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Bundesblatt 118. Jahrgang

Bern, den 5. Januar 1961

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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62. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 28. Dezember 1960)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weiteren Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben.

L Ausriihrungsvorschriften zum Bundesbeschluss vom 28. September 1956 übei wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland Die Ausfuhrüberwachung erfordert hinsichtlich der ihr unterstellten Waren von Zeit zu Zeit gewisse Anpassungen. Der neueste Stand ist im Bundesratsbeschluss Nr.2 vom 25. Oktober 1960 (AS 1960, 1209) über die Warenausfuhr berücksichtigt worden, der von dem im 59. Bericht behandelten Bundesratsbeschluss Nr. l vom 23. Dezember 1958 (AS 1958, 1858) in nur geringfügiger Weise abweicht. Er wurde gesamthaft neu gefasst, um sämtliche in Artikel l dem Ausfuhrbewilligungsverfahren unterstellten Waren nach Massgabe des am 1. Januar 1960 in Kraft getretenen Zolltarifs mit den entsprechenden Tarifnummern zu versehen und so eine bessere Übersichtlichkeit zu gewährleisten.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

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u. Verkehr mit den einzelnen Ländern 1. Bulgarien Die bis 31. Dezember 1959 gültigen Warenlisten A und B wurden durch ein in Bern unterzeichnetes vertrauliches Protokoll der fünften Zusammenkunft der gemischten schweizerisch-bulgarischen Eegierungskommission vom 14. September 1960 für ein weiteres Vertragsjahr vom 1. Januar bis 31.Dezember 1960 anwendbar erklärt.

2. Bundesrepublik Deutschland In der Berichtsperiode erfuhr die Vertragslage, wie sie sich aus dem Vierten Zusatzprotokoll vom 13. Oktober 1959 (AS 1959, 876) zum Handelsabkommen vom 2. Dezember 1954 ergab (vgl. unsere Ausführungen im 60.Bericht), keine Änderung.

In den ersten zehn Monaten 1960 erreichten die schweizerischen Exporte den Wert von 1189,8 Millionen Franken gegenüber 1003,8 Millionen in der Vergleichsperiode des Vorjahres, während die Einfuhren von 1843,6 auf 2288,5 Millionen Franken anstiegen.

3. Frankreich Seit dem 61. Bericht wurden die in Frankreich und Algerien bereits geltenden Liberalisierungen der Einfuhr zweimal durch neue Massnahmen dieser Art ergänzt, die im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nrn.163 und 235 vom 15. Juli und 7. Oktober 1960 veröffentlicht wurden. Trotz dieser Ausdehnung der Liberalisierung weisen die schweizerischen Exporte nach Frankreich nur eine bescheidene Steigerung auf. Dagegen erfuhren die französischen Ausfuhren nach der Schweiz eine starke Belebung und dürften bis Jahresende eine Milliarde Schweizerfranken überschreiten.

Im allgemeinen gilt heute in sämtlichen der französischen Währungszone angegliederten überseeischen Staaten und Gebieten das System der globalen Einfuhrkontingente. Trotzdem haben einige Länder noch im zweiten Halbjahr 1960 den Importeuren bilaterale Kontingente für Einfuhren aus der Schweiz zur Verfügung gestellt.

4. Jugoslawien Mit dem am 23. April dieses Jahres in Belgrad erfolgten Austausch der Eatifikationsurkunden trat das am 23. Oktober 1959 in Bern abgeschlossene Abkommen betreffend die Begelung gewisser schweizerischer Finanzforderungen an Jugoslawien (vgl. 60.Bericht) in Kraft. Nach Ablauf der Frist für die Anmeldung des Schweizerbesitzes übertraf der Nominalwert der angemeldeten Titel leicht die in der Vereinbarung veranschlagte Summe.

Am 22. und 23. November fanden zwischen Vertretern der mit der Abwicklung der Eückkaufsoperation beauftragten Zentralstelle und des jugoslawischen Finanzministeriums technische Besprechungen statt, anlässlich welcher alle Fra-

gen gelöst werden konnten, die sich im Verlaufe der Anmeldung und Einsammlung der Titel ergeben hatten.

