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Bundesblatt 113. Jahrgang

Bern, den 13. Juli 1961

Band II

Erscheint wöchentlich.

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Preis 30 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Posttestellungsgebiihr EinräAungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. --'Inserate franko an , , Stämpfli & de. in Bern

8302

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft :

(Vom 23. Juni 1961) .., , · · ,

,

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

,

,

Wir beehren uns, Ihnen hiermit Botschaft und Gesetzeseniiwurf über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft zu unterbreiten.

Erster Teil



·'

I. Zielsetzung unserer Agrarpolitik

Wir haben Ihnen unlängst im Zweiten Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung sehr eingehend über die Lage der schweizerischen Landwirtschaft und die Landwirtschaftspolitik des Bundes (BB1 1960, I, 201-337) berichtet. Deshalb können wir uns hier kurz fassen und uns auf einige ; wesentliche Gesichtspunkte beschränken.

Bin Hauptziel unserer .Agrarpolitik bildet die Sicherstellung der Landesversorgung mit im Inland erzeugten Nahrungsmitteha; die Landwirtschaft soll jederzeit in der Lage sein, bei erschwerten oder gestörten Einfuhren auf eine vermehrte Versorgungaus,dem Inland umzustellen. Dieser Art der Landesverteidigung kommt eine ebenso wichtige Bedeutung zu wie der militärischen. Voraussetzung dafür ist aber eine leistungsfähige und gut ausgerüstete Landwirtschaft.

In der Bundesverfassung ist indessen das Ziel weiter gesteckt. Artikel 8lPls, Absatz 3, Buchstabe b spricht von der Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft. Unser Bestreben richtet sich dabei auf die Schaffung und Erhaltung einer möglichst grossen Zahl von leistungsBundesblatt. 113. Jahrg. Bd. II.

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34 fähigen bäuerlichen Familienbetrieben, die gegenüber der ausländischen Konkurrenz besser zu bestehen vermögen und in welchen ein paritätisches Einkommen erreicht'werden kann. Der Akzent liegt also heute deutlich auf der Steigerung der Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit unserer Landwirtschaft. Neben den Forderungen, die notwendige Anbaubereitschaft im Hinblick auf Notzeiten zu erhalten und den in der Landwirtschaft Tätigen ein paritätisches Einkommen zu sichern, liegt es nicht nur im Gesamtinteresse, sondern auch im Interesse der Landwirtschaft selbst, dass sie ihre Produkte möglich günstig und unter minimaler Inanspruchnahme staatlicher Mittel erzeuge. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Integration Europas ist es ferner notwendig, nach Möglichkeit die Konkurrenzfähigkeit mit ausländischen Produkten herzustellen. Diese Erfordernisse bedingen, dass sich die landwirtschaftliche Produktion auf die natürlichen Produktionsbedingungen ausrichtet, sie verlangen jedoch namentlich auch, dass eine echte Leistungssteigerung angestrebt wird. Wichtig ist dabei hauptsächlich eine Verbesserung der Produktivität.

Die Produktivität kann grundsätzlich auf zwei Arten verbessert werden: einmal durch eine Ertrags- bzw. Produktionssteigerung, zum ändern durch eine Kosten- bzw. Aufwandsenkung. Der erste Weg, jener über die Ausweitung der Produktion, ist an sich leichter.zu beschreiten. Er setzt indessen voraus, dass entsprechende Absatzmöglichkeiten vorhanden sind. Wie im Zweiten Landwirtschaftsbericht gezeigt wurde, stehen der schweizerischen Landwirtschaft auf verschiedenen Gebieten noch beachtliche Möglichkeiten einer Produktionssteigerung offen, auf anderen wichtigen Sektoren hat aber das Angebot den Bedarf bereits erreicht oder gar überschritten. Gesamthaft betrachtet sind die Ausdehnungsmöglichkeiten zu gering, um die Produktivität auf diesem Wege soweit zu verbessern, dass der wachsenden ausländischen Konkurrenz mit Erfolg begegnet werden könnte. Im Bemühen zur Steigerung der Produktivität muss deshalb inskünftig die Betonung weit mehr als bisher auf die Aufwandsenkung gelegt werden. In diesem Sinne ist die Neuorientierung unserer Agrarpolitik zu Verstehen: unter den Massnahmen zur Förderung der Landwirtschaft soll den strukturellen Verbesserungen im weitesten Sinne eine weit stärkere Beachtung beigemessen
werden. Leitidee für unsere künftigen Bemühungen muss eine noch umfassendere Verbesserung der Betriebs- und Produktionsgrundlagen in der Landwirtschaft sein. Das bedingt, dass die verfügbaren Mittel stärker als bisher für diese produktiven Massnahmen eingesetzt werden.

Die wünschbare Annäherung unserer landwirtschaftlichen Erzeugnispreise an das ausländische Preisniveau wird abgesehen von den z.T. ungünstigeren natürlichen Voraussetzungen unseres Landes durch den hohen Stand der schweizerischen Gesamtwirtschaft und die daraus entstehenden Auftriebstendenzen für die Produktionskosten in der Landwirtschaft erschwert. Das darf uns jedoch keinesfalls daran hindern, das Ziel der Konkurrenzfähigkeit mit dem Ausland anzustreben, denn der kommende Abbau der wirtschaftlichen Schranken durch die Integration wird auch unsere Landwirtschaft einer verschärften Leistungskonkurrenz aussetzen.

35

u. Rationalisierung der Landwirtschaft, Entwicklung und Aufgaben ·

A. Stniktwrwanälung in der Landwirtschaft Die wirtschaftliche Struktur der Landwirtschaft ist, namentlich in der neuesten Zeit, in rascher Wandlung begriffen. Über die damit verbundenen Veränderungen geben uns die Betriebszählungen Aufschluss : Tabelle l : Veränderung der Anzahl Betriebe und Arbeitskräfte.

Jahr

Anzalil Betriebe über 0.5 ha

Anzahl ständige Arbeitskräfte

1905 1929 1939 1955

243710 218534 210327 180 906

nicht erhoben 614113 577723 421 330

Durchschnittliche jährliche Abnahme, absolut und in Prozenten des Anfangsbestaiides : Periode

Ansah! Betriebe über 0.5 ha absolut in Prozenten

·

Anzahl ständige Arbeitskräfte absolut in Prozenten

1905-1929 . . . .

1049 0,43 -- -- 1929-1939 . . . .

821 0,38 3639 0,59 1939-1955 . . . .

1839 0,87 ' 9775 1,69 Die schweizerische Landwirtschaft weist also einen starken Bückgang der Arbeitskräfte und der Betriebe auf. Demgegenüber hat die gesamte Betriebsfläche (ohne Wald,'": Weiden, Fischteiche und unproduktives Land) im Zeitraum 1929 bis 1955 bei einer Beduktion um total rund 68 000 ha oder 6 Prozent gegenüber der Betriebsfläche im Jahre 1929 verhältnisrnässig nur wenig abgenommen.

Um die Veränderungen in der Zahl der Betriebe bei den einzelnen Betriebsgrössenklassen zu zeigen, sei nachstehend der jeweilige Bestand mit dem Bestand von 1905 (=100) verglichen: Tabelle 2: Belative Veränderung der Betriebszahl in den einzelnen Betriebsgrössenklassen, bezogen auf 1905.

Grössenklasse

,

0,5- 5 ,ha 5 -10ha 10 -30 ha über 30 ha1) . . :.

Betriebe über 0,5 ha

, ·

1905

1929

1939

, ,1955

100 100 100 100 100

84 103 101 54 90

75 106 114 37 86

, 58 96 118 ,34 74

1 ) Aus methodischen Gründen (ungleiche Berücksichtigung der Alpweideflächen) zeitlich nicht vergleichbar.

36

Der Biickgang vollzieht sich vor allem bei den Kleinbetrieben (0,5-5 ha), die von 146 452 Betrieben im Jahre 1905 auf 84 334 Betriebe im Jahre 1955 zurückgegangen sind. Seit 1939 hat der Bückbildungsprozess auch auf die Betriebsgrössenklasse von 5 bis 10 ha übergriffen (1939: 59 044 Betriebe; 1955: 53 267 Betriebe). Die obigen Zahlen belegen somit deutlich die Konzentration auf die existenzfähigen Familienbetriebe von 10 bis 30 ha. Wie aus den heute stärker differenzierten Erhebungen hervorgeht, ruht dabei das Schwergewicht neuerdings auf den Betrieben von 10 bis 20 ha, denn seit 1939 ist erstmals, wenn auch sehr wenig, auch die Zahl der Betriebe von 20 bis 30 ha zurückgegangen.

Dass es sich beim Eückgang der Kleinbetriebe um einen Vorgang handelt, der schon vor der ersten Betriebszählung von 1905, wenn auch langsamer als heute, eingesetzt hat, zeigt die Entwicklung der Zahl der Eindviehbesitzer, differenziert nach der Grosse ihrer Bindviehbestände, seit dem Jahre 1876.

Zur besseren Illustration werden in der folgenden Tabelle nicht die absoluten Zahlen einander gegenübergestellt, sondern jeweils die Anteile des betreffenden Jahres in Prozenten des Jahres 1876: Tabelle 3: Belative Veränderung der Anzahl von Bindviehbesitzern, absolut und nach Bestandeskategorien, seit 1876.

Jahre

Gesamtzahl der Kindviehbeaitzer

1876 1896 1916 1936 1956

100 100 96 88 73

Besitzer mit . ., . Stück Rindvieh 1-4 5-10 11-20 21 und mehr

100 79 58 49 29

100 126 132 118 89

100 160 238 249 304

100 178 342 361 499

In der Kategorie von Besitzern mit l bis 4 Stück Bindvieh ist ein ständiger und starker Bückgang festzustellen. Bei den Bindviehbesitzern von 5 bis 10 Stück nimmt zunächst die Zahl bis 1916 zu, um später deutlich abzusinken.

Es zeigt sich hier eine ähnliche Erscheinung wie bei der Betriebszählung, wo seit 1939 ebenfalls, eine Ausweitung der abnehmenden Tendenz nach oben festgestellt werden kann. Bei den Bestandeskategorien mit 11 bis 20 und mehr als 20 Stück nimmt die Anzahl der Besitzer ständig zu, und zwar bis auf das dreibzw. fünffache des Bestandes von 1876. Hier kommt die Tendenz in der Entwicklung zürn leistungs- und konkurrenzfähigen bäuerlichen Familienbetrieb deutlich zum Ausdruck und zeigt, dass die schweizerische Landwirtschaft dieses Ziel schon längst angestrebt hat.

Der an Hand der Betriebs- und Viehzählungen aufgezeigte Konzentrationsprozess der schweizerischen Landwirtschaft hat sich in, den letzten Jahren unvermindert fortgesetzt. Nach den vorläufigen Ergebnissen der Anbauerhebung 1960 verminderte sich die Zahl der Bodenbewirtschafter von 1955 bis 1960 um rund 11 000 oder um ungefähr 5 Prozent ihres Bestandes von 1955. Bei den stän-

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dig in der Landwirtschaft tätigen männlichen Personen betrug der Eückgang sogar 10 bis 13 Prozent. Bemerkenswert sind dabei namentlich die starken Verluste an landwirtschaftlichen Arbeitnehmern schweizerischer Nationalität: sie beliefen sich in manchen Kantonen auf 20, in einzelnen bis gegen 30 Prozent.

Angesichts der erhöhten1 Schwierigkeiten in der Bekrutierung ausländischer Dienstboten dürfte sich neuestens auch bei dieser, Gruppe landwirtschaftlicher Arbeitskräfte eine rasche Verminderung ihres bisherigen Bestandes abzeichnen.

Die Abwanderung landwirtschaftlicher , Arbeitskräfte erstreckt sich vor allem auf Personen, die beim Übergang in eine .andere Erwerbsgruppe ihre volle Leistungs- und Anpassungsfähigkeit anbieten können. Es sind somit in erster Linie jüngere Leute, die ihren angestammten bäuerlichen Beruf aufgeben, während die .älteren unter den nämlichen Voraussetzungen weit eher in der Landwirtschaft verbleiben. Es ist deshalb anzunehmen, dass sich die'Überalterung der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte, verglichen mit den gesamtschweizerischen Verhältnissen seit 1950 -- damals betrug der!Anteil der männlichen Berufstätigen von 60 tlnd mehr Jahren gesamtschweizerisch 12 Prozent und in der Landwirtschaft 20,4 Prozent -, weiter verschärft hat. Diese starke Überalterung wird ihrerseits in den kommenden Jahren zu,einer weiterer! Abnahme der iri der Landwirtschaft Tätigen beitragen.

Die Besonderheit im Altersaufbau der landwirtschaftlich Erwerbstätigen geht u.a. eindrücklich aus einer Untersuchung hervor,, welche sich auf die 1389 Landwirtschaftsbetriebe des Meliorationsgebietes in der St. Galler Eheinebene bezieht. Von sämtlichen Betriebsinhabern waren 1956, dem Jahr der Untersuchung, 80 Prozent über 60 Jahre alt; von der schweizerischen Bevölkerung über 20 Jahren entfielen demgegenüber nur 21,2 Prozent auf diese Altersstufe.

Aufschlussreich ist insbesondere folgende Aufgliederung der erfassten Landwirte: ' ' · , ' Tabelle 4: Nachwuchsverhältnisse und eingehende Betriebe unter Berücksichtigung des Alters der Betriebsleiter im Meliorationsgebiet der St. Galler Eheinebene, 1956.

La.ndwirte Ohne bäuerlichen Kaclrwiichs Voraus Voraussichtlich eingehende Betriebe *) Absolut Absolut in Prozenten Absolu in Prozenten

Unter 60 Jahren Über 60 Jahre Total

975 414

253 175

26,1 42,3

23 102

2,4 24,6

1389

428

30,8

125

9,0

!) Es handelt sich vor allem um Kleinbetriebe, die im Besitz älterer Leute sind und voraussichtlich, in den nächsten zehn Jahren eingehen werden.

<' ·.

Daraus ist ansser .der oben erwähnten Überalterung auch die Tendenz zur Abwanderung und das damit verbundene Freiwerden von Betrieben ersichtlich.1

38

- B. Aufgaben der weiteren wirtschaftlichen und technischen Entwicklung Die zahlenmässige Bückbildung der Landwirtschaft und vor allem auch deren strukturelle Umschichtung sind ein Prozess der Anpassung an die veränderten Verhältnisse unserer Zeit. Die ausgeprägte industrielle Entwicklung hatte einerseits einen starken Entzug von Arbeitskräften aus der Landwirtschaft zur Folge, anderseits hat sie aber die Technisierung der landwirtschaftlichen Produktion wesentlich beschleunigt. Durch die Verteuerung der Arbeitskräfte wurden indirekt die technischen Hilfsmittel verbilligt.

Die tieferen Ursachen der Strukturänderung sind die in vielen Fällen ungenügenden Voraussetzungen für den Einsatz des technischen Fortschrittes und damit verbunden ein Zurückbleiben des bäuerlichen Einkommens in einem grossen Teil unserer Landwirtschaftsbetriebe. In dieser Hinsicht stehen namentlich die vielen Kleinbetriebe verhältnismässig ungünstig da. Die Schwierigkeit einer gleichmässigen vollen Auslastung .der Arbeitskräfte und der häufige Arbeitswechsel wirken sich auf die Produktivität der Arbeit nachteilig aus.

Das gleiche gilt grundsätzlich für den Einsatz von Maschinen und sonstigen arbeitssparenden Einrichtungen. Der auch in Kleinbetrieben notwendige Kapitaleinsatz ist deshalb relativ wenig produktiv und stellt eine starke Belastung des Betriebes dar. Diese mit der Struktur des Betriebes zusammenhängenden Nachteile müssen sich mit zunehmender Technisierung der Landwirtschaft immer stärker auswirken. Das zeigt sich deutlich in der wachsenden landwirtschaftsinternen Einkommensdisparität.

Tabelle 5: Arbeitsverdienst je Männerarbeitstag in den Buchhaltungsbetrieben des Schweizerischen Bauernsekretariates, in Prozenten des Mittels aller Betriebe.

Betriebsgrässeniclassen (Kultur jläciie) Zeitperiode

1935/38 . . . .

1946/50 . . . .

1954/57 . . . .

2-5 ha

5-10 ha

10-15 ha

15-30 ha

über 30 ha

Durchschnitt aller Betriebe

86 74 58

89 83 77

99 96 93

114 120 124

104 114 143

100 100 100

,

Wie aus Tabelle 5 hervorgeht, hat sich der schon vor dem letzten Krieg bestehende Unterschied im Arbeitsverdienst der einzelnen Betriebsgrössenklassen in der Nachkriegszeit rasch zu Ungunsten des Kleinbetriebes vergrössert.

Das Ergebnis dieser Entwicklung ist einmal der beschleunigte Eückbildungsprozess bei den Kleinbetrieben und zum ändern eine starke Tendenz zur Betriebsvergrösserung. Für manche Betriebe bietet sich durch die sogenannte innere Aufstockung, d.h. durch die Intensivierung der Produktion auf gegebener Fläche, sei es durch den Anbau von Intensivkulturen oder durch die Pflege von flächenunabhängigen viehwirtschaftlichen Betriebszweigen, die Möglichkeit,

39 Arbeit und Kapital rationeller einzusetzen und. so das landwirtschaftliche Einkommen zu erhöhen. Diese Intensivierung der Produktion kann jedoch nur soweit, befürwortet werden, als sie mit der Nachfrageentwicklung im Einklang steht. Wie bereits erwähnt wurde, sind nun dieserArt der Betriebsvergrösserung infolge der gesamthaft eher bescheidenen Ausdehnungsmöglichkeiten verhältnismässig enge Grenzen gesetzt, und es muss deshalb auch hier deutlich unterstrichen werden, dass von der inneren Aufstockung keine umfassende Lösung des Kleinbauernproblems erwartet- werden kann. ; Unter diesen Umständen kommt im Bahmen der strukturellen Verbesserung der Betriebsvergrösserung durch Zukàuf oder Zupacht von Land steigende Bedeutung zu. In dieser Beziehung sind allerdings die Voraussetzungen, besonders: für den vergrösserungsbedürftigen Kleinbetrieb, wenig günstig. Infolge der durch die grosse Nachfrage und des knappen Angebotes weit über den Ertragswert angestiegenen, Bodenpreise wird der Gesamtbetrieb durch solche Zukaufe übermässig belastet. Durch eine Eevision des Bodenrechtes sollen nun aber die rechtlichen Unterlagen geschaffen werden, die es den kleineren Betrieben gestatten sollen, sich erfolgreich in den strukturellen Umwandluiigsprozess einzuschalten. Es ist ferner vorgesehen, ein Vorkaufsrecht für Meliorationsgenossenschaften einzuführen, um diesen den Erwerb von freiwerdendem Land, zur Vergrösserung von Betrieben zu erleichtern. Ein Bevisionseiitwurf zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes wird gegenwärtig von,einer Expertenkommission des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements beraten. Das Problem des Kapitalbedarfs, das sich nicht nur bei Betriebsvergrösserungen, sondern ebenso bei ändern Massnahmen der Grundlagenverbesserung stellt, soll im folgenden Abschnitt zur Sprache kommen.

Im Eahmen der strukturellen Entwicklung erwachsen unserer Landwirtschaft aber noch andere bedeutende Aufgaben, die allein aus der Veränderung der Anzahl Betriebe und Arbeitskräfte höchstens andeutungsweise zum .Ausdruck kommen.

,, : Die Bationalisierung der Feldarbeiten wird trotz der bisherigen Anstrengungen in weiten Gebieten unseres Landes noch immer durch eine übermässig starke Parzellierung der Betriebe erschwert. Nach der Betriebszählung 1955 verteilt sich die Gesamtheit der
landwirtschaftlichen Betriebe nach der Anzahl Parzellen (ohne Wald) je Betrieb wie folgt: , Tabelle 6: Verteilung der Landwirtschaftsbetriebe nach der Zahl der Parzellen, 1955: : , Prozent bis zu 5 Parzellen 60,9 6-10 Parzellen 17,2 11-20 Parzellen 13,0 : über 20 Parzellen : 8,9 Wenn man bedenkt, dass in den rund 61 Prozent mit verhältnismässig günstiger Mureint eilung (bis zu 5 Parzellen) wohl der grösste Teil der Kleinst-

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betriebe bis zu l ha mit durchschnittlich 2-5 Parzellen pro Betrieb eingeschlossen sind, dann geht aus obigen Zahlen deutlich hervor, wie sehr grosse Teile unserer Landwirtschaft nach wie vor durch die Parzellierung in der rationellen Bewirtschaftung des .Bodens behindert sind.

Mit der Güterzusammenlegung stellt sich in der Eegel auch die Notwendigkeit einer besseren Erschliessung des Kulturlandes. Aber auch ausserhalb der Zusammenlegungstätigkeit erweist sich ein Ausbau des Wegnetzes und eine Verbesserung der bestehenden Güterwege angesichts der zunehmenden Motorisierung in vielen Fällen als unumgänglich.

Grosse Anstrengungen werden sodann in nächster Zukunft für die Modernisierung der landwirtschaftlichen Gebäude notwendig sein. Infolge der starken, in den vergangenen Jahrzehnten erzielten Steigerung der Flächenproduktivität sowie durch die in vielen Fällen erfolgte oder bevorstehende Vergrösserung der Betriebsfläche erweisen sich die vorhandenen Wirtschaftsgebäude häufig als zu klein. Ein grosser Teil der landwirtschaftlichen Bauten ist veraltet und arbeitswirtschaftlich unzweckmässig eingerichtet. Einer zeitgemässen baulichen Entwicklung stellen sich in den engen Dorflagen vielfach schwerwiegende Hindernisse entgegen, die in befriedigender Weise allein durch eine Aussiedlung einzelner Betriebe überwunden werden können. Die Tatsache, dass rund die Hälfte der Arbeiten eines, bäuerlichen Betriebes im und um den Hof herum geleistet wird, erhellt mit aller Deutlichkeit, wie notwendig gerade hier eine Sanierung der Verhältnisse als Voraussetzung für die Eationalisierung der Hofwirtschaft ist.

Wohl auf keinem ändern Gebiet war die Technisierung der Landwirtschaft in der neueren Zeit so offensichtlich wie bei den landwirtschaftlichen Feldarbeiten. Die Mechanisierung hat hier im vergangenen Jahrzehnt einen geradezu stürmischen Verlauf genommen. Die Zahl der Landwirtschaftstraktoren z. B.

hat sich seit 1950 nahezu verdreifacht. In den letzten Jahren hat nun auch der Einsatz von technischen Neuerungen in der Innenwirtschaft erheblich an Interesse gewonnen. Das zeigt sich besonders deutlich am Beispiel der Melkmaschinen. 1955 bedienten sich erst etwa 1400 Betriebe dieses Hilfsmittels, 1960 waxen es deren über 12 000 mit annähernd 160 000 Kühen, d. h. ungefähr 17 Prozent des gesamten Kuhbestandes. Diese
Hinweise legen eindrücklich dar, welche Aufgaben der Landwirtschaft auch auf diesem Gebiet durch den Strukturwandel auferlegt werden.

Im Berggebiet ist die wirtschaftliche Entwicklung der Landwirtschaft mit besondern Schwierigkeiten verbunden. Das hängt einmal an der Ungunst der natürlichen Verhältnisse, die eine wesentliche Ursache für die im Vergleich zum Flachland erheblich ungünstigere Einkommenslage darstellt. Darüber hinaus stellen sich wie im Flachland auch die Probleme der Betriebsstruktur, und zwar, zum Teil bedingt durch die natürlichen Voraussetzungen, in noch schärferem Grade. Die Erschliessung der bäuerlichen Siedlungen und des Kulturlandes ist noch vielerorts unzureichend, die Parzellierungs- und Betriebsgrössenverhältnisse sind in den Eealteilungsgebieten ausgesprochen prekär, die Gebäude Bind

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weitherum in bezug auf Zustand und Zweckmässigkeit :sehr dürftig. Dazu gesellt sich, besonders in stark parzellierten Gebieten, noch die Tatsache einer erheblichen örtlichen Streuung der Gebäude, ein Mangel, der nicht nur die Betriebe mit zusätzlichen Kosten belastet, Sondern der sich auch auf deren Bewirtschaftung nachteilig auswirkt.

