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2. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderungen des Gebräuche-Zolltarifs 1959 (Vom 12.Mai 1961)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Am 16. August 1960 haben wir Ihnen im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über den schweizerischen Zolltarif (Zolltarifgesetz, AS 1959, 1848) erstmals über eine grössere Anzahl von Zollherabsetzungen, die der Bundegrat gestutzt auf Artikel 4 des Zolltarifgesetzes mit seinen Beschlüssen vom 14.Dezember 1959, I.März 1960 und 27.Mai 1960 verfügt hatte, Bericht erstattet. Diese Tarifänderungen erwiesen sich als unumgänglich, einerseits um Zollansätze, die sich aus Zollverhandlungen mit dem Ausland ergaben, rechtzeitig in Kraft zu setzen (Art. 4, Abs. l des Zolltarifgesetzes), anderseits um die Zölle für einzelne Waren, die bei der Anwendung des neuen Gebrauchszolltarifs zu unzumutbaren Belastungen führten, im Interesse der schweizerischen Volkswirtschaft sofort herabzusetzen.

Seither hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 4, Absatz l und 8 zwei weitere Beschlüsse gefasst, über die wir wie folgt berichten.

1. Bundesratsbesehluss vom 23. Dezember 1960 In einem Briefwechsel vom 21. November 1958 (AS 1960, 412) mit der Bundesrepublik Deutschland wurde vereinbart, dass die Schweiz auf den I.Januar 1960 und auf den I.Januar 1961 die Ansätze für Möbel aus Holz der Zolltarifnummern 9401 und 9403 um je 10 Prozent des vereinbarten Zollsatzes senken werde, sofern die im Zusammenhang mit der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den übrigen OBCE-Staaten in Aussicht genommene schrittweise allgemeine Zollsenkung bis zu den genannten Daten nicht verwirklicht werden sollte. Eine erste Zollsenkung von 10 Prozent wurde mit Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1959 (AS 1959, 2019) auf den I.Ja-

990 nuar 1960 Torgenommen. Auf den I.Januar 1961 wurde nun, da die seinerzeit in Aussicht genommene allgemeine Zollreduktion nicht verwirklicht werden konnte, die zweite Zollsenkung fällig.

Die im Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1960 festgesetzten Ansätze entsprechen der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten zweiten zehnprozentigen Senkung der Möbelzölle.

2. Bundesratsbeschluss vom 28. April 1961

Seit dem letzten Beschluss dieser Art vom 27.Mai 1960 sind von Wirtschaftsverbänden, Einzelfirmen usw. bei den zuständigen Amtsstellen (Oberzolldirektion und Handelsabteilung) wiederum eine grosse Anzahl Begehren um Zollherabsetzung eingegangen. Nach einlässlicher Prüfung hat der Bundesrat mit Beschluss vom 28. April 1961 die nachstehend einzeln aufgeführten Tarifänderungen verfügt, nachdem ihnen gemäss Artikel 4, Absatz 3 des Zolltarifgesetzes, auch die Expertenkommission für den Zolltarif und für die Einfuhrbeschränkungen zugestimmt hatte. Sie betreffen in der Hauptsache Eoh- und hilfsstoffe, ferner Teile von fertigen Waren, auf deren Einfuhr die weiterverarbeitende Industrie angewiesen ist, sowie Maschinen und Geräte, die dem Baugewerbe dienen. Durch die Massnahme werden keine wesentlichen schweizerischen Produktionsinteressen berührt.

Wir gestatten uns, die einzelnen Tarifänderungen wie folgt zu begründen: Zu Nr.2513.10, Bimsstein; Tripoli Nach dem Tarif 1921 wurden Tripel und Tripoli nach Pos.625 zum Ansatz von l Franken je q verzollt. Die Brüsseler Nomenklatur bedingt die Einreihung von Tripel unter die Nr.2512.01 (Ansatz 5 Ep. je q), während gemahlenes Tripoli der Tarifgruppe 2513 zugeteilt ist und dort die Nr.2513.22 mit dem Ansatz von 6 Franken je q fällt. Beide Stoffe dienen als Ausgangsmaterial bei der Fabrikation von Polierpasten. Tripoli wird ferner für die Wasserfiltration, als Formentrenrunittel in der Eisengiesserei und als Füllstoff in der Lack- und Gummiindustrie benötigt. Durch die Beifügung von «Tripoli» zum Tarif text der Nr.2513.10 wurde erreicht, dass auch für dieses Produkt der Ansatz von 3 Eappen je q statt von 6 Franken gemäss Nr.2513.22, zur Anwendung gelangt.

