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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für die Korrektion des Riedbaches in Winterthur .{Vom 11. Dezember 1961)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Der Begierungsrat des Kantons Zürich hat mit Gesuch vom 4. Mai 1961 dem Eidgenössischen Departement des Innern das auf 2 570 000 Franken veranschlagte Projekt für die Korrektion des Biedbaches, Oberwinterthur, in der Stadtgemeinde Winterthur, zur Subventionierung durch den Bund auf Grund des Eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes vom 22. Juni 1877 eingereicht.

Der Eiedbach, der wichtigste Zufluss der Eulach in Winterthur, hat bei der Mündung in das genannte Gewässer (451 m ü.M.) ein Einzugsgebiet von 12,60 km2, das sich nordöstlich von Winterthur über ein flaches Tal und weiter hinten über eine leicht bewaldete Hügellandschaft bis auf 625 m ü.M. erstreckt.

Mit dem vorliegenden Korrektionsprojekt wird neben der dringend gewordenen Verbesserung des Abflussvermögens des Biedbaches vor allem auch die Schaffung besserer Vorflutverhältnisse für die in diesen Bach einmündenden Entwässerungs- und Hochwasserentlastungsleitungen sowie die Verhütung der lästigen Überschwemmungen in dem in lebhafter Entwicklung begriffenen Stadtteil Oberwinterthur bezweckt.

Der Bund hatte sich bereits früher mit Bachkorrektionsprojekten auf dem Gebiet der Stadt Winterthur zu befassen. In der Tat sind namhafte Bundesbeiträge nicht nur an die Korrektion des von Seen her der Eulach zustrebenden Mattenbaches bewilligt worden, sondern auch an die Korrektion der Eulach selbst. Die vom Bund subventionierten Kostenvoranschläge dieser gegenwärtig noch nicht ganz abgeschlossenen Bachkorrektionen lauten - ohne Einrechnung der die Stadt Winterthur am westlichen Stadtrand berührenden Töss - auf über 2 Millionen (Mattenbach) bzw. 5 Millionen Pranken (Eulach).

1267 Die Eulachkorrektion hat insofern besondere Bedeutung, als sie .die Voraussetzung für die Durchführung der vorliegenden Eiedbachkorrektion bildet.

Diese Voraussetzung ist jetzt erfüllt, indem der hierfür notwendige, 3034 m lange, im Jahre 1944 auf 3 954 000 Franken Kosten; veranschlagte,Bauabschnitt der Eulachkorrektion von der Turmhaldenstrasse bis zur Verbindungsstrasse Oberwinterthur als Vorfluter der Eiedbachkorrektion vollendet worden ist.

(Vgl. Botschaft des, Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Korrektion der Eulach vom 18. September 1944 und den zugehörigen Bundesbeschlusses vom 19. Dezember 1944.)

Die projektierte Korrektion des Eiedbaches umfasst zwei Abschnitte mit ungleichem Gefalle, nämlich die untere, 1172 m lange Strecke von der Mündung des Eiedbaches in die Eulach bachaufwärts bis und mit dem Durchlass unter der SBB-Linie Winterthur-Frauenfeld und daran anschliessend die obere Strecke von 713 m Länge/bis zur Gemeindegrenze Winterthur/Wiesendangen. Zur Vorlage gehört noch die Verlegung der 225 m langen Mündungsstrecke des Eiphwaldbaches, der als Seitenbach ungefähr in der Mitte des zu korrigierenden, 1885 m messenden Gesamtabschnittes in den Eiedbach einmündet. Dank dieser Teilkorrektion, die bis zur Frauenfelder Strasse hinaufreicht, kann die Mündungsstrecke des Eichwaldbaches auf rund 150 m verkürzt werden.

Bei der projektierten Korrektion muss von der bisherigen Linienführung des Eiedbaches nicht abgewichen werden, mit Ausnahme des mittleren Abschnittes zwischen den beiden Durchlässen unter der SBB-Linie von Winterthur nach Etzwilen bzw. nach Frauenfeld. Dort erfordert die rationelle Gebietseinteilung eine Verlegung des Bachlaufes.