5. Marokko Die Handelsbeziehungen zwischen Marokko und der Schweiz beruhen immer noch auf dem am 29. August 1957 unterzeichneten Handelsabkommen, das bis 31. Dezember 1960 verlängert wurde.

Im Sommer 1960 führten die marokkanischen Behörden ein neues globales Kontingentierungssystem ein. Das vom I.Mai bis 31.Dezember gültige «Programme général d'importation 1960 toutes devises» ersetzt und erweitert die früheren Programme für Importe aus der Dollarzone, der Sterlingzone und den ändern Ländern mit freiem Zahlungsverkehr und eröffnet deshalb der Schweiz neue Exportmöglichkeiten (siehe Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 147 vom 27. Juni 1960).

Seit dem 19. April 1960 ist Tanger dem marokkanischen Königreich eingegliedert. Dies bedeutet, dass die Provinz Tanger von jenem Zeitpunkt an der in den ändern marokkanischen Provinzen gültigen Gesetzgebung und Regelung, insbesondere über den Aussenhandel und Zahlungsverkehr, untersteht (siehe Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr.109 vom 11.Mai 1960).

6. Norwegen Durch Notenwechsel vom 25. August 1960 zwischen der Schweizerischen Botschaft in Oslo und der norwegischen Eegierung wurde die Gültigkeitsdauer der bisherigen Wirtschaftsvereinbarungen unter gleichzeitiger Erneuerung der Kontingente für die noch nicht liberalisierten Waren um ein weiteres Jahr bis 30. Juni 1961 verlängert.

$ Der Warenverkehr ist stabil geblieben. Einer Einfuhr von 31,7 Millionen Franken in den ersten zehn Monaten dieses Jahres (Vorjahr 83,7 Millionen) steht eine Ausfuhr von 71,7 Millionen Franken (Vorjahr 67,8 Millionen) gegenüber.

Seit Inkrafttreten der Europäischen Freihandelsassoziation sind gewisse Fortschritte zu verzeichnen.

7. Schweden Im Laufe des Jahres 1960, insbesondere seit dem Inkrafttreten des Abkommens über die Europäische Freihandelsassoziation, zeigte der Warenverkehr in beiden Richtungen gegenüber 1959 eine wesentliche Steigerung. Tu den ersten zehn Monaten 1960 nahm die Einfuhr im Vergleich zur entsprechenden Periode des Vorjahres von 97,7 auf 140,2 Millionen Franken (43,5 Prozent) zu, während die Ausfuhr von 157,4 auf 185,4 Millionen Franken oder um 18 Prozent anstieg.

8. Sterlinggebiet

Wie im 61. Bericht dargelegt, wurden die für 1959 gültigen Vereinbarungen über den Warenverkehr mit Grossbritannien lediglich für 6 Monate bis

30. Juni 1960 erneuert. Nachdem das Abkommen über die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) am I.Juli 1960 in Kraft getreten war, erwies sich eine weitere Verlängerung der Warenvereinbarung nicht mehr als notwendig. Im Vergleich zum Vorjahr stieg die schweizerische Ausfuhr in den ersten zehn Monaten 1960 von 338 auf 388 Millionen Franken, während die Einfuhr von 500 auf 470 Millionen Franken zurückging.

Nach langwierigen Verhandlungen, auf die wir bereits in früheren Berichten hinwiesen, wurde am 30. Juli 1960 in Bern mit Indien ein Abkommen abgeschlossen, das diesem Land ermöglichen wird, schweizerische Investitionsgüter für die Verwirklichung besonderer Entwicklungsprojekte auf Grund langfristiger Transferkredite zu beziehen.

Seit Erreichung der Unabhängigkeit setzte die indische Eegierung alles daran, das Lebensniveau dieses 400-Millionen-Volkes zu heben. Um die Erhöhung der landwirtschaftlichen Produktion der rapiden Zunahme der Bevölkerung einigermassen anzugleichen, wurde von 1951 bis 1955 ein erster Fünf jahresplan durchgeführt. Beim zweiten Fünf jahresplan (1956-1961) liegt das Schwergewicht auf der Industrialisierung. Da jedoch die eigenen finanziellen Mittel für eine industrielle Expansion im vorgesehenen Umfang nicht ausreichten, sah sich die indische Eegierung gezwungen, zur Schonung ihrer Devisenbestände die Einfuhr allgemein zu drosseln und für die noch zum Import zugelassenen Produktionsgüter wesentlich längere Zahlungsfristen vorzuschreiben. Auch für den in Vorbereitung stehenden dritten Fünf jahresplan (1962-1966), der Landwirtschaft und Industrie umfasst, genügen die eigenen indischen Mittel bei weitem nicht.