Weil nun aber in den Berggebieten bisher die Voraussetzungen für eine raschere wirtschaftliche Entwicklung fehlten, ist' in mancher Beziehung ein grosser Nachholbedarf entstanden. Die Aufgaben, die sich in den einzelnen Berggemeinden stellen, sind gross und vielfältig. Das belegen die in anderem Zusammenhang angeführten Beispiele der Gemeinden Bellwald (Abschnitt IV, B 2) und Vrin (Abschnitt V A) auf eindrückliche Weise. Wenn wir die Bergbevölkerung erhalten und in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung fördern wollen, dann gilt jes in erster Linie gerade bei den Produktions- und Lebensbedingungen anzusetzen, um damit die Leistungsfähigkeit und den Lebensstandard der Bergbauernfamilien zu heben.

; D,as Ausinass der Eationalisierung und Strukturverbesserung in der Landwirtschaft hängt weitgehend von den Arbeitsmöglichkeiten ab, die den freiwerdenden Arbeitskräften ausserhalb der Landwirtschaft offen stehen. Dieses Moment spielt gerade im Berggebiet eine wichtige Bolle. Die Verbesserung der Arbeitsproduktivität ist angesichts der beschränkten Möglichkeiten zu einer Produktionsausweitung zwangsläufig mit einer Verminderung des in den Kleinund besonders in den Bergbauernbetrieben übersetzten Arbeitskräftebestandes verbunden. Den überschüssigen Arbeitskräften werden sich vorübergehend mit der, Durchführung der notwendigen Integralmeliorationen zusätzliche Arbeits-, gqlegenheiten eröffnen. Darüber hinaus ist es aber notwendig, dass neue bleibende Arbeitsrnöglichkeiten, im besondern auch für den Winter, erschlossen werden. Hiefür eignet sich namentlich die Erwerbstätigkeit in der privaten und öffentlichen Waldwirtschaft. Die Aufgabe erstreckt sich indessen auch auf die allgemeinen Entwicklungsfragen, die in diesen Gebieten nebtn der Förderung der Landwirtschaft zu bearbeiten sind. Wir werden in Zukunft nicht darum: herum kommen, neben der Verbesserung der ländwirtschaftlichen Produktion vermehrt auch die gesamtwirtschaftliche Seite der regionalen Entwicklung
zu berücksichtigen.

; '; , ; Wir haben in diesem Abschnitt ,rein objektiv die strukturellen Änderungen ÌD der Landwirtschaft dargestellt, welche die technischen und wirtschaftlichen Kräfte seit der Jahrhundertwende herbeigeführt haben. Wir sind uns bewusst, dass: die demographischen und soziologischen Polgen der fortschreitenden EHminierung des Kleinbetriebes betont, negative Seiten aufweisen. Es handelt sich aber hier, wie auch die Erfahrungen des Auslandes zeigen, um einen ProzesSj'der wohl bis zu einem, gewissen Grade gelenkt und dessen Folgen gemildert werden können, der aber als solcher nicht aufgehalten werden kann. Dieser Abschnitt dei' Botschaft versucht denn auch, die bedeutsamsten Aufgaben aufzuzeigen, die sich der Landwirtschaft heute und in1'naher Zukunft hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Entwicklung stellen. Uni vollständig zu sein, müssten

42 noch verschiedene weitere Massnahmen aufgezählt werden; wir nennen als Beispiel die Verbesserung der Viehbestände und die rationelle Verwendung der Produktionsmittel, wie Dünger und Pflanzenschutzmittel. Eines sei zum -Schluss noch besonders hervorgehoben: die berufliche Ertüchtigung des Bauernstandes. Diese ist entscheidend wichtig für die rationelle Betriebsführung und damit Voraussetzung dafür, dass sich die angestrebten Verbesserungen bei den Betriebs- und Produktionsgrundlagen im erwarteten produktiven Sinne auswirken können.

III. Grundlagenverbesserung bedingt erhöhten Kapitaleinsatz Eine Verbesserung der Betriebs- und Produktionsgrundlagen lässt sich weitgehend nur durch den Einsatz erheblicher finanzieller Mittel verwirklichen.

Die bisherigen Anstrengungen der Landwirtschaft zur Eationalisierung ihrer Produktion, die in den letzten 20-25 Jahren eine jährliche Steigerung der Arbeitsproduktivität von ungefähr 3 Prozent bewirkten, waren nur durch erhöhte Kapitalinvestitionen möglich. Über die Entwicklung der Kapitalverhältnisse in der schweizerischen Landwirtschaft orientieren entsprechende Schätzungen des Schweizerischen Bauernsekretariates: Tabelle 7: Kapitalinvestition und Verschuldung in der schweizerischen Landwirtschaft.

1939, m?

in Millionen Franken

Gesamtes investiertes Kapital (Aktivkapital) .

davon: fremdes Kapital (Passivkapital) . . .

eigenes Kapital (Eeinvermögen) . . .

10 900 5250 5 650

11 800 5600 6 200

13 700 7300 6 400

Da diese Schätzungen nach 1953 nicht mehr fortgeführt wurden, sei die Entwicklung ergänzend anhand der vom Schweizerischen Bauernsekretariat kontrollierten Buchhaltungsbetriebe aufgezeigt. Im Mittel aller Betriebe ergibt, sich hier, bezogen auf eine Hektare Kulturfläche, folgendes Bild : Tabelle 8: In den Buchhaltungskontrollbetrieben des Schweizerischen Bauernsekretariates investiertes Kapital (Mittel aller Betriebe).

Aktivkapital Passivkapital .

in Prozent des Aktivkapitals .

.

Beinvermöeen

1935/38 Franken/ha

1946/50 Franken/ha

1951/55 Franken/ha

1956/58 Franken/ha

7728 4256 55,1 3472

9020 4520 50,1 4500

10074 5390 53,5 4684

11080 6151 55,5 4929

Um die jährlichen Nettoinvestitionen und deren Deckung durch fremde und eigene Mittel zu zeigen, führen wir noch die aus obigen Zahlen resultierenden durchschnittlichen Veränderungen pro Jahr an :

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Tabelle 9: Durchschnittliche jährliche .Veränderung der Kapitalverhältnisse in den Buchhaltungskontrollbetrieben des Schweizerischen Bauernsekretariates.

· 1935/38-1946/50 ' 1946/50-1951/55 1951/55-1956/58 Franken je ha

.Frankenie ha

Pranken je ha

Aktivkapital +112 + 211 + 251 Passivkapital +23 ] + 174 +190 Eeinvermögen +89 +37 +61 Diese Unterlagen zeigen; dass die gesteigerten Investitionen während des zweiten Weltkrieges in erster Linie durch eigenes Kapital finanziert wurden, was sich deutlich in der relativen Verminderung des Fremdkapitals ausdrückt. Seit Ende der 40er Jahre stieg jedoch die Verschuldung um jährlich 170-190 Franken/ha wiederum an, um 1956/58 erneut den Verschuldungsgrad der Vorkriegszeit zu erreichen. Seit etwa 1955 hat auch das .Beinvermögen zugenommen, indessen viel schwächer als,das Fremdkapital. Daraus ist ersichtlich, dass die,in, den Buchhaltungsbetrieben stetig steigenden Neuinvestitionen in den vergangenen 10-12 Jahren zur Hauptsache durch Fremdmittel finanziert worden sind.

Die Kapitalbildung in der Landwirtschaf t, war somit, obwohl für eine ganze Eeihe von Massnahmen nach der geltenden Gesetzgebung beträchtliche staatliche Beiträge gewährt werden, zu schwach, um den durch die Verbesserung der Betriebe entstehenden Kapitalbedarf zu decken. Die Folge war ein erneutes Ansteigen der Verschuldung. Die grossen Aufgaben, die sich der Landwirtschaft im Zuge der wirtschaftlichen Entwicklung inskünftig stellen werden, können also nicht aus eigener Kraft von ihr selber gelöst werden. Sie ist dazu auf eine Kapitalhilfe von aussen angewiesen.

: Dieser Notwendigkeit entspringt der Ihnen mit dieser Botschaft unterbreitete Entwurf zu einem, Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft. Er bezweckt, der Landwirtschaft durch Gewährung billiger Kredite die Anpassung; ihres Produktionsapparates an die veränderten Erfordernisse unserer Zeit zu erleichtern. Die Vorlage ergänzt die auf Grund der, geltenden Gesetzgebung bestehenden Förderungsmassnahmen und soll dort neu die Möglichkeit einer staatlichen Förderung bieten, wo diese bis heute nicht vorhanden war. Sie wird damit generell einen starken Impuls zu umfassenden Grundlagenverbesserungen geben.

Dieses Vorgehen ist durch unsere bisherigen Ausführungen begründet worden.: Wir möchten indessen noch auf ein.besonderes Moment hinweisen, das in1 diesem Zusammenhang ebenfalls beachtet werden! niuss.

Unsere gesamte Wirtschaft hat ein starkes Interesse, die Preis- und Kostenlage soweit als möglich zu stabilisieren. Es ist nicht zuletzt diese Eücksicht
auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen sowie auf die nichtbäuerlichen Bevölkerungsgruppen, welche es der Landwirtschaft versagt haben, die steigenden Kosten; die ihr von der übrigen Wirtschaft auferlegt werden, auf die Preise ihrer Erzeugnisse zu überwälzen. Die Folge davon, nämlich das Auseinanderstreben der Preise für landwirtschaftliche Produktionsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse geht

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deutlich aus den vom Schweizerischen Bauernsekretariat berechneten Indexzahlen hervor. Der unterschiedliche Preisverlauf in den letzten 10 Jahren zeigt sich in augenfälliger Weise, wenn die beiden Indexreihen, die in Tabelle 10 gestützt auf die Ergebnisse.des Schweizerischen Bauernsekretariates auf der Basis des 3-Jahresmittels 1948/50 berechnet sind, mit der jeweiligen Differenz zwischen den beiden Indices ergänzt werden.

Tabelle 10: Preisindices (1948/50 = 100) landwirtschaftlicher Produktionsmittel und landwirtschaftlicher Erzeugnisse, 1951-1960.

Jahr

1951 1952 1953. .

1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960

Index der Preise landwirtschaftlicher Produktionsmittel

.

..

··'. .

*) Provisorisch.

103,8 106,7 105,0 105,0 108,6 112,1 114,0 115,7 117,8 121,2

Index der Produzentenpreise landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Monatsmittel)

98,1 99,8 98,3 100,4 102,1 103,2 105,1 106,8 106,5 103,8!

Indexdifferenz

'

,

5,7 6,9 6,7 4,6 6,5 8,9 8,9 8,9 11,3 17,4

, ·

Die Darstellung lässt erkennen, dass die Preise für landwirtschaftliche Produktionsmittel wesentlich stärker angestiegen sind als die von den Landwirten erzielten Produktenpreise. Die Kostenklemme hat sich insbesondere in den letzten zwei Jahren beträchtlich verschärft. Daran wird auch das laufende Jahr kaum etwas ändern, denn für 1961 ist mit einer ungefähr gleichen Indexdifferenz wie im vergangenen Jahr zu rechnen.

Die Landwirtschaft hat die für sie ungünstige Preisentwicklung durch die Steigerung ihrer Produktivität wettzumachen versucht und damit, gesamthaft betrachtet, wenigstens bis 1959 eine Verschlechterung ihrer Einkonimenslage verhindert. Sie hat durch dieses Auffangen der von der übrigen Wirtschaft herrührenden Kostenauftriebstendenzen das Streben nach Tiefhaltung der Lebenskosten wesentlich erleichtert. Nutzniesser der von der Landwirtschaft erzielten Produktivitätsfortschritte war somit in erster Linie die übrige Bevölkerung., Wenn die Allgemeinheit im Interesse einer Zurückdämmung der inflatorischen Tendenzen von der Bauernsame weitere und noch verstärkte Anstrengungen zur Bationalisierung und Kostensenkung verlangt, dann muss sie gerechterweise auch bereit sein, die gewünschte Entwicklung in der Landwirtschaft dadurch zu fördern, dass sie die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stellt.

45 IV. Deckung des vermehrten Kapitalbedarfs A. Heute bestellende Kreditmöglichkeiten

Dem ' einzelnen Landwirt steht als erste und wichtigste Kreditquelle der Hypothekarkredit ohne1 Mehrsicherheit zur Verfügung. Dank einem gut ausgebauten Kreditwesen und einer enormen Geldflüssigkeit bestehen heute keine Schwierigkeiten, das notwendige Kapital zu erhalten/Diese Belehnungsart geht unter normalen Verhältnissen im Maximum bis zum Ertragswert. Unter dem Bindrück der ständig steigenden Bodenpreise wird dieser heute in Einzelfällen bereits überschritten. Da es sich aber nicht um Amortisationsdarlehen handelt, ist diese künstliche Aufblähung des normalen Bankkredites nicht nur vom Standpunkt der Landwirtschaft aus unerwünscht; der Betrieb bleibt dabei dauernd bis über den Ertragswert hinaus verschuldet.

Wenn die Belehnungsmöglichkeit ohne Mehrsicherheit erschöpft ist, kann eine weitere Belehnimg auf das Grundpfand nur mit Mehrsicherheit, gewöhnlich mit Bürgschaftsleistung, erfolgen. Als obere Grenze für die Belehnung landwirtschaftlicher Liegenschaften sieht das Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 12.Dezember 1940; (LEG) im ersten Abschnitt seines dritten Teiles die Belastungsgrenze vor. Abgesehen von bestimmten Ausnahmen können nach Artikel 84 dieses Gesetzes landwirtschaftliche Liegenschaften nur bis zum Schätzungswert, d.h. Ertragswert mit einem allfälligen Zuschlag von höchstens 26 Prozent (Art. 6, Abs.2 LEG) mit Grandlasten und Pfandrechten belastet werden. Bei der Belohnung mit Mehrsicherheit bereitet dem Kreditnehmer die Stellung der von den Geldinstituten verlangten zusätzlichen Sicherheit, oft Schwierigkeiten. Dadurch wird die Ausnützung dieser an sich noch billigen Finanzierungsrnöglichkeit erschwert. Deshalb ist im vorliegenden Entwurf für ein Bundesgesetz vorgesehen, dass die zuständige kantonale Stelle auch Bürgschaften eingehen kann. Wesentlich ist, dass es sich dabei tun Amortisationsdarlehen handelt, damit automatisch eine, Entschuldjang ein: tritt.

' · : ' ' Als weitere Finanzquellen stehen noch reine Bürgschaftsdarlehen und Darlehen, sichergestellt durch Faustpfänder, zur Verfügung. Sie spielen jedoch in der Landwirtschaft wegen der Stellung der Mehrsicherheiten nur eine untergeordnete Bolle. So entfallen denn in; den Buchhaltungsbetrieben des Schweizerischen Bauernsekretariates, wie Tabelle 11 zeigt, nur 12,9 Prozent sämtlicher Schulden
auf die ändern verzinslichen Schulden.

Als weitere Möglichkeit benützen die Bankinstitute in neuerer Zeit auch die Eechtsform des Eigentumsvorbehaltes, um dem Landwirt den Ankauf teurer Maschinen, speziell von Traktoren, zu ermöglichen. Dabei bezahlt die Bank den nicht durch Eigenleistung gedeckten Bestbetrag und lässt .sich dafür bis zur vollständigen Tilgung dieser Summe das Eigentum im Eegister für Eigentumsvorbehalt, vormerken.. Der Nachteil dieser Kreditart hegt aber in dennotwendigerweise hohen Abzahlungsraten. .

,

46 Eine Besonderheit für den landwirtschaftlichen Kredit in der Schweiz bilden die Darlehen gegen Viehpfand. Nach Artikel 885 Zivilgesetzbuch kann zur Sicherung der Forderungen von Geldinstituten und Genossenschaften, die von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons ermächtigt sind, solche Geschäfte abzuschliessen, ein Pfandrecht an Vieh ohne Übertragung des Besitzes bestellt werden. Damit ist die Eintragung in ein Verschreibungsprotokoll und die Anzeige an das Betreibungsamt notwendig. In weiten Kreisen der Bauern ist aber diese Kreditart nicht beliebt und gilt im allgemeinen als letzter Ausweg.

Aus diesem Grunde ist in dieser Vorlage nur das direkte Viehpfand, nicht aber dessen Verbürgung durch die zuständige kantonale Stelle vorgesehen. Zu Beginn des Jahres 1959 bestanden in der Schweiz 5666 Viehverschreibungen mit einer Pfandsumme von 21,9 Millionen Franken, wovon ein relativ grosser Anteil auf die Bauernhilfsinstitutionen entfällt.

In diesem Zusammenhang müssen wir darauf hinweisen, dass für die in unserem Gesetzesentwurf vorgesehenen Massnahmen eine Änderung der heute geltenden Eechtsordnung in bezug auf die Belastungsgrenze notwendig und angezeigt ist. Nach Artikel 86, Absatz l, Buchstabe V LEG kann die Belastungsgrenze nur überschritten werden zur Sicherstellung von Darlehen von gemeinnützigen Kredit- und Hilfsinstituten zum Zwecke des Erwerbs oder der Erweiterung eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes oder zur Vornahme der notwendigen Hauptreparaturen. Somit fehlt die Möglichkeit der grundpfandrechtlichen Sicherung von Darlehen zur Anschaffung von Betriebskapital über die Belastungsgrenze hinaus. Aber auch diese Art der Verbesserung der Betriebsgrundlagen wird in Zukunft eine grosse Eolle spielen. Deshalb sind die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Darlehen in bezug auf die grundpfandrechtliche Sicherung künftighin der Regelung von Artikel 85, Absatz l LE G zu unterstellen.

Tabelle 11 gibt abschliessend noch eine Übersicht über den Anteil der einzelnen Schuldenarten, sowohl für die schweizerische Landwirtschaft gemäss der Schätzung des Schweizerischen Bauernsekretariates als auch für die von ihm kontrollierten Buchhaltungsbetriebe : Tabelle 11: Verschuldung der schweizerischen Landwirtschaft.

Schweizerische Landwirtschaft 1953 im ganzen Millionen Pranken Prozent

Grundpfandversicherte Schulden Andere verzinsliche Schulden . .

Laufende Schulden

6200 800 300

Total

7300

84,9 11,0 4,1 100

.

Buchhaltungsbetriebe im Mittel der Jahre 1956/58 je ha Franken Prozent

5156 793 202 6151

83,8 12,9 3,3 100

Die hohe Verschuldung pro Hektare lässt darauf schliessen, dass schon heute viele Landwirte auf eine Finanzierung mit Mehrsicherheit und auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel in Form von Subventionen zur Durchführung der Betriebsverbesserungen angewiesen sind.

47 B. Ergänzung der bestehenden Kreditmöglichkeiten äurcli neue Massnahman In Bezug auf die Subventionen ist die Wirksamkeit deutlich begrenzt. Ihre Ansätze sind wesensnotwendig mehr oder weniger starr und können auf die finanzielle Lage der Beitragsernpfänger wenig Bücksicht nehmen. Die bisherigen Beiträge sind daher durch :die neuen Investitionskredite zu ergänzen, welche sich den Bedürfnissen des Einzelfalles im nötigen Aüsmass anpassen können. Sollte sich1 bei der Durchführung des vorhegenden Gesetzesentwurfes die Notwendigkeit einer Anpassung der Bodenverbesserungsverordnung zeigen, so wird darüber in einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein: Die irn vorangehenden Abschnitt aufgezeigten Kreditmöglichkeiten zeigen deutlich, dass die neuen Investitionskredite im allgemeinen Fall erst bei einem Verschuldungsgrad in Konkurrenz treten, bei welchem eine Verzinsung, bald untragbar wird. Die Abgrenzung der einzelnen Kreditarten unter Einbezug der neuen Investitionskredite muss uns deshalb noch etwas eingehender beschäftigen.

1. Die Gewährung von Investitionskrediten bei natürlichen Personen Die Grundlage für die Bewertung eines landwirtschaftlichen Heirnwesehs bildet der Ertragswert. Darunter verstehen wir nach Artikel 6 LEG den Geldwert eines Landgutes, der bei landesüblicher 'Bewirtschaftung in einer der Schätzung vorausgegangenen längeren Zeitspanne durchschnittlich zu vier Prozent verzinst werden konnte.

Ist also ein Heimwesen bis zum Ertragswert belastet, so kann der Zins normalerweise ohne Beeinträchtigung des Arbeitsverdienstes oder Abstriche bei den Amortisationen aufgebracht werden.

Aus dem Ertragswert wird nun die obere Grenze für den normalen Bankkredit ohne Mehrsicherheit (gegen 100% des Ertragswertes) und der Schätzungswert, d.h. die: obere Belastungsgrenze gemäss LEG (100-125% des Ertragswertes) abgeleitet.

Ohne Investitionsdarlehen hätte also der Landwirt die Möglichkeit, von der oberen Grenze- ohne, Mehrsicherheit bis zum Schätzungswert zweitrangige Darlehen zu einem höheren Zinsfuss aufzunehmen.

, Die-Aufnahme von Krediten zur Beschaffung von Landgutkapital über den Ertragswert hinaus hat nun aber bereits eine Verminderung des Arbeitsverdienstes oder verminderte Amortisationen zur Folge. Die Eeduktionen fällen um so höher aus, je stärker der Zinsfuss ansteigt. Diesem Umstand
suchten die bisherigen landwirtschaftlichen Bürgschaftsorganisationeh dadurch zu begegnen, dass sie durch die Verbürgung ein Ansteigen des Zinsfusses zu verhindern trachteten. Wir sehen aber deutlich, dass ihre Einsatzmöglichkeiten begrenzt sind.

Das zeigt sich denn auch in der Beanspruchung des vorhandenen Deckungskapitals. Im Jahre 1959 erreichte^das Deckungskapital der 12 bestehenden Bürgschaftsorganisationen bei Bürgschaftsverpflichtungen im Betrage von 38 373 452 Franken eine Summe von 17579321 Franken. Daraus ist zu sohliessen, dass

48

bei natürlichen Personen das Schwergewicht auf die verbilligten resp. zinslosen Darlehen gelegt werden muss.

Als wesentliche Elemente bei der Kreditgewährung kommen also in Frage : 1. Die obere Grenze für den normalen Bankkredit ohne Mehrsicherheit.

2. Der Schätzungswert, d.h. die obere Belastungsgrenze gemäss LEG.

Das dritte Element ist die Höhe der Belastung mit Einschluss der Neuinvestitionen. Die heute notwendigen und erwünschten Betriebsverbesserungen zwingen den Betriebsleiter oft, über die Belastungsgrenze hinaus zu investieren.

Solche Gelder sind nur schwer aufzubringen und wenn überhaupt, dann nur mit hohen Zinsen und Garantien. Der Landwirt, der .sich über die wirtschaftlichen Möglichkeiten seines Betriebes hinaus verschulden muss,, ist also gezwungen, diese nur durch anderweitige Einschränkungen zu tragende Belastung noch durch höhere Zinsen zu vergrössern. Dieser Zustand wird um so unerträglicher, je stärker die Verschuldung über die Belastungsgrenze hinaus geht.

Wenn nun die obere Grenze für Grundpfandrechte zugunsten der neuen Investitionsdarlehen nicht gelten soll, so muss dieses Geld zweifelsohne möglichst günstig, d.h. praktisch zinslos abgegeben werden.

Das zinslose Darlehen genügt aber noch nicht, da das Jahresbudget der Betriebe durch die obligatorische Amortisation der Investitionskredite trotzdem übermässig belastet wird. Die Zinslast ausser dem normalen Bankkredit muss deshalb entsprechend der über die Belastungsgrenze hinausgehenden Belastung gesenkt werden. Im Idealfall ist anzustreben, dass die Summe der Zinsen und Amortisationen bei einer Überschreitung der Belastungsgrenze nicht weiter ansteigt. Das Verhältnis zwischen verbürgten oder entsprechend verzinslichen Darlehen einerseits und zinslos abzugebenden Darlehen anderseits müsste dann in jedem Fall auf Grund der vorgesehenen Amortisationsdauer und des Zinsfusses berechnet werden. Diese gegenseitige Abgrenzung kann natürlich nur solange spielen, als der Spielraum zwischen der oberen Grenze für den normalen Bankkredit ohne Mehrsicherheit und dem Schätzungswert nicht erschöpft ist.

Nachher wirkt sich jede weitere Belastung direkt auf die Summe der Zinsen und Amortisationen aus. Damit erhalten wir einen bestimmten Grenzwert für jeden Einzelfall, der für die Investitionsmöglichkeit entscheidend ist. Ist dieser
Grenzwert erreicht, so ist in jedem Fall die Erstellung eines Betriebsbudgets, das über das landwirtschaftliche Einkommen und den Verbrauch der Familie Aufschluss geben muss, zu verlangen.

