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Bekanntmachungen von Departeraenten und ändern Verwaltungsstellen des ßundes # S T #

Fakultatives Referendum Die Bundesversammlung hat am 23.März 1961 einen dringlichen Bundesbescbluss über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland angenommen.

Gemäss Artikel 89Ms, Absatz 2 der Bundesverfassung ist dieser Beschluss dem Eeferendum unterstellt. Die Eeferendumsfrist läuft am 21. Juni 1961 ab.

Für den Text des Beschlusses verweisen wir auf die Sammlung der eidgenössischen Gesetze (AS 1961, 203).

Bern, den 23.März 1961.

Schweizerische Bundeskanzlei

5460

Änderungen im diplomatischen Korps vom 1. bis 14. März 1961 Argentinien. Herr Jörge Gonzalez de Oliveira Cézar, Attaché, hat sein Amt übernommen. Er ersetzt Herrn Enrique Martin Tiempo Zeitlin, der die Schweiz bereits verlassen hat.

Belgien. Herr André Delvaulx, Botschaftsrat, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Herr Capitaine Commandant Jacques Papeians de Morchoven, dit Van der Strepen, Gehilfe des Militär- und Luftattaches, wurde einem ändern Posten zugeteilt.

China. Herr Wang Ching-yuan, Dritter Handelssekretär und Herr Wu Yikang, Handelsattache, haben ihr Amt übernommen.

Grossbritannien. Herr Oberst A. G. Eich, Militärattache, wurde dieser Mission zugeteilt. Er ersetzt Herrn Oberst A. E. F. Martin, der die Schweiz bereits verlassen hat.

Indien. Herr A. E. Deo, Zweiter Botschaftssekretär, gehört dieser Botschaft nicht mehr an.

Italien. Herr Mario C r e m a , Zweiter Botschaftssekretär, ist in der Schweiz eingetroffen, um sein Amt anzutreten.

Südafrikanische Union. Herr Gerard Carl van Wijk, Gehilfe des Handelssekretärs, hat seine Funktionen übernommen.

6460

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

42

574

Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Industriespenglerberuf (Vom 29.Dezember 1960)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe der Artikel 5, Absatz l, 13, Absatz l, 19, Absatz l und 39, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Règlement über die Lehrlingsausbildung und Lehrabschlussprüfung im Industriespenglerberuf.

I. Lehrlingsausbildung 1. LehrverMltms

Art. l Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer 1

Die Lehre als Industriespengler erfolgt in einer der nachstehenden Ausbildungsrichtungen : A. Bedarfsartikel und Beleuchtung mit einer Lehrzeitdauer von 3% Jahren, B. Lüftung und Apparatebau mit einer Lehrzeitdauer von 4 Jahren.

2 Im Lehrvertrag und im Fähigkeitszeugnis ist hinter der Berufsbezeichnung «Industriespengler» in Klammern die Ausbildungsrichtung beizufügen, auf die sich die Lehre erstreckt.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

4 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

575 Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Industriespenglerlehrlinge dürfen in Betrieben ausgebildet werden, die sich A. mit der Anfertigung von Bedarfsartikeln für Haushalt, Gewerbe und Industrie oder Beleuchtungsartikeln oder B. mit dem Bau von Apparaten oder Ventilationen oder Klimaanlagen befassen und arbeitsmassig keine Bauspenglerlehren vermitteln können. Sie müssen in der Lage sein, den Lehrlingen das ganze in Artikel 6 und 7 umschriebene Programm beizubringen.

2 Die Lehrbetriebe müssen über die notwendigen Werkzeuge, Maschinen.

Vorrichtungen, autogenen und elektrischen Schweissapparate verfügen.

3 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Hoolistzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen ausgebildet werden : je l Lehrling auf jede ganze oder angebrochene Gruppe von 3 ständig beschäftigten, gelernten Industriespenglern oder gelernten Angehörigen verwandter blechverarbeitender Berufe.

2 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmassig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Art. 4 Übergangsbestimmung Bestimmungen über die Lehrzeitdauer und die Höchstzahl der Lehrlinge finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, keine Anwendung.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb 1

i

Art. 5

Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling sind beim Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen.

576 2 Der Lehrling ist von Anfang an plannlässig in den Beruf einzuführen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren aufzuklären und zur Führung eines Arbeitstagebuches anzuhalten, das der Lehrmeister mindestens alle 14 Tage kontrollieren soll.

3 Der Lehrling ist zu Eeinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen, so dass der Lehrling am Ende seiner Lehrzeit die im Programm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann. Insbesondere ist in der Ausbildung der Berufsrichtung B das selbständige Arbeiten nach Werkstattzeichnungen und Montageplänen zu fördern.

5 Die in Artikel 6 aufgeführten Arbeiten für die einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung und bilden die Grundlage für eine systematische Ausbildung.

Art. 6 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr R i c h t u n g A und B Einführen in das Handhaben, Anwenden und Instandhalten der gebräuchlichsten Handwerkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen für die Blechbearbeitung.

Erlernen grundlegender Fertigkeiten im Anreissen, Zuschneiden, Bördeln, Umschlagen und Falzen.

Anfertigen einfacher Blechgegenstände je nach Art des Lehrbetriebes.

Einführen in die grundlegenden Schraubstockarbeiten, wie Bohren, Senken, Feilen, Meissein und Gewindeschneiden.

Eichtung A Ausbilden im Weich- und Hartlöten der wichtigsten Metalle mit verschiedenen Lötmitteln.

