1129 # S T #

N o

2 3

Bundesblatt 113. Jahrgang

Bern, den 8. Jnni 1961

Band I

Ericheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebüjir Einrückunysgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Oie, in Bern

# S T #

8155

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Anpassung von Post- und Telephontaxen (Vom 26.Mai 1961) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen Botschaft und Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Anpassung von Post- und Telephontaxen zu unterbreiten.

A. Vorgeschichte und Ausgangstage Insbesondere unter dem Eindruck der im Voranschlag 1960 angenommenen ungünstigen Beurteilung der Ertragsentwicklung der PTT haben in der Dezembersession 1959 anlässlich der Beratung des Voranschlages die eidgenössischen Hate auf Vorschlag ihrer Finanzkornrnissionen die folgenden Postulate angenommen : Der Ständerat am 10. Dezember 1959: Nachdem das Defizit der Postverwaltung auf dem Gebiete der Paketpost dauernd ansteigt und rund 60 Millionen Franken im Jahr erreicht, wird der Bundesrat eingeladen, zu prüfen, ob nicht den eidgenössischen Bäten ohne Verzug der Entwurf zu einem Bundesgesetz vorzulegen sei. welches den Paketposttarif gemäss Postverkehrsgesetz vom 2. Oktober 1924 den heutigen Verhältnissen in dem Umfange anpasst, dass damit der Paketpostdienst selbsttragend wird.

Der Xationalrat am 16. Dezember 1959: Nachdem das Defizit der Postverwaltung auf dem Gebiete der Paketpost dauernd ansteigt und rund 60 Millionen Franken im Jahr erreicht, wird der Bundearat eingeladen, zu prüfen, ob nicht den eidgenössischen Bäten ohne Verzug der Entwurf zu einem Bundesgesetz vorzulegen sei, welches den Paketposttarif gemäss Postverkehrsesetz vom 2. Oktober 1924 den heutigen Verhältnissen in dem Umfange anpasst, ass damit der Paketpostdienst selbsttragend wird.

Der Bundesrat wird ausserdem eingeladen, zu prüfen, ob nicht bei den Telephontaxen für grosse Distanzen eine Herabsetzung angezeigt sei.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

82

f

1130 Diese parlamentarischen Vorstösse sind nicht ohne Vorgang. Nach der Verwerfung der Eevision des Post Verkehrsgesetzes im Jahre 1953 befasste sich der Bundesrat im Jahre 1956 erneut mit der Präge einer Taxanpassung bei den beiden Betriebsgruppen Post und Fernmeldedienst. Er hatte damals das Postund Eisenbahndepartement ermächtigt, das Problem mit den Spitzenorganisationen der Wirtschaft und den Arbeitnehmerverbänden zu diskutieren. Nachdem die meisten Wirtschaftsverbände das neue Projekt abgelehnt hatten, wurde es nicht weiter verfolgt, wobei sich der Bundesrat jedoch eine endgültige Stellungnahme vorbehielt (Antwort des Bundesrates auf eine Kleine Anfrage Scherrer vom 17.September 1956). In der Juni-Session 1958 wurde sowohl im Ständerat als im Nationalrat die TaKanpassung von verschiedenen Seiten gefordert.

Auf Grund der Postulate beider Räte vom Dezember 1959 haben die PTTBetriebe im Frühjahr 1960 einen ersten Entwurf für eine Taxrevision vorgelegt.

Im Laufe der Verhandlungen, die der Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements mit den Wirtschaftsverbänden führte, zeigte sich, dass jene Vorschläge auf starken Widerstand stiessen. Als zudem die Verkehrszahlen des ersten Halbjahres 1960 ein wesentlich günstigeres Rechnungsergebnis erwarten Hessen als der Voranschlag angenommen hatte, hat das Departement eine wesentliche Umgestaltung des ursprünglichen Projektes vorgenommen. Nachdem nun die endgültigen Zahlen der Rechnung 1960 vorliegen, zeigt sich, dass wohl die pessimistischen Erwartungen des Voranschlages, dank einer aussergewöhnlichen Hochkonjunktur, sich nicht erfüllt haben, dass aber die ungesunde gegensätzliche Entwicklung des Betriebsertrages bei Post und Telephon anhält. Der Auftrag, den die eidgenössischen Räte dem Bundesrat erteilt haben, besteht deshalb nach wie vor zu Recht.

B. Die Finanzlage der PTT-Betriebe

Die Dienstleistungen der PTT-Betriebe verzeichnen einen ständigen, zum Teil sehr starken Zuwachs. Bei der Post hat die Zahl der Briefe und Karten, der Drucksachen, Zeitungen und Zeitschriften von 1652,6 Millionen im Jahre 1950 auf 2430,2 Millionen im Jahre 1960 zugenommen. Die Paketpost hat 1950 72,7 Millionen Pakete transportiert, 1960 hingegen 97,9 Millionen, während die Geld- und Bankpostaufträge in derselben Zeit von 172,4 auf 260,1 Millionen gestiegen sind. Anderseits hat der Personalkörper bei der Post im Laufe der zehn Jahre von 21 936 auf 27 439 Arbeitskräfte zugenommen. Vergleichen wir Postdienstleistungen und Personalbestand in den beiden Jahren 1950 und 1960, so stellen wir fest, dass das Verkehrsvolumen um 47,3 Prozent, der Personalbestand hingegen um 25,1 Prozent zugenommen hat. Während im Jahre 1945 von einem Postbediensteten durchschnittlich 85 900 Gegenstände verarbeitet wurden, waren es im Jahre 1960 102 000. Dieser Vergleich ist ein Hinweis dafür, dass die beharrlichen Bemühungen zur Erhöhung der Produk-

1131 tivität erfolgreich waren. Dieser an sich beachtenswerte Erfolg ist im Vergleich zu ändern Wirtschaftsunternehmungen immerhin verhältnismässig bescheiden und zeigt im übrigen, dass im Postbetrieb der Eationalisierung durch technische Mittel enge Grenzen gezogen sind. Seit Jahren bemühen sich die PTTBetriebe, durch weitgehende Mechanisierung und Motorisierung sowie durch zeitsparende Betriebsvereinfachungen und neue Arbeitsniethoden den Personalbestand der Post möglichst tief zu halten. Dazu werden sie übrigens auch durch die angespannte Lage auf dem Arbeitsmarkt gezwungen. Es wird für eine öffentliche Unternehmung, die mit ihren rund 38 000 Bediensteten einen entsprechend hohen Eekrutierungsbedarf aufweist, immer schwieriger, den - auch qualitativ genügenden - Ersatz für austretendes und pensioniertes Personal auf dem. schweizerischen Arbeitsmarkt zu finden.

Die Post bleibt ein sehr personalintensiver Betrieb, ihre Dienstleistungen müssen zur Hauptsache mit menschlicher Arbeitskraft erbracht werden. In der Betriebsrechnung der Betriebsgruppe Post beträgt denn auch der Personalaufwand von jeher ein Mehrfaches des Sachaufwandes. Von 1950 bis 1960 sind die Personalausgaben von 219 auf 371,5 Millionen Franken gestiegen, der Sachaufwand hingegen bloss von 75 auf 108 Millionen Franken. Der Personalaufwand beansprucht somit rund drei Viertel des Betriebsaufwands; sein Anteil ist gegenüber früher grösser geworden (1945 69,7 Prozent, 1960 73,7 Prozent).

Bei den Fernmeldediensten hat vor allem der Telephonverkehr eine ungeahnte Entwicklung erfahren, während der Telegraphenverkehr in der Nachkriegszeit eine bescheidenere Zunahme verzeichnete. Beim Telephon ist zwischen 1950 und 1960 die Zahl der Teilnehmeranschlüsse von 574510 auf 1090975 gestiegen, die Zahl der taxpflichtigen Gespräche hat von 657 auf 1213 Millionen zugenommen. Auf einen Einwohner entfielen 1950 140 Telephongespräche, im Jahre 1960 jedoch 225. Die Zahl der Telephonstationen auf 100 Einwohner ist in derselben Zeit von 19,1 auf 30,6 gestiegen. Bedeutend weniger stark ist der Personalbestand der Fernmeldedienste angestiegen, nämlich von 7008 im Jahre 1950 auf 9472 im Jahre 1960. Der Personalaufwand ist im verflossenen Jahrzehnt von 71 auf 128 Millionen Franken (80 Prozent) angewachsen, während der Sachaufwand von 112 auf 260 Millionen
(132 Prozent) zugenommen hat.

Ganz anders als bei der Post beanspruchen die Personalausgaben nur etwa einen Viertel des Betriebsaufwandes. Der Telephonbetrieb war in der Lage, durch die fortschreitende Automatisierung die Wirtschaftlichkeit bedeutend zu steigern. Dagegen erfordern hier die Verzinsung und Abschreibung der insbesondere seit Ende des zweiten Weltkrieges (Nachholbedarf) in gesteigertem Rhythmus vorgenommenen Investitionen stets höhere Aufwendungen und belasten die Betriebsrechnung entsprechend. Am Ende des Krieges arbeiteten die Fernmeldedienste mit einem im wesentlichen abgeschriebenen Anlagenvermögen, weil Neuinvestitionen in den Kriegsjahren nur in ungenügendem Masse möglich waren. Heute ist der Buchwert des TT-Anlagenverniögens wiederum auf 1,1 Milliarden Franken, d.h. 43 Prozent des Anschaffungswertes angestiegen; er wird in den kommenden Jahren weiter zunehmen. Sobald sich

1182 auf dem Anlagensektor ein gewisser Gleichgewichtszustand herausgebildet haben wird, kann aber mit zunehmend höheren Betriebserträgen gerechnet werden. Die wirtschaftlichen Perspektiven des Fernmeldeverkehrs auf weitere Sicht sind also ausgesprochen günstig.

