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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährung eines Darlehens der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Grossbritannien (Vom 24. Oktober 1961)

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Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Am 20.Oktober 1961 ist in Bern ein Abkommen unterzeichnet worden, wonach die Schweizerische Eidgenossenschaft Grossbritannien ein Darlehen in der Höhe von 215 i Millionen Franken gewährt.

"Wir beehren uns, Ihnen dieses Abkommen hiermit zur Genehmigung zu unterbreiten.

, I. Die Zahlungsbilanz Grossbritanniens Das englische Pfund ist eine Weltwährung. Ein grosser Teil des. internationalen Zahlungsverkehrs wird in Pfund Sterling abgewickelt, und die Sterlingguthaben nehmen in Rahmen der Devisenbestände zahbeicher Länder einen bedeutenden Platz ein.

Seit einiger Zeit hat Grossbritannien periodisch gegen Spannungen in seiner Zahlungsbilanz und damit zusammenhängende Währungsspekulationen anzukämpfen, die sich in einem zeitweise spürbaren Abfluss von Währungsreserven und in. einer dadurch bedingten Kursschwäche des Pfund Sterling an den internationalen Devisenmärkten äusserten. · Das Ungleichgewicht der britischen Zahlungsbilanz ist zu einem grpssen Teil die Folge der gewaltigen: Lasten, die England im Zweiten Weltkrieg zu tragen hatte. In dem Masse, als die kriegsbedingten Aufwendungen die Leistungsfähigkeit der britischen Wirtschaft überstiegen, mussten Guthaben und Anlagen im Ausland realisiert und neue Schuldverpflichtungen gegenüber dem Ausland eingegangen werden. So wurden in .den Jahren 1939-1945 britische Vermögens-

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werte im Auslande im Betrage von 1,1 Milliarden Pfund abgebaut, während im gleichen Zeitraum die langfristige Auslandverschuldung um 300 Millionen und die kurzfristigen Sterlingverpflichtungen um nahezu 2,6 Milliarden Pfund zunahmen. Insgesamt dürften die Nettoguthaben Englands gegenüber dem Ausland - nach Abzug der Schulden - im Verlaufe des Zweiten Weltkrieges einen Bückgang um mehr als 4 Milliarden Pfund erfahren haben. Weitere Kredite in hohen Beträgen mussten in den ersten Nachkriegsjahren namentlich in den Vereinigten Staaten und in Kanada aufgenommen werden. So kam es, dass Grossbritannien, das vor 1989 das grösste Gläubigerland der Welt gewesen war, sich nach dem Krieg und in den folgenden Jahren in die Lage eines mit Auslandschulden stark belasteten Landes versetzt sah.

Trotz schwerer wirtschaftlicher Belastungen, die die Kriegs- und unmittelbaren Nachkriegsjahre mit sich brachten, gelang es den britischen Behörden, die Zahlungsbilanzlage zu verbessern. Doch stellten sich immer wieder Gleichgewichtsstörungen ein. Wie die nachstehenden Zahlen erkennen lassen, gestaltete sich die Zahlungsbilanz namentlich in den Jahren 1959 und 1960 stark defizitär.

Die britische Ertrags- und Kapikalverkehrsbilanz 1958-1961 (in Millionen £) 1958

Ertragsbilanz Handelsbilanz. .

Kapitalerträge, Schiffahrt, Fremdenverkehr, diverse Einnahmen (netto) .

Staatliche Zahlungen ( n e t t o ) 1 ) . . . .

Saldo der Ertragsbilanz Langfristige Kapitalbewegungen Saldo der Ertragsbilanz und der langfristigen Kapitalbewegungen

1959

1960

1. Semester 1960 1961

+ 6 2 -- 6 9 ---366 --143 --108, +497 +399 +350 +191 +196 --268 --279 --328 --142 --171 +291 +51 --344 -- 9 4 -- 8 3 --179 --495 --201 --138 -- 46 +112

--444 --545 --232 --129

L

~ ) Militär, Verwaltung, Wirtschaftshilfe à fonds perdu usw.

