1337 Ablauf der Referendumspfticht

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30. März 1962

Bundesgesetz zum

Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinigten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen (Vom 15. Dezember 1961)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 und 64Ws der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5.Juni 196l1), beschliesst:

Art. l ' 1

Es ist untersagt, ohne ausdrückliche Ermächtigung des Generalsekretärs der Organisation der Vereinigten Nationen folgende, der Schweiz mitgeteilte Kennzeichen dieser Organisation zu benützen: a. ihren Namen (in irgendwelcher Sprache) ; i>. ihre Sigel (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Sprache) ; c. ihre "Wappen, Flaggen und anderen Zeichen.

2 Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die Nachahmungen dieser Kennzeichen.

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Es ist untersagt, die folgenden, der Schweiz durch Vermittlung des Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen Eigentums mitgeteilten Kennzeichen von Spezialorganisatipnen der Vereinigten Nationen und anderen, dieser Organisation angeschlossenen zwischenstaatlichen Organisationen zu benützen : a. ihre Namen (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Sprache) ; , · b. ihre Sigel (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Sprache) ; c. ihre Wappen, Plaggen und anderen Zeichen. . . .

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2 Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die Nachahmungen dieser Kennzeichen.

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) BEI 1981, I, 1330.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. II.

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Art. 3 Es ist untersagt, die folgenden, der Schweiz durch Vermittlung des Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen Eigentums mitgeteilten Kennzeichen von anderen zwischenstaatlichen Organisationen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehören, zu benützen : a..ihre Namen (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Sprache) ; 6. ihre Sigel (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Sprache) ; c. ihre Wappen, Flaggen und anderen Zeichen.

2 Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die Nachahmungen dieser Kennzeichen.

1

Art. 4 Die Namen und Sigel und eine Wiedergabe der Wappen, Flaggen und anderen Zeichen der in Artikel l, 2 und 3 genannten zwischenstaatlichen Organisationen, die den Schutz dieses Gesetzes erhalten, werden im Bundesblatt veröffentlicht.

2 Für jede Organisation tritt der Schutz am Tag der Veröffentlichung ein, welche sie betrifft.

1

Art. 5 Wer in gutem Glauben vor der in Artikel 4 vorgesehenen Veröffentlichung Namen, Sigel, Wappen, Flaggen oder andere geschützte Kennzeichen zu benützen begonnen hat, darf diese Benützung fortsetzen, sofern daraus der betroffenen zwischenstaatlichen Organisation kein Nachteil erwächst. Artikel 11, Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 6 1

Firmen, deren Gebrauch nach den Vorschriften dieses Gesetzes verboten ist, dürfen im Handelsregister nicht eingetragen werden.

2 Ebenso sind Fabrik- und Handelsmarken und gewerbliche Muster und Modelle, die gegen dieses Gesetz verstossen, von der Hinterlegung ausgeschlossen.

Art. 7 1

Wer vorsätzlich und entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes die Namen, Sigel, Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen der in Artikel l, 2 und 3 genannten zwischenstaatlichen Organisationen oder irgendwelche Nachahmungen dieser Kennzeichen verwendet, insbesondere wer solche, Kennzeichen auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten oder Geschäftspapieren anbringt,

1339 oder sie auf Waren oder ihrer Verpackung anbringt oder so bezeichnete Waren verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr setzt, wird, mit, Gefängnis oder Busse bis zu zehntausend Franken bestraft; in leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig gehandelt hat, kann auf Haft oder auf Busse bis zu tausend Franken erkannt werden.

2 Vorbehalten bleiben überdies strengere Bestimmungen des besonderen Teils des Strafgesetzbuches..

' , 3 Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches sind auf die in diesem Gesetz vorgesehenen strafbaren Handlungen anwendbar.

Art. 8 1

Wird eine der in Artikel 7 unter Strafe gestellten Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben .oder hätten handeln sollen; die juristische Person,.die Gesellschaft oder der Inhaber der Einzelfirma haften jedoch solidarisch für Busse und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken.

2 Die juristischen,Personen, Gesellschaften und Inhaber von Einzelfirmen, deren solidarische Haftung geltend gemacht wird, haben die gleichen Parteirechte wie die Beschuldigten.

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Art. 9 Die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen ist Sache · der Kantone.

, . ' 2 Urteile, Strafbescheide "der Verwaltungsbehörden und 'Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zu Händen des Bundesrates unentgeltlich mitzuteilen.

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Art. 10

Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen; sie kann namentlich die Beschlagnahme der entgegen diesem Gesetz bezeichneten Waren und Verpackungen anordnen.

2 Der Richter verfügt ohne Eücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Beseitigimg der gesetzwidrigen Kennzeichen oder, wenn dies nicht möglich ist, die Einziehung der entgegen diesem Gesetz bezeichneten Gegenstände. Er verfügt ausserdem die Einziehung der ausschliesslich zur, Anbringung dieser Kennzeichen dienenden Werkzeuge und Vorrichtungen.

. 3 Hat der Ei «ht er die Beseitigung der gesetzwidrigen Kennzeichen verfügt, werden die Gegenstände nach .erfolgter Beseitigung der Kennzeichen gegen Bezahlung der allfälligen Busse und der Kosten ihrem Eigentümer zurückgegeben.

1340 Art. 11 Das Bundesgesetz vom 25.März 1954 ^ zum Schutz des Zeichens und des Namens der Weltgesundheitsorganisation wird auf den Zeitpunkt der von Artikel 4 dieses Gesetzes vorgesehenen Veröffentlichung der bisher vom Bundesgesetz vom 25.März 1954 geschützten Kennzeichen aufgehoben.

2 Wer vor dem 17. Juli 1948 ein Kennzeichen, welches unter dieses Gesetz fällt, zu benützen begonnen hat, darf diese Benützung fortsetzen, sofern daraus der Weltgesundheitsorganisation kein Nachteil erwachst.

1

Art. 12 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 15.Dezember 1961.

Der Präsident : Vaterlaus Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 15.Dezember 1961.

Der Präsident : Bringolî Der Protokollführer : Ch. Oser

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 15. Dezember 1961.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : , Ch.0ser

ETM !) AS 1954, 1293.

Datum der Veröffentlichung: 30. Dezember 1961 Ablauf der Beferendumsfrist : 30. März 1962

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinigten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen (Vom 15. Dezember 1961)

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Jahr

1961

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2

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52

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1961

Date Data Seite

1337-1340

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