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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die von der Lissaboner Konferenz des internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums beschlossenen Übereinkommen (Vom 5. Juni 1961)

Herr Präsident !

Hochgeachtete Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen mit dieser Botschaft die von der Konferenz des internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums am 31. Oktober 1958 in Lissabon revidierten Vertragstexte zur Genehmigung zu unterbreiten, nämlich 1. die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, vom 20. März 1883, und 2. das Madrider Abkommen betreffend das Verbot falscher und täuschender Herkunftsbezeichnungen auf Waren, vom 14. April 1891.

A. Allgemeine Einleitung 1. Die Entstehung der Pariser Verbandsübereinkunft Der Beginn des sogenannten gewerblichen Rechtsschutzes, umfassend den Schutz der Erfindungen, der gewerblichen Muster und Modelle und der Fabrikund Handelsmarken, fällt, abgesehen von wenigen Vorläufern, in der Schweiz wie im Ausland zusammen mit der Intensivierung der Entwicklung von Industrie und Handel im 19. Jahrhundert. Fast zur gleichen Zeit hat sich hier wie auch im Urheberrecht das Bedürfnis nach einer internationalen Eegelung geltend gemacht. Die Urheber von Erfindungen oder gewerblichen Mustern und Modellen und die Inhaber von Fabrikmarken sollten Schutz nicht nur in ihrem

1279 eigenen Land, sondern auch im Ausland erlangen können. So entstand schon 1883 die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, welche allen Staaten der Welt zum Beitritt offensteht. Ihre wichtigste Bestimmung war zu Beginn die Verpflichtung der Vertragsstaaten, den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten den Schutz unter den gleichen Voraussetzungen wie den eigenen Angehörigen zu gewähren. Im Laufe der Jahre ist die Übereinkunft wiederholt revidiert worden und weist heute zahlreiche Vorschriften auf, welche den Erfindern, Markeninhabern usw. ein Mindestmass an Schutz gewährleisten; in dieser Beziehung seien hervorgehoben die Vorschriften über die Prioritätsrechte (Art. 4) ; über die Schranken, die dem nationalen Gesetzgeber für Zwangsmassnahmen gegenüber dem Patentinhaber gesetzt wurden (Art. 5); über die Verpflichtung zum Schutz von Marken (Art. 6 und 6«uln<ïules) ; über die Verpflichtung zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs (Art. 9, 10 und IO**3 und IQter).

Innerhalb des durch die Pariser Verbandsübereinkunft gebildeten Ver-.

bandes bestehen noch die folgenden engern Verbände, welche sich mit Gegenständen befassen, über die sich nur ein Teil der Mitglieder des allgemeinen Verbandes verständigen konnte : a. das Madrider Abkommen von 1891 betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen auf Waren; b. das Madrider Abkommen von 1891 betreffend die internationale Eintragung von Fabrik- und Handelsmarken, und o. das Haager Abkommen von 1925 betreffend die internationale Hinterlegung von gewerblichen Mustern und Modellen.

Die Schweiz ist allen 4 Verträgen von Anfang an beigetreten.

2. Frühere Revisionskonferenzen:

Artikel 14 der Pariser Verbandsübereinkunft sieht periodische Konferenzen von Vertretern der Mitgliedstaaten vor, zum Zweck, durch Eevisionen der Obereinkunft das System des Verbandes zu vervollkommnen. Solche Konferenzen wurden bisher abgehalten: 1886 in Born, 1890 und 91 in Madrid, 1897 und 1900 in Brüssel, 1911 in Washington, 1925 im Haag und 1934 in London.

Da die revidierten Texte jeweilen nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden und infolgedessen die Beziehungen zu den Staaten, welche sie nicht ratifizierten, den alten Vertragstexten unterstellt blieben, stehen zurzeit drei Fassungen der Pariser Verbandsübereinkunft in Kraft : Bulgarien, Kuba und Eumänien sind noch durch den Text von Washington (1911) gebunden; Brasilien, die Dominikanische Bepublik, Ungarn, Polen, die Tschechoslowakei und Jugoslawien sind noch durch den Text vom Haag (1925) gebunden, während unter allen übrigen Mitgliedern die Fassung von London (1934) massgebend ist.

1280 Analoges gilt für das Madrider Herkunftsbezeichnungs-Abkommen: Für Kuba gilt noch der Text von Washington (1911), für Brasilien, Ungarn, Polen und die Tschechoslowakei noch der Text vom Haag (1925) und für die übrigen der Text von London (1934).

B. Erläuterung der beiden revidierten Vertragstexte Im folgenden werden die an den Texten der Pariser Verbandsübereinkunft und des Madrider Abkommens betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen vorgenommenen Änderungen dargestellt und erläutert. Im Anschluss daran wird jeweilen festgestellt, welchen Binfluss die Änderungen auf die schweizerische Gesetzgebung haben.

I. Pariser Verbandsübereirikunft Artikel l, Absatz 2: In die Aufzählung der zum Gebiet des gewerblichen Eechtsschutzes gehörigen Gegenstände wurden die «Dienstleistungsmarken» aufgenommen. Im Zusammenhang damit steht der neue Artikel 6sexles. Wir verweisen hier auf die zu diesem letzteren Artikel folgenden Ausführungen.

Artikel 4, A, Absatz 2: Hier wurden die Ausdrücke «innere Gesetzgebung» und «zwischen mehreren Verbandsländern abgeschlossene internationale Verträge» ersetzt durch die präziseren Ausdrücke «nationale Gesetzgebung» bzw.

«zwischen Verbandsländern abgeschlossene zwei- oder mehrseitige Verträge».

Diese Änderungen sind ohne Binfluss auf die schweizerische Gesetzgebung.

Artikel 4, A, Absatz 3 : Diese neue Bestimmung stellt klar, dass eine regelrechte erste Anmeldung ein Prioritätsrecht entstehen lässt ohne Rücksicht darauf, welches Schicksal nachher diese Erstanmeldung gefunden hat. Damit wurde die Praxis einzelner Länder abgelehnt, welche den Prioritätsanspruch nicht zuliessen, wenn die Brstanmeldung in der Zwischenzeit zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist.

Artikel 17 P G stellt ausschhesslich auf die Tatsache der regelrechten Erstanmeldung ab und befindet sich daher in Übereinstimmung mit der neuen Vorschrift.

Artikel 4, C, Absatz 4 : Diese neue Bestimmung lässt für eine und dieselbe Erfindung ein Prioritätsrecht auch aus einer (im gleichen Land wie die vorangegangene Erstanmeldung eingereichten) Zweitanmeldung entstehen, sofern die Erstanmeldung im Zeitpunkt der Zweitanmeldung beseitigt war, ohne Spuren zu hinterlassen (weil sie zurückzogen oder fallengelassen oder zurückgewiesen wurde, und weder bekanntgemacht worden war noch als Grundlage eines Prioritätsanspruchs gedient hatte). Man hat gefunden, dass sich unter solch engen Voraussetzungen die Anerkennung des Prioritätsanspruchs aus der spätem Anmeldung rechtfertige, zumal keine Interessen Dritter entgegenstehen, weil der massgebende Stand der Technik in solchen Fällen durch das Datum der neuen «Erstanmeldung» bestimmt wird.

1281 Diese Ergänzung der Übereinkunft macht eine entsprechende Definition der «Erstanmeldung» in Artikel 17 PG notwendig.

Artikel 4, D, Absatz 5: Diese Bestimmung wurde nach zwei Eichtungen ergänzt, um Nachforschungen darüber zu erleichtern, ob die Priorität zu Eecht beansprucht wurde : Einmal wird der Patentbewerber, der eine Priorität geltend macht, zur Angabe der Nummer der Erstanmeldung verhalten, und anderseits soll diese Nummer von der Verwaltung in ihren Veröffentlichungen, namentlich in der Patentschrift vermerkt werden. Dabei hat es jedoch die Meinung, dass das Fehlen der Nummernangabe die Prioritatserklärung nicht von vornherein ungültig macht; nur muss die Angabe auf Verlangen der Verwaltung nachgeholt werden.

Diese Vorschrift macht entsprechende Ergänzungen in Artikel 19, Absatz l, und Artikel 60, Absatz l P G- erforderlich.

Artikel 4, P, Absatz 1: Bisher hatte sich die Übereinkunft mit der Vorschrift begnügt, dass die Beanspruchung mehrerer Prioritäten für das gleiche Patentgesuch kein Grund für die Zurückweisung des Patentgesuches sein dürfe.

Nunmehr wurde ausdrücklich verboten, einen Prioritätsanspruch oder ein Patentgesuch nur deswegen zurückzuweisen, weil mehrere Prioritäten aus verschiedenen Ländern beansprucht werden oder weil das Patentgesuch Merkmale beansprucht, die in den Erstanmeldungen nicht enthalten sind.

Die Geltendmachung von mehreren Prioritätsdaten aus Erstanmeldungen in verschiedenen Ländern ist in der Schweiz schon heute zugelassen: In den Artikeln 24, Absatz l Wo I bzw. Artikel 24, Absatz l Wo II ist die Eede von mehreren «im ausländischen Verbandsgebiet» eingereichten Erstanmeldungen; es wird nicht verlangt, dass sie aus dem nämlichen Verbandsland stammen.

Der Tatbestand der Beanspruchung einer Priorität für eine Zweitanmeldung, welche Merkmale enthält, die in der Erstanmeldung fehlen, ist im Patentgesetz nicht geregelt. Für Patentgesuche, die der amtlichen Vorprüfung nicht unterstehen, wird in Artikel 22, Absatz 2 Wo I die Prüfung der sachlichen Übereinstimmung der schweizerischen Anmeldung mit dem Gegenstand der Erstanmeldung dem Eichter vorbehalten. Für den Bereich der amtlichen Vorprüfung ist diese Prüfung auf Übereinstimmung von Erst- und Nachanmeldung Sache der Erteilungsinstanzen (vgl. Art. 22 WTo II, wo keine Verweisung an den Eichter vorgesehen
ist). In beiden Fällen fehlt ein der Übereinkunft entsprechendes ausdrückliches Verbot. Obwohl keine gegenteiligen Entscheidungen (des Eichters oder der Beschwerdeabteilung) bekannt sind, erscheint eine ausdrückliche Vorschrift als angezeigt, sei es im Gesetz, sei es in den Vollziehungsverordnungen.

Artikel 4, F, Absatz 2 : Diese neue Bestimmung verlangt, dass hinsichtlich der Merkmale, welche in der Erstanmeldung, deren Priorität beansprucht wurde, nicht enthalten sind, die jüngere Anmeldung als Erstanmeldung behandelt werde, aus welcher wiederum ein Prioritätsrecht abgeleitet werden kann.

Das Amt für geistiges Eigentum hat schon bisher derartige Prioritätsansprüche zugelassen, sofern auch der Inhalt der altern Erstanmeldung nachgewiesen und damit klargestellt wurde, was erstmals in der Jüngern Erstanmel-

1282 düng beansprucht wurde. Es mag jedoch auch hier angezeigt sein, die Vorschriften entweder des Gesetzes oder der Vollziehungsverordnungen entsprechend zu ergänzen.

Artikel 4, G, Absatz 2 : Hier waren bisher (in Absatz 1) nur die Folgen einer vom Patentamt wegen nichteinheitlichen Inhaltes des Patentgesuches verlangten Teilung des Patentgesuches geregelt. Die neue Bestimmung von Absatz 2 räumt nun auch dem Patentbewerber das Hecht ein, von sich aus die Teilung einer Anmeldung zu verlangen ohne Verlust des Anmeldungs- und gegebenenfalls des Prioritätsdatums; nur die Eegelung der formellen Voraussetzungen einer solchen Teilung bleibt der Landesgesetzgebung überlassen.

Mit dieser Eegelung stehen die Vorschriften des Patentgesetzes (Art. 57) in Verbindung mit Artikel 25 Wo I und II in Übereinstimmung.

Artikel 4
Das in den meisten Patentgesetzen enthaltene Verbot der Patentierung von Erfindungen, deren Verwertung der Gesetzgebung zuwiderläuft, kann zu unbilligen Ergebnissen führen, nämlich dann, wenn in der Folge das Verbot, das zur Zurückweisung des Patentgesuches oder Vernichtung des Patentes genötigt hat, aufgehoben wurde und die Erfindung dann schutzlos bleibt. Namentlich auf dem Gebiet der Lebensmittelpolizei sind die Fälle nicht selten, wo die Verwendung gewisser Stoffe heute verboten ist und auf Grund neuer Erkenntnisse schon morgen zugelassen wird. Die neue Übereinkunftsbestimmung will dem Erfinder auch in diesen Fällen die Erlangung des Patentes ermöglichen. Das Patent verschafft dem Erfinder zwar kein Recht auf den Vertrieb der Erzeugnisse, solange das Verbot besteht ; aber sobald die Gesetzgebung geändert wurde, kann er seine Patentrechte ausüben.

Diesem Text wird Artikel 2, Ziffer l des Patentgesetzes angepasst werden müssen.

Artikel 5, A, Absätze 2--4: Die Voraussetzungen, unter welchen der Landesgesetzgeber gegen einen Missbrauch des Patentes, namentlich im Fall unterlassener Ausübung der Erfindung im Inland, einschreiten darf, sind enger und präziser gefasst worden nach folgenden. Eichtungen: In Absatz 2 war
bisher nur die Eede von «gesetzgeberischen Massnahmen, um Missbräuchen vorzubeugen»; nun wurde präzis gesagt, worin diese Massnahmen primär bestehen dürfen, nämlich nur in der Einräumung einer Zwangslizenz.

In A b s a t z 3 sodann wurde bisher die Löschung des Patentes zugelassen, «wenn die Einräumung einer Zwangslizenz zur Verhütung der Missbräuche nicht ausreichen sollte». Hier wurde nun klargestellt, dass die Löschung des P'atentes nur angeordnet werden darf, falls sich eine Zwangslizenz tatsächlich als ungenügend erwiesen hat.

1283 Während ferner nach Absatz 4 bisher die Klage auf Einräumung einer Zwangslizenz «in jedem Fall» nicht vor Ablauf «von 3 Jahren seit der Erteilung des Patentes» angehoben werden durfte, wird nun gesagt, dass eine Zwangslizenz «wegen ungenügender Ausübung» nicht verlangt werden darf «vor Ablauf von 4 Jahren seit der Hinterlegung der Patentanmeldung oder von 3 Jahren seit der Patenterteilung, wobei die Frist massgebend ist, die zuletzt abläuft». Zudem wird noch erklärt, dass die Zwangslizenz keine ausschliessliche sein dürfe, das Becht zur Erteilung von Unterlizenzen nicht einschliesse, und nur mit dem Geschäft, zu dessen Gunsten sie erteilt wurde, auf einen Dritten übergehen könne.

Die in Betracht fallenden Bestimmungen des Patentgesetzes sind bereits ausschliesslich auf den Fall der Unterlassung der Ausführung der Erfindung im Inland zugeschnitten. Es kann sodann als praktisch ausgeschlossen bezeichnet werden, dass ein Patent schon vor Ablauf eines Jahres seit der Patentanmeldung erteilt wird; daher wird die nach Artikel 37 P G von der Erteilung des Patentes an laufende Frist von 3 Jahren regelmässig später ablaufen als die Frist von 4 Jahren seit der Anmeldung. Immerhin besteht hier keine vollständige Übereinstimmung mit dem Staatsvertrag. - Dadurch, dass die Zwangslizenz nach Artikel 37 «von jedem, der ein Interesse nachweist», verlangt werden kann, ist die Erteilung von ausschliesslichen Lizenzen ausgeschlossen. Was endlich die Bindung der Lizenz an den Geschäftsbetrieb des ersten Lizenzinhabers anbelangt, so fehlt eine ausdrückliche Vorschrift im Patentgesetz. Aus dem Umstand, dass durch die Erteilung der Lizenz eine angemessene Ausführung der Erfindung im Inland sichergestellt und die Lizenz daher nur einem Kläger zugesprochen werden soll, der gewillt und in der Lage ist, die Erfindung im Inland auszuführen, lässt sich zwar der Schhiss ziehen, dass die Lizenz bei diesem Gewerbebetrieb bleiben soll; doch ist dieser Schluss nicht zwingend, so dass auch hier die Übereinstimmung mit der Übereinkunft nicht als gewährleistet erscheint.

