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Bundesblatt

1,18., Jahrgang

Bern, den 14. September 1961

,

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Eimüc&ungsgeWihr: 50 Bappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & de, in Bern '

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8312 ·

Botschaft ·

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des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Solothurn (Vom I.September. 1961)

:

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Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

In den Volksabstimmungen vom 4.Dezember I960, 29. Januar 1961 und 5.März 1961 haben die. Stimmberechtigten des Kantons Solothurn verschiedenen vom Kantonsrat beschlossenen Änderungen der Verfassung zugestimmt, nämlich der Änderung von Artikel 22, Absatz l betreffend Zahl und Verteilung der Mitglieder des Kantonsrates mit. 14 483 Ja gegen 5,906 Nein, der Ergänzung des Artikels 62 betreffend Einführung ein;er Zuschlagsstouer auf kurzfristig erzielten Grundstückgewinnen mit 16 864 Ja gegen 12 057 Nein und der Änderung der mit der Gerichtsorganisation im Zusammenhang stehenden Bestimmungen mit 19 593 Ja gegen 12 880 Nein. ' .

, : Mit Schreiben vom 2.Mai 1961 ersucht der solothurnische Eegierungsrat um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

, Da diese drei Verfassungsrevisionen miteinander in keinem Zusammenhang stehen, erscheint es als zweckmässig, zu .jeder getrennt Stellung zu nehmen.

I. Zahl und Verteilung der Mitglieder des Kantonsrates Bisheriger Text , · Art. 22 Die Stimmberechtigten der Wahlkreise ernennen auf je 1200 Einwohner nach Massgabe der letzten amtlichen Volkszählung ein Mitglied in den KanBundesblatt.113.Jahrg.Bd.II.

Neuer Text "Art.'22 Der Kantonsrat zählt 144 Mitglieder.

Den zehn Wahlkreisen wird vorab je ein Mandat zugeteilt. Die Vertei,

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Bisheriger Text tonsrat. Eine Bruchzahl von über 600 Einwohnern berechtigt ebenfalls zur Wahl eines Mitgliedes.

Neuer Text lung der übrigen Mandate erfolgt durch Beschluss des Kantonsrates auf Grund der letzten amtlichen Volkszählung im Verhältnis der Einwohnerzahl der Wahlkreise zu derjenigen des Kantons.

(Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 8, der bisherige Absatz 3 zu Absatz 4.)

Um die Nachteile einer Vermehrung der Volksvertreterzahl bei einem weitern Anwachsen der Wohnbevölkerung auszuschalten, wird das bisherige System der Vertretungsziffer durch jenes der festen Mandatszahl ersetzt, wobei jeder der zehn Wahlkreise vorab einen festen Sitz zugeteilt erhält, während die verbleibenden Mandate vom Kantonsrat auf Grund der letzten amtlichen Volkszählung im Verhältnis der Einwohnerzahl der Wahlkreise zu derjenigen des Kantons verteilt werden.

Diese Verfassungsänderung beschlägt nur kantonales öffentliches Eecht und widerspricht dem Bundesrecht nicht.

II. Einführung einer Zuschlagssteuer auf kurzfristig erzielten Grundstückgewinnen Bisheriger Text Art. 62 Bestimmungen über direkte Besteuerung und indirekte Abgaben sind Sache der Gesetzgebung.

Alle Steuerpflichtigen sollen im Verhältnis ihrer Mittel an die Ausgaben des Staates beitragen. Bei der Besteuerung des Einkommens und des Vermögens ist auf das reine Einkommen und das reine Vermögen abzustellen, und es sind die Grundsätze einer angemessenen Progression anzuwenden. Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen.

Neuer Text Art. 62 Unverändert.

Unverändert.

Kurzfristig erzielte Grundstückgewinne können einer Zuschlagssteuer unterworfen werden, für welche das

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Bisheriger Text

Neuer Text Beineinkoiiimensprinzip nach Absatz 2 nicht gilt.

(Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4, , der bisherige Absatz 4 zu Absatz 5.)

Durch Einfügung eines neuen Absatzes 3 in Artikel 62 wird die verfassungsrechtliche Grundlage für die Erhebung einer Zuschlagssteuer auf kurzfristig erzielten Grundstückgewinnen geschaffen. Diese Zuschlagssteuer wird im Gegensatz zu den übrigen Steuern nicht nach dem Eeineinkommensprinzip berechnet.

Zweck der Sondersteuer ist, die Bekämpfung der, Auswüchse der .Bodenspekulation. In ändern Kantoneri bestehen ähnliche Begelungen.

Auch, hier handelt es. sich um. eine Bestimmung, die ausschliesslich den kantonalen Kompetenzbereich berührt und dem Bundesrecht nicht widerspricht.

