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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrathes, (Vom 12. Januar 1892.)

VOD den Eheleuten W y l e r in St. Erhardt (Luzern) wird gegenüber einer Schlußnahme des Obergerichts des Kantons Luzern darüber Beschwerde erhoben, daß in einem Pfandsteigerungsbefehl, welcher nach kantonalem Recht erlassen wurde, bezüglich der Kompetenzstücke Art. 92 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs nicht zur Anwendung kam.

Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen, gestützt auf folgende Erwägungen: Nach Art. 334 des Betreibungsgesetzes können alle Streitigkeiten über die Frage, ob in einem einzelnen Falle das bisherige kantonale Recht oder das eidgenössische Betreibungsgesetz anwendbar sei, auf dem Wege des Rekurses in den durch die Art. 17 bis 20 des Gesetzes bestimmten Fristen dem Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden und des Bundesrathes unterbreitet werden.

Der Entscheid, gegen den die vorliegende Beschwerde gerichtet ist, wurde vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes von einer Behörde erlassen, die der im Bundesgesetze vorgesehenen kantonalen Aufsichtsbehörde entspricht. Das Anbringen der Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde käme daher einer zweimaligen Anrufung der nämlichen Behörde gleich ; es wurde darum mit Recht die Beschwerde direkt au den Bundesrath gerichtet, und dieser ist kraft des erwähnten Art. 334 zur Entscheidung der Beschwerde zuständig.

Für deren Beurtheilung ist Art. 319, Ziffer l, des Betreibungsgesetzes maßgebend, wonach das Bundesgesetz keine Anwendung findet auf Betreibungen, die vor dem 1. Januar 1892 zur Pfändungöder zum Pfandverwerthungsbegehren geführt haben.

Die vorliegende Betreibung befindet sich in diesem Falle; denn es handelt sich nach Aussage der Rekurrenten um eine Pachtzinsforderung und für diese konnte laut § 37 des bisherigen Betreibungs-

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gesetzes von Luzern vom Bestandgeber die Versteigerung der für den Mieth- oder Pachtzins haftenden Effekten verlangt oder -- nach dem Sprachgebrauche des Bundesgesetzes zu reden -- das Pfandverwerthungsbegehren gestellt werden.

Ein solches Begehren ist in der That vor dem 1. Januar 1892 gestellt worden und es wurde damit die Betreibung zu einer solchen, die nach bisherigem kantonalen Recht zu erledigen ist.

Art. 92 des Betreibungsgesetzes findet daher auf diese Betreibung keine Anwendung.

In Aufhebung derjenigen vom 13. November 1885 (A. S. n. F.

Vili, 32Ì) wird betreifend die Statistik des Waarenverkehre der Schweiz mit dem Auslande eine neue Verordnung erlassen.

Die vom Bundesrathe am 30. Oktober beschlossene Streichung des Sanitätsoberlieutenants Z e l i w e g e r , Jakob, von Hauptwyl, als Offizier wird annullili, nachdem derselbe inzwischen um Verlängerung des Urlaubes eingekommen ist.

(Vom 14. Januar 1892.)

Der Bundesrath hat an die Königin von Großbritannien folgendes Telegramm gerichtet: ,,Der schweizerische Bundesrath hat soeben die schmerzliche Nachricht von dem Tode Seiner k. Hoheit, des Prinzen Albert Victor, Herzogs von Clarence und Avondale, Enkels Eurer Majestät, empfangen. Tief gerührt durch den schweren Verlust, welcher Eure Majestät betroffen hat, bittet der schweizerische Bundesrath, den Ausdruck seiner aufrichtigsten und hochachtungsvollen Theilnahme entgegennehmen zu wollen."1 Am 15. dies, Mittags, ist folgende Antwort eingelangt: ,,An den Herrn Bundespräsidenten, Bern.

Ich bitte Sie, dem Bundesrathe von meinem aufrichtigen Danke für die Theilnahme Kenntniß zu geben, welche er mir bei dem schweren Schlage, der mein Haus und mein Land heimgesucht hat, durch Sie, Herr Präsident, hat ausdrücken lassen.

(gez.) Victoria."

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(Vom 15. Jauuar 1892.)

Der Bundesrath hat dem neuen Khediven Abba9 Pascha den Ausdruck herzlichen Beileids wegen des herben Verlusts, welcher ihn durch den Tod seines Vaters, des Khediven Mehemed Tewfik, betroffen hat, sowie zugleich die besten Glückwünsche zu seiner Tronbesteigung übermitteln lassen.

Zum Kommandanten der Gotthardbefestigung mit dem Range und den Kompetenzen eines Oberstdivisionärs wird ernannt: Herr Oberst Heinrich von S e g e s s e r , von Luzern, gegenwärtig Komimiindant der Infanteriebrigade VII L.

Zum Artilleriechef der Gotthardbefestigung und Stellvertreter des Kommandanten und gleichzeitigem Chef-Instruktor der Festnngsartillerie: Herr Oberstlieutenant Ferd. A f f o l t e r , von Deitingen (Solothurn).

Herr Oberlieutenant Z u r b u r g , Karl, von Balgach, in Altstätten, wird zum Hauptmann der Artillerie befördert.

(Vom 16. Januar 1892.)

Art. 89, zweites Alinea, der bundesräthlichen Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz (A. S. n. F. V, 588) wird wie folgt abgeändert : ,,Für Vieh, nämlich Thiere des Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegeschlechtes, das aus der Schweiz auf ausländische Märkte geführt wird, kann eine Frist bis auf sechs Tage und für Thiere des Pferdegeschlechtes eine solche bis auf 14 Tage eingeräumt werden ."· Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

(Vom 18. Januar 1892.)

In Vollziehung von Artikel 10 des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif, vom 10. April 1891, und gemäß Art. 89 der Bundesverfassung wird das eben genannte Gesetz als in Kraft getreten und mit dem 1. Februar 1892 vollziehbar erklärt, soweit nicht Verträge mit fremden Staaten entgegenstehen.

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NB. Demzufolge treten die mit Deutsehland und OesterreichUngarn abgeschlossenen Konventionaltarife, ihre Ratifikation vorausgesetzt, mit dem 1. Februar 1892 in Kraft. Das Gleiche ist der Fall mit Bezug auf diejenigen Staaten, mit welchen die Schweiz bloße Meistbegünstigungsverträge abgeschlossen hat.

Gegenüber Italien dauert der mit diesem Staate bestehende Vertrag vom 23. Januar 1889 noch bis zum 12. Februar 1892 fort.

Im Uebrigen bleiben die Beschlüsse, welche eventuell die Bundesversammlung in Bezug auf Italien, Frankreich und Spanien fassen wird, beziehungsweise die Verfügungen, welche der Bundesrath, gestützt auf Art. 34 des Zollgesetzes, vom 27. August 1851 (A. S. Bd. II. Seite 535), erlassen sollte, vorbehalten.

"Wahlen.

(Vom 16. Januar 1892.)

Militär département.

Gehülfe des eidg. Kriegsdepots in Thun : Herr Artilleriehauptmann Emil Zingg, . von Sitterdorf(Thurgau), bisheriger provisorischer Gehülfe, in Thun.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postkommis in Basel:

Herr Heinrich Suter, von Ormalingen (Baselland), Postgehülfe in Basel.

Posthalter in Gribschweil-Ried : ,, Eduard Sporri, von Bäretsweil (Zürich),Stationsvorstand in Gibschweil-Ried.

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. I.

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20.01.1892

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