No 51

1193

Bundesblatt

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113. Jahrgang

Bern, den 21. Dezember 1961

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 33 Franken im Jahr, IS Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und PostbesteUungxgebuhr Einrückungsgebühr: 50 Happen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Beitritt der Schweiz zum europäischen Kulturabkommen von 1954 (Vom 4. Dezember 1961) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Seit mehreren Jahren stellt sich das Problem des Beitritts der Schweiz zum Kulturabkommen des Europarates in Strassburg. Parlamentarier, Hochschulkreise und gewisse Presseorgane haben zu verschiedenen Malen den Bundesrat aufgefordert, zu dieser Sache Stellung zu nehmen.

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Es sei kurz daran erinnert, dass Frankreich, Grossbritannien, Italien, Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Dänemark, Norwegen, Schweden und Irland am S.August 1949 in London die Gründungsurkunde des Europarates unterzeichneten. Im Laufe der nächsten zwölf Jahre wurden dann Griechenland, die Türkei, Island, die Bundesrepublik Deutschland, Österreich und Zypern als Mitglieder in die Organisation aufgenommen, deren Sitz sich in Strassburg befindet.

Der Europarat bezweckt folgendes: eine enge Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um die Ideale und Grundsätze zu wahren und zu fördern, welche ihr gemeinsames Erbe bilden, und jeglichen wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu unterstützen. Es wird betont, dass die sich aus der Landesverteidigung ergebenden Fragen nicht unter die Zuständigkeit des Europarates fallen.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. II.

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1194 II Sie werden sich erinnern, dass die eidgenössischen Eäte am 21. Juni 1959 von dem im Namen des Ministerausschusses und der beratenden Versammlung handelnden Generalsekretär des Europarates eingeladen wurden, Beobachter zu bezeichnen, die zur Teilnahme an den Arbeiten der beratenden Versammlung und der Kommissionen in bezug auf wirtschaftliche Probleme berufen würden.

Am 21. bzw. 22. September 1960 beschlossen Nationalrat und Ständerat, diese Einladung anzunehmen. Die von den beiden Bäten bezeichnete zwölfköpfige schweizerische Abordnung hat erstmals vom 1. bis zum S.März 1961 die Arbeiten der beratenden Versammlung in Strassburg verfolgt. Die Erfahrungen unserer Delegierten haben den Schluss erlaubt, dass eine Erweiterung ihres Auftrages auf das kulturelle, soziale und rechtliche Gebiet als wünschenswert erscheine ; in diesem Sinne ist denn auch am 21. September 1961 vom Nationalrat und am 26. desselben Monats vom Ständerat entschieden, worden.

Es sei noch darauf hingewiesen, dass die Arbeiten gewisser Sachverständigenausschüsse des Europarates (auf den Gebieten des Erfindungspatentwesens, des Urheberrechts, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Rechtshilfe) seit Jahren regelmässig von schweizerischen Beobachtern verfolgt worden sind, die vom Bundesrat ernannt wurden. Hiezu möchten wir bemerken, dass 1960 zwischen dem Europarat und den Bundesbehörden eine Abmachung administrativer Art getroffen wurde, welche die Durchführungsmodalitäten festsetzt für das von der Strassburger Organisation ausgearbeitete Programm betreffend Stipendien für Medizinalpersonen. Solcher Art sind die Fühlungnahmen zwischen der Schweiz und dem Europarat.

III

In den zwölf Jahren seiner Tätigkeit hat der Europarat über zwanzig Abkommen und Vereinbarungen ausgearbeitet, die heute alle in Kraft sind.

Unter diesen sei das europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember 1954 erwähnt. Der Zweck dieses damals von fünfzehn Mitgliedstaaten des Europarates in Paris unterzeichneten Abkommens ist in seiner Einleitung festgelegt;, er besteht darin, «unter den Staatsangehörigen aller Mitglieder,des Europarates und derjenigen anderer europäischer Staaten, die diesem Abkommen beitreten, das Studium der Sprache, der Geschichte und der Zivilisation der ändern Vertragsparteien sowie auch ihrer gemeinsamen Kultur zu fördern».

Die elf Artikel, aus denen das Abkommen besteht, geben zu folgenden Bemerkungen Anlass : , , .

· Die Artikel 2 und 4, in denen die Eede ist von den betreffenden Studien und von der Freizügigkeit sowie vom Austausch der Personen und der Gegenstände von kulturellem Wert, betonen, dass die Parteien dabei «soweit wie möglich» mithelfen werden; das bedeutet, dass die innere Gesetzgebung jedes : Staates vorbehalten bleibt.