Das Längenprofil trägt den Erfordernissen genügender\Vorflut für die in den Eiedbach einmündenden Entwässerungs- und Hochwasserentlastungsleitungen Eechnung. Daneben ist bei den vorgesehenen Sohlenbreiten von 1,40 m bis 1,80 m auch auf hinreichenden Hochwasserschutz Bedacht genommen worden, indem dem Projekt eine Hochwasserrnenge von 16-21 m3/sek. oder eine spezifische Hochwassermenge von 2,1 bis 1,7 m3/sekkm2 zugrunde gelegt wurde.

Diese hydraulischen Grundlagen ergaben sich aus den eingehenden Studien, die seinerzeit für die Korrektion der Eulach und ihre Seitenbäche durchgeführt wurden.

: Als normaler Korrektionsquerschnitt
wurde das Trapezprofil mit Neiguhgsverhältnissen der Basenböschungen von 2 : 3 bis l : 2 gewählt. Im untern Teil der Korrektionsstrecke längs der Frauenfelder Strasse muss dieses Normalprofil wegen der knappen Platzverhältnisse in ein gemauertes Profil, übergehen. Die Eindolung des rund 80 m langen Anschlußstückes an die Eulach bei der SBBStation Oberwinterthur ist durch den dort projektierten Ausbau der Frauenfelder Strasse bis zur Bahnstation Oberwinterthur bedingt.

An Kunstbauten sind die Durchlässe unter der SBB-Linie von Winterthur nach Etzwilen bzw. nach Frauenfeld zu nennen, ferner die Verbreiterung zweier bestehender Brücken über den Eiedbach. Bei diesen Brücken handelt es sich um Bestandteile der Verbindungsstrasse der Frauenfelder Strasse mit der SBB-

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Station Oberwinterthur einerseits und mit dem Hegmattenquartier (Hegmattenstrasse) anderseits.

Im übrigen weisen wir auf die Unterlagen zum vorliegenden Gesuch hin, aus denen die Einzelheiten des Projektes ersichtlich sind.

Dem Mitbericht der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei vom 9. August 1961 kann entnommen werden, dass es sich erübrigt, an die Genehmigung des Projektes forstliche Bedingungen zu knüpfen. Die fischereilichen Bedingungen sind unter Artikel 5 des nachfolgenden Beschlussesentwurfas berücksichtigt. Das Eidgenössische Meliorationsamt hat laut seinem Mitbericht vom 28. August 1961 zum vorliegenden Projekt keine Bemerkungen zu machen.

Die Abklärung der Frage, ob und wie die SBB und eventuell andere Bundesbetriebe bei der Durchführung des vorliegenden Projektes technisch und finanziell berührt werden, beansprucht normalerweise längere Zeit. Deshalb wurde vorsorglicherweise in die Artikel 3 und 6 des nachfolgenden Beschlussesentwurfes eine Subventionsbedingung zur Wahrung der Interessen der SBB und .der übrigen Bundesbetriebe aufgenommen.

Nach der heute gültigen Finanzordnung des Bundes richten sich die Bundesbeiträge nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, wobei aber die Bundesbeiträge gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über den Finanzausgleich unter den Kantonen nach deren Finanzkraft abgestuft werden müssen. Der Kanton Zürich gehört zu den finanzstarken Kantonen. Dazu kommt noch, dass die vorgesehene Korrektion hauptsächlich Baugebiet der Stadt Winterthur betrifft, so dass die land- und forstwirtschaftlichen Belange hier nicht wie bei den meisten anderen Gewässerverbauungen im Vordergrund stehen. Die vorgesehenen Arbeiten sind jedoch umfangreich und kostspielig. Aus diesen Gründen erscheint uns im vorliegenden Falle die Gewährung eines Bundesbeitrages von 20 Prozent als angemessen.

Dieser Prozentsatz entspricht übrigens demjenigen, welchen die Bundesversammlung mit Beschluss vom 19. Dezember 1944 für die Eulachkorrektion bewilligt hat.