Für die Verwirklichung seiner Entwicklungspläne ist Indien demnach in hohem Masse auf ausländische Unterstützung angewiesen. In dieser Hinsicht haben die wichtigeren Industrieländer durch Gewährung von Staatskrediten usw. bereits weitgehendes Entgegenkommen bewiesen. Wie dies zu erwarten war, ersuchte Indien in der Folge auch die Schweiz um die Einräumung langfristiger Kredite.

Bei der Prüfung dieses Begehrens war von zwei wesentlichen Überlegungen auszugehen. Einerseits ist Indien unter den asiatischen Ländern unger grösster Abnehmer, und es besteht kein Zweifel, dass dieser Markt sich in Zukunft noch viel stärker entwickeln kann. Unsere Ausfuhr stieg in den Jahren
1953-1957 von 92 auf 148 Millionen Franken, sank aber in den Jahren 1958/59 infolge der erwähnten indischen Einfuhrbeschränkungen auf 103 bzw. 83 Millionen. Anderseits war das indische Ersuchen aber auch unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der Hilfe an Entwicklungsländer zu beurteilen, bei welcher die Schweiz aus den bekannten Gründen nicht abseits stehen darf.

Das Abkommen mit Indien beruht auf dem Gedanken der privatwirtschaftlichen Kreditgewährung verbunden mit der Exportrisikogarantie des Bundes.

Es wird Indien erlauben, seinen Bedarf an Investitionsgütern in vermehrtem Umfang in der Schweiz zu decken und unserer Industrie die Möglichkeit bieten, sich mehr als bisher an der Verwirklichung besonderer indischer Entwicklungsprojekte zu beteiligen. Für laufende Bezüge schweizerischer Produktionsgüter

wird Indien im Eahmen seiner devisenmässigen Möglichkeiten weiterhin Einfuhrlizenzen zu den bisher üblichen Zahlungsbedingungen ausserhalb des Abkommens erteilen.

Für die dem Abkommen zu unterstellenden schweizerischen Lieferungen wurde ein Totalbetrag von 100 Millionen Franken festgelegt, wovon eine erste Tranche von 60 Millionen sofort nach Unterzeichnung freigegeben wurde. Die Freigabe der zweiten Tranche von 40 Millionen Franken erfolgt später nach gegenseitiger Übereinkunft. Für jedes einzelne Geschäft ist die Zustimmung der Behörden beider Länder erforderlich.

Im Interesse einer möglichst weitgehenden Vereinfachung wurde mit Bezug auf die Zahlungs- und Kreditbedingungen ein Standard-System vereinbart. 'Der schweizerische Lieferant erhält bei Vertragsschluss 10 Prozent des Fakturawertes und die restlichen 90 Prozent bei Verschiffung der Ware. Für diese Zahlungen stellt der indische Staat dem indischen Abnehmer die erforderlichen Devisen aus eigenen Bestanden zur Verfügung. Unmittelbar nach der bei Verschiffung erfolgten Zahlung wird der indische Staat für diese 90 Prozent einen von einer schweizerischen Bankengruppe eröffneten Kredit, genannt Transferkredit, in Anspruch nehmen. Die Eückzahlung der Transferkredite erfolgt, nach einer Schonfrist von 8 Jahren, vom 4. bis zum 10. Jahr ab Beanspruchung in 14 halbjahrlichen Baten.

Die Kredite werden halbjahrlich verzinst. Mit der Beanspruchung der Transferkredite wird der indische Staat Schuldner für Kapital und Zinsen ; er ist verpflichtet, alle Zahlungen bei Fälligkeit in freien Schweizer Franken zu leisten. Es handelt sich also nicht um einen Lieferantenkredit, sondern vielmehr um einen Devisenkredit an den indischen Staat, dessen Modalitäten in einer Vereinbarung zwischen der schweizerischen Bankengruppe und der indischen Eegierung geregelt sind.