Aus dieser Übersicht geht hervor, dass die Ertragsbilanz in den Jahren 1958 und 1959 mit einem Aktivüberschuss abschloss. Wenn sich in der Zahlungsbilanz des Jahres 1959 dennoch ein erhebliches Defizit ergab, so war dies der Tatsache zuzuschreiben, dass aus langfristigen Kapitalbewegungen über die Grenzen ein Mittelabfluss resultierte, der den Überschuss der Ertragsbilanz weit überstieg.

Im Jahre 1960 gestaltete sich das Bild dieser Kapitalbewegungen zwar etwas günstiger, doch ergab sich anderseits als Folge der hohen Importe eine auffallende Verschlechterung der Handelsbilanz. Da gleichzeitig die Einnahmen aus den übrigen Posten der Ertragsbilanz zurückgingen und die staatlichen Zahlungen an das Ausland zunahmen, schloss die Ertragsbilanz mit einem hohen Fehlbetrag

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ab,: der zusammen mit dem Kapitalabfluss zu einem Gesamtdefizit von 545 Millionen Pfund führte. Die Zahlungsbilanzergebnisse für das I.,Halbjahr 1961 vermitteln den Eindruck, dass gegenüber; den .i vergleichbaren Zahlen des Vorjahres wohl einige Verbesserungen eingetreten sind, dass aber noch immer ein Ungleichgewicht der,Britischen Zahlungsbilanz besteht.

Obwohl die Ertragsbilanz und die langfristigen Kapitalbewegungen im Jahre 1960 ein Defizit von mehr als einer halben Milliarde Pfund ergaben, was eigentlich einen Abfluss von Gold und Devisen hätte auslösen müssen, nahmen die britischen Währungsreserven in dergleichen Zeit um 177.Millionen Pfund zu. Diese gegenläufige Entwicklung erklärt sich aus der Tatsache, dass kurzfristiges Kapital in grossen Beträgen nach London verlegt wurde, wobei die hohen Zinssätze auf dem Londoner Markt einen wesentlichen Anreiz1 auf ausländische Gelder ausübten. Auch die zeitweilige Zurückhaltung gegenüber Anlagen in Dollars war geeignet, den Mittelzustrom nach England zu fördern. .Dadurch wurde die prekäre Zahlungsbilahzposition Englands vorübergehend verschleiert. Schon im Februar begannen indessen Gelder aus London abzufliessen, nachdem die währungspohtischen Erklärungen von Präsident Kennedy das internationale Vertrauen in den Dollar gefestigt hatten. Wenig später erfuhr die britische Währungsposition eine schlagartige Schwächung, als im Anschluss an die Aufwertung der D-Mark! und des holländischen Guldens eine Baisse-Bewegung gegen das Pfund einsetzte, die von der Erwartung einer bevorstehenden Abwertung der englischen Währung getragen wurde und zu massiven Mittelabzügen aus London führte. Von Anfang Februar bis Ende Juli 1961 verminderten sich die Währungsreserven Grossbritanniens uni 283 auf 876 Millionen Pfund, obwohl verschiedene ausländische Notenbanken namhafte Kredithilfen gewährten und ausserdem in diesem Zeitraum andere ausserordentliche Deviseneingänge zu verzeichnen waren. · · ; , · · · , .

' II. Massnahmen der britischen Regierung

In, dieser Lage sah sich die britische Regierung veranlagst, eine Beine von währungs-, wirtschafts- und finanzpolitischen Massnahmen zu ergreifen.: Die Konzeption des Sanierungsprogrammes, das vom Schatzkanzler am 25. Juli 1961 bekanntgegeben wurde, war in erster Linie darauf ausgerichtet, .die unmittelbare Gefahr einer ernsten Währungskrise zu bannen und - auf längere Sicht - die britische Zahlungsbilanz wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Im Sinne einer restriktiveren Kreditpolitik wurde der Diskontsatz der Bank von England von 5 Prozent auf 7 Prozent heraufgesetzt. Die Mindestreserven (« special deposits») der Banken erfuhren eine Erhöhung um l Prozent auf 3 Prozent der Depositen.