Es sei in diesem Zusammenhang noch die Frage der Abschreibungen berührt, deren Hohe gelegentlich Anlass zu Kritik gibt. Würde man unter die betriebswirtschaftlich notwendigen Abschreibungssätze, wie sie in der Abschreibungsordnung des Bundesrates festgelegt sind, gehen, so ergäben sich wohl vorübergehend höhere Eeingewinne. Dafür würde der aufgespeicherte Abschreibungsbedarf in späteren Jahren die Eechnung entsprechend belasten.

Ein Dienstleistungsbetrieb, der auf dem vom Schweizervolk verlangten modernen Stand bleiben muss, kommt nicht ohne planmässige Abschreibung aus.

Im übrigen erreichen die Abschreibungen keineswegs die jährlichen Neuinvestitionen, und der Buchwert des Anlagenvermögens der PTT nimmt noch dauernd zu. Dies geht aus den nachfolgenden Zahlen hervor : Jahr

Anlagenzuwachs *) Millionen Tranken

Abschreibungen Millionen Franken

Buchwert der Anlagen in Prozent des Anlagenwerta

1945 1950 1955

88 180 153

57 44 82

12,8 31,4 39,7

1959

303

153

43,4

178

43,5

1960 327 *) Bruttozuwachs, inkl. Beteiligungen

Vom Betriebsertrag abhängige, variierende Abschreibungen sind betriebswirtschaftlich und finanzpolitisch abzulehnen.

Die Abschreibungspolitik der PTT-Betriebe war übrigens kürzlich Gegenstand einer Begutachtung durch das Betriebswissenschaftliche Institut der ETH. Dieses hat festgestellt, dass die bezüglich des Abschreibungsverfahrens und der Ausgangswerte realisierte Lösung der heute üblichen schweizerischen Praxis entspreche.

Die gegensätzliche Kostenstruktur von Post- und Fernmeldediensten (Personalintensität der einen und Kapitalintensität der ändern) lassen auch die gegensätzliche Ertragsentwicklung von Post und Telephon verständlich erscheinen. Weil es bei der Post nicht möglich ist, durch Mechanisierung den steigenden Personalkosten in wesentlichem Ausmasse entgegenzuwirken, hätte auf der Einnahmenseite der Ausgleich geschaffen werden müssen. Das ist aber nicht geschehen, indem die heute zu ändernden und viele andere Posttaxen auf dem Stande von 1924 verblieben sind.

Die gegensätzliche Ertragsentwicklung bei den beiden Dienstgruppen der PTT geht aus der folgenden Zusammenstellung hervor :

1133 Jahr Post

1938 1945 1950 1955 1956 1957 1958 1959 1960 *) ohne Abschreibungen

-- -- -- -- -- -- --

22,7 2,1 30.6 ' 38.3 62,8 58,7 63,5 74,5 64,3

Betriebsergebniase m Millionen Franken TT

65,3 32,1 80,2 116,9 123,9 139,5 136,4 133,0 152,2

PTT

88.01) 34,2 49,6 78,6 61,1 80,8 72,9 58,5 87,9

Wahrend gesamthaft gesehen die Betriebsgruppe Fernmeldedienste in der Nachkriegszeit eine konsequente Tendenz steigender Überschüsse aufweist, tendieren die Postdienste mit gewissen Schwankungen in entgegengesetzter Eichtung.

Es ist sowohl vom Standpunkt des Staatsbetriebes aus, als unter staatspolitischen und volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten ungesund, wenn die PTT eine derart unausgeglichene Eechnung auf weist. Leistung und Entgelt werden verfälscht. Die steigende Diskrepanz in den Bechnungen zwischen Postund Fernmeldediensten ist auf die Dauer nicht haltbar.

Das Ziel einer Taxrevision muss deshalb ebensosehr wie die Sicherung des Ertrages für die Staatskasse, die Schaffung eines bessern Ausgleichs zwischen bisher defizitären und gewinnbringenden Dienstzweigen sein.

C. PTT-Erträge und Bundesfinanzen Die PTT-Betriebe sind Dienstleistungsbetriebe. Ihre Tätigkeit beruht zur Hauptsache auf einem staatlichen Monopol, womit ihr Charakter des öffentlichen Dienstes nur noch unterstrichen und das blosse Erwerbsprinzip hinter das der Dienstleistung zurückgedrängt wird. Damit ist aber lediglich eine Rangordnung aufgestellt. Denn es kann wohl keinem Zweifel unterliegen, dass die PTT auch eine verfassungsmässige Finanzquelle des Bundes sind. Artikel 42, Buchstabe i> der Bundesverfassung führt deshalb auch den Ertrag der Post- und Telegraphenbetriebe unter den Einnahmen des Bundes auf. Artikel 36, Absatz 2 der Bundesverfassung sagt: «Der Ertrag der Post- und Telegraphenverwaltung fällt in die eidgenössische Kasse.» Diese Bestimmung wird nun allerdings (z.B.

von Burckhardt im Kommentar zur Bundesverfassung) historisch dahin interpretiert, dass damit in erster Linie gesagt werden wollte, der Ertrag habe dem Bunde zuzufallen und zwar - im Gegensatz zur Verfassung von 1848 -- ohne Entschädigung an die Kantone. Aber auch verfassungsgeschichtlich lässt sich nicht

1134 bestreiten, dass von Anfang an mit einem jährlichen Eeinertrag der PTT als einer dauernden Knanzquelle des Bundes gerechnet worden ist.

Anderseits lässt sich weder, wie bereits ausgeführt, aus dem Charakter der PTT noch aus dem Verfassungstext eine starke fiskalische Ausbeutung des PTT-Haushaltes begründen. Wird doch in, Artikel 36, Absatz 3, der Bundesverfassung ausgeführt, dass «die Tarife im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft nach den gleichen, möglichst billigen Grundsätzen bestimmt» werden. Es ist nicht verwunderlich, dass dieser Wortlaut verschieden interpretiert wird. Auch der Kommentar von Prof. Burckhardt («Die Tarife sollen so bemessen sein, dass nur ein massiger Einnahmenüberschuss bleibt») ist nicht viel eindeutiger.

Ob ein bestimmter Eeinertrag der PTT-Betriebe noch als billig und massig bezeichnet werden kann, entscheidet sich aber offenbar nach dem Verhältnis, in dem er zum Umsatz dieser Betriebe einerseits und in einem gewissen Umfange der Enanzrechnung des Bundes andererseits steht.

Der Bundesrat hat in seiner Botschaft über die Änderung des Postverkehrsgesetzes vom 9.Februar 1951 einen Eahmen für die Bemessung des Eeinertrages der PTT aufgestellt, der wohl auch heute noch seine Eichtigkeit beanspruchen darf: «Die PTT-Tarife müssen nach Grundsätzen aufgestellt werden, die der Billigkeit entsprechen. Eine Tariferhöhung darf nicht einseitig das fiskalische Moment berücksichtigen, sondern muss auf die Verkehrs auf gäbe Bücksicht nehmen. Daraus ergibt sich eine Grenze; die Tariferhöhung darf nicht ein Mass erreichen, das mit der richtigen Durchführung der Verkehrsaufgabe unvereinbar ist. Sie muss innerhalb eines Kahmens bleiben, der sich mit der richtigen Durchführung der Verkehrs auf gab e noch verträgt.» Dieser Eahmen ist immer noch weit genug gesteckt, dass er den Erörterungen über die politische, fiskalische, volkswirtschaftliche und soziale Zweckmässigkeit und Begründetheit von Tarifen genügend Spielraum lässt.

Aus der folgenden Aufstellung ist die tatsächliche Gewinnablieferung an die Staatskasse und das Verhältnis des Beinertrages der Betriebsrechnung zu den Verkehrseinnahmen der PTT in den letzten Jahren ersichtlich. Daraus

In den Jahren

1945 1950 1955 1959 1960 Durchschnitt 1951/60

Verkehräeinnahmen brutto Millionen Franken

Reinertrag der Betriebsrechnung Millionen Franken

Prozent der Verkenrseinnahnien

565 741 958 1052

34 50 78 58 88

8,2 8,8 10,5 6,1 8,4

785

66

8,4

413

Gewinnablieferung an Staatskasse Millionen Franken

25 50

70 56

70

60,6

1135 dürfen auch gewisse Schlüsse für die Bemessung der künftigen Gewinnablieferung an die Staatskasse gezogen werden.

Die in der vorstehenden Eeihe aufgeführten Jahre 1955 und 1959 stellen etwas extreme Fälle dar. Von diesen abgesehen schwankt der Eeinertrag nur wenig um den Mittelwert von 8,5 Prozent der Verkehrseinnahmen. Die Gewinnablieferung an die Staatskasse bezifferte sich im abgelaufenen Jahrzehnt durchschnittlich auf 7,7 Prozent der Verkehrseinnahmen. Es wäre müssig, die Gewinnablioferung an die Staatskasse in einem bestimmten Prozentsatz der Bruttoeinnahmen festlegen zu wollen. Weder in der Verfassung noch in einem Gesetzesakt bestehen darüber Vorschriften oder Weisungen. Für die gegenwärtige Bundesfinanzordnung für die Jahre 1959 bis 1964 geben die Verfassungsartikel keine Vorschrift über die Höhe der Ablieferung an die Staatskasse.