Dieses Zusammenwirken der normalen Kreditgewährung mit. den bestehenden und zukünftigen Möglichkeiten der öffentlichen Hand soll nun im Sinne einer Eichtlinie an Hand eines praktischen Beispieles erläutert werden. Wir sind uns dabei bewusst, dass jeder Einzelfall wieder spezielle Verhältnisse aufweist, die besonders berücksichtigt werden müssen.

Beispiel: Der Betrieb umfasst 12,5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und 4 ha Wald. Er liegt auf einer Höhe von 660 m.ü.M.,und wird von einer Bauern familie mit 6 Kindern bewirtschaftet. Der Zustand der Gebäude ist derart, dass

49 sie weder eine ratiohelle Betriebsführung (Scheune) gestatten, noch den hygienischen Anforderungen einer grossen Familie (Wohnhaus) entsprechen. Deshalb muss eine totale Hof sanierung durchgeführt werden.

Tranken

Ertragswert unter Berücksichtigung der Neuinvestition .

Schätzungswert.

obere Grenze für normalen Bankkredit ohne Mehrsicherheit

91 000. -- (100 %) 104400.--(115%) 86800.-- (95%)

Tränten

Kosten der Neuinvestition Subventionen von Bund, Kanton und Gemeinde.

. . . . . ' . . . .

180 000. -- . ' 8 1 000.--

Verbleibende Bestkps;ten davon ab : eigene Mittel (Kapital, Holz, Arbeit) . . . .

ergibt zusätzliche Belastung durch Neuinvestition . . .

bisherigeBelastungg .

. .

Gesamtbelastung mit Einschluss der Neuinvestition . .

99000.-- 30 000. -- 69000.---- (76%) 40,800.-- (45%) 109800.-- (121%)

Der Betrieb wird also durch die notwendige Neuinvestition bis über den Schätzungswert hinaus belastet. Würde die Belastung nur bis zum Schätzungswert gehen, so könnten wir folgende Finanzierung vornehmen: Franken

bisherige Belastung (3%%'/ keine Amortisation) neue Belastung ohne Mehrsicherheit (3%% / keine Amortisation) Total bis zur oberen Grenze ohne Mehrsicherheit. .

Bürgschaftsdarlehen (3%% / 25 Jahre) Total bis Schätzungswert.

. . . . '.

.

40800.-- 46 000.-- 86800.-- 17600.-- 104'400.--

Das Bürgschaftsdarlehen zu 3% Prozent Zins würde durch,eine jährliche Annuität von Fr. 109,7.05 in 25 Jahren getilgt.

'Wenn nun diese jährliche Belastung auch bei der über den Schätzungswert hinausgehenden Belastung nicht ansteigen soll, so muss als Kompensation für die zusätzlichen Amortisationsverpflichtungen des zinslosen Darlehens ebenfalls ein1 Teil des Bürgschaftsdarlehens zinslos abgegeben werden, was zu folgender : Kreditgewährung führt.

< Normaler Bankkredit ohne Mehrsicherheit (3%% /.keine AmortiFranken sation). . ".

' . ' . . ' . . . . . .

86800'.-- Bürgschaf tsdarlehen (3 3/4 % / 2 5 Jahre) 8000.-- Zinsloses Darlehen (25 Jahre) 15000.-- Total .bis zur Gesamtbelastung mit Einschluss der Neuinvestition Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd.IT.

109 800.-- 4

50

Die Zinsbelastung durch den normalen Bankkredit ohne Mehrsicherheit bleibt gegenüber vorher gleich. Bürgschaftsdarlehen und zinsloses Darlehen (aufgerundete Werte) führen zu folgender Belastung des jährlichen Budgets: Franken

Fr. 8000.--(3%% / 25 Jahre) Fr. 15000.--(zinslos/25 Jahre) Total pro Jahr

498.65 600.-- 1098.65

Trotz der höheren Gesamtbelastung ist die Belastung des, jährlichen Betriebsbudgets unter Berücksichtigung der aufgerundeten Bürgschafts- resp.

Darlehensbeträge nicht gestiegen. Der Landwirt kann sich so z.B. innerhalb einer Generation wieder auf ein erträgliches Mass entschulden, was ihm ohne diese Kompensationsmöglichkeit kaum gelingen dürfte. Nur so wird er von neuen Kreditmöglichkeiten Gebrauch machen können und wollen.

Zusammen mit der Verzinsung des normalen Bankkredites ergibt die Belastung des Budgets Fr. 4353.65, wovon zu Beginn ca. 800 Franken für Bückzahlungen aufgewendet werden. Pro ha Kulturfläche ergibt das eine Belastung von 264 Franken, die unter Berücksichtigung des zu erwartenden Beinertrages sowie des Zinsanspruches des Pächterkapitals als tragbar erscheint.

2. Die G e w ä h r u n g von Investitionskrediten bei juristischen Personen Nun -wird es aber in manchen Fällen nicht möglich sein, die Grundlagenverbesserung nur über den einzelnen Betrieb zu erreichen. Dieser ist mit den übrigen Betrieben, letztlich sogar mit allen übrigen Wirtschaftspartnern eines geschlossenen Wirtschaftsgebietes zu einer Gemeinschaft verbunden, die dem Einzelnen in seinen wirtschaftlichen Entschlüssen nur wenig Spielraum lässt.

Es ist deshalb notwendig, dass auch gemeinschaftliche Verbesserungswerke in die zusätzlichen Förderungsmassnahmen einbezogen, also auch juristischen Personen Investitionskredite gewährt werden. Damit können insbesondere im Berggebiet die Produktionsgrundlagen ganzer Gemeinden oder Talschaften grundlegend verbessert werden. Diesem Teil der Investitionskredite soll denn auch das Hauptgewicht beigemessen werden.

Ähnlich wie bei den Einzelbetrieben ist auch bei gemeinsamen Einrichtungen und Massnahmen der bäuerlichen Gemeinden, insbesondere im Berggebiet, ein grosser Bückstand festzustellen. Dies kann durch das Beispiel Bellwald, das in Nr. 168 der Mitteilungen des Schweizerischen Bauernsekretariates (Der Investitions- und Kreditbedarf in bäuerlichen Familienbetrieben und Gemeinden) dargelegt wurde, deutlich gezeigt werden.

Die Steuereinnahmen dieser Gemeinde mit ca. 250 Einwohnern betragen 21 000 Franken. Selbst bei bescheidensten Ansprüchen reichen diese Einnahmen

51 knapp zur Deckung der notwendigsten Bedürfnisse (Kultus, Schule, Unterhalt der Weganlagen, Stierhaltung, Armenlasten) aus. Jede zusätzliche Last bringt demnach für die Gerneindefinanzen fast unüberwindliche Schwierigkeiten.

Nun ist heute ein Nachholbedarf festzustellen, der selbst nach Abzug der möglichen Subventionen einen Schuldenberg hinterlassen müsste, der bei normaler Verzinsung kaum je Aussicht auf teilweise, oder gar vollständige Tilgung bieten würde. Dieser Nachholbedarf umfasst: 1. Eine Wasserversorgung inkl. Kanalisation im Betrage von 600 000 Franken, ' wobei die Gemeinde ca. 120 000 -Franken zu tragen hätte.

2. Verbindungswege zwischen Dorf und den drei umliegenden Weilern im Kostenbetrage von 450 000 Franken, von denen 112 500 Franken zu Lasten der Gemeinde aufgebracht werden müssen; dazu kommt noch die Ent: schädigung für die notwendige Bodenfläche.

3. Im Zusammenhang mit den Verbindungswegen sollte unbedingt eine Grundstückzusammenlegung1 des sehr stark parzellierten Grundbesitzes durchgeführt werden. Trotz der hohen Subventionen wird diese die zusammengelegten Betriebe auf : Jahre hinaus stark belasten, : so dass die Steuereinnahmen trotz der zu erwartenden wirtschaftlichen Besserstellung nur lang: sam ansteigen dürften.

; 4. In einem Gemeinschaftshaus sollten die notwendigen gemeinsamen hauswirtschaftlichen Einrichtungen geschaffen werden: Waschküche, Backstube, Schlachtlokal.

Die Aufrüstung dieses Bergdorfes bringt also für die Gemeinde im Verlauf der nächsten Jahre eine zusätzliche Belastung von rund 300 000 Franken. Da die Gemeinde nichts zu verpfänden hat, niüsste mit einem Zinsfuss von mindestens 4,5 Prozent: gerechnet werden, so dass eine minimale jährliche Zinsbelastung von 13 500 Franken auftreten würde. Selbst wenn dieser Zins mit der Zeit unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Erstarkung aufgebracht werden könnte, wäre die Belastung deshalb untragbar, weil keine Aussicht auf einen ständigen Abbau dieser Schuldenlast bestehen würde. Wenn aber dieses Geld unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage zinslos, amortisierbar in 25 Jahren, zur Verfügung gestellt werden könnte, so würde die Belastung pro Jahr 12 000 Franken ausmachen, wobei die Schuld in 25 Jahren getilgt wäre. Auch diese Rückzahlungen bedeuten noch eine schwere Last. Sie dürfte
aber von der Gemeinde umso eher übernommen werden, als einerseits Aussicht auf eine Tilgung der Schuld besteht und anderseits das Steuereinkommen durch nichtlandwirtschaftliche Erwerbszweige (Fremdenverkehr) nach diesen Verbesserungen zunehmen wird. .Damit könnte wesentlich zu einer wirtschaftlichen Erstarkung beigetragen werden, so dass spätere Investitionen oder weitere Bedürfnisse, wie z.B. die notwendige Renovation der Dorfkirche, wenigstens zum Teil, selbst getragen werden könnten.

52 Sehr viele Berggemeinden weisen heute ähnliche Verhältnisse auf. Das Problem liegt hier in der Eegel nicht in einer zusätzlichen Sicherheit durch Bürgschaft, sondern vielmehr in der Untragbarkeit einer zusätzlichen Zinslast, die durch Bürgschaftsleistung nur unwesentlich gesenkt werden könnte.

G. Behebung vorübergehender Bedrängnis Durch nicht voraussehbare Ereignisse kann im Einzelfall plötzlich eine vorübergehende finanzielle Bedrängnis auftreten, welche die zukünftige Existenz der betreffenden Bauernfamihe erschwert oder gar in Frage stellt. Ihre Auswirkungen sollen an einem auf Grund von Durchschnittszahlen von Buchhaltungsbetrieben des Schweizerischen Bauernsekretariates konstruierten Beispiel gezeigt werden: 8,15 ha Kulturfläche, 7 Kühe, 10 000 Franken landwirtschaftliches Einkommen.

Wenn nun der Betriebsleiter durch Krankheit oder Unfall während 3 Monaten arbeitsunfähig wird, so kann dies folgende Ausfälle zur Folge haben : Franken

Mehrkosten für V4 Arbeitskraft (!/4 von Fr. 7800.--) Mehraufwendungen im Verbrauch (10% von Fr. 9500.--) . . . .

Minderertrag : 5 Prozent des Eohertrages

1950.-- 950.-- l 200. --

Total Ausfall

4100.--

Das landwirtschaftliche Einkommen sinkt demnach von 10 000 auf 5 900 Franken, d.h. der Ausfall beträgt 41 Prozent im Jahr der Störung. Wenn nun der Ausfall je nach den Verhältnissen z.B. durch ein niederverzinsliches Darlehen mit Amortisation und-Zins von 400 Franken pro Jahr überbrückt werden kann, so würden die Auswirkungen auf 4 Prozent reduziert und auf mehrere Jahre verteilt; damit aber wäre die im Unglücksjahr drohende Existenzgefährdung beseitigt.

Ähnliche Verhältnisse treten z.B. häufig bei Unglück im Stall auf. Solche Auswirkungen zu mildern ist aber nicht die Aufgabe der Investitionskredite, welche ja bestimmungsgemäss der Verbesserung der Betriebsgrundlagen zu dienen haben. Es handelt sich vielmehr darum, dem betroffenen Betrieb vorübergehend so zu helfen, dass er wieder in eine normale Situation kommt und sich aus eigener Kraft weiterentwickeln kann.

Aus diesem Grunde soll unabhängig von den eigentlichen Investitionskrediten zur Überwindung solcher Bedrängnigfälle die Betriebshilfe als Fortsetzung der bisherigen Kredithilfe in die Vorlage aufgenommen werden. Sie soll im Einzelfall und beim Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen (Tüchtigkeit und finanzielle Bedrängnis) verhindern, dass an sich lebensfähige Betriebe durch vorübergehende Bedrängnis in ihrer Existenz gefährdet werden. Die bisherigen Erfahrungen der B auernhilf s Organisationen zeigen mit aller Deutlichkeit, welch grosse Hilfe mit einem solchen Eingreifen geleistet werden kann.

53 D. Kreditmassnahmen im Ausland Auch in weiteren europäischen Ländern hat der Staat Massnahmen zur Erleichterung und Förderung des Agrarkredites ergriffen. Wenn man jedoch diese Massnahmen kritisch überprüfen will, um für uns Anregungen zu erhalten, so darf man nicht vergessen, dass diese Massnahmen von ganz anderen Voraussetzungen ausgehen mussten, als sie bei uns bestehen. ' In erster Linie ist darauf hinzuweisen, dass es ini Ausland notwendig war, den zerstörten Produktionsapparat bei einem grossen Kapitalmangel wieder aufzubauen. Das bedingte einerseits, dass zuerst nur die dringendsten Bedürfnisse befriedigt werden konnten und der Zinsfuss heute noch bedeutend höher ist als bei uns, wie Tabelle 12 zeigt.

Tabelle 12: Höhe des Zinsfusses (Stand Oktober 1960) für Agrarkredite in angrenzenden Ländern (nach einer Zusammenstellung von Dr. Gasser).

Land

Frankreich

.

.

,

Art der Darlehen

Kurzfristige Darlehen für Erntefinanzierungen (12-18 Monate) Mittelfristige Kredite mit obligatorischer Amortisation im'Annuitätensystern (5--15Jahre) . . . . .

Langfristige Darlehen für vorgeschriebenen 'Verwendungszweck und obligatorischer Tilgung im Annuitätensystem (maximal 3 0 Jahre). . . . . .

Westdeutschland Kurzfristige Darlehen ' · ' Mittelfristige Darlehen Langfristige Darlehen . . . ' .

Österreich

Zinsfuss in Prozenten

'

6 6 3

9% ' . . .'; 8-8% , · ' . ' . . 8-8%

Düngerkredite, kurzfristig . . . . . . . . . ' . .

Dreimqnatsakzepte für landwirtschaftliche Produktionsmittel '....,;..

Langfristige Annuitätendarlehen ,

6; 7 1/2-8 7%

Neben den hier erwähnten Staaten haben z.B. Italien und rioch andere europäische Länder grosse Anstrengungen unternommen, um die Rationalisierung der Landwirtschaft, durch Kreditniassnahmen zu fördern. Als neuestes Beispiel ist hier noch die Schaffung eines Fonds für landwirtschaftliche Investitionsmassnahmen in Belgien durch ein Gesetz vom 15.Februar 1961 zu erwähnen. ' .

.

;. .

.

Verständlicherweise geht im Ausland das erste Ziel dahin, diesen für die Landwirtschaft zu hohen Zins durch Zmszuschüsse für bestimmte ini Allgemqininteresse liegende ; Kreditverwendungen um einige Prozente herabzusetzen.

· Im Gegensatz zur bereits gezeigten hohen Vorschuldung in der Schweiz weisen nun aber z.B. Deutschland und Österreich, wie in: Tabelle 13 gezeigt wird, eine sehr geringe Belastung mit. Frerndkapital auf.

54 Tabelle 13: Entwicklung der landwirtschaftlichen Verschuldung je Hektare in Deutschland und Österreich in Scliweizerfranken.

Jahr

Deutschland

Österreich

1957 1958 1959

698 762 825

127 138 148

Infolgedessen beträgt die,Zinsbelastung in der Schweiz trotz des niedrigen Zinsfusses ein Mehrfaches der ausländischen Landwirtschaften, so z.B. das drei- bis dreieinhalbfache der westdeutschen Landwirtschaft, was zu einer Erschwerung der Konkurrenzfähigkeit führt.

Aus diesem Vergleich mit den ausländischen Massnahmen und Verhältnissen lässt sich für die Massnahmen zur Verbesserung der Betriebsgrundlagen in der Schweiz folgendes sagen : 1. Im Gegensatz zum Ausland handelt es sich heute bei uns nicht darum, Kapital zu beschaffen, da solches reichlich zur Verfügung steht, oder den Zinsfuss generell herabzusetzen, da dieser bereits verhältnismässig tief ist.

2. Infolge der hohen Verschuldung der schweizerischen Landwirtschaftsbetriebe besteht -bei uns ganz allgemein die Schwierigkeit, bei Belehnungen die im normalen Bankverkehr geforderten Mehrsicherheiten aufzubringen, wenn zusätzlicher Kredit beansprucht werden muss ; deshalb ist die Schaffung von Verbürgungsmöglichkeiten angezeigt.

3. Die durchschnittlich hohe Verschuldung der schweizerischen Landwirtschaft lässt darauf schliessen, dass sehr viele Betriebe bereits an der oberen Grenze der Tragbarkeit von verzinslichen Krediten angelangt sind, so dass bei uns im Gegensatz zürn Ausland direkte Darlehen zu erniedrigtem Zins oder zinslos unbedingt notwendig sind.

4. Die hohe Verschuldung der schweizerischen Landwirtschaft bedingt, dass die durch solche Kredite finanzierten Investitionen entsprechend ihrem wirtschaftlichen Verhalten amortisiert werden, damit keine dauernde Mehrverschuldung eintritt. Daher sind alle Investitionskredite gemäss dem mit ihnen erzielten'Erfolg zurückzuzahlen.

V. Vorstösse und Vorarbeiten zu dieser Vorlage

A. Allgemeine Vorstösse und Vorarbeiten Um die Arbeitsbeschaffung in den Dienst der durchgreifenden Förderung der bergbäuerlichen Landwirtschaft und der Wirtschaft eines Bergdorfes zu stellen, wurde im Auftrag des Delegierten für Arbeitsbeschaffung im Jahre 1946 eine eingehende Untersuchung im Bergdorfe Vrin durchgeführt (Die technische Aufrüstung im Bergdorf). Das Ziel dieser Studie war, das Problem der Neugestaltung des bergbäuerlichen Wirtschaftsraumes an einem konkreten Beispiel zu prüfen und darzulegen, wie der landwirtschaftliche Betrieb in, einem Berg-

55

bauerndorf rationalisiert werden kann. Auf Grund1 der durchgeführten Untersuchung der bestehenden Verhältnisse wurden die in Tabelle 14 aufgeführten Bedürfnisse für eine Vollösung festgestellt : .· Tabelle 14: Veranschlagte Kosten der technischen Aufrüstung des Berg!

dorfes Vrin ini Jahre 1946.

Art der Massnahmen '

' ': '

,

kulturtechnische Verbesserungen '. : bauliche Umgestaltung des Dorfes Vrin Ausstattung des Geräte- und Maschinenparkes Zuschlag für unvorhergesehene Unkosten Gesamtsumme aller Aufrüstungsmassnahmen :

Kosten Franken

485 000 825 000 165 000 25000 1500000

Im 'Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Preisforderungen im Frühjahr 1956 hat die Aktionsgemeinschaft der Arbeitnehmer und Konsumenten die Auffassung vertreten, dass eine Erhöhung des landwirtschaftlichen Einkommens nicht durch eine Steigerung der landwirtschaftlichen Produktenpreise, sondern ' durch gezielte Massnahmen zwecks Verbilligung der Produktionskosten und Steigerung der Produktivität und, soweit nötig, durch .Subventionen vor allem für die Berg- und Kleinbauern herbeigeführt werden sollte. Sie hat dann ihre Ansichten über die zu treffenden Massnahmen in ihrer Eingabe vom 28. November 1956 näher dargelegt und begründet.

Auf Grund seiner Untersuchungen hat der Schweizerische Bauernverband' in der Delegiertenversammlung vom 28.Februar 1956 ein Zwölfpunkteprogramm mit Förderungsmassnahnien zur Hebung der Lage der Klein- und Bergbauernbetriebe beschlossen, und mit einer Eingabe an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 4. September 1956 ist es noch weiter begründet und erläutert worden. Darin wird ausdrücklich auf die Notwendigkeit verbilligter Investitionskredite zur Verbesserung des Produktionsapparates hingewiesen.

Auch die Eidgenössischen Eäte haben sich bereits mehrmals mit den Bestrebungen zur Förderung der Landwirtschaft durch Kreditniassnahmen befasst.

Mit einer Motion (Nr.7264), die am 2.Oktober 1957 vom Nationalrat und am 6. Dezember 1957 vom Ständerat angenommen wurde, forderte Nationalrat Zeller langfristige Investitionsdarlehen für die Landwirtschaft zu billigsten Bedingungen. Im gleichen Sinn stellte Ständerat Moulin eine Motion (Nr. 7275), die am 18. September des gleichen1 Jahres vom Ständerat in Forni eines Postulates angenommen wurde.'Ebenso ist auch auf Punkt a im Postulat Duttweiler (Nr. 7266) betreffend Land- und Gewerbebank hinzuweisen, das am 4. Dezember 1957 vom Nationalrat angenommen wurde. Im Zusammenhang mit der Abänderung des landwirtschaftlichen Entschuldungsgesetzes hat der Nationalrat am 22. März 1955 ein Postulat (zu 6754) seiner Kommission angenommen, welches die: Eegelüng der weiteren Tätigkeit der Bauernhilfsorganisationen zum Gegenstand hat.

56 Auf Gesetzesebene zeigte es sich, dass die im LEG ermöglichten Entschuldungsmassnahmen nur in geringem Umfang benutzt wurden, so dass eine Änderung dieses Gesetzes insbesondere bei der Finanzierung notwendig wurde.

Damit im Zusammenhang steht das erwähnte Postulat der nationalrätlichen Kommission, welches verlangt, dass die Arbeiten zum Gesetzesentwurf über die Unterstützung der Bauernhilfsorganisationen, der bereits im Jahre 1953 den Kantonen und Wirtschaftsverbänden zur Yernehmlassung zugestellt worden war, weitergeführt werden sollen.

Um die Postulate zur Senkung der Produktionskosten und zur Steigerung der Produktivität in der Landwirtschaft näher zu untersuchen und zu prüfen, hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement im Jahre 1957 einen Arbeitsausschuß eingesetzt, welcher die in Frage kommenden Gebiete eingehend behandelte. Das Eesultat jener Beratungen wurde im bereits erwähnten Zweiten Bericht des Bundesrates festgelegt. Im Herbst 1958 wurde sodann von Dr. Gasser/Prof. Dr. Kaufmann (Handelshochschule St. Gallen) ein erster Entwurf zum Vorentwurf des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 27. Juni 1959 (nächster Abschnitt) ausgearbeitet.

Um aber inzwischen die Tätigkeit der Bauernhilfsorganisationen auf Grund der bestehenden rechtlichen Grundlagen weiterführen zu können, wurde am 13.März 1959 das LEG neuerdings geändert, um die im Entschuldungsfonds liegenden und für die Zwecke der Entschuldung nicht benötigten Mittel von ca. 29 Millionen Franken für die Kredithilfe flüssig zu machen. Mit der Neufinanzierung der Kredithilfe beim Bunde sollte einerseits ihre ununterbrochene Fortführung in allen Kantonen bis z am Inkrafttreten des neuen Gesetzes ermöglicht und anderseits ihre Weiterführung in der hier vorgesehenen Form neben den Investitionskrediten gesichert werden.

B. Der Vorentwurf des Eidgenössisclien Vollcswrtscliaftsdepartementes vom 27. Juli 1959 Alle diese Vorstösse und Vorarbeiten führten zum Vorentwurf des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 27. Juli 1959 für einen Bundesbeschluss über Massnahmen zur Verbesserung der Betriebsgrundlagen in der Landwirtschaft, der den Kantonen und Wirtschaftsorganisationen zur Stellungnahme unterbreitet wurde.