Zu Nrn. 3206.10/20, Farblacke Farblacke in Wasserteig dienen insbesondere zum Streichen von Wasserfarbpapier. Im Tarif 1921 bestand für derartige wasserhaltige Pigmente die Pos. 1111 mit einem Ansatz von 7 Franken je q; pulverförmige Farblacke (Pos. 1102) unterlagen einem Ansatz von 25 Franken je q. Der neue Tarif sah diese Differenzierung nicht vor. Dadurch ergaben sich für die mit Wasser angeteigten Farblacke zu hohe Zollbelastungen (ca. 15%). Der Wassergehalt beträgt zwischen 40 bis 70 Prozent. Der Ansatz von 10 Franken je q ergibt eine angemessene Zollbelastung.

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Zu Nrn. 3208.10/20, Zubereitete Pigmente etc.

Nach dem Tarif 1921 kamen für Engoben die Ansätze von 3 (Pos. 609) und 50 Eappen (Pos. 1090) je q in Betracht. Es handelt sich bei den in Eede stehenden Engoben (auch Begüsse genannt) um Produkte auf der Grundlage von Ton, welche dazu dienen, Erzeugnisse aus unreinen oder groben keramischen Massen teilweise oder vollständig mit einer gleichmässig gefärbten und feinkörnigen Schicht zu überziehen.

Weisse Engoben werden nass aufbereitet gehandelt. Farbige Engoben gelangen gewöhnlich in Pulverform zur Einfuhr. Zwischen dem Ansatz von Ton und jenem für Engoben besteht ein wesentlicher Unterschied; die Verarbeitung von Ton zu Engoben bringt aber keine Wertvermehrung, die eine Erhöhung des Zollansatzes von 3 Eappen auf 5 Franken je q rechtfertigt. Die Einreihung unter die Nr. 3208.01 bewirkte für viele Engoben eine Zollbelastung von rund 20 Prozent des Grenzwertes, was wirtschaftlich nicht begründet ist.

Durch die Schaffung einer besonderen Position für Engoben mit einem massiv herabgesetzten Ansatz (von 5 Fr. auf 3 Ep.) innerhalb der Tarifgruppe 3208 wurde eine diesem rohstoffnahen Produkt angemessene Belastung erreicht.

Zu Nr.3301.12, Fichtennadelöl usw.

Das Begehren um Zollherabsetzung wurde ursprünglich nur für Fichtennadelöl gestellt, das unter die Nr. 3301.20 zum Ansatz von 150 Franken je q fällt.

Fichtennadelöl gehört zu den'billigsten ätherischen ölen; die Zollbelastung betrug 10 bis 30 Prozent. Gemäss Verfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements wurde Fichtennadelöl, wenn es als Seifenparfum, zur Fabrikation von Boden- und Schuhwichse oder zur Herstellung von Desinfektionsmitteln diente, gegen Nachweis der Verwendung (Eevers) zum ermässigten Ansatz von 20 Franken zugelassen. Die weitere Abklärung mit den interessierten Industrien zeigte, dass auch für andere ätherische Öle, welche unter die Nummer 3301.20 fielen, Zollbegünstigungen gewährt werden mussten, weil es sich um industrielle Eohstoffe handelt, für welche die Schweiz auf den Import angewiesen ist. Durch die Beifügung von Bay-, Cananga-, Fichtennadel-, Guajakholz-, Litsea Cubeba-, Krauseminz-, Poley-, mexikanisches Linaloe-, Shiu(Ho-) und Thymianöl zu den unter Nr. 3301.12 aufgeführten Ölen konnte die gewünschte Zollherabsetzung von 150 Franken auf 20 Flanken je q herbeigeführt
werden, was eine Ablösung der bestehenden Eeverse ermöglichte.