1195 Damit die angestrebten Ziele erreicht werden, sind regelmässige Beratungen im Bäumen des Europarates vorgesehen zur Festlegung eines genieinsamen Vorgehens.

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Artikel 9 sieht vor, dass auf Einladung des Ministerausschusses des Europarates jeder europäische Staat, der nicht Mitglied des Eates ist, dem Abkommen beitreten kann. Die Möglichkeit der Kündigung wird ebenfalls ins Auge gefasst.

Bis jetzt hat nur Spanien im Jahre 1957 den Beitritt gemäss Artikel 9 erklärt.

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'IV

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Im Jahre 1958 machte Herr Benvenuti, der Generalsekretär .des Europarates, dem Politischen Departement Mitteilung vom Wunsche : nach einem Beitritt der Schweiz zum erwähnten Abkommen: dabei versicherte er, dass unsere Unterschrift mit einem Vorbehalt versehen werden könnte in bezug auf die Zuständigkeit der Kantone auf kulturellem Gebiet. Es handelte sich um eine höchst bedeutsame Erklärung, da sie dem föderalistischen Aufbau der Schweiz in Dingen des Erziehungswesens Rechnung trug.

Das Problem wurde daraufhin von den zuständigen eidgenössischen Departementen erneut geprüft. Diese wurden ausserdern zu einer positiven Lösung angeregt durch den diesbezüglich geäusserten Wunsch der Schweizerischen Koordinationskomniission für Kulturwerbung im Ausland, die sich im April 1960 zugunsten des Beitritts aussprach.

, Die Koordinationskommission hat ihre Ansicht namentlich auf gewisse Leistungen des Europarates auf kulturellem Gebiet gegründet, wie den Ausbau des Austauschwesens unter den Universitäten, die Gewährung von Stipendien für die wissenschaftliche Forschung und für die Veröffentlichung von Doktorarbeiten, Ausstellungen europäischen Kulturgutes, Studienpraktika, Zusammenkünfte zur Ausarbeitung von Schulbüchern, die Schaffung einer «kulturellen Identitätskarte» und die Übersetzung von Meisterwerken, die in wenig verbreiteten europäischen Sprächen verfasst sind.

Erst-im Juni 1961 noch hat die Konferenz der Sektoren der schweizerischen Hochschulen dem Bundesrat den Beitritt zum Abkommen empfohlen, welcher es der Schweiz ermöglichen würde, vollberechtigt an den Arbeiten des Ausschusses für Hochschulwesen und Forschung des Europarates teilzunehmen.

V · _ ' Auf kulturellem Gebiet sieht der Europarat vor, dass gemäss dem am 27. September 1961 der beratenden Versammlung des Europarates vorgelegten Entwurf die Koordinierung und Finanzierung der Programme vom 1. Januar 1962 an dem Hat für kulturelle Zusammenarbeit obliegen wird. Ihm wird die Aufgabe ; zukommen, die gesamten Tätigkeiten in den nächstehenden drei grossen Bereichen zu überwachen, denen drei ständige Ausschüsse entsprechen werden : . · ·.

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1196 - Hochschulwesen und Forschung; - allgemeiner und technischer Unterricht ; - Bildungswesen ausserhalb der Schule (Jugend, Erwachsenenbildung und Körp ers chulung).

Der Eat setzt sich zusammen aus je zwei Delegierten aus jedem Lande, aus drei Parlamentariern, welche die beratende Versammlung vertreten,- und den Präsidenten der drei ständigen Ausschüsse; er soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Es ist zu bemerken, dass mit der Schaffung des Ausschusses für Hochschulwesen und Forschung der konsultative Eat für Hochschulwesen und Forschung des Europarates verschwindet; seine Tätigkeiten werden vom neuen Ausschuss gleichen Namens übernommen.

Der Bericht des für den betreffenden Zweck gebildeten Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit, welcher der beratenden Versammlung in Strassburg am 27. September 1961 unterbreitet worden ist, weist auf ein allgemeines Programm für die kommenden Jahre hin, welches vorsieht, a. dass die Neuerungen und Pläne in den verschiedenen Ländern miteinander verglichen werden, wobei der Vorrang den drei grossen Bereichen der Universitätsbildung, der Schulbildung und des Bildungswesens ausserhalb der Schule gegeben wird; b. dass die Freizügigkeit für Personen und Kulturgut zwischen den verschiedenen Ländern erleichtert wird; c. dass gewisse Hilfsmittel für die Ausbildung und für Unternehmungen verschiedener Art allen zur Verfügung stehen.