Vorbereiten der Artikel zum Polieren, Weissbrennen, Gelbbrennen und Beizen.

Ausführen einfacher Nietarbeiten.

Zweites Lehrjahr Eichtung A und B Einteilen und Zuschneiden des Materials.

Einführen in das Biegen, Abkanten, Eichten, Schweifen, Treiben und Schlichten von Stahl-, rostfreien Stahl-, Nichteisen- und Leichtmetallblechen.

Einführen in das Biegen von Profilen aus verschiedenen Werkstoffen.

Bunden und Sicken geformter Blechteile aller Art. Einlegen von Drähten in Blechteile verschiedener Formen.

577 Anfertigen einfacher Gegenstände nach Muster und Zeichnung je nach Art des Lehrbetriebes.

Sichtung A Zuschneiden von grösseren Arbeitsstücken aus mehreren Abwicklungen. Verzinnen einfacher Stücke aus den wichtigsten Metallen.

Zusammensetzen, Nieten, Löten und Verputzen von einfachen Gegenstanden entsprechend der Art des Lehrbetriebes.

Einführen in das Wiclerstandsschweissen (Punkt- und Nahtschweissen). Einrichten und Anwenden der Schweissmaschinen. Einführen in das Autogenschweissen. Weiterausbilden in den Lötarbeiten.

Eichtung B Einführen in die Wirkungsweise und Handhabung der autogenen und elektrischen Schweisseinrichtungen.

Einführen in das Weich- und Hartlöten der gebräuchlichsten Metalle.

Ausführen einfacher Eohrbiege- und Nietarbeiten.

Drittes Lehrjahr Eichtung A und B Spannen und Eichten von Blechen. Treiben von Wölbungen an Blechstücken aus verschiedenen Werkstoffen nach Lehre.

Eichtung A (drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr) Selbständiges Arbeiten nach Zeichnung. Anfertigen von Bedarfsartikeln für Haushalt, Gewerbe, Industrie und Beleuchtung, je nach Art des Lehrbetriebes in Einzel- und Serienanfertigung.

Mithelfen und Ausführen von Einstellarbeiten an Maschinen bei der Serienfabrikation.

Berechnen von Zuschnitten nach Skizze oder Zeichnung.

Anfertigen von Gegenständen nach Zeichnung oder Muster aus Stahl-, Nichteisenmetall-, Leichtmetall- oder rostfreien Blechen und Profilen.

Herstellen von Hilfswerkzeugen und Lehren.

Eichtung B Aufreissen von Abwicklungen nach Zeichnung. Weiterausbilden in den Schweissarbeiten. Einführen in das Widerstandsschweissen (Punkt- und Nahtschweissen).

Einrichten und Anwenden der Punkt- und Nahtschweissmaschine.

Einführen in das Leichtmetallschweissen.

Warmbehandeln von Blechen.

Herstellen und Zusammenpassen sowie Löten und Schweissen von mehrteiligen Gegenständen, wie Konen, Krümmer, Eohrverbindungen, Eeduktionen, Übergangsstücke, Schieber, Drosselklappen.

578 Viertes Lehrjahr Bichtung B Anfertigen und Zusammennieten von Bestandteilen aus Blechen, Stäben und Profilen nach Zeichnung.

Zusammenpassen, Verschrauben, Vernieten und Verschweissen von Einzelteilen für die Montage von Blech- und Bahmen-Konstruktionen, wie Zugunterbrecher, Schweisswasserrinnen, Heiz- und Kühler-Elemente, Verschalungen, Abdekkungen und Leitungselemente, Hosenrohre, Eeflektoren, Luftfilter, Flügelräder, Ventilationsgehäuse, Schutzhauben, Befeuchtungskammern. Molkereiapparate.

Montieren von Ventilations-, Aspirations- oder Klimaanlagen.

Selbständiges Ausführen von Aluminium-Schweissungen.

Ausführen von Reparatur-, Prüfungs- und Kontrollarbeiten an Apparaten aller Art.

Art. 7 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln, wobei sinngemäss die Berufsrichtung zu berücksichtigen ist: 1. Materialkenntnisse. Merkmale, Benennung, Eigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendungszwecke der verschiedenen Materialien, wie - Stahl; - Nichteisenmetalle und Legierungen ; - Halb- und Fertigfabrikate (Bleche und Stäbe) ; -- Hilfsmaterialien.

2. Werkzeuge, Maschinen und Schweissvorrichtungeii. Benennung, Anwendungsmöglichkeiten, Handhaben und Instandhalten der - Handwerkzeuge; -- Maschinen und Vorrichtungen ; - Schweiss- und Löteinrichtungen.

3. Allgemeine Fachkenntnisse. Grundlegende Arbeitsverfahren für die Blechbearbeitung und ihre hauptsächlichsten Anwendungsgebiete, wie - Formgebungsarbeiten, Hand- und Maschinenarbeiten; - Warm- und Kaltbehandlung der Bleche; - Schweissen, Schneiden, Hart- und Weichlöten; - Materialberechnungen und Arbeitszeitschätzungen.

Unfallgefahren und Unfallverhütungsmassnahmen.

579

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 8 Allgemeines Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) : b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechneii. Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 18, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 11-16 gelten als Mindestanforderungen.

1

Art. 9 Organisation der Prüfimg 1

Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind die erforderlichen Maschinen und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material, Zeichnungen oder Skizzen, sind dem Kandidaten erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen.

Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 10 Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen.

In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

580 4

Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten im Fachzeichnen hat mindestens ein Fachmann aus der Praxis, der mit der Ausführung von technischen Zeichnungen vertraut ist, mitzuwirken.