Die beschriebene Neufassung von Artikel 5, A, Absatz 4 hat gleichzeitig klargestellt, dass sich diese Bestimmung nur auf Zwangsmassnahmen wegen unterlassener Inlandausführung bezieht, nicht aber auf solche Massnahmen, die sich zur Wahrung öffentlicher Interessen
als notwendig erweisen. In dieser Hinsicht werden den Vertragsstaaten keinerlei Einschränkungen auferlegt. Es wäre daher an sich mit dem Staatsvertrag vereinbar, wenn in Artikel 40 P G die Schonfrist von 3 Jahren beseitigt würde. Da jedoch bis heute noch nie ein Antrag auf Einräumung einer Lizenz aus öffentlichem Interesse gestellt worden ist, drängt sich eine solche Änderung des Gesetzes nicht auf.

Artikel 5Ws : Hier wurden in Absatz l die Vertragsstaaten verpflichtet, für die Bezahlung der für die Aufrechterhaltung von gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Gebühren eine Nachfrist von 6 Monaten (bisher nur drei) einzuräumen, wobei sie berechtigt sind, dafür eine Zuschlagsgebühr zu beziehen.

Für das Gebiet der Erfindungspatente und der Fabrik- und Handelsmarken macht dieser neue Text keine Änderung nötig (vgl. Art.42, Abs.2 in Verbindung mit Art.46 PG; Art.8, Abs.3 MSchG). Hinsichtlich der gewerblichen Muster und Modelle ist dagegen eine Anpassung des Artikel 11, Absatz l des Gesetzes

1284 notwendig (Zulassung der Möglichkeit, eine nach 8 Monaten seit Ablauf der Schutzperiode erloschene Hinterlegung innert weitem 3 Monaten wiederherzustellen) .

Artikel 5
Nach Artikel 8, Absatz 3 P G erstrecken sich die Wirkungen eines Verfahrenspatentes auch auf die unmittelbaren Erzeugnisse dieses Verfahrens ; und auf Grund von Artikel 66, Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2 P G kann der Patentinhaber auch den Gebrauch oder das Inverkehrbringen von patentverletzenden Erzeugnissen und damit auch deren Einfuhr aus dem (patentfreien) Ausland verhindern. Er kann sich dabei zudem auf Artikel 67 PG berufen, wonach, falls die patentierte Erfindung ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses betrifft, bis zum Beweis des Gegenteils jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt gilt, wobei kein Unterschied gemacht wird, ob das Erzeugnis aus dem (patentfreien) Ausland eingeführt oder im Inland hergestellt wurde. Diese Eegelung genügt für die Ausführung der neuen Übereinkunftsbestimmung.

Artikel SQuinquies : Dje gewerblichen Muster und Modelle sind zwar in Artikel l unter den Gegenständen aufgeführt, welche zum Gebiet des gewerblichen Eechtsschutzes im Sinne der Übereinkunft gerechnet werden; allein bisher fehlte eine Vorschrift, welche die Vertragsstaaten zum Schutz der gewerblichen Muster und Modelle verpflichtete. Eine solche Verpflichtung wurde nun neu in die Übereinkunft aufgenommen. Man beschränkte sich indessen auf den Grundsatz und überliess alle Einzelheiten seiner Durchführung (materielle und formelle Voraussetzungen; Gebühren; Schutzdauer usw.) der Landesgesetzgebung.

Das zurzeit in der Schweiz in Kraft stehende Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, vom 30. März 1900, genügt daher ohne weiteres der neuen Vorschrift.

Vorbemerkungen zu den Artikeln 6 und 6luta(iules: Tm bisherigen Artikel 6 war den Vertragsstaaten ihr Verhalten für zwei verschiedene Fälle der Beanspruchung
des Markenschutzes durch ausländische Antragsteller vorgeschrieben: Einerseits für den Eall, dass die zur Eintragung angemeldete Marke der Gesetzgebung des Einfuhrlandes entspricht, und anderseits für den Fall, wo dies nicht zutrifft. Die Zusammenfassung beider Eegelungen im gleichen Artikel hatte indessen zu Auseinandersetzungen darüber geführt, ob gewisse Bestimmungen des Artikels auf beide Arten anzuwenden seien oder nicht. Man hat es daher als richtig erachtet, den Stoff auf zwei besondere Artikel zu verteilen und zwar so, dass im Artikel 6 nur der Eegelfall (Übereinstimmung der Marke mit der Gesetzgebung des Einfuhrlandes) behandelt und die Vorschriften über den Ausnahmefall (wo die Marke der Gesetzgebung des Einfuhrlandes nicht entspricht) in einen neuen Artikel 64UÜKiuies verwiesen wurden.

1285 Artikel 6: Bisher war jeder Vertragsstaat berechtigt, die Eintragung auch einer seiner Gesetzgebung entsprechenden Marke davon abhängig zu machen, dass die Marke auch im Heimatstaat des Anmelders eingetragen sei ; erst nach geschehener Eintragung war die Marke im Einfuhrland unabhängig vom Schutz im Heimatstaat, d.h. der Schutz im Einfuhrland blieb bestehen, auch wenn er im Heimatstaat aus irgendeinem Grund dahinfiel.

Nunmehr wurde die vollständige Unabhängigkeit vom Schutz im Heimatstaat vorgeschrieben, die Bedingung der vorgängigen Eintragung im HeimatStaat also verboten.

Nach Artikel 7, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes ist der ausländische Hinterleger dann, wenn die Marke der schweizerischen Gesetzgebung entspricht, vom Nachweis des Schutzes der Marke im Heimatstaat befreit, sofern jener Staat der Schweiz Gegenrecht hält. Diese Bedingung des Gegenrechts wird in allen Staaten, welche den Text von Lissabon ratifizieren oder ihm beitreten, erfüllt sein. Unter diesen Umständen macht dieser Text keine Änderung des schweizerischen Gesetzes nötig.

Artikel 6Ms : Der bisherige Text dieses Artikels schützte den Inhaber einer notorisch bekannten, aber im Einfuhrland nicht eingetragenen Marke dagegen, dass ein Dritter eine gleiche oder ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren eintragen Hess. Der neue Text verschafft nun dem Inhaber der notorisch bekannten Marke Schutz auch gegen den blossen Gebrauch (ohne Eintragung) einer verwechselbaren Marke durch Dritte. Ferner wurde die Frist, innert welcher der Berechtigte die Löschung der Marke des Dritten verlangen kann, von 3 auf 5 Jahre verlängert; hinsichtlich der Unterlassung des Gebrauchs einer ähnlichen Marke wurde es dem Landesgesetzgeber überlassen die Frist für die Klage zu bestimmen, und schliesslich wurde bestimmt, dass jederzeit auf Löschung der Eintragung oder Unterlassung des Gebrauchs geklagt werden kann, falls der Beklagte bösgläubig handelte.

Nach der Praxis des Bundesgerichts steht die Löschungsklage auch dem besser berechtigten Inhaber einer nichteingetragenen Marke zu (vgl. z.B. BGE 56 II 412). Der Löschungsantrag ist zulässig, solange die rechtswidrige Eintragung besteht (BGE 42 II 169, E. 2); dabei wird es kernen Unterschied ausmachen, ob der Beklagte gut- oder bösgläubig ist.

Die Klage auf Unterlassung des Gebrauchs ist im
Markenschutzgesetz nur zugunsten des Inhabers einer eingetragenen Marke vorgesehen. Der Inhaber der nichteingetragenen notorisch bekannten Marke vermag sich dagegen auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den unlautern Wettbewerb zu stützen, insbesondere auf Artikel l, Absatz 2, Buchstabe d und Artikel 2, Absatz l, Buchstabe b. Nach Artikel 7 UWG verjährt die Klage nach Ablauf eines Jahres, seitdem der Klageberechtigte von seinen Ansprüchen Kenntnis erlangt hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von 5 Jahren seit ihrer Entstehung. Die 5 Jahre beginnen jedoch im Falle des fortgesetzten Gebrauchs der Marke erst von der letzten Gebrauchshandlung an zu laufen. Damit ist der Übereinkunftsvorschrift in genügender Weise Eechnung getragen.

1286 Artikel 6bls macht daher keine Änderung der schweizerischen Gesetzgebung nötig.

Artikel 6ter: Diese Bestimmung über den Schutz von Staatswappen und ähnlichen Zeichen hat folgende Änderungen erfahren: 1. Für den Schutz der Staatsfahnen wurde die Bedingung der vorgängigen amtlichen Bekanntgabe beseitigt (Ziff. 3, Buchstabe a am Schluss) ; es wurde - zu Becht oder zu Unrecht - angenommen, diese Fahnen seien allgemein bekannt.

Das Bundesgesetz vom 5. Juni l931 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen stellt hinsichtlich ausländischer Fahnen lediglich auf das Vorhandensein von Gegenrecht, nicht auf eine vorgängige amtliche Mitteilung ab. Diese Eegelung entspricht daher dem neuen Übereinkunftstext.

2. Neu wurde sodann der Schutz der Wappen, Flaggen und ändern Kennzeichen von zwischenstaatlichen Organisationen, denen mindestens ein Vertragsstaat der Pariser Übereinkunft angehört, aufgenommen unter folgendenden Bedingungen (Ziff. l, Buchstaben b und c; Ziff. 3, Buchstabe b; Ziff. 4): a. Die Zeichen müssen den Vertragsstaaten durch das Internationale Amt für gewerblichen Bechtsschutz bekanntgegeben werden; b. jedes Vertragsland kann innert 12 Monaten seit Empfang dieser Mitteilung Einwendungen erheben; c. die Bechte Dritter, welche derartige Zeichen vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft gutgläubig benützt haben, werden vorbehalten, sofern daraus kein Nachteil für die betreffende Organisation zu befürchten ist.

Für die Ausführung dieser unter Ziffer 2 hievor beschriebenen Verpflichtung fehlen zurzeit landesgesetzliche Vorschriften, mit Ausnahme des Schutzes von Zeichen und Namen der Weltgesundheitsorganisation (Bundesgesetz vom 25. März 1954).

Artikel 6iuln(iules : Zu diesem Artikel wird zunächst auf die «Vorbemerkungen zu Artikel 6 und Artikel 6 Diese Begelung macht keinerlei Änderungen der schweizerischen Gesetzgebung nötig : Die Zurückweisungsgründe, die in Artikel 14 MSchG aufgeführt sind, halten sich im wesentlichen in dem durch Artikel 6lulnluies gezogenen Bahmen.

1287 Artikel 6sexles: In diesem neuen Artikel wurden die Vertragsstaaten verpflichtet, die neu in den Katalog des Artikels l auf genommenen «Dienstleistungsmarken» zu schützen. Unter Dienstleistungsmarken werden Zeichen verstanden, welche nicht zur Kennzeichnung von Waren, sondern von Dienstleistungen wie Finanzberatung, Steuerberatung, Beiseberatung, Transportdiensten, Bewachungsdiensten usw. bestimmt sind. - In welchem Ausmass und unter welchen formellen Voraussetzungen dieser Schutz zu gewähren sei, wurde jedoch der Landesgesetzgebung überlassen; ausdrücklich wurde beigefügt, dass keine Pflicht zur Führung eines Eegisters für solche Marken bestehe; die Möglichkeit eines Schutzes durch die Vorschriften über den unlautern Wettbewerb soll genügen.

Unter diesen Umständen besteht hier keine Notwendigkeit zu einer Anpassung des schweizerischen Markenrechtes.

Artikel 6sePtles : Diese neue Vorschrift gibt dem Markeninhaber, wenn sein ausländischer Agent oder Vertreter die Marke ohne seine Zustimmung auf eigenen Namen eintragen lassen will oder hat eintragen lassen, das Eecht, sich der Eintragung zu widersetzen oder die Eintragung löschen zu lassen oder, falls das Gesetz dies zulässt, die Übertragung der eingetragenen Marke zu verlangen, es wäre denn, der Agent oder Vertreter vermöge sein Vorgehen zu rechtfertigen.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Berechtigte dem Agenten oder Vertreter den Gebrauch der (nichteingetragenen) Marke verbieten lassen.

Es ist schon im Zusammenhang mit Artikel 6bls festgestellt worden, dass nach schweizerischem Eecht der besser Berechtigte die Löschung einer auf einen Dritten eingetragenen Marke erwirken kann (BGE 56 II 412) und dass er sich dem tatsächlichen Gebrauch seiner Marke durch den Vertreter auf Grund der Bestimmungen über den unlautern Wettbewerb widersetzen kann. Eine Ergänzung der schweizerischen Gesetzgebung ist daher auch in diesem Falle nicht erforderlich.

Artikel 10 : Bisher war hier der Gebrauch einer falschen Herkunftsbezeichnung auf Waren nur unter der Voraussetzung untersagt, dass diese falsche Bezeichnung mit einem ersonnenen oder in betrügerischer Absicht entlehnten Handelsnamen verbunden war. Diese Fassung machte die Vorschrift praktisch wertlos. Sie wurde nun wie folgt abgeändert : Es muss der unmittelbare oder mittelbare Gebrauch einer
falschen Angabe vorliegen, wobei gleichgültig ist, ob es sich um eine geographische Bezeichnung handelt oder nicht; die Angabe muss sich indessen beziehen auf die Herkunft des Erzeugnisses oder auf die Identität des Erzeugers, Herstellers oder Händlers.

Diese neue Bestimmung macht keine Änderung der schweizerischen Gesetzgebung nötig: Hinsichtlich geographischer Bezeichnungen, welche einem Erzeugnis einen besondern Euf verschaffen, vgl. Artikel 18, Absatz 3 MSchG; und für die übrigen Fälle vgl. Artikel l, Absatz 2, Buchstabe o UWG.

Artikel 10bts: Hier wurde in Absatz 8 eine neue Ziffer 3 hinzugefügt mit einem weitern Beispiel unlautern Wettbewerbs : Angaben, welche geeignet sind, das Publikum über die Beschaffenheit, die Art der Herstellung, die wesentlichen Eigenschaften, die Brauchbarkeit oder die Menge der Ware irrezuführen.

1288 Auch dieser Tatbestand ist bereits in Artikel l, Absatz 2, Buchstabe 6 UWG berücksichtigt.

Artikel 13: Die Vorschriften dieses Artikels betreffen ausschliesslich die interne Organisation des Staatenverbandes. Die folgenden Änderungen des Textes sind daher ohne Einfhiss auf die schweizerische Gesetzgebung: 1. In Absatz l wurde die Angabe des Sitzes des ständigen Organs des Verbandes (Bern) gestrichen, da die Verlegung dieses Sitzes nach Genf bevorstand (und inzwischen durchgeführt worden ist).

2. Bisher war die französische Sprache die «amtliche Sprache des Internationalen Amtes». In Absatz 2 wird nunmehr das Internationale Amt verhalten, sich bei Erfüllung der ihm in Absatz 3 (Herausgabe der periodischen Zeitschrift «La Propriété Industrielle») und Absatz 5 (Verkehr mit den Mitgliedstaaten, namentlich Geschäftsbericht) vorgeschriebenen Aufgaben der französischen und englischen Sprache zu bedienen; und ferner wurde angeordnet, dass in Zukunft diplomatische und administrative Konferenzen des Verbandes in französischer, englischer und spanischer Sprache durchgeführt werden.

3. Nach dem bisherigen Wortlaut von Absatz 10 war die Aufstellung der Jahresrechnung des Internationalen Amtes Sache der schweizerischen Eegierung (Aufsichtsbehörde). In Wirklichkeit wurde die Eechnung seit Jahren vom Internationalen Amt selbst aufgestellt und von der Aufsichtsbehörde geprüft. In den Absätzen 10 und (neu) 11 wurde diese Praxis sanktioniert.

Nicht geändert worden sind die Absätze 6 und 7, welche die Höchstbeträge festsetzen, die dem Internationalen Amt für die Erfüllung seiner ordentlichen und ausserordentlichen Aufgaben jedes Jahr zur Verfugung gestellt werden, obwohl diese Höchstbeträge (total Fr. 140 000) sich schon seit einiger Zeit als ungenügend erwiesen hatten, so dass in den letzten Jahren jeweils zur Deckung ein Teil des Einnahmenüberschusses des vom Internationalen Amt besorgten Dienstes der internationalen Markeneintragung herangezogen werden musste. Eine Erhöhung des Ausgaben-Plafonds hätte nach Absatz 6 nur durch einen einstimmigen Konferenzbeschluss erreicht werden können. Diese Einstimmigkeit war leider aus rein politischen Gründen nicht zu erreichen: Was Deutschland anbelangt, das seit jeher Mitglied des Verbandes ist, war nur die Bundesrepublik zur Konferenz eingeladen worden. Die Vertreter
von Eumänien, Ungarn, der Tschechoslowakei und Polens machten nun nacheinander geltend, die Deutsche Demokratische Eepublik, welche schon vor der Konferenz allen Mitgliedstaaten hatte mitteilen lassen, dass die Pariser Verbandsübereinkunft auch auf ihrem Gebiet respektiert werde, sei ebenfalls Mitglied des Verbandes ; da sie aber nicht zur Konferenz eingeladen worden sei, könne ein gültiger einstimmiger Beschluss gar nicht Zustandekommen. Sie lehnten daher die vorgeschlagene Erhöhung des Plafonds ab. Die Konferenz musste sich infolgedessen mit der (einstimmigen) Annahme einer Eesolution Nr. III begnügen, durch welche die Mitgliedstaaten eingeladen wurden, ihre Beiträge freiwillig in der

1289 Weise zu erhöhen, wie es einem vertraglichen Ausgaben-Plafond von 600 000 Franken entsprechen würde. Der Bundesrat hat am S.Februar 1959 beschlossen, dieser Einladung für die Schweiz zu entsprechen. Er hat gleichzeitig die übrigen Mitgliedstaaten um Stellungnahme zu jener Eesolution ersucht. Die meisten Eegierungen haben zustimmend geantwortet, so dass dem Internationalen Amt ab 1959 tatsächlich Ausgaben bis zum Betrag von ca. 550 000 Franken gestattet werden können.