Lediglich in der Botschaft des Bundesrates wird mit einer jährlichen Ertragsablieferung von 70 Millionen Franken gerechnet. Im Durchschnitt der beiden ersten Jahre der gegenwärtigen Finanzordnung haben die PTT-Betriebe denn auch nur 63 Millionen Franken an die Staatskasse abgeliefert. Angesichts der Notwendigkeit, dem Personal in Anpassung an die Vorgänge in der Privatwirtschaft in nächster Zeit eine Lohnerhöhung zukommen zu lassen, und angesichts der Begehren auf weitere Arbeitszeitverkürzung, ist für die restlichen Jahre der heutigen Finanzordnung die Gewinnablieferung in der vorgesehenen Höhe bei den gegenwärtigen Posttarifen nicht gesichert. Auch von diesem Gesichtspunkt aus ist eine Erhöhung von gewissen Posttaxen gerechtfertigt. Im Vordergrund der beantragten Taxrevision steht jedoch nicht der fiskalische, sondern der betriebswirtschaftliche Zweck, derjenige der Anpassung der Taxen an die steigenden Gestehungskosten und eines bessern Ausgleichs zwischen defizitären und gewinnbringenden Dienstzweigen der PTT.

D. Taxanpassungen bei der Post

Dadurch, dass für die beiden Gruppen Post und Fernmeldedienste verwaltungsintern eine getrennte Eechnung geführt wird, lassen sich sichere Schlüsse auf die Ertragslage der beiden Dienstzweiggruppen ziehen. Neben dem Gesamtergebnis werden aber auch Aufwand und Ertrag der verschiedenen Dienstzweige der Post errechnet. Dadurch ist es möglich, die Struktur des Postdefizites im einzelnen zu untersuchen.

Die Briefpost ist praktisch der einzige Zweig des Postdienstes, der einen Gewinn abwirft. Das rührt u.a. davon her, dass sie viel weniger personalintensiv als beispielsweise die Paketpost ist. Da die genaue Selbstkostenrechnung der Postdienstzweige für I960 noch nicht vorliegt, werden nachstehend die Zahlen für 1959 gegeben. Das gegenüber 1959 um rund 10 Millionen Franken niedrigere Postdefizit 1960 rührt von einer entsprechenden Verbesserung bei der Briefpost her, da diese die höchste Umsatzsteigerung zu verzeichnen ha,t,

1136 1959 Yerlust Gewinn Millionen Franken

Portofreie Sendungen Briefpost Abonnierte Zeitungen Pakete Nachnahmen Postanweisungen Bankpost (Checkdienst) Keisepost

6,2 46,5 21,1 69,5 8,2 3,8 9,4 3,8 Total 122,0

46,5

Wohl kann der Grundsatz des selbsttragenden Betriebszweiges bei einer öffentlichen Unternehmung nicht bis in den letzten Winkel des Tarifgebäudes Anwendung finden und es müssen aus der Einheit der PTT-Bechnung gewisse Konsequenzen für die Tarifpolitik gezogen werden. Anderseits ist es wohl nicht zu verantworten, wenn die öffentliche Hand Dienstleistungen zu Tarifen gewährt, die so stark unter den Selbstkosten liegen, dass sie einer massiven Subventionierung gleichkommen und dadurch den Bund zwingen, die Tarife anderer Dienste über das notwendige Mass hinaus hochzuhalten. Bin Ausgleich drängt sich deshalb auf.

Wie bei den Bahnen gibt es auch bei den PTT-Betrieben sogenannte «betriebsfremde Lasten» und «gemeinwirtschaftliche Leistungen», die aus allgemeinen Interessen oder besondern sozialen Bücksichtnahmen erbracht werden und deretwegen Defizite in gewissem Umfange in Kauf genommen werden nmssen. Dazu zählen die Verluste bei der Eeisepost, auf Grund der Portofreiheit und bei den Zeitungstransporten.

Die Linien der Eeisepost sind zu einem grossen Teil defizitär. Sie sind aber die einzige öffentliche Verkehrsverbindung für viele abgelegene Dörfer und Landesgegenden. Sie wirken der Landflucht und der Entvölkerung der Gebirgstäler entgegen. Beträchtlich ist das Defizit aus dem Zeitungstransport. Soweit durch diese Dienstleistung die Verbreitung von politischer, wirtschaftlicher und kultureller Aufklärung erleichtert wird, hat die Post teil an einer staatsbürgerlichen Aufgabe, die ein finanzielles Opfer der PTT rechtfertigen mag, solange es in gewissen Grenzen bleibt. Bei der Portofreiheit ist zu beachten, dass nicht nur die Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden daran teilhaben, sondern auch die Militärpersonen.

Anders liegen die Verhältnisse bei den übrigen Dienstzweigen. Bei der Bank- und Geldpost fällt das Argument der gemeinwirtschaftlichen Leistung völlig ausser Betracht, schon deswegen, weil dieser Postzweig nicht dem Postregal unterstellt ist. Grundsätzlich sollte deshalb die Bank- und Geldpost selbsttragend gestaltet werden. Mit einigen Einschränkungen gilt dies auch für die Paketpost, bei der immerhin gewisse Kosten aus der Paketbedienung abge-

1137 legener Landesgegenden und Berggebiete, die nicht durch eine Bahn erschlossen sind, gleichfalls als gemeinwirtschaftliche Leistungen betrachtet werden dürfen.

Wenn die Binnahmenseite der Postdienste durch eine Taxrevision bereinigt werden soll, so ist es gerechtfertigt, dass die vorher genannten gemeinwirtschaftlichen Leistungen von ihr nicht berührt werden und sich die Taxanpassung im wesentlichen auf die Erhöhung der Paket-, Bank- und Geldposttaxen beschränkt.

Es scheint dem Bundesrat wesentlich, dass die Taxreforin auf die Lehren, die sich aus dem ablehnenden Volksentscheid im Jahre 1953 ergeben, Eücksicht nimmt. Die damals auf Grund des Referendums dem Volk zur Abstimmung unterbreitete Vorlage vom 20. Juni 1952, so wie sie aus den Beratungen der eidgenössischen Bäte hervorgegangen war, sah folgende Massnahmen vor: In einer ersten Etappe sollten auf Grund einer entsprechenden Erklärung des Bundesrates die erhöhten Taxen vorerst nur für Pakete, Wertsendungen, Nachnahmen, Postanweisungen sowie die Postcheckverkehrsgeschäfte in Kraft gesetzt und im weitern die Portofreiheit eingeschränkt werden. Erst in einer zweiten Etappe wären dann auch die erhöhten Taxen für Briefe, Päckchen, Postkarten, Warenmuster und Drucksachen sowie für die Einschreibung und die Gerichtsurkunden in Kraft gesetzt worden. Alle diese Massnahmen hätten zusammen zu einem Mehrertrag der PTT von schätzungsweise 58 Millionen Franken geführt.

Die Taxerhöhungsvorlage von 1952 ist in der Volksabstimmung hauptsächlich aus folgenden Gründen verworfen worden: Einmal sind zuviele Taxpositionen einbezogen worden, womit die Taxerhöhung früher oder später praktisch sämtliche Kategorien von Postbenützern betroffen hätte. Dann ist unterlassen worden, einem unter Hinweis auf die guten Eechnungsergebnisse beim Telephon vielfach geäusserten Wunsch nach einer Senkung der Telephontaxen entgegenzukommen.

1. Paketpost Die Erhöhung der Paketposttaxen drängt sich deshalb auf, weil der grosse Verlust bei der Betriebsgruppe Post in der Hauptsache von der Paketpost herrührt. Diese verursacht auch die grössten Investitionen, denn Postbetriebsgebäude, Förderanlagen, Transportmittel auf Strasse und Schiene dienen volumenmässig in erster Linie der Paketpost. Die eidgenössischen Bäte und weite Kreise der PTT-Benützer sind sich über die niedrigen
Paketposttaxen als Hauptursache des Postdefizites im klaren. Die aus dem Jahre 1924 stammenden Paketposttaxen stehen auch in einem offenkundigen Missverhältnis zürn stark angestiegenen Wert der versandten Waren und fallen daher als Unkostenfaktor entsprechend weniger ins Gewicht. Es lässt sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt vertreten, von den Taxen des Jahres 1924 abzugehen.

1188 Ein Vergleich mit den Taxen ausländischer Staaten ergibt folgendes Bild : Land

Schweiz . . . .

Deutschland. . . .

Frankreich . . . .

Italien Österreich Hollan d .

England Schweden

Pakettaxe für 1 Paket in Indexzahler (Schweiz = 100) 2 kg/100 km

10 kg/300 km

100 138 442 322 140 162 229 238

100 215 272 197 168 190

n

281

1

) Höchstgewicht in England : 15 engl. Pfund = ca. 6,8 kg

Es sei hier noch erwähnt, dass der Schweizer der grösste Postpaketversender der Welt ist: rund 17 Pakete pro Kopf und Jahr, gegenüber 7 in den USA mit ihren hochentwickelten Versandhäusern, 5 in Deutschland, 2 in Holland und l in Frankreich.