5 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 11 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 3% Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten 23-24 Stunden ; 6. die Berufskenntnisse l- 2 Stunden; c. das Fachzeichnen ungefähr 4 Stunden.

2. Priiîungsstoîî Art. 12 Praktische Arbeiten Jeder Prüfling hat an mehreren Arbeitsstücken entsprechend seiner Berufsrichtung die nachstehenden im Industriespenglerberuf allgemein vorkommenden Arbeiten nach Muster, Skizzen, Zeichnungen oder besonderen Angaben selbständig auszuführen -1) : Eichtung A. B e d a r f s a r t i k e l und Beleuchtung.

1. Allgemeine Berufsarbeiten: Aufreissen, Abwickeln, Zuschneiden von Blechen.

2. Blechbiegearbeiten: Bördeln, Umschlagen, Falzen, Biegen von dünnen Blechen.

3. Blechformgebungsarbeiten: Spannen, Sicken, Treiben von Wölbungen nach Lehre, Schweifen, Bunden und Drahteinlegen, Eichten, Schlichten.

4. Schweiss- und Lötarbeiten: Elektrisches Schweissen (Punktschweissung), Weich- und Hartlöten verschiedener Metalle. Verzinnen.

5. Zusammenbauarbeiten: Zusammensetzen von geformten Blechgegenständen nach Muster, Skizze oder Zeichnung, Verschrauben, Nieten, Putzen und Verputzen.

Eichtung B. A p p a r a t e b a u .

1. Allgemeine Berufsarbeiten: Bohren, Senken, Feilen, Meissein und Gewindeschneiden von Hand. Aufreissen, Abwickeln, Zuschneiden.

*) Anmerkung: Werkstattzeichnungen für geeignete Prüfungsstücke können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustriener in Zürich bezogen werden.

581 2. Bleohbiegearbeiten: Bördeln, Umschlagen, Falzen, Biegen von dünnen Blechen.

3. Blechformgebungsarbeiten : Spannen. Sicken, Treiben von Wölbungen nach Lehre. Schweifen, Bunden und Drahteinlegen, Eichten, Schlichten.

4. Schweiss- und Lötarbeiten: Schweissen mit Gas (Autogen-Schweissung), elektrisches Schweissen (Lichtbogen-Schweissung), Weich- und Hartlöten verschiedener Metalle.

5. Zusammenbauarbeiten: Zusammenpassen und Zusammensetzen von einfachen Teilstücken aus Blechen, Stäben und Profilen nach Zeichnung.

Verschrauben, Vernieten und Verschweissen.

Art. 13 Beruf skenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, wobei auf die Berufsrichtung sinngemäss Bücksicht zu nehmen ist : 1. Materialkenntnisse. Merkmale, Eigenschaften, Herstellung, Bearbeitung und Verwendung der - Stahlbleche; - Mchteisen- und legierten Bleche, wie Blei-, Kupfer-, Zink-, Weiss-, Messing-, Aluminium-, Anticorodal- und Avionalblech; - Halb- und Fertigfabrikate, wie Bohre, Bleche. Stangen und Profile; - Verbindungsteile, wie Schrauben, Nieten. Keile und Fittings; - Dichtungs- und Isoliermateriahen, wie Hanf, Papier, Leder, Gummi, Asbest, Kork, Glas- und Schlackenwolle, Kunststoffe; - Hilfsmaterialien, wie Lot- und Schweissmittel, Schmier-, Beinigungsund Rostschutzmittel. Brennstoffe.

- Physikalische, chemische und elektrochemische Eigenschaften, Schmelzpunkte, spezifische Gewichte und Ausdehnungskoeffizienten der Metalle und Legierungen. Korrosion und Korrosionsschutz. Physikalische, chemische und elektrochemische Zerstörungsursachen von Spenglerarbeiten und Massnahmen für ihre Verhinderung, wie Dilatationen, Verzinkung, Verbleiung und Verzinnung.

2. Werkzeuge, Maschinen und Schweissvorrichtungen. Benennung, Anwendungsmoglichkeiten und Instandhaltung der - Handwerkzeuge, wie allgemeine Spengler-, Anreiss-, Mess- und Kontrollwerkzeuge, Handbohi'maschinen, Bohrknarren ; - Maschinen, wie Blechscheren, Blechstanzen. Abkantpressen, Säge- und Schmirgelmaschinen, Presslufthämmer, Bohr- und Schleifmaschinen; - Schmiede-Einrichtungen samt zugehörenden Werkzeugen;

582

- Schweissanlagen, nämlich Einrichtungen, Apparate und Hilfswerkzeuge für Gas- und elektrische Schweissverfahren, elektrische Schweissmaschinen ; - Lötvorrichtungen.

3. Allgemeine Fachkenntnisse. Grundlegende Arbeitsmethoden und Anwendungsmöglichkeiten bei den -- Herstellungsverfahren für Werkstücke, wie Schmieden, Walzen, Ziehen, Pressen und Stanzen, Bearbeiten auf Maschinen; - Formänderungsarbeiten, wie Eichten, Spannen, Biegen und Treiben von Blechen und Bohren; - Maschinenarbeiten, wie Bohren, Senken, Schmirgeln, Abscheren, Abkanten, Schärfen von Handwerkzeugen; - Weich- und Hartlötarbeiten; - Warmbehandlungen der Bleche (Glühen, Vergüten); - Schweiss- und Schneideverfahren, nämlich Schweissen und Schneiden mit Gas, elektrisches Lichtbogen-, Widerstands-, Naht- und Punktschweissen, Schweissarbeiten auf der Schweissmaschine ; - Zusammenbauarbeiten : Die einschlägigen Arbeitstechniken und Arbeitsmethoden je nach Berufsrichtung.

