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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Preiszuschläge auf eingeführter Kondensmilch (Vom 1. Dezember 1961)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen im Sinne yon Artikel 30, Absatz 3 des Milchbeschlusses vom 29. September 1953 (AS 1953, 1109) betreffend unsern Beschluss vom 27. Oktober 1961 über Preiszuschläge auf eingeführter Kondensmilch (AS 1961, 947) wie folgt zu berichten.

I. Rechtsgrundlagen

In unserer Botschaft vom 5. Juni 1961 über die Änderung des Milchbeschlusses zur Erhebung eines Preiszuschlages auf der Einfuhr von Kondensmilch (BB11961,1,1380) haben wir unter I. Allgemeines darauf hingewiesen, dass wohl Artikel 26 des Landwirtschaftsgesetzes (AS 1953, 1073) die Möglichkeit biete, Abgaben auf der Einfuhr von Kondensmilch zu erheben; die dazu gehörige Ausführungsverordnung der Bundesversammlung, der Milchbeschluss vom 29. September 1953, sehe dagegen die Erhebung von Preiszuschlägen auf diesem Erzeugnis nicht vor.

Die hauptsächlich preislich bedingte starke Zunahme der Einfuhr und die gleichzeitig etwas schwächer gewordene Ausfuhr von Kondensmilch in den letzten Jahren behinderten die kostensparende Verwertung der einheimischen Milchproduktion. Es war daher notwendig, die bestehende Lücke im Milchbeschluss zu schliessen, und wir beantragten Ihnen deshalb mit der eingangs erwähnten Botschaft eine entsprechende Ergänzung von Artikel 26 und 30 dieses Erlasses.

Gestützt darauf haben Sie mit Beschluss vom 26. September 1961 (AS 1961, 833) den Bundesrat ermächtigt, auch auf eingeführter Kondensmilch Preiszuschläge festzusetzen. Die geschilderte Entwicklung Hess es als geboten erscheinen, von dieser Befugnis sogleich Gebrauch zu machen.

1139 II. Die Entwicklung der Einfahren und dei PreisverMltnisse bei der Kondensmilch

Der unter Ziffer I erwähnte Anstieg der Kondensmilcheinfuhr geht aus folgenden Zahlen hervor : Jahr

1954 1957 1958 , 1959 1960 1960 (Januar-September) 1961 (Januar-September)

,

,

Wagen zu 10 t

174 38,9 471 , 6 1 0 573 502 638

j :

Hinsichtlich der Preisverhältnisse haben wir bereits im Kapitel HI/2 unserer Botschaft vom 5. Juni 1961 dargelegt, dass bei gezuckerter Kondensmilch in Kleinpackungen zwischen dem einheimischen und dem billigeren ausländischen Erzeugnis, je kg netto für Ware gleichen Fettgehaltes, eine Preisdifferenz von 1,27 bis 1,75 Franken besteht. Bei ungezuckerter Kondensmilch beträgt dieser Preisunterschied sogar 1,73 bis 2,22 Franken je kg netto. Dagegen ergibt sich für Grosspackungen gezuckerter Kondensmilch (Kannen) eine: Preisspanne von nur 75 Eappen je kg. Diese im Vergleich zu den Kleinpackungen geringere Preisdifferenz ist insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, dass die schweizerischen Kondensmilchfabriken die Behälter nach Gebrauch leer zurücknehmen und diese folglich für weitere Lieferungen verwenden können., Die Verkaufspreise für importierte Kondensmilch in Kleinpackungen betragen nur etwa 50-60 Prozent der Preise gleichartiger inländischer Erzeugnisse, obschon der Einfuhrzoll mit dem Inkrafttreten des neuen Zolltarifs von 15 auf 25 Franken je q brutto erhöht worden ist. Wollte man im Sinne einer behutsam ausgewogenen, Lenkungsmassnahme ungefähr die halbe Preisdifferenz abschöpfen, so erfordert dies bei Kleinpackungen eine Belastung der eingeführten Kondensmilch allein, d.h. der Ware netto, mit rund 70 Franken,je q.

