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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer neuen Konzession für die Regionalbahn des Traverstales (Vom 7. Februar 1961)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf für eine neue Konzession für die Eegionalbahn des Traverstales zu unterbreiten.

I.

Die Compagnie du chemin de fer régional du Val-de-Travers mit Sitz in Eleurier ersuchte am 25. November 1960 beim Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement um Erneuerung der am 30. Juni 1961 ablaufenden Konzession für die Strecke Travers-St-Sulpice auf 50 Jahre. Die zweite Konzession der Gesellschaft für die Strecke Eleurier-Buttes laufe zwar erst am 31. Dezember 1964 aus, solle aber gleichfalls ab I.Juli 1961 für die gleiche Dauer erneuert werden, indem die bisherigen beiden Konzessionen in einer einzigen neuen Konzession zusammengefasst wurden.

In ihrem Gesuch unterstreicht die Gesellschaft, dass die Eegionalbahn des Traverstales eine vorwiegend industrielle Gegend bediene und dass die Verkehrseinnahmen ungefähr zur Hälfte aus dem Güterverkehr stammen. Unter diesen Umständen falle eine Anwendung von Artikel 57 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 im Sinne einer gänzlichen Umstellung des Betriebes auf einen Strassentransportdienst ausser Betracht. Dagegen möchte die Gesellschaft wie schon bisher gewisse Automobilfahrten gemäss den Bedingungen der Eisenbahnkonzession weiterbetreiben, wie es ihr seinerzeit durch einen Bundesratsbeschluss vom 15. Juni 1953 erlaubt worden war.

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Der Staatsrat des Kantons Neuenburg unterstützt in seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 1960 vorbehaltlos das Gesuch um Erneuerung der beiden Konzessionen ; er verlangt die Aufnahme einer Eückkauf sklausel zugunsten des Kantons in die neue Konzession. Die Bundesbahnen, die Generaldirektion der PTT-Betriebe und die Generalstabsabteilung des Eidgenössischen Militärdepartementes haben keine Einwendungen erhoben.

II.

Mit Beschluss vom 21. Juni 1881 (EA8 6, 145) erteilte die Bundesversammlung für die Dauer von 80 Jahren die Konzession zum Bau und Betrieb einer normalspurigen Begionalbahn im Traverstal, und zwaj*für die Strecke von Travers nach St-Sulpice. Die Linie sollte dem Lokalverkehr des Tales, welches damals ungefähr 10 000 Einwohner zählte, und der ansässigen Industrie dienen. Die Bahn sollte aiich den Asphalt, der in den Minen zwischen Travers und Couvet gefördert wird, sowie die Erzeugnisse der Zementfabrik bei St-Sulpice transportieren. Es wurden zwei Wagenklassen vorgeschrieben: die Güterwagen mussten so beschaffen sein, dass sie auch auf den Strecken anderer Bahnen verwendet werden konnten. Eine Besonderheit der Konzession bestand in der Verpflichtung, in Meurier einen Camionagedienst für die Domizillieferung von Gütern einzurichten. Die Betriebsaufnahme der Bahn erfolgte am 23. September 1882.

Am 12. Dezember 1884 verlieh die Bundesversammlung derselben Konzessionärin eine ebenfalls auf 80 Jahre befristete Konzession für den Bau und Betrieb einer Begionalbahn von Meurier nach Buttes (EAS 8, 102).

Damit kam zu der bereits konzessionierten und 10,5 km messenden Strecke ein weiteres Teilstuck von 3.2 km Länge hinzu. Die neue Zweiglinie sollte eine bessere Verbindung zwischen Buttes und Fleurier ermöglichen und gleichzeitig den Verkehr der ganzen Côte-aux-Fées der Hauptlinie zufuhren, nachdem er bisher sowohl für die Schweiz wie für das Ausland über Verrières hatte abgewickelt werden müssen.

Mit Bundesbeschluss vom 23.Dezember 1895 (EAS 8, 329) wurde die Konzession für die Strecke Travers-St-Sulpice auf eine zusätzliche Gütergeleisestrecke von ungefähr 520 m Länge bis zum Quartier de la Doux ausgedehnt. Diese Verbindung wurde im Jahre 1952 wieder aufgehoben.