Auf Grund wirtschaftlicher, Staats- und referendumspolitischer Erwägungen ist der Bundesrat zum Schiusa gekommen, dass es in einem Schritt unmöglich ist, die Paketpost selbsttragend zu gestalten. Dies würde eine Taxerhöhung von 70-100 Prozent bedingen, was offensichtlich undenkbar ist.

Die Verhandlungen des Post- und Eisenbahndepartements mit verschiedenen Wirtschaftsorganisationen haben gezeigt, dass es schwer halten würde, die Tarifansätze um mehr als 30-40 Prozent zu erhöhen.

Ausser einer ins Gewicht fallenden Eeduktion des Postdefizites soll die Erhöhung der Paketposttaxen auch dazu beitragen, der zunehmenden Abwanderung der Express- und Gepäckstücke von der Bahn zur Post Halt zu gebieten, einer Entwicklung, die sich seit der Erhöhung der Bahntarife ab I.Oktober 1959 noch verschärft hat. Auf den I.Januar 1962 werden nun auch noch die erhöhten Stückgütertarife in Kraft treten, wodurch der Abwanderungsprozess zur Post noch weiter zunehmen dürfte. Die Wiederherstellung einer gesunden Belation zwischen Bahn und Post im Gepäckverkehr im Sinne einer vernünftigen Verkehrsteilung liegt auch im Interesse der SBB und der privaten Transportanstalten.

Die vorgeschlagenen Taxerhöhungen bei der Paketpost schwanken je nach Gewicht für Pakete bis zu 10 kg zwischen 33 und 50 Prozent und werden gesamthaft knapp 40 Prozent ausmachen. Im Bereich der regalpflichtigen Pakete - das Postregal erstreckt sich nur auf verschlossene Sendungen bis 5 kg wird die Taxerhöhung in wesentlichem Masse aufgefangen durch Schaffung einer neuen Kategorie uneingeschriebener Pakete, deren Taxen 20-40 Eappen niedriger sind als jene für eingeschriebene Sendungen der gleichen Gewichts-

1139 stufe und die gegenüber heute unverändert bleiben, mit Ausnahme der Gewichtsstufe von ^ bis l kg, die um 10 Eappen höher taxiert wird. Der Postbenützer hat also für Pakete bis zu 5 kg die Möglichkeit, der Taxerhöhung auszuweichen. (Der Wegfall der Haftpflicht für die uneingeschriebenen Pakete fällt nicht wesentlich ins Gewicht, da Haftpflichtfälle im Vergleich zur Paketmenge sehr selten sind [rund 0,3 Promille].) Von der neuen Paketkategorie wird neben den Postbenützern auch der Postbetrieb profitieren, da der Wegfall der Einschreibung sowohl bei der Aufgabe wie bei der Zustellung grosse Vereinfachungen bringt.

Auch der bisherige Vierzonentarif für Pakete über 15 kg wird vereinfacht durch Schaffung eines Zweizonentarifes ab 10 kg. Da die Taxen für die neue 2.Zone ein Mittel der Taxen der bisherigen 2., 3. und 4. Zone darstellen, ergibt sich für schwere Pakete über Distanzen von mehr als 300 km gegenüber dem heutigen Tarif eine Verbilligung, was vor allem den peripher gelegenen Landesteilen zugute kommt. Der jährliche Mehrertrag aus der Pakettaxenerhöhung kann auf 29 Millionen Franken geschätzt werden. Für Pakete über 5 kg liegen die neuen Posttaxen für geringe und mittlere Distanzen zu einem guten Teil über dem neuen Gepäcktarif der Bahn, so dass zum mindesten die bisherige Abwanderung schwerer Gepäckstücke von der Bahn zur Post zum Stillstand kommen dürfte.

Eine besondere Tarifmassnahme sehen wir für die Versender barfrankierter eingeschriebener Pakete vor. Sofern diese ihre eingeschriebenen Pakete am Vormittag aufgeben, gelangen sie in den Genuss einer Taxermässigung von 10 Eappen pro Paket mit einem Gewicht unter 5 kg und 20 Eappen pro Paket von über 5 kg. Dies rechtfertigt sich, weil dadurch die Verkehrsspitze der Paketannahmen am Spätnachmittag gebrochen werden kann und weil die betreffenden Versender eine gewisse Vorarbeit leisten. Es handelt sich um eine Massnahme, die zur Förderung der Wirtschaftlichkeit beiträgt und auf der gleichen Ebene liegt wie die verbilligte Nachttaxe beim Telephon. Barfrankierer sind solche, die wenigstens 250 Stück im Monat oder bei einmaligen Massensendungen 50 Stück aufgeben. Es handelt sich dabei nicht nur um ausgesprochene Grosskunden (Versandgeschâfte), auch sehr viele Gewerbetreibende und Fabrikbetriebe fallen unter diese Kategorie. Durch das Entgegenkommen
gegenüber den Barfrankierern reduziert sich der jährliche Mehrertrag um ca. 2 Millionen Franken auf 27 Millionen Franken. Für diese Aufgeber beläuft sich demzufolge die Tariferhöhung im mengengewogenen Durchschnitt nur auf ca. 33 Prozent.

Betriebswirtschaftliche Überlegungen lassen auch eine Erhöhung der Zustellgebühren von Paketen über 5 kg Gewicht ins Haus im Ausmass etwa eines Drittels rechtfertigen. Daraus resultiert eine Mehreinnahme von gut l Million Franken. Alle diese Anpassungen werden das Defizit der Paketpost um gut 28 auf etwa 42 Millionen Franken reduzieren.

Das geltende Postverkehrsgesetz unterteilt verschlossene Warensendungen in «Päckchen», «Poststücke» und «Frachtstücke». Künftig soll der einheitliche

1140 Begriff «Postpaket» gelten. Dies macht die formelle Anpassung verschiedener Gesetzesartikel notwendig (Art.23, 30, 50).

Um zu verhindern, dass kleine Pakete bis 250 g als eingeschriebene Briefe aufgegeben werden, was in den Briefversandämtern und namentlich im Bahnpostdienst zu unhaltbaren betrieblichen Verhältnissen führen würde, muss auch die Einschreibtaxe der Briefpost so erhöht werden, dass eingeschriebene Briefe im Fernverkehr teurer sind als gleichgewichtige Kleinpakete. Diese Massnahme bringt Mehreinnahmen von schätzungsweise jährlich 1,8 Millionen Franken.

Um zwischen der Gerichtsurkunde, die eine zweifache Beförderung erfordert, und dem eingeschriebenen Brief ein vernünftiges Taxverhältnis zu wahren, muss die Zuschlagstaxe für Gerichtsurkunden von 50 auf 70 Eappen erhöht werden. Die daraus resultierenden Mehreinnahmen sind rninim.

Wenn der Post ermöglicht wird, ihre Taxen für Pakete, wenn auch nur teilweise, den Selbstkosten anzupassen und den Einschreibzuschlag für die Briefpost zu erhöhen, soll sie anderseits ihre Haftpflichtleistungen für diese Sendungen der Geldentwertung anpassen. Es ist deshalb vorgesehen, die entsprechenden Haftpflichtansätze von gegenwärtig 50 bzw. 25 Franken auf 75 bzw. 35 Franken heraufzusetzen. Bei dieser Gelegenheit werden durch neue Formulierung der Artikel 49, 50, 51 und 52 des Postverkehrsgesetzes einige Vereinfachungen und Verbesserungen im Haftpflichtrecht eingeführt sowie in Erscheinung getretene Unklarheiten in der praktischen Anwendung ausgemerzt.

2. Geld- und Bankpost Die Taxen der Geld- und Bankpost datieren aus den Jahren 1905, 1907, 1915 und 1924. Sie decken, selbst wenn man den Zinsertrag aus den der Post anvertrauten Geldern berücksichtigt, je nach Position nur 26-45 Prozent der Selbstkosten. Die Arbeiten bei der Annahme oder Auszahlung von Bargeld am Schalter, beim Transport der Gelder und bei der Zustellung ins Domizil des Empfängers, sind nicht nur umfangreich, sondern auch mit bedeutenden Eisiken (Diebstahl, Veruntreuung, Beraubung, Falschgeld usw.) verbunden, wofür die heutigen Taxen keinerlei Prämie enthalten.

Dazu kommen die buchhalterischen Arbeiten, die trotz Anwendung neuzeitlicher technischer Hilfsmittel ein zahlreiches Personal beschäftigen und entsprechend kostspielig sind. Eine massige, dem Geldwert und den gestiegenen Sach-
und Personalkosten entsprechende Heraufsetzung der Taxen drängt sich auf. Die Gebühren für Zahlungen mit Einzahlungsscheinen sollen je nach der Höhe der Einzahlung um 5-10 Eappen, für Zahlungsanweisungen um 5-15 Eappen und für Barchecks um 5 Eappen erhöht werden. Die Postanweisungen werden generell ohne Eücksicht auf die Zahlungshöhe um 10 Eappen erhöht. Diese Massnahmen lassen Mehreinnahmen von insgesamt

1141 Anpassung der Paketposttaxen i

Bisherige Taxe Franken

Gattung

Mutmassliche Mehreinnahmen Millionen Franken

Neue Taxe Franken 1

Pakete uneingeschrieben

j

von 0 kg bis 1/4 kg ...

