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Kreisschreiben des

Bundesrates au die Kantonsregierungen über die Volksabstimmung vom 3. Dezember 1961 betreffend die schweizerische Uhrenindustrie (Vom S. Oktober 1961)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Wir beehren uns, Buch zur Kenntnis zu bringen, dass wir,die Volksabstimmung über den Bundesbeschluss betreffend die schweizerische Uhrenindustrie auf Sonntag, den 8. Dezember 1961, und, wo nötig, innerhalb der gesetzlichen Schranken auf die vorhergehenden Tage festgesetzt haben.

Wir ersuchen Euch, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann (vgl. Bundesgesetze yom 19. Juli 1872, ES l, 157, vom 27. Januar 1892, BS l, 169, vom 17. Juni 1874, ES 'l, 173, ferner das neue Bundesgesetz vom 80. Juni 1960, AS 1960,1341, über die Einführung der vorzeitigen Stimmabgabe in eidgenössischen Angelegenheiten sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16.März und S.April 1925, BB1 1925, I, 809, II, 137, vom 4. Oktober 1987, BEI 1937, III, 153, und vom 18. November 1938, BEI 1938, II, 771).

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Wie bisher werden wir Euch von unserem Beschlüsse eine kleinere Anzahl Exemplare:!züstellen. .

, ' , , , , , ' Insbesondere ermahnen wir Euch, dafür zu sorgen, däss die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor, dem Abstimmungstage an die Stimmberechtigten verteilt1 wird und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt· und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, an die Bundeskanzlei gesandt werden. Die Stimmzettel selbst sind gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren.

Die Protokolle haben anzugeben : die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (getrennt in leere und in ungültige), die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich, indem die Zahl der leeren und ungültigen Stimmzettel von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel abgezogen wird, und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs, das ist die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins.

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Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Euch dringend, nachfolgendes Schema zu benützen.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen Stimm- Eingelangte Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis) berechtigte Stimmzettel

Ausser Betracht In BefaUende tracht Stimmzettel fallende Stimmleere u n g ü l t i g e zettel

Uhrenstatut

Ja

Nein

Ab aolutes Mehr

Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie an der letzten Abstimmung. Allfällige abweichende Wünsche wollt Ihr durch Vermittlung Eurer Staatskanzlei sofort beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei vorbringen.

Die Telephon- und Telegraphenabteilung wird von uns angewiesen werden, die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zwecks Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Euch daher, die in Eurem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stirmnenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Eure Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und sofort brieflich zu bestätigen.

Die telegraphischen Meldungen, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 5. Oktober 1961.

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Wahlen Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Volksabstimmung vom 3. Dezember 1961 betreffend die schweizerische Uhrenindustrie (Vom 5. Oktober 1961)

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1961

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41

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12.10.1961

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679-680

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