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Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des durch die Konferenz vom Haag revidierten Abkommens über die Schaffung eines internationalen Patentbüros

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. September 1961, beschliesst:

Art. l Das am 16. Februar 1961 im Haag revidierte Abkommen über die Schaffung eines internationalen Patentbüros wird genehmigt.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.

507 ( Übersetzung}

Abkommen vom Haag vom 6. Juni 1947 über die Schaffung eines internationalen Patentbüros, revidiert im Haag am 16. Februar 1961

.,,,,· D i e vertragschliessenden Staaten, im Hinblick auf Artikel 15 der am 20.März, 1883 in Paris unterzeichneten und letztmals am 31.Oktober 1958 in Lissabon revidierten Übereinkunft zum : Schutz des gewerblichen Eigentums, in Erwägung des Interesses an einer Änderung gewisser Bestimmungen des am 6. Juni 1947 im Haag unterzeichneten Abkommens über : die Schaffung eines internationalen Patentbüros, ' ; 'haben zu diesem Zweck Bevollmächtigte bezeichnet, welche die, folgenden Bestimmungen vereinbart haben : , .

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Art. l 1. Das durch das Abkommen vom Haag vom 6. Juni 1947 geschaffene Internationale Patentbüro, nachfolgend Internationales Pateritinstitut, genannt, hat die Aufgabe, begründete Gutächten über die Neuheit der Erfindungen zu erstellen, welche Gegenstand von Patentgesuchen oder von Patenten sind, die empfangen oder erteilt worden sind von der nationalen Verwaltung jedes Mitgliedstaates oder von jeder internationalen intergouvernementalen Organisation, welche der Umschreibung des Artikels 2 entspricht und Mitglied des Instituts ist.

Patentgesuche, die bei ; der .nationalen, Verwaltung eines ,Mitgliedstaates nur zwecks Weiterleitung an die Verwaltung eines ändern Staates oder an .eine internationale intergouvemementale Organisation eingereicht wurden, gelten nicht als bei , der nationalen Verwaltung jenes Mitgliedstaates eingereichte Patehtgesuche im Sinne dieses Abkommens.,.

.

, , ; , 2. Mit vorgängiger Zustimmung des durch Artikel 6 .eingesetzten Verwaltungsrates können vom Institut überdies Gutachten anderer Art als die in Paragraph l dieses Artikels vorgesehenen Gutachten abgegeben werden mit Bezug auf die im erwähnten Paragraphen genannten Erfindungen.

:3. Ausserdem kann,das Institut für Bechnung jedes beliebigen Gesuchstellers jede Art von Nachforschungen über den Stand der Technik durchführen.

508 Art. 2 Jede internationale intergouvemementale Organisation, zu deren Aufgabe die Erteilung von Erfindungspatenten gehört und die dem Institut die Erstellung von begründeten Gutachten im Sinne von Artikel l, Paragraph l oder 2 anvertraut, kann durch einen mit dem Institut unter den in Artikel 9, Paragraph l genannten Bedingungen abgeschlossenen Vertrag Mitglied des Instituts werden mit den Eechten und Pflichten, wie sie in den Artikeln 5, 6, 8, 9, 12, 13 14 und 17 dieses Abkommens und in Artikel l des Protokolls umschrieben sind.

Dieses Protokoll bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 3 Das in Artikel l, Paragraph l genannte begründete Gutachten ist ein Gutachten, das auf einer Nachforschung beruht, deren Art und Umfang in Artikel l, Paragraphen l, 2 und 3 des Protokolls bestimmt werden.

Art. 4 Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, in ihrer Landesgesetzgebung oder auf dem Weg internationaler Abkommen vorzusehen, dass alle oder wenigstens ein Teil der auf ihrem Gebiet wirksamen Patentgesuche oder Patente zum Gegenstand eines begründeten Gutachtens im, Sinne von Artikel l, Paragraph l gemacht werden müssen.

Art. 5 Damit das Institut seine Aufgabe erfüllen kann, hat es Anspruch darauf, von den Mitgliedstaaten oder -Organisationen unentgeltlich die von ihnen veröffentlichten Patentschriften und Patentgesuchsakten zu erhalten.