über % kg bis 1 kg ...

über! kg bis 2% kg . . .

über 2% kg bis 5 kg ...

eingeschrieben von 0 kg bis % kg über 1/4 kg bis 1 kg über 1 kg bis 2% kg .

über 2% kg bis 5 kg ubero kg bis 7% kg .

über 7% kg bis 10 kg .

über 10 kg bis 15 kg über 15 kg bis 20 kg über 20 kg bis 30 kg über SO kg bis 40 kg über 40 kg bis 50 kg

...

...

. .

...

. .

. .

. . . .

. . . .

. . . .

. . . .

Zustellgebühr Höchst ans atz Vorgesehene Gebühr für Pakete 1) über 5 bis 10 kg über 10 kg

Brieftaxe -.20 -- .30 (-.60) (-.90)

i

-- .20 --.40 -.60 -- .90

--.40 --.60 -- .90 1.30 1.70 2.20 1. Zone 2. Zone bis über 100 km 100 km 2. -- 3.-- 4.-- 2.40-7.20 4.-- 6.-- ) S. 10.80 6.-- 9.-- ; 8.-- 12.-- ( 4.20-14.40 ; 5.40-18. -- 10.-- 15.-- J -- .30 -- .40 -- .60 -- .90 1.20 1.50

.50

1. --

-- .30 -- .50

-- .40 -- .70

Taxreduktion für barfrankierte, eingeschriebene Pakete bei Aufgabe am Vormittag 2) bis 5 kg 10 Rp.

über 5 kg 20 Ep.

pro Paket Eingeschriebene sendungen Einschreibgebühr

.--

1,8 -- -- 0,5 4.3 5.6 5.0 3,6 2,8

5,4 9 0O0,2

0,6 0,5

-2,2 28,1

Briefpost-

-- .20

*) Pestsetzung durch Bundesratsbeschluss 2 ) Annahme : 60 Prozent der Aufgabe am Vormittag

-- .30 Zusammen

1,8

29,9

1142 11,6 Millionen Pranken erwarten. Der Giroverkehr im Postcheck soll nach wie vor gebührenfrei bleiben. Aus der nachstehenden Tabelle geht hervor, dass die Taxen auch nach der Anpassung bescheiden bleiben.

Anpassung der Bank- und Geldposttaxen

Gattung

Bankpost Einzahlungsscheine bis 20 Franken über 20 Pranken bis 100 Pranken über 100 Franken bis 200 Franken über 200 Franken bis 300 Franken über 300 Pranken bis 400 Franken über 400 Franken bis 500 Pranken hiezu für je weitere 500 Franken oder einen Bruchteil davon Zahlungsanweisungen bis 20 Franken über 20 Franken bis 100 Pranken über 100 Franken bis 500 Franken hiezu für je weitere 500 Franken oder einen Bruchteil davon

Bisherige Taxe Franken

Neue Taxe Flanken

-- .05 -- .10 -- .15

-- .10 -- .15

-- .20 -- .25 -- .30

-- .25 -- .30 -- .35 -- .40

-- .10

-- .10

-- .15 --.15 -- .20

-- .20 -- .25 -- .35

--.05

-- .05

-- .05 --.10

-- .10 -- .15

-- .05

-- .05

-- .20 -- .30

-- .30 -- .40

-- .10

-- .10

-- .10

-- .10

Mutinassliche Mehreinnahmen Millionen Franken

9,1

1,7

Barchecks bis 100 Pranken über 100 Franken bis 500 Pranken hiezu für je weitere 500 Franken oder einen Bruchteil davon

0,2 11,0

Geldpost Postanweisungen bis 20 Franken über 20 Franken bis 100 Pranken hiezu für je weitere 100 Franken oder einen Bruchteil davon bis 500 Franken hiezu für je weitere 500 Pranken oder einen Bruchteil davon Zusammen Geld- und Bankpost

0,6 11,6

1148 3. Beförderungspflicht für Warenmuster und Drucksachen Bei Anlass dieser Gesetzesrevision drängt sich, noch eine Änderung auf, die mit der Taxerhöhung in keinem Zusammenhang steht. Es handelt sich um die Befórderungspflicht für Warenmuster und Drucksachen. Die geltenden Gesetzestexte sehen für Warenmuster ohne Adresse bis 50 g und für Drucksachen ohne Adresse bis 100 g ermàssigte Taxen vor. Für schwerere Warenmuster ohne Adresse und Drucksachen ohne Adresse werden die Taxen für adressierte Sendungen erhoben. Diese schweren und oft unförmigen Sendungen nahmen in den letzten Jahren derart stark zu, dass zu ihrer Verarbeitung und Verteilung zusätzliche Hilfskräfte notig sind. Das stellt den Postbetrieb wegen des anhaltenden Mangels an Personal je länger desto mehr vor fast unlösbare Probleme. Die Beförderungspflicht für unadressierte Sendungen der erwähnten Art sollte deshalb ausdrücklich auf die beiden Gewichtsstufen von 50 g für Warenmuster und von 100 g für Drucksachen beschränkt werden.

E. Die Einführung der Zeitimpulstaxierung beim Telephon Auf Grund der Vernehmlassungen der Wirtschaftsverbäiide, der zahlreichen Stellungnahmen in der Tagespresse und in Verbandszeitungen und auf Grund der früheren Erfahrungen ist nicht anzunehmen, dass eine Tarifrevision, die das Postdefizit um rund 40 Millionen Franken vermindert, ohne eine gewisse Kompensation beim Telephon Zustimmung findet. Schon der Nationalrat hat in seinem Postulat Anregungen in dieser Sichtung gemacht. Soweit in der letzten Zeit in der Presse zur Taxrevision bei der Post Stellung bezogen worden ist, gehen die Erwartungen übereinstimmend auf eine Ermässigung von Telephongebühren. Wenn von einer Anpassung der Telephontaxen die Eede ist, dann nie im Sinne einer Herabsetzung der Ortsgesprächtaxe, sondern meistens nur einer Ermässigung bei den Gesprächen auf grössere Distanzen. Dazu bietet sich Gelegenheit durch die Abkehr von der bisherigen Taxierung des Telephonverkehrs nach Dreiminuten-Zeitabschnitten und den Übergang zur Zeitimpulszählung. Die Voll-Automatisierung des Telephons hat dazu die Möglichkeit geschaffen. Das Bedürfnis nach einer feinern Gesprächstaxierung hat fast alle Länder Westeuropas veranlasst, zum Prinzip der Zeitimpulszählung überzugehen. Deutschland, Österreich, Italien, die Niederlande, Grossbritannien sowie die
nordischen Staaten sind im Begriffe, mit dem automatischen Fernverkehr gleichzeitig die Zeitimpulszählung einzuführen. Auch in Frankreich will man von der Dreiminutentaxierung zur Zeitimpulstaxierung übergehen.

Die Schweiz ist unter den telephontechnisch gut entwickelten Ländern Europas das einzige, das im Inland bisher an der Dreiminutentaxierung festgehalten hat. In der Téléphonie zwischen den europäischen Ländern, bei der die Halbautomatik heute überwiegt, ist die Tendenz zur raschen Vollautomatisierung dominierend. Auch von diesem Gesichtspunkte aus kann unser Land auf die Dauer nicht auf dem bisherigen Dreiminutentaxsystem verharren.

1144 Dieses System erscheint heute grob und ungerecht, da für -jede Dreiminuteneinheit, auch wenn diese nur um Sekunden angebrochen ist, wiederum die volle Taxe entrichtet werden muss und für Falschverbindungen, auch ohne Verschulden des Teilnehmers, ebenfalls eine volle Dreiminutentaxe registriert wird.

Der Hauptunterschied der Zeitimpulszählung gegenüber dem heutigen System Hegt in der grösseren Feinheit der Zeitunterteilung für die Berechnung der Gesprächsdauer. Dem Feinheitsgrad ist allerdings eine Grenze gesetzt; sie wird durch die niedrigste Taxeinheit (bei uns 10 Happen) bestimmt.

Das Funktionieren der Zeitimpulszählung kann wie folgt erläutert werden : In jeder Telephonzentrale werden mit besonderen Apparaturen, Zeittaktgeber genannt, Taximpulse von verschiedenen Ehythmen erzeugt, und zwar so, dass jede Taxzone ihren eigenen Bhythmus erhält: die niedrigste Taxe erhält den langsamsten, die höchste Taxe erhält den schnellsten Rhythmus.

Mit jedem Impuls des Taktgebers werden den eben telephonierenden Teilnehmern 10 Eappen auf dem Zähler verrechnet. Es ist nun ein leichtes, den Bhythmus jedes Taktgebers so einzustellen, dass er innert 8 Minuten so viele Impulse abgibt, als die Taxe 10 Happen-Einheiten enthalten soll, also für für für für für für für

20 Eappen l 30 Eappen l 40 Eappen l 50 Eappen l 60 Eappen l 70 Eappen l 100 Eappen l

Taximpuls alle 90 Sekunden oder 2 Taximpulse pro 8 Minuten Taximpuls alle 60 Sekunden oder 8 Taximpulse pro 3 Minuten Taximpuls alle 45 Sekunden oder 4 Taximpulse pro 3 Minuten Taximpuls alle 36 Sekunden oder 5 Taximpulse pro 3 Minuten Taximpuls alle 30 Sekunden oder 6 Taximpulse pro 3 Minuten Taximpuls alle 26 Sekunden oder 7 Taximpulse pro 3 Minuten Taximpuls alle 18 Sekunden oder 10 Taximpulse pro 3 Minuten

Für höhere Auslandtaxen ist der Ehythmus entsprechend schneller.