III. Stellungnahmen der Beteiligten und der beratenden Organe Im Sinne von Artikel 30 des Milchbeschlusses sind bereits im April 1961, d.h. vorgängig der Vorbereitung unserer Botschaft vom 5. Juni 1961, sowohl die Beteiligten (Produzenten, Importeure, Grossverbraucher) als auch der Fachausschuss Milch und die Beratende Kommission für die Durchführung .des Landwirtschaftsgesetzes, angehört worden. Während die Produzenten zur Abwehr der ausländischen Konkurrenz möglichst hohe Preiszuschläge beantragten, wandten sich die am Import interessierten Handels- und Verbrauchergruppen grundsätzlich gegen eine Belastung der importierten Kondensmilch. In einem Schreiben vom 28. August 1961 an die Mitglieder der nationalrätlichen Köm-

1140 mission zur Vorbehandlung unserer Botschaft und des Beschlussesentwurfes hatte die Vereinigung des schweizerischen Import- und Grosshandels (VSIG) die Auffassung vertreten, der Preiszuschlag sollte höchstens 50 Franken je q betragen. Neben den allgemeinen Einwänden gegen die dadurch entstehende Verteuerung der Lebenshaltung wurde u.a. geltend gemacht, der Import billiger Kondensmilch verdränge keine Inlandware, sondern befriedige eine zusätzliche Nachfrage. Dies dürfte allerdings kaum zutreffen; gerade im Gewerbe sowie in kollektiven, zum Teil auch in privaten Haushaltungen tritt gelegentlich importierte Kondensmilch anstelle von Frischmilch oder Eahm.

Der Fachausschuss Milch und die Beratende Kommission befürworteten grundsätzlich die Schaffung der Eechtsgrundlagen für die Erhebung eines Preiszuschlages auf eingeführter Kondensmilch und empfahlen zudem mehrheitlich eine Belastung mit durchschnittlich mindestens 70 Franken je q.

IV. Bemessung der Preiszuschläge Bei der Bemessung der Preiszuschläge sind wir zunächst von der Erwägung ausgegangen, dass mit der vorgesehenen Massnahme die Einfuhr von Kondensmilch etwas gehemmt und etwa die Hälfte der Preisdifferenz zwischen dem Inland- und dem Importprodukt, netto gerechnet, abgeschöpft werden sollte.

Ferner war den unter Ziffer II hievor erwähnten unterschiedlichen Packungen und Preisverhältnissen Eechnung zu tragen. Jedoch wurde es als angezeigt und vertretbar erachtet, dass bei der Festlegung der Ansätze im Interesse einer administrativ möglichst einfachen Durchführung lediglich zwischen Kleinpackungen (Behälter von 5 kg oder weniger) und Grosspackungen (Behälter von über 5 kg) unterschieden wird.

Da bei Kleinpackungen die Tara (Dosen und Transportkartons) des für die Verzollung massgeblichen Bruttogewichtes etwa 23 bis 25 Prozent ausmacht, wurde auf der Grundlage eines Nettoansatzes von 70 Franken je q für diese Verpackungsgrösse ein Ansatz von 56 Franken je q brutto ermittelt. Bei Grosspackungen (Kannen) beträgt hingegen die Tara nur rund 10 Prozent.

Ferner war hier die, netto Ware berechnet, kleinere Preisspanne zwischen dem Inland- und Importprodukt (75 Fr. je q) zu berücksichtigen. Im Sinne der oben erwähnten Eichtlinie, wonach etwa die Hälfte, der Preisdifferenz abzuschöpfen sei, wurde für Grosspackungen ein Ansatz von 34 Franken j
e q brutto berechnet.

Der Vollständigkeit halber halten wir fest, dass die oben erwähnten Preisunterschiede die auf I.November 1961 erfolgte Erhöhung des Milchgrundpreises von 2 Eappen je kg mit gleichzeitiger Überwälzung auf die Verbraucherpreise im Inland nicht berücksichtigen. Die Preisdifferenz zwischen dem Inland- und dem Importprodukt hat sich dadurch erneut um etwa 5 Eappen je kg Kondensmilch erweitert. Es ist indessen nicht beabsichtigt, die mit unserem Beschluss vom 27. Oktober 1961 festgesetzten Preiszuschläge deswegen kurzfristig zu ändern.

1141 V. Zusammenfassung Auf Grund dieser Erwägungen und der dargelegten Berechnungsgrundlagen wurden im Bundesratsbeschluss vom 27. Oktober 1961 über Preiszuschläge auf eingeführter Kondensmilch die Ansätze je 100 kg Verzollungsgewicht wie folgt bestimmt :

Franken

Für Behälter von .über 5 kg Für Behälter von 5 kg oder weniger .

34.-- 56.--

Gestützt auf diese Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von diesem Bundesratsbeschluss in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass die damit festgesetzten Preiszuschläge weiterhin in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 1. Dezember 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Wahlen Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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14.12.1961

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