossenschaftsanteile, welche sie von ihrem Rechtsvorgänger erworben haben, unentgeltlich auf sie übertragen werden.

3 Wird der Erbe eines Genossenschafters in die Genossenschaft aufgenommen, so kann er durch eine Zahlung in der Höhe des von ihm nach

1. Austritt und Tod

2. Eintritt des Anspruchsberechtigten 3. Ausschluss

4. Beiairs

i. Grundsatz

2. Übertragung von Genossenschaftsanteilen

3. Aufhebung

der Karenzfrist

1310 Artikel 15 gewählten Jahresbeitrages die Karenzfrist des Artikels 17 Ziffer 2 für sich aufheben.

Die Karenzfrist entfällt für Anspruchsberechtigte im Sinne von Artikel 3 Ziffer lo, wenn sie selbst als Genossenschafter aufgenommen werden.

III. Das Genossenschaftsvermögen Beschaffung der Mittel

Art. 7

'

Der Solidaritätsfonds beschafft sich die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel 1. durch Ausgabe von Anteilscheinen (Art.8 und 14), 2. durch Bezug von Jahresbeiträgen (Art. 15), 3. durch Bezug von Verwaltungsbeiträgen (Art. 16), 4. aus freiwilligen Beiträgen, Vergabungen und Subventionen.

Anteilscheinkapital

Art. S Das Anteilscheinkapital wird durch Ausgabe von auf den Namen lautenden Anteilscheinen im Nominalwert von je Fr. 25.-- gebildet (Art. 14). Es wird weder verzinst, noch bei Erlöschen der Mitgliedschaft zurückgezahlt ; vorbehalten bleiben die Bechte der Erben eines Genossenschafters und der Anspruchsberechtigten im Sinne von Artikel 3 Ziffer l c auf Übertragung von Anteilscheinen (Art. 6 Ziff. 2) sowie die Rechte der Genossenschafter bei Liquidation (Art.42).

Verwendung des Vermögens

Art. 9 i. Ent schädigungen rückerstattung

2. Hilfsfonds s. Verwaltungskosten

* Zur Ausrichtung der Pauschalentschädigungen dient das Genossenschaftsvermögen mit seinen Zinsen nach Ausscheidung des Hilfsfonds und <}er für Verwaltungskosten benötigten. Mittel sowie nach Bückstellung desjenigen Betrages, der für zukünftige Beitragsrückerstattungen erforderlich ist; diese Bückstellung ist jährlich nach mathematischen Grundsätzen festzustellen.

2 Der Hilfsfonds ist ausschliesslich aus freiwilligen Beiträgen zu aufnen und für zusätzliche Hilfe in Grenz- und Härtefällen zu verwenden.

3 Die Verwaltungskosten sind ausschliesslich aus den Verwaltungsbeiträgen gemäss Artikel 16 und notfalls aus freiwilligen Beiträgen und Subventionen zu decken.

1311 Vermögensanlage Art. 10 1 Das Genossenschaftsvermögen ist unter Vorbehalt von Ziffer 2 zu einem angemessenen Zins bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung anzulegen. · · . ; 2 Ein 'durch die Delegiertenversammlung festzusetzender Teil des Genossenschaftsvermögens kann im Ausland angelegt werden, insbesondere in Ländern mit grossem Mitgliederbestand.

1. Anlage "beim Bund

' 2. Anlage im Ausland

Haftung

Art. 11 Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Betreffend Ausfallgarantie des Bundes vgl.

Artikel 44. Jede persönliche Haftung der Genossenschafter ist ausgeschlossen. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

Erfüllungsort und Währung Art. 12 1 Die Leistungen der Genossenschafter gemäss Artikel 14ff. und diejenigen der Genossenschaft gemäss Artikel 17ff. sind grundsätzlich am Sitz der Genossenschaft in schweizerischer Währung geschuldet. Der Vorstand kann Ausnahmen verfügen (Ziff. 2 und 3).

2 In den durch Artikel 10 Ziffer 2 gezogenen Grenzen kann der Vorstand die ganze oder teilweise Erbringung der Leistungen der Genossenschafter, in einer ausländischen Währung und an einem ausländischen Zahlungsort verfügen, so insbesondere zur Äufnung des im Ausland angelegten Teils des Genossenschaftsvermögens, und wenn besondere Umstände wie Transferbeschränkungen eine Zahlung in der Schweiz erschweren .oder verunniöglichen.

.