Zu Nr.3819.40, Bückstände chemischer und verwandter Industrien usw.

Anstoss zu dieser Zollherabsetzung gab ein Begehren für Luxmasse aus der Nr.3819.40, die eine Gasreinigungsmasse darstellt und hauptsächlich von den Gaswerken eingeführt wird, den Zoll von 50 auf 10 Eappen je q herabzusetzen. Nach dem Tarif 1921 kam für die der Gasreinigung (Entfernung des Schwefelwasserstoffes im Eohgas) dienenden Produkte Easeneisenerz und Luxmasse die Pos. 707 mit dem Ansatz von 10 Eappen je q zur Anwendung. Nach

992 dem neuen Tarif fällt Easeneisenerz unter die Nr. 2601.10 mit dem Ansatz von 10 Eappen je q, während Luxmasse nach Tarifnummer 8819.50 (Ansatz 3 Fr.

je q) zollpflichtig gewesen wäre. Uni eine allzu grosse Belastung für diesen Bohstoff zu vermeiden, wurde Luxmasse ausnahmsweise nach Nr.3819.40 zum Ansatz von 50 Rappen je q zugelassen. Auch bei diesem Ansatz ergab sich jedoch immer noch die verhältnismässig hohe Belastung von 8 Prozent. Die weitere Abklärung zeigte, dass auch für die übrigen unter die Nr. 3819.40 fallenden Produkte, bei denen es sich um Eückstände der chemischen und verwandter Industrien handelt, die Belastungen verhältnismässig hoch waren; durch eine Herabsetzung des Ansatzes für alle Produkte dieser Nummer werden keine Interessen der einheimischen Industrie nachteilig berührt. Der neue Ansatz bewirkt eine durchschnittliche Belastung von ca. 2 Prozent. Um auch die Verzollung der Gasreinigungsmasse nach Nr. 3819.40 gesetzlich zu verankern, musste der bisherige Tariftext dieser Nummer entsprechend ergänzt werden.

Zu Nr.4421.10, Kisten, Verschlage usw.

Nach dem Tariftext gehörten zu der Nr. 4421.10 nur aus unbearbeiteten Holzbrettern hergestellte Verpackungsmittel. Aus gesägten Brettern mit abgerundeten, d.h. mit bearbeiteten Kanten verfertigte Obstharasse hätten bei einer restriktiven Auslegung nach der Nr.4421.22 zum Ansatz von 40 Franken je q verzollt werden müssen, was zu einer untragbaren Zollbelastung geführt hätte.

Die Oberzolldirektion liess daher Obstharasse mit abgerundeten Kanten in Anlehnung an die frühere Verzollung dieses Verpackungsmittels (Pos. 248/6 Fr.

je q) nach Nr.4421.10 zum Ansatz von 6 Franken je q zu. Durch die Ergänzung des Tarif textes der Nr. 4421.10 mit den Worten «auch mit abgerundeten Kanten» wurde diese administrative Massnahme legalisiert. Die neue Belastung für Obstharasse mit abgerundeten Kanten führt zu einer Belastung von 12 bis 15 Prozent, was für dieses Verpackungsmaterial als genügend hoch bezeichnet werden muss.

Zu Nr. 6603.14, ScUrmsWcke Zu Nr. 6603.22, Schirmgriffe und -knäufe Schirmstöcke aus unedlen Metallen wurden nach dem Tarif 1921 (Pos. 579) zu einem Ansatz von 10 Franken je q verzollt. Die Verzollung nach der Nummer 6603.14 des Gebrauchszolltarifs 1959 zum Anäatz von 40 Franken je q hatte eine massive Erhöhung zur Folge,
während der Ansatz für fertige Schirmgestelle nur leicht erhöht worden war. Ähnlich lagen die Verhältnisse für Griffe und Knäufe aus unedlen Metallen, wo sich für die im früheren Tarif ebenfalls unter die Pos. 579 fallenden Schirmgriffe eine Erhöhung auf 150 Franken (Nr.6603.22) ergab.

