1377

# S T #

8275

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gültigerklärung der Hauptergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom 1. Dezember 1960 (Vom 5. Juni 1961) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen die geprüften Hauptergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom 1. Dezember 1960 vorzulegen und Ihnen zu beantragen, sie gültig zu erklären. Gleichzeitig gestatten wir uns, Ihnen kurz über die Durchführung der Volkszählung und die Prüfung der Zählpapiere zu berichten.

I.

Nach dem Bundesgesetz vom 3.Februar 1860 über die Vornahme und periodische Wiederkehr einer neuen eidgenössischen Volkszählung muss alle zehn Jahre eine Volkszählung stattfinden. Gemäss diesem Gesetz setzte der Bundesrat durch Verordnung vorn 24. Juni 1960 die Volkszählung 1960 auf den I.Dezember fest.

Die Anlage der Volkszählung wich nicht wesentlich von den früheren Erhebungen ab. Wiederum wurde der Bevölkerungsabnahme das Individualkartensystem zugrunde gelegt, d.h. für jede in einer schweizerischen Gemeinde wohnhafte und für jede nur vorübergehend anwesende Person musste eine Zählkarte ausgefüllt werden. Trotz zahlreicher und zum Teil sehr weitgehender Wünsche verschiedener öffentlicher Verwaltungen und privater Organisationen hielt sich die Fragestellung im bisher üblichen Eahmen. Die Bundesbehörden wollten die Bevölkerung und die Ämter der Gemeinden und Kantone nicht mehr belasten, als notwendig war, um jene Aufschlüsse zu gewinnen, um derentwillen die Bevölkerungsaufnahrnen liberhaupt veranstaltet werden.

II.

Im Dezember 1960 gab das Statistische Amt die von den Gemeinden gemeldeten noch ungeprüften Einwohnerzahlen bekannt. Darauf hatte das eidgenössische Volkszählungsbüio zunächst zu. untersuchen, ob die Zählpapiere aller Kantone und Gemeinden vollständig eingegangen seien und ob die Angaben der verschiedenen Formulare miteinander übereinstimmen.

1378 Da die Zahl der Sitze im National*at, in Kantonsräten und ändern Behörden wie sehr häufig auch öffentliche Lasten, Subventionen und andere Leistungen sich nach der Kopfzahl der Bevölkerung richten, sah Artikel 5 der Verordnung als erste Aufgabe vor, die definitive Wohnbevölkerung jeder politischen Gemeinde festzustellen. Absatz 2 dieses Artikels umschreibt den Begriff der Wohnbevölkerung wie folgt: «Zur Wohnbevölkerung einer Gemeinde gehört jede Person, die sich im Gemeindegebiet mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder aufzuhalten gedenkt. Über Ausnahmen entscheidet das Eidgenössische Statistische Amt.» Nähere Erläuterungen des Wohnsitzbegriffes finden sich auf jedem Fragebogen sowie in der Anleitung, welche an alle Zähler verteilt worden war. Daraus geht hervor, dass der Wohnsitz zwar im allgemeinen mit dem Ort zusammenfällt, wo jemand die Schriften hinterlegt hat und Steuern bezahlt, dass aber für einzelne Personengruppen von dieser Grundregel abgegangen wird, um die Vergleichbarkeit mit den Ergebnissen früherer Zahlungen zu wahren.

Aus erhebungstechnischen Giünden verlangte man zwei Zählkarten für jede Person, die sich zur Zeit der Zählung, also vom 30. November auf den I.Dezember 1960, nicht in ihrer Wohnhaushaltung befand: eine in der Haushaltung, in der diese Person ständig wohnt, und eine am Aufenthaltsort. Die Karten, die sich auf dieselbe Person bezogen, mussten hervorgesucht, vereinigt und miteinander verglichen werden. Nach den Eegeln über den Wohnsitz entschied man, ob diese Person dem angegebenen Wohnort oder dem Aufenthaltsort zuzurechnen sei. Die Zahl dieser Eälle, in denen die Frage des Wohnsitzes einzeln abzuklären war, überstieg jede Erwartung; mussten doch mehr als 300 000 Zählkarten untersucht werden. Zu den wichtigsten Gründen dieser Erscheinung durften gehören: die grosse Zahl von Fremdarbeitern, die Zunahme der Zahl der Wochenaufenthalter, d.h. der Personen, die jedes Wochenende vom Arbeitsort nach Hause zurückkehren; die Neigung vieler Eltern, ihre ausserhalb der Haushaltimg lebenden Kinder (Schüler, Studenten, Lehrlinge usw.) immer noch als im elterlichen Haushalt wohnend zu betrachten usw.

Die Bereinigung des Zählmaterials ergab für die ganze Schweiz eine Wohnbevölkerung von 5 429 061 Personen, welche um 18 117 Personen grösser ist als nach den provisorischen
Ergebnissen. Die Einwohnerzahlen der einzelnen Kantone sind im Entwurf zum Bundesbeschluss enthalten.

Wir beantragen, diese Zahlen gültig zu erklären, und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den S.Juni 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,

Der Bundespräsident: Waiden Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1379 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gültigerklärung der Hauptergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom I.Dezember 1960 Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 1961, beschliesst : Einziger Artikel Die folgenden Hauptergebnisse der eidgenossischen Volkszählung vom 1.Dezember 1960 werden gültig erklärt: Kantone

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Preiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Eh Appenzell I.-Eh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Schweiz 5779

Wohnbevölkerung

952 304 889523 253446 32021 78048 23135 22188 40 148 52489 159 194 200816 225588 148282 65 981 48920 12 943 339489 147 458 360940 166420 195 566 429512 177 783 147 633 259234 5 429 061

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gültigerklärung der Hauptergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom 1. Dezember 1960 (Vom 5. Juni 1961)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1961

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

8275

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.06.1961

Date Data Seite

1377-1379

Page Pagina Ref. No

10 041 351

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.