III. Gerichtsorganisation Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 5 Weder im Eegierungsrate, noch im Obergerichte oder in den Amtsgerichten dürfen gleichzeitig sitzen: Vater und Sohn, wirklicher Schwiegervater und Tochtermann, Brüder, Oheim und Neffe, Geschwisterkinder, wirkliche Schwäger.

·, ' In demselben Verwandschaftsund Sch'wägerschaftsverhältnisse zu einem Mitgliede des Begierungsrates dürfen nicht stehen: Der Staatskassaverwalter und der Kantonsbuchhalter und unter1 sich, die Oberamtmänner, Amtsgerichtspräsidenten und Amtschreiber desselben Bezirkes.

Diese letzteren Vorschriften gelten auch für die Mitglieder des Obergerichts und den Obergerichtsschreiber sowie' für die Gerichtsschreiber gegenüber : dem Gerichtspräsidenten des gleichen Amtsbezirkes.

Art. 5 Dem Begierungsrat dürfen nicht gleichzeitig angehören : Vater und Sohn, Brüder, Onkel und Neffe, Geschwisterkinder, Schwiegervater und Schwiegersohn, Stiefvater und Stiefsohn, Stiefbrüder, wirkliche 'Schwäger.

Im gleichen Verwandschafts- oder Schwägerschaf tsverhältnis dürfen nicht stehen: 1. der Staatsschreiber und der Chef der kantonalen Finanzverwaltung zu einem Mitglied des BegierungsrateS ;, 2. der Oberamtmann, die Amtsgerichtspräsidenten und die Amtschreiber des gleichen Wahlkreises; 3., die Mitglieder und Ersatzrichter des gleichen Gerichtes ; 4. der Gerichtsschreiber und seine Stellvertreter zum Präsidenten und den hauptamtlichen Mitgliedern des gleichen Gerichtes.,

368

Bisheriger Text

NeuefText

Art. 20, Ziff. 3 und 4

Art. 20, Ziff. 3 und 4

Das Volk hat das Becht, folgende Wahlen zu treffen: 1. ...

2. ...

8. der Oberanrtraänner, Amtsgerichtspräsidenten, Gerichtsstatthalter, Amtsgerichtsschreiber, Amtschreiber, Bezirksförster und Bezirksweibel nach den betreffenden Amtsbezirken ;

' Das Volk hat das Becht, folgende Wahlen zu treffen: 1. ...

2....

3. der Oberamtmänner, Amtsgerichtspräsidenten, Amtsgerichtsstatthalter, Amtsgerichtsschreiber, Amtschreiber, der gewerblichen Schiedsgerichtshöfe, Kreisförster und Bezirksweibel nach den betreffenden Amtsbezirken ; 4. der Kantonsräte, der Geschworenen, der Amtsrichter und ihrer Ersatzrichter nach den Wahlkreisen; als Geschworene und Ersatzrichterinnen der Amtsgerichte sind nach Massgabe der Gesetzgebung auch Frauen wählbar; 5 Art. 29, Abs. 2 Bei der Behandlung von Bechenschaftsberichten der Gerichte haben jene Kantonsräte abzutreten, die richterliche Beamte sind; ausserdem besteht Abtretungspflicht für Kantonsräte, die Mitglieder oder Beamte der Kantonalen Bekurskommission sind, bei der Beratung der Bechenschaftsberichte dieser Behörde.

4. der Kantonsräte, der Geschworenen, der Amtsrichter und deren Ersatzmänner nach den Wahlkreisen;

5.

Art. 29, Abs. 2 Bei der Abstimmung über den Rechenschaftsbericht des Qbergerichts haben diejenigen Kantonsräte, welche richterliche Beamte sind, abzutreten.

Art. 81, Ziff. 14, Ingress und Buchstaben a, c und e

Art. 31, Ziff. 14, Ingress, und Buchstaben a, G und e

14. Der Kantonsrat ernennt : a. die Mitglieder des Obergerichts, des Schwurgerichtshofes und des Kassationsgerichts und die Ersatzmänner des Obergerichts, die Mitglieder des Erziehungsrates, die Beamten der Staatskanzlei ;

14. Der,Kantonsrat wählt: a. die Mitglieder und Ersatzrichter des Obergerichtes und des Kassationsgerichtes, die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, den Präsidenten, die Mitglieder und die Ersatzrichter des Versicherungsgerichtes, den Präsidenten,

369 Bisheriger Text



b. :·;.

c. den :0bergerichtsschreiber. den Staatsanwalt, den Staatskassa··' verwalter. den Kreiskoinmandanten, zugleich Sekretar des Militardepartements, den Zeughansverwalter, den Salzkassier, die Beamten der Bau- und Fprstverwaltung mat Ausnahme der Bezirksf orster, denJvantonsbuehhalter, den Verwalter des Allgemeinen Schulfonds und den Kassier und Buchhalter der Kantonal-Ersparniskasse, den Verwalter der, Anstalt Eosegg, den Hausvater des Kantonsspitals, denjenigen der Zwangsarbeitsanstalt und den Direktor der Strafanstalt,, sanitliche auf erfolgte Ausschreibung dieser !l Stellen; - d. ...