Die Korrektur erfolgte einerseits durch die Herabsetzung des Ansatzes der Nr.6603.14 auf 15 Franken und anderseits durch die Streichung des Wortes «auch» im Tariftext der Nr.6603.22, was bewirkte, dass Griffe und Knäufe aus

993 unedlen Metallen unter die Nr.6603.24 eingereiht werden und für diese Schirmteile eine Zollherabsetzung von ISO auf 12 Franken eintrat. Die schweizerischen Schirmfabriken sind auf die Einfuhr von Schirmstöcken und Schirmgriffen angewiesen.

Zu Nr. 7014.10, Lampenschirme; Petrolbehälter Nach dem Tarif 1921 kamen für Petrolbehälter aus Glas für Lampen hauptsächlich Ansätze von 18 (Pos.693) und 40 Franken (Pos.694c) je q zur Anwendung. Da diese Petrolbehälter integrierende Bestandteile (Sockel) zu Petrollaternen darstellen, waren sie auf Grund des gesetzlichen Textes des Tarifs 1959 nach Nr.7014.12 zum Ansatz von 110 Franken je q zollpflichtig.

Petrolbehälter aus farbigem Glas (Sockel) zu Petrollaternen werden in der Schweiz nicht hergestellt. Die Zollbelastung betrug 90 Prozent, was tür einen solchen Artikel, der übrigens vorwiegend nur noch von der Bergbevölkerung verwendet wird, als zu hoch bezeichnet werden musste.

Durch die Ergänzung des Tariftextes der Nr.7014.10 mit «Petrolbehälter» wurde die Verzollung nach dieser Nummer zum Ansatz von 40 Franken je q erreicht.

Zu Nrn.7310.47/49, Stabeisen und Stabstahl usw.; entzundert Zu Nrn.7311.17/19, Profile aus Eisen oder Stahl usw.; entzundert Für die gröbsten Stabeisen der Nrn.7310.20, 30 und 40 sowie für die grösste Dimension der Profileisen der Nr! 7311.10 machte der Entzunderungszuschlag von 2 Franken je q z.T. ein Mehrfaches des Zolles aus; er musste daher in ein angemessenes Verhältnis zu den Zollansätzen gebracht werden.

Im Hinblick auf den beträchtlichen Kostenunterschied für die Entzunderung von grossen und kleinen Abmessungen erschien es angebracht, auch den Entzunderungszuschlag kräftig abzustufen. Zudem stellt das Entzundern keinen Arbeitsprozess dar, der besonders geschützt werden muss.

Zu Nrn.7335.10/16, Zug-, Trag- und Stossfedern usw.

Nach dem Tarif 1921 kamen für sog. Federpakete und Federn für Lastwagen die Pos. 803 bis 805 mit Ansätzen von 6, 9 und 12 Franken je q zur Anwendung. Im neuen Tarif fielen für diese Federn hauptsächlich die Ansätze von 15 und 25 Franken der Nrn.7335.30/32 in Betracht. Während die Belastung früher rund 5 Prozent betrug, stieg sie nun auf ungefähr 11 Prozent und erhöhte damit ungewollt die Fabrikationskosten unserer Lastwagenindustrie, die auf den Import angewiesen ist. Durch die Beifügung von
«Blatt-'Tragfedern sowie Federblätter dazu» zum Tariftext der Untergruppe 7335.10/14 und durch eine differenziertere Gewichtsaufteilung konnte eine Anpassung an die frühere Verzollungspraxis und damit eine Zollermässigung herbeigeführt werden.

Gleichzeitig hat sich durch die Änderung der Gewichtsklassen für Zug-, TragBundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

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994 und Stossfedern für Schienenfahrzeuge im Stückgewichte von über 25 bis 100 kg eine Zollsenkung von 12 auf 9 Franken und für solche im Stückgewicht von über 100 bis 200 kg eine Eeduktion von 12 auf 6 Franken je q ergeben.