Die Methode, die die schweizerischen Fernmeldedienste vorschlagen, hat das Merkmal, dass mit Hilfe einer besonderen Vorrichtung, genannt «Untersetzer», ein äusserst genauer Einsatz der Zeitmessung am Anfang des Gespräches erzielt wird. Der mögliche Fehler beträgt im Durchschnitt weniger als 3, höchstens aber 6 Sekunden. Zudem wirkt sich eine Ungenauigkeit immer zugunsten des Teilnehmers aus.

Es ist verständlich, dass diese Präzision einen erheblichen technischen Aufwand erfordert. Dadurch wird eine nahezu vollkommene Lösung erzielt.

Die technischen Eingriffe für die Einführung der Zeitimpulszählung sind in der Schweiz verhältnismässig grösser als in ändern Ländern, weil bei uns die Automatisierung des Fernverkehrs schon beendet ist. Einige Länder stecken noch in den Anfängen der Automatisierung, so dass sich dort die Taxierungsmethode leicht umstellen lässt. Andere haben schon früher, gleichzeitig mit der Automatisierung des Fernverkehrs, die Zeitimpulszählung übernommen und benötigen keine nachträglichen Anpassungen.

In der Schweiz verlangen die Umstellungen in 850 verschiedenen Zentralen eine sorgfältige Vorbereitung und benötigen den Einsatz zahlreicher technischer

1145 Spezialisten. Zudem muss die stark angespannte Telephonindustrie diese zusatzliche Leistung erbringen, ohne die normalen Lieferungen zurückzustellen, da sonst wegen fehlenden Telephonanschlüssen unangenehme Situationen entstehen könnten.

Pur die Einführung der Zeitimpulszählung muss deshalb mit einer Zeitspanne von etwa fünf Jahren gerechnet werden. Mit den technischen Arbeiten könnte sofort nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes begonnen werden. Um die verkehrsungünstig gelegenen Landesteile zuerst der Vorteile der Zeitimpulstaxierung teilhaftig werden zu lassen, würde mit den Änderungsarbeiten an der Landesgrenze begonnen (z.B. Genf, St. Gallen, Tessin usw.).

Beim Übergang zur Zeitimpulszählung wird man davon ausgehen müssen, dass beim neuen Taxsystem das bisherige Dreiminutengespräch nicht verteuert werden darf, so dass alle Ferngespräche, die keine vollen drei Minuten dauern, billiger werden.

Eine Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen Gesprächstarifes ergibt folgendes Bild :

bisherige Taxierung Taxe für 3 Minuten

neue Taxierung Sprechd auer für eine Tateinheit von 10 Eappen

08.00-18.00 18.00-08.00 08.00-18.00 18.00-08.00

Ortsgespräche bis 10 km (Nachbarzone) 10- 20 Ion (Femzone I) 20- 50 km (Fernzone II) 50-100 km (Femzone III) über 100 km (Fernzone IV) x

Kappen

Bappen

IQi) 20 30 50 70 100

10 !)

20 30

30 40 60

Sekunden

Sekunden

unbeschränkt 2) 90 90 60 60 36 60 26 45 18 30

) Sprechdauer unbeschränkt ) ausgenommen bei Verbindungen, die von öffentlichen Sprechstationen aus hergestellt werden (s. unten)

2

Bei jedem Mehrfachen der angegebenen Sprechdauer zahlt der Telephonbenützer das entsprechende Mehrfache von 10 Eappen, z.B. für eine A7erbindung zum Tagestarif auf über 100 km Entfernung (Fernzone IV) 20 Kappen für 86 Sekunden, 30 Eappen für 54 Sekunden, 100 Eappen für 180 Sekunden usw.

In allen Fällen sind lediglich die während der Benützungsdauer aufgelaufenen Taxeinheiten von 10 Eappen zu bezahlen, so dass sich eine bessere Übereinstimmung von Leistung und Gegenleistung ergibt. Angebrochene Zeitabschnitte am Schluss der Verbindung werden voll gezählt.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

83

1146 Für die öffentlichen Sprechstationen träte grundsätzlich die gleiche Regelung ein, jedoch mit der Abweichung, dass der Ortsverkehr nach Zeiteinheiten von 3 Minuten zu 10 Eappen taxiert würde. Damit könnte dem oft gerügten Übelstand gesteuert werden, dass öffentliche Sprechstationen häufig für übermässig ausgedehnte Gespräche benützt werden. Diese Massnahme lässt sich um so besser verantworten, als rund 70 Prozent der von solchen Sprechstationen aus hergestellten Ortsverbindungen weniger als 3 Minuten dauern.

Wie die nachstehenden Beispiele zeigen, hat das neue Taxierungsverfahren für den Telephonbenützer eine substantielle Herabsetzung der Gesprächskosten zur Folge.

Beispiele für die Berechnung der Ferngespräche nach dem neuen Tarif Tage staxe

Nach taxe

Gesprächsdauer in Sekunden

bisher Kappen

neu Rappen

bisher Kappen

Naohb. (bis 10 km) Qenf-- Coppet Luzern-Weggis Neuenburg-St- Aubin . . .

90 250 370

20 40 60

10 30

20 40

50

60

30 50

I. (10-20 km) St. Gallen-Bomanshorn . .

Sitten-- Siders Solothurn-Balsthal. . . .

50 100 200

30 30 60

10 20 40

30 30 60

10 20 40

Luzem-- Zug Locamo--Lugano

30 65 200

50 50 100

10 20 60

30 30 60

10 20 40

III. (50-100 km) Zürich-Bern Basel-Xeuenburg . . . .

Literlaken--Luzem . . . .

40 70 190

70 70 140

20 30 80

40 40 80

10 20 50

W. (über 100 km) St Moritz-Genf Schaffhausen-Brig . . . .

Lugano--Basel

50 90 190

100 100 200

30 50 110

60 60 120

20 30 70

Sprechbeziehung

Zone

'

neu Happen

10

II. (20-50 Ion) Bern--Biel

u*-l

Die Taxeinsparung, die die Zeitimpulstaxierung dem Telephonbenützer verschafft, kann besonders fühlbar sein bei Gesprächen auf grössere Entfernung.

Diese Einsparung und damit den Einnahmenausfall für die Telephonverwaltung abzuschätzen, ist nicht leicht. Der Einnahmenausfall bei gleichzeitiger Einführung der neuen Tarifierung für das ganze Land wird auf etwa 15-20 Prozent

1147 geschätzt, was bei dem heutigen Fernverkehr etwa 35 Millionen Franken ausmachen würde. Die Verbilligung wird in vielen Fällen aber dazu führen, das Gespräch etwas über die bisherige Dreiminutengreiize auszudehnen, da ja nur die effektive Zeit bezahlt werden muss. Die Verbilligung wird erfahrungsgemäss zu einer Verkehrssteigerung führen, so dass der Einnahmenausfall nicht allzu gross sein dürfte. Die ordentliche Verkehrszunahme, die im Durchschnitt der letzten zehn Jahre 7 Prozent jährlich betrug, wird ebenfalls der Einnahmenminderung entgegenwirken. Da schliesslich die Zeitinipulstaxierung nicht für das ganze Telephonnetz auf einen bestimmten Zeitpunkt, sondern etappenweise eingeführt wird, kann sich der Taxausfall ebenfalls nur gemildert auswirken.

Durch das Zusammenwirken aller dieser Komponenten (normaler Verkehrszuwachs, Verkehrssteigerung durch die Tarifverbilligung, sukzessive Einführung der Zeitimpulstaxierung) wird es wohl wahrscheinlich sein, dass der Überschuss der Telephonrechnung nach einem anfänglichen Rückgang sich bald stabilisieren wird. Jedenfalls wäre es unrichtig, anzunehmen, dass durch die Zeitimpulszählung die Einnahmenverbesserung der Postrechnung zu einem grossen Teil kompensiert würde.

Der Bunderat hat auch erwogen, ob durch die Ausdehnung des Nachttarifs um eine Stunde auf die Zeit von 17 bis 18 Uhr eine weitere Ermässigung, die dann gleichzeitig sämtlichen Telephonbenützern zugute käme, vorgenommen werden sollte. Die Einnahmeneinbusse würde sich auf etwa 6 Millionen Franken pro Jahr belaufen. Der Bundesrat hat von dieser Massnahme aber abgesehen, weil er die Auswirkung der Zeiümpulstaxiemng zuerst abwarten möchte und weil von Seite der Geschäftswelt dagegen ernste Bedenken laut geworden sind.

Die Einführung der Zeitirnpulstaxierung beim Telephon als Verfeinerung des Tarifsystems und Taxermässigung einerseits und die teilweise Erhöhung der Taxen bei der Paketpost und der Bank- und Geldpost anderseits sollen die Diskrepanz zwischen der verlustbringenden Postrechnung und der Überschuss abwerfenden Telephonrechnung verringern. Das Eesultat der vorgeschlagenen Massnahmen wird eine der Kostenstruktur der PTT besser angepasste Rechnung sein. Denn es ist auf die Dauer sowohl betriebswirtschaftlich als volkswirtschaftlich ungesund, wenn ein öffentlicher Betrieb eine derart unausgeglichene Rechnung aufweist wie die PTT. Leistung und Entgelt der einzelnen Dienstzweige sollten besser aufeinander abgestimmt werden als es heute der Fall ist.