, 3 Sofern die benötigten Mittel in der betreffenden Währung im Ausland verfügbar sind, kann der Vorstand, unter möglichster Berücksichtigung der Wünsche des Ansprechers, die ganze oder teilweise Ausrichtung der von der Genossenschaft geschuldeten Leistungen in ausländischer Währung und am Wohnort des Ansprechers verfügen, namentlich wenn die Leistungen des Genossenschafters gemäss Ziffer 2 in der betreffenden ausländischen Währung erbracht wurden, oder wenn, dem Ansprecher zum Wiederaufbau seiner Existenz im bisherigen Wohnsitz- oder in einem Drittstaat damit besser gedient ist als mit der Auszahlung in der Schweiz.

4 Für die Umrechnungskurse erlässt der Vorstand allgemein verbindliche Weisungen in Anlehnung an diejenigen für die Beitrags- und Eentenzahlungen der schweizerischen Alters- und Hinterbliebenenversicherung.

1. Grundsatz

2: Leistungen der Genossenschafter

3. Leistungen der Genossenschaft

4. Umrechnungskurs

1312

Geschäftsjahr und Rechnungsablage Art. 13 1

Das Geschäftsjahr des Solidaritätsfonds ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am I.Januar 1959.

2 2. Bilanz und Der Vorstand fasst Bilanz und Jahresrechnung nach den gesetzaiiesrec nung jjcjlen Vorschriften über die kaufmännische Buchführung ab (Art.957ff.

OB) und legt sie 30 Tage vor der ordentlichen Delegiertenversammlung am Sitz der Genossenschaft zur Einsichtnahme auf. Den Genossenschaftern werden Bilanz und Jahresrechnung auf Verlangen in Abschrift zugestellt.

1. Geschäftsjahr

IV. Die Leistungen der Genossenschafter Anteilscheine Art. 14 Jeder Genossenschafter muss mindestens einen und kann -höchstens zweihundert Anteilscheine zeichnen. Die Übertragung von Anteilscheinen ist nur möglich durch Entscheid des Vorstandes bei gleichzeitigem Erwerb der Mitgliedschaft durch den Übernehmer (Art. 6 Ziff. l und 2, Art. 8).

Jahresbeitrag Art. 15 1. WahUreihe.it

2. Übergang zu einem ändern Jahresbeitrag 3. Anpassung an die Verhältnisse

1

Jeder Genossenschafter hat einen Jahresbeitrag zu entrichten; dieser beträgt nach seiner TV ahi entweder 25 oder 50 oder 75 oder 100 Franken. Den verschiedenen Jahresbeiträgen entsprechen verschieden hohe Entschädigungen bei Existenzverlust (Art. 17).

2 Wer während mindestens zwei Jahren denselben Jahresbeitrag entrichtet hat. kann zum nächsthöheren Jahresbeitrag übergehen; der Übergang zu einem niedrigeren Jahresbeitrag ist jederzeit möglich.

3 Die Wahl der Jahresbeiträge soll nach den finanziellen Verhältnissen des Genossenschafters bzw. des nach Artikel 3 Ziffer l c eingesetzten Anspruchsberechtigten getroffen werden.

Verwaltungsbeitrag Art. 16 Als Verwaltungsbeitrag wird von jedem Genossenschafter ein jährlicher Zuschlag von höchstens 8 Prozent seines Jahresbeitrages erhoben.

Der Vorstand setzt den Prozentsatz jeweilen für zwei Jahre fest; diese Festsetzung bedarf der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung.

1313 V. Die Ansprüche der Genossenschafter Pauschalentschädigung Art. 17 1

Genossenschafter, die ihre statutarischen Pflichten erfüllt haben, können bei Existenzverlust im Sinne von Artikel 2 eine Pauschalentschädigung beanspruchen. Anspruchsberechtigte ini Sinne von Artikel 3 Ziffer l c haben einen direkten Anspruch an den Solidaritätsfonds auf Pauschalentschädigung. Die Entschädigung beträgt entsprechend dem zuletzt entrichteten Jahresbeitrag von 25, 50, 75 oder 100 Franken entweder 2500 oder 5000 oder 7500 oder 10 000 Franken.

2 Eine erste Entschädigung gemäss Ziffer l steht einem Genossenschafter oder einem nach Artikel 3 Ziffer le eingesetzten Anspruchsberechtigten nur dann zu, wenn zwischen dem Beitrittsgesuch und dem Schadenereignis mindestens ein volles Jahr abgelaufen ist und die statutarischen Leistungen für mindestens ein Mitgliedschaftsjahr erfüllt sind.

