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Bundesblatt 113. Jahrgang

Bern, den 30. März 1961

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr JSinrücfatngsgebühr: 50 Happen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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8221

Botschaft dea

Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesbeschluss über die Verlängerung der Frist zur Durchführung der Anstaltsreformen nach dem Strafgesetzbuch (Vom 20.März 1961)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Das am. I.Januar 1942 in Kraft getretene Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21.Dezember 1937 (BS 3, 203) bestimmt in Artikel 393, dass die erforderlichen Anstaltsreformen von den Kantonen innert zwanzig Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen sind. Diese Frist läuft somit am 31. Dezember 1961 ab.

Nachdem sich in der Praxis gezeigt hat, dass die Trennungen der Anstalten nach den verschiedenen Strafen und Massnahmen, wie sie das Gesetz in den Artikel 35 ff. StGB fordert, sowohl aus Gründen der rationellen Anstaltsführung wie auch axis sachlichen Überlegungen nicht befriedigend durchgeführt werde können, sind am 31.Mai 1953 die Kantone eingeladen worden, zur Frage der Ausgestaltung des Strafvollzuges Stellung zu nehmen. 15 Kantone sprachen sich damals für eine Eevision des Gesetzes, insbesondere der Artikel 14/15, 35 ff. und 42 ff. St GB aus. Im Anschluss daran reichte Herr Xationalrat Glasson am 25. März 1954 eine vom Nationalrat am 16.März 1955 und vom Ständerat am 6. Juni 1955 erheblich erklärte Motion ein, die den Bundesrat einlud, die Eevision der Bestimmungen über den Vollzug der Strafen und Massnahmen sowie der Vorschriften über die Pflicht der Kantone zur Errichtung von Anstalten an die Hand zu nehmen.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

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Die zur Vorbereitung der Bevision des St GB vom Justiz- und Polizeidepartement einberufene Expertenkommission trat erstmals am 1. Juli 1954 zusammen und erledigte ihre Aufgabe in 20 Sitzungen, die sich auf drei selbständig tagende Expertengruppen verteilten. Die gemeinsame Eedaktionskommission legte den bereinigten Vorentwurf für die Revision der Bestimmungen über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie über die Anstalten in ihrer Schlußsitzung vom 8. April 1959 vor. Dieser Vorentwurf wurde in der Folge den Experten aller Gruppen nochmals zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt. Die Antworten führten zum Entwurf vom S.Mai 1960, der dem Bundesrat hätte unterbreitet werden sollen.

Eine Anzahl Kantone sprach jedoch den Wunsch aus, der Entwurf möchte vorerst sämtlichen Kantonsregierungen zur Vernehmlassung zugestellt werden, was mit Eundschreiben vom S.Mai 1960 geschah. Mit Ausnahme eines Kantons, der auf eine Vernehmlassung verzichtete, trafen die Antworten bis zum 5. Oktober 1960 ein. Anschliessend wurden die Prüfung und Verarbeitung an die Hand genommen. Sie stehen heute vor dem Abschluss und werden zu einem teilweise abgeänderten Entwurf führen. Der endgültige Entwurf wird aber frühestens im Laufe dieses Jahres den eidgenössischen Bäten vorgelegt werden können, so dass die Bevision der Bestimmungen über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie über die Anstalten nicht mehr innerhalb der im Artikel 393 StGB festgesetzten Frist, d.h. bis zum I.Januar 1962, verabschiedet werden kann. Diese Frist soll deshalb bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen, längstens aber um fünf Jahre verlängert werden.

Gestützt auf diese Darlegungen haben wir die Ehre, Ihnen den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verlängerung der Frist zur Durchführung der Anstaltsreformen nach dem Strafgesetzbuch zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 20.März 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Wahlen Der Bundeskanzler: Ch. Oser

611 (Entwurf)

Bundesbeschluss Tiber

die Verlangerung der Frist zur Durchfiihrung der Anstaltsreformen nach dem Strafgesetzbuch

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestiitzt auf Artikel 64bls der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20.Marz 1961, beschliesst:

Art. 1 Die in Artikel 393 des Schweizerischen Strafgesetzbuches auf den Sl.Dezember 1961 ablaufende Erist, innert welcher die erforderlichen Anstaltsreformen von den Kantonen durchzufiihren sind, wird bis zum Inkrafttreten der im Gang befindlichen Eevision der Bestimmungen dieses Gesetzes iiber den Straf- und Massnahmenvollzug sowie Tiber die Anstalten, langstens aber bis zum 31. Dezember 1966 verlangert.

Art. 2 1

Dieser Bundesbeschluss tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.

Der Bundesrat wird beauftragt, diesen Beschluss gemass Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Jund 1874 betreffend Volksabstimmung iiber Bundesgesetze und Bundesbeschlusse zu veroffentlichen.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesbeschluss über die Verlängerung der Frist zur Durchführung der Anstaltsreformen nach dem Strafgesetzbuch (Vom 20.März 1961)

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Jahr

1961

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

8221

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.03.1961

Date Data Seite

609-611

Page Pagina Ref. No

10 041 260

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