Der Entwurf wies im wesentlichen folgende Konzeption auf : - Gewährung von Bürgschaften und verzinslichen
oder nötigenfalls unverzinslichen Darlehen, sowie in unverschuldeten Notlagen von Beiträgen à fonds perdu an natürliche Personen ; - Gewährung von verzinslichen oder nötigenfalls unverzinslichen Darlehen an Körperschaften und Anstalten des privaten und öffentlichen Eechts ; - maximaler Bundeskredit von hundert Millionen Franken für die ersten sechs Jahre unter Einbezug der noch vorhandenen Mittel aus dem Kredithilfe- und Entschuldungsfonds ;

57 - finanzielle Beteiligung der Kantone mit 25-50 Prozent je nach Finanzkraft und-Ausdehnung des Berggebietes; .- Übernahme' der Verluste durch Bund und Kanton: .i.

, - Entscheidungsrecht für Finanzhilfe an natürliche Personen bei der zuständigen kantonalen Stelle und an Körperschaften und-Anstalten des privaten und öffentlichen Rechts b e i der zuständigen Bundesstelle.

, ·:· - Einbau der bereits bestehenden landwirtschaftlichen Kredithilfe gemäss Bundesgesetz vom 13.März 1959 über die Änderung des Bundeegesgtzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie gemäss Bundesbeschluss vom 30. September 1982 über eine vorübergehende Kredithilfe.

G. Stellungnahme der Kantone und Wirtschaftsorganisationen zum Vorentwurf . des Eidgenössischen Volkswirtschaftsd&partementes · Aus den Eingaben im Vernehmlassungsverfahren ergaben sich viele wertvolle Ergänzungen und Präzisierungen, die nach Möglichkeit berücksichtigt worden sind. In folgenden Punkten haben sich jedoch wesentliche Differenzen : ergeben.

' · Einmal'stiess die vorgesehene Kapitalbeteiligung der Kantone nach ihrer Einanzkraft und ihrem Anteil am Berggebiet auf heftigen Widerstand: Die Kantone wiesen darauf hin, dass es sich hier nicht um Subventionen handle, sondern .um zinslose Darlehen, welche der Bund nach Abschluss der Aktion wieder zurückerhalten werde. Dazu hatten die Bergkantone Bedenken, .dass die von ihnen geforderte finanzielle Beteiligung ihre Einanzkraft übersteigen würde, weil einerseits die erhöhten Subventionssätze des Bundes für Bodenverbesserungen bereits eine Vergrösserung der kantonalen Leistungen bedingen, und sodann weil gerade in ihren Gebieten eine starke Beanspruchung der Investitionskredite, nötig sei und deshalb neue, kaum tragbare Belastungen bringen werde. Ihre bescheidenen Mittel würden zudem .das gerade hier notwendige rasche Tempo in der, Durchführung hemmen und so statt eine : Eörderung,,zu bringen, nur den bereits bestehenden Nachholbedarf noch vergrössern.

, ' Sodann begegnete der für die ersten sechs Jahre vorgesehene Maximalbetrag von 100 Millionen Franken einer deutlichen Kritik, weil er in keinem Verhältnis zum Bedarf stehe. Deshalb wurde im Januar 1961 durch eine Umfrage des Eidgenössischen Volkswirtschaftsclepartementes bei den Kantonem versucht, den tatsächlichen Kreditbedarf möglichst
genau festzustellen; ihr Ergebnis ist im nächsten Abschnitt festgehalten. ' ,' Schliesslich begegnete die vorgesehene Vereinheitlichung aller Hilfsmoglichkeiten in einer Stelle einer lebhaften Opposition. Aus bäuerlichen Kreisen wurde geltend gemacht, dass der Einbezug der bisherigen Bauernhilfsorganisationen viele Bauern abhalten würde,, die neuen Massnahrnen in Anspruch zu nehmen, weil dadurch der Anschein der Armengenössigkeit erweckt würde.

Zudem befürchteten einzelne Kantone, dass die bisherigen Hilfsmöglichkeiten .zugunsten i finanziell bedrängter Bauern aufgehoben würden; das war jedoch

58 in keiner Weise beabsichtigt gewesen. In nichtbäuerlichen Kreisen begegnete diese Vereinheitlichung einem Misstrauen, weil befürchtet wurde, dass daraus die für die Strukturverbesserungen vorgesehenen Mittel zweckentfremdet und in zu grossem Umfang zu sozialen Hilfsmassnahmen gebraucht würden. Ebenso kam in gewissen Eingaben das Bedenken zum Ausdruck, dass die neuen Massnahmen zu einseitigen Produktionssteigerungen statt zu echten Produktivitätsverbesserungen verwendet würden, was die heute schon bestehenden Überschußschwierigkeiten verschärfen und noch mehr Mittel für ihre Überwindung erheischen würde.

D. Erhebung über die Investitionsbedürfnisse in den Kantonen in den Jahren 1962/67 Die in Beantwortung der bereits erwähnten Umfrage des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom Januar 1961 durch die Kantone ermittelten Zahlen beruhen im wesentlichen auf einer Schätzung der Bedürfnisse auf Grund der bisherigen Tätigkeit der kantonalen Meliorationsämter und der landwirtschaftlichen Bauernhilfsorganisationen. Die Ergebnisse sind in Tabelle 15 zusammengestellt. Es handelt sich dabei um die Bedürfnisse, die durch die in dieser Vorlage vorgesehenen Kreditmassnahmen befriedigt werden müssen.

Tabelle 15: Geschätzter Bedarf an zusätzlichen Investitionskrediten in den Jahren 1962/67.

Kantone

Gesamtbedarf

Investitionsbedürfnisse in 1000 Franken Davon entfallen auf: juristische Personen

Zurich . . .

Bern

Luzern , Uri.

. . .

Schwyz . · Obwalden . . . .

Nidwaiden. . . .

Glarus Zug Freiburg . . . .

Solothum . . . .

Baselstadt. . . .

Baselland v . . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. .

S t . Gallen . . . .

Übertrag

In 1000 Franken 1000 Franken 7000 4000 80000 49800 3100 2200 800 7936 3305 4662 2204 2250 0 1500 3190 1530 12000 2265 190 6000 6180 1730 17400 17500

221 613

1740 2120 100 5800 8600 33489

natürliche Personen

Prozent 1000 Tranken 57,1 3000 Keine A ussoheidung 6,2 46700 1400 36,4 41,6 4,631 41,2 2458 0 2250 Keine A usscheidung 48,0 4796 Keine A isscheidung 8,4 2075 Kein Bedarf 29,0 4260 34,3 4060 5,8 1630 33,3 11600 49,1 8900 107 760 --

Prozent 42,9

93,8 63,6 57,4 52,8 100,0 52,0 91,6 71,0 65,7 94,2 66,7 50,9 --

59 Kantone

Gesamtbedarf

Investitionsbedürfnisse in 1000 Franken Davon entfallen auf: juristische Personen

Übertrag Graubünden . . .

Aargau Thurgau . . . .

Tessiti Waadt Wallis Neuenburg , . .

Genf Gesamtbedarf . .

In 1000 Franken 1000 Pranken 221 613 33489 61600 46900 23200 5950 6200 1400 19500 1200 64540 49300 37 000 12000 4205 1455 1 250 2000 489 858 1) 152 944 2 )

|

Prozent

76,1 20,4 23,1 6.2 79,3 32,4 34.6 62,5 44,2

natürliche Personen

1000 Franken 107 760 14700 17250 4800 18300 15240 25000 2750 750 193 414 2)

Prozent

.

23,9 79,6 76,9 98,8 20,7 67,6 65,4 37,5 55,8

1) Ohne Baselstadt. .

2 ) Ohne Bern, Glarus, Freiburg und Baselstadt.

Die Aufteilung des Gesanitbedarfes in den Tabellen 16 und 17 auf :die einzelnen Massnahmen, die in der vorliegenden Vorlage berücksichtigt sind, bezieht sich nur auf 333,3 Millionen Pranken oder 77,5 Prozent des geschätzten Bedarfes, da einzelne Kantone keine oder nur eine ungenügende Aufteilung der Gesamtsumme vorgenommen haben. Immerhin dürfte das Resultat noch repräsentativ genug sein, um gewisse Anhaltspunkte zu geben.

Tabelle 16: Der Bedarf für einzelne Massnahmen bei juristischen Personen.

In Prozenten des Masanahmen

Gesamtbedarfs Prozent

Bodenverbesserungen . v Landwirtschaftliche Hochbauten Abwasserbeseitigung Forstliche Massnahmen Technische, betriebe- und hauswirtschafth'che Einrichtungen Verbesserungen der Agrarstruktur (Bodenzukauf) Maschinelle Einrichtungen und landwirtschaftliche Hilfsstoffe .

13,5 7,4 8,9 4,2

Bedarfs juristischer Personen Prozent

81,3

6,0 1,9

17,2 20,7 9,6 '!

13,8 4,5

1,2

2,9

Total juristische Personen 43,1 100 Das Schwergewicht bei den Massnahmen zugunsten juristischer Personen liegt auf der Bestfinanzierung der Meliorationen und der forstlichen Verbesserungen. Also steht die Verbesserung der Produktionsgrundlagen deutlich, im Vordergrund. Damit soll die Voraussetzung für !die Verbesserung der Betriebsgrundlagen im Einzelbetrieb geschaffen werden; dies steht auch mit unseren Absichten durchaus in Übereinstimmung.

60

Tabelle 17 : Der Bedarf für einzelne Massnahmen bei natürlichen Personen.

Massnahmen

In Prozenten des Gesamtbedarfs Bedarfs natürlicher Personen Prozent Prozent

Bauten und Wohngebätide 16,0 Eestfinanzierung von Bodenverbesserungen und Hochbauten 8,8 Private Alpen und dazugehörende Wälder . . .

2,1 Betriebserweiterung, Arrondierung, Aussiedlung 5,0 Landgutskapital für Spezialzweige 1,8 Zucht- und Nutztiere 4,7 Maschinen und Geräte 3,7 Pächterkapital für Spezialzweige 2,0 Ankauf landwirtschaftlicher Heiniwesen . . . .

6,4 Ankauf des Inventars 4,4 Dienstbotenwohnungen 1,4 Ausbildung 0,6 Total natürliche Personen 56,9

28,1

:

15,4 3,7 8,9 3,3 8,3 6,5 3,5 11,2 7,6 2,5 1,0 100

Nahezu die Hälfte entfällt hier auf die Bodenverbesserungsmassnahmen im weiteren Sinn. Erfreulich ist auch die positive Einstellung gegenüber einer Verbesserung der Betriebsstruktur, womit die wesentlichen Voraussetzungen für eine Senkung der Produktionskosten geschaffen werden sollen. Auch den Massnahmen zur Erhaltung von tüchtigen jungen Bauern in der Landwirtschaft wird grosses Gewicht beigemessen. Damit kann eine wichtige Hilfe gegen eine zu starke Abwanderung, gerade der tüchtigsten Kräfte, aus der Landwirtschaft geleistet werden. Bndlich sollen die Massnahmen für die Verbesserung des lebenden und toten Inventars einen breiten Baum einnehmen, um so eine rationellere Produktion zu ermöglichen.

Vergleichen wir die in dieser Erhebung ermittelte Summe mit dem Kreditbedarf, welcher in der bereits erwähnten Mitteilung Nr. 168 des Schweizerischen Bauernsekretariates ermittelt wurde, so ergibt sich eine auffallend gute Übereinstimmung. Dort wird mit einem gesamten Investitionsbedarf von 3 Milliarden Franken gerechnet. Davon gehen die Subventionen für Bodenverbesserungen, landwirtschaftliche Hochbauten usw. sowie die Arbeits- und Materiallieferungen der Landwirtschaft in der Höhe von ca. 2 Milliarden ab. Unter der Voraussetzung, dass 20 Prozent des Bestes von der Landwirtschaft selbst aufgebracht werden, bleibt ein Eestbetrag von 800 Millionen Pranken. Verteilen wir diese in der Mitteilung ermittelte Summe gleichmässig auf die 12 Jahre, die für" den vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehen sind, so ergibt das für die ersten sechs Jahre einen Betrag von 400 Millionen Franken.

In Berücksichtigung aller bisher aufgezeigten Tatsachen, Vorstösse und Stellungnahmen haben wir den vorliegenden Gesetzesentwurf ausgearbeitet.

61 Zweiter Teil I. Allgemeine Bemerkungen zum neuen Bundesgesetz Die bisherigen Ausführungen zeigen, dass : die neuen Investitionskredite den Rahmen, der bestehenden Kredithilfe zugunsten notleidender Bauern sprengen. Diese Hilfsmassnahmen sind also deutlich von den neuen Investitionskrediten zu trennen.

Dies ist durch die Aufteilung des vorliegenden Gesetzesentwurfes in zwei Titel geschehen. Während die notwendigen Investitionsinassnahmen durch Investitionskredite unterstützt werden, wird die bisherige Kredithilfe zugunsten notleidender Bauern wieder auf die Massnahmen zur Behebung finanzieller Bedrängnis zurückgeführt und als Betriebshilfe in das Gesetz aufgenommen (L und II.Titel).

A. Voraussetzungen und Form der InvestitionSkredite : ,.

und der Betriebshilfe .

,

1. V o r a u s s e t z u n g e n a. Investitionskredite Allgemeine Voraussetzungen für die Investitionskredite (Art.3).sind: - die auf Grund der übrigen Gesetzgebung bewilligten Beiträge sindam Einzelfall ungenügend. Es ist aber ausdrücklich festzuhalten, dass diese Beiträge nicht in jedem Fall beansprucht werden müssen, d.h. dass nicht nur subventionsberechtigte Massnahmen unterstützt werden können.

- Der Gesuchsteller muss seine eigenen Mittel und seinen Kredit soweit zumutbar eingesetzt haben. Wie wir bereits gezeigt haben, wird für die Abgrenzung bei landwirtschaftlichen Heimwesen der Ertragswert gemäss LEG eine wesentliche Eolle spielen. Es ist jedoch festzuhalten, dass letztlich die individuellen Einkommensverhältnisse und die Möglichkeit der Ersparnisbildung rnassgebend, sind.

·. . .

- Die neue Belastung muss für die betroffenen Betriebe unter Berücksichtigung der Bedürfhisse des Betriebes und der Familie tragbar sein. Dies gilt .bei juristischen Personen auch für die ihnen angeschlossenen Einzelbetriebe.

- Die Betriebe müssen zu tragbaren Bedingungen erworben worden sein oder erworben werden. Dabei bezieht sich die Tragbarkeit insbesondere auf die aus dem Kaufpreis entstehende Belastung für den Betrieb.

- Die Massnahmen dürfen die Durchführung eines Gesamtplanes nicht gefährden. Diese Bestimmung soll verhindern, dass Einzelmassnahmen durchgeführt 'werden, ohne dass. auf eine eventuell notwendige Gesamtmelioration Bücksicht genommen wird.-Dabei können die einzelnen Massnahmen unter Umständen vor der Gesamtmelioration durchgeführt werden.

62

Bei natürlichen Personen sind bezüglich der landwirtschaftlichen Heimwesen noch besondere Voraussetzungen zu erfüllen (Art. 13): -- Der Betrieb des Gesuchstellers muss ihm und seiner Familie, wenigstens mit der Zeit, eine ausreichende Existenz ermöglichen. Gerade durch die Investition soll ja der Betrieb rationeller gestaltet werden, so dass die Existenz unter Umständen erst «mit der Zeit» gesichert sein muss. In begründeten Fällen, namentlich im Berggebiet, können zudem im Interesse der Erhaltung von Dorfgemeinschaften auch Nebenerwerbsbetriebe berücksichtigt werden, wie z.B. Betriebe von Alpsennen, Waldarbeitern usw.

- Es muss Gewähr für eine richtige Bewirtschaftung bestehen.

b. Betriebshilfe Betriebshilfe wird grundsätzlich gewährt, wenn eine finanzielle Bedrängnis festgestellt wird (Art. 28). Eine solche ist dann vorhanden, wenn der Betriebsinhaber z. B. wegen Krankheit, Unfall, nicht versicherbare Elementarschäden usw. ohne Betriebshilfe seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könnte.

2. Form Investitionskredite und Betriebshilfe werden durch die zuständigen kantonalen Stellen in folgenden Formen gewährt : a. Investitionskredite Körperschaften und Anstalten des privaten und öffentlichen Eechts sowie natürliche Personen erhalten Investitionskredite in Form von verzinslichen oder zinslosen Darlehen sowie der Verbürgung von Darlehen Dritter (Art. 9, 13).

Wie wir bereits gesehen haben, bleibt bei den natürlichen Personen unter déni Gesichtspunkt der Tragbarkeit der neuentstehenden Belastung für die Bürgschaften nur ein begrenzter Spielraum übrig. Diese Tatsache dürfte sich bei den juristischen Personen mit ihrer besseren Eisikoverteilung noch verschärfen, d.h. wenn eine juristische Person keinen normalen Bankkredit mehr erhält, fehlt es meist daran, dass eine Verzinsung zum normalen Zinsfuss die wirtschaftliche Tragbarkeit überschreiten würde. Gerade da sollen jedoch die Investitionskredite eingesetzt werden können, weshalb die Bürgschaftsleistung bei juristischen Personen eine relativ bescheidene Bedeutung erlangen dürfte.

&. Betriebshilfe Natürliche Personen erhalten Betriebshilfe in Form von verzinslichen oder zinslosen Darlehen. Zudem ist die Verbürgung von verzinslichen Darlehen und die Abgabe von Beiträgen à fonds perdu möglich (Art. 29).

63 B. Mögliche Massnahmen und Kreis der Empfänger Bei den Investitionsmassnahmen zugunsten von Körperschaften und Anstalten (Art. 10) stehen die Bodenverbesserangen im Vordergrund. Neben speziellen weiteren Massnahmen verdient sodann die Möglichkeit Erwähnung, den vorsorglichen Landankauf zur Vergrösserung bestehender Betriebe zu unterstützen. Dies wird in erster Linie für Meliorationsgenossenschaften, die Landreserven zur Bildung existenzfähiger Betriebe schaffen wollen, von Nutzen sein.

Die Durchführung von forstlichen Massnahmen im Berggebiet hängt in den meisten Fällen mit landwirtschaftlichen Bodenverbesserungen zusammen, die im S.Titel des Landwirtschaftsgesetzes aufgeführt sind. Alle mit, solchen umfassenden Meliorationen kombinierten Forstmassnahmen sind aus praktischen Gründen einbezogen (Art. 10/14). Damit werden auch zusätzliche Nebenerwerbsmöglichkeiten geschaffen.

. - .

Bemerkenswert ist sodann die Möglichkeit der Finanzierung von Einrichtungen für die Hauswirtschaft sowie die Förderung der Qualität imd des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

In Anbetracht ihrer Bedeutung werden im Kreis der Kreditrnassnahmen die für Alpen bestimmten Maschinen, Einrichtungen und landwirtschaftlichen Hilfsstoffe mit langfristiger Wirkung, wie z.B. Gründdünger, speziell erwähnt.

Somit sind alle juristischen Personen wie Gemeinden, Korporationen, Genossenschaften usw., die landwirtschaftliche und unter gewissen Voraussetzungen auch forstliche Investitionen im Sinne des Entwurfes durchführen, grundsätzlich in den Kreis der Kreditempfänger einzubeziehen.

Natürliche Personen erhalten Investitionskredite für land- und hauswirtschaftliche Massnahmen, die eine Verbesserung der Betriebsgrundlagen zum Ziele haben (Art. 14-16).

Neben diesen direkten Massnahmen ist noch auf solche indirekter'Art hinzuweisen: Dienstbotenwohnungen und Förderung der Berufsausbildung (Art. 17/18).

.

' . ."

Grundsätzlich haben wir vier Gruppen von Kreditempfängern zu unterscheiden : 1. Eigentümer und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe (Art.14/15).

2. Personen, die im Begriffe stehen, eine landwirtschaftliche Existenz als Eigentümer oder Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes zu schaffen (Art. 16). : 8. 'Landwirtschaftliche Arbeitnehmer (Art. 17).

4. In der landwirtschaftlichen Berufsausbildung stehende
Personen, resp.

die für die Kosten dieser Ausbildung Verantwortlichen (Art. 18).

G. Zusammenarbeit mit der Betriebsberatung Das Gesetz enthält die notwendigen Bestimmungen für eine enge Zusammenarbeit der zuständigen kantonalen Stellen mit der Betriebsberatung und anderen Dienststellen des Kantons (Art.43). Sie bilden indessen bloss den Bah-

64

men, innerhalb welchem diese Zusammenarbeit noch eingehender geregelt werden soll. Insbesondere soll die Einschaltung der Betriebsberatung durch die Erstellung von Gutachten bei der Gewährung von Investitionskrediten ermöglicht werden. Wir möchten zwar diese Begutachtung durch die Betriebsberatung und die mitinteressierten Dienststellen nicht zwingend vorschreiben. Im Interesse beider Aktionen befürworten wir aber einen möglichst lückenlosen Einbezug der Betriebsberatung. Die Investitionskredite sollen sichtbar die Bestrebungen der Betriebsberatung unterstützen.

D. Finanzierung und Organisation 1. Finanzierung Wenn die Investitionskredite rasch wirksam werden sollen, müssen die erforderlichen Mittel vom Bund zur Verfügung gestellt werden. Eine finanzielle Mitwirkung der Kantone würde eine erhebliche Verzögerung und auch Beeinträchtigung der ganzen Aktion mit sich bringen, weil die Kantone vorerst die nötigen rechtlichen Voraussetzungen schaffen müssten und ausserdem z.T.

kaum in der, Lage wären, die erforderlichen Mittel aufzubringen. Insbesondere auf Grund dieser Überlegung beantragen wir den eidgenössischen Bäten, es sei auf eine Beteiligung der Kantone bei der Bereitstellung der Mittel zu verzichten (Art. 21). Dies bedeutet insbesondere für, die finanzschwachen Kantone mit ausgedehntem Berggebiet eine gewaltige Erleichterung. Durch die alleinige Bereitstellung der Mittel durch den Bund kann eine Beschleunigung der ganzen Aktion erwartet werden. Die Kantone werden ohnehin durch vermehrte Subventionsleistungen stärker als bisher belastet.

Es stellt sich hier noch die Frage einer Heranziehung der Banken zur Finanzierung der Investitionskredite. Dabei könnte folgende Eegelung getroffen werden : 1. Das Kapital wird von den Banken zur Verfügung gestellt.

2. Die Kantone leisten - .entsprechend der Verlustregelung im vorliegenden Entwurf - Bürgschaftsgarantie für eventuelle Verluste, wobei sich der Bund in finanzschwachen Kantonen mit ausgedehntem Berggebiet beteiligen würde.

3. Der Bund trägt die Zinsdifferenz zwischen dem von den Banken offerierten und dem von der Tragbarkeit der neuentstehenden Belastung abhängigen Zinssatz.

4. Die Gesuche werden an die zuständige Stelle für Investitionshilfe gerichtet, welche die Abklärung der Voraussetzungen in Zusammenarbeit mit der Betriebsberatung vornimmt.
Gegen diese Lösung ist folgendes anzuführen : 1. Die Aktion zur Verbesserung der Befcriebsgrundlagen in der Landwirtschaft dauert nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf 12 Jahre. Wenn auch unter den heutigen Voraussetzungen die Beschaffung der erforderlichen Gelder auf privatwirtschaftlicher Basis keine besonderen Schwierigkeiten

:

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bieten dürfte,, so ist es doch schwierig, die Entwicklung des Kapitalmarktes für die Dauer der Durchführung abzuschätzen. Sollte in der heute bestellenden Geldflüssigkeit eine Stockung eintreten, so wäre die ganze Aktion in Frage gestellt und insbesondere würden' bereits vorbereitete Projekte lahmgelegt. Man müsste also zum mindesten für derartige Fälle die direkte1 Darlehensgewährung seitens des Bundes1 vorsehen.

2. Entsprechend der bisherigen Übung in der Bürgschaftsleistung für die Landwirtschaft würden die Kantone ein gewisses Kapital als Deckungskapital aufzubringen haben, was ihre Finanzen stark beanspruchen würde.

Die ganze Aktion würde-dadurch erheblich verzögert.

3. Die Investitionskredite würden grundsätzlich als Bürgschaftskredit abgegeben, wobei dem Gesuchsteller ein direkt der Bank zugeleiteter Zinszuschuss gewährt würde. Nach entsprechenden Aussagen aus massgebénden Bankkreisen wäre mit einem minimalen Zinssatz zu rechnen, der jenem der I.Hypothek entsprechen würde. Dieser,Zinssatz hegt aber über dem Zinsausfall, mit dem der Bund rechnen muss, wenn er eigene .Mittel zinslos 1 zur Verfügung stellt.

i 4. Die Abklärung der Voraussetzungen müsste trotzdem durch die zuständige kantonale Stelle vorgenommen werden. Da sie, die ; Anträge an die Bank zu stellen hätte, müsste sie auch eine entsprechende Kontrolle führen,1 wodurch eine gewisse Doppelspurigkeit entstehen würde. Dies um so mehr als .der Zins in gewissen Fällen z.T. vom Kreditempfänger und z.T., durch,die zuständige kantonale Stelle, respektive durch den Bund aufzubringen wäre.