Diese Karenzfrist beträgt zwei Jahre für Genossenschafter, welche später als fünf Jahre seit der Gründung des Solidaritätsfonds oder, falls sie bei der Gründung noch nicht im Auslande wohnten oder noch nicht volljährig waren, später als fünf Jahre nach ihrer Auswanderung oder nach Erreichen ihrer Volljährigkeit beigetreten sind. Bei Inlandschweizern im Sinne von Artikel 3 Ziffer l o sind für die Bemessung der Karenzfrist die Verhältnisse der von ihnen eingesetzten Anspruchsberechtigten massgebend. Vorbehalten bleibt die Aufhebung der Karenzfrist gemäss Artikel 6 Ziffer 8.

3 Frühestens nach Ablauf von drei Mitgliedschaftsjahren seit der Auszahlung einer Entschädigung kann derselbe Genossenschafter oder Anspruchsberechtigte bei nochmaligem Existenzverlust eine weitere Pauschalentschädigung im Sinne von Ziffer l beanspruchen.

i. Hohe

2. Karenzfrist Entschädigung

s. Karenzfrist Auszahlung

Beitragsrückerstattung Art. 18 1

Ist ein Genossenschafter im Alter von höchstens 35 Jahren beii. voller getreten und hat er seine statutarischen Pflichten während mindestens . Aniäpmch eines Jahres erfüllt, so zahlt der Solidaritätsfonds im Todesfall den Erben oder bei Austritt im Alter von mindestens 65 Jahren dem Genossenschafter selbst die, entrichteten Jahresbeiträge ohne Zinsen zurück. Ein gemäss Artikel 6 Ziffer 3 zur Aufhebung der Karenzfrist bezahlter Betrag wird ebenfalls zurückerstattet.

2 Ist der Genossenschafter nach seinem 35. Altersjahr beigetreten, 2. Reduzierter so findet unter den in Ziffer l ^genannten Voraussetzungen eine reduzierte Anspruch Beitragsrückerstattung gemäss nachstehender Tabelle statt:

1314 Beitrittsalter Jahre

bis 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 S. Bei Beitragserhöhung

4. Verzicht

5. Ausschluas der Kuck- 5 erstattung

Rückerstattung in Prozent der eingezahlten Jahresbeiträge

Beitrittsalter Jahre

Rückerstattung in Prozent der eintaeaahlten Jahresbeiträge

bis

100 98 96 94 92 90

84 82 80 78 76

48

49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 und mehr

74 72 70 69 68 67 66 65 64 63 62 61 60

3

Hat ein Genossenschafter seinen Jahresbeitrag erhöht (Art. 15 Ziff. 2), so richtet sich die Rückerstattung desjenigen Teils, um welchen der Jahresbeitrag erhöht wurde, nach dem Alter des Genossenschafters im Zeitpunkt der Erhöhung.

4 Verzichtet ein Mitglied zum voraus freiwillig auf seinen Bückerstattungsanspruch, so fliesst der Btickerstattungsbetrag in den Hilfsfonds (Art.2 Ziff.2c, Art.9 Ziff.2).

5 Die nach Artikel 3 Ziffer l c eingesetzten Anspruchsberechtigten, auch wenn sie selbst Genossenschafter geworden sind, haben keinen Anspruch auf Bückerstattung der von einem Inlandschweizer für sie bezahlten Beiträge.

Einstellung der Beitragszahlung Art. 19

1. mit vollen Ansprüchen

2. mit reduzierten Ansprüchen

1

Wer mindestens 65 Jahre alt ist, seine statutarischen Pflichten während mindestens 15 Jahren erfüllt hat und seine Beiträge stehen lässt, kann die Zahlung weiterer Jahresbeiträge einstellen. Er bleibt trotzdem Genossenschafter, und die Ansprüche auf Entschädigung bei Existenzverlust sowie auf je nach Beitrittsalter ganze oder teilweise Beitragsrückerstattung nach Artikel 18 bleiben erhalten.

2 Wer trotz zweimaliger Mahnung die Zahlung von Jahresbeiträgen einstellt, ohne die in Ziffer l genannten Voraussetzungen erfüllt zu haben,

1315 oder wer seinen Jahresbeitrag gemäss Artikel 15 Ziffer 2 reduziert, bleibt Genossenschafter mit reduziertem Entschädigungsanspruch. Die Reduktion wird durch ein Règlement festgesetzt. Der Anspruch auf je nach Beitrittsalter ganze oder teilweise Beitragsrückerstattung bleibt erhalten.