Art. 6 1. Das Institut wird von einem Verwaltungsrat geleitet, in welchem jeder Mitgliedstaat oder jede Mitgliedorganisation durch einen Vertreter vertreten ist.

2. Jeder Mitgliedstaat kann sich gegebenenfalls im Eat durch den Vertreter eines ändern Mitgliedstaates vertreten lassen. Kein Mitglied des Eates kann indessen mehr als zwei Staaten vertreten.

3. Der Eat stellt sein eigenes Eeglement auf und bezeichnet jedes Jahr seinen Präsidenten. Er tritt zusammen auf Verlangen seines Präsidenten oder eines Drittels seiner Mitglieder oder in dringenden Fällen auf Verlangen des Direktors des Instituts.

Art. 7 Abgesehen von den Aufgaben, die ihm durch andere Bestimmungen dieses Abkommens übertragen werden, bestimmt der Verwaltungsrat die allgemeine

509 Politik des Instituts und iregelt und überwacht die Tätigkeit des letztern ; insbesondere hat er folgende Befugnisse: , , 1. Er stellt, die für die1 Ausführung dieses Abkommens erforderlichen Ver; ordnungen auf und überwacht die Anwendung dieser,Verordnungen; 2. er beschliesst jedes Jahr den Voranschlag und nötigenfalls Änderungen oder: Znsätze zum Voranschlag und überwacht ihre Ausführung; 8. er prüft und genehmigt die Jahresrechnung und das dazugehörige Inventar; 4. er genehmigt den Jahresbericht über die Tätigkeit des Instituts; 5. er ernennt den Direktor und den Finanzkontrolleur des Instituts aus den Angehörigen der Mitgliedstaaten, setzt ihr Gehalt und ihre zusätzlichen Vergünstigungen fest und übt die, Disziplinargewalt über sie aus; 6. er erteilt dem Direktor die erforderlichen allgemeinen Wegleitungen und dem Finänzkontrolleur alle zweckmässigen Weisungen und vergewissert sich über ihre Ausführung; 7. er stellt das Verzeichnis der leitenden Posten auf und ernennt, nach Anhörung des Direktors, die Inhaber dieser Posten, setzt ihr Gehalt und ihre zusätzlichen Vergünstigungen fest und übt die Disziplinargewalt über! sie aus ; 8. er beschliesst das Statut für das Personal; 9. er stellt die Bestände und die Gehaltsordnung für die Beamten fest sowie die Art und die Voraussetzungen für die Einräumung zusätzlicher ' Ver: günstigungen : .

10. er ermächtigt den Direktor, die Eechtsfähigkeit des Instituts gemäss den Bestimmungen des Artikels 11 auszuüben.

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Art. 8 1. Für jeden BeschlusS des Verwaltungsrates, der eine Stimmabgabe erfordert, wird zu :einer Abstimmung geschritten, bei welcher der Vertreter jedes Mitgliedstaates oder jeder dem Institut angehörenden Organisation über eine Stimme verfügt.

i Im Fall von Fragen, die von Einfluss auf die Beitragspflicht eines Mitgliedstaates oder einer Mitgliedorgänisation sind, kann jedoch .der Vertreter jedes Mitgliedstaates oder jeder Mitgliedorgänisation, gleichgültig welches das Ergebnis dieser Abstimmung ist, ein'e neue Abstimmung verlangen, bei welcher die Zuteilung der Stimmenzahlen gemäss den Vorschriften der 'Paragraphen 2, 3 und 4 .dieses Artikels geschieht. Der massgebénde Beschluss geht aus dieser neuen Abstimmung hervor.

'· 2. Bei dieser neuen Abstimmung verfügt der Vertreter jedes Mitgliedstaates oder jeder dem Institut angehörenden Organisation über 10 Stimmen, zu welchen noch so.viele Stimmen hinzukommen, als dem Teilungswert entspricht, der sich ergibt aus der Teilung der Jahresbeitragsleistung dieses Staates oder dieser Organisation, wie sie in Artikel 18, Paragraph 3 umschrieben ist, durch die in1 Absatz 3 dieses Paragraphen umschriebene Bechnungseinheit.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. II.