' ' e. den Prasidenten und den Vizeprasidenten des Obergerichts je fiir eine Amtsdauer yom 1. Januar bis Sl.Dezember.

. . Art. 37, Abs. 2' ' ; Durch Gesetze sowie duroh Verordnungen des Kantonsrates und des Begierungsrates konnen indessen einzelne Geschafte den Departenaenten zur selbstandigen Erledigung tibe'rtragen werden. Dabei ist in alien Fallen das Bekursrecht an den Gesamtregierungsrat vorzubehalten; das

Neuer Text Vizeprasidenten) die tzbrigenMitglieder und Ersatzmanner der Kantonalen Bekurskonunission, die Mitglieder des Erziehungsrates, den Staatsschreiber und seinen Stellvertreter; b. ...

o. den Obergerichtsscnreiber, den Staatsanwalt und seinen Stellvertreter, den Jugendanwalt, den Kreiskomniandanten. zugleioh Departementssekretar des Militardepartements, den Zeughausverwalter, die Beamten der : Bau- und Eorstverwaltung mit Ausnahme der Kreisforster, den Chef der kantonalen Enanzverwaltung, die Verwalter der Anstalt Bosegg, des Kantonsspitals, der Arbeitsanstajt und der Strafanstalt, samtliche auf Ausschreibung dieser Stellen;

d . ...

' ' · ' ' , e. alle 2 Jahre den Prasidenten und den Vizeprasidenten des Obergerichts.

Art. 37, Abs. 2 Duroh Gesetze sowie durch Verordnungen des Kantonsrates und des Begierungsrates konnen indessen einzelne Geschaffie den Departementen zur selbstandigen Erledigung iibertragen werden. Dabei ist in alien Fallen das Bekursrecht1 an den Gesamtregierungsrat vorzubehalten. '·

370

Bisheriger Text

Neuer Text

Bekursrecht und Bekursverfahren in Steuersachen wird durch die Steuergesetzgebung bestimmt.

Art. 37, Abs. 6 (neu) Das Eekursrecht und Bekursverfahren in Steuersachen und das Beschwerderecht und Beschwerdeverfahren in den übrigen Verwaltungssachen werden durch die Gesetzgebung bestimmt.

Art. 38

Art. 38

Der Begierungsrat hat insbesondere folgende Obliegenheiten und Befugnisse : 1. ...

Der Eegierungsrat hat insbesondere folgende Obliegenheiten und Befugnisse :

Art. 40, Abs. l Die Rechtspflege in Zivil- und Strafsachen "wird von den staatlichen Gerichten ausgeübt.

Art. 40, Abs. l Die Eechtspflege in Zivil-, Strafund Verwaltungssachen wird von den staatlichen Gerichten ausgeübt.

Art. 42, Abs. l

Art. 42, Abs. l

Ein Obergericht, mit Einschluss des Präsidenten aus sieben Mitgliedern bestehend, ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Zivil- und Strafsachen. Eshat drei Ersatzmänner.

Das Obergericht ist die oberste Gerichtsbehörde in Zivilsachen. Es besteht mit Einschluss des Präsidenten aus acht Mitgliedern und fünf Ersatzrichtern.

Art. 44 Die Verhandlungen vor den Gerichten sind in der Eegel öffentlich, ebenso die Beratungen und Abstimmungen der Gerichte in Zivilsachen.

1. ...

8. Er kann nach Massgabe der Gesetzgebung für alle Amtsstellen ausserordentliche Stellvertreter für die Dauer von höchstens zwei Jahren bezeichnen, wenn besondere Umstände vorliegen.

Art. 44 Die Verhandlungen vor den Gerichten sind in der Eegel öffentlich.

371

Der, Kanton Solothurn besass bisher kein i zusammenfassendes Gerichtsorganisationsgesetz. Die : organisatorischen Bestimmungen über die Justiz fanden sich in der Verfassung einerseits und in der Straf- und der Zivilprozessordnung andererseits. Im Zusammenhang mit dem Erlass eines neuen Gerichtsorganisationsgesetzes drängten sich nun einige Änderungen der Kantonsverfassung auf, die zum Anlass.genommen wurden, auch jene mit der Justizgesetzgebung zusammenhängenden Verfassungsbestimmungen zu revidieren, die un!

vollständig oder unklar waren.