Um den Banken die vorgesehene Kreditgewährung zu ermöglichen, tritt neben die Zahlungsgarantie des indischen Staates für Kapital und Zinsen die Exportrisikogarantie des Bundes, die im gesetzlich zulässigen Höchstmass von 85 Prozent des Fakturawertes der einzelnen Lieferungen gewährt wird und auch das Delcredere-Bisiko deckt.

Das Abkommen ist mit seiner Unterzeichnung in Kraft getreten. Es kann ab 1. Januar 1962 von jeder Vertragspartei jederzeit auf drei Monate gekündigt werden, gilt aber weiter
für die während seiner Geltungsdauer abgeschlossenen Geschäfte, bis diese voll abgewickelt sind.

Das neue Abkommen darf als Markstein in den schweizerisch-indischen Beziehungen gewertet werden. Es wird Indien die Durchführung seiner weitgespannten Entwicklungspläne erleichtern helfen und gleichzeitig der schweizerischen Industrie die Möglichkeit bieten, dieses für sie wichtige Absatzgebiet in vermehrtem Masse zu beliefern.

9. Tunesien Das Handelsprotokoll, welches in Tunis am I.Mai 1960 zwischen der Schweiz und Tunesien unterzeichnet wurde, ist am 81. Oktober abgelaufen. Über die künf-

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tige Regelung der schweizerisch-tunesischen Handelsbeziehungen werden zurzeit Verhandlungen geführt.

10. Ungarn Durch ein vom schweizerischen Gesandten in Ungarn unterzeichnetes Protokoll der achten Zusammenkunft der schweizerisch-ungarischen Regiemngskommission vom S.November 1960 wurden die bis 30.September 1960 gültigen Warenlisten I und II wiederum unverändert für ein weiteres Vertragsjahr vom 1. Oktober 1960 bis 30. September 1961 in Kraft gesetzt.

Die Einfuhr ungarischer Waren in die Schweiz erreichte in den ersten zehn Monaten des Jahres 1960 27,2 Millionen Franken (Vorjahr 27,4), während die schweizerischen Exporte in der gleichen Zeit 24,8 Millionen Franken (Vorjahr 23,2) betrugen.

11. Vereinigte Arabische Republik, Provinz Ägypten Auf Grund der Abkommen vom 6. April 1950 und 26. Dezember 1951 wikkelte sich der Zahlungsverkehr teilweise über sogenannte A-Konten (Schweizer Franken), vor allem aber über B-Konten in ägyptischen Pfunden ab, deren Kurs in der Schweiz sich aus Angebot und Nachfrage bildete. Dank diesem elastischen System, das insbesondere die Rohbaumwolle als ägyptisches Hauptexportprodukt immer wieder in den Kauf bereich der schweizerischen Verarbeiter brachte, konnte der Warenaustausch sich in den Jahren 1950-1956 ungefähr verdoppeln. In den folgenden Jahren hatte Ägypten wegen seiner weitgespannten Entwicklungspläne mit wachsenden Devisenschwierigkeiten zu kämpfen. Es ging vorerst dazu über, auf Baumwollverkäufen gegen freie Devisen Kursvergünstigungen zu gewähren. Seit einiger Zeit wendet nun Ägypten im Zahlungsverkehr mit freien Devisen durchwegs ein System multipler Wechselkurse an, die durch Erhebung bzw. Ausrichtung von Prämien gesteuert und je nach Ware, Zahlungskategorie und Zahlungsrichtung festgelegt werden. Um die Einfuhr ägyptischer Baumwolle überhaupt noch zu ermöglichen, müssen die schweizerischen Importeure oft von der Einzahlungspflicht befreit werden, damit sie von den bei Zahlung in freien Devisen gewährten Preisvergünstigungen Gebrauch machen können. Auch für andere ägyptische Waren wird - in Anpassung an die ägyptischen Vorschriften - in zunehmendem Masse Zahlung in freien Devisen zugelassen. Umgekehrt erfolgt aber auch die Bezahlung schweizerischer Waren fast durchwegs in freien Devisen.