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510

Die auf diese Weise1 ermittelte Stimmenzahl .wird auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet. Die Gesamtzahl der Stimmen, die dem Vertreter eines Mitgliedstaates oder einer Mitgliedorganisation zugeteilt werden, darf jedoch nicht höher,sein als das fünffache der Gesamtstimmenzahl, über die der Vertreter eines ändern Staates oder einer ändern Organisation verfügt.

Die Rechnungseinheit ist gleich dem Teilungswert, der sich ergibt aus der Teilung der Summe der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten und Mitgliedorganisationen durch die Zahl, welche erhalten wird, wenn die Zahl der Mitgliedstaaten und Mitgliedorganisationen verzehnfacht wird.

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· 3. Die Zahl der dem Vertreter jedes Mitgliedstaates und jeder MitgliedOrganisation zugeteilten Stimmen wird zu Beginn jedes Jahres bestimmt auf Grund der Beiträge für das vorletzte Geschäftsjahr.

4. Für den Zeitraum, welcher auf den Beitritt eines Staates oder einer Organisation folgt und während welchem die Bestimmungen des Paragraphen 3 dieses Artikels nicht angewendet werden können, wird die Zahl der Stimmen, worüber der Vertreter dieses Mitgliedstaates oder dieser Mitgliedorganisation verfügt, vom Verwaltungsrat bestimmt.

Art, 9 1. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates über folgende Gegenstände bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen, über welche die Vertreter der Mitgliedstaaten und -Organisationen verfügen: a. Der Abschluss von Abkommen mit Staaten oder internationalen intergouvernementalen Organisationen sowie die Aufstellung oder die Abänderung von Verordnungen, die für die Anwendung von solchen Abkommen erforderlich sind: &. die Aufstellung oder die Abänderung von Verordnungen, die für die Anwendung dieses Abkommens erforderlich sind, mit Binschluss derjenigen über die Rechtsstellung der verschiedenen Personalgattungen; c. die Erstellung der in Artikel l, Paragraph 2 genannten Gutachten; d. die Ernennung des Direktors; e. die Abänderung des in Artikel 13, Paragraph 2 vorgesehenen Buchhaltungsplanes ; .

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· /. die Schaffung der in Artikel 17 genannten auswärtigen Dienststellen.

2. Die übrigen Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Gesamtheit der dafür oder dagegen abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit wird zu einer zweiten Abstimmung geschritten.

Erneute Stimmengleichheit kommt der Ablehnung des beantragten Beschlusses gleich.

Art. 10 Der Direktor sorgt für die Tätigkeit des Instituts gemäss den Bestimmungen des Protokolls und den vom Verwaltungsrat erlassenen Verordnungen und allgemeinen Wegleitungen.

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Art. 11 1. Das Institut hat Bechtspersönlichkeit. In jedem Mitgliedstaat geniesst es das Höchstmass der durch die,Landesgesetzgebung den juristischen Personen eingeräumten Eechte.

, : ; , 2. Die Ausübung der; Bechtsfähigkeit des Instituts wird in den;durch das Protokoll bestimmten Grenzen dem Direktor übertragen.

, · ' ' : ' · i · Art. 12 , . , .

1. Die Mitgliedstaaten und Mitgliedorganisationen entrichten einen1 Ein: !

; tritts-B'eitrag.

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1 2. Der Eintritts-Beitrag der Staaten wird bestimmt durch die Zahl der Einheiten der Klasse, · in'welcher sie in Anwendung von Artikel 13; Paragraphen 8 und 9 der am 20.März 1883 in Paris unterzeichneten und letztmals am 31. Oktober 1958 in Lissabon revidierten Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingereiht sind. Der Betrag der Einheit ist gleich dem Gegenwert vom 2 Kilogramm Feingold zum Börsenkurs im Land des Sitzes des Insti: tuts am Tag des Beitritts.