Schliesslich sei erwähnt, dass die Konzession von 1881 bezüglich der tarifarischen Bestimmungen durch einen Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1912 (EAS 28, 193) geändert wurde.

III.

Das Netz der Begionalbahn wurde 1944 elektrifiziert. Anders, als es der Wortlaut der Konzessionen vermuten Hesse, erfolgt der durchgehende Beiseverkehr heute über die Strecke Travers-Buttes, während auf der Strecke

280 Fleurier-St-Sulpice Pendelzüge im Sinn eines Ergänzungsdienstes eingesetzt werden.

Da die Gütertransporte für die Holzstoffabrik in St-Sulpice beträchtlich zunahmen, konnten in diesem Bahnhof zu gewissen Stunden die Personenzüge bald nicht mehr in befriedigender Weise abgefertigt werden. Dies und der Umstand, dass die Gesellschaft aus finanziellen Gründen einen unbedingt erforderlichen Triebwagen nicht anschaffen konnte, veranlasste die Unternehmung, im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde Bationalisierungsmassnahmen zu treffen. Dank einer Bundeshilfe von 250 000 Franken konnte sie zwei Autobusse erwerben, die während der Werktage auf der Strecke FleurierSt-Sulpice die Beförderung der Eeisenden besorgten und gewisse Ergänzungskurse zwischen Fleurier und Buttes übernahmen. Die Ermächtigung hierfür wurde der Unternehmung gestützt auf das Bundesgesetz vom G.April 1939 über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen durch Bundesratsbeschluss vom 15. Juni 1953 erteilt. Diese Ordnung, die seit dem Sommerfahrplan von 1954 in Kraft steht, hat sich bis heute bewährt. Die Gesellschaft hat sogar eine gewisse Ausdehnung dieser ergänzenden Automobilkurse bis nach Travers in Aussicht genommen. Die Einstellung des Zugverkehrs während bestimmter Tagesstunden erlaubt die Vornahme von Wiederherstellungs- und Unterhaltsarbeiten am Geleise und der Fahrleitung unter viel vorteilhafteren Bedingungen, wobei auf den Einsatz von Nachtschichten verzichtet werden kann. Die Bahn, die weiterhin den gesamten Güterverkehr sowie den Ëeisendenverkehr zu Spitzenzeiten - namentlich auch am Sonntag - besorgt, verfügt dermassen über eine Anpassungsfähigkeit, die beträchtliche Einsparungen ermöglicht.

Die Gesellschaft hat in ihrem Gesuch betont, dass eine gänzliche Ersetzung des Schienenbetriebes durch einen Strassentransportdienst auf keinen Fall in Betracht komme. Diese vom Kanton ebenfalls geteilte Ansicht muss als stichhaltig anerkannt werden. Dank dem Anschluss der Bahn an das Netz der Bundesbahnen bleibt sie tatsächlich unentbehrlich; denn ihr Güterverkehr (im weitesten Sinne) ist sehr beträchtlich und die Einnahmen daraus erreichten im Jahre 1959 -- bei Totaleinnahmen von 603 416 Franken - eine Summe von immerhin 318 103 Franken. Neben den Transporten für die schon erwähnte Fabrik in St-Sulpice
hat die Bahn einen bedeutenden internationalen Wagenladungsverkehr zu bewältigen; dieser umfasst namentlich die Beförderung der Strickmaschinen der Firma Dubied in Couvet und der Produkte der Asphaltminen von La Presta, die über ein Industriegeleise verfügen. Man darf daher nicht nur den Verkehr im Traverstal selber würdigen, sondern muss auch das Verkehrsaufkommen von und nach dem übrigen Eisenbahnnetz der Schweiz mitberücksichtigen. Von den Nachteilen abgesehen, die eine Aufhebung der Eisenbahn in wirtschaftlicher Beziehung für das Traverstal mit sich brächte, würden die erwähnten Transporte bei einer Abwanderung auf die Strasse auch über das Traverstal hinaus für die Eisenbahn verloren gehen, wobei offengelassen sei, ob diese Güter zweckmässigerweise überhaupt auf der Strasse trans-

281 portiert werden könnten. Die gegenwärtig an die Gesellschaft ausgerichtete Finanzhilfe beruht auf einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Kanton Neuenburg aus dem Jahre 1942. In Anwendung von Artikel 58 des Eisenbahngesetzes leistet der Bund einen Beitrag von 50 Prozent des Betriebsfehlbetrages.