Der bisherige Artikel 5 war insofern unklar, als daraus nicht hervorging, -ob sich die Ausschliessung auf alle dort genannten Behörden zusammengenommen, oder bloss auf die Beamten innerhalb der einzelnen Behörden beziehe.

Durch die Neugliederung des Stoffes wird nun die Frage eindeutig in dem Sinne gelöst, dass sich die Ausschliessung nur auf die Beamten innerhalb der betreffenden Behörde bezieht.

Während in Z i f f e r 3 von Artikel 20 auch die gewerblichen Schiedsgerichte der Volkswahl unterstellt werden, wird in Z i f f e r 4 des gleichen Artikels die Grundlage geschaffen für die Wählbarkeit der Frauen als Geschworene und Ersatzrichterinnen der Amtsgerichte.

A r t i k e l 29, A b s a t z 2, dehnt die Abtretungöpflicht für die Kantonsräte, die richterliche Beamte sind, auf die ganze Behandlung der Rechenschaftsberichte der Gerichte, denen sie angehören, aus; bisher war sie nur bei der Abstimmung vorgesehen. Sodann wird die Abtretungspflicht auch. für die Mitglieder und Beamten der Kantonalen Rekurskommission eingeführt.

Artikel 81, Z i f f e r 14, erwähnt neu das Versicherungsgericht, das Verwaltungsgericht und die Kantonale Bekurskommission sowie den bisher als Beamten der Staatskanzlei aufgeführten Staatsschreiber und seinen Stellvertreter; da die Schwurgerichtskammer nicht mehr vom Kantonsrat bestellt .wird, muss, sie hier weggelassen werden (Buchstabe a). Weggelassen werden ferner die aufgehobenen Bearntungen des Staatskassaverwalters, des Salzkassiers, des Verwalters des Allgemeinen Schulfonds und der Kantonal-Ersparniskasse; dafür wird neu der Jugendanwalt aufgeführt; ferner trägt die Bestimmung verschiedenen neuen Bezeichnungen Rechnung (Buchstabe c).

Schliesslich wird die Amtsdauer des Präsidenten und Vizepräsidenten des Obergerichts auf 2 Jahre
festgesetzt (Buchstabe e ) .

In Artikel 37, A b s a t z 2,, wird der Nachsatz «das Bekursrecht und Rekursverfahren in Steuersachen wird durch die Steuergesetzgebung bestimmt» gestrichen; an dessen Stelle tritt ein neuer A b s a t z 6.

Durch eine neue Z i f f e r 8 wird dem Regierungsrat in Artikel 38 die Befugnis eingeräumt, in besondern Fällen für alle Amtsstellen eine ausserordentliche Vertretung zu bestellen, die jedoch nicht länger als 2 Jahre dauern darf.

In Artikel 40, A b s a t z l, wird neben den schon bisher genannten Zivil- und Strafsachen auch die Rechtspflege in Verwaltungssachen verankert.

372 Das Obergericht besteht nunmehr aus 8 Mitgliedern, und die Zahl der Brsatzrichter wird auf 5 erhöht (Art. 42, Abs. 1).

Artikel 44 bedarf keiner Erläuterung.

Es handelt sich hier um Fragen der kantonalen Gerichtsorganisation, die das Bundesrecht nicht berühren und diesem nicht widersprechen.

Wir beantragen Ihnen, der revidierten Verfassung des Kantons Solothurn durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den I.September 1961.

5882

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der, Vizepräsident : P.Chaudet Der Bundeskanzler : Ch.0ser

873 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Solothurn

. . .

Die Bundesversammlung . ' . - · · : d e r Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1. September 1961, in Erwägung, dass die geänderten Verfassungsbestimmungen nichts enthalten, das dem Bundesrecht widerspricht, .,·'..

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Den in den Volksabstimmungen vom 4.Dezember 1960, 29. Januar 1961 und 5.März 1961 angenommenen Änderungen der Artikel 5, 20, Ziffern 8 und 4, 22, Absatz l, 29, Absatz 2, 81, Ziffer 14, Ingress und Buchstaben a, o und ë, 87, Absätze 2,und 6, 38, Ziffer 8, 40, Absatz l, 42, Absatz l, 44 'und 62, Absatz 8, der Verfassung des Kantpns Solothurn wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

, ·, ' · Art. 2 , '· Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlussesbeauftragt.

B892

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Solothurn (Vom 1.September 1961)

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1961

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.09.1961

Date Data Seite

365-373

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