Austritt und Ausschluss ·Art. 20 1 Wer aus der Genossenschaft austritt, verliert den Anspruch auf 1. Grundsatz Entschädigung, behält jedoch seinen Anspruch auf je nach Beitrittsalter tei Austritt ganze oder teilweise Beitragsrückerstattung; diese erfolgt jedoch erst nach Ablauf des 65. Altersjahres oder beim Tod des Ausgetretenen.

2 Wer vor seinem 65.Altersjahr austritt, weil er oder der von ihm 2. Austritt Bückeingesetzte Anspruchsberechtigte voraussichtlich definitiv in die Schweiz wegen wanderung zurückkehrt, hat Anspruch auf sofortige Bückerstattung eines Teils der entrichteten Jahresbeiträge; dieser Teil wird durch ein Reglement festgesetzt.

3 Ausgeschlossene Genossenschafter haben keinerlei Anspruch auf 3. Ausschluss Leistungen der Genossenschaft. In Härtefällen kann der Vorstand Ausnahmen bewilligen.

Feststellungs- und AUszaMungsverîahren Art. 21 : 1 Der Vorstand entscheidet in jedem ihm ordnungsgemäss gemeldeten i. Entscheid Bntschädigungs- und Rückerstattungsfall über : die Legitimation des des Vorstandes Ansprechers sowie über Bestand und Höhe der Ansprüche. Die Voraussetzungen des Anspruchs sind durch den Ansprecher glaubhaft zu machen ; der Vorstand würdigt die Umstände und Beweise nach freiem Ermessen.

Der Entscheid ist dem Ansprecher schriftlieh zu eröffnen.

2 Der Ansprecher kann den Entscheid binnen ,30 Tagen seit Kennt- 2. Eekurs nisnahme durch schriftliche und begründete Eingabe beim Präsidenten des Solidaritätsfonds zuhanden der Rekurskommission gemäss Artikel 24 Ziffer 3 anfechten. Der Entscheid der Rekurskommission ist endgültig.

Unterbleibt eine Anfechtung, so wird der Entscheid des Vorstandes rechtskräftig.

3 Die Entschädigungen sind sofort nach Rechtskraft des Entscheides 3. Auszahlung der Entauszuzahlen. Der Vorstand kann in klaren Fällen schon vorher angemes- schädigungen sene Anzahlungen ausrichten.

4 In besonders begründeten Fällen kann der1 .Vorstand Zahlungen , 4. Verrechnung auch dann ausrichten, wenn : die statutarischen Leistungen nicht voll erbracht worden sind. In diesem Fall werden ausstehende Beiträge von den Zahlungen der Genossenschaft in Abzug gebracht.

1316 VI. Die Organisation der Genossenschaft A. Einzelmitglieder, Sektionen und Delegiertenwahl Einzelmitglieder und Sektionen Art. 22 1. Ausübung der Mitgliedschaftsrechte

2. Sektionen

S. Geschäftsführung

1

Die Genossenschafter üben ihre Mitgliedschaftsrechte einerseits direkt bei den Verwaltungsorganen (Art. 21) und in den Fällen des Vorschlags-, Teilnahme- und Einberafungsrechts (Art. 24 Ziff. 12, Art. 25 Abs. 2, Art. 26 Ziff. 2) bei der Delegiertenversammlung, anderseits indirekt durch die Wahl ihrer Delegierten aus.

2 Die Sektionen sind Verwaltungs- und Wahlkreise ohne selbständige Organisation. Der Vorstand bestimmt ihre Einzugsgebiete nach geographischen Gesichtspunkten. Dabei sind die Erfordernisse rationeller Verwaltung und einer wirksamen Vertretung aller Genossenschafter in der Delegiertenversammlung wegleitend. Der Vorstand kann bestehende Sektionen unterteilen, zusammenlegen oder deren Einzugsgebiete neu umschreiben. Verfügungen im Sinne dieser Ziffer bedürfen der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung.

3 Die Geschäftsführung der Sektionen obliegt dem Vorstand, welcher hiefür Geschäftsführer bezeichnen kann (Art. 35 Ziff. 2).

Wahl der Delegierten e

A r tt . 9 !

-ili ^O

1 Der Vorstand oder der von ihm bezeichnete Geschäftsführer beruft alle einer Sektion zugewiesenen Genossenschafter zu einer Versammlung ein, wenn es zur Wahl des Delegierten notwendig ist. Die Sektion kann ausserdem zu einer Versammlung einberufen werden, wenn es zur Orientierung der Genossenschafter oder zur Vorbereitung einer DelegiertenVersammlung als zweekmässig erscheint.