- Verschiedenes: Lesen von Werkstatt- und Montagezeichnungen (Massund Bearbeitungsangaben, Sinnbilder, Stückliste), Arbeitszeitschätzungen. Unfallgefahren und Unfallverhütungsmassnahmen.

Art. 14 Fachzeichnen 1 Jeder Prüfling hat folgende Aufgaben zu lösen, wobei die Berufsrichtung zu berücksichtigen ist: a. Erstellen einer Werkstattskizze von einem Einzelteil mit den erforderlichen Rissen und Schnitten samt zugehörenden Mass- und Bearbeitungsangaben (Bissergänzungen) ; b. Aufzeichnen einer einfachen Blechabwicklung oder Bohrdurchdringung.

2 Die Skizzen sind von freier Hand, die Kreise mit Zirkel auszuführen.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 15

i

Beurteilung der praktischen Arbeiten 1

Bei der Beurteilung der Arbeiten sind bei jeder Prüfungsposition Güte (Genauigkeit und fachgemässe Ausführung), Arbeitsweise (Aufbau und Hand-

583 fertigkeit) und die auf die Arbeit verwendete Zeit (Arbeit&menge) zu terucksichtigen.

2 Für jede Prüfungsarbeit hat der Experte die benötigte Zeit auf zuschreiben.

3 In jeder Berufsriehtung werden die Prüfungsarbeiten gemäss Artikel 12 in die nachstehenden 5 Positionen aufgeteilt.

Pos.

Pos.

Pos.

Pos.

Pos.

1. Allgemeine Berufsarbeiten, 2. Blechbiegearbeiten.

3. Blechformgebungsarbeiten, 4. Schweiss- und Lötarbeiten, 5. Zusammenbauarbeiten.

4 Für jede Position ist jeweils nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel von verschiedenen leilnoten zu errechnen, sondern auf Grund der Fertigkeiten in den einzelnen Teilarbeiten unter Beachtung ihrer Wichtigkeit zu schätzen und nach Artikel 17 zu erteilen.

Art. 16 Beurteilung der Berufslxnntnisse und des Fachzeiclmen-s 1

Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskeniitnisse und des Fachzeichnens ist gesondert zu beurteilen.

Berufskenntnisse Pos. 1. Materialkenntnisse.

Pos. 2. Werkzeuge, Maschinen und Schweiss-Yoirichtungen, Pos. 3. Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen Pos. 1. Technische Pdchtigkeit (Darstellung und Projektion), Pos. 2. Mass- und Bearbeitungsangaben (richtige und vollständige Eintragung), Pos. 3. Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung und Arbeitsmenge).

2

Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 17 zu erteilen.

584 Art. 17 Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechende Note zu erteilen1) : Eigenschaft der Leistung

Beurteilung

Vorzüglich in jeder Beziehung Gut und zweckentsprechend Brauchbar, trotz gewisser Mängel . . .

Den Mindestanforderungen nicht entsprechend Unbrauchbar oder nicht ausgeführte Arbeiten

. . . .

sehr gut gut genügend ungenügend unbrauchbar

Note

l 2 8 4 5

2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» beziehungsweise «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 beziehungsweise 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes berechnet.

4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 18, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 18 Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist: Mittelnote in den praktischen Arbeiten, Mittelnote in den Berufskenntnissen, Mittelnote im Nachzeichnen, Mittelnote in den geschäftskundlichen Fachern.

2

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (^ der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

, ^Anmerkung: Formulare zum Eintragen der Prüf ungsergebnisse können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller unentgeltlich bezogen werden.

585

* Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenforrnular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 19 Fdlviglceitszeugnis

Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fahigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Industrie spengler zu bezeichnen, wobei in Klammern die Berufsrichtung anzugeben ist, auf die sich die Ausbildung erstreckte.

IH. Inkrafttreten Art. 20

Dieses Reglement tritt am I.März 1961 in Kraft.

Bern, den 29.Dezember 1960.

5616

Eidgenossisches V oiksmrücliaf tsdepartement: Wahlen

586

Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Mechaniker- und Feinmechanikerberuf (Vom 20. Januar 1961)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, 13, Absatz l, 19, Absatz l, und 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23.Dezember 1932, erlässt nachstehendes Reglement über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Mechaniker- und Feinmechanikerberuf.

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l Berufsbezeißlmung und Lehrzeitdauer 1 Die Berufsbezeichnungen lauten: A. Mechaniker.

B. Feinmechaniker.

2 Die Lehrzeit dauert für jeden der beiden Berufe 4 Jahre.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Vor- l anssetznngen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

4 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2

Anforderungen an den Lehrbetrieb Es dürfen ausgebildet werden: A. Mechanikerlehrlinge in mechanischen Werkstätten und Maschinenfabriken, die sich mit der Herstellung oder Eeparatur von Maschinen, Teilen derselben und Werkzeugen aller Art befassen.

1

587 B. Feinmechanikerlehrlinge in Werkstätten und Fabriken, die sich mit der Herstellung oder Eeparatur von feinmechanischen Apparaten, Maschinen, Vorrichtungen, Instrumenten und Teilen derselben befassen.