Diese Bereinigung wird mit dieser Vorlage allerdings noch nicht völlig abgeschlossen sein. Die Auswirkungen der Massnahmen werden abgewartet werden müssen, bevor man sich ein klares Bild über allfällige spätere Schritte machen kann. Die Zeitimpulstaxierung ermöglicht es, beim Telephon jede weitere Änderung ohne technische Schwierigkeiten durchzuführen. In diesem

1148 Zusammenhang muss immer wieder betont werden, dass die PTT-Bechnung außerordentlich konjunkturempfindlich ist und nur geringe Verkehrsschwankungen den Ertrag stark beeinflussen können. Alle Berechnungen und Schätzungen, auch die vorstehenden, sind mit diesem Vorbehalt belastet.

F. Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzesänderungen Zu Abschnitt I ( Postverlcehrsgesetz)

Art. 12, Abs. l und 2. Die bisher hier angeführten uneingeschriebenen Sendungen von 250 g bis l kg figurieren neu im Artikel 23, Absatz l, Buchstabe a.

Art. 15, Abs.3 und Art. 19, Abs. 2. Aus den im Botschaftstext dargelegten Gründen wird durch diese Bestimmungen die Beförderungspflicht der Post für Warenmuster ohne Adresse und für Drucksachen ohne Adresse auf Sendungen bis 50 g bzw. 100 g beschränkt.

Art. 21. Erhöhung der Ziischlagstaxe für eingeschriebene Briefpostsendungen von 20 auf 30 Eappen. Die Gesamttaxe steigt dadurch für eingeschriebene Briefe im Nahverkehr von 30 auf 40 Eappen, im Fernverkehr von 40 auf 50 Eappen. Irò. übrigen redaktionelle Anpassung.

Art. 22. Um zwischen den eingeschriebenen Briefen und den mehr Umtriebe erfordernden Gerichtsurkunden ein vernünftiges Taxverhältnis zu wahren, wird die Zuschlagstaxe für Gerichtsurkunden um 20 Eappen erhöht.

Art. 23. Neuer Paketposttarif mit der neuen Kategorie uneingeschriebener Pakete bis 5 kg. Neu ist auch der Zweizonontarif für Stücke über 10 kg (bisher Vierzonentarif für Stücke über 15 kg), mit welchem erreicht werden soll, dass Stücke über 10 kg in vermehrtem Mass der Bahn zur Beförderung übergeben werden. Mit der ermässigten Taxe für eingeschriebene barfrankierte Pakete, die vormittags zur Aufgabe gelangen (bis 5 kg 10 Eappen, über 5 kg 20 Eappen Ermässigung), will man eine bessere Staffelung der Aufgabe und damit eine ausgeglichenere Betriebsabwicklung erreichen. Die Erhöhung des gesetzlichen Maximalansatzes auf l Franken für die Zustellung von Paketen über 5 kg ins Haus ist betriebswirtschaftlich gerechtfertigt. Es ist vorgesehen, die heutigen Ansätze von 30 bzw. 50 Eappen mit Bundesratsbeschluss auf 40 bzw. 70 Eappen festzusetzen. Im übrigen redaktionelle Anpassung: «Paket» anstatt «Stück».

Art.24, Abs.l und 2 sowie Art.30, Abä.4. Eedaktionelle Anpassungen: «eingeschriebene Postpakete» anstatt «Stücksendungen», «Zustellgebühr» anstatt «Bestellgebühr», «Postpaket» anstatt «Poststück».

Art.32, Abs.l. Sämtliche Taxansätze sind gegenüber den bestehenden Ansätzen um 10 Eappen erhöht. Die Kosten in diesem defizitären Sektor Operation mit Bargeld bei der Aufgabe und bei der Zustellung - werden trotz

1149 dieser Tarifmassnahme, die für die Benutzer kaum spürbar sein wird, nicht gedeckt werden können.

Art.34, Abs.l. Die Taxerhöhungen für Einzahlungen und Barchecks betragen 5 bis 10 Eappen, diejenigen für Zahlungsanweisungen 5 bis 15 Eappen.

Bei den Zahlungsanweisungen wird eine neue erste Taxstufe eingeschoben (20 Franken anstatt 100 Franken). Die Taxerhöhungen wirken sich bei den niederen Taxstufen prozentual am stärksten aus ; dies ist gerechtfertigt, weil die Vermittlung kleiner Geldbeträge der Post fast gleichviel Arbeit verursacht wie jene grosser Beträge.

Art.49. Vereinheitlichung der Haftpflicht für taxfreies Handgepäck und taxpflichtiges Reisegepäck. Die bisherige Unterscheidung ist durch nichts gerechtfertigt und führte oft zu unnötiger Verwirrung.

Art. 50, Abs. 3 und 4. Eedaktionelle Anpassung und Verlängerung der Frist für nachträgliche Geltendmachung von Ansprüchen von 3 auf 7 Tage, gemäss bestehender, langjähriger Praxis.

Art. 5l, 52, 53, 54. In Angleichung an die erhöhten Taxen sind die Haftpflichtsätze von bisher 50 auf 75 Franken bzw. von bisher 25 auf 35 Franken erhöht. Artikel 52, Absatz l, ist neu in der Weise präzisiert, dass bei teilweiser Beschädigung oder Beraubung das Gewicht des beschädigten oder geraubten Teils, nicht aber das Höchstgewicht der Sendung, die Grundlage der Entschädigung bildet.

Zu Abschnitt II (Telegraphen- und Teleplwnver'keiirsgesetz) Art. 30. Die bisherige Formulierung «ein Gespräch zwischen zwei Teilnehmerstationen desselben Telephonnetzes » wird ersetzt durch «eine Verbindung innerhalb des nämlichen Ortsnetzes», weil der Begriff «Telephonnetz» auch das Fernnetz umfasst (vgl. Art.l, Abs.l der Vollziehungsverordnung III vom 24.April 1959 [AS 1959, 462] zum Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetz).

Im weitern ist es notwendig, auf die für öffentliche Sprechstationen geltende Sonderregelung des Art.32llls hinzuweisen.

Art.31Ms. Die Absätze l bis 3 bedürfen neben den Ausführungen unter Abschnitt E dieser Botschaft keiner weiteren Erläuterungen. Aus technischen Gründen werden die Änderungen zur Einführung der Zeitimpulstaxierung netzgruppenweise vorgenommen. In den Xetzgruppen, in denen die Änderungen noch nicht durchgeführt sind, würden die Fernverbindungen wie bis anhin nach Zeiteinheiten zu drei Minuten taxiert. Artikel 31, Absatz l des Telegraphen-
und Telephonverkehrsgesetzes (B S 7, 867) wird gegenstandslos, wenn das neue Taxierungssystem in der ganzen Schweiz eingeführt ist.

In Absatz 4 wird die Tarifgestaltung, wie sie sich durch die Automatisierung des Telephons ergeben hat, gesetzlich verankert; die derzeitigen, auf Verord-

1150

nungsrecht beruhenden Verhältnisse bleiben unverändert. Als Hauptamt einer Netzgruppe wird die Hauptzentrale innerhalb eines Gebietes mit einer eigenen Fernkennzahl bezeichnet, z.B. Zürich als Hauptamt der Netzgruppe 051, Thun als solches der Netzgruppe 033. Eine Netzgruppe umfasst in der Eegel mehrere Knotenämter, an welche wiederum mehrere Endämter (Ortsnetze) angeschlossen sind. In der Netzgruppe 033 z.B. ist Thun das Hauptamt, Erleiïbach i. S. und Erutigen sind Knotenämter. An Erlenbach sind die Ortsnetze Weissenburg und Zwischenflüh angeschlossen, an das Knotenamt Frutigen die Ortsnetze Adelboden, Kandersteg und Beichenbach. Zwischen Frutigen, Adelboden, Kandersteg und Beichenbach gilt nach dem letzten Satz von Absatz 4 die Taxe für Gespräche in die Nachbarzone.

Art.32Ws. Dieser Artikel bezieht sich nur auf die öffentlichen Sprechstationen in Netzgruppen, in denen die Zeitimpulstaxierung eingeführt ist ; wo die Änderungen noch nicht vorgenommen sind, bleiben für die Gesprächstaxierung weiterhin die Artikel 30 und 31 und für die Taxzuschläge der Artikel 32 des Telegraphen- und Telophonverkehrsgesetzes anwendbar, wobei jedoch zu beachten ist, dass der Taxzuschlag von 10 Bappen gemäss Absatz l, Buchstabe a, des Artikels 32 auch für Gespräche mit der Nachbarzone gilt und der Zuschlag von 20 Bappen gemäss Buchstabe b dieser Bestimmung nicht für je drei Minuten, sondern nur einmal für jedes Gespräch zu bezahlen ist (Art. 80 der Vollziehungsverordnung III vom 24. April 1959 zum Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetz [AS 1959, 462].)