Der Vorstand bezeichnet den Versammlungsleiter.

2 2. Befugnis Die Sektionsversammlung wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren einen Delegierten. Beschlüsse über andere Gegenstände haben konsultative Bedeutung (Art. 29).

3 3. Wählbarkeit Als Delegierte sind nur Genossenschafter wählbar, jedoch auch mehrfache solche, die nicht im Einzugsgebiet der Sektion wohnen. Eür die gleiche Wahl Amtsdauer kann derselbe Genossenschafter von höchstens drei Sektionen als Delegierter gewählt werden (Art. 28). Wiederwahl ist zulässig.

4 4. Stimmrecht In der Sektionsversammlung hat jeder der betreffenden Sektion angehörende Genossenschafter eine Stimme.

5 5. StellEin Genossenschafter kann sich in der Sektionsversammlung durch vertretung ein erwachsenes Familienmitglied, das nicht Genossenschafter zu sein

1. Sektionsversammlung

1317 braucht, oder durch .einen ändern Genossenschafter vertreten lassen. Ein Familienmitglied,, das nicht Genossenschafter ist, kann höchstens drei, ein Genossenschafter höchstens neun andere Genossenschafter vertreten.

Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

6 Für die Durchführung der Wahl gelten im übrigen die Bestimmungen von Artikel 29 und Artikel 30 Ziffer l, 2, 5 und 6 sinngemäss.

7 Das Wahlprotokoll ist zusammen mit einern bereinigten Mitgliederverzeichnis spätestens 30 Tage vor der nächsten Delegiertenversarninlung beim Vorstand einzureichen (Art. 24 Ziff. 9).

B. Die Delegiertenversammlung Befugnisse :

'

'

Art. 24

-

!

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Genossenschaft. Sie hat die gesetzlichen Befugnisse einer Generalversammlung gemäss Artikel 879ff. OE. Es stehen ihr zu: 1. Festsetzung und Abänderung der Statuten: 2. Erlass allgemeiner Bichtlinien für die Geschäftsführung der Genossenschaft; 3. Bestellung einer Eekurskommission für Feststellungsentscheide der Verwaltung (Art. 21 Ziff. 2); 4. Genehmigung der vom Vorstand erlassenen Keglernente, Pflichtenhefte, Gehalts- und Honorarordnungen (Art. 38); 5. Wahl und Abberufung des Präsidenten, von 2 bis 8 Mitgliedern des Vorstandes, eines Mitgliedes der Kontrollstelle (Art.31 und 39),und Wahl der besonderen Kontrollstelle im Falle,einer ausserordentlichen Eevision (Art. 40); 6. Abnahme des Jahresberichts, der Betriebsrechnung und der Bilanz, Beschlussfassimg über die Honorierung der Eevisoren (Art. 39 Ziff. 2); 7. Entlastung des Vorstandes; 8. Beschlussfassung über a. den Voranschlag, b. den im Ausland anzulegenden Teil des Genossenschafts vermögens (Art. 10 Ziff. 2), o. die Genehmigung des vom Vorstand festgesetzten Prozentsatzes zur Berechnung der Verwaltungsbeiträge (Art. 16), d. die Genehmigung von Verfügungen des Vorstandes über die Umschreibung der Sektionen (Art. 22 Ziff. 2); " '

6. WaMverfahren

7. Protokoll und Mitgliederverzeichnis

1318 9. Validierung der Wahl der Delegierten und Überprüfung der Stimmenzahl der Sektionen (Art. 23 Ziff. 7); 10. Entscheid über Eekurse gegen Verfügungen des Vorstandes (Art. 4 Ziff. 2, Art. 5 Ziff. 4); 11. Auflösung der Genossenschaft und Verwendung eines Liquidationsüberschusses (Art.41 und 42); 12. Beschlussfassung über weitere durch den Vorstand oder auf Verlangen von einem Fünftel aller Mitglieder ihr unterbreitete Gegenstände.

Zusammensetzung und Amtsdauer Art. 25 1

Die Delegiertenversammlung besteht aus den in den Sektionsversammlungen auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählten Delegierten (Art. 23).