Auf Grund dieser1 Überlegungen wurde die Her skizzierte Alternativlösung zwar als eine mögliche Lösung erkannt, aber als für die Durchführung der; Aktion nicht geeignet befunden.

> · : Da die Mittel für die Gewährung von Darlehen ausschliesslich durch den Bund bereitgestellt werden, sollen die Kantone im Sinne eines Ausgleichs/die Verwaltungskosten und eventuelle Verluste (Art.23-25) übernehmen.; Für, die finanzschwachen Kantone mit ausgedehntem Berggebiet ist dabei eine Aufteilung der, Verwaltungskosten und Verluste auf Bund und, Kantone gerechtfertigt ; in diesen Kantonen sind wegen der finanziellen Lage der Landwirte auch eher Verluste zu erwarten (Art.23/25).

, , .

Die Aufteilung in zwei Titel ermöglicht, die noch zur Verfügung stehenden Mittel
aus dem Entschuldungsfonds, soweit sie nicht für Entschuldungszwecke verwendet werden, weiterhin für die Betriebshilfe, einzusetzen (Art. 35). Diese Mittel sind entsprechend der bisherigen Eegelnng an einen Kantonsbeitrag gebunden (Art. 36). Ferner sollen mit diesen Mitteln die Garantiefonds zur Deckung von eventuellen Verlusten aus der Verbürgung von Investitionskrediten und Betriebshilfe gespiesen werden (Art. 25/35/37). Es ist dies auch deshalb zweckmässig, weil andernfalls die Betriebshilfe nach ihrer Bückführung auf ausschliessliche Massnahmen zur Behebung finanzieller Bedrängnis finanziell etwas hoch dotiert wäre. Die neu für Investitionen zur Verfügung zu stellenden Mittel können also ausschliesslich zur Gewährung von Darlehen Bundesblatt. 113. Jahre. Bd.II.

5

66

an Anstalten und Körperschaften sowie natürliche Personen verwendet werden (Art. 21).

Der Wegfall der Kantonsbeteiligung bewirkt bei gleichem Bedürfnis eine Erhöhung der im ersten Entwurf für die ersten sechs Jahre vorgesehenen Bundesdarlehen. Wenn von den Kantonen Bedürfnisse von 440 Millionen Franken angemeldet worden sind, so ist darauf hinzuweisen, dass darin die jährlich zurückfliessenden und wieder einzusetzenden Mittel nicht berücksichtigt sind. Zudem ist zu beachten, dass die Aktion einer gewissen Anlaufszeit bedarf, so dass in. den ersten sechs Jahren weniger als die Hälfte des gesamten geschätzten Bedarfs von 800 Millionen gedeckt werden muss. Eine Beschränkung ist auch deshalb gerechtfertigt, weil mit Becht darauf hingewiesen wird, dass der angemeldete Nachholbedarf auf einigen Gebieten (Güterzusammenlegungen, Meliorationen, Strassenbau usw.) bedeutend grösser ist, als er mit dem heute zur Verfügung stehenden technischen Personal befriedigt werden könnte.

Aus diesen Gründen haben wir einen Betrag von 200 Millionen Franken vorgesehen (Art.21). Wenn wir annehmen, dass jährlich 7 Prozent des am Ende des Vorjahres ausstehenden Kapitals als Amortisation oder Zins zur weiteren Ver· Wendung zurückfliessen, so kann damit in sechs Jahren ein Kreditbedarf von ca. 240 Millionen Franken gedeckt werden. Dazu kommen noch die in gewissen Fällen tragbaren normalen Bürgschaften, so dass einem Investitionsbedürfnis von 250 bis 300 Millionen Franken entsprochen werden kann. Unter den gleichen Voraussetzungen wären während den zweiten sechs Jahren jährlich 50 bis 60 Millionen Franken nötig, vorausgesetzt, dass der geschätzte Nachholbedarf innert den vorgesehenen 12 Jahren befriedigt werden soll. Diese weiteren Kredite sind je nach Bedarf unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Bundes zu bewilligen.

Schliesslich ist in diesem Zusammenhang noch deutlich darauf hinzuweisen, dass die effektive Leistung des Bundes lediglich im Zinsausfall für das gewährte Bundesdarlehen sowie in der Deckung eines Teils der Verwaltungskosten und allfälliger Verluste in finanzschwachen Kantonen mit ausgedehntem Berggebiet besteht. Auf diese Weise kann mit einem relativ geringen Aufwand des Bundes ein grosses Kreditbedürfnis gedeckt werden.

Benötigen die zuständigen kantonalen Stellen für Betriebshilfe neue Mittel,
so haben sie die verlangte Summe auszuweisen.

2. E n t s c h e i d u n g s b e f u g n i s und Beschwerdemöglichkeit Da der Bund den Kantonen die Mittel zur Verfügung stellt und sie auch für deren Verwendung verantwortlich macht, wird die Entscheidungsbefugnis für Investitionskredite und Betriebshilfe grundsätzlich der zuständigenkantonalen Stelle übertragen (Art.11/19/31). Von dieser grundsätzlichen Lösung wird bei den Investitionskrediten in den Fällen abgewichen, in denen gegen den Entscheid der zuständigen kantonalen Stelle vom Bund Einsprache erhoben werden kann (vgl. folgende Ziffer 3).

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Die .Begehung des Beschwerderechts wird den Kantonen übertragen (Art. 47). Die Möglichkeit eines Weiterzuges an den Bundesrat ist ausgeschlossen.

Möglich ist hingegen die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht.

3. A u f s i c h t durch den Blind Alle Entscheide der zuständigen kantonalen Stellen für Investitionskredite werden der zuständigen Bundesstelle mitgeteilt (Art. 11/19). Betragen die Investitionskredite mindestens 50 000 Franken, so kann gegen den Entscheid vom Bund Einsprache erhoben werden (Art. 50). Dies gilt auch für Kredite, die zusammen mit früheren Krediten zugunsten des gleichen Empfängers diesen Betrag erreichen, wobei die früher gewährten Kredite nicht länger als drei Jahre zurückliegen dürfen. Macht der Bund von seinem Eecht Gebrauch, entscheidet er selbst über das Gesuch. Damit .besitzt er die Möglichkeit, kantonale Entscheide zu korrigieren, die dem Sinn und Zweck der Investitionskredite zuwiderlaufen. Es ist Sache des Bundesrates, die Zuständigkeit zum Einspruch allenfalls zu delegieren und ein Departement oder eine Abteilung damit zu beauftragen; ihre Entscheide wären dann mit der Beschwerde gemäss Art.28 Ms des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung weiterziehbar.

u. Erläuterungen zum Bundesgesetz im einzelnen Nachdem die grundlegenden Fragen der Vorlage bereits ini vorhergehenden Abs.chnitt behandelt worden sind, können wir uns hier auf ergänzende Bemerkungen zum Titel und Ingress sowie zu den einzelnen Artikeln beschränken.

Titel Da .das Gesetz grundsätzlich in zwei Teile zerfällt, die verschiedenen Beweggründen entsprechen, muss dies bereits im Titel unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden.

Der erste Teil des Gesetzes befasst sich mit der Kreditgewährung bei Investitionen. Dieser Tatsache wird die Überschrift, Investitionskredite in vollem Umfang gerecht. Sie trägt auch dem Umstand Eechnung, dass die Kredite nicht mir einzelnen Betrieben vorbehalten, sondern überall dort eingesetzt werden, : wo Neuinvestitionen als notwendig erscheinen.

1 Die durch Krankheit, Unglücksfälle usw. bedingte finanzielle Bedrängnis hat demgegenüber mit Investitionen nichts zu tun; sie ist also von diesen zu trennen. Die Überbrückung dieser 'finanziellen Bedrängnis, und damit die Erhaltung solch gefährdeter Familienbetriebe, wird im zweiten Teil als
Betriebshilfe bezeichnet. Damit ist einerseits festgelegt, dass es sich um die Erhaltung von Betrieben handelt und dass anderseits diese Massnahmen einen eindeutigen Hilfscharakter aufweisen und daher als Hilfe für den Betrieb bezeichnet werden können. In Anlehnung an die frühere Kredithilfe für notleidende Bauern vom 30. September 1932 wurde deren Fortführung ursprünglich als Notstandshilfe in den Entwurf aufgenommen. Da es1 sich aber zur Hauptsache nur um eine Behebung finanzieller Bedrängnis und nicht um einen eigentlichen Notstand

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handelt, musate diese Bezeichnung fallen gelassen werden. Ein weiterer Vorschlag ging dahin, diesen Teil des Entwurfes als Sozialhilfe. zu bezeichnen. Der Gesetzesentwurf stützt sich aber auch für die Betriebshilfe auf Artikel 31Ms, Absatz 3, Buchstabe b der Bundesverfassung und seine ausschliesslich wirtschaftspolitische Zielsetzung, so dass eine eigentliche Sozialhilfe nicht vertreten werden kann. Aus diesen Gründen wurde schliesslich der vorgeschlagene Titel gewählt.

Ingress.

Im Ingress sind die Verfassungsbestimmungen aufgeführt, auf die sich der Entwurf stützt : Artikel 31bls, Absatz 2: Massnahmen zur Förderung einzelner Wirtschaftszweige ; Ms Artikel 31 , Absatz 3, Massnahmen zur Erhaltung eines gesunden BauernBuchstabei: Standes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft; ter Artikel 42 : Abstufung der kantonalen Leistungen nach ihrer Finanzkraft (Art.36 des Gesetzes); Artikel 64 : Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiete des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes sowie .evtl. des Zivilrechts (vgl. Art.5, Abs.4;' 34, Abs.6 so'wie 45, Abs.4; ferner evtl. Art.6, Abs.2; 12; 20, Abs.2-4 und 33, Abs. 2); Artikel 64bls : Strafgesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 51 bis 54).

I. Titel Investitionskr edite 1. A b s c h n i t t : Allgemeine Bestimmungen Artikel l befasst sich mit dem Grundsatz, nach welchem Investitionskredite gewährt werden sollen. Dabei sind die einschränkenden Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes vom S.Oktober 1951 in vollem Umfang zu beachten.

Die entsprechenden Bestimmungen von Artikel 18 des erwähnten Gesetzes sind deshalb hier im zweiten Satz übernommen worden. Auch Absatz 2 ist eine Bestimmung, die im gleichen Artikel des Landwirtschaftsgesetzes verankert ist.

Es ist grundsätzlich zu beachten : 1. Durch Bationalisierung ist in erster Linie eine Senkung des Aufwandes, insbesondere des Arbeitsaufwandes anzustreben, soweit das unter Berücksichtigung der von der Landwirtschaft unbeeinflussbaren Kosten möglich ist.

2. Die Produktion hat sich im Eahmen der Bestimmungen des zweiten Satzes von Absatz l auf die gesamte Wirtschaft auszurichten.

Artikel 2 lässt den Kantonen in der Gestaltung der zuständigen kantonalen Stelle freie Hand. Dabei ist zu wünschen, dass die von den bisherigen Bauern-

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hilfsorganisationen eingeschlagene Praxis (Konstituierung von rechtlich selbständigen Stellen) auch bei den Investitionskrediten verfolgt wird.

Artikel 3 bedingt, wie aus den bisherigen Ausführungen klar hervorgehen dürfte, eine Eeihe von Ausführungsvorschriften, insbesondere über die Begriffe des zumutbaren Einsatzes der eigenen Mittel und des Kredites, über die betrieblichen und familiären Bedürfnisse des Einzelfalles sowie über die Tragbarkeit der neu entstehenden Belastung. Diese für die Durchführung bedeutsamen Fragen müssen in enger Zusammenarbeit mit der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gelöst werden.

Der zumutbare Einsatz der eigenen Mittel hängt von den unmittelbaren Bedürfnissen des Betriebes und gegebenenfalls der Familie ab. Diese Mittel sollen vorab für die Deckung des laufend notwendigen Betriebskapitals zur Verfügung stehen, damit nicht ein vorübergehender Stillstand in der Betriebsentwicklung eintritt (Beschaffung von Dünger, Saatgut usw.). Ebenso werden die notwendigen Mittel für den Unterhalt der Familie bereitgehalten werden müssen. Die Beurteilung wird in jedem Fall eine genaue Analyse der besonderen Verhältnisse erfordern.

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Wie wir bereits früher gezeigt haben, wird beider Beurteilung des tragbaren Einsatzes des normalen Bankkredites bei natürlichen Personen der Ertragswert des landwirtschaftlichen Heimwesens eine wesentliche Eolie spielen. Dieser ist aber seinem Wesen nach an das Landgutkapital gebunden, so dass die Beurteilung auf Grund dieses gesetzlichen Wertes in vielen Fällen nicht genügen wird. Sie wird insbesondere nicht genügen, wenn a. der im gezeigten Beispiel (Erster Teil, Abschnitt IV/B) festgelegte Grenzwert erreicht ist; , · ., 6. Pächterkapital beschaff t werden niuss ; c. besondere Familienlastien zu tragen sind.

In diesen Fällen ist grundsätzlich ein Betriebsbudget zu erstellen, welches über das zu erwartende landwirtschaftliche Einkommen und den Verbrauch der Familie Auskunft geben rnuss.

, Eine besonders sorgfältige Beurteilung erfordern die besonderen Familienlasten. Diese Fälle werden insbesondere im Berggebiet häufig auftreten. Im Interesse der Landwirtschaft sowie der Erhaltung von Dorfgemeinschaften sind dort - wie auch in ändern begründeten Fällen - auch Nebenerwerb&betriebe zu berücksichtigen, d.h. das aus dem landwirtschaftlichen
Betrieb resultierende landwirtschaftliche Einkommen ist tiefer als der Verbrauch der Familie.

Überschlagsmässig können wir diese Betriebe bestimmen;" indem wir den geschätzten Ertragswert einem für den Unterhalt .der Familie erforderlichen Ertragsweft1 gegenüberstellen. Daraus können wir gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Nebenverdienstes einen reduzierten Ertragswert berechnen, ', der für die Festlegung des normalen Bankkredites gemäss dem früher gezeigten,Beispiel massgebend ist, d.h. der normale Bankkredit muss in solchen Fällen nicht voll beansprucht werden,. . · ' :

70

Bei juristischen Personen wird anhand eines Budgets des Unternehmens festzustellen sein, wie weit eine Verzinsung möglich ist. Dieser Betrag ist durch den normalen Bankkredit zu decken. Weitere Kredite sind als niederverzinsliche oder zinslose Investitionsdarlehen abzugeben oder zu verbürgen.

Innerhalb oder in unmittelbarer Nähe, einer Bauzone gelegene Betriebe müssen besonders gründlich untersucht werden, damit nicht Spekulationsobjekte finanziert werden. Immerhin besteht jederzeit die Möglichkeit der Kündigung, wenn das Heimwesen ganz oder teilweise veräussert wird (Art.20, Abs.2, Buchstabe a).

'Beiträge auf Grund der bestehenden Gesetzgebung sind nicht allgemeine Voraussetzung. Es darf aber nicht der Eindruck erweckt werden, dass diese durch die Investitionskredite ersetzt werden könnten. Überall dort wo solche bewilligt werden können, sind sie den Beiträgen nachgeordnet.

Artikel 4: Die Bedingungen und Auflagen sind genau auf jeden Einzelfall abzustimmen. Sie dürften oft auf Empfehlung der Betriebsberatung an das gewährte Darlehen oder die geleistete Bürgschaft geknüpft werden.

Artikel 5: Die Finanzkraft des Empfängers ist einerseits bei natürlichen Personen für den Entscheid über Darlehen oder Bürgschaft und anderseits allgemein bei Darlehen für die Höhe der Verzinsung ausschlaggebend. Letztere soll deshalb bei veränderten Voraussetzungen auch abgeändert werden können, wobei die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes gleichzustellen sind.

Artikel 6 : Die Amortisationsdauer darf nicht in erster Linie von der Finanzlage des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Sie ist vielmehr ihrem Wesen nach an die Art der Massnahmen gebunden. Für die einzelnen Massnahmen ist deshalb die Dauer der Amortisation in den Ausführungsbestimmungen innerhalb eines gewissen Spielraums zu ordnen, der bei veränderter Finanzlage noch eine gewisse Anpassung erlaubt. Es liegt sodann im Interesse der angestrebten Massnahmen. dass insbesondere bei langfristigen Krediten eine bestimmte amortisationsfreie Anlaufszeit gewährt wird, deren Dauer in den Ausführungsbestimmungen festgelegt wird.

Absatz 2 sichert dem Schuldner ein gesetzliches Eückzahlungsrecht zu jedem beliebigen Zeitpunkt. Dies liegt auch im Interesse des Gesetzgebers,
da dadurch Mittel zur vorzeitigen Wiederverwendung frei werden.

Artikel 7 befasst sich mit dem Zerstückelungsverbot. Die Aufhebung desselben soll den zuständigen kantonalen Stellen übertragen werden, um nicht den Bundesrat mit dem einzelnen Fall zu belasten; die Praxis soll sich aber auf wichtige Fälle beschränken., Artikel 8 beschränkt die Dauer für die Möglichkeit einer Gewährung von Investitionsdarlehen und die Leistung von Bürgschaften auf 12 Jahre, d.h.

nach dieser Dauer dürfen keine.weiteren Kredite mehr zugesprochen und keine Bürgschaften mehr eingegangen werden. Vorher abgeschlossene Verträge laufen entsprechend der getroffenen zeitlichen Eegelung weiter.

71

2. Abschnitt: Investitionskredite zugunsten von K ö r p e r s c h a f t e n und A n s t a l t e n des p r i v a t e n und ö f f e n t l i c h e n Rechts Artikel 9 : Über die Möglichkeiten der Bürgschaftsleistung für juristische Personen haben wir uns bereits früher ausgesprochen.

Artikel 10 befasst sich mit den möglichen Massnahmen. Die Abgrenzung gegenüber rein forstlichen Massnahmen ist durch die entsprechende Fassung in Absatz l gewährleistet. Alle forstlichen Massnahmen,im Berggebiet auszuschliessen, wäre widersinnig, indem dadurch gerade die vor allem anzustrebenden , Gesamteneliorationen erheblich erschwert, wenn nicht gar yerunmöglicht würden.

·· · , Unter Gemeinschaftseinrichtungen sind milchwirtschaftliche Einrichtungen, Grastrocknungsanlagen, Wascheinrichtungen. Gefrieranlagen, Keltereianlagen, Vennarktungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, forstliche Gerätschaften u. a,m. zu verstehen, wobei auch die Zusammenlegung von Sennereien, berücksichtigt werden kann.

,' Private Alpeinrichtungen, die im Dienste einer juristischen Person eingesetzt werden, gehören in die Kategorie der privaten Alpbetriebe und sind deshalb in Artikel 14 eingeschlossen.

Artikel 11 regelt insbesondere das Verfahren bei der Prüfung der Gesuche.

Dabei wird in der Regel die Betriebsberatung beizuziehen sein, deren Mitarbeit in Artikel 43 geregelt wird. ' , ^ Damit der Bund über die Entwicklung in den einzelnen Kantonen ständig orientiert, ist, sind ihm alle Entscheide der kantonalen Instanzen mitzuteilen!

Dies ist fiir den allfälligen Eiiass von bestimmten Weisungen notwendig.

. Artikel 12 sichert den, Bund vor Missbräuchen. .Neben der Zweckentfrenidung ist insbesondere auch der Verzicht auf die Bewirtschaftung als Kündigungsgrund .vorgesehen.

Bei der Beurteilung der hier aufgeführten Gründe ist zu beachten, dass eine Kündigung erfolgen kann, aber nicht muss. Härtefälle können also von den, zu-, ständigen .kantonalen Stellen ohne weiteres berücksichtigt werden.

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S.Abschnitt: Investitionskredite zugunsten natürlicher Personen Artikel 13: Da neben den Darlehen auch die Bürgschaft möglich ist, wird die Abgrenzung dieser beiden Arten gewisse Schwierigkeiten mit sich bringen.,Für langfristige Investitionen (Landgutkapital) haben wir die mögliche Lösung ah einem Beispiel aufzuzeigen versucht.. Aber auch bei kurz- und mittelfristigen Krediten (Pächterkapital) haben wir auf die entsprechende Lösung durch die Erstellung von Betriebsbudgets zur Ermittlung der möglichen Ersparnis hingewiesen (vgl. Art. 3).

Nebenerwerbsbetriebe oder gemischte Betriebe können berücksichtigt werden, sofern der Betriebsinhaber das Einkommen zum Unterhalt seiner Familie

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mindestens zur Hälfte aus der Landwirtschaft gewinnt. Massgebend ist dabei die dauernde Existenzgrundlage. Es darf also nicht die momentane Höhe des Nebenerwerbs in Betracht gezogen werden, wenn diese nicht dauernden Charakter aufweist. Diese Aufgabe wird nur in Zusammenarbeit mit der Betriebsberatung gelöst werden können.

Artikel 14-16: Diese Artikel enthalten die möglichen Investitionsmassnahmen für Personen, die landwirtschaftliche Heimwesen besitzen, sie bewirtschaften oder im Begriffe stehen, eine landwirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die Aufteilung nach der Art der Kreditempfänger dient lediglich einer besseren Übersicht.

Nach Artikel 15, Absatz 2 und Artikel 16, Buchstabe a sollen Investitionskredite zum Ankauf von1 landwirtschaftlichen Heimwesen zuerkannt werden können. Diese Kreditmöglichkeit ist unter Berücksichtigung der Vorschrift zu beurteilen, dass die entstehende Belastung noch tragbar sein muss.

Wir haben bereits früher auf die notwendige Revision des Bodenrechts hingewiesen. Der Ausschluss dieser Massnahmen würde jedoch die Gründung von vielen landwirtschaftlichen Existenzen, die im übrigen den Anforderungen1 dieses Gesetzes entsprechen, verunmöglichen.

Artikel 17 will die Sesshaftmachung von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern fördern. Während in Artikel 14 der Bau und Ankauf von Wphnstätten für Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ermöglicht wird, tritt hier der Arbeitnehmer selbst als Gesuchsteller auf. Die Notwendigkeit dieser Art von indirekten Investitionen dürfte unter dem Eindruck des ständigen Bückgangs von qualifiziertem Personal unbestritten sein.

Artikel 18 trägt ebenfalls indirekten Charakter. Hier stellt sich die Frage, ob auch die nichtlanclwirtschaftliche Berufsbildung zu fördern sei. Gerade im Berggebiet ist dieses Problem zur Yernieidung einer weiteren Aufteilung des Grundbesitzes bedeutungsvoll/Da aber eine Bevision des Berufsbildungsgesetzes unmittelbar bevorsteht, wurde hier auf eine entsprechende Ausweitung verzichtet. Die Bestimmungen dieses Artikels bedeuten ohnehin nur eine Ergänzung imcl keinen Ersatz der Stipendien.

Artikel 19 übernimmt die Bestimmungen von Artikel 11 und ergänzt sie durch spezielle Absätze für natürliche Personen.

Artikel 20 befasst sich im ersten Absatz mit der Leistung von Bealsicherheiten. Überall dort, wo solche erbracht werden
können, sind sie zu gewähren. Wenn das Viehpfand notwendig wird, so sind in jedem Fall Darlehen zu gewähren und nicht Bürgschaften zu leisten.

Absatz 2 entspricht grundsätzlich Artikel 12, wobei die speziellen Momente der Kreditgewährung ' an natürliche Personen ergänzend beigefügt werden.

4. Abschnitt: Finanzierung Artikel 21 : In diesem Artikel geht es grundsätzlich um die Finanzierung der zu gewährenden Darlehen, da jene für Bürgschaften erst bei der Übernahme

73

der Verluste geregelt werden musa. Die Summe von 200 Millionen Franken für die ersten 6 Jahre dürfte durch die früher aufgeführten angemeldeten Bedürfnisse genügend ausgewiesen sein. Über weitere Kredite für die sechs folgenden Jahre wird jährlich neu Beschluss gefasst. , , Diese Mittel werden dem Kanton grundsätzlich zinslos zur Verfügung gestellt. Wenn dieser aber seinerseits gegenüber dem Gesuchsteller einen Zins verlangt, so ist dieser zum ausstehenden Kapital zu schlagen.