, : : 3. Der Eintritts-Beitrag der Organisationen wird festgesetzt · in dem in Artikel 2 genannten Abkommen mit dem Institut.

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Art.

13

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1. Die Jahresausgaben des Instituts werden gedeckt durch: , , ; a. die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten und -organisationen; ··; ' , b. die Entschädigungen für die in Artikel 3, Paragraph 3 erwähnten Dienste ; c. alle ändern Einnahmen, insbesondere durch den Ertrag, des dem Institut gehörigen Vermögens.

, 2. Die Jahresaüsgaben des Instituts werden in Verwaltungsausgaben und Prüfungsausgaben aufgeteilt.

Die, Aufteilung geschieht auf Grund eines Buchhaltungsplanes, der vom Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit aufgestellt und gegebenenfalls mit der in Artikel 9, Paragraph l 'genannten qualifizierten Mehrheit abgeändert wurde.

Dieser Buchhaltungsplan wird erstellt auf Grund eines Gutachtens von Buch-: haltungssachverständigen; die vom Bat bezeichnet wurden.

Auf Grurid dieses Buchhaltungsplanes stellt der Bat den Prozentsatz der Verwaltungsausgaben fest. Dieser Prozentsatz wird alle ,5 Jähre für die folgenden 5 Jahre bestimmt. ' ,: < , 3. Die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten und -organisationen decken den Betrag der Jahresausgaben, der nach Abzug der'in Paragraph l, Buchstaben b und c dieses Artikels genannten Entschädigung und Einnahmen verbleibt.

Der Teil, welcher die Verwaltungsausgaben deckt, wird unter die Mitgliedstaaten und -organisationen verteilt im Verhältnis der Bichtzahl, welche für

512 jeden von ihnen ermittelt wird durch das auf die nächsthöhere Einheit aufgerundete Ergebnis der Teilung der Anzahl der von jedem Staat oder jeder Organisation im Lauf des betreffenden Rechnungsjahres erhaltenen Patentgesuche durch tausend.

Der Teil, welcher die Prüfungsaufgaben deckt, wird verteilt im Verhältnis zur Anzahl der in Artikel 14 erwähnten Gutachten, die vom Institut im Verlauf des betreffenden Rechnungsjahres verlangt worden sind.

4. Der Bat bestimmt vor Beginn jedes Rechnungsjahres den vorläufigen Betrag der die Verwaltungskosten deckenden Beiträge, den jeder Staat oder jede Organisation im Lauf dieses Rechnungsjahres zu bezahlen hat sowie den Pauschalpreis, der während dieses Rechnungsjahres auf die in Artikel 14 erwähnten Gutachten anwendbar ist.

Diese Zahlungen stellen Vorschüsse auf Rechnung der Jahresbeiträge dar, welche die Mitgliedstaaten oder -Organisationen für das betreffende Rechnungsjahr schulden.

5. Zum Zweck der Festsetzung der hievor genannten Jahresbeiträge bestimmt der Rat für die in Artikel l, Paragraph 2 dieses Abkommens und in Artikel l, Paragraphen 2 und 3 des Protokolls vorgesehenen' Gutachten Richtzahlen, deren Grosse sich richtet nach der Bedeutung der für diese Gutachten aufgewendeten Arbeit im Vergleich zur Arbeit, welche verursacht wird durch die Erstellung der Gutachten auf Grund der in Artikel l, Paragraph l des Protokolls umschriebenen Nachforschung.

6. Der Rat setzt den Betrag der Entschädigung für die in Artikel,!, Paragraph 3 genannten Arbeiten fest ; dieser Betrag darf nicht geringer sein als der Gesamtbetrag der durch diese Arbeiten verursachten Verwaltungs- und Prüfungskosten.