2 Alle Genossenschafter sind befugt, an der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.

i. ordentliche ·reràammiimg 2. ausserDelegiertenversammiung

1. Trist und Torrn

2. Inhalt

Zeitpunkt Art. 26 1 Die ordentliche Delegiertenversammlung findet nach Möglichkeit jährlich in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit dem Auslandschweizertag statt.

a Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann durch den Vorstand jederzeit einberufen und von einem Fünftel aller Genossengd^fter oder von der ordentlichen Delegiertenversarnmlung verlangt werden. Sie ist ferner in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen einzuberufen (Art. 903 Abs. 3 und Art. 905 Abs. 2 OE).

Einberufung Art. 27 1 Die ordentliche Delegiertenversaminlung wird durch den Vorstand drei Monate, eine ausserordentliche Delegiertenversammlung spätestens ein Monat zum voraus mit Zirkular an die Geschäftsführer der Sektionen und durch Veröffentlichung in den offiziellen Publikationsorganen der Genossenschaft (Art. 43) einberufen. Die Geschäftsführer orientieren die Delegierten und berufen notfalls eine Sektionsversammlung ein (Art. 23).

2 Die Einladung muss die Traktanden und bei Statutenänderungen den wesentlichen Inhalt der vorgesehenen Änderung enthalten. Über

1819 Gegenstande, die nicht ordnungsgemass angekiindigt sind, kann kein Beschluss gefassfc werden, ausser iiber einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversanrmlung (Art. 26 Ziff. 2).

Stimmrecht

Art. 28 Jeder Delegierte hat so viele Stimmen als die Sektion, in welcher er gewahlt wurde, Genossenschafter zahlt. Betreffend mehrfache Delegation vgl. Artikel 23 Ziffer 3.

Freie Meimingsbildung '· "~

'

Art. 29

Die Delegierten stiramen nach ihrer in der Delegiertenversammlung frei gebildeten "Dberzeugung. Sie sind an Instraktionen der Sektionsversammlungen nicht gebunden (Art. 23 Ziff. 2).

Abstimmung und Wahlen Art. 30 1 Die Abstimmmigen mid Wahlen der Delegiertenversammlung finden offen statt, falls die Yersammlung nicht anders beschliesst.

2 Die Delegiertenversammlung .fasst ihre Besohliisse und vollzieht ihre Wahlen, mit dem absoluten Mehr der gjiltig yertretenen Stimmen.

Kommt eine Wahl auf diese Weise nicht zustande, so entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Der Prasident stimnit mit; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

3 Fur die Abanderung der Statuten, die Auflosung und die Fusion der Genossenschaft ist Zweidrittelsmehrheit der gtiltig vertretenen Stimmen erforderlich. Vorbehalten bleibt Artikel 889 OE.

4 Den Yorsitz in der Delegiertenversammlung fiihrt der Prasident oder ein anderes Vorstandsmitglied. Die Delegiertenversammlung kann auch einen besonderen Tagesprasidenten wahlen; ein solcher niuss gewahlt werden bei der Wahl und, Abberufung. des Prasidenten und beim Bntscheid iiber Eekurse, gegen Verfiigungen des Vorstandes (Art. 24 Ziff.5 und 10).

5 Der Prasident der Delegiertenversarnrnlung bezeiohnet die Stimmenzahler: , , 6 tiber die Verhandlungen der Delegiertenversammlung und die von ihr gefassten Beschlusse und getroffenen Wahlen ,ist ein Protokoll zu fiihren.

1. pffene Abstimmung 2. Mehrheit

3. Qualifizierte Mehrheit

4. Torsitz

S.'Stimmenz abler 6. Protokoll

1320 C. Der Vorstand Zusammensetzung und Amtsdauer

Art. 3l 1. Zahl 2. Gewählte und ernannte Mitglieder 3. Nationalität, Wohnsitz und Mitgliedschaft

4. Amtsd-auer und Wiederwahl

1

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und vier bis zehn weiteren Mitgliedern.

2 Der Präsident und 2 bis 8 weitere Vorstandsmitglieder werden durch die Delegiertenversammlung gewählt. Der Schweizerische Bundesrat kann zwei weitere Vorstandsmitglieder ernennen.

3 Dem Vorstand können nur Schweizerbürger angehören. Der Präsident und mindestens die Hälfte der übrigen Vorstandsmitglieder müssen in der Schweiz wohnen. Die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder muss Genossenschafter sein. Je ein Vorstandsmitglied muss dem Zentralvorstand und der Auslandschweizerkommission der Neuen Helvetischen Gesellschaft angehören.

4 Die Amtsdauer des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig, doch soll durch angemessenen Turnus der Beizug von Vertretern verschiedener Länderund Sprachgruppen angestrebt werden.