Zu "Nrn.8104.10112, Andere unedle Metalle, roh Nach dem Tarif 1921 betrug der Ansatz für Antimon 50 Eappen (Pos. 876) je q; nach dem neuen Tarif kam ein Ansatz von 5 Franken je q zur Anwendung.

Dieses Metall wird in der Schweiz nicht produziert ; es wird für die Herstellung von Schriftmetall-Legierungen und von Hartblei für die Munitions- und Akkumulatorenfabrikation verwendet. Die wertmässige Belastung von Antimon betrug 2,83 bis 3,09 Prozent, während ähnliche Eohmetalle (z.B. Kupfer, Blei, Zink, Zinn und Nickel) nur mit 0,003 bis 0,5 Prozent belastet sind. Bei der Fest Setzung des Ansatzes von 5 Franken für die Nr.8104.10 war man sich nicht bewusst, dass dadurch eine höhere Zollbelastung für Antimon entstehen würde.

Es war daher angezeigt, für rohes Antimon eine besondere Position mit dem früheren Ansatz von 50 Eappen je q zu schaffen.

Zu Nr.8503.10/12, Primär elemento und Primärbatterien Nach dem Tarif 1921 betrugen die Ansätze für diese Batteriebestandteile 25 (Pos.851) und 30 Franken (Pos.951) je q; die wertmässige Belastung belief sich auf 10 bis 13 Prozent. Nach dem Tarif 1959 gelangte die Nr.8503.01 mit dem Ansatz von 100 Franken je q zur Anwendung, was zu der sehr hohen Belastung von ca. 40 Prozent führte. Zinkbecher für Batterien werden in der Schweiz für den Handel nicht hergestellt; soweit sie von den einheimischen Batteriefabriken nicht für den Eigenbedarf hergestellt werden, müssen sie eingeführt werden. Es drängt sich daher die Schaffung einer besonderen Position mit einem niedrigeren Ansatz (30 Fr. je q) auf.

Zu Nr. 8703.10, Automobile für besondere Zwecke usw.

Die mit Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1959 vorgenommene Korrektur für mit Arbeitsmaschinen ausgerüstete Automobile (Schaffung der Nr.8703.10) hat sich als ungenügend erwiesen. Die Festsetzung einer unteren Gewichtsgrenze von 16 000 kg für die Zulassung zum ermässigten Zoll trug den Verhältnissen nicht genügend Eechnung, und der Ansatz von 60 Franken je q war gegenüber dem früheren (15 Fr., Pos.894c/d) immer noch zu hoch. Im Jahre 1960 ergab er eine Belastung von 8,8 Prozent. Oberhalb der
neuen Gewichtsgrenze von 12 000 kg sind keine Interessen der Inlandfabrikation zu berücksichtigen. Bei dieser Sachlage war daher die Herabsetzung sowohl der Gewichtsgrenze (von 16 000 auf 12 000 kg) als auch des Ansatzes (von 60 auf 20 Fr. je q) angebracht.

Zu Nrn. 8705.10/12, Karosserien für Motorfahrzeuge usw.

Nach dem früheren Tarif (Pos.808) konnten Kipp- und Absetzmulden zum Ansatz von 28 Franken je q eingeführt werden. Im neuen Tarif fielen Wagenkasten, Führerkabinen, Aufbauten zu Chassis, Ladebrücken, Kipp- und Ab-

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setzmulden unter die Nr.8705.01 mit dem Ansatz von 170 Franken je q. Bei diesem Ansatz war z. B. für eine EOBUSTBE-Mulde ein Zollbetrag von 810 Franken zu entrichten bei einem Einstandspreis von nur 670 Franken. Mit einer so hohen Belastung war die Ware nicht mehr verkäuflich. Es wurde daher eine Sonderposition geschaffen für Ersatzmulden für Muldenkipper (Dumper) und dergleichen mit einem Ansatz von 40 Franken je q, wobei eine Inlandserzeugung immer noch wirksam geschützt ist.