Die Verfasser des Berichtes berufen sich hier auf das Beispiel der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung (OBEN), um Bestrebungen gleicher Art auf den Gebieten der Natur- und Geisteswissenschaften und der Technologie im Eahmen des Europarates vorzuschlagen, d. dass die Ideen und Schöpfungen des europäischen Geistes sowohl den Europäern als auch den aussereuropäischen Völkern bekanntgemacht werden.

Es handelt sich vor allem um Gespräche und Seminare, Wanderausstellungen und gemeinschaftliche Veröffentlichungen.

VI

Die Schweiz kann unserer Ansicht nach nicht der Tätigkeit fernbleiben, die der Buroparat auf kulturellem Gebiet unternommen hat und in den kommenden Jahren weiter zu entfalten gedenkt. Unser Land, in dem drei grosse europäische Kulturen Heimatrecht haben, kann nicht beiseite stehen bei den Bemühungen, die zwischen den Staaten unseres Erdteiles bestehenden Bande zu vermehren und zu verstärken. Als ein wesentlicher Bestandteil dieses Erdteiles, dessen verschiedene Kulturen sie zu bereichern mithilft, kann und darf

1197 sich die Schweiz nicht absondern. Mit ihrem Erbe an Kunstwerken und Schrifttum, ihren geistig Schaffenden und Forschern vermag sie sehr wohl ihren Partnern etwas zu geben im Austausch gegen das, was sie von ihnen empfängt.

Es handelt sich nicht nur um die europäische Sendung unseres Landes, sondern auch um den Geist der Solidarität gegenüber Völkern, deren demokratische und freiheitliche Eegierungsform unserer eigenen Überzeugung entspricht. Das Problem unseres Beitritts zum Kulturabkommen von 1954 stellt sich unter diesen doppelten Gesichtspunkt.

Dieser Beitritt könnte aber nur erfolgen mit einem Vorbehalt in bezug auf die verfassungsmässige Zuständigkeit der Kantone auf den Gebieten des Kulturlebens und des Erziehungswesens. Eben wegen unserer föderalistischen Begelung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens haben die Bundesbehörden sich bis jetzt nicht äussern wollen zum Beitritt der Schweiz zu drei Sonderabkommen des Europarates über Angelegenheiten des Hochschulwesens (welche seitens der interessierten schweizerischen Kreise studiert werden) : - Europäische Konvention vom 11. Dezember 1953 über die Gleichwertigkeit der zum Zutritt an die Hochschulen berechtigenden Diplome; - Europäische Konvention vom 15. Dezember 1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Hochschulen; - Europäische Konvention vom 14. Dezember 1959 über die akademische Anerkennung der Hochschulqualifikationen.

Mit der besonderen Erwähnung, dass er unsere föderahstische Ordnung auf dem Gebiete des Unternchtswesens berücksichtigen würde, hat sich der Ministerrat des Europarates mit seinem Schreiben vom 25. September 1961 an die Bundesbehörden gewandt, um sie zum Beitritt zum europäischen Kulturabkommen einzuladen. Es würden also, falls Sie sich zustimmend äussem sollten, die Befugnisse der Kantone nicht verringert, da sie vom Europarat anerkannt werden. Dieser könnte übrigens keinerlei Einfluss ausüben in bezug auf die Führung unserer Angelegenheiten auf den Gebieten des Kulturlebens und Unterrichtswesens, weil die beratende Versammlung in Strassburg nur auf dem Wege von Empfehlungen handelt.

Obgleich- die Schweiz nicht Mitglied des Europarates ist, würde sie im Falle des Beitritts doch auf gleichem Fusse mit dessen Mitgliedern an allen Tätigkeiten teilnehmen können, die sich aus dem Abkommen ergeben; ihr
finanzieller Beitrag würde auf gleiche Art berechnet wie derjenige der Mitgliedstaaten, und was schliesslich die Verwaltungsausgaben anbetrifft, so würde ihr Anteilsatz im beidseitigen Einverständnis von Bundesbehörden und Ministerausschuss bestimmt.