Sodann wurden die Banken ermahnt, bei ,der Gewährung von Krediten, insbesondere für Konsumzwecke, Zurückhaltung zu üben. Auf dem Gebiet des Staatshaushaltes wurde einerseits eine Erhöhung der öffentlichen Einnahmen durch Heraufsetzung von indirekten Steuern und andererseits eine Reduktion der Ausgaben angestrebt. Im staatlichen Sektor wurde ferner, eihL'ohnstopp verfügt. Auch in der privaten Wirtschaft sollte nach Auffassung der Regierung eine

850 Pause in den Lohnerhöhungen eintreten. Eine bessere Überwachung der Kapitalbewegungen über die Grenzen soll zur Konsolidierung der Devisenlage beitragen.

Mit diesen Massnahmen dokumentierte die britische Eegierung ihre Entschlossenheit, die Parität des Pfundes zu verteidigen und die Entwicklung der .Zahlungsbilanz und der Währungsreserven wieder in geordnete Bahnen zu leiten.

Die Wiederherstellung des aussenwirtschaftlichen Gleichgewichtes braucht indessen Zeit, denn es sind Probleme langfristiger und struktureller Natur zu lösen.

III. Internationale Kredithilfen

Wie erwähnt, geriet das Pfund im März 1961 in den Brennpunkt der internationalen Spekulation. Es galt damals, den Verlusten an Währungsreserven, die die Position des Pfundes gefährdeten und damit einen wichtigen. Pf eiler der internationalen Währungsordnung zu untergraben drohten, rasch und wirksam entgegenzutreten. In der Erkenntnis dieser Gefahr fanden sich einige europäische Notenbanken bereit, der Bank von England bedeutende Kredithilfen zu gewahren. Die Schweizerische Nationalbank, die in dieser Aktion voranging und auch betragsmässig einen wesentlichen Anteil an der Notenbankhilfe hatte, gewährte der Bank von England in bedeutendem Umfang Dollarvofschüsse und überliess ausserdem dem englischen Schwesterihstitut im Eahmen verschiedener kurzfristiger Kreditoperationen Gold gegen Pfund Sterling.

Diese Kredithilfen europäischer Notenbanken brachten der Bank von England eine willkommene Entlastung, die freilich, dem kurzfristigen Charakter der Notenbanktransaktionen entsprechend, nur vorübergehender Natur sein konnte.

Grossbritannien gelangte daher an den Internationalen Währungsfonds, der in der Folge einen sofort verfügbaren Kredit im Gegenwert von 1,5 Milliarden Dollar auf 3-5 Jahre und einen Bereitschaftskredit (Stand-by-Kredit) von 500 Millionen. Dollar einräumte. Für diese Kreditgewährung - die grösste Transaktion, die der AVährungsfonds seit seinem Bestehen durchgeführt hat - mussten neben dem amerikanischen Dollar auch Währungen anderer Mitgliederstaaten des Fonds in Anspruch genommen werden, und zwar in nachstehenden Beträgen : 450 Millionen $ in US-Dollar 270 Millionen,! in D-Mark 270 Millionen $ in Französischen Franken 120 Millionen $ in Italienischen Liren 120 Millionen $ in Holländischen Gulden 90 Millionen $ in Belgischen Franken 75 Millionen f in Kanadischen Dollar 75 Millionen $ in Japanischen Yen 80 Millionen f in Schwedischen Kronen l 500 Millionen $ total

851 Dadurch konnte die Pfundposition entscheidend gestärkt werden. Die britischen Währungsreserven stiegen - ohne Berücksichtigung des Bereitschaftskredites - von 876 Millionen Pfund Ende Juli 1961 auf 1245 Millionen Ende August und erreichten damit ihren höchsten. Stand seit zehn Jahren. Die Pfundkrise war gebannt, und der Kurs des Pfundes erholte sich sehr rasch.