Artikel 14: Bisher hatte der Verband nur zwei Organe: Einerseits das bereits erwähnte Internationale Amt und anderseits die in Artikel 14 vorgesehene diplomatische Konferenz, für deren Einberufung indessen kein festgelegter Plan bestand ; tatsächlich sind sich die Konferenzen in ungleichen, immer aber recht beträchtlichen Abständen gefolgt (Washington 1911; Den Haag 1925; London 1934; Lissabon 1958). Tn Lissabon wurde nun (Art.14, Abs.5) beschlossen, dass alle 8 Jahre eine administrative Konferenz aller Mitgliedstaaten ziisammentreten soll mit der Aufgabe, zu bestimmen, in welchem Umfang dem Internationalen Amt im Eahmen der Maximaldotation Mittel für die folgenden 3 Jahre zur Verfügung stehen sollen. Der Entscheid hierüber kann naturgemäss nur getroffen werden auf Grund einer «materiellen» Prüfung der Geschäftsführung des Amtes in den letzten Jahren und unter Berücksichtigung allfälliger neuer Aufgaben, die im Interesse der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Verbandes liegen. Überdies soll diese administrative Konferenz nötigenfalls unter gewissen Voraussetzungen den Höchstbetrag der Dotation neu festsetzen.

Mit der Schaffung dieses neuen Organs wurde vor allem bezweckt, das Interesse der Mitglieder an der Entwicklung des Verbandes zu beleben und eine Kontrolle über die Tätigkeit des Internationalen Amtes zu gewinnen.

Diese Lösung lässt die bisherige Stellung des Bundesrates als Aufsichtsbehörde über das Internationale Amt unberührt und bringt keine Überschneidung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten : Die Aufsicht des Bundesrates hat sich von jeher auf die Prüfung der formellen Übereinstimmung von Voranschlag und Jahresrechnung mit den bestehenden Verträgen und Beglementen beschränken müssen und sich nicht auf die materielle Geschäftsführung oder auf die Opportunität einzelner Massnahmen des Amtes erstrecken
können.

Die administrative Konferenz wird nun nicht den Voranschlag für das nächste Jahr, sondern den Plafond zu bestimmen haben, innerhalb welchem sich der vom Amt aufzustellende und vom Bundesrat zu genehmigende Voranschlag in den nächsten 3 Jahren zu halten hat.

Die Konferenz von Lissabon hat sodann noch eine Eesolution Nr. II angenommen, welche schon vor dem Inkrafttreten des revidierten Vertragstextes alle drei Jahre die Einberufung eines aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehenden « Comité consultatif » verlangt. Dieses Comité soll schon in der Zwischenzeit im wesentlichen die gleiche Aufgabe haben, wie sie der administrativen Konferenz nach dem Inkrafttreten der revidierten Übereinkunft zusteht, nämlich den Ausgaben-Plafond zu bestimmen, welchen das Amt in den nächsten 3 Jahren einzuhalten hat.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

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1290 Es ist zuzugeben, dass diese neuen Organe («Comité consultatif» und administrative Konferenz), welche Vertreter aller Mitgliedstaaten umfassen, recht schwerfällige Organe sein werden. Die Konferenz hat aber die Schaffung eines kleineren Gremiums, in welchem nur ein Teil der Mitglieder vertreten wäre, abgelehnt ; man wollte die mit der Entwicklung des Verbandes zusammenhängenden Befugnisse, entsprechend dem im Verband seit jeher massgebenden Erfordernis der Einstimmigkeit, nicht an ein Organ delegieren, in welchem nicht alle Mitglieder mitreden könnten.

Artikel 17: Diese Bestimmung hat bisher die Mitglieder verpflichtet, «innert möglichst kurzer Frist» die Massnahmen zu treffen, die nach ihrer Verfassung für die Ausführung des Staatsvertrages nötig sind. Diese Vorschrift hat sich als zu elastisch erwiesen. Durch den neuen Text wird nun der Erwartung Ausdruck gegeben, dass jedes Land im Zeitpunkt der Eatifikation oder des Beitritts zur revidierten Übereinkunft diejenigen gesetzgeberischen Massnahmen bereits in Kraft gesetzt hat, welche nötig sind, um die Bestimmungen der Übereinkunft wirksam werden zu lassen.

Diese Änderung richtet sich vor allem an die Adresse derjenigen Staaten, nach deren verfassungsrechtlicher Ordnung ein besonderer Akt des internen Bechts erforderlich ist, um einem völkerrechtlich verbindlichen Staatsvertrag auch innerstaatliche Geltung zu verleihen. In der Schweiz hingegen wie auch in den meisten ändern Mitgliedstaaten erhalten Staatsverträge grundsätzlich bei ihrem Inkrafttreten auf völkerrechtlicher Ebene unmittelbar auch Geltung als innerstaatliches Hecht. In diesen Staaten ist deshalb eine zusätzliche Rechtsetzung nur dann notwendig, wenn ein Staatsvertrag eine besondere völkerrechtliche Verpflichtung enthält, Ausführungsgesetze zu erlassen. Anderseits können jedoch unmittelbar anwendbare Staatsverträge Bestimmungen enthalten, die mit Bezug auf jeden einzelnen Vertragsstaat nur die Eechtsstellung der Angehörigen der ändern Vertragsstaaten und nicht auch diejenige der eigenen Staatsangehörigen regeln. In einem solchen Fall erübrigt sich ein innerstaatlicher Bechtserlass zur Durchführung des Staatsvertrages, doch kann eine Änderung der Landesgesetzgebung als selbständiger Akt des internen Eechts erfolgen mit dem Zweck, die Eechtsstellung der eigenen Staatsangehörigen
derjenigen der Angehörigen der ändern Vertragsstaaten anzupassen. Diese Tragweite hat Artikel 16 des Patentgesetzes, welcher anordnet, dass sich schweizerische Patentinhaber auf die Bestimmungen des von der Schweiz zuletzt ratifizierten Textes der Pariser Verbandsübereinkunft berufen können, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.

Artikel 18: Die hier in den Absätzen 4 und 5 vorgenommenen Änderungen und der neue Absatz 6 nehmen darauf Eücksicht, dass erfahrungsgemäss ein neuer Übereinkunftstext nicht sofort von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wird und dass daher die Beziehungen zwischen Staaten, die den letzten Text ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, und solchen, die sich noch nicht dazu entschlossen haben, durch die frühern Texte geregelt bleiben müssen. Das hat zur Folge, dass nach dem Inkrafttreten der Beschlüsse von Lissabon nicht weniger

1291 als 4 verschiedene Übereinkunftstexte gleichzeitig in Kraft stehen werden, nämlich diejenigen von Washington 1911, vom Haag 1925, von London 1934 und von Lissabon 1958.

Artikel 19: Wie bisher wurde in Absatz l nur ein französischer Text der Konferenzbeschlüsse zur Unterzeichnung bestimmt; doch wurden in Absatz 3 erstmals amtliche Übersetzungen dieses Textes in deutscher, englischer, spanischer, italienischer und portugiesischer Sprache vorgesehen.

Eine solche amtliche deutsche Übersetzung ist von Sachverständigen der Bundesrepublik Deutschland, von Österreich und der Schweiz gemeinsam hergestellt und dem Internationalen Amt eingereicht worden. Ferner ist eine amtliche italienische Übersetzung vom Internationalen Amt unter Mitwirkung von schweizerischen und italienischen Sachverständigen hergestellt worden.

Neuer Übung gemäss wurde in Absatz 2 für eine nachträgliche Unterzeichnung des revidierten Textes eine mit dem 30. April 1959 ablaufende Frist eingeräumt für den Fall, dass eine Delegation ihrer Eegierung noch vor der Unterzeichnung Gelegenheit zur Prüfung des Textes geben wollte. Hievon haben, wie weiter oben schon mitgeteilt wurde, die Tschechoslowakei und die Türkei Gebrauch gemacht.

II. Madrider Abkommen betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen Titel und Artikel l : Die einzige materielle Änderung besteht darin, dass als Gegenstand des Abkommens sowohl im Titel als auch überall da, wo im Text von falschen Herkunftsbezeichnungen die Eede war (Art. l, Abs. l, 2 und 5), neben den falschen auch die irreführenden Herkunftsbezeichnungen ausdrücklich genannt werden.

Diese Ergänzung macht keine Änderung der schweizerischen Gesetzgebung nötig: Eine irreführende Herkunftsbezeichnung ist eine der Wirklichkeit nicht entsprechende Bezeichnung im Sinne von Artikel 18, Absatz 3 MSchG, oder eine irreführende Angabe im Sinne von Artikel l, Absatz 2, Buchstabe b UWG.

In Artikel 6 (Schlussbestimmungen) mussten analoge Änderungen wie in Artikel 18 der Pariser Verbandsübereinkunft vorgenommen werden; es kann daher auf die zu dieser letztern Bestimmung gemachten Bemerkungen verwiesen werden.

C. Stellungnahme zu den revidierten Vertragstexten vom Standpunkt der Schweiz aus I.Pariser Verbandsübereinkunft 1. Die materiellen Änderungen, insbesondere die Verfeinerung der Bestimmungen über das Prioritätsrecht (Art. 4), die Gleichstellung von patentverletzenden Erzeugnissen, die aus dem Ausland eingeführt werden, mit Erzeugnissen, die im Land der Patenterteilung hergestellt wurden (Art. SQuater).

die Unabhängigkeit des Markenschutzes im Einfuhrland vom Schutz im Ur-

1292 Sprungsland (Art. 6) ; die Verpflichtung zum Schutz von Dienstleistungsmarken (Art. ß86*168), und schliesslich auch die neuen Bestimmungen gegen unlautern Wettbewerb (Art. e^Pöes, Art. 10 und Art. 10Ms) verstärken die Stellung der Patent- und Markeninhaber im Wettbewerb, ohne dass dabei das allgemeine Interesse irgendwie zurückgesetzt würde. Die in Artikel 5 vorgenommene Milderung des örtlichen Ausübungszwangs bleibt in dem Eahmen, der im schweizerischen Patentgesetz bereits gezogen ist; ihr steht die erwünschte Abklärung gegenüber, dass die in diesem Artikel errichteten Schranken nicht gelten sollen, wenn öffentliche Interessen gewahrt werden müssen. Es darf daher festgestellt werden, dass diese Beschlüsse, wenn sie auch nicht von sehr grosser Tragweite sind, doch geeignet sind, die Eechte der für den Export arbeitenden Industrieund Handelskreise auf den fremden Markten zu starken, so dass sie vom Stand· punkt eines stark exportorientierten Landes wie der Schweiz aus als befriedigend erscheinen. Die hiezu befragten hauptsächlichsten Organisationen der am gewerblichen Eechtsschutz interessierten Kreise, nämlich der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, die Schweizergruppe der internationalen Vereinigung für gewerblichen Eechtsschutz sowie der Verband schweizerischer Patentanwälte haben sich übereinstimmend zugunsten der Eatifikation der Beschlüsse von Lissabon ausgesprochen.

2. Auch hinsichtlich der Organisation des internationalen Verbandes kann das Konferenzergebnis im grossen ganzen als befriedigend bezeichnet werden. Bedauerlich ist zwar, dass es aus rein politischen Gründen nicht möglich war, in diesem Verband, von dessen Notwendigkeit und Nützlichkeit alle Delegationen überzeugt waren, eine Einigung über die für das standige Organ des Verbandes unbedingt notwendige finanzielle Grundlage zu erzielen; erfreulicherweise haben sich inzwischen die meisten Mitgliedstaaten freiwillig verpflichtet, ihre Beiträge angemessen zu erhöhen. Die Einsetzung einer administrativen Konferenz, sowie die Entscheidungen über die im Verband zugelassenen Sprachen dürfen als positive Ergebnisse bewertet werden, welche dem Zusammenhalt des Verbandes dienen und vielleicht auch geeignet sind, den Verband für die noch abseits stehenden Länder attraktiver als bisher erscheinen zu lassen.
II. Madrider Abkommen betreffend das Verbot falscher und täuschender Herkunftebezeichnungen Die einzige Änderung besteht hier in der Ausdehnung des Verbots auf täuschende Bezeichnungen. Diese liegt in der allgemeinen Linie der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und ist daher zu begrüssen. Die zur Sache befragten Verbände der interessierten Kreise sind ebenfalls dieser Auffassung.

III.

Seluussfolgerungen

1. Aus den unter Ziffern I und II angeführten Gründen halten wir dafür, dass die Eatifikation der in Lissabon revidierten Verträge im Interesse der Schweiz liegt.

129S 2. Der Bundesrat hat sich in neuerer Zeit zu dem von der Bundesversammlung gutgeheissenen Grundsatz bekannt, dass die Schweiz internationale Verpflichtungen nicht eingehen soll, bevor ihre Ausführung durch innerstaatliche gesetzgeberische Massnahmen gesichert ist. In dieser Beziehung fällt folgendes in Betracht : Im Abschnitt B ist gezeigt worden, welche Bestimmungen der in Lissabon revidierten Pariser Verbandsübereinkunft mit den zurzeit geltenden Schweizerischen Bestimmungen an sich nicht übereinstimmen ; es sind dies : Artikel 4, C, Absatz 4 (verlangt Anpassung von Art. 17 des Patentgesetzes) ; Artikel 4, D, Absatz 5 (verlangt Anpassung der Art. 19, Abs. l, und Art. 60, Abs. l des Patentgesetzes); Artikel 4, F, Absatz l und 2 (verlangt Anpassung von Art. 22 Wo I und II zum Patentgesetz) ; Artikel 4iuater (verlangt Anpassung von Art. 2, Ziff. l des Patentgesetzes) ; Artikel 5, A, Absatz 4 (verlangt Anpassung von Artikel 37 des Patentgesetzes) ; Artikel 5bl8 (verlangt Anpassung von Art. 11 des Musterschutzgesetzes) ; Artikel 6ter (verlangt Erlass eines besonderen Ausführungsgesetzes) ; Artikel o86*168 (macht eine Anpassung des Markenschutzgesetzes wünschenswert) .

8. Wir sind der Ansicht, es lasse sich verantworten, zurzeit von einer formellen Änderung des Patentgesetzes und des Markenschutzgesetzes abzusehen aus folgenden Gründen: a. Was zunächst das Patentgesetz anbelangt, so scheint es uns nicht erwünscht zu sein, das neue Patentgesetz wenige Jahre nach seinem Inkrafttreten in den erwähnten Punkten von immerhin untergeordneter Bedeutung zu ändern, ohne dass dies wirklich notwendig ist. Eine Notwendigkeit besteht jedoch nicht: Angehörige anderer Vertragsstaaten können sich nämlich auf den von der Schweiz ratifizierten Text berufen, auch wenn das Landesgesetz noch nicht angepasst ist, und auch Schweizer können gestutzt auf Artikel 16 des Patentgesetzes den von der Schweiz zuletzt ratifizierten Übereinkunftstext geltend machen, sobald dieser für sie günstiger ist als das Landesgesetz. Artikel 16 ist gerade zu dem Zweck in das neue Patentgesetz aufgenommen worden, dass ein neuer Übereinkunftstext allenfalls auch ohne vorgängige Anpassung des Bundesgesetzes ratifiziert werden kann, ohne dass dadurch die eigenen Staatsangehörigen schlechter gestellt werden als die Angehörigen der Verbandsländer.
Allerdings wird in Artikel 16 des Patentgesetzes die Berufung auf den günstigem Staatsvertrag dem schweizerischen «Patentinhaber» gewahrt, wahrend z. B. die Bechte aus Artikel 4 der revidierten Übereinkunft schon vor der Patenterteilung geltend gemacht werden müssen. Allein hier hat man es mit einer zu engen Fassung des Wortlautes des Gesetzes zu tun, der keineswegs die Absicht zugrunde liegt, den Patentbewerber von diesen Eechten auszuschliessen. Entgegen der im Schrifttum (Kommentar Blum/Pedrazzini, Anmerkung 8 zu Art. 16 PG) ver-

1294 tretenen Auffassung darf eine ihrem Zweck entsprechende ausdehnende Auslegung dieser Bestimmung als zulässig angesehen werden. Unter diesen Umständen schlagen wir vor, die hier in Betracht fallende Anpassung des Gesetzestexts zu verschieben, bis die Erfahrungen eines etwas längern Zeitabschnittes, insbesondere mit den mit der amtlichen Vorprüfung zusammenhängenden Bestimmungen, zu einer allgemeinen Überholung des Gesetzestextes Anlass geben.

i>. Für das Gebiet des M a r k e n r e c h t s fällt nur die Schaffung von Vorschriften über den Schutz der sogenannten Dienstleistungsmarken in Betracht.