Artikel 22: Neben den Bückzahlungen sind auch anfallende Zinsen voll für neue Investitionskredite einzusetzen.

Artikel 23 : Da der Bund das Geld für die Gewährung von Darlehen allein zur Verfügung stellt, ist es richtig, dass die Kantone wenigstens die Verwaltungskosten tragen. Im Berggebiet sind diese im allgemeinen höher, so dass in finanzschwachen Bergkaritonen eine Aufteilung zwischen Bund und Kanton angezeigt ist.

Artikel 24 verlangt, dass die Bundesleistungen an den Kanton als Schulden auszuweisen und nach 12 Jahren zurückzuzahlen sind. Über deren Eückzahlüng wird der Bundesrat unter Berücksichtigung der Gültigkeitsdauer der einzelnen Darlehensverträge auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Kreditgewährung die nötigen Bestimmungen erlassen. Er kann dies nicht heute schon tun, da diese durch die in jenem Zeitpunkt ausstehenden Darlehen entscheidend beeiriflusst werden^ Es könnte nun aber der Fall eintreten, dass die jährlichen Bückflüsse und allfällige Zinsen den Bedarf, eines Kantons überschreiten. Damit diese Gelder dort nicht brach liegen ; bleiben, ist die Möglichkeit ihrer vorzeitigen Bückführung an den Bund zu sichern.

, ,: .

Artikel 25 regelt die Verlusttragung für Darlehen grundsätzlich gleich wie diejenige der Verwaltungskosten.

Besondere Beachtung1 verdient hier die Begehung bei den Bürgschaften. Die Äufnung von Bürgschaftsfonds bedeutet nichts anderes als die Bereitstellung von Vorschüssen für eine allfällige Verlusttragung. Wie früher gezeigt:wurde, ist bei den heute bestehenden Bürgschaftsorganisationen noch viel unausgenütztes Deckungskapital vorhanden, so dass die gleiche Begelung getroffen werden :Soll wie bei .den .bisherigen Organisationen, d.h. Deckung von : eventuellen Verlusten und damit auch Bereitstellung eines allfälligen Deckungskapitäls durch Bund und Kanton gemäss dem Schlüssel in Artikel 36,
wobei die .Bundesmittel weiterhin dem Entschuldungsfonds, also bisherigen, Mitteln, entnommen werden.

Damit ermöglichen wir die Verbürgung von Investitionskrediten und Betriebshilfe (Art. 25, 35,37) aus den gleichen Mitteln, was eine zweckmässige Ausnützung der entsprechenden Fonds gewährleistet.

74 H. Titel - Betriebshilfe 1. A b s c h n i t t : Allgemeine Bestimmungen Artikel 26 stellt den Anschluss an die bisherige Kredithilfe zugunsten notleidender Bauern her.

Artikel 27 entspricht grundsätzlich der Lösung für die .zuständigen Stellen für Investitionskredite (Art. 2).

Artikel 28 reserviert vorerst die Betriebshilfe ausschliesslich natürlichen Personen. Sie wird sodann definiert, wobei die Ergänzung durch Investitionskredite ausdrücklich ermöglicht wird. Aus praktischen Gründen wird es deshalb zweckmässig sein, die zuständigen Stellen für Investitionskredite (Art. 2) und Betriebshilfe (Art. 27) personell zusammenzulegen.

Die Betriebe dauernd amiengenössiger Personen entsprechen in der Kegel nicht mehr den übrigen Anforderungen für die Zuerkennung von Betriebshilfe.

2. A b s c h n i t t : Massnahnien der B e t r i e b s h i l f e und V e r f a h r e n Artikel 29 : Neben den für Investitionen vorgesehenen Formen sind in be,stimmten Fällen auch Beiträge à fonds perdu möglich. Darlehen sind auch hier zu befristen und zu amortisieren.

Artikel 30 befasst sich mit den möglichen Massnahmen. Die von den bisherigen Bauernhilfsorganisationen immer stärker in den Vordergrund gerückte sogenannte produktive Notstandshilfe wird deutlich ausgeschlossen, so dass eine saubere Trennung gegenüber den Investitionskrediten vorgenommen wird.

Artikel 31 entspricht den entsprechenden Bestimmungen in den Artikeln 11 und 19.

Artikel 32 : In den Fällen finanzieller Bedrängnis ist ein strengerer Maßstab in der Fest-legung von Bedingungen und Auflagen notwendig als bei Investitionskrediten.

Artikel 33 übernimmt in Absatz 2 die entsprechenden Bestimmungen von Artikel 6, Absatz 2 sowie Artikel 20, Absatz 2-4.

Artikel 34: Die allfällige Eückerstattung von Beiträgen muss eingehend geregelt werden, da es um eigentliche Subventionen geht.

3. Abschnitt: Finanzierung Artikel 35 : Bezüglich der Unverzinslichkeit gilt eine ähnliche Eegelung wie in Artikel 21. Sofern nach Abzug der Verwaltungskosten und Verluste (Art. 89) noch ein Best übrigbleibt, so ist dieser zum ausstehenden Kapital zu schlagen.

75 Der Entschuldungsfonds wird nun verwendet für , noch nicht abgeschlossene Entschuldungsfälle: die:Deckung von Verlusten aus verbürgten Investitionskrediten;1 die Gewährung von Betriebshilfedarlehen: : ; die Deckung von Verlusten aus verbürgten Betriebshilfedarlehen; die Gewährung von Betriebshilfebeiträgen à fonds perdu.

Artikel 36: Im Gegensatz zu den Investitionskrediten ist die Betriebshilfe an eine Leistung des Kantons gebunden. Die genaue Abstufung des in Absatz 2 festgelegten Schlüssels ist gegenwärtig folgende: ' a. für finanzstarke Kantone Prozent ob n e ausgedehntes Berggebiet 50 mit ausgedehntem Berggebiet . . 55 b: für finanziell mittelstarke Kantone ohne ausgedehntes Berggebiet '. . . 60 mit ausgedehntem Berggebiet 65 c. für finanzschwache Kantone ohne ausgedehntes Berggebiet . 70 mit ausgedehntem Berggebiet 75 Artikel 37 regelt die Überführung der bisherigen Kredithilfeaktion in die neue Betriebshilfe. Neben den vom Bund bisher zur Verfügung gestellten Mitteln sind auch die zur Auslösung der Bimdesmittel aufgebrachten kantonalen Mittel, Soweit sie noch verfügbar sind, in die neue Ordnung überzuführen.

Absatz 3 ermöglicht die Verwendung des noch zur Verfügung stehenden Deckungskapitals auch zur Verbürgung von Investitionskrediten (vgl. Art. 25).

i Artikel 38 und 39: Die Verwendung von zurückerstatteten Darlehen -und Beiträgen sowie die Übernahme der Verwaltungskosten und die Verwendung der Zinsen wird gleich geregelt wie in der bisherigen Kredithilfe.

Artikel 40 legt fest, dass die Leistungen des'Bundes als Schulden gegenüber dem Bund auszuweisen sind.

·. !

: Die Rückzahlung erfolgt, wenn die Betriebshilfeaktion vom .Kanton eingestellt wird, sukzessive gemäss dem Eingang der noch ausstehenden Darlehen.

Artikel 41 : Die Übernahme der Verluste erfolgt entsprechend dem Schlüssel bei der Gewährung der Bundesleistungen (Art. 36).

a.

b.

c.

d.

e.

III. Titel Gemeinsame Bestimnmngen, Übergangs- und Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Rechtliche Unterstellung, B e r a t u n g s d i e n s t , S t e u e r f r e i h e i t , Rechtsschutz, Aufsicht ; Artikel 42 legt die grundsätzliche Anwendbarkeit der einschlägigen privatrechtlichen Bestimmungen fest.

: , Artikel 43: Dieser Artikel ordnet die Zusammenarbeit mit der Betriebsberatung ganz allgemein. Er legt fest, dass die Kantone ihren Beratungsdienst

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und allenfalls weitere Dienststellen für die Durchführung dieses Gesetzes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen haben.

Ist die Betriebsberatung genötigt, nichtkantonale Stellen (z.B. das IMA) beizuziehen, um ihre Aufgabe als Mitarbeiterin der zuständigen Stellen für die Durchführung dieses Gesetzes zu erfüllen, so geht das ,zu Lasten der zuständigen kantonalen Stellen, sofern diese die Beiziehung befürwortet. Die Ausarbeitung von Plänen für eine bestimmte Investition hingegen geht auf deren Rechnung, da sie direkt dazu gehören.

Die Mitarbeit der Betriebsberatung wird praktisch in drei Phasen eingegliedert : · 1. Vorbereitung: Der allgemeine Betriebs- oder.Kegionalberater (Viehwirtschaftliche Beratung im Berggebiet) berät den Landwirt bei der Beurteilung der notwendigen Investitionsmassnahmen und der Abfassung des Gesuches, sofern er dazu beigezogen wird.

2. Prüfung: Der kantonale Experte erstellt in den festgelegten Fällen auf Anforderung durch die zuständige kantonale Stelle ein Gutachten über die geforderte Massnahme unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen (Betriebsbudget) und stellt Antrag für die Kreditgewährung, inkl.

die ihm notwendig erscheinenden Bedingungen und Auflagen. Zu diesem Zwecke benötigt er die Unterlagen über die tatsächlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse, die von der zuständigen kantonalen Stelle selbst untersucht werden.

3. Kontrolle: Wenn die weitere Unterstellung unter die Betriebsberatung als Bedingung an die Kreditgewährung geknüpft wird, so hat der zuständige Berater die Weiterbetreuung zu übernehmen. Es besteht aber in bestimmten Fällen auch die Möglichkeit, dass die Betriebsberatung erst in dieser Phase eingeschaltet wird.

Bei Gesamtrneliorationsprojekten ist das kantonale Meliorationsamt automatisch in diese Zusammenarbeit eingegliedert; die Organisation dieser Zusammenarbeit ist Sache der Kantone. Verbindungsglied zwischen der zuständigen kantonalen Stelle und der Betriebsberatung ist in jedem Fall der zuständige kantonale Experte für die Begutachtung der Gesuche, der administrativ sowohl bei der Betriebsberatung wie auch bei der zuständigen kantonalen Stelle oder anderen Dienststellen des Kantons eingegliedert werden kann. A^oraussetzung ist jedoch, dass er durch die schweizerischen Betriebsberatungszentralen entsprechend
ausgebildet wurde. Der Entscheid liegt aber letztlich bei der zuständigen kantonalen Stelle.

Artikel 44 regelt die Steuerfreiheit.

Artikel 45 legt fest, dass allgemein kein unmittelbarer Eechtsanspruch auf Investitionskredite und Betriebshilfe besteht. Ein solcher entsteht erst dann, wenn das Gesuch in positivem Sinne entschieden ist. Der Widerruf gemäss Artikel 46 kann nur einseitig verfügt werden, wenn die zugesprochenen Investitionskredite, deren Verbürgung oder die Betriebshilfe bösgläubig erwirkt wurden.

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Artikel 47: Die Organisation einer Beschwerdeinstanz ist Sache der Kantone. Diese entscheidet grundsätzlich endgültig. Sie hat ihre Entscheide über Investitionskredite entsprechend der Eegelung bei der. ersten Instanz der zuständigen Bundesstelle mitzuteilen.

' Artikel 48 ermöglicht die Revision eines : Entscheides auf Grund neuer : Tatsachen, während · ' ·: Artikel 49 die Zuständigkeit der zivilen Gerichtsbarkeit nach getroffenem Entscheid regelt.

Artikel 50: Der Bund behält sich grundsätzlich die Oberaufsicht vor.. Er kann ausserdem gegen Investitionskredite von über 5,0 000 Franken Einsprache erheben und selbst einen Entscheid treffen. Ein.Willensakt des Bundes ist aber nur notwendig, wenn Einsprache erhoben wird. Dies kann nur geschehen wegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes, wegen Eechtsverletzung oder wegen Unangemessenheit. Kredite, die, innerhalb der vorangehenden drei Jahre zugunsten des gleichen Empfängers bewilligt worden sind, werden mit dem neuen Kredit zusammengezählt.

2. A b s c h n i t t : S t r a f - und S t r a f v e r f a h r e n s b e s t i m m u n g e n Artikel 51--54 ordnen das Strafverfahren, dessen Durchführung grundsätzlich den Kantonen obliegt.

S . A b s c h n i t t : A u f h e b u n g und Ä n d e r u n g bisherigen Eech.ts, Vollzug und Inkraftsetzung Artikel 55 : Durch das neue Bundesgesetz werden die Kredithilfebeschlüsse vom 28. September 1928, 20. September 1932 und 28.März 1934 sowie Artikel 114 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen und dessen Änderungen auf gehoben.. Damit, erreichen wir eine übersichtlich gegliederte Gesetzgebung für alle Möglichkeiten der Finanzhilfe in der Landwirtschaft.

Die notwendige Änderung der heutigen Rechtsordnung in bezug auf die Belastungsgrenze wurde bereits früher begründet (Erster Teil, Abschnitt IV/A).

Artikel 56-58 ordnen die Zuständigkeit von Bund und Kanton für den Vollzug und den Erlass von Ausführungsbestimmungen, wobei die Bestimmung des Inkrafttretens des Gesetzes dem Bundesrat überlassen bleibt, der nach dessen Annahme den Zeitpunkt mit Bücksicht auf die erforderlichen Einführungsmassnahmen festlegen wird.

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Durchgeht man den Inhalt des Gesetzesentwurfes, den wir Ihnen mit dieser Botschaft unterbreiten, so kann festgestellt werden, dass damit die wichtigsten allgemeinen Möglichkeiten der Kreditgewährung an die Landwirtschaft unter Mithilfe der Öffentlichkeit erfasst werden. Sie betreffen zur Hauptsache die unter dem Einfhiss der heutigen allgemeinen Wirtschaftsentwicklung absolut notwendigen Investitionen zur Rationalisierung unserer Landwirtschaft. Im Vordergrund steht hier die Verbesserung der Produktionsgrundlagen durch umfassende Massnahmen von Körperschaften und Anstalten des privaten und öffentlichen Eechts. Im weiteren soll die bisherige Kredithilfe zur Überbrückung vorübergehender finanzieller Bedrängnis übernommen und in enger Verbindung mit der Investitionstätigkeit weitergeführt werden. Sodann ist hervorzuheben, dass der Gesetzesentwurf das letzte und entscheidende Glied für einen wirkungsvollen Einsatz der landwirtschaftlichen Beratung bildet, indem in vielen Fä'llen erst damit die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen sichergestellt wird.

Endlich ist der Anschluss an die privatwirtschaftliche Kreditgewährung geregelt, so dass der Einsatz aller Möglichkeiten privatwirtschaftlicher und öffentlicher Natur gesichert erscheint.

Wir beantragen Ihnen die Annahme des Gesetzesentwurfes sowie die Abschreibung des Postulates der nationalrätlichen Kommission (Nr. 6754) vom 22.März 1955, der Motion Zeller (Nr.7264) vom 2.Oktober 1957/6.Dezember 1957, des Postulates Möulin (Nr.7275) vom 18. September 1957 und von Punkt a des Postulates Duttweiler (Nr. 7266) vom 4. Dezember 1957.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 23. Juni 1961.

5793

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Wahlen Der Bundeskanzler : Ch.Oser

79 .(Entwurf)

Bundesgesetz über

Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t ,

·; .

'

gestützt auf die Artikel 31Ms, Absatz 2 und 3, Buchstabe b, 42ter, 64 und 64Ws der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1961, beschliesst: I.Titel Investitionskredite 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

· ·

Art. l

:

1

Der Bund fördert im Bahmen der nachstehenden Bestimmungen Grundsatz durch Investitionskredite Massnahmen, die im Interesse der Bationalisierung der Landwirtschaft eine Verbesserung der Produktions- und Betriebsgrundlagen bezwecken. Diese Massnahmen sind so zu treffen, dass'die landwirtschaftliche Produktion die Landesversorgung soweit als : möglich gewährleistet, der Aufnahmefähigkeit des einheimischen Marktes entspricht und den Möglichkeiten der Ausfuhr genügt.

2 Bei der Durchführung der nachstehend genannten Massnahmen ist den1 erschwerten Existenzbedingungen, vor allem im Berggebiet, besonders Rechnung zu tragen.

' 1

.

Art. 2

·

Die Kantone können mit der Durchführung der Massnahmen dieses Titels eine Verwaltungsstelle oder eine ausserhàlb ihrer Verwaltung stehende, rechtlich selbständige Stelle beauftragen. Letztere ist, als An-

zuständige kantonale

80

Anwendungsbereich

Bedingungen und Auflagen

Verzinsung der Darlehen

stalt oder Körperschaft des privaten oder des kantonalen öffentlichen Eechts zu konstituieren.

2 Wird eine Genossenschaft mit der Durchführung der Massnahmen dieses Titels beauftragt, so können ihre Statuten hinsichtlich des Stimmrechts von den Bestimmungen des Obligationenrechts abweichen.

3 Die öffentlich-rechtlich verselbständigten kantonalen Stellen gelten als Körperschaften des kantonalen öffentlichen Eechts im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 19471) über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Eechts.

Art. 3 1 Massnahmen auf Grund dieses Titels dürfen nur ergriffen werden, wenn: a. die auf Grund der übrigen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung bewilligten Beiträge im Einzelfall nicht ausreichen ; b. der Gesuchsteller seine eigenen Mittel und seinen Kredit bereits soweit zumutbar eingesetzt hat, bzw. einsetzt und die wünschenswerte Investition sonst nicht erfolgen könnte. Dabei ist im Einzelfall auf die normalen Bedürfnisse des Betriebes und der Familie Eücksicht zu nehmen. Zudem ist die Tragbarkeit der neuentstehenden Belastung für den Gesuchsteller und bei juristischen Personen auch für die ihnen angeschlossenen Einzelbetriebe zu berücksichtigen.

c. der Betrieb des Gesuchstellers zu tragbaren Bedingungen erworben wurde oder erworben werden kann.

2 Die Massnahmen sollen die Durchführung eines Gesamtplanes nicht gefährden.

Art. 4 Die zuständigen kantonalen Stellen (Art.2) haben im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen festzulegen, die zur Sicherung des Zweckes der Investitionskredite erforderlich sind.

Art. 5 Die Darlehen der zuständigen kantonalen Stellen (Art. 2) sind je nach der Finanzkraft des Empfängers und den von den Massnahmen zu erwartenden Vorteilen zu einem im Verhältnis zum Kapitalmarkt reduzierten Zinsfuss oder gegebenenfalls unverzinslich zu gewähren. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Verzinsung der Investitionsdarlehen.

2 Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers während der Dauer der Darlehensgewährung in einer Weise, dass ihm eine erhöhte Leistung zugemutet werden darf, so kann die zuständige kantonale Stelle durch Verfügung den Zinsfuss angemessen erhöhen oder 1

!) AS 1948, 873.

81 bei, bisheriger Unverzinslichkeit die Pflicht zu angemessener Verzinsung statuieren.

3 Bine nachtragliche , Herabsetzung des Zinsfusses oder ganzliche Aufhebung der Verzinsung ist nur auf dem Wege der nachgesuchten .Revision (Art.48, Abs.l, Buclistabe b) mit anschliessender Abandoning des abgeschlosssenen Darlehensvertrages moglich.

* Rechtskraftige Verfügungen und Bntscheide liber die Einfiihrung der Verzinsung oder liber die Erhohung derselben stehen einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne yon Artikel 80 des Schuldbetreibungs- mid Konkursgesetzes gleich.

Art. 6 1

Bei gewahrten oder verbiirgten Darlehen ist eine Amortisation vorzusehen. Die Amortisationszeit ist nach der Art der Massnahmen festzusetzen; sie darf in der Kegel fiinfundzwanzig Jahre nicht iiberschreiten.

2 Dem Schuldner steht es frei, das Daiiehen jederzeit ohne Kiiridigung ganz oder teilweise zuriiokzuzahlen.

Euckzahlung der Darlehen

Art. 7 1

Der Bundesrat kann, um die Produktions- und Betriebsgrundlagen zu verbessern und zu erhalten, bei bestimmten Investitionskrediten auf dem Verprdnungswege ein Zerstiickelungsverbot vorschreiben. Dieses ist von' der fiir den Eiitscheid liber Lavestitionskredite zustandigen Stelle als Auflage an die gewahrten Investitipnsdarlehen oder an die Biirgschaft zu kniipfen und irn Grundbuch anmerken zu lasseii.

2 Die, Aufhebung · der Anderung des Zerstlickelmigsverbotes', bedarf einer Bewilligung der zustandigen kantonalen Stelle (Art.2),. Diese Bewilligung darf nur aus wichtigen Griinden erteilt ,werden.

3 Die Bewilligung einer teilweisen oder vollstandigen Aufhebung des Zerstuckelungsverbotes im Sinne von Absatz 2 setzt in entsprechendem Ausmass die Eiickzahlung des erhaltenen Investitionsdarlehens oder die entsprechende Herabsetzung der Biirgsohaftsgarantie voraus.

4 Wenn der Zweck der durchgeflihrten Massnahmen und der Investitionskredite nicht mehr gefahrdet werden kann, so ist das verfiigte Zerstiickelungsverbot von Amtes wegen oder auf Antrag des davon betroffenen Grundeigentiimers von der zustandigen kantonalen Stelle (Art. 2) ganz oder teilweise aufzuheben.

5 Das Zerstuckelungsverbot gemass Artikel 86'des Landwirtschaftsgesetzes vom S.Oktober 1951 1) und Artikel 26ter des Bundesgesetzes vom ll.Oktober 19022) betreffend die eidgenossische Oberaufsicht liber die Forstpolizei ;bleibt vorbehalten.

1) AS 1953, 1073.

*) BS 9, 521.

Bundesblatt.118.Jahrg.Bd.il.

'

.

,'

6

Zerstuckelungsverbot

82

Zeitliche Beschraniung der Inveatitionsdarlehen

Art. 8 Nach Ablauf von zwolf Jahren seit dem Inkraf ttreten dieses Gesetzes werden keine weiteren Lavestitionsdarlehen mehr gewahrt oder verbiirgt.

Fruiter gewahrte, iiber diesen Zeitpunkt hinauslaufende Investitionsdarlehen und Biirgschaften konnen im Eahmen dieses Gesetzes veranderter Verhaltnissen angepasst werden.

%.Abschnitt: Investitionskredite zugunsten von Korperschaften und Anstalten des privaten und offentlidien Bechts

Form der Investitionskredite

Zweck der Investitionskredite

Gesuchstellung, Bntscheid, Verfahren und Meldepfiicht

Art. 9 Investitionskredite an Korperschaften und Anstalten des privaten oder offentlichen Rechts konnen nach den Bestimmungen dieses Absohnittes a. als Darlehen gewahrt oder &. verbiirgt werden.

Art. 10 1 Investitionskredite konnen bewilligt werden: a. zur Durchfuhrung von Bodenverbesserungen, landwirtschaftlichen Hochbauten, Massnahmen der landwirtschaftlichen Abwasserbeseitigung, forstliohen Massnahmen im Berggebiet im Zusammenhang mit solchen nach dem S.Titel des Landwirtschaftsgesetzes vom S.OktoberlQSl 1 ); 6. zur Beschaffung von Gemeinschaftseinrichtungen, die der betriebhchen und hauswirtschaftlichen Eationalisierung der Landwirtschaft sowie der Forderung von Qualitat und Absatz landwirtsohaftlicher Erzeugnisse dienen; a. zur Unterstiitzung von Massnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, die nicht unter die Bodenverbesserungen fallen, wie der vorsorgliche Ankauf von Land zur Vergrosserung bestehender Betriebe.

2 Um die rationelle Bewirtschaftung von Genossensohafts- und Gemeindealpen zu ermoglichen, konnen ferner Investitionskredite fur den Ankauf von Maschinen, Einrichtungen und landwirtschaftlichen Hilfsstoffen mit langfristiger Wirkung bewilligt werden.

- .

Art. 11 ^ Gesuche um Darlehen oder Biirgschaften gemass Artikel 10 sind bei der zustandigen kantonalen Stelle (Art. 2) einzureichen.

1

1) AS 1953, 1073.