Art. 14 1. Für die Festsetzung des in Artikel 13, Paragraph 3, Absatz 3 vorgesehenen Teils des Jahresbeitrages jedes Mitgliedstaates werden in Betracht gezogen : a. die in Artikel l, Paragraphen l und 2 genannten begründeten Gutachten, die von der nationalen Verwaltung dieses Staates verlangt oder übermittelt worden sind ; b, ausserdem noch, sofern gegenüber dem Institut eine entsprechende Erklärung abgegeben worden ist, die in Artikel l, Paragraphen l und 2 genannten begründeten Gutachten, welche von natürlichen oder juristischen Personen unter den von diesem Mitgliedstaat festgesetzten Bedingungen verlangt worden sind.

2. Für die Bestimmung des in Artikel 13,
Paragraph 3, Absatz 3 vorgesehenen Teiles des Jahresbeitrages von Mitgliedorganisationen fallen nur die in Artikel l, Paragraphen l und 2 genannten begründeten Gutachten in Betracht, die von diesen Organisationen verlangt wurden.

518 Art. 15 1. Das Institut,kann sich an der Vorbereitung oder an der Ausführung von internationalen Abkommen zum Schütz des gewerblichen Eigentums beteiligen, ; soweit diese Abkommen für seine Tätigkeit von Interesse sind.

2. Es kann sich in den durch diese Abkommen geschaffenen Organisationen : vertreten lassen.

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' Art. 16

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1. Das Institut hat seinen Sitz im Haag.

2. Das Institut wird unter den Schutz der Eegierung der Niederlande gestellt.

' '·' ' Art. 17 ' ; 1. Wenn die Erstellung der von einem Mitgliedstaat oder einer Mitgliedorganisation verlangten Gutachten Nachforschungen in ändern als in deutscher, englischer, französischer oder holländischer Sprache verfassten Dokumenten erfordert, kann das Institut, um dieser Aufgabe zu genügen, auswärtige Dienststellen schaffen; die sich daraus ergebenden zusätzlichen Ausgaben werden von diesem Staat oder dieser Organisation getragen.

2. Die gleiche Befugnis steht dem Institut zu, um besondern Bedürfnissen der Mitgliedstaaten oder -Organisationen Eechnung zu tragen.

' · ; ;: Art. 1 8 · 1. Dieses Abkommen steht allen Mitgliedstaaten der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten und letztmals am 31. Oktober 1958,in Lissabon revidierten .Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums bis zum 31. Dezember 1961 zur Unterzeichnung offen.

2. Es soll ratifiziert werden und die Eatifikationsurkunden sollen im Ministerium für auswärtige Angelegenhßiten der Niederlande hinterlegt werden.

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Art. 19 1. Dieses Abkommen tritt einen Monat nach der Hinterlegung aller Eatifikationsurkunden jener unterzeichnenden Staaten in Kraft, die am Abkommen : v o m 6 . Juni 1947 beteiligt sind.

· : · · ' ; · "2. Hinsichtlich jener unterzeichnenden Staaten, die nicht am Abkommen vorn 6. Juni 1947 beteiligt sind, tritt dieses Abkommen an dem in Paragraph l dieses Artikels vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft, falls die Eatifikationsurkunde früher als die letzte !der im erwähnten Paragraphen genannte Eatifikationsurkunde hinterlegt wurde oder aber, falls die Eatifikationsurkunde später hinterlegt wurde, einen Monat nach dieser Hinterlegung.

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Art. 20 1. Jeder Staat, der dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat, aber Mitglied der in Artikel 18 genannten Übereinkunft ist, kann diesem Abkommen beitreten.

2. Die Beitrittsurkunden sollen im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt werden.

3. Der Beitritt wird wirksam im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens. Wird die Beitrittsurkunde nach diesem Zeitpunkt hinterlegt, so wird der Beitritt einen Monat nach dieser Hinterlegung wirksam, sofern nicht in der Beitrittsurkunde ein späterer Zeitpunkt genannt wurde.

Art. 21 Jeder an diesem Abkommen beteiligte Staat kann das letztere kündigen durch eine an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande gerichtete schriftliche Erklärung. Die Kündigung wird wirksam am 81. Dezember des zweiten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dessen Verlauf das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande diese Erklärung erhalten hat.