2 Die Werkstätten und Fabriken müssen über die zur Ausübung der betreffenden Berufstätigkeit notwendigen Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Einrichtungen verfügen und in der Lage sein, das in Ziffer 2 (Art.4-6) umschriebene Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb vollständig zu vermitteln.

3 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemass Artikel 3 des Bundesgesetzes.

4 Dieses Beglement gilt, mit Ausnahme der Bestimmungen über die in Artikel 8 festgesetzte Lehrlingszahl, auch für Lehrwerkstätten.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden: 2 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister oder die mit der Ausbildung betraute Person allein tätig ist. Der zweite Lehrling darf jedoch seme Probezeit erst antreten, wenn der erste die Hälfte der Lehrzeit bestanden hat.

3 Lehrlinge, wenn der Meister 1-3 gelernte Mechaniker, Feinmechaniker, Elektromechaniker oder Berufsleute verwandter Berufe ständig beschäftigt, l weiterer Lehrling auf jede weitere ganze oder angebrochene Gruppe von 3 ständig beschäftigten, gelernten Mechanikern, Feinmechanikern, Blektromechanikern oder Berufsleuten verwandter Berufe.

2 Als verwandte Berufe gelten Maschinenschlosser, Dreher, Fräser-Hobler und Werkzeugmacher.

3 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichraässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

4 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der oben festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

1

2. Lehrprogramm ìur die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Dem Lehrling sind bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmassig in den Beruf einzuführen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren aufzuklären und zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten, das der Lehrmeister periodisch kontrollieren soll.

588 3

Der Lehrling ist zu Beinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

1 Die in den nachfolgenden Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für eine systematische Ausbildung im Lehrbetrieb. Sie gelten für beide Berufe und sind sinngemäss anzuwenden. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen und dem Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes.

5 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen, so dass der Lehrling am Ende seiner Lehrzeit die im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann. Insbesondere ist das selbständige Arbeiten nach Zeichnungen zu fördern.

Art. 5 Praktische Arbeiten Für beide Berufe 1. Lehrjahr Einführen in das Handhaben, Anwenden und Instandhalten der einfacheren Werkzeuge.

Erlernen der grundlegenden Feilarbeiten. Feilen von Aussen- und Innenflächen an einfachen Werkstücken auf vorgeschriebene Genauigkeit. Ausführen einfacher Einpassarbeiten.

Üben im Meissein und Sägen.

Anreissen einfacher Werkstücke.

Gewindeschneiden von Hand mit Gewindebohrer, Schneideisen und Gewindeschneidkluppe.

Messen mit verstellbaren und festen Messwerkzeugen.

Ausführen von einfachen Biege- und Nietarbeiten.

Schleifen und Schärfen einfacher Werkzeuge wie Meissel, Bohrer, Beissnadeln und Schraubenzieher.

Bedienen und Instandhalten von Bohrmaschinen. Bohren und Ansenken von Bohrungen.

Bedienen und Instandhalten einfacher Drehbänke. Einspannen und Handhaben der gebräuchlichen Drehwerkzeuge. Ausführen von einfachen Dreharbeiten.

2. Lehrjahr Feilen von Aussen- und Innenflächen an Werkstücken aller Art. Ausführen von Einpassarbeiten wie Gelenkstücke und Vierkantzapfen.

589 Ausführen von schwierigeren Bohrarbeiten, Ausreiben zylindrischer und konischer Bohrungen für Stifte und Zapfen oder nach Lehrdornen.

Ausführen von schwierigeren Dreharbeiten. Schneiden von Aussengewinden Ausdrehen glatter Bohrungen. Unterhalt der Schneidewerkzeuge.

Bedienen und Instandhalten einfacher Fräs- und Hobelmaschinen. Fräsen und Hobeln von einfachen Werkstücken auf vorgeschriebene Masse und nach verstellbaren und festen Messwerkzeugen, Gegenstücken oder Lehren.

Schmieden und Harten einfacher Werkzeuge.

Einführen in das Schweissen (Gas oder Elektrisch), Weich- und Hartloten.

3. Lehrjahr Weiteres Üben der bisher erlernten Arbeitsverfahren.

Abrichten und Schaben ebener Flächen nach Tuschierplatte oder Gegenstück.

Drehen einfacher Fassonstücke und Konen. Ausdrehen abgesetzter und konischer Bohrungen nach vorgeschriebenen Massen und Lehren. Drehen von Paßstücken für verschiedene Sitzarten. Schneiden von Aussen- und Innenspitzund -flachgewinden mit Gewindeschneidstahl nach Gegenstücken oder Lehren.

Weiteres Ausbilden im Horizontal- und Vertikalfràsen sowie im Hobeln.

Arbeiten mit Teilapparat oder Bundtisch.

Anfertigen gebräuchlicher Werkzeuge, Vorrichtungen und einfacher Lehren.

4. L e h r j a h r Ausführen von schwierigen Einpassarbeiten (Feilen, Drehen, Fräsen und Hobeln).

Schaben von Lagern und Dichtungsflächen nach Tuschierplatte oder nach Gegenstück.

Wenn möglich, Ausführen von Aussen- und Innenschleifarbeiten, sowie Läppen und Honen.

Selbständiges Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung von Arbeitsgüte und Zeitaufwand. Ausführen von Eeparaturarbeiten aller Art. Ausführen von Montagearbeiten an Vorrichtungen, Instrumenten, Apparaten und Maschinen.