Zu Abschnitt XV, Anmerkungen, Ziffer 9a, zweiter Absatz Nach dem Tarif 1921 wurden roh vorgearbeitete Maschinenteile - namentlich Schmiedestücke - mit zur Materialkontrolle gebohrten Löchern oder mit nur teilweise abgetrenntem Probematerial nach Pos. 879 zürn Ansatz von 1.20 Franken je q zugelassen. Nach dem neuen Tarif mussten auf Grund des Tariftextes der Nrn.8465.02/70 im Zusammenhang mit der Anmerkung 9« zum Abschnitt XV derartig bearbeitete Maschinenteile als fertige Maschinenteile verzollt werden, was unzumutbar war. Durch die Ergänzung der Anmerkung 9« wurde die Zulassung dieser Bestandteile nach den Nummern 8465.02/70 ermöglicht, wobei die Nrn. 8465.60 und 62 mit den Ansätzen von l .50 und 3 Franken je q im Vordergrund stehen dürften. Die Maschinenindustrie hat dieser Eegelung zugestimmt.

Zu Kapitel 82, Anmerkungen, Ziffer 2, vierter Absatz Mit Bundesratsbeschluss vom 27.Mai 1960 wurde in Kapitel 83 eine gleichlautende Bemerkung aufgenommen. Soweit es sich um Bohlinge und Teile aus Eisen handelt, besteht zu Kapitel 82 bereits eine derartige Anmerkung. In der Praxis hatte sich jedoch gezeigt, dass eine Ausdehnung dieser Bestimmung auch auf Bohlinge und Teile aus Blei oder Zink wünschenswert ist. Die in den Kapiteln 78 und 79 für rohe Blei- oder Zinkwaren vorgesehenen Ansätze sind wesentlich tiefer als die Ansätze, die bei der Verzollung nach Kapital 82 - wo diese rohen, unfertigen Teile den bearbeiteten und fertigen Teilen von Waren dieses Kapitels gleichgestellt sind-, zur Anwendung kamen. Die Gleichbehandlung wie in Kapitel 83 drängte sich auch aus systematischen Gründen auf.

Zu Nr.3819.38, Alkylen- und Alkylarylgemische Dodecylbenzol ist ein wichtiger Eohstoff vor allem für die Produktion von synthetischen Waschmitteln. Da es in der Schweiz nicht hergestellt wird, kommt ihm bei der heutigen Entwicklung in der
Waschmittelindustrie auch kriegswirtschaftliche Bedeutung zu. Ursprünglich war beabsichtigt, dieses Produkt der Nr. 2901.30 mit dem Ansatz von l Franken je q zu unterstellen. Da jedoch Dodecylbenzol, bei dem es sich um ein Isomerengemisch handelt, keine chemisch einheitliche Verbindung darstellt, gehört es unter die Gruppe 3819 bzw. die Nr.3819.50, und nicht unter die Gruppe 2901. Der Ansatz von 3 Franken der Nr.3819.50 bewirkte eine Zollbelastung von über 3Prozent, was für einen so wichtigen Eohstoff für die Waschmittelindustrie als zu hoch betrachtet

996 werden musste. Es wurde daher unter der Gruppe 3819 eine besondere Nummer (3819.38) mit dem Ansatz von l Franken je q geschaffen, und zwar mit einem Text, der alle Gemische dieser Art umfasst, die vorwiegend zur Herstellung von synthetischen Waschmitteln dienen (Tripropylen, Tetrapropylen usw.)

Zu Nrn.3907.14, 4205.26 und 6205.06, Koffergriffe Nach dem Tarif 1921 betrug der Ansatz für alle Koffergriffe 40 Franken (Pos. 1154) je q. Koffergriffe werden in der Schweiz nicht hergestellt. Nach der auch für die Schweiz verbindlichen Brüsseler Nomenklatur fallen Koffergriffe je nach Material und Beschaffenheit unter verschiedene- Tarifgruppen.