Art. 22 ' '· 1. Dieses Abkommen soll von Zeit zu Zeit einer Revision unterzogen werden, insbesondere um daran Änderungen vorzunehmen, welche geeignet sind, die vom Institut zu leistenden Dienste zu verbessern und gegebenenfalls sein Tätigkeitsfeld zu erweitern.

2. In der Zeit zwischen diesen Eevisionen können das Protokoll und der dazugehörige Anhang von einer Konferenz von Vertretern der Mitgliedstaaten mit sofortiger Wirkung geändert werden, sofern die Konferenz nicht einen spätem Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Änderungen bestimmt hat. Diese Änderungen werden mit Einstimmigkeit der vertretenen Staaten beschlossen.

: Art. 23 Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande gibt den Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, bekannt : 1. die Unterzeichnung und die Hinterlegung der Eatifikationsurkünden; 2. die Hinterlegung der Beitrittsurkunden und den Zeitpunkt, an welchem die Beitritte wirksam werden ; 3. den Zeitpunkt, an welchem dieses Abkommen auf Grund der Bestimmungen des Artikels 19 in Kraft tritt; !

4. die in Artikel 21 genannten Kündigungen und den Zeitpunkt, an welchem , sie wirksam werden; 5. den Wortlaut der am-Protokoll und an dem dazugehörigen Anhang.unter den in Artikel 22, Paragraph 2 vorgesehenen Voraussetzungen vorgenommenen Änderungen.

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Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten nach Vorlegung, ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Abkommen unterzeichnet. · · ,' · · · !

Geschehen im Haag, am 16.Februar 1961, in einem einzigen Exemplar in französischer Sprache, das in den Archiven der Eegierung der Niederlande hinterlegt, werden soll. Eine beglaubigte Abschrift soll von dieser Eegierung auf diplomatischem Weg der Eegierung jedes unterzeichnenden oder beitretenden Staates zugestellt, werden.

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' , ;' Protokoll .

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Art. l

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1. Für die in Artikel 3 des Abkommens genannte Nachforschung stellen die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Veröffentlichungen das Mindestmass dar, das zu berücksichtigen ist. In Betracht fallen die Veröffentlichungen, welche enthalten sind in den Unterteilungen der im Institut gebrauchten Klassifikation, welchen die zu prüfende Erfindung ihrer Natur nach angehört, sowie die Veröffentlichungen in den verwandten, Unterteilungen.

2. Jeder Mitgliedstaat oder jede Mitgliedorganisation, hat das Eecht, Gutachten ,zu verlangen, welche auf einer beschränkteren Nachforschung, beruhen als die in Paragraph l dieses Artikels umschriebene.

Dieses Eecht kann jedoch ohne gegenteiligen, einstimmig gefassten Beschluss des Verwaltungsrates nicht ausgeübt werden mit Bezug auf Patentgesuche oder Patente, welche sich gestützt auf einen Prioritätsanspruch auf die gleiche Erfindung beziehen wie ein anderes Patentgesuch oder ein anderes Patent, welches bereits Gegenstand eines frühern Gutachtens war, das sich auf eine in Paragraph l dieses Artikels umschriebene Nachforschung stützte.

8., Vorbehaltlich der vorgängigen Zustimmung des Verwaltungsrates kann jeder Mitgliedstaat oder jede Mitgliedorganisation Gutachten erhalten, welche sich auf eine ausgedehntere Nachforschung als die in Paragraph 1: dieses Artikels umschriebene Nachforschung stützen.

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Art. 2

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Innerhalb der Grenzen der ihm durch Artikel 10 des Abkommens ein-< geräumten Zuständigkeit hat der Direktor: 1. den Voranschlag vorzubereiten und auszuführen; 2. dem Verwaltungsrat die Jahresrechnung und das dazugehörige Inventar vorzulegen; , ' ·. ' .