Für die Ausführung der Übereinkunft genügt es indessen, wenn diese Marken nach den Vorschriften über den unlautern Wettbewerb Schutz gemessen (vgl.

dazu die Bemerkungen im Abschnitt B zu Art. 6sexles). Wohl dürfte es sich empfehlen, diesen Schutz einlässlich zu regeln; da man aber hier Neuland betritt, rechtfertigt es sich unseres Erachtens, diese Ergänzung mit einer schon seit einiger Zeit fälligen, voraussichtlich jedoch zeitraubenden Totalrevision des Markenschutzgesetzes zu verbinden; man wird dann auch die Erfahrungen berücksichtigen können, welche in der Zwischenzeit im Ausland auf diesem Gebiet gesammelt wurden.

c. Sowohl die Schweizergruppe der Internationalen Vereinigung für gewerblichen Eechtsschutz als auch der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins haben sich ausdrücklich mit diesem Vorschlag auf Verschiebung der Anpassung des Patentgesetzes und des Markenschutzgesetzes einverstanden erklärt.

4. Für das Musterschutzgesetz erweist sich die Schaffung der Möglichkeit einer Wiederherstellung der wegen Verspätung der Gebührenzahlung erloschenen Hinterlegung als notwendig, um die Übereinstimmung mit Artikel 5Ms der Pariser Verbandsübereinkunft herzustellen. Zwar ist eine Totalrevision dieses aus dem Jahr 1900 stammenden Gesetzes schon seit einiger Zeit in Aussicht genommen., doch konnte sie wegen anderer dringender Aufgaben des Amtes für geistiges Eigentum noch nicht in Angriff genommen werden. Da anderseits in diesem Gesetz keine dem Artikel 16 des Patentgesetzes entsprechende Bestimmung vorhanden ist, welche die Berufung auf den zuletzt ratifizierten Text auch den schweizerischen Hinterlegern schon vor der Anpassung des Gesetzes gestatten würde, bleibt nichts anderes übrig,
als diese Gesetzesänderung vorwegzunehmen, damit nach der Eatifikation der Übereinkunft die schweizerischen Hinterleger nicht schlechter als die Angehörigen anderer Verbandsländer gestellt werden. Wir legen Ihnen daher einen entsprechenden Gesetzesentwurf mit einer besonderen Botschaft vor.

5. Schliesslich verlangt auch der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft vorgeschriebene Schutz der Abzeichen gewisser z w i s c h e n s t a a t l i c h e r Organisationen die Schaffung eines Ausführungsgesetzes.

Hiefür wurde ein Entwurf für ein «Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinigten Nationen und anderer zwischen-

1295 staatlicher Organisationen» ausgearbeitet, den wir Ihnen ebenfalls mit einer besondern Botschaft zugehen lassen.

IV. Die Pariser Verbandsübereinkunft kann nach ihrem Artikel 17bis jederzeit auf l Jahr gekündigt werden. Nach Artikel 5 des Madrider Abkommens betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen gilt diese Vorschrift der Übereinkunft auch für das Madrider Abkommen. Infolgedessen ist der Genehmigungsbeschluss der Bundesversammlung dem in Artikel 89, Absatz 3 der Bundesverfassung vorgesehenen Eeferendum nicht unterstellt.

D. Resolutionen der Konferenz von Lissabon Die Konferenz von Lissabon hat noch die folgenden Eesolutionen beschlossen: I. Patentierbarkeit chemischer Erzeugnisse Die Konferenz hält dafür, dass es im Interesse des technischen Portschritts hegt, allen Erfindungen einen möglichst grossen Schutz zuteil werden zu lassen, und empfiehlt den Verbandsländern, die Möglichkeit zu prüfen, in ihren nationalen Gesetzen für neue chemische Erzeugnisse, unabhängig von ihrem Herstellungsverfahren, den Patentschutz, allenfalls unter den zweckmässig erscheinenden Beschränkungen und Bedingungen, vorzusehen.

Vorschläge, welche die Patentierbarkeit neuer chemischer Erzeugnisse in der Pariser Verbandsübereinkunft zwingend vorschreiben wollten, erreichten die erforderliche Einstimmigkeit nicht; man hat sich daher damit begnügt, den Mitgliedstaaten die Prüfung dieses Postulats zu empfehlen II. Beratender Aussclmss In Erwartung der Schaffung der in Artikel 14, Absatz 5, der Verbandsübereinkunft vorgesehenen Organe beschliesst die Konferenz: Alle drei Jahre soll von der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein aus Vertretern aller Verbandsländer bestehender Beratender Ausschuss einberufen werden, welcher einen Bericht über die für die nächsten drei Jahre voraussehbaren Ausgaben des Internationalen Amtes auszuarbeiten hat.

Der Beratende Ausschuss kann überdies auf Veranlassung sowohl des Direktors des Internationalen Amtes als auch der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausserhalb des dreijährigen Turnus einberufen werden.

Hiezu wird auf die Ausführungen im Abschnitt B, I, zu Artikel 14 der Pariser Verbandsübereinkunft verwiesen.

III. Ausgaben-Höciistbetrag Im Hinblick auf die Finanzlage des Internationalen Amtes und die Dringlichkeit ihrer Verbesserung richtet die Konferenz die Einladung an die Verbandsländer, ihre Beitragsleistungen vom 1. Januar 1959 an in der Weise zu erhöhen,

1296 dass dem Internationalen Amt ein Höchstbetrag von 600 000 Schweizerfranken im Jahr zur Verfügung steht.

Hiezu wird auf die Ausführungen im Abschnitt B, I, zu Artikel 13, Absatz 6 und 7 der Pariser Verbandsübereinkunft verwiesen.

TV. Austausch der wiederkehrenden Veröffentlichungen der nationalen Verwaltungen Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass die Verbandsländer ihre wiederkehrenden Veröffentlichungen gegenseitig austauschen und Verhandlungen eröffnen, um unter noch zu vereinbarenden Bedingungen einen Austausch der gedruckten Erfindungsbeschreibungen und erteilten Patente zu erreichen.

Das Amt für geistiges Eigentum tauscht seit jeher seine Veröffentlichungen, insbesondere seine Patentschriften, mit zahlreichen ausländischen Ämtern aus und hält die so erhaltenen ausländischen Veröffentlichungen zur Verfügung des Publikums.

V. Nachforschungen nach Vorveröffentlichungen in Markensachen Die Konferenz spricht den Wunsch aus, jedes Verbandsland möge untersuchen, wie mit Hilfe von amtlichen oder privaten Einrichtungen jedermann Auskunft darüber erlangen kann, ob eine bestimmte Marke Gefahr läuft, bei Verwendung für bestimmte Waren gegen eine im betreffenden Land bereits eingetragene Marke zu verstossen.

Zurzeit ist beim Amt für geistiges Eigentum eine solche Nachforschungskartothek im Aufbau begriffen, in welcher die in der Schweiz eingetragenen schweizerischen und internationalen Marken unter verschiedenen Gesichtspunkten verarbeitet werden. Die sehr umfangreichen Arbeiten (welche sich auf ca. 250 000 Marken beziehen) werden voraussichtlich auf Mitte 1964 beendigt werden.

Weitere 3 Eesolutionen befassen sich mit einer Neufassung der Pariser Verbandsubereinkunft, mit dem Schutz gewerblicher Muster und Modelle und der Werke des Kunstgewerbes, sowie mit der Kevision des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung von gewerblichen Mustern und Modellen. Sie geben zu keinen besondern Bemerkungen Anlass.

E. Das Abkommen von Lissabon betreffend den Schutz von Ursprangsbezeichnungen und ihre internationale Eintragung Der Vollständigkeit halber ist im folgenden noch über ein neues Abkommen zu berichten, das an der Konferenz von Lissabon entstanden ist, das jedoch von der schweizerischen Delegation nicht unterzeichnet wurde. Wir orientieren Sie im folgenden über den wesentlichen Inhalt dieses Abkommens und über die Gründe, aus welchen wir davon absehen, um die Genehmigung dieses Textes

1297 nachzusuchen, das in Lissabon von den Delegationen der folgenden 9 Länder unterzeichnet worden ist : Prankreich, Israel, Italien, Kuba, Marokko, Portugal, Eumänien, Spanien und Ungarn.

1. Der wesentliche Inhalt des Abkommens Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diejenigen Ursprungsbezeichnungen von Erzeugnissen der ändern Mitgliedstaaten zu schützen, welche im Ursprungsland als solche geschützt und im Eegister des Internationalen Amtes für gewerblichen Bechtsschutz eingetragen sind (Art.l). Als Ursprungsbezeichnung ist dabei zu verstehen jede geographische Bezeichnung eines Landes, einer Eegion oder eines Ortes, welche zur Bezeichnung eines aus diesem Land, Eegion oder Ort stammenden Erzeugnisses verwendet wird und dessen Eigenschaften oder Güte ausschliesslich oder doch hauptsächlich diesen geographischen Gegebenheiten zu verdanken sind, beruhen nun diese auf natürlichen Einflüssen oder auf der Bearbeitung durch Menschenhand (Art. 2). Der Schutz besteht gegen jede unbefugte Verwendung, und zwar selbst dann, wenn die Bezeichnung von Zusätzen wie «genre», «type», «façon» oder von der Angabe des tatsächlichen Ursprungsgebiets begleitet ist (Art. 3). Die Eintragung im internationalen Eegister geschieht auf Antrag der Verwaltung des betreffenden Ursprungslandes im Namen der zum Gebrauch der Bezeichnung befugten Privaten oder Organisationen ; zu jeder für die Eintragung vorgesehenen Bezeichnung ist anzugeben, in welcher Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung oder in welchem Gerichtsurteil sie als Ursprungsbezeichnung im Sinn des Abkommens anerkannt worden ist.

Das Internationale Amt benachrichtigt die ändern Mitgliedstaaten von der Eintragung und veröffentlicht diese. Die Mitgliedstaaten können innert einem Jahr dem Internationalen Amt unter Angabe von Gründen mitteilen, dasS sie den Schutz nicht gewähren können. Solche Einsprachen werden vom Internationalen Amt dem betreffenden Ursprungsland zuhanden der berechtigten Personen mitgeteilt, worauf diese im Land, das den Schutz abgelehnt hat, ihre Eechte mit allen zur Verfügung stehenden Eechtsbehelfen vor den Gerichts- oder Verwaltungsbehörden des betreffenden Landes geltend machen können; wurde eine im internationalen Eegister eingetragene Ursprungsbezeichnung im Zeitpunkt der Eintragung bereits von Dritten benützt, so kann die Verwaltung des
Einfuhrlandes diesen Dritten eine Frist von höchstens 2 Jahren ansetzen, nach deren Ablauf Dritten die Benützung untersagt ist (Art. 5). Eine Bezeichnung, die im internationalen Eegister eingetragen ist, kann in keinem Vertragsstaat als Sachbezeichnung erklart werden, solange sie als Ursprungsbezeichnung im Ursprungsland selbst geschützt ist (Art. 6).

2. Die Stellungnahme der Wirtschaftsverbände Schon vor der Konferenz von Lissabon hatte das Amt für geistiges Eigentum den Entwurf zu diesem Abkommen den in dieser Sache als interessiert erscheinenden Berufsverbänden unterbreitet, welche mehrheitlich zu einer Ablehnung gelangten. Nach der Konferenz wurde der im wesentlichen mit dem be-

1298 kannten Entwurf übereinstimmende Text des Abkommens wiederum den Wirtschaftskreisen zur Stellungnahme vorgelegt, nämlich der Schweizergruppe der Internationalen Vereinigung für gewerblichen Eechtsschutz und dem Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins; ferner den folgenden Organisationen, welche vermutlich in besonderer Weise durch den Schutz in- oder ausländischer Ursprungsbezeichnungen in ihren Interessen berührt würden: dem Schweizerischen Bauernverband; dem Zentralverband Schweizerischer Milchproduzenten ; der Schweizerischen Käseunion ; der Eidgenössischen Weinhandelskommission; der Fédération romande des vignerons; dem Verband Schweizerischer Metzgermeister; der Zentralstelle für das Schweizerische Ursprungszeichen; dem Verband des Schweizerischen Spirituosengewerbes ; > der Biscofa, Schweizerischer Verband der Biscuits- und Confiserie-Fabrikanten; der Chocosuisse, Union der Schweizerischen Schokoladefabrikanten; der Vereinigung Schweizerischer Konserven-, Kondensmilch-, Trockenmilch- und Suppenfabrikanten; dem Verband Schweizerischer Teigwarenfabrikanten; dem Verein Schweizerischer Eauchtabakfabrikanten; dem Schweizerischen Tabakverband und der Schweizerischen Uhrenkammer.

Zugunsten eines Beitrittes der Schweiz haben sich nur der Verband des Schweizerischen Spirituosengewerbes und die Schweizerische Käseunion ausgesprochen. Während der erstere seine Ansicht nicht näher begründete, hofft die Schweizerische Käseunion AG, durch einen Beitritt der Schweiz könnten die Möglichkeiten verbessert werden, gegen Missbräuche der Bezeichnung « Schweizerkäse» im Ausland einzuschreiten.

Alle ändern Verbände sprachen sich gegen einen Beitritt, jedenfalls gegen einen sofortigen Beitritt, der Schweiz aus ; allerdings aus Gründen unterschiedlicher Natur : Die Verbände des Metzgereigewerbes, der Tabakbranche und der Teigwarenbranche befürchten, dass ihnen bei einem Beitritt der Schweiz die Weiterverwendung gewisser Namen verwehrt werden könnte, welche auf eine ausländische Herkunft der Ware schhessen lassen. Die Schweizergruppe und der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins halten die Nachteile eines Beitritts der Schweiz für grösser als die Vorteile: Wenn gegen die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung von einer ausländischen Verwaltung Einspruch erhoben worden sei,
werden die Aussichten, diese Bezeichnung auf dem Eechtsweg doch noch durchzusetzen, beeinträchtigt sein; und wenn eine Bezeichnung aus irgendeinem Grund nicht zur Eintragung im internationalen Eegister gebracht wurde, so werde daraus im Ausland vermutlich und unter Umständen zu Unrecht der Schluss gezogen, sie sei im Ursprungsland selbst nicht geschützt. Unter diesen Umständen sei für die Schweiz der Status quo vorzuziehen.

8. Das Ziel, das sich dieses neue Abkommen setzt, kann zweifellos nur gebilligt werden. Die Schweiz hat ein Interesse daran, dass ihre Ursprungsbezeichnungen im Ausland nicht missbraucht werden, und muss konsequenterweise auch dazu bereit sein, die Ursprungsbezeichnungen des Auslandes gegen Missbrauch im Inland zu schützen. Mit Eecht wird jedoch bezweifelt, dass das Ab-

1'299

kommen in seiner heute vorhandenen Form ein geeignetes Mittel sei, um die gewünschte Ordnung sicherzustellen. Insbesondere wäre nicht zu erwarten, dass auf Grund der Bestimmungen des Abkommens Missbräuche der Bezeichnung «Schweizerkäse» leichter verhindert werden könnten; nach wie vor wäre hiefür die Erwirkung eines gerichtlichen Verbotes erforderlich. Die von der Schweizergruppe und vom Vorort des Handels- und Industrievereins gemeldeten Befürchtungen sind nicht von der Hand zu weisen. Ferner kann man sich fragen, ob es richtig ist, den Schutz nicht davon abhängig zu machen, dass für Waren, die mit einer Ursprungsbezeichnung in Verkehr gesetzt werden, von der zuständigen Behörde ein Ursprungszeugnis ausgestellt wird. Schliesslich fällt auch in Betracht, dass bisher in der Schweiz der Entscheid darüber, ob eine bestimmte Ursprungsbezeichnung als solche gesetzlichen Schutz geniesst, dem ordentlichen Kichter vorbehalten blieb. Die Herbeiführung von Gerichtsentscheiden ist Sache der interessierten Privaten. Der Erlass eines Gesetzes mit einem Katalog der geschützten Bezeichnungen erscheint als problematisch. Für die Schaffung eines solchen Katalogs durch Verordnung des Bundesrats fehlt zurzeit eine sichere Eechtsgrundlage. Ob Artikel 37 des Markenschutzgesetzes dafür ausreichen würde, ist fraglich; denn bei Erlass dieses Gesetzes hat wohl niemand daran gedacht, dass der Schutz der Herkunftsbezeichnungen von einer Eegistrierung abhängig gemacht und der Entscheid darüber, was geschützt sein soll, unter Ausschaltung des Eichters der Verwaltung überlassen werden soll.