Die mit Leder überzogenen Griffe wiesen mit einem Ansatz von 250 Franken (Nr.4205.30) je q die grösste Zollerhöhung auf. Die Belastung der Koffergriffe aus Leder belief sich 1960 auf 22 bis 23 Prozent.

Durch die Schaffung der drei Positionen für Koffergriffe und die Festsetzung eines Ansatzes, der dem früher geltenden Zoll von 40 Franken angepasst ist, wurde einem dringlichen Wunsche der einheimischen Kofferfabrikation , entsprochen.

Zu N r.6002.90, Handschuhe mü Kunststoff imprägniert Zu Nr.6006.90, Handschuhe aus kautschutierten Stoffen Nach dem Tarif 1921 wurden mit Kunststoff imprägnierte Handschuhe aus Baumwolle und Handschuhe aus kautschutiertem Baumwollstoff zum Ansatz von 250 Franken je q verzollt (Pos.557&). Es handelt sich hauptsächlich um Arbeitshandschuhe, die in Galvanisieranstalten, chemischen Fabriken, Spritzwerken usw. verwendet werden. Nach dem Tarif 1959 waren derartige Handschuhe nach den Nrn.6002.50 und 6006.52 mit Ansätzen von 500 und 550 Franken je q zollpflichtig. Es ergaben sich dabei Belastungen von 30 Prozent und mehr. Handschuhe ganz aus Kunststoffen, welche den gleichen Zwecken dienen, können dagegen zum Ansatz von 100 Franken je q (Nr.3907.40) eingeführt werden.

Durch die Schaffung neuer Positionen mit einem Ansatz von 250 Franken je q ist eine angemessene Belastung und die Wiederherstellung der früheren Verzollungspraxis erreicht worden.

Zu N r. 8202.26, Steinsägeblätter Steinsägeblätter werden in der Schweiz nicht hergestellt. Nach dem Tarif 1921 (Pos.718&) betrug der Zollansatz 3.50 Franken je q, während nach dem Gebrauchszolltarif 1959 ein Ansatz von 11 Franken (Nr.7312.20) je q zur Anwendung gelangte, sofern die Einfuhr
in Form von Bandeisen erfolgte; in der Aufmachung als Sägen kamen Ansätze von 25 bis 50 Franken (Nrn. 8202.30/34) je q in Betracht. Die Auswirkung des neuen Tarifs auf diese spezielle Ware konnte kaum vorausgesehen werden. Die wertmässige Zollbelastung betrug nach dem Tarif 1959 11 Prozent (früher 3,5%). Der Verbrauch in der Granit- und

997 Steinindustrie ist gross. Durch Schaffung einer besonderen Position ist für Steinsageblätter mit einem Ansatz von 5 Franken je q dem Begehren der tessinischen Gruppe dieser Industrie Eechnung getragen worden.

Zu Abschnitt XVI, Anmerkungen, Ziffer 2 Der neue Tarif brachte für viele Maschinen- und Apparateteile aus Nichteisenmetallen verhältnismässig hohe Ansätze, die in temer angemessenen Relation zu den niedrigen Belastungen für die fertigen Erzeugnisse standen.

Für das Kupfer- und kupferlegierte Material war z.B. eine zwei- bis dreifache Erhöhung gegenüber der früheren Verzollung festzustellen. Für Schalterbestandteile aus Nichteisenmetallen betrug die mittlere Belastung 15 Prozent.

Diese ungewollten Verhaltnisse sind auf das Brüsseler Xomeiiklaturschema, das auf den Wertzoll zugeschnitten ist, zurückzuführen. Mit der verfügten Ausnahmeregelung für unfertige, rohe oder roh vorgearbeitete Maschinenteile aus bestimmten Nichteisenmetallen wurde eine analoge Begelimg geschaffen, wie sie als nationale Vorschrift unter Ziffer 2 des Abschnittes XVI für solche Maschinenteile aus Eisen bereits besteht.

Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung stellen wir den Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12.Mai 1961.

i Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, 5744

Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Wahlen Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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2. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderungen des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 (Vom 12.Mai 1961)

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