640 Ablauf der Seferendumsfrist S.Januar 1962

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Bundesbeschluss über

die Erhebung eines Zollzuschlages auf Treibstoffen zur Finanzierung der Nationalstrassen (Vom 29. September 1961)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 36ter, Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 196l1), beschliesst:

Art. l 1

Zur Deckung des Anteils des Bundes an den Kosten der Nationalstrassen wird ein zweckgebundener Zollzuschlag auf Treibstoffen für motorische Zwecke von 5 Eappen/Liter erhoben.

2 Der Bundesrat ist ermächtigt, diesen Zollzuschlag bei einem Vorschuss des Bundes an den Nationalstrassenbau von über 400 Millionen Franken bis auf 7 Eappen/Liter zu erhöhen. Er ermässigt den Zuschlag, sobald die für die Nationalstrassen bestimmten Einnahmen die laufenden Ausgaben derart übersteigen, dass die Bückzahlung des Vorschusses des Bundes innert kurzer Frist gesichert erscheint. Bei der Festsetzung des Zollzuschlages ist auch auf die Wirtschaftslage Eücksicht zu nehmen.

3 Der Zollzuschlag fällt dahin, wenn er für die Tilgung der Kosten der Nationalstrassen nicht mehr benötigt wird.

4 Der Bundesrat,setzt die anzuwendenden Zolltarifansätze je 100 kg brutto fest.

Art. 2 1

Auf den zu land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Zwecken verwendeten Treibstoffen wird der Zollzuschlag dem Verbraucher oder zu dessen Händen zurückerstattet. In den Fällen, in denen für Treibstoffe zu ändern motorischen Zwecken auf dem Grundzoll eine Zollbegünstigung gewährt wird, kann der Bundesrat die Eückerstattung des Zollzuschlages beschliessen.

!) BB1 1961, I, 1390.

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Der Bundesrat ordnet das Eückerstattuügsverfahren. Er kann dabei vorsehen, dass die Eückerstattung des Zollzuschlages nach einem normalen Verbrauch bemessen -wird. In gleicher Weise kann,auch eine gleichzeitige Zollbegünstigung auf dem Grundzoll berechnet werden. Kantone, Gemeinden und private Organisationen können zur Mitwirkung herangezogen werden.

Art. 8 Der Bundesrat hat der Bundesversammlung nach jeder Neufestsetzung des Zollzuschlages, mindestens aber alle drei Jahre, über die Deckung des Anteils des Bundes an den Kosten der Nationalstrassen Bericht zu erstatten.

Art. 4 Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1959 über die Verwendung des für den Strassenbau bestimmten Anteils am Treibstoffzollertrag wird durch folgende Fassung ersetzt: «1 Der,Anteil des Bundes an den Erstellungskosten der Nationalstrassen beträgt : a. Für Nationalstrassen erster und zweiter Klasse : Prozent - ausserhalb von Städten ·.

75-90 - im Gebiet von Städten 65-80 6. Für Nationalstrassen dritter Klasse: - im Alpengebiet 75-90 - ausserhalb des Alpengebietes .

55-70 - im Gebiet von Städten , 55-70 2 Ausnahmsweise kann der Bundesanteil, wo die Finanzkraft des Kantons nicht ausreicht und überwiegend ein gesamtschweizerisches Interesse an der Erstellung der Nationalstrasse in Frage steht, über den entsprechenden Höchstansatz hinaus erhöht werden. Der Höchstansatz des Bundesanteils darf jedoch nicht um mehr als 5 Punkte überschritten werden.

3 Der Bundesrat bemisst den .Bundesanteil im Einzelfalle nach den Eichtlinien von Artikel 36bls, Absatz 4, der Bundesverfassung. Er kann an die Ausrichtung der Bundesanteile besondere Bedingungen knüpfen.»

Art. 5 1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zu diesem Beschluss und bestimmt dessen Inkrafttreten.

2 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen.

642 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 29.September 1961.

Der Vizepräsident : Bringolf Der Protokollführer : Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 29.September 1961.

Der Präsident : A. Antognini Der Protokollführer: F.Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst : Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 29.September 1961.

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Tm Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 5. Oktober 1961.

Ablauf der Referendumsfrist: 3. Januar 1962

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Bundesbeschluss über die Erhebung eines Zollzuschlages auf Treibstoffen zur Finanzierung der Nationalstrassen (Vom 29. September 1961)

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05.10.1961

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