Zur Finanzierung des kulturellen Programms des Europarates ist 1959 ein «kultureller Fonds» geschaffen worden; dieser wurde 1960 mit 400 000 neuen französischen Franken dotiert und für das Jahr 1961 mit 712 000 französischen Franken. Wenn 1962 ein ähnlicher Betrag beibehalten werden sollte, so würde

1198 sich unsere Beteiligung für das: Jahr 1962 auf ungefähr 20 000 französische Franken belaufen. Gewisse Mitgliedstaaten haben jedoch bereits vorgeschlagen, die Dotation des kulturellen Fonds auf eine Million französische Franken zu erhöhen ; in diesem Falle würde der Anteilsatz unseres Landes sich auf ungefähr 25 000 französische Franken erhöhen. Auf jeden Fall würde es sich um einen ziemlich bescheidenen Betrag handeln. Dieser müsste in den Voranschlag-des Politischen Departements aufgenommen werden.

VII

Auf Grund der vorstehenden Erwägungen glauben wir, Ihnen den Beitritt zum europäischen Kulturabkommen von 1954 empfehlen zu können, wobei wir aber darauf hinweisen, dass dieser mit einem Vorbehalt versehen werden muss, welcher der Zuständigkeit der Kantone auf den Gebieten der Erziehung und der Kultur Eechnung trägt. Dieser Vorbehalt könnte wie folgt lauten: «Mit Kücksicht auf die föderalistische Struktur der Schweiz und insbesondere die Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet der Erziehung und der Kultur, wie sie sich aus der Bundesverfassung ergibt, wird diese Zuständigkeit bei der Anwendung des Abkommens durch die Schweiz vorbehalten.» Demzufolge bitten wir Sie, die Einwilligung zum Beitritt unseres Landes zum Abkommen zu erteilen und zu diesem Zweck den beigelegten Entwurf eines Bundesbeschlusses anzunehmen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den4.Dezember 1961.

Im IN amen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Wahlen Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1199 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des europäischen Kulturabkommens vom 19. Dezember 1954

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1961, beschliesst : Einziger Artikel 1

Das europäische Kulturabkommen vom' 19. Dezember 1954 wird geneh; migt'. · .

·; ..

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·..

· ·· ' 2 Mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Schweiz und insbesondere die Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet der Erziehung und der Kultur, wie sie sich aus der Bundesverfassung ergibt, wird diese Zuständigkeit bei der Anwendung des Abkommens durch die Schweiz vorbehalten.

p Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zum Abkommen mit diesem Vorbehalt zu notifizieren. , ,· ' · , .·

1200

Europäisches Kulturabkommen Die unterzeichneten Regierungen der Mitglieder des Europarates, In der Erwägung, dass der Europarat die Herstellung einer engeren Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zur Aufgabe hat, insbesondere um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern; In der Erwägung, dass ein besseres gegenseitiges Verständnis zwischen den europäischen Völkern es ermöglichen würde, diesem Ziel näher zu kommen; In der Erwägung, dass es deshalb wünschenswert ist, nicht nur zweiseitige Kulturabkommen zwischen den Mitgliedern des Europarates abzuschliessen, sondern auch gemeinsam zu handeln, um die europäische Kultur zu wahren und ihre Entwicklung zu fördern; In dem Entschluss, ein allgemeines europäisches Kulturabkommen abzuschliessen, um unter den Staatsangehörigen aller Mitglieder des Europarates und derjenigen anderen europäischen Staaten, die diesem Abkommen beitreten, das Studium der Sprachen, der Geschichte und der Zivilisation der anderen Vertragsparteien sowie auch ihrer gemeinsamen Kultur zu fördern, sind wie folgt übereingekommen: Artikel l Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen zum Schutz und zur Mehrung ihres Beitrags zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas.

Artikel 2 Jede Vertragspartei wird, soweit wie möglich, a. bei ihren Staatsangehörigen das Studium der Sprachen, der Geschichte und der Zivilisation der anderen Vertragsparteien fördern und diesen Vertragsparteien auf ihrem Gebiet Erleichterungen für die Ausgestaltung solcher Studien gewähren; b. bestrebt sein, das Studium ihrer Sprache oder Sprachen, ihrer Geschichte und ihrer Zivilisation im Gebiet der anderen Vertragsparteien zu fördern und deren Staatsangehörigen die Möglichkeit zu geben, sich solchen Studien auf ihrem Gebiet zu widmen.

1201 Artikel 3 Die Vertragsparteien konsultieren sich im Eahmen des Europarates, um ihr Vorgehen zur Förderung der im europäischen Interesse liegenden kulturellen Massnahmen aufeinander abzustimmen.

: Artikel 4 Zwecks Durchführung der Artikel 2 und 3 erleichtert jede Vertragspartei soweit wie möglich die Bewegungsfreiheit und den Austausch von Personen und Kulturgütern.

, , .