83 2

Gesuohe sind von dieser fachmanniscb und sorgfaltig, insbesondere hinsichtlicb der Zweckmassigkeit der vom Gesuchsteller beabsichtigten Vorkehren und deren Atiswirkung auf die Leistungsfabigkeit der an der Massnahme interessierten Betriebe zu priifen. , ' : 3 Die zustandige kantonale Stelle ist berechtigt, soweit der Yollzug dieses Gesetzes und .seiner Ausfiihrangsvorschriften es verlangt, die notigen Auskiinfte liber die finanziellen Verhältnisse des Gesucbstellers und gegebenenfalls seiner Mitglieder einzuholen. ' 4 Hierauf entscheidet die zustandige kantonale Stelle (Art. 2) liber die gestellten Gesuobe und legt namentlich die Bedingimgen und Auflagen fest. Sie eroffnet ibre Bntscbeide auch der zustandigen BundessteUe (Art. 50).

6 Die zustandige kantonale Stelle (Art.2) scbliesst den Darlebensoder Burgscbaftsvertrag ab, sobaldliber das Gesucb endgiiltig entschieden ist (Art.47; 50) und zwar a. sofern es sicb bei ibr um ein Verwaltungsorgan obne eigene Eecbts·fabigkeit baiidelt. namens des Kantons, oder b. sofern es sich bei ibr um eine ausserhalb der Verwaltung stehende, recbtliob selbstandige Stelle bandelt, im eigenen Namen.

; 6 Werden Biirgschaften.unter Bedingungen und Auflagen gewahrt, deren Brfiillung in der Maoht des Hauptscbuldners stebt, so bilden diese Bedingungen und Auflagen einen zwingenden Bestandteil des vorn Glaubiger zu gewabrenden .Darlebens und damit des Darlehensvertrages.

1

, , ' Art, 12.

Die Darleben konnen von der zustandigen kantonalen Stelle (Art.2), tinter Einbaltung1 einer Kiindigungsfrist von wenigstens secbs Woohen, jederzeit gekuridigt; werden a. bei Verausserung der mit Investitionsdarleben gekaufteii oder erstellten Betriebe und Anlagen; b. bei deren Zweokentfremdung und Vernachlassigung; o. bei Aufgabe der Selbstbewirtschaftung oder Verzicht auf den Gebraucb von Einrichtungen und Gegenstanden im Sinne von Artikel 10; ' d. wenn der Sobuldner einen verfallenen Jabreszins samt Amortisationsbetreffnis nicht binnen einem Monat nacb erfolgter Mabnung ; bezahlt; , , i e. wenn sicb zufolge besonderer, von den Investitionsdarleben unabhangiger Ursachen die Vermogenslage des Scbuldners derart verbessert bat, dass ihm die Selbstfinanzierung oline Investitionsdarleben zugemutet werden ka.nn.

: , 2 Sind,oder werden an das gewabrte Darleben gekniipfte Bedingungen nicht oder nicbt mebr erfiillt, so ist dieses,zuriickzuzahlen (Art.62ff.

1

fiilckerstattung von Darlelien

84

oder 68 ff. sowie 154 OE). Im Falle nicht erfilllter Auflagen kann entweder auf dem Prozessweg die Erfiillung der Auflage erzwungen oder aber das gewahrte Darlehen wie in den Fallen von Absatz 1 gekiindigt werden.

3 Bei den verbiirgten Investitionskrediten kann die zustandige kantonale Stelle in den Fallen von Absatz 1 vom Glaubiger des Hauptschuldners die Kiindigung seiner Darlehensforderung verlangen. Wenn der Glaubiger das Darlehen nicht unverziiglich und unter Ansetzung einer Frist von sechs Wochen zur Etickzahlung kiindigt, fallt die Biirgschaft dahin.

S.Abschnitt: Investitionskredite zugunsten naturlicher Personen Art. 13 Formen der Investltionskredite, Vorattssetzungen

1

Investitionskredite an natiirliche Personen konnen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes a. als Darlehen gewahrt, oder &. verbtirgt werden.

2 Die Investitionskredite gemass Artikel 14-16 werden unter Vorbehalt von Artikel 3 bewilligt, wenn: a. der Betrieb die wesentliche Existenzgrundlage des Gesuchstellers darstellt und ihm mindestens mit der Zeit eine ausreichende Bxistenz ermoglicht; in begrundeten Fallen, namentlich im Berggebiet, konnen auch Betriebe beriicksichtigt werden, bei denen eine ausreichende Existenz nur zusammen mit einem Nebenverdienst erzielt werden kann, sofern angenommen werden darf, dass die Existenz dauernden Charakter haben wird.

&. Gewahr fur eine rationelle Bewirtschaftung des Betriebes besteht.

3 Bei finanzieller Bedrangnis ist gemass den Bestimmungen der Betriebshilfe (Art.26ff.) vorzugehen.

Art. 14

Investitionskredite fiir Eigentilmer

Der Eigentiimer eines landwirtschaftlichen Betriebes kann Investitionskredite erhalten, insbesondere: a. zur Verbesserung bestehender und Erstellung neuer landwirtschaftlicher Bauten und Wohngebaude, um sowohl den landwirtschaftlichen wie den hauswirtschaftlichen Betrieb rationeller und hygienischer zu gestalten; b. zur Eestfinanzierung von Bodenverbesserungen, landwirtschaftlichen Hochb auten, forstlichen Massnahmen im Berggebiet im Zusammenhang mit solchen nach dem S.Titel des Landwirtschaftsgesetzes vom3.0kto-

85

c.

d.

e.

/.

g.

ber 19511), die durch den einzelnen Grund- oder Werkeigentümer durchgeführt werden, oder wenn er seinen Kostenanteil als Beteiligter an einem gemeinschaftlichen. Unternehmen nicht zu leisten vermag ; zur Verbesserung der Alpen und der dazugehörenden Wälder; zur Erweiterung des Heimwesens, sofern dieses noch keine ausreichende Existenzgrundlage bietet; zur Arrondierung des Heimwesens sowie zur i Aussiedlung; zur gänzlichen oder teilweisen Beschaffung des für die Erweiterung oder Angliederung landwirtschaftlicher Spezialzweige notwendigen Landgutkapitals ; zum Ankauf von Wohnungen oder Eigenheimen, die den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden.

' '

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Art. 15

· · ·

.

1

Wer , einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, kann Investitionskredite erhalten : a. zur Erleichterung des Ankaufs gesunder und leistungsfähiger, Zuchtund Nutztiere : ; b. zur Erleichterung des Ankaufs geeigneter Maschinen und Geräte für die Land- und Hauswirtschaft ; c. zur Erleichterung des Ankaufs landwirtschaftlicher Hilfsstoffe mit langfristiger Wirkung ; d., zur gänzlichen oder teilweisen Beschaffung des für die Erweiterung oder Angliederung i landwirtschaftlicher Spezialzweige notwendigen Pächterkapitals.

Investitionskredite für Bewirtschafter

2

Ist der Bewirtschafter noch nicht Eigentümer eineslandwirtschaftlichen Heimwesens, so können ihm Investitionskredite auch für den Ankauf, eines solchen bewilligt werden.

Art. 16 In der Landwirtschaft tätige und fachlich ausgewiesene Personen, die noch kein landwirtschaftliches Heimwesen bewirtschaften, können Investitionskredite erhalten : a. für den Ankauf eines landwirtschaftlichen Heimwesens ; &. für den Ankauf; der zur Bewirtschaftung eines gekauften oder gepachteten landwirtschaftlichen Heimwesens notwendigen Gerätschaften, Vorräte und Viehbestände.

!) AS 1953, 1073.

Inyestitionskredite zur Gründung einer la'nd- '.

wirtschaftlichen . Existenz

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Wohnungen und Eigenheime fiir Arbeitnehmer

Land- und hauswirtschaftliclie BerufsMMtmg

Gesuclistellung, Entscheidung, Verfahieri und Meldepflicht

Art. 17 Verheiratete landwirtschaftliche Arbeitnehmer konnen Investitionskredite zur Erstellung von Wohnungeri oder Eigenheimen sowie fiir den Ankauf dafur geeigneter Gebaude erhalten.

2 Familienglieder gelten als landwirtsdhaf tliche Arbeitnehmer, sofern sie dauernd hauptberuflich und gegen Entgelt auf dem Landwirtschaftsbetrieb eines Familiengliedes arbeiten.

3 Artikel 93 des Landwirtschaftsgesetzes vom S.Oktober 1951x) bleibt vorbehalten.

Art. 18 1

1

Eltern, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften, konnen Investitionskredite erhalten: a. zur Deckung der Kosten einer auswartigen land- oder hauswirtschaftlichen Ausbildnng ihrer Kinder (Bestehen einer Berufslehre, Besuch von land- oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen oder eines landwirtschaftlichen Technikums); b. zur Deckung allfalliger Mehrkosten, welche durch die Einstellung einer notwendigen Ersatzarbeitskraft entstehen.

2 Den Eltern gleichgestellt sind Landwirte, welche filr eine land- oder hauswirtschaftliche Ausbildung von auf ihrern Landwirtschaftsbetrieb dauernd mitarbeitenden Familiengliedern, Arbeitnehmern und sonstigen Personen anfkommen.

Art. 19 1 Eiir die Einreichung und das Verfahren bei der Erledigung der Gesuche gemass diesem Abschnitt gelten ausser Absatz 2 dieses Artikels die Bestimmungen von Artikel 11, Absatz 1, 2, 4, 5 und 6.

2 Der Gesuchsteller und sein Ehegatte haben alle zur Priifung erforderlichen Auskiinfte zu geben und alle notigen Unterlagen beizubringen.

Sie rmissen zudeni die Ermachtigung erteilen, bei Drittpersonen und Amtsstellen die notigen Auskiinfte fiber ihre Einkommens- und Vermogensverhaltnisse einzuziehen.

Art. 20 Sicherimg der Buigsehaften und Darlelien

1

Biirgschaften oder Darlehen sind wenn moglich gegen Bealsicherheiten zu gewahren; der Gesuchsteller muss zudem Gewahr fur die Einhaltung des Vertrages bieten. Die Verbiirgung von Viehpfanddarlehen (Art.885 ZGB) ist nicht zulassig.

2 Die Darlehen konnen von der zustandigen kantonalen Stelle (Art. 2), unter Einhaltung einer Ktindigungsfrist von wenigstens sechs Wochen, jederzeit gekiindigt werden 1) AS 1953, 1073.

87

a. bei dem Zweck der gewahrten Investitionskredite zuwiderlaufender Verausserung ' ; des landwirtschaftlichen Heimwesens des Schuldners oder von Teilen desselben, "· sonstiger ganz oder teilweise aus dem Investitionsdarlehen finanzierV ter Gegenstande, einschliesslich Wohnungen oder Eigenheime fur Arbeitnehmer; . · , , ; &. bei anderweitiger Zweckentfremdung oder Vernachlassigung des landwrrtschaftlichen Heimwesens oder von Teilen desselben, sonstiger ganz oder teilweise aus dem Investitionsdarlehen finanzierter Gegenstande, einschliesslich Wohnungen oder.Eigenheime fur Arbeitnehmer; o. bei Aufgabe der Selbstbewirtschaftung oder Yerzicht auf den Gebrauoh von Einriohtungen und Gegenstanden im Sinne der Artikel 14 bis 17; .', · d. bei vorzeitigem Abbruch der duroh ein Investitionsdarlehen gemass Artikel 18 ganz oder teilweise finanzierten land- oder hauswirtschaft. lichen Ausbildung; , ; e. wenn der Schuldner einen verfallenen Jahreszins samt Amortisationsbetreffnis (Annuitat) nicht innert einem Monat naoh erfolgter Mahnung bezahlt; /. wenn sich zuf olge besonderer, von der Investitionshilf e unabhangiger Ursaohen, die Vermogenslage des Schuldners derart verbessert hat, dass ihm die Selbstfinanzierung ohne Investitionsdarlehen zugemutet werden kann.

8 Sind oder werden ah das gewahrte Darlehen gekntipfte Bedingungen nicht oder nicht mjehr erfullt, so ist dieses zuriickzuzahlen (Art.62ff.

oder 68 ff.sowie 154 OB): Im Falle nicht erfiillter Auflageh kann entweder auf dem Prozessweg die Erftillung der Auflagen erzwungen oder aber das gewahrte Darlehen wie in den Fallen von Absatz 2 gekiindigt werden.

4 Bei den verbiirgten Investitionskrediten.kann die zustandige kantonalb Stelle in den Fallen von Absatz 2 vom Glaubiger des Hauptschuldners die Ktindiaung seiner Darlehensforderung verlangen. Wenn der Glaubiger das Darlehen nicht unverziiglich und unter Ansetzung einer Frist voh sechs Wochen zur Eiickzahlung ktindigt, falhVdie Biirgschaft dahin.

' 4. Abschnitt: Finanzierung,

Art. 21 1

Fiir die Gewahrmg yon Investitionskrediten (Art.9, Buchstabea; 13, Abs.l, Buchstabe a) stellt der Bund den Kantonen die Mittel, unter Vorbehalti von Artikel 22, Absatz 2 in Form von unverzinslichen Darlehen zur Verfiigung. !3ie Kredite werden jahrlich von; der Bundesver-

Bundeskredit, Verantwortung der Kantone

Sammlung bewilligt. Sie dürfen jedoch in den ersten sechs Jahren der Gültigkeit dieses Gesetzes zweihundert Millionen Franken nicht übersteigen. In den folgenden sechs Jahren werden weitere Kredite je nach Bedarf und unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Bundes bewilligt.

2 Die Zuteilung an die einzelnen Kantone erfolgt unter Berücksichtigung von Artikel l, Absatz 2 nach Massgabe ihres Bedarfs, wobei den Eückzahlungen und Darlehenszinsen (Art. 22) angemessen Eechnung zu tragen ist.

3 Die Kantone sind dem Bund für die im Sinne dieses Gesetzes richtige Verwendung der Bundesmittel verantwortlich.

Art. 22 "Wiederverwendung der Darlehensrückzahhingen und Zinsen

1

Eückzahlungen von Darlehen (Art. 6) sind von der zuständigen kantonalen Stelle (Art. 2) wieder für Investitionskredite im Sinne dieses Titels einzusetzen.

2 Darlehenszinsen sind für Investitionskredite im Sinne dieses Titels zu verwenden. Sie sind Schulden der Kantone gegenüber dem Bund.

Art. 23 Verwaltungskosteu

1

Die Verwaltungskosten der zuständigen kantonalen Stelle (Art. 2) für die Durchführung der Massnahmen dieses Titels fallen, unter Vorbehalt von Absatz 2, zu Lasten der Kantone. Zu diesem Zwecke dürfen ausser Bürgschaftsentgelten keine Unkostenbeiträge erhoben werden.

2 In finanzschwachen Kantonen mit ausgedehntem Berggebiet übernimmt der Bund die Hälfte der Verwaltungskosten.

Art. 24 Schuld- und Forderungsverhältnisse aus Bundesleistungen und Rückzahlung

1

Die Bundesleistungen, mit Ausnahme der Bundesanteile an allfälligen Verlusten (Art. 25, Abs. 2), sowie allfällige Darlehenszinsen (Art. 22, Abs. 2) sind von den Kantonen in ihrer Geschäftsrechnung wie folgt auszuweisen : a. Sofern es sich bei der zuständigen kantonalen Stelle (Art.2) um ein Verwaltungsorgan ohne eigene Eechtsf ähigkeit handelt : als Schulden des Kantons gegenüber dem Bund.

6. Sofern es sich bei der zuständigen kantonalen Stelle um eine selbständige Anstalt oder Körperschaft handelt: als Forderung gegenüber dieser und als Schulden gegenüber dem Bund.

2 Diese Schulden1 sind nach zwölf Jahren, unter Berücksichtigung der Gültigkeitsdauer der einzelnen Darlehensverträge, zurückzuzahlen.

89

Der Bundesrat erlassl auf diesen Zeitpunkt nach Anboren der Kantone die naheren, Bestimmungen. Vorbehalten bleib.t Absatz 3.

3 Ubersteigen die Euckzahlungen und Darlebenszinsen den Bedarf, so konnen die nioht benötigten Mittel bereits vor Ablauf von zwolf Jabren zurtickgeforclert werden.

".

Art. 25

,

1

Verluste aus dei Gewabrung von Darlehen, einschliesslicb allfalliger Eechtskosten, sind unter Vorbehalt von Absatz 2 von den Kantonen zu tragen.

· .· · · 2 Li finanzscbwadhen Kantonen mit ausgedehntem Berggebiet iibernimmt der Bund die Halite der Verluste.

3 Soweit ein Verscbulden von Organen des Kantons oder der in Artikel 2 vorgesehenen rechtlich selbstandigen Stelle im Sinne von Artikel 21, Absatz 3 fur die entstandenen Verluste und Eeobtskosten vorliegt, 1st auch der Bundesanteil nacb Absatz 2 vom Kanton zu iibernehmen.

* Die Verluste aus Biirgscbaften (Art.9, Buchstabe fe; 13, Abs.l, Buchstabe 6) sind entsprecbend den Grundsatzen des Artikels 36 auf Bund und Kanton zu verteilen: der Bund entnimrrit die Mittel ftix seinen Verlustanteil clem Entscbuldungsfonds.

Verluste tel Darlehen und Burgschaften

II.Titel Betriebshilfe

l. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen , . Art. 26 ' · ·

.

Die Kreditbilfe zt.guns'ten notleidender, der Unterstiitzung wilrdiger Bauern wird nach Matsgabe dieses Titels fortgesetzt.

Grundsatz

Art. 27 1

Die von den Kantonen bisber mit der Durchiiihrung der voriibergehenden, Kreditbilfe fur notleidende Bauern betrauten Bauernhilfsorganisationen konnen aucb weiterhin als fur die Betriebshilfe zustandige kantonale Stelle bezeiubnet werden.

2 Sofern die Kantone fur die. Durchfiihrung der Betriebsbilfe eine neue, ausserhalb ibrer Verwaltung stehende, recbtlicb selbstandige Stelle bezeicbnen, ist diese als Anstalt oder Korperschaft des privaten oder des kantonalen offentlichen Eecbts zu konstituieren.

3 Fur die als privatrecbtlicbe Genossenscbaft organisierten kantonalen Stelleri ist Artikel 2i Absatz 2 und fur die offentlicb-recbtlich verselbstandigten kantonulen Stellen Artikel2, Absatz 3 anwendbar.

Zustandige kantonale Stelle

90 Art. 28 Anwendungsbereich

1

Betriebshilfe im Sinne dieses Titels besteht aussohliesslich in einer finanziellen Hilfe an natürliche Personen zur Behebung von Einzelfällen unverschuldeter finanzieller Bedrängnis (Art. 18, Abs. 3).

2 Eine unverschuldete finanzielle Bedrängnis im Sinne von Absatz l besteht, wenn der Landwirt trotz zumutbarer Ausnützung seiner Kreditmöglichkeiten finanziell vorübergehend ausserstande ist, ohne die Betriebshilfe seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, obwohl der Betrieb an sich erhaltenswert ist und einer Familie im Sinne von Artikel 18, Absatz 2, Buchstabe a mindestens mit der Zeit eine ausreichende Existenz bieten könnte; auch Artikel 18, Absatz 2, Buchstabe l ist anwendbar.

3

Die Ergänzung von Massnahmen der Betriebshilfe durch Investitionskredite ist zulässig. Zu diesem Zwecke haben die in Artikel 2 und 27 vorgesehenen kantonalen Stellen, sofern sie nicht zusammenfallen, eng zusammenzuarbeiten.

* An Personen, die dauernd von der öffentlichen Armenfürsorge unterstützt werden, darf in der Eegel keine Betriebshilfe gewährt werden.

2.Abschnitt: Massnahmen der Betriebshilfe und Verfahren Art. 29 Formen der Betriebshilfe

1

Die Betriebshilfe wird als Bürgschaft und in Form von verzinslichen und unverzinslichen Darlehen sowie bei Untragbarkeit der Rückzahlung in Form von Beiträgen gewährt.

2

Beiträge werden in der Eegel als Zinszuschüsse und zur Durchführung von Nachlassverträgen abgegeben. In besonderen Fällen sind ausnahmsweise auch andere Beiträge zulässig.

3 Die gewährten oder verbürgten Darlehen sind angemessen, in der Regel aber längstens auf fünfundzwanzig Jahre zu befristen und innert der gesetzten Frist zu amortisieren.

Art. 80 Mögliche Massnahmen

1

Betriebshilfe kann insbesondere für folgende Zwecke gewährt werden, sofern sich ein dauernder Erfolg erwarten lägst : à. Überbrückung vorübergehender ausserordentlicher Belastungen im Betrieb und in der Familie; b. befristete Erleichterung der Zinslast durch Zinszuschüsse; o. Umfinanzierungen, einschliesslich Entlastung von Bürgschaften: d. Sanierungsmassnahmen mit und ohne Nachlassvertrag.

91 2

Betriebshilfe fur die Durchfiihrung von Massnahmen naoh Buchstabe c und d von Absatz 1 kann.auch Eigentumern von verpachteten landwirtschaftlichen Betrieben gewahrt werden, wenn der Pachterlps einen wesentlichen Toil ihres Einkommens, darstellt.

Art. 31 1

Die Gesuche um Gewahrung von Betriebshilf e sind an die zustandige kantonale Stelle (Art. 27) zu richten. Diese pruft sie sorgfaltig und fachmannisch.

' : 2 Der Gesuchsteller und sein Ehegatte baben der zustandigen kantonalen Stelle alle erf prderlichen Auskilnfte zu geben und alle notigen Unterlagen beizubringpn. Sie miissen zudem die Ermachtigung erteilen, bei Drittpersonen und Amtsstellen alle notigen Auskiiufte iiber ihre Einkommens- und Vermogensverhaltnisse eirizuziehen und allfallige weitere Inforinationen einzuhojlen.

3 Nach Prtifung der Gesuohe entsoheidet die zustandige kantonale !

!

Stelle (Art. 27) iiber die Gewährung der Betriebshilfe.

* 1st dem Gesuob von der zustandigen kantonalen Stelle oder' der ubergeordneten Bekursinstanz entsprochen worden und ist der Eiitscheid in Beohtskraft erwachsen, so verwirklicht die zustandige kantonale Stelle (AH.27) die1 zugesproobene Betriebshilfe, indem sie, je nach Art derselben, den zugesicberten Beitrag ausrichtet, den Darlehensvertrag abscbliesst und das versprochene Darleheii auszaMt oder gegeiiiiber dem Darleiher des Gesucb tellers den Biirgscbaftsvertrag eingebt, und zwar a', sofern es sicb bei ibr um ein Yerwaltungsorgan ohne eigene Reohtsfabigkeit bandelt narnens des Kantons oder · ·b. 'sofern es siob'bei ihr' um eine ausserbalb der Verwaltung stehehde recbtlich selbstandige Stelle handelt. im eisenen Namen.

Gesuchstellung, Entscheid und Verfaliren

Art. 32 1

Die zustandige kantonale Stelle (Art. 2-7) bat im Einzelfall die Bedingungen und Auf .ageri festzulegeii, die zur Sicberung des Zwecks der !

Betriebshilfe erforderltch sind.

, ; 2 Insbesondere ist dem Empfanger das Eingehen neuer verzinslicher Sohulden und die Verpjfandung von Vieh nur rnit Bewilligung zu gestatten.

Die Ubernahme von Biirgschaften ist zu verbieten. Mit der Betriebshilfe ist gegebenenfalls eine faonkundige Betriebsberatung zu verbinden.

8 Werden Biirgsohaften unter Bedingungen und Auflagen gewahrt, deren Erfullung in der Macht des Hauptschuldners steht, so bilden diese Bedingungen und Auflagen einen zwingenden Bestandteil des vom Glaubiger zu gewahrenden Darlehens und damit des Darlehensvertrages.

Bedingungen und Auflagen

92 Sickening der Biirgschaften und Darlehen

Ruckerstattung von Beitragen

Bundeskredit, Verantwortung der Kantone

Art. 33 Biirgschaften oder Darlehen diirfen nur gewahrt werden, wenn der Gesuchsteller Gewahr fur die Einhaltung des Vertrages bietet.

2 Artikel 6, Absatz 2 sowie Artikel 20, Absatz 2-4 dieses Gesetzes sind sinngemass airwendbar.

Art. 34 1 Beitrage (Art.29, Abs.l und 2) sind vom Empfanger zuriickzuerstatten: a. wenn sie zu Unrecht ausbezahlt wurden; &. wenn ihm innert zehn Jahren die Biickzahlung zumutbar ist; o. wenn er sie nicht zweckentsprechend verweridet oder daran gekniipfte Auflagen boswillig nicht erfiillt; d. wenn mit der Beitragsgewahrung verkniipfte auflosende oder sonst eine Eiickzahlungspflicht begriindende Bedingungen eintreten.