Aus allen diesen Gründen erachten wir es als richtig, einstweilen von einem Beitritt zu diesem Abkommen abzusehen und abzuwarten, welche Erfahrungen damit im Ausland gemacht werden. Die Frage eines spätem Beitritts bleibt offen und kann jederzeit gestellt werden.

F.

Wir beantragen Ihnen daher, die in Lissabon revidierten Texte der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und des Madrider Abkommens betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen mit dem Vorbehalt zu genehmigen, dass ihre Eatifikation erst in dem Zeitpunkt erfolgen soll, in welchem die erwähnten Ausführungsgesetze in Kraft treten, und unterbreiten Ihnen einen entsprechenden Entwurf eines Bundesbeschlusses.

Genehmigen Sie, Herr Präsident und hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 5. Juni 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Wahlen Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1300 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreifend

die Genehmigung der von der Lissaboner Konferenz des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums revidierten Übereinkommen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 1961, beschliesst :

Art. l Die am 81. Oktober 1958 von der Lissaboner Konferenz des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums revidierten Übereinkommen, nämlich : 1. die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, und 2. das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen auf Waren, werden genehmigt.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Übereinkommen zu ratifizieren, sobald die Bundesgesetze zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinigten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen sowie zur Abänderung des Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle vom 30. März 1900 in Kraft getreten sind.

5720

1301 Amtliche Übersetzung

Pariser Verbandsübereinkunft zum

Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934 und in Lissabon am 31. Oktober 1958

Die Bundesrepublik Deutschland, Australien, Österreich, Belgien, die Vereinigten Staaten von Brasilien, die Volksrepublik Bulgarien, Kanada, Kuba, Dänemark, die Dominikanische Republik, Spanien, die Vereinigten Staaten von Amerika, Finnland, Frankreich, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland, die Volksrepublik Ungarn, Indonesien, Irland, Israel, Italien, Japan, Liechtenstein, Luxemburg, Marokko, Mexiko, Monaco, Norwegen, Neuseeland, die Niederlande, die Volksrepublik Polen, Portugal, die Volksrepublik Bumänien, die Föderation von Rhodesien und Nyassaland, Schweden, die Schweiz, die Tschechoslowakische Republik, die Türkei, die Sudafrikanische Union, Vietnam, die Föderative Volksrepublik Jugoslawien, In gleicher Weise von dem Wunsche beseelt, die Rechte des gewerblichen Eigentums möglichst wirksam und einheitlich zu schützen, Haben es als zweckmässig erachtet, an der internationalen Übereinkunft vom 20. März 1883, durch die ein internationaler Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums geschaffen wurde und die in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925 und in London am 2. Juni 1934 revidiert worden ist, gewisse Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen, Haben beschlossen, sich bei der diplomatischen Konferenz, die in Lissabon vom 6. bis 31. Oktober 1958 stattgefunden hat, vertreten zu lassen und Haben folgendes vereinbart: Artikel l (T) Die Länder, auf die diese Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

(2) Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle,

1802 die Fabrik- oder Handelsmarken, die Dienstleistungsmarken, den Handelsnamen und die Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs.

(3) Das gewerbliche Eigentum wird in der weitesten Bedeutung verstanden und bezieht sich nicht allein auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinn des Wortes, sondern ebenso auf das Gebiet der Landwirtschaft und der Gewinnung der Bodenschätze und auf alle Fabrikate oder Naturerzeugnisse, zum Beispiel Wein, Getreide, Tabakblätter, Früchte, Vieh, Mineralien, Mineralwässer, Bier, Blumen, Mehl.

(4) Zu den Erfindungspatenten zählen die von den Gesetzgebungen der Verbandsländer zugelassenen verschiedenen Arten gewerblicher Patente, wie Einführungspatente, Verbesserungspatente, Zusatzpatente, Zusatzbescheinigungen usw.

Artikel 2 (1) Die Angehörigen eines jeden der Verbandsländer gemessen in allen übrigen Ländern des Verbandes in bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile, welche die betreffenden Gesetze den eigenen Staatsangehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, und zwar unbeschadet der durch diese Übereinkunft besonders vorgesehenen Rechte.

Demgemäss haben sie den gleichen Schutz wie diese und die gleichen Bechtsbehelfe gegen jeden Eingriff in ihre Eechte, vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten, die den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.

(2) Jedoch darf der Genuss irgendeines Kechts des gewerblichen Eigentums für die Verbandsangehörigen keinesfalls von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in dem Land haben, in dem der Schutz beansprucht wird.

(3) Ausdrucklich bleiben vorbehalten die Vorschriften der Gesetzgebung eines jeden der Verbandsländer über das gerichtliche und das Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit sowie über die Wahl des Wohnsitzes oder die Bestellung eines Vertreters, die etwa nach den Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich sind.

Artikel 3 Den Angehörigen der Verbandsländer sind gleichgestellt die Angehörigen der dem Verbände nicht angehörenden Länder, die im Gebiet eines Verbandslandes ihren Wohnsitz oder tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.

Artikel 4 A. - (1) Wer in einem der Verbandsländer die Anmeldung für ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine

1303 Fabrik- oder Handelsmarke vorschriftsmässig hinterlegt hat, oder sein Bechtsnachfolger geniesst für die Hinterlegung in den anderen Ländern während der unten bestimmten Fristen ein Prioritätsrecht.

(2) Als prioritätsbegründend wird jede Hinterlegung anerkannt, der nach der nationalen Gesetzgebung jedes Verbandslandes oder nach den zwischen Verbandsländern abgeschlossenen zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmässigen nationalen Hinterlegung zukommt.

(3) Unter vorschriftsmässiger nationaler Hinterlegung ist jede Hinterlegung zu verstehen, die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Land hinterlegt worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.

B. - Demgemäss kann die spätere, jedoch vor Ablauf dieser Fristen in einem der anderen Verbandsländer bewirkte Hinterlegung nicht unwirksam gemacht werden durch inzwischen eingetretene Tatsachen, insbesondere durch eine andere Hinterlegung, durch die Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausübung, durch das Feilbieten von Stücken des Musters oder Modells, durch den Gebrauch der Marke; diese Tatsachen können kein Becht Dritter und kein persönliches Besitzrecht begründen. Die Bechte, die von Dritten vor dem Tag der ersten, prioritätsbegründenden Anmeldung erworben worden sind, bleiben nach Massgabe der inneren Gesetzgebung eines jeden Verbandslandes gewahrt.

G. - (1) Die oben erwähnten Prioritätsfristen betragen zwölf Monate für die Erfindungspatente und die Gebrauchsmuster und sechs Monate für die gewerblichen Muster oder Modelle und für die Fabrik- oder Handelsmarken.

(2) Diese Fristen laufen vom Zeitpunkt der Hinterlegung der ersten Anmeldung an; der Tag der Hinterlegung wird nicht in die Frist eingerechnet.

(3) Ist der letzte Tag der Frist in dem Land, in dem der Schutz beansprucht wird, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Tag, an dem das Amt zur Entgegennahme von Anmeldungen nicht geöffnet ist, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag.

(4) Als erste Anmeldung, von deren Hinterlegungszeitpunkt an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste ältere im Sinn des Absatzes (2) in demselben Verbandsland eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis
zum Zeitpunkt der Hinterlegung der jüngeren Anmeldung zurückgezogen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne dass Bechte bestehen geblieben sind; ebensowenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen.

D. - (1) Wer die Priorität einer früheren Hinterlegung in Anspruch nehmen will, muss eine Erklärung über den Zeitpunkt und das Land dieser Hinterlegung abgeben. Jedes Land bestimmt, bis wann die Erklärung spätestens abgegeben werden muss.

1304 (2) Diese Angaben sind in die Veröffentlichungen der zuständigen Behörde, insbesondere in die Patenturkunden und die zugehörigen Beschreibungen aufzunehmen.

(3) Die Verbandsländer können von demjenigen, der eine Prioritätserklärung abgibt, verlangen, dass er die frühere Anmeldung (Beschreibung, Zeichnungen usw.) in Abschrift vorlegt. Die Abschrift, die von der Behörde, die diese Anmeldung empfangen hat, als übereinstimmend bescheinigt ist, ist von jeder Beglaubigung befreit und kann auf alle Fälle zu beliebiger Zeit innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Hinterlegung der späteren Anmeldung gebührenfrei eingereicht werden. Es kann verlangt werden, dass ihr eine von dieser Behörde ausgestellte Bescheinigung über den Zeitpunkt der Hinterlegung und eine Übersetzung beigefugt werden.

(4) Andere Förmlichkeiten für die Prioritätserklärung dürfen bei der Hinterlegung der Anmeldung nicht verlangt werden. Jedes Verbandsland bestimmt die Folgen der Nichtbeachtung der in diesem Artikel vorgesehenen Förmlichkeiten; jedoch dürfen diese Folgen über den Verlust des Prioritätsrechts nicht hinausgehen.

(5) Später können weitere Nachweise verlangt werden.

Wer die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzugeben; diese Angabe ist nach Massgabe des Absatzes (2) zu veröffentlichen.

B. - (1) Wird in einem Land ein gewerbliches Muster oder Modell unter Inanspruchnahme eines auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gegründeten Prioritätsrechts hinterlegt, so ist nur die für gewerbliche Muster oder Modelle bestimmte Prioritätsfrist massgebend.

(2) Im übrigen ist es zulässig, in einem Land ein Gebrauchsmuster unter Inanspruchnahme eines auf die Hinterlegung einer Patentanmeldung gegründeten Prioritätsrechts zu hinterlegen und umgekehrt.

F. - Kein Verbandsland darf deswegen die Anerkennung einer Priorität verweigern oder eine Patentanmeldung zurückweisen, weil der Anmelder mehrere Prioritäten in Anspruch nimmt, selbst wenn sie aus verschiedenen Ländern stammen, oder deswegen, weil eine Anmeldung, für die eine oder mehrere Prioritäten beansprucht werden, ein oder mehrere Merkmale enthält, die in der oder den Anmeldungen, deren Priorität beansprucht worden ist, nicht enthalten waren, sofern in beiden Fällen Brfindungseinheit im Sinn des
Landesgesetzes vorliegt.

Hinsichtlich der Merkmale, die in der oder den Anmeldungen, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist, nicht enthalten sind, lässt die jüngere Anmeldung ein Prioritätsrecht unter den allgemeinen Bedingungen entstehen.

G. - (1) Ergibt die Prüfung, dass eine Patentanmeldung nicht einheitlich ist, so kann der Anmelder die Anmeldung in eine Anzahl von Teilanmeldungen teilen, wobei ihm für jede Teilanmeldung als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten bleiben.

1305 (2) Der Anmelder kann buch von sich aus die Patentanmeldung teilen, wobei ihm für jede Teilanmeldung als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten bleiben.

Jedem Verbandsland steht es frei, die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Teilung zugelassen wird.

H. - Die Priorität kann nicht deshalb verweigert werden, weil bestimmte Merkmale der Erfindung, für welche die Priorität beansprucht wird, nicht in den in der Patentanmeldung des Ursprungslandes aufgestellten Patentansprüchen enthalten sind, sofern nur die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen diese Merkmale deutlich offenbart.

Artikel 4bls (1) Die in den verschiedenen Verbandsländern von Verbandsangehörigen angemeldeten Patente sind unabhängig von den Patenten, die für dieselbe Erfindung in anderen Ländern erlangt worden sind, mögen diese Länder dem Verband angehören oder nicht.

(2) Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung zu verstehen, insbesondere in dem Sinn, dass die während der Prioritätsfrist angemeldeten Patente sowohl hinsichtlich der Gründe der Nichtigkeit und des Verfalls als auch hinsichtlich der gesetzmässigen Dauer unabhängig sind.

(3) Sie findet auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Patente Anwendung.

(4) Für den Fall des Beitritts neuer Länder wird es mit den im Zeitpunkt des Beitritts auf beiden Seiten bestehenden Patenten ebenso gehalten.

(5) Die mit Prioritätsvorrecht erlangten Patente geniessen in den einzelnen Verbandsländern die gleiche Schutzdauer, wie wenn sie ohne das Prioritätsvorrecht angemeldet oder erteilt worden wären.

Artikel 4ter Der Erfinder hat das Eecht, als solcher im Patent genannt zu werden.

Artikel 4lTMter Die Erteilung eines Patents kann nicht deshalb verweigert und ein Patent kann nicht deshalb für ungültig erklärt werden, weil der Vertrieb des patentierten Erzeugnisses oder des Erzeugnisses, das das Ergebnis eines patentierten Verfahrens ist, Beschränkungen oder Begrenzungen durch die Landesgesetzgebung unterworfen ist.

Artikel 5 A. - (1) Die durch den Patentinhaber bewirkte Einfuhr von Gegenständen, die in dem einen oder anderen Verbandsland hergestellt worden sind, in das Land, in dem das Patent erteilt worden ist, hat den Verfall des Patents nicht zur Folge.

Bundesblatt 113. Jahrg. Bd. I.

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1306 (2) Jedem der Verbandslander steht es frei, gesetzliche Massnahmen zu treffen, welche die Gewährung von Zwangslizenzen vorsehen, ran Missbräuche zu verhüten, die sich aus der Ausübung des durch das Patent verliehenen ausschliesslichen Eechts ergeben könnten, zum Beispiel infolge unterlassener Ausübung.

(3) Der Verfall des Patents kann nur dann vorgesehen werden, wenn die Gewährung von Zwangslizenzen zur Verhütung dieser Missbräuche nicht ausreichen würde. Vor Ablauf von zwei Jahren seit Gewährung der ersten Zwangslizenz kann kein Verfahren auf Verfall oder Zurücknahme eines Patents eingeleitet werden.

(4) Wegen unterlassener oder ungenügender Ausübung darf eine Zwangslizenz nicht vor Ablauf einer Frist von vier Jahren nach der Hinterlegung der Patentanmeldung oder von drei Jahren nach der Patenterteilung verlangt werden, wobei die Frist, die zuletzt abläuft, massgebend ist; sie wird versagt, wenn der Patentinhaber seine Untätigkeit mit berechtigten Gründen entschuldigt.

Eine solche Zwangslizenz ist nicht ausschliesslich und kann, auch in der Form der Gewährung einer Unterlizenz, nur mit dem Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs übertragen werden, der mit ihrer Auswertung befasst ist.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen finden unter Vorbehalt der notwendigen Änderungen auch auf Gebrauchsmuster Anwendung.

B. - Der Schutz gewerblicher Muster und Modelle darf wegen unterlassener Ausübung oder wegen der Einfuhr von Gegenständen, die mit den geschützten übereinstimmen^ in keiner Weise durch Verfall beeinträchtigt werden.

C. - (1) Ist in einem Land der Gebrauch der eingetragenen Marke vorgeschrieben, so darf die Eintragung erst nach Ablauf einer angemessenen Frist und nur dann für ungültig erklärt werden, wenn der Beteiligte seine Untätigkeit nicht rechtfertigt.

(2) Wird eine Fabrik- oder Handelsmarke vom Inhaber in einer Form gebraucht, die von der Eintragung in einem der Verbandsländer nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, so soll dieser Gebrauch die Ungültigkeit der Eintragung nicht nach sich ziehen und den der Marke gewährten Schutz nicht schmälern.

(3) Der gleichzeitige Gebrauch derselben Marke auf gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen durch gewerbliche oder Handelsniederlassungen, die nach den Bestimmungen des
Gesetzes des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, als Mitinhaber der Marke angesehen werden, steht der Eintragung der Marke nicht entgegen und schmälert nicht den der genannten Marke in einem Verbandsland gewährten Schutz, sofern dieser Gebrauch nicht eine Irreführung des Publikums zur Folge hat und dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft.

