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Bundesversammlung

Die Frühjahrssession ist Donnerstag, den 23. März 1961 geschlossen worden.

Die Übersicht der Verhancllungsgegeristände wird demnächst dem Bundeshlatt beigegeben.

In den N a t i o n a l r a t ist neu e i n g e t r e t e n : Herr Anton Stadier, Gemeindeammann und Kantonsrat von Altdorf (UE) in Altstatten, an Stelle des verstorbenen Herrn Theodor Eisenring.

In den S t ä n d e r a t ist neu eingetreten: Herr Kurt Bächtold, Dr.

phil., Eedaktor von Osterfingen in Schaffhausen, an Stelle dea zum Bundesrichter gewählten Herrn Dr. Kurt Schoch.

Die Sommersession wird Montag, den 5. Juni 1961 beginnen.

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Bekanntmachungen von Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Reglement über

die Lehrtöchterausbildung und die Lehrabschlussprüfungen in der Trikot-Oberkleider-Industrie (Vom 3.März 1961)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l ,13, Absatz l, 19, Absatz l und 39, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23.Dezember 1932 erlässt nachstehendes Reglement über die Lehrtöchterausbildung und die Lehrabschlussprüfungen in der TrikotOberkleider-Industrie.

636 I. Lehrtöchterausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Beruf sbezeichnung und Lehrzeitdauer 1

Die Beruf sbezeichnung lautet: Konfektionsschneiderin für Trikot-Oberkleider.

2 Die Lehrzeitdauer beträgt zwei Jahre.

3 Die Ausbildung umfasst die industriemässige Anfertigung von - Damenkleidern oder -- Damenkostümen oder - Pullovern, Westen, Blusen und Jupes aus gewirkten und gestrickten Stoffen.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall ausnahmsweise einem Betrieb die Ausbildung von Lehrtöchtern in der Anfertigung von Pullovern oder Westen oder Blusen allein gestatten, wenn diese Artikel besonders gepflegt und mannigfaltig sind. Sie wird zu diesem Zweck mit dem Schweizerischen Wirkereiverein Eucksprache nehmen.

5 Die gelernten Konfektionsschneiderinnen stellen das zukünftige Kader in der Trikot-Oberkleider-Industrie dar. Der übrige Nachwuchs an Arbeiterinnen wird durch Anlernung gewonnen.

6 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

' Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen an die Lehrbetriebe Lehrtöchter dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, welche die betreffenden in Artikel l, Absatz 8, erwähnten Kleidungsstücke vom Zuschnitt bis zum Eertigbügeln selbst herstellen. Vorbehalten bleibt Artikel l, Absatz 4.

2 Sie müssen in der Lage sein, alle im Lehrprogramm Artikel 5 bis 7 erwähnten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

3 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrtöchtern gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

4 Die Lehrfirma betraut eine gelernte Konfektionsschneiderin oder gelernte Damenschneiderin, welche die nötigen Fähigkeiten und Charaktereigenschaften besitzt, mit der beruflichen Ausbildung der Lehrtochter. Während einer Über1

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gangszeit von sechs Jahren kann die Ausbildung von Lehrtöchtern auch einer erfahrenen gelernten Konfektionsnäherin für Damenkleider oder Damenmäntel und Kostüme und mit mindestens fünf jahriger Berufspraxis anvertraut werden.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrtochter 1

Auf jede angebrochene oder ganze Gruppe von 5 in der Konfektionsabteilung ständig beschäftigten Arbeitskräften darf eine Lehrtochter ausgebildet werden.

2 Eine Arbeitskraft gilt als standig beschäftigt, wenn sie normalerweise während des ganzen Jahres arbeitet.

3 Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrtöchtern ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

4 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zustandige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend die Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Lehrtöchterzahl bewilligen.

Art. 4 Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Höchstzahl der Lehrtöchter finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglements vereinbart worden sind, keine Anwendung.

2. Lehipiogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 5 Allgemeine Richtlinien 1

Die Lehrtochter ist gemäss Lehrprogramm, Artikel 6, an allen einschlägigen Maschinen und in der Handhabung der Werkzeuge auszubilden. Im Verlaufe der Lehre sind ihr die notwendigen Arbeitsplätze anzuweisen.

2 Die Lehrtochter ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und nur mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen. Sie ist zu Keinlichkeit, Ordnung und Sorgfalt sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

3 Die Lehrtochter ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und Berufskrankheiten aufzuklären und zur Führung eines Arbeitstagebuches anzuhalten.

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Zur Förderung der berufliehen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen, so dass die Lehrtochter am Ende ihrer Lehrzeit die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

5 Um die Lehrtochter mit der ganzen Trikot-Oberkleider-Industrie bekannt zu machen, ist ihr im Laufe der Lehrzeit Gelegenheit zu geben, Einblick in alle Gruppen der Konfektionsabteilung zu nehmen.

6 Die in Artikel 6 aufgeführten Arbeiten für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung. Zuerst sind die ermähnten Teilarbeiten zu üben, bis darin die nötige Sicherheit erlangt ist. Nachher ist die Lehrtochter so zu fördern, dass sie die Kleidungsstücke, auf die sie ausgebildet wurde, nach vorhandenen Schnitten selbständig zuschneiden und anfertigen kann.

Art. 6 Praktische Arbeiten j Erstes Lehrjahr , Handnähen: Nähen von Säumen und Annähen von Drückern, Knöpfen und Garnituren. Einnähen von Polstern. Ausnähen von Knopflöchern und Ausführen aller vorkommender Handarbeiten.

Maschinennähen: Einführen in das Handhaben, Verwenden und Instandhalten der Geräte und Nähmaschinen. Üben im Motornähen. Ausführen von Teilarbeiten, wie Nähen gerader Nähte, Anfertigen von Knopflöchern, aufgesetzten Taschen, Klappen- und Leistentaschen. Einsteppen von Eeissverschlüssen. Ausführen von Steppgarnituren und Faltenarbeiten. Zusammennähen von einfachen Kleidern. Vorbügeln von Kleidern, soweit es zu deren Verarbeitung gehört.

Zweites Lehrjahr Stetes Üben der Arbeiten des ersten Lehrjahres. Nähen von zugeschnittenen Stücken wie Damenkleider oder Damenkostürue oder Pullover, Westen, Blusen und Jupes entsprechend dem Lehrbetrieb. Nähen von schwierigen Stücken in den verschiedenen Konfektionsgrössen. Bügeln. Steigern der Fertigkeit in den einzelnen Arbeiten. Einführen in die Grundbegriffe des Zuschneidens nach vorhandenen Schnitten. Tätigkeit in der Zuschneideabteilung (Auflegen von Schnittmustern, Aufzeichnen, Ausschneiden von Stücken und Teilen, Ergänzen der Bündel mit den notwendigen Zutaten). Ausmessen der fertigen Kleider auf die bestimmten Grössenmasse.

Art. 7 Beruf sltenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten, sind der Lehrtochter durch den Lehrbetrieb folgende Berufskenntnisse zu vermitteln:

639 Benennung, Eigenschaften, Erkennungsmerkmale und Verwendung der gebräuchlichsten Stoffe und Zutaten. Verwendung und Unterhalt der Maschinen und anderer Fertigungsgeräte. Die verschiedenen Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Wirtschaftlicher Einsatz von Maschinen, Material und Arbeitskraft. Hinweise zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen bei der Berufsausübung.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 8

Allgemeines Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin die zur Ausübung ihres Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundliehen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschafskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 18, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundliehen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 11 bis 16 gelten als Mindestanforderungen.

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Art. 9 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung kann in einem geeigneten Betrieb, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchgeführt werden. Sie ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Der Kandidatin sind die erforderlichen Maschinen und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfugung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten wie Material, Muster oder Vorschriften sind der Kandidatin erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen und, soweit notwendig, zu erklären.