Angesichts dieser neuen Lage wurde am 30. September 1960 in Bern
mit einer ägyptischen Delegation eine Vereinbarung über die Anpassung 'der bilateralen Abkommen von 1950/51 an die heutigen Gegebenheiten im Waren- und Zahlungsverkehr getroffen. Nach diesem bis auf weiteres gültigen modus vivendi werden die gegenseitigen Zahlungen grundsätzlich weiterhin in freien Devisen oder über B-Konten zugelassen, wobei sich beide Länder an die der bisherigen Praxis entsprechenden Regeln halten. Vor einer Änderung ihrer Vorschriften, welche die

Bestimmungen der Vereinbarung berühren würde, werden sich die beiden Parteien konsultieren. Darin liegt insofern ein gewisser Fortschritt, als die ägyptischen Behörden bisher solche Änderungen autonom vornahmen. Die Einfuhr schweizerischer Waren wird auch inskünftig im Eahmen der jeweiligen ägyptischen Globalkontingente zugelassen. Dies gibt unserem Lande die Möglichkeit, weiterhin gewisse Ausfuhrüberschüsse zu erzielen.

Die vertragliche Verankerung des praktisch bereits bestehenden Verkehrs in freien Devisen liess das bisherige Abkommenskonto A (Schweizer Franken) als gegenstandslos erscheinen; es wird indessen als freies Konto weitergeführt, über welches Zahlungen in freien Devisen abgewickelt werden können. Dadurch bleibt Ägypten vorläufig im Genuss des im Abkommen von 1950 eingeräumten SwingKredits von 5 Millionen Franken, der aber per Ende 1961 auf 4 Millionen und danach halbjährlich um je eine weitere Million Franken abgebaut werden soll.

Den ägyptischen Begehren um Einräumung neuer schweizerischer Kredite für Seine Industrialisierungsvorhaben kam die Schweiz in dem Sinne entgegen, dass sie sich bereit erklärte, den Bezug von Produktionsgütern durch Gewährung der Exportrisikogarantie zu erleichtern; die Festsetzung der Kreditbedingungen bleibt dabei aber den Interessenten überlassen.

Im Eahmen dieser Besprechungen wurde von schweizerischer Seite auch erneut auf die schwerwiegenden Folgen der Ägyptisierung privater Unternehmungen und der Verstaatlichung von Einfuhr und Handel mit pharmazeutischen Produkten sowie auf verschiedene Probleme des Versicherungs-Zahlungsverkehrs hingewiesen. Die ägyptische Delegation erklärte sich bereit, den zuständigen Behörden in Kairo die schweizerischen Begehren zu unterbreiten.

III. Ursprungszeugniswesen Mit Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation gelangten in der Schweiz neue Ursprungskriterien zur Anwendung, die für den Verkehr mit den Mitgliedstaaten der EFTA vorgeschrieben sind. Sie unterscheiden sich in verschiedener Beziehung von den bisherigen schweizerischen Ursprungskriterien, was zum Teil wesensbedingt und nicht zu vermeiden ist. Soweit eine Angleichung möglich war, wurde sie im Interesse aller Beteiligten, insbesondere der die Kriterien anwendenden Exportkreise, vorgenommen, So zum Beispiel für die
Berechnungsbasis der Prozentsatzregel. Auf Grund der bisherigen schweizerischen Kriterien galt ein Prozentsatz von 50 Prozent als ursprungsverändernd, wobei die Gestehungskosten die Berechnungsgrundlage bildeten. In der EFTA ist demgegenüber der Ausfuhrpreis massgebend; der Hauptunterschied liegt darin, dass der Gewinn als ursprungsbildendes Element mitgezählt werden darf. Durch die mit Bundesratsbeschluss vom 25. Oktober 1960 (AS 1960, 1227) beschlossene Abänderung von Artikel 16 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 1956 (AS 1956,1573) über den gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland wird dieses Prinzip für die schweizerischen Kriterien übernommen, welche dadurch gegenüber der bisherigen Regelung