IV. Der Beitrag der Schweiz Ira Gegensatz zur Aktion der Notenbanken, an der die Schweizerische Nationalbank einen massgebenden Anteil .hatte, ist unser Land an der Kredithilfe des Internationalen Währungsfonds nicht beteiligt, weil es dieser Institution nicht als Mitglied angehört. Eine Stärkung der englischen Währung liegt jedoch nicht zuletzt auch im Interesse der Schweiz. Umfangreiche Geldbewegungen über die Grenzen, wie sie anlässlich der Pfundkrise auftraten, sind .geeignet, Unsicherheit in das internationale Währungsgefüge zu tragen und der Spekulation Anreiz zu geben. Auch unser Land würde bekanntlich von den währungspolitischen Ereignissen im März dieses Jahres in Mitleidenschaft gezogen, indem ein erheblicher Teil des Geldstromes sich nach der Schweiz wandte. Es bedurfte besonderer Vorkehren des Bundes und der Nationalbank, um die Entwicklung des inländischen Geldvolumens gegen diese Mittelzuflü,sse vom Ausland her abzuschirmen und nachteiligen inflatorischen Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Geldwert entgegenzuwirken.

:': Das schweizerische Interesse an einer Konsolidierung der internationalen Währungslage lägst es daher angezeigt erscheinen, dass unser Land parallel zu der vom Internationalen Währungsfonds gewährten Kredithilfe seinerseits einen angemessenen Beitrag leistet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein namhafter Teil der Grossbritannien vom Währungsfonds zur Verfügung .gestellten Mittel zur Bückzahlung der von der Schweizerischen Nationalbank und anderen europäischen Notenbanken im .Frühjahr eingeräumten Kredite verwendet wurde.

Die Schweizerische Nationalbank ist aber anderseits nicht in der Lage, sich an einer längerfristigen Kreditaktion zugunsten Grossbritanniens zu beteiligen, da ihr nach Gesetz nur kurzfristige Operationen erlaubt sind.

Aus diesen Erwägungen hat der Bund seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt, Grossbritannien einen Finanzkredit zu gewähren. Die Verhandlungen hierüber führten zur
Unterzeichnung des beiliegenden Abkommens.

Wir gestatten uns, die einzelnen Artikel wie folgt zu erläutern : Artikel 1. Der Darlehensbetrag stellt sich auf 215 Millionen Franken, entsprechend einem Gegenwert von rund 50 Millionen Dollar. Ein Währungsrisiko besteht nicht, indem das Darlehen auf Schweizerfranken lautet.

Artikel 2. Grossbritannien kann über die Darlehenssumme ab 81. Dezember 1961 frei verfügen. Der Betrag wird auf diesen Zeitpunkt hin auf einem Konto bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten Grossbritanniens bereitgestellt.

852 Artikel 3. Der ausstehende Kreditbetrag ist zu einem Satz von 3 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Dieser Zins lässt sich nur dadurch rechtfertigen, dass es sich bei der schweizerischen Leistung um eine .Operation handelt, welche die Transaktion des Internationalen Währungsfonds ergänzt, und daher der Zins nicht zu stark über demjenigen liegen sollte, der vom Internationalen Währungsfonds verrechnet wird. Die Zinskosten, die Grossbritannien aus seinen Ziehungen beim Währungsfonds erwachsen, können derzeit zwar noch nicht genau ermittelt werden, denn sie sind abhängig vom Umfang und der Dauer der Kreditbeanspruchung, also von noch unbekannten Faktoren. Sie dürften indessen tiefer liegen als 3 Prozent. Der mit Grossbritannien vereinbarte Zinssatz von 3 Prozent deckt unsere Selbstkosten in vollem Umfange.

Artikel 4. Die Bückzahlung des Darlehens hat spätestens am 31. Dezember 1964 zu erfolgen. Das Abkommen sieht jedoch vor, dass Grossbritannien die Schuld ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen kann. Im Hinblick auf die im Vergleich zum Kredit des Währungsfonds etwas höheren Zinskosten des schweizerischen Darlehens ist es nicht ausgeschlossen, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.