Konstitution Art. 32

Der Vorstand wählt einen bis zwei Vizepräsidenten und einen Sekretär. Als Sekretär kann eine Person bezeichnet werden, die nicht dem Vorstand angehört und nicht Genossenschafter ist.

Sitzungen Art. 33

i. Einberufung

2. Beschlussfähigkeit, Mehrheit

3. Protokoll

1

Der Vorstand versammelt sich jährlich mindestens einmal am Sitz der Genossenschaft, im übrigen so oft als der Präsident es für notwendig erachtet oder als mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder es verlangt.

2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Präsident stimmt mit. Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, so entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

3 Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von Präsident und Sekretär zu unterzeichnen ist.

1321 Geschaftsfiihrung Art. 34 1

Der Vorstand fiihrt die Geschafte der Genossenschaft und fordert ihre Ziele mit alien zu Gebpte stehenden gesetzlichen und statutarischen Mitteln. Er hat samtliche Befugnisse und Obliegenheiten, die durch Gesetz und Statuten nicht ausdrücklich einem andern Organ vorbehalten sind.

2 Zur Erledigung laufender Geschafte kann der Yorstand einem oder mehreren Ausschtissen oder einzelneh seiner Mitglieder Teile seiner Befugnisse und Obliegenheiten delegieren.

3 Für einzehie Aufgaben,, insbesondere zur Abklarung von; Ent. schadigungsfalien, (Art. 21) kann , der Vorstand Yertrauensleute und Experten mit beratender Stimme .beiziehen oder, den Ausschiissen bei: geben.

4 Die Mitglieder des Vorstandes und Vertrauensleute erhalten eine Entsohadigung fur ihre Spesen.

5 Der Vorstand ist fur die gesamte Geschaftsfiihrung und fur diejenige, aller seiner Hilfsorgane der Delegiertenversammlung kollektiv verantwortlich.

, .

,' Gescliaftsfuhrer

' Art. 35 Der Vorstand, kann einen oder rnehrere, nicht ihm angehorende haupt- oder nebenamtliche besoldete Geschaftsftihrer mit Sitz im Inoder Ausland ernennen. Im Vorstand und seinen Ausschiissen haben die Geschaftsfuhrer beratende Stimme.

2 Soweit fiir die Sektionen .Geschaftsfuhrer bezeichiiet werden (Art. 22 Ziff. 3), konnen ihhen u.a. ubertragen werden: die Einberufung und Leitung der Sektionsyersammlungen (Art. 23 Ziff. 1), die Werbung neuer Genossenschafter, die Entgegennahme und Weiterleitung von Beitrittserklarungen, Meldiuigen und Eekursen, die Bereinigung der Mitgliederverzeichnisse, der Einzug von Beitragen, die Anlage und Verwaltung ,yon Teilen des .Genossenschaftsverrnogens im Ausland, die Beschaffung der Unterlagen fiir die Feststellurig der Anspriiche, die Auszahlung von Entschadigungen. Die Geschaftsfuhrer arbeiten im iibrigen nach den Weisungen des Vqrstandes.

,

1

Notstand

' , ' Art. 36 Wenn in Notzeiten die Delegiertenversammlung nicht gehorig bestellt, einberufen oder .durchgefiihrt oder wenn die Verbindung mit dem Ausland nicht aufrechterhalten werden kann, kehrt der Vorstand unter-; Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd.JI.

90 ·.

1. Befugnisse und OMiegenheiten

2. Verwaltungsausschiisse und Delegierte 3/Vertrauensleute und Experten

4. Spesen 5. Verantwortlichkeit

1322 voller Verantwortung gegenüber der nächstmöglichen Delegiertenversammlung alle im Interesse des Solidaritätsfonds gebotenen, auch ausserstatutarischen Massnahmen vor. Dabei soll er womöglich im Einver-.

nehmen mit dem Schweizerischen Bundesrat handeln. Er kann Teile 'seiner Befugnisse an Geschäftsführer oder Vertrauensleute im Ausland delegieren oder seine Tätigkeit selbst ins Ausland verlegen.

Vertretung

Art. 37 Die Genossenschaft wird nach aussen vertreten durch ihren Präsidenten, einen Vizepräsidenten und den Sekretär, je kollektiv zu zweien.

An Geschäftsführer kann Handlungsvollmacht oder Prokura erteilt werden.

Réglemente Art. 38 Der Vorstand erlässt die notwendigen Eeglemente, Pflichtenhefte, Gehalts- und Spesenentschädigungsordnungen. Diese Erlasse unterliegen der Genehmigung durch die Delegierteiiversammlung (Art. 24 Ziff. 4).