Art. 6 Berufskenntnisse Für beide Berufe In Verbindung mit den im Betrieb anfallenden Arbeiten und zum Einsazt kommenden Maschinen, Vorrichtungen und Werkzeugen sind den Lehrlingen beider Berufe durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln, welche durch die Gewerbeschule ergänzt werden.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

43

590 A. Materialkenntnisse : Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendungszwecke der wichtigsten in der Fabrikation zur Verarbeitung kommenden Werk- und Betriebsstoffe, wie Stahlarten (Bau- und Werkzeugstähle), Hartmetalle, Gussarten (Grau-, Teinper-, Stahl- und Metallguss), Nichteisenmetalle (reine Metalle und Metallegierungen), Kunststoffe, Halb- und Fertigfabrikate (Handelsartikel), Hilfsmaterialien für den Gebrauch in der Metallbearbeitung, wie z.B. Kühlmittel.

B. Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und V o r r i c h t u n g e n : Benennung, Handhabung, Anwendungsmöglichkeiten und Instandhaltung der gebräuchlichsten Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen für die allgemeine Metallbearbeitung.

Mess- und Kontrollwerkzeuge, Lehren für Bearbeitungs- und Kontrollzwecke, Messapparate.

Schneidwerkzeuge für die wichtigsten Bearbeitungsmaschinen, wie Bohr-, Dreh-, Fräs- und Hobelwerkzeuge, Schleifscheiben. Aufbau, Wirkungsweise und Anwendungsmöglichkeiten der wichtigsten Werkzeugmaschinen und dazugehörenden Vorrichtungen und Hilfsapparate.

G. Allgemeine F a c h k e n n t n i s s e : Schnittgeschwindigkeiten und Vorschübe sowie Schnittwinkelverhältnisse für die verschiedenen Bearbeitungsarten, Werkstoffe und Oberflächengüten. Übersetzungsverhältnisse und einfache Wechselräderberechnungen.

Anwenden der erforderlichen Schmier- und Kühlmittel zur Schonung der Werkzeuge.

Warmbehandlung der Stähle und Metalle (Schmieden, Glühen, Härten, Anlassen und Vergüten).

Lesen von Werkstattzeichnungen mit Stücklisten, Material-, Mass-, Genauigkeits- und Bearbeitungsangaben.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7

Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse 2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, kenntnisse und Fachzeichnen);

Prüfling besitzt.

in zwei Berufs-

591 b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 15 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8 Organisation der Prüfung * Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Werkbank, Werkzeuge, die erforderlichen Maschinen und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten wie Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen, sind dem Kandidaten erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9 Experten Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen und Inhaber des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

/ 3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er soll während der Prüfung die notwendigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat in Anwesenheit von mindestens zwei Experten zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten im Fachzeichnen hat ein Fachmann aus der Praxis, der mit der Ausführung von technischen Zeichnungen vertraut ist, mitzuwirken.

5 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

1

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den beruflichen Fächern dauert für jenen der beiden Berufe S1^ Tage. Davon entfallen auf

592 a. die praktischen Arbeiten 23 bis 24 Stunden; b. die Berufskenntnisse l bis 2 Stunden; c. das Fachzeichnen ungefähr 3 Stunden.

2. Pruîungsstoîî

Art. 11 Für beide Berufe Praktische Arbeiten Jeder Prüfling hat an einem oder mehreren Arbeitsstücken, die seinem Beruf entsprechen, die nachstehenden Arbeiten gemäss den in der Zeichnung angegebenen Formen, Massen und Genauigkeiten auszuführen1).

Maschinenarbeiten Dreharbeiten: (etwa 6 Stunden) 1. Längs- und Plandrehen: Drehen von Werkstücken mit Zylinderfläche, Anpass, Bund, eingestochener Nute, Bohrung und Planfläche auf die jeweils vorgeschriebene Genauigkeit. Bei allen Massen ohne Toleranz- oder Sitzangabe sind Massabweichungen von höchstens j4M),l mm zulässig.

2. Gewindeschneiden und Fassondrehen: Schneiden von Aussen- oder Innenspitzgewinden mit Gewindestahl nach Gegenstück oder Lehre. Drehen eines Fassonstückes oder eines Aussen- bzw. Innenkonus nach Schieblehrmass, Gegenstück oder Lehre.

Fräs- oder Hobelarbeiten : (3 bis 4 Stunden) 3. Aufspannen und wahlweise Fräsen oder Hobeln von geeigneten Prüfstücken.

Allgemeine Mechanikerarbeiten U Stunden) 4. Anreissen, Sägen, Meissein, Körnern, Bohren, Ausreiben und Gewindeschneiden nach Gegenstück oder Lehre, Biegen und Nieten, AVeichlöten, Hartlöten.

5. Feilarbeiten: Feilen vorbereiteter Werkstücke auf die jeweils vorgeschriebene Genauigkeit. Schaben. Bei allen Massen ohne Toleranz- oder Sitzangabe sind Massabweichungen von höchstens +.0,1 mm zulässig.

Anfertigen von Paßstücken nach vorgeschriebenem Lauf-, Schiebe- oder Festsitz.

*) Anmerkung. Werkstattzeichnungen für geeignete Prüfungsstücke können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes Schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller in Zürich- bezogen werden.