Artikel 5 Jede Vertragspartei betrachtet die europäischen Kulturgüter, die sich unter ihrer Kontrolle befinden, als Bestandteil des gemeinsamen europäischen kulturellen Erbes, trifft die erforderlichen Massnahmen zu ihrem Schutz und erleichtert den Zugang zu ihnen.

Artikel 6 1. Vorschläge zur Anwendung und Fragen der Auslegung dieses Abkommens werden auf den Tagungen des Ausschusses der Kültursachverständigen des Europarates geprüft.

2. Jeder Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, aber diesem Abkommen gemäss Artikel 9, Absatz 4 beigetreten ist, kann einen oder mehrere Vertreter zu den in Absatz l vorgesehenen Tagungen entsenden^ 3. Die auf den'in Absatz l vorgesehenen Tagungen gefassten Beschlüsse werden dem Ministerkornitee des Europarates als Empfehlungen vorgelegt, es sei denn, dass es sich um Entscheidungen handelt, die als Verwaltungsangelegenheiten, welche keine zusätzlichen Ausgaben erfordern, iri die Zuständigkeit des Ausschusses der Kültursachverständigen fallen.

4. Der Generalsekretär des Europarates bringt den Mitgliedern des Eates sowie den Regierungen aller Staaten, die diesem Abkommen beigetreten sind, jede darauf bezügliche Entscheidung, die vom Ministerkomitee oder vom Ausschuss der Kultursachverständigen getroffen wird, zur KenritniS; 5. Jede Vertragspartei meldet dem Generalsekretär des Europarates zu gegebener Zeit jede Massnahme, die sie auf Grund der Entscheidungen des Ministerkomitees oder des Ausschusses der Kültursachverständigen zur Durchführung dieses Abkommens trifft.

6. Sind bestimmte Vorschläge zur Durchführung dieses Abkommens nur für eine beschränkte Anzahl von Vertragsparteien von Interesse, so können sie gemäss Artikel 7 behandelt werden, sofern ihre Verwirklichung keine Aus! : gaben für den Europarat zur Folge hat.

1202 Artikel 7 1

Wünschen zwei oder mehr Vertragsparteien zur Förderung der Ziele dieses Abkommens am Sitz des Europarates andere Tagungen abzuhalten als in Artikel 6, Absatz l vorgesehen, so gewährt ihnen der Generalsekretär des Buroparates jede erforderliche Verwaltungshilfe.

Artikel 8 ' , Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, a. dass sie die Bestimmungen eines von einer Vertragspartei bereits unterzeichneten zweiseitigen Kulturabkommens beeinträchtigt oder den künftigen Abschluss eines solchen weniger erstrebenswert macht, oder b. dass sie die Pflicht einer Person zur Beachtung der im Hohheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Bechtsvorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern berührt.

Artikel 9 1. Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt. Es bedarf der Eatifizierung; die Eatifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

2. Dieses Abkommen tritt, sobald drei Unterzeichnerregierungen ihre Eatifikationsurkunden hinterlegt haben, für diese Eegierungen in Kraft.

3. Für jede Unterzeichnerregierung, die dieses Abkommen in der Folge ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung ihrer Eatifikationsurkunde in Kraft.

4. Das, Ministerkomitee des Europarates kann durch einstimmigen Beschluss und unter den ihm zweckmässig erscheinenden Bedingungen jeden europäischen Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Jeder Staat, der eine Einladung erhält, kann dem Abkommen durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates beitreten; der Beitritt wird mit dem Eingang dieser Urkunde wirksam.

5. Der Generalsekretär des- Europarates notifiziert allen Mitgliedern des Bates sowie den beigetretenen Staaten die Hinterlegung aller Eatifikationsund Beitrittsurkunden.

Artikel 10 Jede Vertragspartei kann diejenigen Hoheitsgebiete, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, durch eine an den Generalsekretär des Europarates zu richtende Erklärung bestimmen; diese Erklärung bringt .der Generalsekretär allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis.

1203 Artikel!!

1. Nach Ablauf von fünf Jahren, von seinem Inkrafttreten an gerechnet, kann dieses Abkommen jederzeit von jeder Vertragspartei gekündigt werden.

Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Notifizierung an den Generalsekretär des Europarates; dieser setzt die anderen Vertragsparteien davon in Kenntnis.

2. Die Kündigung wird für die betreffende Vertragspartei mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

Zu u r k u n d dessen haben die von ihren Eegierungen hierzu gehörig beglaubigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am. 19.Dezember 1954 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise massgebend sind, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt den unterzeichneten und den beigetretenen Eegierungen beglaubigte Abschriften.

Es folgen die Unterschriften 5985

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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21.12.1961

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