Artikel 5. Grossbritannien verpflichtet sich, Zinsen und Kapitalrückzahlungen in freien Schweizerfranken zu leisten, also ausserhalb eines allfälligen gebundenen Zahlungsverkehrs. Als Zahlstelle ist die Schweizerische Nationalbank bestimmt worden.

Artikel 6. Dieser Artikel sieht das Inkrafttreten des Abkommens nach Austausch der Ratifikationsurkunden vor.

Schweizerischerseits unterliegt das Abkommen infolge der auf drei Jahre beschränkten Dauer nicht dem fakultativen Referendum.

Wir beehren uns, Ihnen vorzuschlagen, das vorliegende Abkommen durch Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss zu genehmigen und den Bundesrat zur Batifikation zu ermächtigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochächtung.

Bern, den 24. Oktober 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Wahlen Der Bundeskanzler: Ch. Oser

853 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Grossbritannien abgeschlossenen Abkommens über die Gewährung eines Darlehens

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1961, , besohliesst : Einziger Artikel Das am 20.Oktober 1961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland abgeschlossene Abkommen über die Gewährung eines Darlehens von 215 Millionen Franken wird genehmigt.

Der .Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. II.

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854 Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Buudesrat und

der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland betreffend

die Gewährung eines Darlehens von 215 Millionen Schweizerfranken an die Regierung des Vereinigten Königreichs

Der Schweizerische Bundesrat und die Eegierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, in Anbetracht der Massnahmen, welche die Eegierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland getroffen hat, um eine Verbesserung der Zahlungsbilanz zu sichern ; unter Berücksichtigung der durch die Eegierung des Vereinigten Königreichs vorgenommenen Ziehungen auf den Internationalen Währungsfonds ; vom Wunsch geleitet, die hergebrachte Freundschaft zwischen den beiden Ländern zu festigen; vereinbaren folgendes : Artikel l Der Schweizerische Bundesrat gewährt der Eegierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland (im folgenden «Eegierung des Vereinigten Königreichs» genannt) zu den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen ein Darlehen im Betrage von 215 (zweihundertfünfzehn) Millionen Schweizerfranken.

Artikel 2 Der Darlehensbetrag .wird der Eegierung des Vereinigten Königreichs am 81. Dezember 1961 in freien Schweizerfranken auf einem bei der Schweizerischen Nationalbank zu eröffnenden und auf den Namen der Bank von England (die als Vertreter der Eegierung des Vereinigten Königreichs handelt) lautenden Konto zur Verfügung gestellt.

855 Artikel 3 Die Eegierung des Vereinigten Königreichs entrichtet auf dem jeweils beanspruchten Darlehensbetrag einen Zins von 3 % (drei Prozent) pro Jahr.

Dieser Zins wird jährlich am 31. Dezember bezahlt, erstmals am 31. Dezember 1962.

Artikel 4 Die Eegierung des Vereinigten Königreichs zahlt dieses Darlehen spätestens am 31. Dezember 1964 zurück.

Die Eegierung des Vereinigten Königreichs hat das Eecht, nach Fühlung nähme mit dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement den in Artikel l des vorliegenden Abkommens genannten Darlehensbetrag ganz oder teilweise an einem oder mehreren Zeitpunkten vor dem 31. Dezember 1964 zurückzuzahlen.

Artikel 5 Die Eegierung des Vereinigten Königreichs zahlt Zinsen und Kapitalbetrag dieses Darlehens in freien Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank (die als Vertreter des Schweizerischen Bundesrates handelt).

Artikel 6 Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Eatifikationsurkunden sollen so bald als möglich in London ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Eatifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die durch die beidseitigen Eegierungen gehörig Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Ausgefertigt in Bern, am 20. Oktober 1961, in je zwei Exemplaren, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.

Für deri Schweizerischen Bundesrat : (gez.) Dr. J. Bourgknecht 5917



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Für die Eegierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland : .

(gez.) Paul Grey '

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1961

Année Anno Band

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43

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8332

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26.10.1961

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