D. - Für die Anerkennung des Eechts ist die Anbringung eines Zeichens oder Vermerks über das Patent, das Gebrauchsmuster, die Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarke oder die Hinterlegung des gewerblichen Musters oder Modells auf dem Erzeugnis nicht erforderlich.

1307 Artikel 5TM (1) Für die Zahlung der zur Aufrechterhaltung der gewerblichen Schutzrechte vorgesehenen Gebühren wird eine Nachfrist von mindestens sechs Monaten gewährt, und zwar gegen Entrichtung einer Zuschlagsgebühr, sofern die Landesgesetzgebung eine solche auferlegt.

(2) Den Verbandsländern steht es frei, die Wiederherstellung der mangels Zahlung von Gebühren verfallenen Patente vorzusehen.

Artikel 5t(* In keinem der Verbandsländer wird als Eingriff in die Eechte des Patentinhabers angesehen: 1. der an Bord von Schiffen der anderen Verbandsländer stattfindende Gebrauch patentierter Einrichtungen im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, in den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer des Landes gelangen, vorausgesetzt, dass diese Einrichtungen dort ausschliesslich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet werden; 2. der Gebrauch patentierter Einrichtungen in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge der anderen Verbandsländer oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in dieses Land gelangen.

Artikel Sinter Wird ein Erzeugnis in ein ATerbandsland eingeführt, in dem ein Patent zum Schutz eines Verfahrens zur Herstellung dieses Erzeugnisses besteht, so hat der Patentinhaber hinsichtlich des eingeführten Erzeugnisses alle Bechte, die ihm die Gesetzgebung des Einfuhrlandes auf Grund des Verfahrenspatents hinsichtlich der im Land selbst hergestellten Erzeugnisse gewährt.

Artikel 5
Artikel 6 (1) Die Bedingungen für die Hinterlegung und Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken werden in jedem Land durch die Landesgesetzgebung bestimmt.

(2) Jedoch darf eine durch einen Angehörigen eines Verbandslandes in irgendeinem Verbandsland hinterlegte Marke nicht deshalb zurückgewiesen oder für ungültig erklärt werden, weil sie im Ursprungsland nicht hinterlegt, eingetragen oder erneuert worden ist.

(3) Eine in einem Verbandsland vorschriftsmässig eingetragene Marke wird als unabhängig angesehen von den in anderen Verbandsländern einschliesslich des Ursprungslandes eingetragenen Marken.

1308 Artikel 6Ms (1) Die Verbandsländer verpflichten sich, von Amts wegen, wenn dies die Gesetzgebung des Landes zulässt, oder auf Antrag des Beteiligten, die Eintragung einer Fabrik- oder Handelsmarke zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären und den Gebrauch der Marke zu untersagen, wenn sie eine verwechslungsfähige Abbildung, Nachahmung oder Übersetzung einer anderen Marke darstellt, von der es nach Ansicht der zuständigen Behörde des Landes der Eintragung oder des Gebrauchs dort notorisch feststeht, dass sie bereits einer zu den Vergünstigungen dieser Übereinkunft zugelassenen Person gehört und für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse benutzt wird. Das gleiche gilt, wenn der wesentliche Bestandteil der Marke die Abbildung einer solchen notorisch bekannten Marke oder eine mit ihr verwechslungsfähige Nachahmung darstellt.

(2) Für den Antrag auf Löschung einer solchen Marke ist eine Frist von mindestens fünf Jahren vom Tag der Eintragung an zu gewähren. Den Verbandsländern steht es frei, eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Anspruch auf Untersagung des Gebrauchs geltend zu machen ist.

(3) Gegenüber bösgläubig erwirkten Eintragungen oder bösgläubig vorgenommenen Benutzungshandlungen ist der Antrag auf Löschung dieser Marken oder auf Untersagung ihres Gebrauchs an keine Frist gebunden.

Artikel 6ter (1) a. Die Verbandsländer kommen überein, die Eintragung der Wappen, Flaggen und anderen Staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer, der von ihnen eingeführten amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und -Stempel sowie jeder Nachahmung im heraldischen Sinn als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären sowie den Gebrauch dieser Zeichen durch geeignete Massnahmen zu verbieten, sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt haben.

Ì3. Die Bestimmungen unter dem Buchstaben a sind ebenso auf die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen anzuwenden, denen ein oder mehrere Verbandsländer angehören; ausgenommen sind die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen, die bereits Gegenstand von in Kraft befindlichen internationalen Abkommen sind, die ihren Schutz gewährleisten.

c. Kein Verbandsland ist gehalten, die Bestimmungen
unter dem Buchstaben b zum Nachteil der Inhaber von Eechten anzuwenden, die gutgläubig vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Übereinkunft in diesem Land erworben worden sind. Die Verbandsländer sind nicht gehalten, diese Bestimmungen anzuwenden, falls die Benutzung oder Eintragung gemäss dem Buchstaben a nicht geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen der betreffenden Organisation und den Wappen, Flaggen, Kennzeichen, Siegeln oder Bezeichnungen hervorzurufen, oder falls die Benutzung oder Ein-

1309 tragung offenbar nicht geeignet ist, das Publikum über das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzer und der Organisation irrezuführen.

(2) Das Verbot der amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und -Stempel findet nur dann Anwendung, wenn die Marken mit diesen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren bestimmt sind.

(3) a. Für die Anwendung dieser Bestimmungen kommen die Verbandsländer überein, durch Vermittlung des Internationalen Büros ein Verzeichnis der staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und -Stempel auszutauschen, die sie jetzt oder in Zukunft unumschränkt oder in gewissen Grenzen unter den Schutz dieses Artikels zu stellen wünschen; dies gilt auch für alle späteren Änderungen dieses Verzeichnisses. Jedes Verbandsland soll die mitgeteilten Verzeichnisse rechtzeitig öffentlich zugänglich machen.

Diese Mitteilung ist jedoch für Staatsflaggen nicht erforderlich.

t. Die Bestimmungen unter dem Buchstaben o des Absatzes (!) dieses Artikels sind nur auf die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Siegel und Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen anwendbar, die diese durch Vermittlung des Internationalen Büros den Verbandsländern mitgeteilt haben.

(4) Jedes Verbandsland kann innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Empfang der Mitteilung seine etwaigen Einwendungen durch das Internationale Büro dem betreffenden Land oder der betreffenden internationalen zwischenstaatlichen Organisation übermitteln.

(5) Hinsichtlich der Staatsflaggen finden die im Absatz (1) vorgesehenen Massnahmen nur auf Marken Anwendung, die nach dem 6. November 1925 eingetragen worden sind.

(6) Hinsichtlich der staatlichen Hoheitszeichen -- mit Ausnahme der Flaggen - und der amtlichen Zeichen und Stempel der Verbandsländer und hinsichtlich der Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen sind diese Bestimmungen nur auf Marken anwendbar, die später als zwei Monate nach dem Empfang der im Absatz (3) vorgesehenen Mitteilung eingetragen worden sind.

(7) Den Ländern steht es frei, bei Bösgläubigkeit auch solche Marken zu löschen, die vor dem 6. November 1925 eingetragen worden sind und staatliche Hoheitszeichen, Zeichen und Stempel enthalten.

(8) Die Angehörigen eines jeden
Landes, die zum Gebrauch der staatlichen Hoheitszeichen, Zeichen und Stempel ihres Landes ermächtigt sind, dürfen sie auch dann benutzen, wenn sie denen eines anderen Landes ähnlich sind.

(9) Die Verbandsländer verpflichten sich, den unbefugten Gebrauch der Staatswappen der anderen Verbandsländer im Handel zu verbieten, wenn dieser Gebrauch zur Irreführung über den Ursprung der Erzeugnisse geeignet ist.

(10) Die vorhergehenden Bestimmungen hindern die Länder nicht an der Ausübung der Befugnis, gemäss Artikel 6iulnclules, B, Ziffer 3, Marken zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären, die ohne Ermächtigung Wappen, Flaggen und andere staatliche Hoheitszeichen oder in einem Verbandsland ein-

1310 geführte amtliche Zeichen und Stempel enthalten; dies gilt auch für die im Absatz (1) genannten unterscheidungskräftigen Zeichen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen.

Artikel 6
(2) Diese Bestimmung verpflichtet die Verbandsländer nicht, die Übertragung einer Marke als rechtsgültig anzusehen, deren Gebrauch durch den Erwerber tatsächlich geeignet wäre, das Publikum irrezuführen, insbesondere was die Herkunft, die Beschaffenheit oder die wesentlichen Eigenschaften der Erzeugnisse betrifft, für welche die Marke verwendet wird.

Artikel 6<ïuln(luies A. - (1) Jede im Ursprungsland vorschriftsmässig eingetragene Fabrikoder Handelsmarke soll so, wie sie ist, unter den Vorbehalten dieses Artikels in den anderen Verbandsländern zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden. Diese Länder können vor der endgültigen Eintragung die Vorlage einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland verlangen. Eine Beglaubigung dieser Bescheinigung ist nicht erforderlich.

(2) Als Ursprungsland wird das Verbandsland angesehen, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat, und, wenn er eine solche Niederlassung innerhalb des Verbandes nicht hat, das Verbandsland, in dem er seinen Wohnsitz hat, und, wenn er keinen Wohnsitz innerhalb des Verbandes hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Verbandslandes ist.

B. - Die Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken, die unter diesen Artikel fallen, darf nur in folgenden Fällen verweigert oder für ungültig erklärt werden : 1. wenn die Marken geeignet sind, Eechte zu verletzen, die von Dritten in dem Land erworben sind, in dem der Schutz beansprucht wird; 2. wenn die Marken jeder Unterscheidungskraft entbehren oder ausschliesslich
aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den red-

1311 liehen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht -wird, üblich sind ; 3. wenn die Marken gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen, insbesondere wenn sie geeignet sind, das Publikum zu täuschen. Es besteht Einverständnis darüber, dass eine Marke nicht schon deshalb als gegen die öffentliche Ordnung verstossend angesehen werden kann, weil sie einer Vorschrift des Markenrechts nicht entspricht, es sei denn, dass diese Bestimmung selbst die öffentliche Ordnung betrifft.

Die Anwendung des Artikels 10Ms bleibt jedoch vorbehalten.

G. - (1) Bei der Würdigung der Schutzfähigkeit der Marke sind alle Tatumstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer des Gebrauchs der Marke.

(2) In den anderen Verbandsländern dürfen Fabrik- oder Handelsmarken nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie von den im Ursprungsland geschützten Marken nur in Bestandteilen abweichen, die gegenüber der im Ursprungsland eingetragenen Form die Unterscheidungskraft der Marken nicht beeinflussen und ihre Identität nicht berühren.

D. - Niemand kann sich auf die Bestimmungen dieses Artikels berufen, wenn die Marke, für die er den Schutz beansprucht, im Ursprungsland nicht eingetragen ist.

E. -- Jedoch bringt die Erneuerung der Eintragung einer Marke im Ursprungsland keinesfalls die Verpflichtung mit sich, die Eintragung auch in den anderen Verbandsländern zu erneuern, in denen die Marke eingetragen worden ist.

F. - Das Prioritätsvorrecht bleibt bei den innerhalb der Frist des Artikels 4 vorgenommenen Markenhinteiiegungen gewahrt, selbst wenn die Marke im Ursprungsland erst nach Ablauf dieser Frist eingetragen wird.

Artikel 6sexles Die Verbandsländer verpflichten sich, die Dienstleistungsmarken zu schützen. Sie sind nicht gehalten, die Eintragung dieser Marken vorzusehen.

Artikel 6sePtles (1) Beantragt der Agent oder der Vertreter dessen, der in einem der Verbandsländer Inhaber einer Marke ist, ohne dessen Zustimmung die Eintragung dieser Marke auf seinen eigenen Namen in einem oder mehreren dieser Länder, so ist der Inhaber berechtigt, der beantragten Eintragung zu widersprechen oder die Löschung oder, wenn das Gesetz des Landes es zulässt, die Übertragung dieser Eintragung zu seinen Gunsten zu verlangen, es sei denn, dass der Agent oder Vertreter seine
Handlungsweise rechtfertigt.

(2) Der Inhaber der Marke ist unter den Voraussetzungen des Absatzes (1) berechtigt, sich dem Gebrauch seiner Marke durch seinen Agenten oder Vertreter zu widersetzen, wenn er diesen Gebrauch nicht gestattet hat.

1312 (3) Den Landesgesetzgebungen steht es frei, eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Inhaber einer Marke seine in diesem Artikel vorgesehenen Eechte geltend machen muss.

Artikel 7 Die Beschaffenheit des Erzeugnisses, auf dem die Fabrik- oder Handelsmarke angebracht werden soll, darf keinesfalls die Eintragung der Marke hindern.

Artikel 7TM (1) Die Verbandsländer verpflichten sich, Verbandsmarken, die Verbänden gehören, deren Bestehen dem Gesetz des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, auch dann zur Hinterlegung zuzulassen und zu schützen, wenn diese Verbände eine gewerbliche oder Handelsniederlassung nicht besitzen.

(2) Es steht jedem Land zu, frei darüber zu bestimmen, unter welchen besonderen Bedingungen eine Verbandsmarke geschützt wird, und es kann den Schutz verweigern, wenn diese Marke gegen das öffentliche Interesse verstösst.

(3) Jedoch darf der Schutz dieser Marken einem Verband, dessen Bestehen dem Gesetz des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, nicht deshalb verweigert werden, weil er in dem Land, in dem der Schutz nachgesucht wird, keine Niederlassung hat oder seine Gründung der Gesetzgebung dieses Landes nicht entspricht.

Artikel 8 Der Handelsname wird in allen Verbandsländern, ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Eintragung, geschützt, gleichgültig ob er einen Bestandteil einer Fabrik- oder Handelsmarke bildet oder nicht.

Artikel 9 (1) Jedes widerrechtlich mit einer Fabrik- oder Handelsmarke oder mit einem Handelsnamen versehene Erzeugnis ist bei der Einfuhr in diejenigen Verbandsländer, in denen diese Marke oder dieser Handelsname Anspruch auf gesetzlichen Schutz hat, zu beschlagnahmen.

(2) Die Beschlagnahme ist auch in dem Land vorzunehmen, in dem die widerrechtliche Anbringung stattgefunden hat, oder in dem Land, in das das Erzeugnis eingeführt worden ist.

(3) Die Beschlagnahme erfolgt gemäss der inneren Gesetzgebung jedes Landes auf Antrag entweder der Staatsanwaltschaft oder jeder anderen zuständigen Behörde oder einer beteiligten Partei, sei diese eine natürliche oder eine juristische Person.

(4) Die Behörden sind nicht gehalten, die Beschlagnahme im Fall der Durchfuhr zu bewirken.

1313 (5) Lässt die Gesetzgebung eines Landes die Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zu, so tritt an die Stelle der Beschlagnahme das Einfuhrverbot oder die Beschlagnahme im Inland.

(6) Lässt die Gesetzgebung eines Landes weder die Beschlagnahme bei der Einfuhr noch das Einfuhrverbot noch die Beschlagnahme im Inland zu. so treten an die Stelle dieser Massnahmen bis zu einer entsprechenden Änderung der Gesetzgebung diejenigen Klagen und Eechtsbehelfe, die das Gesetz dieses Landes im gleichen Fall den eigenen Staatsangehörigen gewährt.

Artikel 10 (1) Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels sind im Fall des unmittelbaren oder mittelbaren Gebrauchs einer falschen Angabe über die Herkunft des Erzeugnisses oder über die Identität des Erzeugers, Herstellers oder Händlers anwendbar.

(2) Als beteiligte Partei, mag sie eine natürliche oder juristische Person sein, ist jedenfalls jeder Erzeuger, Hersteller oder Händler anzuerkennen, der sich mit der Erzeugung oder Herstellung des Erzeugnisses befasst oder mit ihm handelt und in dem fälschlich als Herkunftsort bezeichneten Ort oder in der Gegend, in der dieser Ort liegt, oder in dem fälschlich bezeichneten Land oder in dem Land, in dem die falsche Herkunftsangabe verwendet wird, seine Niederlassung hat.

Artikel 10W (1) Die Verbandsländer sind gehalten, den Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zu sichern.

(2) Unlauterer Wettbewerb ist jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zuwiderläuft.