8. die Beamten auszulösen und anzustellen mit Ausnahme der in Artikel 7, Ziffer 5 und 7 des Abkommens genannten Beamten; 4. über .die Beförderung der von ihm angestellten Beamten zu entscheiden ! : i, und über dieselben die,DiszipHnarbefugnisse auszuüben; " , : 5. jedes, Jahr dem Eat Bericht über die Tätigkeit des Instituts zu erstatten;

516 6. das Bechtj den Beratungen des Eates beizuwohnen, mit Ausnahme der in Artikel 7, Ziffer 5 des Abkommens vorgesehenen Fälle und der Fälle, wo diese Beratungen nur die Mitglieder des Verwaltungsrates betreffen.

Art. 3 Die Ermächtigung des Verwaltungsrates, beurkundet durch die Unterschrift seines Präsidenten, ist erforderlich für die Ausübung der Eechtsfähigkeit des Instituts in den folgenden Fällen : 1. Durchführung von gerichtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verfahren zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes; 2. Eechtsgeschäfte betreffend Erwerb oder Veräusserung von Grundeigentum, oder betreffend Beschränkung oder Belastung solchen Eigentums, oder betreffend Erstellung von Gebäuden; 3. alle ändern Eechtsgeschäfte, deren Betrag den Gegenwert von zwanzig Kilogramm Feingold übersteigt.

Art. 4 Im Fall andauernder Abwesenheit des Direktors oder der Nichtbesetzung seines Postens werden die in Artikel 10 des Abkommens und in Artikel 2 dieses Protokolls vorgesehenen,Befugnisse von dem Beamten ausgeübt, der dazu vom Verwaltungsrat bezeichnet wurde.

Anhang zum Protokoll

Verzeichnis der Veröffentlichungen im Sinne von Artikel l, Paragraph l des Protokolls, die in der vom Internationalen Patentinstitut verwendeten Dokumentation vorhanden sein müssen: A. Patentschriften: 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Deutsche Patentschriften Amerikanische Patentschriften (USA) Belgische Patentschriften .

Britische Patentschriften Französische Patentschriften Luxemburgische Patentschriften Holländische Patentschriften Schweizerische Patentschriften

B. Veröffentlichte Patentgesuche: 1. Deutsche Patentgesuche 2. Holländische Patentgesuche 3. Schweizerische Patentgesuche

mit Beginn vom Jahr:

. . . . . . .

i ...

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1877 1921 1926 1909 1902 1947 1912 1940

1957 1912 1961

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517

G. Wiederkehrende Veröffentlichungen und technische Bücher: Eine Auswahl der wichtigsten wiederkehrenden Veröffentlichungen, und technischen Bücher, die in deiitscher, englischer, französischer oder .holländischer Sprache abgefasst sind.

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Die unter A, B und G aufgeführten Veröffentlichungen werden regelmässig nachgeführt.

Wunsch die Konferenz stellt fest, dass die Massnahmen, die bis heute ; in der Angelegenheit eines Ruhegehaltes für das Personal des Internationalen Patentinstitutes ergriffen werden konnten, kein voll befriedigendes Ergebnis hatten, namentlich wegen der Verschiedenheit der Versicherungssysteme, welche das Institut zur Anwendung bringen musste; zieht in Erwägung, dass gleichartige Probleme sich auch ändern internationalen intergouvernementalen Organisationen stellen; zieht ferner in Erwägung, dass Untersuchungen irn Gang sind mit dem Ziel, eine gemeinsame Versicherungskasse für das Personal dieser Organisation zu errichten ; lädt den Verwaltungsrat ein, alle Schritte zu unternehmen,, um die Teilnahme des Instituts an diesen Untersuchungen zu ermöglichen, , und bringt den Wunsch zürn Ausdruck, der Verwaltungsrat möge alle Massnahmen ergreifen mit .dem Ziel, eine einheitliche Versicherungsordnung sicherzustellen, die dem gesamten Personal offen steht in ,der Form eines Anschlusses des Instituts an eine für mehrere internationale intergouvernementale Organisationen geschaffene VersicherungsOrdnung oder, falls dies nicht erreichr bar sein, s'olite, in der Form einer eigenen Versicherungsordnung des Instituts.

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Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des durch die Konferenz vom Haag revidierten Abkommens über die Schaffung eines internationalen Patentbüros

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1961

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28.09.1961

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506-517

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