IV.

Der Ihn en vorgelegte Konzessionsentwurf sieht eine Geltungsdauer von 50 Jahren vor, die in allen Fällen üblich ist, wo nicht besondere Umstände eine kürzere oder längere Dauer angezeigt erscheinen lassen. Miteingeschlossen ist die Strecke Fleurier-Buttes, wofür die bestehende Konzession erst Ende 1964 ablaufen würde; dem trägt eine besondere Bestimmung (Art. 14 des Entwurfs) Rechnung.

Eine eigene Bestimmung über die Ersetzung bestimmter Zugskurse durch einen Strassentransportdienst erübrigt sich im Hinblick auf Artikel 8 des Eisenbahngesetzes, nach welchem der Bundesrat einer Bahnunternehmung Erleichterungen gegenüber ihren gesetzlichen und konzessionsmässigen Verpflichtungen einräumen kann, wie z.B. die teilweise oder ganze Verkehrsbedienung durch andere als Eisenbahnfahrzeuge.

Im übrigen entspricht der Text des Entwurfs den Ihnen in den letzten Jahren seit dem Inkrafttreten des neuen Eisenbahngesetzes unterbreiteten Konzessionen. In den Artikeln l und 11 (sowie im Artikel 13 der deutschen Fassung) wurden die redaktionellen Änderungen berücksichtigt, die Sie in der neuen Konzession der Genfer Tramway-Gesellschaf t vom 15. Dezember 1960 angebracht haben. Ausserdem wurde der zweite Satz von Artikel 6 über die Plangenehmigung insofern ergänzt, als die Aufsichtsbehörde nunmehr auch aus Gründen der Landesverteidigung eine Änderung der Betriebsanlagen sowie der Fahrzeuge verlangen kann; damit stimmt die Vorschrift mit dem Text der Luftseilbahnkonzessionen überein, die vom Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement erteilt werden.

Bezüglich der Wagenklassen hat die Bahngesellschaft die Einführung einer einzigen Klasse geprüft, möchte aber zur Zeit von einer solchen Massnahme absehen. Auf Grund von Artikel 5, Absatz 3 des Eisenbahngesetzes kann die Aufsichtsbehörde allenfalls die Aufhebung einer Wagenklasse ohne Änderung der Konzession bewilligen. Zum Artikel 9 über die Tarife ist zu erwähnen, dass die zu den wirklichen Entfernungen vorgesehenen Distanzzuschläge gegenüber dem heutigen Zustand eine kleine Marge für Erhöhungen offenlassen; so kann der heute für die Personenbeförderung geltende Distanzzuschlag von ungefähr 30 Prozent nach dem Konzessionsentwurf bis auf 40 Prozent heraufgesetzt werden.

Die zuständige Behörde des Kantons Neuenburg hat dem Wortlaut des Konzessionsentwurfes zugestimmt.

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V.

Gestützt auf diese Ausführungen empfehlen wir Ihnen, dem nachstehenden Entwurf eines Bundesbesohlusses über die Erteilung einer neuen Konzession für die Eegionalbahn des Traverstales Ihre Zustimmung zu geben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 7. Februar 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Wahlen Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss iiber

die Erteilung einer neuen Konzession fur die Regionalbahn des Traverstales

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gesttitzt auf Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571), nach Einsicht in ein Gesuch der Conipagnie du chemin de fer regional du Yal-de-Travers, La Chaux-de-Fonds, vorn 25. November 1960, nachEinsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Februar 1961, beschliesst: I.

Der Begionalbahn des Traverstales (BYT) in La Chaux-de-Fonds wird unter den nachstehend angefuhrten Bedingungen eine neue Konzession fur Ban und Betrieb einer normalspurigen Eisenbahn erteilt.