Gestützt auf diese Ausführungen beehren wir uns, Urnen die Annahme des beihegenden Beschlussesentwurfes zu empfehlen, und wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 11.Dezember 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Wahlen Der Bundeskanzler : Ch.Oser

1269 (Entwurf). ·

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Bundesbeschluss über

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die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für die Korrektion des Riedbaches in Winterthur

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf :das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, nach Einsicht in ein Schreiben der Regierung des Kantons Zürich vom 4.Mail961, ,, sowie in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 1961, ,, · ,

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beschliesst : .

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: Art.1 ,' .

· , · · ' · Dem Kanton Zürich wird für die Korrektion des Biedbaches, Oberwinterthur, ,in der Stadtgemeinde Winterthur, ein Bundesbeitrag von 20 Prozent der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Maximum von 514 000, Franken,, das heisst 20 Prozent ,des genehmigten Kostenvoranschlages von 2 570 000 Franken.

Art. 2

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Die Auszahlung des gemäss Artikel l bewilligten Bundesbeitrages erfolgt nach Massgabe der dem Bundesrat zur Verfügung stehenden Mittel im Verhältnis des Fortsehreitens der Bauarbeiten gemäss den von der Direktion,der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich eingereichten und vom Eidgenössischen Amt für Strassen- und Plussbau geprüften Kostenausweisen, v , ; ' .· , .

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Art. 3,

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Dem Eidgenössischen Amt für Strassen- und Flussbau sind vor Beginn der Arbeiten die jährlichen Bauprogramme mit entsprechenden Unterlagen1 zur

1270 Genehmigung vorzulegen. Den Unterlagen (Ausführungsprojekte und KostenVoranschläge) betreffend die Anpassungsarbeiten im Bereiche der SBB-Linien Winterthur-Etzwilen und Winterthur-Frauenfeld ist der vom Kanton einzuholende Mitbericht der Kreisdirektion III der SBB beizulegen. Ohne Bewilligung ausgeführte Arbeiten können von der Subventionierung ausgeschlossen werden.

Bei der Aufstellung der Bauprogramme und der Anordnung der Erdarbeiteii ist, soweit mit der Dringlichkeit der Bauten vereinbar, die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen,

Art. 4 Die Ausführung der Arbeiten wird vom Eidgenössischen Amt für Strassenund Flussbau überwacht. Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Bauten gehen zulasten des Unterhalts.

Art. 5 Zum Schütze der Natur und der Fischerei sind folgende Vorkehren zu treffen : a. Im zweistufigen Absturzbauwerk am oberen Ende der Korrektionsstrecke sind nach den Angaben der zuständigen Fischereibehörde Fischunterstände einzubauen, und in die bergseitigen Ecken der Tosbecken sind grosse unbehauene Steinblöcke einzulagern.

b. Die Abstände zwischen den einzelnen Sohlenschwellen mit Fischunterständen, sind so zu halten, dass auch in Strecken mit 1,4 Promille und weniger Gefalle Überfälle von 10 cm entstehen.

c. Die Sohlenpflästerungen sind möglichst rauh zu gestalten und in der Niederwasserrinne konkav auszubilden.

d. Den seitlichen Banketten ist 'eine Neigung von 8-10 Prozent zu geben.

e. Die zuständige Fischereibehörde ist über die Inangriffnahme der Bauarbeiten und über allfällige Umleitungen und Trockenlegungen einzelner Bachstrecken rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Art. 6 Die Anlagen des Bundes und seiner Betriebe, einschliesslich der Schweizerischen Bundesbahnen, dürfen höchstens so weit in den Perimeter der Korrektion einbezogen und nur so hoch belastet werden, als dies auch für anderesin der gleichen Gefahrenzone befindliches Eigentum geschieht.

Die Auszahlung des Bundesbeitrages hat die Bereinigung der Perimeter- belastung des Bundes und seiner Betriebe, einschliesslich der Schweizerischen Bundesbahnen, zur Voraussetzung.

1271 Art. 7 Dem Kanton Zürich wird für die Erklärung der Annahme dieses Beschlusses eine Frist von einem Jahr eingeräumt. Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn seine Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.

: : ;, ' 'Art. 8 ' :' Dieser Beschluss ist nicht, allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt. , :

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für die Korrektion des Riedbaches in Winterthur .{Vom 11. Dezember 1961)

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1961

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Volume Volume Heft

51

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8371

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.12.1961

Date Data Seite

1266-1271

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