D. Die Kontrollstelle Ordentliche Rechnungsprüfung

Art. 39 i. Revisoren

2. EntSchädigung

1

Die Genossenschaftsrechnung ist im Sinne von Art. 907 bis 909 OE jährlich durch zwei Eevisoren zuhanden der Delegiertenversammlung zu prüfen. Ein Eevisor, der weder .Mitglied des Vorstandes noch Angestellter der Genossenschaft sein darf, wird durch die Delegiertenversammlüng auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt (Art. 24 Ziff. 5). Der zweite Eevisor soll durch den Schweizerischen Bundesrat bezeichnet werden..

2 Die Delegiertenversammlung fasst über die Entschädigung der ßeYisoreil gleichzeitig mit der Abnahme des Eevisionsberichts Beschluss (Art. 24 Ziff. 6).

Ausserordentliche Revision

Art. 40 Die Delegiertenversammlung, der Präsident, der Vorstand und die ordentlichen Eevisoren können eine außerordentliche Eevision der gesamten Geschäftsführung verlangen. Die Delegiertenversammlung wählt hiefür eine besondere Kontrollstelle, in welcher das Eidgenössische Finanzdepartement vertreten sein soll (Art. 24 Ziff. 5).

1323

VII. Auflösung und Liquidation Liquidation 1

·

Art. 41

·

-

<

Wird die Auflösung beschlossen, so besorgt der Vorstand die Liquidation. Die Delegiertenversanunlung kann damit auch andere Personen beauftragen. Wenigstens einer der Liquidatoren muss in der Schweiz wohnen und zur Vertretung der Genossenschaft'befugt sein.

Liquidationsergebnis

Art. 42

^

Das Genossenschaftsvermögen wird,nach, Tilgung der Schulden in erster Linie zur Bückzahlung der Anteilscheine zum Nominalwert verwendet. Einen allfälligen Überschuss wendet die Delegiertenversanimlung einer Institution zu, welche dem Solidaritätsfonds verwandte Ziele verfolgt (Art. 24 Ziff. 11).

VIII. Bekanntmachungen -

Art. 43

1

Offizielle Publikationsorgane des Solidaritätsfonds sind das «Echo» i. pubiitationsund das «Schweizerische Handelsamtsblatt».

organe 2 Der Vorstand entscheidet über den Erlass von Zirkularen an die 2. Zirkulare einzelnen Genossenschafter (vgl. Art. 23 und 27).

IX. Übergangsbestimmungen Bundesgarantie

Art, 44 1

, Der Vorstand ist ermächtigt und verpflichtet, namens des Solidaritätsfonds bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft um eine Ausfallgarantie nachzusuchen.

2 Die Ausfallgarantie des Bundes soll denjenigen Teil der gemäss Artikel '2 Ziffer 2a und Artikel 17 Ziffer l geschuldeten Entschädigungen decken, für welchen der nach Artikel 9 Ziffer l verfügbare Teil des Genossenschaftsvermögens nicht ausreicht.

3 Bis zur Gewährung der Bundesgarantie besteht ein Bechtsanspruch der Genossenschafter auf Entschädigungen nur anteilmässig bis zum Betrage des nach Artikel 9 Ziffer l verfügbaren Teils des Genossenschaftsvermögens.

1. Auftrag an den Vorstand 2. Declmngshöhe

3. Aufschub des Rechtsanspruchs auf Entschädigung

1324 Organisation Art. 45 1 i. GeneralSolange der Solidaritätsfonds nicht mindestens 300 Genossenversam ung schafter zählt, tritt anstelle der Delegiertenversammlung die Generalversammlung gemäss Artikel 879 OB. Die Artikel 24, 26, 27 und 30 sind sinngemäss anwendbar. Jeder Genossenschafter hat eine Stimme.

2 2. UniversalWenn und solange alle Genossenschafter in einer Versammlung versammung anwegen(j sind, können sie, falls kein Widerspruch erhoben wird, Beschlüsse fassen, auch wenn die Vorschriften über die Einberufung nicht eingehalten wurden.

3 Diese Statuten sind in der heutigen Gründungsversammlung einstimmig angenommen worden.

Baden, den 29.August 1958.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährung einer Ausfallgarantie an die Genossenschaft « Solidaritätsfonds der Auslandschweizer» (Vom 8.

Dezember 1961}

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1961

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

8375

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1961

Date Data Seite

1295-1324

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