Art. 1 Die jeweiligen Bundesgesetze sowie alle iibrigen bundesrechtlichen Gesetzgetamg Yorschriften iiber Bau und Betrieb der vom Bund konzessionierten Eisenbahnen sind zu beachten.

Art. 2 Die Konzession wird fur die Dauer von 50 Jahren, d.h. fiir die Zeit vom 1. Juli 1961 bis 30. Juni 2011, erteilt.

,i'

Art. 3 Die Unternehmung hat ihren Sitz in Fleurier.

!) AS 1958, 335.

Dauer

sitz

284 strecken

Art. 4 Die Konzession gilt für die Strecken Travers-Fleurier--St-Sulpice (NE) und Fleurier-Buttes.

Spurweite

Die Bahn ist mit der Spurweite von 1,435 Metern zu betreiben.

Art. 5

Pläne

Eahrplan

Art. 6 Die dem Betrieb dienenden Anlagen sowie die Fahrzeuge dürfen nur nach Plänen und Vorlagen erstellt oder geändert werden, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. Diese Behörde ist berechtigt, auch nach Erstellung der Anlagen und Fahrzeuge deren Änderung zu verlangen, wenn die Betriebssicherheit oder die Landesverteidigung es erfordern.

Art. 7 Die Zahl der täglichen Züge und deren Verkehrszeiten haben sich nach den Bedürfnissen zu richten. Die Fahrpläne sind nach den geltenden Bestimmungen aufzustellen und vor dem Inkrafttreten durch die Aufsichtsbehörde genehmigen zu lassen.

Art. 8 Befordemngs* Die Konzessionärin übernimmt die Beförderung von Personen, wagenMassen Gepäck, lebenden Tieren und Gütern.

2 Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Wagenklassen zu führen sind.

Tarife

Haftpflichtversicherung

Art. 9 Massgebend sind die Taxgrundlagen der Schweizerischen Bundesbahnen.

2 Für die Ermittlung der Beförderungspreise dürfen zu den wirklichen Entfernungen höchstens folgende Distanzzuschläge berechnet werden : 40 Prozent für die Beförderung von Personen, 50 Prozent für die Beförderung von Gepäck, 100 Prozent für die Beförderung von Gütern und lebenden Tieren.

3 Die Tarife bedürfen vor ihrem Inkrafttreten der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Art. 10 1 Die Konzessionärin hat sich gegen die Folgen ihrer in der Bundesgesetzgebung über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post umschriebenen Haftpflicht bei einer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer ändern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung zu versichern.

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Die Verträge über die Haftpflichtversicherung sowie ihre nachträglichen Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Art. 11 Die Konzessionärin hat für das ständige Personal eine Dienstalterskasse oder eine Pensionskasse einzurichten oder es bei einer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer ändern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung zu versichern. Die Statuten, die Eegleniente, die Jahresrechnungen und die versicherungstechnischen Bilanzen der Kassen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2 Die Konzessionärin hat dafür zu sorgen, dass das Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert ist.

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Art. 12 Den eidgenössischen Beamten, denen die Aufsicht über den Bau und Betrieb der Bisenbahnen obliegt, ist zu jeder Zeit freie Fahrt und freier Zutritt zu allen Teilen der Anlagen zu gewähren. Das zur Vornahme von Untersuchungen nötige Personal und Material, Pläne Inbegriffen, ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Konzessionärin und ihr Personal haben ferner den mit der Kontrolle betrauten Organen alle hiefür notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Art. 13 Dem Kanton Neuenburg steht das Recht auf Piückkauf der Bahn zu. Dieser ist nach Massgabe der Bestimmungen des zehnten Abschnittes des Eisenbahngesetzes vorzunehmen.

Personalfursorge

Kontrolle

Rückkauf

Art. 14 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird die durch Bundesbe- Aufhebung der schluss vom 13. Dezember 1884 auf die Dauer von 80 Jahren, ab 1. Januar sSSS^n 1885 erteilte Konzession für eine Regionalbahn von Fleurier nach Buttes Buttes aufgehoben.

II.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer neuen Konzession für die Regionalbahn des Traverstales (Vom 7. Februar 1961)

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1961

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16.02.1961

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