(3) Insbesondere sind zu untersagen : 1. alle Handlungen, die geeignet sind, auf irgendeine Weise eine Verwechslung mit der Niederlassung, den Erzeugnissen oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Wettbewerbers hervorzurufen; 2. die falschen Behauptungen im geschäftlichen Verkehr, die geeignet sind, den Bui der Niederlassung, der Erzeugnisse oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Wettbewerbers herabzusetzen; 3. Angaben oder Behauptungen, deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr geeignet ist, das Publikum über die Beschaffenheit, die Art der Herstellung, die wesentlichen Eigenschaften, die Brauchbarkeit oder die Menge der Waren irrezuführen.

Artikel 10*» (1) Um alle in den Artikeln 9,10 und 10Ms bezeichneten Handlungen wirksam zu unterdrücken, verpflichten sich die Verbandsländer, den Angehörigen der anderen Verbandsländer geeignete Eechtsbehelfe zu sichern.

1314 (2) Sie verpflichten sich ausserdem, Massnahmen zu treffen, um den Verbänden und Vereinigungen, welche die beteiligten Gewerbetreibenden, Erzeuger oder Händler vertreten und deren Bestehen den Gesetzen ihres Landes nicht zuwiderläuft, das Auftreten vor Gericht oder vor den Verwaltungsbehörden zum Zweck der Unterdrückung der in den Artikeln 9,10 und 10Ms bezeichneten Handlungen in dem Mass zu ermöglichen, wie es das Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, den Verbänden und Vereinigungen dieses Landes gestattet.

Artikel 11 (1) Die Verbandsländer werden nach Massgabe ihrer inneren Gesetzgebung den patentfähigen Erfindungen, den Gebrauchsmustern, den gewerblichen Mustern oder Modellen sowie den Fabrik- oder Handelsmarken für Erzeugnisse, die in einem Verbandsland auf den amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellungen zur Schau gestellt werden, einen zeitweiligen Schutz gewähren.

(2) Dieser zeitweilige Schutz verlängert die Fristen des Artikels 4 nicht.

Wird später das Prioritätsrecht beansprucht, so kann die Behörde eines jeden Landes die Frist mit dem Zeitpunkt beginnen lassen, zu dem das Erzeugnis in die Ausstellung eingebracht worden ist.

(3) Jedes Land kann zum Nachweis der Übereinstimmung des ausgestellten Gegenstandes und des Zeitpunkts der Einbringung die ihm notwendig erscheinenden Belege verlangen.

Artikel 12 (1) Jedes der Verbandsländer verpflichtet sich, ein besonderes Amt für das gewerbliche Eigentum und eine Zentralhinterlegungsstelle einzurichten, um die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle und die Fabrik- oder Handelsmarken der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen.

(2) Dieses Amt wird ein regelmässig erscheinendes amtliches Blatt herausgeben. Es wird regelmässig veröffentlichen: a. die Namen der Inhaber der erteilten Patente mit einer kurzen Bezeichnung der patentierten Erfindungen; &. die Abbildungen der eingetragenen Marken.

Artikel 13 (1) Das unter dem Namen «Internationales Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums» errichtete Internationale Amt ist der Hohen Autorität der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterstellt, die seine Einrichtung regelt und seine Geschäftsführung überwacht.

(2) a. Bei Erfüllung der in den Absätzen (3) und (5) dieses Artikels vorgesehenen Aufgaben bedient sich das Internationale Büro der französischen und der englischen Sprache.

1315 6. Die in Artikel 14 vorgesehenen Konferenzen und Zusammenkünfte werden in französischer, englischer und spanischer Sprache abgehalten.

(3) Das Internationale Büro sammelt die den Schutz des gewerblichen Eigentums betreffenden Mitteilungen aller Art, vereinigt und veröffentlicht sie.

Es befasst sich mit Studien, die von allgemeinem Nutzen und für den Verband von Interesse sind, und redigiert mit Hilfe der ihm von den verschiedenen Behörden zur Verfügung gestellten Unterlagen ein regelrnässig erscheinendes Blatt, in dem die den Gegenstand des Verbandes betreffenden Fragen behandelt werden.

(4) Die Nummern dieses Blattes some alle sonstigen Veröffentlichungen des Internationalen Büros werden auf die Behörden der Verbandsländer im Verhältnis zur Zahl der unten erwähnten Beitragseinheiten verteilt. Die darüber hinaus von den genannten Behörden oder von Gesellschaften oder Privatpersonen etwa beanspruchten Stücke des Blattes und der sonstigen Veröffentlichungen sind besonders zu bezahlen.

(5) Das Internationale Büro hat sich jederzeit zur Verfügung der Verbandsländer zu halten, um ihnen über Fragen der internationalen Verwaltung des gewerblichen Eigentums die etwa erforderlichen besonderen Auskünfte zu geben. Der Direktor des Internationalen Büros erstattet über seine Amtsführung alljährlich einen Bericht, der allen Verbandsländern mitgeteilt wird.

(6) Die ordentlichen Ausgaben des Internationalen Büros werden von den Verbandsländern gemeinsam getragen. Bis auf weiteres dürfen sie die Summe von einhundertzwanzigtausend Schweizerfranken im Jahr nicht übersteigen.

Diese Summe kann im Bedarfsfall durch einstimmigen Beschluss einer der im Artikel 14 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden.

(7) Die ordentlichen Ausgaben umfassen weder die Kosten, die mit den Arbeiten von Konferenzen von Bevollmächtigten oder Verwaltungskonferenzen zusammenhängen, noch etwaige Kosten besonderer Arbeiten oder Veröffentlichungen, die gemäss den Entscheidungen einer Konferenz vorgenommen werden. Diese Kosten, deren Höhe jährlich zwanzigtausend Schweizerfranken nicht übersteigen darf, werden auf die Verbandsländer nach Massgabe des Beitrages verteilt, den sie für die Tätigkeit des Internationalen Büros nach den Bestimmungen des Absatzes (8) zahlen.

(8) Um den Beitrag jedes Landes zu dieser Gesamtsumme der Kosten zu
bestimmen, werden die Verbandsländer und diejenigen Länder, die dem Verband später beitreten, in sechs Klassen eingeteilt, von denen jede im Verhältnis einer bestimmten Zahl von Einheiten beiträgt, nämlich: die I.Klasse 25 Einheiten die 2. Klasse 20 Einheiten die 3. Klasse 15 Einheiten die 4. Klasse 10 Einheiten die 5.Klasse 5 Einheiten die G.Klasse 3 Einheiten

1816 Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Lander jeder Klasse multipliziert, und die Summe der so erhaltenen Produkte bildet die Zahl der Einheiten, durch welche die Gesamtauggabe zu dividieren ist. Der Quotient ergibt dann den Betrag der Ausgabeeinheit.

(9) Jedes der Verbandsländer gibt bei seinem Beitritt die Klasse an, der es zugeteilt zu werden wünscht. Jedoch kann jedes Verbandsland nachträglich erklären, dass es in eine andere Klasse eingereiht zu werden wünscht.

(10) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft überwacht die Ausgaben des Internationalen Büros ebenso wie dessen Abrechnung und leistet die nötigen Vorschüsse.

(11) Die vom Internationalen Büro erstellte Jahresrechnung wird allen anderen Eegierungen mitgeteilt.

Artikel 14 (1) Diese Übereinkunft soll periodischen Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.

(2) Zu diesem Zweck werden der Reihe nach in einem der Verbandslânder Konferenzen zwischen den Delegierten der genannten Länder stattfinden.

(3) Die Regierung des Landes, in dem die Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung des Internationalen Büros die Arbeiten dieser Konferenz vor.

(4) Der Direktor des Internationalen Büros hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen und an den Verhandlungen ohne beschliessende Stimme teilzunehmen.

(5) a. In dem Zeitraum zwischen den diplomatischen Revisionskonferenzen treten Vertreter aller Verbandsländer alle drei Jahre zu Konferenzen zusammen, um einen Bericht über die voraussichtlichen Ausgaben des Internationalen Büros für die nächsten drei Jahre zu erstatten und über die den Bestand und die Entwicklung des Verbandes betreffenden Fragen zu befinden.

fc. Darüber hinaus können sie durch einstimmigen Beschluss den jährlichen Höchstbetrag der Ausgaben des Internationalen Büros unter der Bedingung ändern, dass sie als Konferenz von Bevollmächtigten aller Verbandslander auf Einladung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammentreten.

c. Ausserdem können die unter dem Buchstaben a vorgesehenen Konferenzen zwischen ihren alle drei Jahre stattfindenden Zusammenkünften auf Veranlassung entweder des Direktors des Internationalen Büros oder der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft einberufen werden.

Artikel 15 Es besteht Einverständnis darüber, dass die Verbandsländer sich das Recht vorbehalten, einzeln untereinander besondere Abmachungen zum Schutz des

1317 gewerblichen Eigentums zu treffen, sofern diese Abmachungen den Bestimmungen dieser Übereinkunft nicht zuwiderlaufen.

Artikel 16 (1) Die Länder, die an dieser Übereinkunft nicht teilgenommen haben, werden auf ihren Antrag zum Beitritt zugelassen.

(2) Dieser Beitritt ist auf diplomatischem Weg der Eegieruug der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Begierungen anzuzeigen.

(3) Er hat mit voller Bechtswirkung den Anschluss an alle Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vergünstigungen zur Folge, die in dieser Übereinkunft vorgesehen sind, und tritt einen Monat nach der Absendung der Anzeige durch die Begierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Verbandsländer in Kraft, sofern im Beitrittsgesuch kein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

Artikel 16Ms (1) Jedes Verbandsland kann jederzeit der Begierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich anzeigen, dass diese Übereinkunft auf seine Kolonien, Protektorate, Mandatsgebiete oder andere seiner Staatshoheit oder Oberhoheit unterworfenen Gebiete, sei es auf sämtliche oder nur auf einzelne, anwendbar ist; die Übereinkunft findet auf alle in der Anzeige bezeichneten Gebiete Anwendung nach Ablauf eines Monats seit der Absendung der Anzeige durch die Begierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Verbandsländer, sofern nicht in der Anzeige ein spaterer Zeitpunkt angegeben ist. Mangels einer solchen Anzeige ist die Übereinkunft auf diese Gebiete nicht anwendbar.

(2) Jedes Verbandsland kann jederzeit der Begierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzeigen, dass diese Übereinkunft für alle oder für einzelne der Gebiete, die den Gegenstand der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Anzeige bildeten, nicht mehr anwendbar ist; die Übereinkunft tritt in den in dieser Anzeige bezeichneten Gebieten zwölf Monate nach Empfang der an die Begierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichteten Anzeige ausser Kraft.

(3) Alle gemäss den Bestimmungen der Absätze (1) und (2) dieses Artikels der Begierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemachten Anzeigen werden von ihr allen Verbandsländern mitgeteilt.

Artikel 17 Jedes Land, das dieser Übereinkunft angehört, verpflichtet sich, entsprechend seiner Verfassung alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten.

1318 Es besteht Einverständnis darüber, dass jedes Land im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Eatifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss seiner Gesetzgebung in der Lage sein muss, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.

Artikel 17** (1) Die Übereinkunft bleibt auf imbestimmte Zeit bis zum Ablauf eines Jahres vom Tag der Kündigung an in Kraft.

(2) Diese Kündigung ist an die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten. Ihre Wirkung erstreckt sich nur auf das Land, in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist ; für die übrigen Verbandsländer bleibt die Übereinkunft in Kraft.

Artikel 18 (1) Diese Übereinkunft bedarf der Eatifiziemng ; die Eatifikationsurkunden sollen spätestens am I.Mai 1963 in Bern hinterlegt werden. Die Übereinkunft tritt unter den Ländern, in deren Namen sie ratifiziert worden ist, einen Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft. Sollte sie jedoch schon früher im Namen von mindestens sechs Ländern ratifiziert werden, so tritt sie unter diesen Ländern einen Monat, nachdem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikationsurkunde von der Begierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, in Kraft, und für die Länder, in deren Namen sie danach ratifiziert wird, jeweils einen Monat nach der Anzeige jeder dieser Ratifikationen.

(2) den Ländern, in deren Namen die Eatifikationsurkunde nicht innerhalb der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist hinterlegt worden ist, steht der Beitritt gemäss Artikel 16 offen.

(S) Diese Übereinkunft tritt in den Beziehungen zwischen den Ländern, auf die sie Anwendung findet, an die Stelle der Pariser Verbandsübereinkunft von 1883 und der nachfolgenden Revisionsakte.

(4) Für die Länder, auf die diese Übereinkunft nicht Anwendung findet, wohl aber die in London im Jahre 1934 revidierte Verbandsübereinkunft, bleibt die letztere in Kraft.

(5) Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder diese Übereinkunft noch die in London revidierte Pariser Verbandsübereinkunft Anwendung findet, die im Haag im Jahre 1925 revidierte Pariser Verbandsübereinkunft in Kraft.

(6) Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder diese Übereinkunft noch die in London revidierte Pariser Verbandsübereinkunft noch die im Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft Anwendung findet, die in Washington im Jahre 1911 revidierte Pariser
Verbandsübereinkunft in Kraft.

Artikel 19 (1) Diese Übereinkunft wird in einem einzigen Stück in französischer Sprache unterzeichnet, das im Archiv der Eegierung der Schweizerischen Eid-

1319 genossenschaft hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser den Begierungen der Verbandslander übermittelt.

(2) Diese Übereinkunft steht zur Unterzeichnung durch die Verbandsländer bis zum 30.April 1959 offen.

(3) Amtliche Übersetzungen dieser Übereinkunft werden in deutscher, englicher, spanischer, italienischer und portugiesischer Sprache hergestellt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer Vollmachten diese Übereinkunft unterzeichnet.

Geschehen in Lissabon am 31. Oktober 1958.

1320 Amtliche Übersetzung

Madrider Abkommen über

die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben vom 14. April 1891 Revidiert in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am G.November 1925, in London am 2. Juni 1934 und in Lissabon am 31. Oktober 1958

Artikel l (1) Jedes Erzeugnis, das eine falsche oder irreführende Angabe trägt, durch die eines der Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, oder ein in diesen Ländern befindlicher Ort unmittelbar oder mittelbar als Land oder Ort des Ursprungs angegeben ist, wird bei der Einfuhr in diese Länder beschlagnahmt.

(2) Die Beschlagnahme erfolgt sowohl in dem Land, in dem die falsche oder irreführende Herkunftsangabe angebracht, als auch in dem Land, in welches das mit dieser falschen oder irreführenden Angabe versehene Erzeugnis eingeführt worden ist.

(8) Lässt die Gesetzgebung eines Landes die Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zu, so tritt an die Stelle dieser Beschlagnahme das Einfuhrverbot.

(4) Lässt die Gesetzgebung eines Landes weder die Beschlagnahme bei der Einfuhr noch das Einfuhrverbot noch die Beschlagnahme im Inland zu, so treten an die Stelle dieser Massnahme bis zu einer entsprechenden Änderung der Gesetzgebung diejenigen Klagen und Eechtsbehelfe, die das Gesetz dieses Landes im gleichen Eall den eigenen Staatsangehörigen gewährt.

(5) Fehlen besondere Zwangsvorschriften zur Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben, so sind die entsprechenden Zwangsvorschriften der Gesetze über die Marken oder die Handelsnamen anzuwenden.

Artikel 2 (1) Die Beschlagnahme erfolgt auf Betreiben der Zollbehörde, die den Beteiligten, sei es eine natürliche oder eine juristische Person, sogleich benachrichtigt, damit er die vorsorglich vorgenommene Beschlagnahme in Ordnung bringen kann, falls er dies beabsichtigt; die Staatsanwaltschaft oder jede andere zuständige Behörde kann jedoch auf Verlangen der verletzten Partei oder von

1321 Amts wegen die Beschlagnahme beantragen ; das Verfahren nimmt alsdann seinen gewöhnlichen Lauf.

(2) Im Fall der Durchfuhr sind die Behörden nicht zur Beschlagnahme verpflichtet.

Artikel 8 Diese Bestimmungen hindern den Verkäufer nicht, seinen Namen oder seine Anschrift auf den Erzeugnissen anzugeben, die aus einem anderen als dem Land des Verkaufs stammen: in diesem Fall ist jedoch der Anschrift oder dem Namen die genaue und in deutlichen Schriftzeichen wiedergegebene Bezeichnung des Landes oder des Ortes der Herstellung oder Erzeugung oder eine andere Angabe hinzuzufügen, die geeignet ist, jeden Irrtum über den wahren Ursprung der Waren auszuschliessen.