3 Die Kandidatin ist berechtigt, nach der Arbeitsweise der Lehrfirma zu arbeiten.

Art. 10 Prüfungse xperien Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen.

In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

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Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich die Kandidatin auf allen Arbeitsgebieten wahrend einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Arbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist ständig von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Boebachfrungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben die Kandidatin in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 11 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert zwei Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten ca. 12 Stunden, b. die Berufskenntnisse ca. % Stunde, c. das Fachzeichnen 3-4 Stunden.

2. Pruîungsstoîî

Art. 12 Praktische, Arbeiten 1 Jede Kandidatin hat als Prüfungsarbeit unter Berücksichtigung der Art des Lehrbetriebes ein zugeschnittenes Stück anzufertigen, das ihr am Prüfungstage mit allen nötigen Unterlagen ausgehändigt wird (Zeit ca. 8 Stunden). Es kommen m Betracht - DamenHeid oder - Damenkostüin oder - Deux-Pièces (Pullover und Jupe oder Bluse und Jupe oder Weste mit Jupe).

Die Zeit ist bei der Wahl eines besonders schwierigen Stückes angemessen zu erhöhen.

2 Neben der Verarbeitung des zugeschnittenen Stückes hat jede Kandidatin diejenigen Teilarbeiten, wie Knopflöcher, Falten, Taschen, Kragen, die an dem Stück nicht vorhanden sind, an einem Musterstück anzufertigen. Ausserdem hat jede Kandidatin ein Muster auf einen Fantasiestoff aufzulegen, wobei besonders die schematische Aufstellung des Zuschnittes zu beachten ist (Zeit ca. 4 Stunden).

Art. 13 Beruf skenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete:

641 Materialkunde: Benennung, Eigenschaften, Beurteilung und Verwendung der wichtigsten im Beruf vorkommenden Stoffe, Putter, Zutaten und Garnituren.

Allgemeine Fachkenntnisse: Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei der Verarbeitung der verschiedenen Stoffe, Putter, Zutaten und Garnituren. Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Werkzeuge, Geräte und Nähmaschinen.

Art. 14 Fachzeichnen Jede Kandidatin hat folgende Arbeiten auszuführen : - Zeichnen einer vorgeschriebenen Ableitung nach vorhandenem Grundmuster, - Abformen eines Kleidoberteiles, eines Jupe, einer Jacke oder einer Bluse nach vorgelegtem Modell, - Skizzieren von Kleidern und Einzelteilen.

Anstelle dieser Aufgaben kann auch die Lösung der nachfolgenden verlangt werden : Erstellen eines - Grundschnittes für Blusen und Jupes, mit kleinen Abweichungen in den Weitenmassen, - Kleider- und Blusenärmels, mit Variationen in den Längen und Weiten, - einfachen Beverskragens (sogenannter Schneiderkragen) oder eines einfachen Schalkragens oder eines Bubikragens.

Der Kantenübertritt, die Breiten des Eevers und des Kragens sowie die Länge müssen von den Experten bekanntgegeben werden, wenn nötig anhand einer Zeichnung.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 15 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1 Die Prüfungsarbeiten werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt: Pos. l : Gesamtausführung des Arbeitsstückes, Pos. 2: Ausarbeitung des Arbeitsstuckes (Säume, innere Verarbeitung), Pos. 3: Teilarbeiten am Arbeitsstück, Pos. 4: Teilarbeiten am Musterstück, Pos. 5: Auflegen eines Musters auf Fantasiestoff (Stoffverbrauch, Genauigkeit, Zeitaufwand).

2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen. Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

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642 einzelnen Teilarbeiten im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 17 zu erteilen.

3 Bei der Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sind bei jeder Prüfungsposition Güte (Genauigkeit und fachgemasse Ausführung), Arbeitsweise (Arbeitseinteilung und Handfertigkeit) und die auf die Arbeit verwendete Zeit (Arbeitsmenge) zu berücksichtigen.