593

Art. 12 BerufsJcenntnisse (1-2 Stunden) Fiir beide Berufe Die Priifung ist anhand TOII Ansohauungsmaterial vorzunehnien. Sie erstreckt sich auf folgendo Gebiete: 1. M a t e r i a l k e n n t n i s s e . Merkmale, Bigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendungszwecke der wichtigsten im Maschinen- und Apparatebau zur Verwendung kommenden Werk- und Betriebsstoffe, wie - Gussarten: Grau-, Temper-, Stahl- und Metallguss; - Stahlarten: Baustahle, Werkzeugstahle, Kohlenstoffstahle, legierte Stable, Hartmetalle; - Nichteiseiimetalle und ilire Legierungen: Blei, Kupfer, Zink, Zinn, Aluminium, Messing, Bronze und Leichtnietall; - Halb- und Fertigfabrikate: Bleche, Stangen, Profile und Eohre, Schrauben und Nieten; - Hilf smaterialien: Harte- und Abschreckmittel, Schmier-, Kiihl- und Eostschutzmittel, Lot-, Sehweiss- und Schleifmittel, Dichtungs- und Isoliermaterialien, Bindemittel: - Brenn- und Heizstoffe: Feste, fliissige und gasformige Brennstoffe, Elektrizitat fiir Heiz- und Gliihzwecke.

2. W e r k z e u g e , W e r k z e u g m a s e h i n e n und Vorrichtungen. Benennung, Anwendungsmoglichkeiten und Instandhaltung der - Handwerkzeuge: Die wichtigsten Schlosser-, Anreiss- und Gewindeschneidwerkzeuge, die Schmiedwerkzeuge: - Megs- und Kontrollwerkzeuge:: MaBstabe, Schiebelehren, Tiefenmasse, Mikrometer, Stichmass mid Winkelniesser, Blechlehren, Kaliber, Gewindelehren, Grenzlehren und Parallelendmasse, .\Iessuhren: - Werkzeugmasehinen: Aufbau mid Wirkungsweise der verschiedenen Bohrmaschinen, Drehbanke, Fras-, Hobel-, Stoss- und Schleifmaschinen, Sage-, Scher- und Stanzrnaschinen, Pressen, Eaummaschinen und Ziehbanke; - Vorrichtungen: Aufspamivorrichtungen fur Werkstiicke, Bohrbiichsen, Bohrlehren und Gewindeschneidapparate, Binspannvorrichtungen an Drehbanken, Kugeldreh- mid Hiuterdreliapparate, Frasdorne, Eundtische und Teilapparate Gliih-, Harte- und Einsatzofeii; -- Bohrwerkzeuge: Spitz-, Spiral- und Zapfenbohrer, Senker, Kanonenbohrer, Maschinenreibahlen, Bohrsiangen und Bohrmesser: - Drehwerkzeuge: Aussen- -and Lanendrehstahle, Gewindeschneid- und Formdrehstahle, Stahlhalter fiir Sonderdrehstahle, Hancldrehstahle; - Fraswerkzeuge: Walzen-. Scheiben- und Nutenfraser, Finger- oder Schaftfraser, Walzenstirn'fraser und Messerkopfe, Profil-, Schnecken- und Satzfraser;

594 - Hobel-, Stoss-, Stanz- oder Ziehwerkzeuge: Hobel- und Stoßstähle, Sonderstähle mit Stahlhalter, Käumnadeln, Ziehmatrizen; - Schleifscheiben und Läppwerkzeuge : Gerade, konische, Topf- und Sonderschleifscheiben (Körnung, Bindung und Härte). Läppdorne und Läppbüchsen.

3. Allgemeine Fachkenntnisse. Bearbeitungsarten und Arbeitsvorgänge sowie ihre Anwendungsgebiete und besondere Handhabungen für die jeweils erforderlichen Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen, wie a. Formgebungsverfahren für Metalle : Giessen, Schmieden, Walzen, Pressen, Ziehen, Schweissen, Sintern, Bearbeiten auf den verschiedenen Werkzeugmaschinen ; b. Handarbeiten: Anreissen, Sägen, Hämmern, Meissein, Biegen, Feilen, Ausreiben, Innen- und Aussengewindeschneiden, Schaben, Einschleifen und Läppen, Weich- und Hartlöten, Schmieden und Härten, Kalt- und Warmnieten ; c. Maschinenarbeiten: Bohren, Drehen, Hobeln, Stossen, Fräsen und Schleifen, Walzen, Stanzen, Biegen, Pressen, Bäumen und Ziehen, Verwendung von Schmier- und Kühlmitteln, je nach Bearbeitungsart und Werkstoff.

Schnittgeschwindigkeiten, Vorschübe und Schnittwinkelverhältnisse.

Übliche Mittelwerte für die wichtigsten Bearbeitungsarten, Schneidwerkzeuge, Werkstoffe und Oberflächengüten, Ermitteln der Tourenzahl für rotierende Werkzeuge oder Werkstücke, Wechselräderberechnungen; d. Warmbehandlung für Stähle und Metalle: Wärmen und Glühen (Entspannen), Härten, Anlassen und Vergüten mit verschiedenen Abschreckmitteln, Anlassfarben und Anlasstemperaturen, Einsatzhärten oder Zementieren ; e. Oberflächenbehandlung von Metallen, galvanische Überzüge ; /. Maschinenelemente: Gewindesysteme und Gewindeformen, Schrauben (Befestigung^- und Bewegungsschrauben), Nieten, Keile und Federn, Wellen, Lager und Kupplungen, Riemenscheiben und Zahnräder, Eiemen-, Zahnrad- und Schneckengetriebe; g. Mess- und Kontrollverfahren: Messen mit den üblichen Längenmassen, Durchmesser- und Winkelmessinstrumenten und Lehren sowie mit Feinmessgeräten und Parallelendmassen; ~h. Verschiedenes: Lesen von Werkstattzeichnungen, Grundbegriffe über Bearbeitungsvorschriften, Bearbeitungsgrade und Bearbeitungszeichen, Massangaben, tolerierte Masse, Sitzarten und Passungssysteme, Arbeitszeitschätzungen.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Art. 13 Fachzeichnen Anfertigen einer werkstattgerechten Skizze eines einfachen Werkstückes mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Massangaben oder

595

Herausziehen von Details aus Zusammenstellungen und einfache Eissergänzungen als Skizzen.