2 Beitrage konnen ganz oder teilweise zuriickgefordert werden bei Verausserung des landwirtschaftlichen Heimwesens oder wesentlicher Teile davon, bei Zweckentfremdung wesentlicher Teile innert zwanzig Jahren oder bei Aufgabe der Selbstbewirtschaftung.

8 Der Eiickerstattungsanspruch steht zu a. dam Kanton, wenn es sich bei der zustandigen kantonalen Stelle (Art. 27) um ein Verwaltungsorgan ohne eigene Eechtsfahigkeit handelt; 6. der zustandigen kantonalen Stelle, sofern es sich bei dieser um eine selbstandige Anstalt oder Korperschaft handelt.

4 Der Eiickerstattungsanspruch verjahrt mit Ablauf eines Jahres seit der Berechtigte Kenntnis von dessen Entstehungsgrund erhalten hat, spatestens jedoch innert fiinf Jahren seit dem Entstehen des Anspruchs.

Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, filr die das Strafrecht eine langere Verjahrungsfrist vorsieht, so gilt diese.

5 Die Verjahrung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

6 Der Eiickerstattungsanspruch wird .durch entsprechende Verfiigung der zustandigen kantonalen Stelle (Art. 27) geltend gemacht.

Eechtskraftige Verfiigungen und Bntscheide iiber die Eiickerstatttingspflicht des Empfangers stehen einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes gleich.

S.Abschnitt: Finanzierung 1

Art. 35 Der Bund gewahrt den Kantonen fur die Durchfiihrung der Betriebshilfe Leistungen in der Form von 1

93 a. unter Vorbehalt des Artikels 39, Absatz 2 unverzinslichen Darlehen zur Gewahrung von Betriebshilfedarlehen; 6. VorscMissen fur die Deckung allfalliger Biirgschaftsverluste und fiir die Gewahrung von Beitragen.

2 Diese Ausgaben des Bundes sind aus dera Entschuldungsfonds zu decken, soweit dieser nicht fiir die Bntschuldimg mid zur Deckung des Bundesanteils aus Biirgschaftsverlusten bei den Inyestitionskrediten (Art.,25, Abs.4) benotigt wird.

3 Die Kantone sind dem Bund fiir die irn Sinne dieses Gesetzes rich1 tige Verwendung seiner Leistungen verantwortlich.

Art. 36 Die Gewahrung einer Leistung des Bundes im Sinne von Artikel 85, Absatz 1, Buchstabe a oder I, setzt eine entsprechende Leistung des Kantons voraus.

· 2 Die Hohe der yom Bund den Kantonen zu leistenden Darlehen.

and Vorschiisse wird nach der Finanzkraft der Kantone und in Beriicksichtigung ihrer Berggebiete abgestuft; die Leistungen des Bundes sind mindestens gleioh hoch und hochstens dreimal so hoch wie die Leistung des Kantons, wobei Leistungen Dritter auf die Leistung des Kantons angerechnet werden konnen.

Art. 37 1 Werden die vor den Kantonen bisher niit der Durchfuhrung der voriibergehenden Kredithilfe fiir notleidende Bauern betrauten Bauernhilfsorganisationen gernass Artikel 27, Absatz 1 als fiir die Durchfuhrung der Betriebshilfe zustipidige kantonale Hilfsstellen bezeichnet, so haben diese Ofganisationen ihre noch verfiigbaren Mittel, die sie auf Grund der in Artikel 55, Absatz 1, Ziffer 1-4 aufgefiihrten Erlasse vom Bund erhielten, sowie die vom Kanton hiefiir eingesetzten Mittel,,fur die Betriebshilfe im Sinne dieses Mitels einzusetzen. Vorbehalten bleibt Absatz 8., 2 Bezeichnet ein Kantbn fiir die Durchfiihrung der Betriebshilfe im Sinne von Artikel 27, Absatz 2 eine andere kantonale Stelle als zustandig, so haben die genannten Bauernhilfsorganisationen ihre :verfiigbaren Mittel, soweit sie aus Bundesbeitragen und kantonalen Mitteln stammen, auf die neue zustandige Stelle zu iibertragen, die'sie, unter Vorbehalt von Absatz 3, fiir die Betriebshilfe im Sinne dieses Titels einzusetzen hat.

Dasselbe, gilt fiir jene Mittel, die in Form von Darlehensriickzahlungen und Zinsen. an die Be.uernhilfsorganisationen zuriiokfliessen; fiir Zinsen und Biirgschaftsentgel te jedoch nur soweit. als diese nicht zur Deckung der Verwaltungskoster. sowie von allfallig eintretenden Verlusten benotigt werden.

1

Finanzielle Beteiligung der Kantone

Pflichten der bisherigen BauernliUfsorganisationen

94 3

Das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch verfiigbare Garantiekapital zur Deckung allfalliger Verluste aus Biirgschaften 1st, soweit es aus Bundesbeitragen und kantonalen Mitteln stammt, auch zur Verbiirgung von Investitionskrediten zu verwenden.

Art. 38 Verwendung zuriickerstatteter Darlehen und Beitrage

Biickzahlungen von Darlehen (Art.29, Abs.8) sind auf Bund und Kanton entsprechend dem Schlilssel bei der Gewahrung des Darlehens aufzuteilen und von der zustandigen Stelle (Art.27) wieder fiir Betriebshilfe-Massnahmen im Sinne dieses Titels einzusetzen. Diese Eegelung gilt auch fiir zurtiokerstattete Beitrage naoh Artikel 34.

Art. 39 Verwaltungskosten, Verwendung der Zinsen

1

Die Verwaltungskosten der zustandigen kantonalen Stelle (Art. 27) fallen, unter Vorbehalt von Absatz 2 und von Artikel 87, Absatz 2, zu Lasten der Kantone.

2 Die Darlehenszinsen und Biirgschaftsentgelte sind vorab zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden. Bin verbleibender Überschuss ist hierauf zunachst gemass dem Anteil von Bund und Kanton (Art.41) zur Deckung von Verlusten aus gewahrten Darlehen oder iibernommenen Biirgsohaften zu verwenden. Der allfallige Best ist entsprechend deni niassgebenden Schhlssel auf Bund und Kanton aufzuteilen und wiederum fiir Betriebshilfe-Massnahmen im Sinne dieses Titels einzusetzen.

Art. 40 Schuld- und lorderungsverhaltnisse aua Bundesleistungen und Rückzahlung

1

Die Bundesleistungen, mit Ausnahme der Bundesanteile an den ausbezahlten Beitragen im Sinne von Artikel 29, Absatz 1 und 2 sowie an allfalligen Yeiiusten (Art.41), sind von den Kantonen in ihrer Geschaftsrechnung wie folgt auszuweisen: a. Sofern es sich bei der zustandigen kantonalen.Stelle (Art.27) urn ein Verwaltungsorgan ohne eigene Eechtsfahigkeit handelt: als Schulden gegeniiber dem. Bund.

&. Sofern es sich bei der zustandigen kantonalen Stelle um eine selbstandige Anstalt oder Korperschaft handelt: als Forderungen gegeniiber dieser und als Schulden gegeniiber dem Bund.

Das gleiche gilt fiir den Anteil des Bundes an einem gemass Artikel 34 vom Enxpfanger zuriickzufordernden Beitrag sowie fiir den Anteil des Bundes an einem gemass Artikel 39, Absatz 2 fiir weitere BetriebshilfeMassnahmen einzusetzenden allfalligen Best von Darlehenszinsen und Biirgschaftseiitgelten.

95 2

Wird die Betriebshilfe vom Kanton eingestellt, so sind die verftigbaren Mittel der ztstandigen kantonalen Stelle (Art. 27) entspreohend dem massgebenden Schliissel auf Bund und Kanton zu verteilen. Dasselbe gilt fur weiterhin eingehende Biickzahlungen sowie Zinsen und Burgschaftsentgelte im Sinne von Artikel 39, Absatz 2.

Art. 41 Verluste aus der Gewahrung von Darlehen und der tibernahme von Biirgschaften, einschliosslich allfalliger Bechtskosten sind, soveit sie nicht durch Zinsen und Burgschaftsentgelte gedeckt werden konnen (Art. 39, Abs.2), von Bund und Kanton im Verhaltnis, ihrer Leistungen nach Artikel 36, Absatz 2 zu tragen.

· '· 2 Scweit ein Verachulden von Organen des Kantons oder der als selbstandige Aiistalt elder Korperschaft organisierten zustandigen kantonalen Stelle (Art.27) im Sinne von Artikel 85, Absatz 3 fur die entstandenen Verluste und Keohtskosten vorliegt, ist auch der Bundesanteil nach Absatz 1 vom Kanton zu iibernehmen.

1

·



III. Titel ·

Verluste bei Darlehen und Biirgschaften

·

Gemeinsame Bestinmiungen, Ubergangs- und Scblussbestimmungen

.

l. Abschnitt: Bechtliehe'Unterstellung, Beratungsdienst, Steuerfreiheit, ·: · . ' . Reolitsschutz, Aufsiclit ,' Art. 42' ' '· Die von den zustandigen kantonalen Stellen (Art. 2 und 27) gemass Artikel 11, 19 und 31, abzuschliessenden D.arlehens- imd Burgschaftsvertrage untersteben, soweit dieses Gesetz nicht selbst abweichende Vorschriften.aufstellt, den einschlagigen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrecbts iiber Entstebung, Brfiillung und Untergang der Schuldverhaltnisse (Art.Iff., 68ff. und 114ff.) sowie iiber das Darlehen (Art.312f'f.) oder iiber die Biirgschaft (Art.492ff.). Ebenso richten sich die allfallig zu leistenden Bealsicherheiten nach den einschlagigen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbucb.es liber das Grundpfand : (Art.793ff.) und das Fahrnispfaiid (Art.884ffl).

Art. 43 Die zustandigen kantonalen Stellen (Art.2 und 27) haben insbesondere bei der Priifung der Gesuche eng rait dem land- und hauswirtschaftlichen Beratungsdienst zusammenzuarbeiten1 und bei Bedarf die mitinteressierten kantonalen Dienststellen beizuziehen.

2 Die Kantone haben den land- und hauswirtschaftlichen Beratungsdienst sowie ihre Dienststellen fiir die Durchftihrung dieses Gesetzes uri1

Anwendbares Privatrecht

Beratungsdienst und Zusammen:, arbeit

96 entgeltlich einzusetzen. und fur sine enge Zusammenarbeit mit den zustandigen kantonalen Stellen zu sorgen.

Art. 44 Steuerbefreiung

Die zustandigen kantonalen Stellen (Art. 2 und 27) sind von alien Abgaben des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.

Art. 45 Ttechtsanspnich auf Investitionskredite und Betriebshilfe

Widerruf bewilligter Inveatitionskredite oder Betriebshilfe

1

Dieses Gesetz begriindet keinen unmittelbaren erzwingbaren Eechtsanspruch der moglichen einzelnen Anwarter (I.Titel, 2. und 3. Abschnitt; II.Titel, Art. 26 und 28) aui Gewahrung von Investitionskrediten oder Betriebshilfe.

2 Bin Rechtsanspruch entsteht nur, wenn ein gestelltes Gesuch ganz oder teilweise gutgeheissen wird, der betreffende Entscheid iiber die Bewilligung von Investitionskrediten oder Betriebshilfe, rechtskraftig geworden ist und der Bund gegen inn in den Fallen von Artikel 50 nicht mehr Binspraohe erheben kann. Die nachtragliche Aufhebung dieses Bech.tsansprach.es durch Vereinbarung oder Widerruf (Art.46) und durch Revision (Art.48) bleibt vorbehalten.

3 Lautet der Entscheid auf Gewahrung eines Darlehens oder auf Ubernahme einer Bilrgschaft, so kann der Berechtigte seinen Anspruch gegeniiber der zustandigen kantonalen Stelle (Art.2 oder 27) notigenfallg auf dem Bechtsweg geltend machen. Der gutglaubige Gesuchsteller kann dies selbst dann, wenn der Bewilligungsentscheid zu seinem Vorteil inhaltlich fehlerhaft ist. Die Klage des Berechtigten geht a. bei Entscheiden auf Gewahrung ein.es Darlehens: auf dessen Leistung ; b. bei Entscheiden auf Ubernahme einer Haftung als Biirge: auf deren Feststellung.

Die Kantone bestimmen im Rahmen von Artikel 49, Absatz 1, Buchstabe h Zustandigkeit und Verfahren.

4 Lautet der Entscheid auf Ausrichtung eines Beitrages (Art.29, Abs.l und 2), so gilt er, unter Vorbehalt von Artikel 46, als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes.

Art. 46 1

Ohne schriftliche Zustimmung des Gesuchstellers kann .die .zustandige kantonale Stelle (Art. 2 oder 27) den Widerruf eines Bewilligungsentscheides nur verfugen, wenn die zugesprochenen Investitionskredite oder die Betriebshilfe bosglaubig, insbesondere durch irrefiihrende Angaben erwirkt wurde.

97 :2 Solange der einseitige Widerruf nicht in Bechtskraft erwaohsen ist, sind Verfahren iiber Anspriiche aus dem Bewilligungsentscheid (Art. 45, Abs.3 und 4) auszusetzen.

. , · 3 Der rechtskraftige einseitige Widerruf einer Bewilligung von Investitionskrediten oder Betriebshilfe maoht den bereits abgeschlossenen Darlehens- oder Biirgschaftsvertrag fur die zustandige kantonale Stelle unverbindlich. Sie hat seine ErMlnng zu verweigem. Bereits ausbezahlte Darlehensbeitrage sind zurilckzufordern, :ebenso vorn Hauptschuldner und vom Glaubiger allfallige Zahlungen der kantonalen Stelle aus Biirgschaftsvertragen, sofern ihrien der gute Glaube fehlte, vom Hauptschuldner allein, sofern beim Glaubiger der gute Glaube vorhandeh war. Die Eiickforderung richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 62 und ff. des Schweizerischen Obligationenrechts iiber die ungerechtfertigte Bereioherung. Begriindete Pfandrechte dienen auch zur Sicherung des Eiickforderungs- imd eines allfalligen Schadenersatzanspruches samt Zins und Kosten.

4 Wird eine Beitragszusicherung (Art. 29, Abs.l und 2) widerrufen, so hat die zustandige kantonale Stelle (Art. 27) die Auszahlung zu verweigern und bereits bezahlte Beitrage zuruckzufordern (Art.34, Abs.l, Buchstabe a und cl).

; , Art. 47 1 Die Kantone bezeichnen eine Eekursinstanz, an welche die Verfugungen und Bntsoheide der zustandigen kantonalen Stellen (Art. 2 imd 27) weite'rgezogen werden können. Die Eekursinstanz eroffent ihre Entsoheide iiber Investitionskredite auoh der zustandigen Bundesstelle (Art. 50).

. · 2 Unter Yorbehalt von Absatz 3 sowie von Artikel 48 und Artikel 50, Absatz 2, entscheidet die kantonale Eekursinstanz endgiiltig.

3 Bei Verweigerung der Bewilligung zur Aufhebung oder Abandoning .eines Zerstiickelungsverbotes im Sinne von Artikel 7, Absatz 2 und 4, ist gemass Artikel 100 des Bundesgesetzes vom 16.Dezeniber 1943 iiber die Organisation der Bundesrechtspflege *) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgerioht zulassig.

Art. 48 Gegen einen rechtskraftigen Bntscheid iiber nachgesuchte Investitionskredite oder Betriebshilfe kann vom Gesuchsteller oder dessen allfalligen Bechtsnachfolger ein Gesuch um Eevision oder Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden a. wenn sein friiheres Gesuch ganz oder teilweise abgewiesen wurde und er nachtraglioh neue erhebliche Tatsachen erfahrt oder ent1

1)BS 3, 531; AS 1959, 902.

Bundesblatt. 113. Jalu-g. Bd. II.

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Beolitssclmtz A. Beschwerde

B. Revision ,und Wiederaufnahme des Verfahrens

98 scheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte ; Z>. wenn sich die Verhältnisse seit dem früheren Entscheid derart geändert haben, dass nunmehr die Bewilligung von Investitionsfcrediten oder Betriebshilfe überhaupt oder in einem weiteren Umfange oder mit ändern Bedingungen und Auflagen begründet erscheint.

2 Gesuch und Verfahren richten sich im übrigen nach den Bestimmungen von Artikel 11, 19, 31 und 50 über Gesuchstellung, Verfahren, Entscheid und Einsprache seitens des Bundes. Der Entscheid der zuständigen kantonalen Stelle (Art. 2 oder 27) über das gestellte Gesuch ist in gleicher Weise mit der Beschwerde gemäss Artikel 47 weiterziehbar.

C. Streitigkeiten aus Darlehens- und Biirgschaftsverträgen, usw.

Art. 49 Der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen Streitigkeiten : a. aus den von den zuständigen kantonalen Stellen (Art. 2 und 27) abgeschlossenen Darlehens-, Bürgschafts- und Pfandbestellungsverträgen, insbesondere auch einschliesslich solcher über das gesetzliche Kündigungsrecht gemäss Artikel 12, Absatz l bis 3; 20, Absatz 2-4 und 38, Absatz 2; über den Eintritt von die Rückzahlungspflicht auslösenden Bedingungen und über die Erfüllung einer Auflage gemäss Artikel 12, Absatz 2; 20, Absatz 3 und 33, Absatz 2; 6. aus der Weigerung der zuständigen kantonalen Stelle zur Vollziehung des Bewilligungsentscheides durch Abschluss des Darlehens- oder Bürgschaftsvertrages gemäss Artikel 45, Absatz 3 ; G. aus Vereinbarungen zwischen zuständiger kantonaler Stelle und Gesuchsteller über die Aufhebung eines rechtskräftigen Bewilligungsentscheides (Art.46, Abs.l) und des allenfalls gestützt darauf abgeschlossenen Vertrages (Art. 11, Abs.5; 19, Abs.l und 31, Abs.4); d. aus der Bückforderung von ausbezahlten Darlehen oder von Zahlungen auf Grund einer Bürgschaft zufolge einseitigen Widerrufes des Bewilligungsentscheides (Art.46, Abs.3).

Derartige Klagen sind bei den zuständigen kantonalen Gerichten anhängig zu machen. Gegen Endentseheide der oberen kantonalen Gerichte ist die Berufung an das Bundesgericht gemäss Artikel 43ff. oder gegebenenfalls die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Artikel 68 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege !) zulässig.

2 Vorbehalten bleibt die Beschwerde an die kantonale^Bekursinstanz (Art.47) gegen Verfügungen und Entscheide über die Änderung der Verzinsung gewährter Darlehen im Sinne von Artikel 5,s; Absatz l und 3.

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l

) BS 3, 531; AS 1959, 902.

99 Art. 50 Die für die Durchführung der Bestimmungen, des I. und II. Titels zuständigen kantonalen Stellen (Art. 2 und 27) unterstehen der Aufsicht durch die Kantone. Der Bund übt die Oberaufsicht aus.

2 Der Bund kann gegen Entscheide der kantonalen Instanzen über Gesuche oder Beschwerden für Investitionskredite, deren Gegenstand für sich allein oder zusammen mit früheren Entscheiden innerhalb der vorangehenden drei Jahre zugunsten des gleichen Kreditempfängers einen Vermögenswert von mehr! als fünfzigtausend Eranken in Form von gewährten Darlehen oder Bürgschaften hat, innert 40 Tagen seit der Eröffnung wegen unrichtiger, oder unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes, wegen B.echtsverletzung oder wegen Unaiigemessenheit Einspruch erheben. In diesem Eall entscheidet er selber in der Sache. Er kann die erstinstanzliche kantonale Behörde (Art. 2) beauftragen, den Tatbestand zu ergänzen.

3 Der Bund ist befugt, durch seine Organe die Gesuchsteller selbst zu befragen und die Begründetheit ihrer Gesuche an Ort und Stelle abklären zu lassen.

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Aufsicht

2. Abschnitt: Straf- und Strajverfalirensiiestimmungen Art. 51 Wer vorsätzlich und in der Absicht, sich oder einem ändern einen Investitionskredit, eine Betriebshilfe oder sonst einen Vorteil unrechtmassig zu verschaffen oder zu sichern, eine mit der Anwendung dieses Gesetzes betraute Stelle durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen irreführt, wird 'mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2 Handelt der Täter fährlässig, so wird er mit Busse bestraft.

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Art. 52 Wer vorsätzlich und in der Absicht, sich qder einem ändern einen Investitionskredit, eine Betriebshilfe oder sonst einen Vorteil unrechtmassig zu verschaffen oder zu sichern, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift o!der das echte Handzeichen eines ändern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder von irgendjernandem eine falsche Beurkundung erschleicht, eine von ihm oder einem. Dritten hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2 Bei Urkundenfälschung durch Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens bleibt Artikel 317 des Strafgesetzbuches ; anwendbar.

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Irreführung der Vollzugsorgane

Urktmdendelikte

100 Art. 53 Verantwortlichkeit bei Binzelflrmen, Personengesellschaften und juristischen Personen

Strafverfolgung

1

Werden die Widerhandlungen im Geschaftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die fiir sie gehandelt haben oder batten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristisohen Person, der Gesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma fiir Bussen und Kosten, sofern die verantwortliche Geschaftsleitung nicht nachweist, dass sie.

alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken.

2 Absatz 1 findet sinngemass Anwendung bei Widerhandlungen in den Betrieben und Verwaltungen der Korperschafteh und Anstalten des offentlichen Beohts.

3 Die Mitverantwortlichen haben die gleichen Parteirechte wie die Angeschuldigten.

Art. 54 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

S.Abschnitt: Aufhebung und Anderung bisherigen Beohts, Vollzug und Inkraftsetzung Art. 55 1 Aufgehobene Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: und abgeanderte 1. Der Bundesbeschluss vom 28. September 1928 betreffend eine vorB estimmungen ilbergehende Bundeshilfe zur Milderung der Notlage in der Schweizerischen Landwirtsohaft 1 ); 2. der Bundesbeschluss vom 30. September 1932 iiber eine vorlibergehende Kredithilfe fur notleidende Bauern 2 ); 3. Der Bundesbeschluss vom 28.Marz 1934 liber die Erweiterung der Kredithilfe fiir notleidende Bauern 3 ); 4. Artikel 114 des Bundesgesetzes vom 12.Dezember 1940 iiber die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen4) sowie die Artikel 97, 100 und 101 der Verordnung iiber die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 16. November 1945.

2 Artikel 85, Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 12.Dezember 1940 iiber die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen wird wie folgt geandert: d. auf die Grundpfandrechte, die gemass dem Bundesgesetz vom 9.Mai 1961 iiber Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft 1) BS 9, 75.

2 ) BS 9, 76.

3 ) BS 9, 79.

4 ) BS 9, 80; AS 1955, 685; AS 1959, 543.

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zugunsten der zustandigen Stellen errichtet werden, sowie auf Grundpfandrechte fur Darlehen, die von diesen Stellen verblirgt werden.

8 Die aufgehobenen Vorschriften bleiben anwendbar auf alle wahrend der Giiltigkeitsdauer eingetretenen Tatsachen und Bechtsverhaltnisse.

Art. 56 1

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

2 Br erlasst die dazu erforderlichen Ausfuhrungsbestimmungen und kann ihm zukormnende Befugnisse dem Eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartement libertragen.

Art. 57 Soweit der Vollzug dieses Gesetzes nicht dem Bundesrat, den beteiligten Departementen oder ihnen nachgeordneten Dienststellen zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.

2 Die Kantone erlassen die zur Erganzung dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen des Bundes erforderlichen Vorschriften. Diese sowie die Statuten der als Korperschaft organisierten zustandigen kantonalen Stellen (Art. 2 und 27) bediirfen zu ihrer Gtiltigkeit der Genehmigung des Bundesrates. Der gleichen Genehmigung bediirfen Errichtungsurkunde und allfalliges Eeglement einer als privatrechtliche Stiftung organisierten zustandigen kantonalen Stelle.

1

Art. 58 Der Bundesrat bestimmt das Inlcrafttreten dieses Gesetzes.

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Ausfuhrungsbestimmungen des Bundes und Vollzug

Vollzug durch Eantone und kantonale Ausfilbrungsbestimmungen

Inkrafttreten

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (Vom 23. Juni 1961)

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Jahr

1961

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

8302

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.07.1961

Date Data Seite

33-101

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10 041 390

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