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Ablauf der Eeferendumsfrisi 30. März 1962

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Bundesgesetz über

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die Änderung des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen "

(Vom 21.Dezember 1961)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Oktober 1961n), beschliesst: Das Bundesgesetz vom 23. Juni 19442) über die Schweizerischen Bundesbahnen wird wie folgt, geändert : .

; , Art.'7, Buchstabe d aufgehoben.

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, , Art. 16, Abs. l wird durch folgende neue Fassung ersetzt : Der nach Deckung sämtlicher Aufwendungen der Erfolgsrechnung mit Eirtschluss der Abschreibungen sich ergebende Beingewinn ist wie folgt zu verwenden1: :.

, ·' · '' ' : ' a. zunächst sind 20 Prozent des Beingewinnes, mindestens aber ein Betrag bis 8 Millionen Franken, in eine Beserve zur Deckung künftiger Fehlbeträge einzulegen, bis diese Beserve, 30 Prozent des Dotationskapitals erreicht hat; . ; , ' b.: hierauf ist das Dotationskapital bis zu 4 Prozent zu. verzinsen.

Über die Verwendung, eines verbleibenden Überschusses beschliesst die Bundesversammlung bei der Genehmigung der Jahresrechnung.

Art. 18 wird durch folgende neue Fassung ersetzt : ' Die Eidgenossenschaft stattet die Bundesbahnen mit einem Dotationskapital von 800 Millionen Franken aus.

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1) BEI 1961, H, 749.

2 ) BS 7,195.

1344 Art. 21, Âbs. 2 au] II

Der Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1956 ^ über die Erhöhung der festverzinslichen Schulden der Schweizerischen Bundesbahnen wird aufgehoben.

III Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Artikel 16, Absatz l, neue Fassung, ist bereits auf das Bechnungsergebnis der Schweizerischen Bundesbahnen im Jahre 1961 anwendbar.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21. Dezember 1961.

Der Präsident : Bringolî Der Protokollführer : Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 21. Dezember 1961.

Der Präsident : Vaterlaus Der Protokollführer: F.Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst : Das vorstehende Bundesgesetz ist geraäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 21. Dezember 1961.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler; Ch. Oser

6903 !) AS 1957, 308.

Datum der Veröffentlichung: 30.Dezember 1961 Ablauf der Referendumsfrist: 30.März 1962

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen (Vom 21.Dezember 1961)

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Jahr

1961

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52

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30.12.1961

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1343-1344

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