Die Skizzen sind von freier Hand (Kreise mit Zirkel) anzufertigen.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung der praktischen Arbeiten Die Prüfungsarbeiten werden in die nachstehenden 5 Positionen eingeteilt : Maschinenarbeiten Position l : Längs- und Plandrehen.

Position 2 : Gewindeschneiden, Konen- und Fassondrehen.

Position 3 : Fräs- oder Hobelarbeiten.

Allgemeine Mechanikerarbeiten Position 4: Anreissen, Sägen, Meissein, Körnern, Bohren, Ausreiben, Gewindeschneiden von Hand, Biegen und Nieten, Löten, Hartlöten.

Position 5 : Feil- und Einpassarbeiten.

2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen, in der sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen sind. Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Arbeitsgüte (Aussehen und Genauigkeit der Arbeit) und Arbeitsmenge bzw.

verbrauchte Arbeitszeit. Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Hilfsnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Bahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

1

Art. 15 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeiclmens Jede der nachstehenden Positionen ist gesondert zu beurteilen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

Beruf skenntnisse Position l : Materialkenntnisse.

Position 2 : Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen.

Position 3 : Allgemeine Fachkenntnisse.

596

Fachzeichnen Position l : Technische Eichtigkeit (Darstellung und Projektion).

Position 2 : Mass- und Bearbeitungsangaben (richtige und vollständige Eintragung).

Position 3: Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung und Arbeitsmenge).

Art. 16 Notengebung Für jede Position der praktischen Arbeiten und für jede Positon in den übrigen Prüfungen ist eine Note nach folgender Abstufung zu erteilen1).

1

Eigenschaft der Arbeit

Beurteilung

Note

Vorzüglich in jeder Beziehung sehr gut l Gut und zweckentsprechend, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Brauchbar, trotz grösserer Mängel genügend 3 Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Mechaniker oder Feinmechaniker zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Vollständig fehlerhaft, lückenhaft oder nicht ausgeführt unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilungen «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht 3 Die Note in den praktischen Arbeiten, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen. Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

* Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 17, Abs.4) zu vermerken.

Art. 17 Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden 5 Noten ermittelt.

Mittelnote in den Maschinenarbeiten (Positionen 1-3), Mittelnote in den allgemeinen Mechanikerarbeiten (Positionen 4-5), x ) Anmerkung. Formulare zum Eintragen der Prufungsergebnisse können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller unentgeltlich bezogen werden.

597 Mittelnote in den Berufskemrfcnissen, Mittelnote im Fachzeichnen, Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (ijs der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote in den Maschinenarbeiten, die Mittelnote in den allgemeinen Mechanikerarbeiten und die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 18 Faliiglceitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich entsprechend der Lehrabschlussprüfung als gelernten M e c h a n i k e r oder gelernten Feinmechaniker zu bezeichnen.

III. Schlussbestimmungen

Art. 19 Dieses Eeglement ersetzt die Eeglemente über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Mechanikers.

des Kleinmechanikers und des Feinmechanikers vom 30.Dezember 1938 und tritt am I.März 1961 in Kraft.

2 Zurzeit laufende Lehrvertrage für Kleinmechaniker können zu Ende geführt oder im Einverständnis beider Lehrvertragsparteien und der kantonalen Behörde in Lehrvertrage für Mechaniker oder Feinmechaniker umgewandelt werden.

3 Nach Inkrafttreten dieses Beglementes können keine Lehrverträge mehr für Kleinmechaniker abgeschlossen werden.

1

Bern, den 20. Januar 1961.

5635

Eidgenössisohes Volkswirtschaftsdepartement : Wahlen

598

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1961

Zölle

Übrige Einnahmen

Total 1961

Januar Februar

86971 108 247

13218 14911

100 189 123 158

1961 Jan./Febr.

195218

28129

223 347

1960 Jan./Febr.

144127

42405

--

Monat

Total 1960

92723 93809

MehrMindereinnahmen einnahmen

7466 29349 36815

186532

--

Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung Der Schweizerische Sattler-Tapezierermeister-Verband beantragt, gestützt auf Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung, die Revision des Réglementes vom 10. Mai 1946 für die Durchführung von Meisterprüfungen im Sattler-, Sattler-Tapezierer-, Tapezierer-Bodenleger-, Karosseriesattler- und Reiseartikelsattler-Beruf. Er hat zu diesem Zweck den Entwurf zu einem geänderten Prüfungsreglement eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 23. April 1961 zu richten sind.

Bern, den 16.März 1961.

5460

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit: Sektion für berufliche Ausbildung

# S T #

Wettbewerb- nnd Stellenausschreibimgen, sowie Anzeigen,

Beim Eidgenössischen Luftamt in Bern ist in deutscher und französischer Sprache (Umfang 20 Seiten) erschienen:

Schweizerische Luftverkehrsstatistik 1960 Der Bericht kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3, zum Preise von Fr. 1.50, bezogen werden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1961

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.03.1961

Date Data Seite

573-598

Page Pagina Ref. No

10 041 257

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