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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Gewährleistung des geänderten Artikels 10 der Verfassung des Kantons St. Gallen (Vom 14. Juni 1961)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Die Stimmberechtigten des Kantons St. Gallen haben in der Volksabstimmung vom 16. April 1961 mit 37 082 Ja gegen 12 839 Nein einer Änderung von Artikel 10 der Kantonsverfassung betreffend Berufsbildung und StipendienOrdnung zugestimmt. Mit Schreiben vom 2.Mai 1961 ersuchen Landammann und Begierungsrat des Kantons St. Gallen um die Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherige und die neue Fassung lauten:

Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 10

Art. 10

Um den Besuch der Kantonsschule und des Lehrerseminars armen, aber fähigen Schülern zu erleichtern, werden diesen angemessene Stipendien erteilt. Der Staat unterstützt auch die höhere Ausbildung talentvoller, aber unbemittelter Schüler auf Fach- und Hochschulen durch Stipendien.

Der Staat fördert und erleichtert die Ausbildung und Weiterbildung in Berufslehren, an Mittelschulen und LehrerbildungsanstrJten sowie an Berufs-, Fach- und Hochschulen.

Soweit die vollen Ansbildungs- oder Weiterbildungskosten einem Bewerber oder seinen Eltern nicht zugemutet werden können, gewählt der Staat, unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Stipendien und Studiendarlehen, in ausreichendem Masse: a. Stipendien an Lehrlinge; b. Stipendien und Studiendarlehen an Besucher von Berufs- und Fachschulen: c. Stipendien an Schüler der Mittelschulen und Lehrerbildungsanstal-

Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd. I.

log

1562 Neuer Text ten des Kantons sowie an Schülor, die wegen weiten oder sonst ungünstigen Schulweges zu den tantonseigerien Schulen, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Familienverhältnissen, welche die Schulung erschweren, andere Schulen dieser Stufe besuchen; d. Stipendien und Studiendarlehen an Hochschulstudenten.

Die Gesetzgebung trifft hierüber die näheren Bestimmungen.

Nach dem bisherigen Wortlaut von Artikel 10 konnten Stipendien zum Besuch der Kantonsschule und des Lehrerseminars sowie für die höhere Ausbildung auf Fach- und Hochschulen nur gewährt werden, wenn ein Schüler arm bzw. unbemittelt war. Diese Beschränkung wird im neuen Wortlaut fallen gelassen und der Kreis der Stipendienbezüger auf Berufslehrlinge und Besucher von Berufsschulen ausgedehnt. Im Gegensatz zur bisherigen Ordnung können unter bestimmten Voraussetzungen auch Schüler nicht kantonseigener Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten staatliche Stipendien erhalten. Ausserdem werden Besuchern von Berufs- und Fachschulen sowie Hochschulstudenten unter gewissen Bedingungen neben Stipendien nun auch Studiendarlehen gewährt.

Der neue Verfassungsartikel bildet somit die Grandlage einer umfassenderen und wirksameren Stipendienordiiung als bisher. Er dürfte geeignet sein, im Zeichen anhaltender wirtschaftlicher Hochkoniunktur den dringend notwendigen beruflichen und wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern.

Diese Änderung von Artikel 10 der Verfassung des Kantons St. Gallen beschlägt nur das kantonale öffentliche Recht und widerspricht dem Bundesrecht nicht. Wir beantragen Ihnen daher, ihr durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, dio Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 14. Juni 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Wahlen Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1563 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des geänderten Artikels 10 der Verfassung des Kantons St. Gallen

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Juni 1961, in Erwägung, dass die vorliegende Verfassungsänderung nichts enthält, das der Bundesverfassung widerspricht, beschliesst:

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 16. April 1961 angenommenen Änderung von Artikel 10 der Verfassung des Kantons St. Gallen wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Gewährleistung des geänderten Artikels 10 der Verfassung des Kantons St. Gallen (Vom 14. Juni 1961)

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Jahr

1961

Année Anno Band

1

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26

Cahier Numero Geschäftsnummer

8283

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.06.1961

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1561-1563

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