etwas liberaler werden. Dies kann unter den heutigen Verhältnissen jedoch ohne weiteres in Kauf genommen werden; der Unterschied wird sich ohnehin nur in Grenzfällen auswirken. Hinzu kommt, dass die Schweiz das nach wie vor bestehende Kriterium der vollständigen Umwandlung sehr umfassend ausgestaltet hat. Die überwiegende Zahl aller traditionellen Exportartikel kann den schweizerischen Ursprung auf Grund dieses Umwandlungskriteriums erlangen. In analoger Weise wurden auch die Ursprungserfordernisse beim Export ausfuhrbewilligungspflichtiger Waren durch eine entsprechende Neufassung der Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Warenausfuhr angepasst.

IV. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) Die «Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen »vom 22. November 1958 ist von 29 der 37 Vollmitgliedstaaten des GATT unterzeichnet worden. In der Herbstsession 1960 wurde die Frist für die Unterzeichnung bis zum Ende der 18. Session der Vertragsparteien (Mai 1961) erstreckt.

Am I.September 1960 wurde, wie vorgesehen, die neue Zollverhandlungsrunde im GATT eröffnet. Wie im 61. Bericht erwähnt, hatte die erste Phase dieser Verhandlungen die Ablösung der in den nationalen Tarifen der Mitgliedstaaten der «Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft» (EWG) gegenüber Drittländern bestehenden Zollbindungen durch den Gemeinsamen Aussentarif der EWG zum Gegenstand. Nach den ursprünglichen Bestimmungen des Eömer-Vertrages über die Bildung der EWG wäre eine erste Anpassung der einzelnen Ländertarife der sechs Mitgliedstaaten an den Gemeinsamen Aussentarif der EWG auf den 1. Januar 1962 erfolgt. Zufolge eines Beschlusses des Ministerrates der EWG vom 12. Mai 1960 wurde diese Anpassung um ein Jahr, das heisst auf den l. Januar 1961, vorverlegt. Über die aus dieser Situation entstehenden Schwierigkeiten finden zurzeit besondere Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EWG statt.

An der im November 1960 abgehaltenen 17. Session der GATT-Vertragsparteien gab der schweizerische Vertreter unter Bezugnahme auf den Abschnitt l, Buchstabe c der «Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum GATT» (AS 1959, 1741) eine Erklärung ab, worin er das Begehren stellte, die Schweiz als vollberechtigtes Mitglied ins GATT aufzunehmen,
trotzdem sie weiterhin am Schutz ihrer landwirtschaftlichen Produktion festhalten müsse, wie dies auch andere Länder tun, deren Vollmitgliedschaft im GATT nicht bestritten werde. Einmal mehr verteidigte der schweizerische Sprecher unsere Landwirtschaftspolitik, die nicht eine Autarkie erstrebe, sondern ein Mindestmass an landwirtschaftlicher Produktion im eigenen Lande zu erhalten bezwecke (vgl.

die Mitteilung im SHAB Nr.270 vom 17. November 1960). Über die Durchführung der in der genannten «Deklaration» vorgesehenen Konsultationen wird sich der Bat des GATT im Frühjahr 1961 mit den schweizerischen Behörden verständigen.

V. Die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa A. Die europäischen Handelsprobleme Der Handelsausschuss («Komitee der 21») hatte am 9. Juni die Einsetzung einer Studiengruppe beschlossen. Gemäss dem ihr erteilten Auftrag widmete sich diese Studiengruppe insbesondere im Hinblick auf die bevorstehenden GATT-Verhandlungen der Frage, durch welche technischen Mittel der traditionelle Handel zwischen den beiden europäischen Wirtschaftsgruppen erhalten und womöglich gesteigert werden könne. In diesem Sinne beschloss die Studiengruppe, Material über die Handelsstruktur und über die Zollverhältnisse bei etwa 500 Waren zu sammeln, welche die verschiedenen OEGE-Mitgliedstaaten zu diesem Zwecke für die Untersuchung vorgeschlagen hatten und die wohl den grössten Teil des intraeuropäischen Handels ausmachen. Die Ergebnisse der Untersuchung werden in 8 Listen zusammengefasst, eine für die EWG und sieben für die einzelnen Mitgliedstaaten der EFTA. Aus diesem Material werden die Unterschiede in der Zollbelastung der untersuchten Waren sowie der Anteil Europas an der Versorgung des betreffenden Landes ersichtlich sein. Sobald die umfangreichen statistischen Vorarbeiten abgeschlossen sind, werden die Studiengruppe und das Handelskomitee zu prüfen haben, wie aus diesen Listen in den GATT-Verhandlungen Nutzen gezogen werden kann.

B. Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) Seit dem I.Juli 1960 werden die ersten im Stockholmer Übereinkommen vorgesehenen Massnahmen angewandt. Die sieben Mitgliedstaaten der Assoziation haben ihre Zollansätze gesenkt und die Einfuhrkontingente gemäss dem festgesetzten Terminkalender erweitert. Die Anwendung dieser Bestimmungen hat keine besonderen Schwierigkeiten bereitet : die Ursprungsregeln funktionieren reibungslos, und ihr Inkrafttreten hat bisher zu keinen Beschwerden Anlass gegeben.

Am 20. Juni 1960 erliess der Bundesrat die Verordnung Nr. l über die EFTA (AS 1960, 831). Darin setzte er die um 20 Prozent reduzierten Zölle fest, die in der Schweiz für Waren mit nachgewiesenem Zonenursprung gelten, und traf die zur Ergänzung des EFTA-Übereinkommens notwendigen Massnahmen.

In bezug auf die Fiskalzölle beschloss der Bundesrat die Zolle auf Personenautomobilen am 1. Juli 1960 um 20 Prozent zu senken. Das in den übrigen von der Schweiz notifizierten Fiskalzollen enthaltene Schutzelement
wird spätestens am 1. Januar 1965 beseitigt werden. Ferner richtete der Bundesrat an alle Bundesstellen eine Weisung über die Anwendung von Artikel 14 des EFTA-Übereinkommens, deren Inhalt auch den kantonalen Eegierungen mitgeteilt wurde.

Nach die&sm Artikel sind Schutzmassnahmen oder Diskriminierungen im Han-

10 del aus Gründen der Nationalität, welche der einheimischen Produktion infolge von Praktiken der Behörden oder öffentlichen Unternehmungen zugutekommen, sukzessive zu beseitigen.

Seit dem I.Juli ist das Präsidium des EFTA-Eates sowohl auf Ministerebene wie auf der Ebene der ständigen Vertreter an die Schweiz übergegangen.

In der Eegel tritt der Eat einmal wöchentlich auf der Ebene der ständigen Vertreter zusammen. Am 11. und 12. Oktober fand in Bern eine Ministertagung statt. Bei dieser Gelegenheit erörterten die Minister das Programm der nächsten, im Abkommen vorgesehenen Zollsenkung. Das Vereinigte Königreich, Schweden und die Schweiz befürworteten eine Beschleunigung des Abbaus, um den Terminkalender der Zollreduktionen im Eahmen der EFTA demjenigen des Gemeinsamen Marktes weiterhin anzugleichen. In Anbetracht der Zurückhaltung, welche die übrigen Mitgliedstaaten in diesem Stadium zeigten, beschlossen die Minister, diese Frage anfangs 1961 erneut zu prüfen.

In Bern fand unter den Ministern auch ein allgemeiner Meinungsaustausch über die europäischen Handelsprobleme statt. In diesem Zusammenhang bestätigen sie erneut, dass das Ziel der EFTA nicht in der Bildung eines auf sich selbst zurückgezogenen Präferenzblocks liege; sie betonten, dass die Errichtung der EFTA keine Handelsbeschränkungen gegenüber Drittländern zur Folge gehabt habe, und dass es nicht ihre Absicht sei, in Zukunft solche Beschränkungen einzuführen. Schliesslich beschloss der Ministerrat, einen aus Vertretern aller Wirtschaftszweige einschliesslich der Arbeiterschaft zu bildenden Kollektivausschuss einzusetzen. Seine Aufgabe wird darin bestehen, sich zu den verschiedenen Tätigkeiten der Assoziation zu äussern. Er wird anfangs 1961 erstmals zusammentreten.