Artikel 3Ws Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, verpflichten sich ferner zu verbieten, dass beim Verkauf, Feilhalten oder Anbieten von Erzeugnissen irgendwelche Angaben gebraucht werden, die den Charakter einer öffentlichen Bekanntmachung haben und geeignet sind, das Publikum über die Herkunft der Erzeugnisse zu täuschen, gleichgültig ob sie auf Geschäftsschildern, Ankündigungen, Eechnungen, Weinkarten, Geschäftsbriefen oder Geschäftspapieren oder in irgendeiner anderen geschäftlichen Mitteilung verwendet werden.

Artikel 4 Die Gerichte jedes Landes haben zu entscheiden, welche Bezeichnungen wegen ihrer Eigenschaft als Gattungsbezeichnung nicht unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen; der Vorbehalt dieses Artikels bezieht sich jedoch nicht auf die regionalen Bezeichnungen der Herkunft von Weinbauerzeugnissen.

Artikel 5 (1) Die dem Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehörenden Länder, die an diesem Abkommen nicht teilgenommen haben, werden auf ihren Antrag und in der durch Artikel 16 der Hauptübereinkunft vorgeschriebenen Form zum Beitritt zugelassen.

(2) Die Bestimmungen der Artikel 16bls und 17bla der Hauptübereinkunft sind auf dieses Abkommen anzuwenden.

Artikel 6 (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Batifikationsurkunden sollen spätestens am I.Mai 1963 in Bern hinterlegt werden. Das Abkommen tritt unter den Ländern, in deren Namen es ratifiziert worden ist, einen Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft. Sollte es jedoch schon früher im Namen von mindestens sechs Ländern ratifiziert werden, so tritt es unter diesen Ländern einen Bundesblatt 113. Jahrg. Bd. I.

94

1322 Monat, nachdem ihnen die Hinterlegung der sechsten Eatifikationsurkunde von der Begiemng der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, in Kraft, und für die Länder, in deren Namen es danach ratifiziert wird, jeweils einen Monat nach der Anzeige jeder dieser Eatifikationen.

(2) Den Ländern, in deren Namen die Eatifikationsurkunde nicht innerhalb der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist hinterlegt worden ist, steht der Beitritt gemäss Artikel 16 der Hauptübereinkunft offen.

(3) Dieses Abkommen tritt in den Beziehungen zwischen den Ländern, auf die es Anwendung findet, an die Stelle des in Madrid am 14. April 1891 geschlossenen Abkommens und der nachfolgenden Eevisionsakte.

(4) Für die Lander, auf die dieses Abkommen nicht Anwendung findet, wohl aber das in London im Jahre 1934 revidierte Madrider Abkommen, bleibt das letztere in Kraft.

(5) Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder dieses Abkommen noch das in London revidierte Madrider Abkommen Anwendung findet, das im Haag im Jahre 1925 revidierte Madrider Abkommen in Kraft.

(6) Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder dieses Abkommen noch das in London revidierte Madrider Abkommen noch das im Haag revidierte Madrider Abkommen Anwendung findet, das in Washington im Jahre 1911 revidierte Madrider Abkommen in Kraft.

Geschehen in Lissabon am 31. Oktober 1958.

1328 Amtliche Übersetzung

Lissaboner Abkommen über

den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung Kuba, Spanien, Prankreich, die Volksrepublik Ungarn, Israel, Italien, Portugal, die Volksrepublik Eumänien und die Tschechoslowakische Eepublik, In gleicher Weise von dem Wunsch beseelt, die Ursprungsbezeichnungen möglichst "wirksam und einheitlich zu schützen, Ina Hinblick auf Artikel 15 der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934 und in Lissabon am 31. Oktober 1958, Haben in gegenseitigem Einverständnis und unter dem Vorbehalt der Eatifizierung das folgende Abkommen vereinbart: Artikel l Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband innerhalb des Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

Sie verpflichten sich, in ihrem Gebiet gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens diejenigen Ursprungsbezeichnungen der Erzeugnisse der anderen Länder des besonderen Verbandes zu schützen, die im Ursprungsland als solche anerkannt und geschützt und beim Büro des Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums registriert sind.

Artikel 2 (1) Unter Ursprungsbezeichnung im Sinn dieses Abkommens ist die geographische Benennung eines Landes, einer Gegend oder eines Orts zu verstehen, die zur Kennzeichnung eines Erzeugnisses dient, das dort seinen Ursprung hat und das seine Güte oder Eigenschaften ausschliesslich oder überwiegend den geographischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt.

(2) Ursprungsland ist das Land, dessen Name, oder das Land, in dem die Gegend oder der Ort liegt, deren Name die Ursprungsbezeichnung bildet, die den Euf des Erzeugnisses begründet.

1324 Artikel 3 Der Schutz wird gegen jede widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung gewährt, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung» oder dergleichen gebraucht wird.

Artikel 4 Die Bestimmungen dieses Abkommens schliessen keineswegs den Schutz aus, der für Ursprungsbezeichnungen in jedem Land des besonderen Verbandes bereits auf Grund anderer internationaler Verträge, wie der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben, beide zuletzt revidiert in Lissabon am 31. Oktober 1958, oder auf Grund der Landesgesetzgebung oder der Eechtsprechung besteht.

Artikel 5 (1) Die Ursprungsbezeichnungen werden beim Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums auf Antrag der Behörden der Länder des besonderen Verbandes auf den Namen natürlicher oder juristischer Personen des öffentlichen oder Privatrechts registriert, die gemäss ihrer Landesgesetzgebung Inhaber des Eechts zur Benutzung dieser Bezeichnungen sind.

(2) Das Internationale Büro teilt die Eegistrierung den Behörden der verschiedenen Länder des besonderen Verbandes unverzüglich mit und veröffentlicht sie in einem regelmässig erscheinenden Blatt.

(3) Die Behörden der Länder können erklären, dass sie einer Ursprungsbezeichnung, deren Eegistrierung ihnen mitgeteilt worden ist, den Schutz nicht gewähren können; die Erklärung muss jedoch dem Internationalen Büro unter Angabe der Gründe innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt des Empfangs der Mitteilung über die Eegistrierung an mitgeteilt werden ; sie darf in dem betreffenden Land die anderen Formen des Schutzes der Bezeichnung nicht beeinträchtigen, die der Inhaber der Bezeichnung gemäss Artikel 4 in Anspruch nehmen kann.

(4) Nach Ablauf der in dem vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist von einem Jahr kann diese Erklärung von den Behörden der Verbandsländer nicht mehr abgegeben werden.

(5) Das Internationale Büro unterrichtet die Behörde des Ursprungslandes innerhalb kürzester Frist über jede von der Behörde eines anderen Landes nach den Bestimmungen des Absatzes (3) abgegebene Erklärung. Der Beteiligte kann,
sobald er von seiner nationalen Behörde über die von einem anderen Land abgegebene Erklärung unterrichtet worden ist, in diesem anderen Land im Gerichts- oder Verwaltungsweg alle Eechtsbehelfe geltend machen, die den Angehörigen dieses Landes zustehen.

1325 (6) Wurde eine~Bezeichnung, die auf Grund der Mitteilung ihrer internationalen Registrierung in einem Land zum Schutz zugelassen ist, in diesem Land bereits zu einem vor dieser Mitteilung liegenden Zeitpunkt von Dritten benutzt, so kann die zuständige Behörde dieses Landes diesen Dritten zur Einstellung dieser Benutzung eine Frist von höchstens zwei Jahren gewähren, sofern sie das Internationale Büro innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Absatz (3) festgesetzten Frist von einem Jahr davon unterrichtet.

Artikel 6 Eine in einem Land des besonderen Verbandes nach dem in Artikel o vorgesehenen Verfahren zum Schutz zugelassene Bezeichnung kann dort solange nicht als Gattungsbezeichnung angesehen werden, als sie im Ursprungsland als Ursprungsbezeichnung geschützt ist.

Artikel 7 (1) Die nach Artikel 5 beim Internationalen Büro bewirkte Registrierung gewährleistet ohne Erneuerung den Schutz für die gesamte im vorhergehenden Artikel genannte Dauer.

(2) Für die Registrierung jeder Ursprungsbezeichnung ist eine einmalige Gebühr zu zahlen.

Die Höhe der zu erhebenden Gebühr wird durch einstimmigen Beschluss des gemäss Artikel 9 eingesetzten Rates festgesetzt.

Der Gesamtbetrag der vom Internationalen Büro erhobenen Gebühren ist dazu bestimmt, die Kosten des Dienstes für die internationale Registrierung der Ursprungsbezeichnungen zu decken; die Anwendung des Artikels 13, Absatz (8), der Pariser Verbandsübereiiikunft auf die Länder des besonderen Verbandes bleibt vorbehalten.

Artikel 8 Die für die Sicherung des Schutzes der Ursprungsbezeichnungen erforderliche Rechtsverfolgung kann in jedem Land des besonderen Verbandes gemäss der Landesgesetzgebung eingeleitet werden: 1. auf Betreiben der zuständigen Behörde oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft ; 2. durch jede beteiligte Partei, sei es eine natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder Privatrechts.

Artikel 9 (1) Für die Durchführung dieses Abkommens wird beim Internationalen Büro ein Rat gebildet, der sich aus Vertretern aller dem besonderen Verband angehörenden Länder zusammensetzt.

1326 (2) Dieser Eat gibt sich selbst eine Satzung sowie eine Verfahrensordnung und stimmt sie mit den Organen des Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Organen der internationalen Organisationen ab, die mit dem Internationalen Büro Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit getroffen haben.

Artikel 10 (1) Die Einzelheiten der Ausführung dieses Abkommens werden durch eine Ausführungsordnung bestimmt, die gleichzeitig mit dem Abkommen unterzeichnet wird.

(2) Dieses Abkommen sowie die Ausführungsordnung können nach Artikel 14 der Hauptübereinkunft revidiert werden.

Artikel 11 (1) Die Mitgliedstaaten des Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums, die an diesem Abkommen nicht teilgenommen haben, werden auf ihren Antrag und in der durch die Artikel 16 und 16Ms der Pariser Verbandsübereinkunft vorgeschriebenen Form zum Beitritt zugelassen.

(2) Die Anzeige des Beitritts gewährleistet als solche im Gebiet des beitretenden Landes den Ursprungsbezeichnungen, die im Zeitpunkt des Beitritts international registriert sind, die Vergünstigung der vorhergehenden Bestimmungen.

(3) Jedoch kann jedes Land, das diesem Abkommen beitritt, innerhalb einer Erist von einem Jahr erklären, für welche der beim Internationalen Büro bereits registrierten Ursprungsbezeichnungen es von der in Artikel 5, Absatz (3), vorgesehenen Befugnis Gebrauch macht.

(4) Für die Kündigung dieses Abkommens ist Artikel 17Ms der Pariser Verbandsübereinkunft massgebend.

Artikel 12 Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, als ihm mindestens fünf Länder angehören.

Artikel 13 Dieses Abkommen bedarf der Eatifizierung; die Eatifikationsurkunden sollen bei der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt werden.

Es tritt nach der Eatifikation durch fünf Länder in Kraft, und zwar einen Monat, nachdem die Hinterlegung der fünften Eatifikationsurkunde durch die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, und für die Länder, in deren Namen es danach ratifiziert wird, einen Monat nach der Anzeige jeder dieser Eatifikationen.

1327

Artikel 14 (1) Dieses Abkommen wird in einem einzigen Stück in franzosischer Sprache unterzeichnet, das im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser den Eegiertingen der Länder des besonderen Verbandes übermittelt.

(2) Dieses Abkommen steht zur Unterzeichnung durch die Lander des Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums bis zum 31. Dezember 1959 offen.

(3) Amtliche Übersetzungen dieses Abkommens werden, in. deutscher, englischer, spanischer, italienischer und portugiesischer Sprache hergestellt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben genannten Staaten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Lissabon am 31.Oktober 1958.

Ausführungsordnung zum

Lissaboner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung Artikel l Das Gesuch zur Erlangung der internationalen Registrierung einer Ursprungsbezeichnung ist in französischer Sprache in zwei Stücken auf Formularen einzureichen, die vom. Internationalen Büro ausgegeben werden. Das Gesuch, dem die zu entrichtende Gebühr beizufügen ist, hat folgende Angaben zu enthalten : 1. das antragstellende Land und seine für die Entgegennahme der Mitteilungen zuständige Behörde sowie die Angabe des oder der Inhaber der Ursprungsbezeichnung; 2. die Ursprungsbezeichnung, deren Registrierung beantragt wird; 3. das Erzeugnis, auf das sich diese Bezeichnung bezieht; 4. das Erzeugungsgebiet;

1328 5. die Bezeichnung und das Datum der gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen oder der gerichtlichen Entscheidungen, die den Schutz im antragstellenden Land anerkennen; 6. das Datum der Absendung des Gesuchs.

Die Behörden der Länder, denen eine Begistrierung mitgeteilt worden ist, können durch Vermittlung des Internationalen Büros eine Abschrift der in Ziffer 5 vorgesehenen Unterlagen in der Originalsprache verlangen.

Das Büro ergänzt diese Angaben durch den Zeitpunkt der Hinterlegung und die Ordnungsnummer.

Artikel 2 Das Internationale Büro führt: 1. ein allgemeines Register der Ursprungsbezeichnungen, in das diese in zeitlicher Beihenfolge mit den in Artikel l bezeichneten Angaben eingetragen werden; ausserdem werden eingetragen der Zeitpunkt des Empfangs der Mitteilung der antragstellenden nationalen Behörde, der Zeitpunkt der Mitteilung des Internationalen Büros an die Behörden der anderen Länder des besonderen Verbandes, der Zeitpunkt der Schutzverweigerungen sowie die Angabe der etwa nach Artikel 5, Absatz (6), des Abkommens gewährten Fristen; 2. ein besonderes Register für jedes Land des besonderen Verbandes, in das dieselben Angaben in zeitlicher Reihenfolge übertragen werden.

Artikel 3 Stellt das Internationale Büro fest, dass ein Registrierungsgesuch den Formvorschriften nicht entspricht, so hat es die Registrierung der Ursprungsbezeichnung zurückzustellen und die antragstellende Behörde unverzüglich davon zu benachrichtigen, um die Berichtigung des Gesuchs zu ermöglichen.

Artikel 4 (1) Nach der Eintragung im Register bescheinigt das Internationale Büro auf den beiden Stücken des Gesuchs, dass die Registrierung vorgenommen worden ist, und versieht sie mit seiner Unterschrift und seinem Stempel.

(2) Ein Stück verbleibt im Archiv des Büros, das andere wird der beteiligten Behörde übermittelt.

(3) Das Internationale Büro teilt den verschiedenen nationalen Behörden so bald wie möglich alle in Artikel l vorgesehenen Angaben sowie die in Artikel 5 vorgesehenen Mitteilungen der nationalen Behörden mit.

(4) Die nationalen Behörden können jederzeit die Löschung einer auf ihr Gesuch vorgenommenen Registrierung verlangen. Das Internationale Büro nimmt diese Löschung vor und teilt sie den verschiedenen nationalen Behörden mit.

1329 Artikel 5 Das Internationale Büro veröffentlicht in dem regelmässig erscheinenden Blatt «Les Appellations d'origine»: a. die registrierten Ursprungsbezeichnungen mit den in Artikel l, Ziffer l bis 6 dieser Ausführungsordnung genannten Angaben; b. etwaige Mitteilungen über Schutzverweigerungen, die ihm gemäss Artikel 5, Absatz (3) des Abkommens zugehen, sowie das daraufhin Veranlasste; c. etwaige Ermächtigungen zur Fortsetzung des Gebrauchs bestimmter Bezeichnungen gemäss Artikel 5, Absatz (6) des Abkommens; d. etwaige Löschungen internationaler Eegistrierungen.

Artikel 6 Der Eat tritt auf Einladung des Direktors des Internationalen Büros zusammen.

Er ist zum erstenmal innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens einzuberufen.

Artikel 7 (1) Im Hinblick auf Artikel 7, Absatz (2) des Abkommens und vorbehaltlich der Befugnisse der Hohen Aufsichtsbehörde legt das Internationale Büro dem Eat im Lauf der ersten vier Monate jedes Jahres einen besonderen Geschäftsbericht über den Dienst der internationalen Eegistrierung der Ursprungsbezeichnungen vor.

(2) Die Höhe der einmaligen Eegistrierungsgebühr beträgt zunächst 50 S chweizerf ranken.

Artikel 8 Diese Ausführungsordnung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen, auf das sie sich bezieht, in Kraft und hat die gleiche Geltungsdauer.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die von der Lissaboner Konferenz des internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums beschlossenen Übereinkommen (Vom 5. Juni 1961)

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1961

Année Anno Band

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24

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8255

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15.06.1961

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1278-1329

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