* Für jede Arbeit ist die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Art. 16 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens 1

Die Beurteilung der Berufskenntnisse wird in den folgenden Positionen vorgenommen : Pos. 1: Materialkunde, Pos. 2: Allgemeine Fachkenntnisse, 2 Die Beurteilung des Fachzeichnens wird in folgenden Positionen vorgenommen : Pos. 1: Technische Bichtigkeit, Pos. 2: Formensinn, Pos. 3: Ausführung (Strich, Sauberkeit, Zeitaufwand), Pos. 4: Skizzieren (sofern ausgeführt).

3 Werden' zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungspositionen zu schätzen und nach Artikel 17 zu erteilen.

Art. 17 Notengebung 1 Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) : Eigenschaften der Arbeiten

Beurteilung

Note

qualitativ und quantitativ vorzüglich sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet . . .

trotz gewisser Mängel noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an eine angehende Konfektionsschneiderin für Trikot-Oberkleider zu stellen sind, nicht entsprechend unbrauchbar oder nicht ausgeführt

sehr gut gut genügend

l 2 3

ungenügend unbrauchbar

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*) Anmerkung: Die Prüfungsformulare zur Eintragung der Noten können beim Schweiz. Wirkereiverein unentgeltlich, bezogen werden.

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Für die Beurteilung «sehr gut» bis «gut», bzw. «gut» bis «genügend», dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

8 Die Noten in den praktischen Arbeiten, den Berufskenntniäsen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

4 Auf Einwendungen der Kandidatin, sie sei in einzelne grundlegende Arbeiten oder Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden. Ihre Angaben sind jedoch im Expertenbericht (Art. 18, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 18

Prüfungsergebnisse Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist : Mittelnote der Arbeitsprüfung; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1J5 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, zu berechnen.

3 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

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Art. 19

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seine Inhaberin berechtigt, sich als gelernte Konfektionsschneiderin für Trikot-Oberkleider zu bezeichnen.

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III. Inkrafttreten Art. 20 Dieses Eeglement tritt am I.Mai 1961 in Kraft.

Bern, den S.März 1961.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Wahlen

Ausfuhr elektrischer Energie 1. Die Aare-Tessin, Aktiengesellschaft für E l e k t r i z i t ä t , in Ölten, stellt das Gesuch um Erteilung der Bewilligung für die Fortführung bis 15. April 1965 ihrer seit 1915 dauernden Ausfuhr an die Lonza-Werke, Elektrochemische Fabriken GmbH, Weil a.Khein, Deutschland. Die auszuführende Energie würde im Winterhalbjahr bei einer maximalen Leistung von 25 000 Kilowatt ca. 85 Millionen Kilowattstunden und im Sommerhalbjahr bei einer maximalen Leistung von 50 000 Kilowatt ca. 200 Millionen Kilowattstunden betragen.

2. Die E l e k t r i z i t ä t s - G e s e l l s c h a f t L a u f e n b u r g A G . , in Laufenburg (Schweiz), stellt das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Ausfuhr elektrischer Energie an die Badenwerk Aktiengesellschaft, Karlsruhe, Deutschland, bis 30. September 1965. Die jährlich vom I.Mai bis 30. September auszuführende Energie würde bei einer maximalen Leistung von 20 000 Kilowatt ca. 50 Millionen Kilowattstunden betragen.

Gemäss Artikel 6 der Verordnung vom 4. September 1924 über die Ausfuhr elektrischer Energie werden diese Gesuche hiermit veröffentlicht. Anmeldungen von Strombedarf sowie andere Einsprachen sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens 30. April 1961 einzureichen.

Bern, den 27.März 1961.

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(2.).

Eidgenössisches Amt für Energiewirtschaft

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1961

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.03.1961

Date Data Seite

635-644

Page Pagina Ref. No

10 041 273

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