Die im Mai begonnene Erörterung des Stockholmer Übereinkommens im Eahmen des GATT wurde während der 17. Session der Vertragsparteien im November 1960 fortgesetzt; weitere Beratungen werden im Jahre 1961 stattfinden.

G. OECE/OCDE Die Arbeiten zur Umwandlung der OECE in die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OCDE) wurden während des ganzen Jahres fortgesetzt. Die die Mitgliedstaaten der OECE, die Vereinigten Staaten und Kanada vertretenden Minister versammelten sich am 22. und 28. Juli in Paris. Sie beschlossen insbesondere: - Herrn Thorkil
Kristensen, dänischer Staatsangehöriger, zum neuen Generalsekretär der OECE und zum künftigen Generalsekretär der OCDE zu ernennen ; - einen vorbereitenden Ausschuss zu beauftragen, den Konventionsentwurf über die OCDE zu vervollkommnen und die Beschlüsse der OECE zu revidieren;

11 - im Rahmen der neuen Organisation einen Ausschuss für Handelsfragen zu errichten.

Auf Grund seiner Arbeiten schlägt der vorbereitende Ausschuss folgende Lösungen in bezug auf den Handelssektor vor: - Auf dein Gebiet des Handels wird die Konvention sich als Ziel setzen: «zur Ausdehnung des Welthandels auf multilateraler, nichtdiskriminatorischer Basis in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen beizutragen»; - der Ausschuss für Handelsfragen wird beauftragt : die Handelspolitik der verschiedenen Mitgliedstaaten zu vergleichen und in diesem Eahmen sein konkretes Tätigkeitsprogramm aufzustellen; gewisse Probleme spezieller Art, insbesondere den Fall von Mitgliedstaaten, die den europäischen Fonds um Darlehen angehen oder solche erhalten haben sowie die Frage dea Absatzes von Exportgütern aus den Entwicklungsländern zu untersuchen ; - die Aufrechterhaltung der Beschlüsse der OECE auf dem Gebiet des Handels wird vom vorbereitenden Ausschuss nicht empfohlen. Der künftige Ausschuss für Handelsfragen hätte jedoch diese Beschlüsse zu untersuchen, um festzustellen, in welchem Masse und in welcher Form ihr Inhalt im Eahmen der OCDE in Betracht gezogen werden soll. Da die Konvertierbarkeit der meisten europäischen Währungen nach aussen wiederhergestellt ist und angesichts der GATT-Bestimmungen, an die sich praktisch alle OCDE-Länder halten müssen, bedeutet der Wegfall der OECE-BeSchlüsse nicht, dass die multilateralen Handelsverpflichtungen verschwinden. Wie im Bericht des vorbereitenden Ausschusses hervorgehoben wird, ist der "Übergang von der OECE zur OCDE im übrigen «nicht dahin auszulegen, dass er den Weg zu einem Bückschritt gegenüber den auf dem Gebiet der Liberalisierung erreichten Ergebnissen öffnen würde, sondern dass die Begierungen der künftigen OODE-Staaten im Gegenteil beabsichtigen, ihre Anstrengungen zur Entwicklung des Handels gemäss ihren internationalen Verpflichtungen fortzusetzen. » Auf dem Gebiet der Landwirtschaft wird die OECE ihre gesamte Tätigkeit fortsetzen, obschon das Schicksal verschiedener wesentlicher Beschlüsse noch unbestimmt ist. Das Ministerkomitee für Landwirtschaft wird weiterbestehen, doch wird sein Statut von demjenigen der Landwirtschaftsminister der OECE abweichen.

Auf den anderen Gebieten - Wirtschaftspolitik, Europäisches Währungs- · abkommen,
Energie, unsichtbare Transaktionen usw. - wird die OCDE die Tätigkeit der OECE weiterführen.

Die Konvention zur Errichtung der OCDE wurde am 14. Dezember in Paris unterzeichnet. Bei dieser Gelegenheit wurde auch der Bericht des vorbereitenden Ausschusses genehmigt. Der Bundesrat wird den Eäten zu gegebener Zeit eine besondere Botschaft unterbreiten.

12 Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung stellen wir den Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28. Dezember 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre 5406

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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62. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 28. Dezember 1960)

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