Art.47. In diesem Artikel wird die Zeitimpulstaxierung ausdrücklich erwähnt, da sie ein vollständig neues Taxierungsverfahren darstellt und die bisherige Befugnis des Bundesrates zur Herabsetzung gesetzlich festgelegter Taxen beibehalten werden soll.

G. Die Form der Gesetzesänderung Die Posttaxen sind im Postverkehrsgesetz, die Telephontaxen im Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetz festgelegt. Bei der Änderung der Posttaxen ist eine Änderung des Postverkehrsgesetzes erforderlich. Beim Telephon werden sich, wie erwähnt, für den einzelnen Abonnenten Taxeinsparungen ergeben, so dass sich die Frage stellt, ob die Zeitimpulstaxierung nicht auf Grund von Artikel 47 des geltenden Gesetzes (Befugnis des Bundesrates zur Herabsetzung der gesetzlichen Taxen) durch Bundesratsbeschluss
eingeführt werden könnte. Diese Frage ist zu verneinen, weil das Zeitimpulsverfahren ein grundsätzlich anderes System der Taxierung der Telephongespräche darstellt. Ferner soll der PTT-Benützer Gewähr dafür haben, dass nicht nur gewisse Posttaxen erhöht, sondern - wenn auch mit einer zeitlichen Staffelung - ebenfalls die Telephontaxen gesenkt werden. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich, die Änderung der beiden Verkehrsgesetze in einem einzigen Bundesgesetz zusammenzufassen.

1151 Wir beehren uns, Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfes eines Bundesgesetzes zu empfehlen und beantragen Ihnen die Abschreibung der Postulate des Ständerates vom 10. Dezember 1959 und des Nationalrates vom 16.Dezember 1959, welchen mit diesem Gesetz Folge gegeben würde.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 26.Mai 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r a s i d e n t :

Wahlen Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1152 (Entwurf)

# S T #

Bundesgesetz über

die Änderung des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr sowie des Bundesgesetzes betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr (Anpassung von Post- und Telephontaxen)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 1961, beschliesst : I.

Das Bundesgesetz betreffend den Postverkehr (Postverkehrsgesetz) vom 2.0ktober 19241) wird wie folgt geändert:

Art. 12, Abs. l und 2 1

A. Taxen i. Klein-

Die Taxen für Briefe bis 250 g betragen 10 Eappen im Nahverkehr und 20 Eappen im Fernverkehr.

i. Briefe

2 j^ 3 r i e f ej
Sendungen

Art. 15, Abs. 3 3

Unfrankierte Warenmuster sowie Warenmuster ohne Adresse über 50 g werden nicht befördert. Für ungenügend frankierte Warenmuster beträgt die Portotaxe das Doppelte der fehlenden Frankatur.

!) BS 7, 754: AS 1949, 827; 1959, 902.

1153 2

Art. 19, Abs. 2 (neu) Drucksachen ohne Adresse über 100 g werden nicht befördert.

Art. 21 Auf Verlangen des Absenders werden Briefe, Postkarten, Betreibungsurkunden, Warenmuster, Blindenschriften u n d gewöhnliche DruckSachen e i n I m s c h r i e b e 2 Die vom Absender im voraus zu entrichtende Zuschlagstaxe fur die Einschreibung beträgt 80 Eappen.

1

Art. 22 Für die Beförderung von Gerichtsurkunden bis l kg sowie für ihre Einschreibung und für die Eücklieferung des Doppels oder des Empfangsscheines an den Absender wird die Brieftaxe nach Artikel 12 bzw. die Taxe für uneingeschriebene Pakete nach Artikel 23, Absatz l, Buchstabe a sowie eine einheitliche Zuschlagstaxe von 70 Eappen erhoben.

Art. 23 Die Taxen für Postpakete betragen : r ° a. Uneingeschriebene Pakete über 250 g bis l kg über l kg bis 2% kg über 2% kg bis 5 kg 1

n. Eingen

.

a gemelnen

2

- Gerichts-

irr. Paket-

sendungen

40 Eappen 60 Eappen 90 Eappen

b. Eingeschriebene Pakete bis 250 g über 250 g bis l kg über l kg bis 2% kg über 2% kg bis 5 kg über 5 kg bis 7% kg über 7 1/2 kg bis 10 kg

40 Eappen 60 Eappen 90 Eappen 130 Eappen 170 Eappen 220 Eappen bis 100 km

über 100 km

über 10 kg bis 15 kg 3 Franken 4 Franken über 15 kg bis 20 kg 4 Franken 6 Franken über 20 kg bis 30 kg 6 Franken 9 Franken über 30 kg bis 40 kg 8 Franken 12 Franken über 40 kg bis 50 kg 10 Franken 15 Franken Bei Aufgabe am Vormittag wird für jedes eingeschriebene barfrankierte Paket bis 5 kg eine gegenüber den vorstehenden Ansätzen um 10 Eappen und für jedes derartige Paket über 5 kg eine um 20 Eappen ermässigte Taxe berechnet.

i- I

1154 2 Postpakete bis 5 kg werden nur auf Verlangen des Absenders eingeschrieben.

3 Auf jedem Postpaket über 5 kg kann für die Ablieferung ins Haus eine Zustellgebühr von höchstens l Franken erhoben werden.

4 Für unfrankierte uneingeschriebene und eingeschriebene Postpakete beträgt die Portotaxe die fehlende Frankatur mit einer Zuschlagstaxe von 30 Eappen.

5 Für Paketsendungen im Durchgangsverkehr können besondere Gebühren festgesetzt werden.

Art. 24, Abs. l und 2 1

Für Wertsendungen wird ausser der Taxe für eingeschriebene Postpakete folgende Werttaxe erhoben: für Wertangaben bis 300 Franken 20 Eappen für Wertangaben über 300 Franken bis 500 Franken . .

30 Eappen hierzu für je weitere 500 Franken oder einen Bruchteil davon 10 Eappen 2 Für jede ins Haus, abgelieferte Wertsendung mit Wertangabe von mehr als 1000 Franken kann eine Zustellgebühr erhoben werden.

Art. 30, Abs. 4 4

Für Nachnahme-Kleinsendungen (Nachnahme-Briefpostsendungen), die gewisse Mass- oder Gewichtsgrenzen überschreiten, kann die Aufgabe als Postpaket vorgeschrieben werden.

Art. 32, Abs. l 1

Die Taxe für Postanweisungen beträgt : bis 20 Franken über 20 Franken bis 100 Franken hierzu für je weitere 100 Franken oder einen Bruchteil davon bis 500 Franken hierzu für je weitere 500 Franken oder einen Bruchteil davon

30 Eappen 40 Eappen 10 Eappen 10 Eappen

Art. 34, Abs. l 1

Für Aufträge im Eechnungsverkehr werden vom Eechnungsinhaber folgende Taxen erhoben: a. für Einzahlungen bis 20 Franken 10 Eappen für Einzahlungen über 20 Franken bis 100 Franken .

15 Eappen für Einzahlungen über 100 Franken bis 200 Franken 25 Eappen

1155 Herzu für je weitere 100 Franken oder einen Bruchteil davon bis 500 Franken 5 Eappen hierzu für je weitere 500 Franken oder einen Bruchteil davon 10Eappen b. für Auszahlungen bei der Zahlstelle eines Checkamtes: bis 100 Franken 10 Eappen über 100 Franken bis 500 Franken 15 Eappen hierzu für je weitere 500 Franken oder einen Bruch, teil davon 5 Eappen c. für Zahlungsanweisungen: bis 20 Franken über 20 Franken bis 100 Franken über 100 Franken bis 500 Franken hierzu für je weitere 500 Franken oder einen Bruchteil davon

20 Eappen 25 Eappen 35 Eappen 5 Eappen

Art. 49 Die PTT-Betriebe haften für das taxfreie Handgepäck sowie für das taxpflichtige Eeisegepäck gleich wie für eingeschriebene Paketsendungen.

Art. 50, Abs. 8 und 4 Durch vorbehaltlose Annahme bei der Ablieferung erlöschen alle Ansprüche gegen die PTT-Betriebe wegen Beschädigung oder Beraubung, sofern der Empfänger nicht glaubhaft macht, dass der Schaden an der Paket- oder Wertsendung während der Postbeförderung entstanden ist und bei der Ablieferung äusserlich nicht erkennbar war.

4 Der nachträgliche Anspruch muss bei Wertsendungen spätestens am nächsten Werktag und bei Paketsendungen spätestens am siebenten Tag nach der Ablieferung geltend gemacht werden.

3

Art. 51, Abs. l bis 8 1

Für uneingeschriebene Sendungen sind die PTT-Betriebe nicht haftpflichtig.

2 Für den Verlust einer eingeschriebenen Kleinsendung vergüten sie den nachgewiesenen Schaden, höchstens aber 75 Franken.

3 Für den Verlust einer eingeschriebenen Paketsendung entschädigen sie den gemeinen Wert, den eine Sache derselben Art und Beschaffenheit am Aufgabeort zur Zeit der Aufgabe hatte, höchstens aber 85 Franken für jedes Kilogramm.

c. Haftpflicht für das Reisegepäck

1156 Art. 52, Abs. 1 Bei Beschadigung oder Beraubung einer eingescbriebenen Paketsendung vergiiten die PTT-Betriebe den nacbgewiesenen Sohaden an der Ware, hochstens aber 35 Franken fur jedes Kilogramm fehlenden oder beschadigten Gutes.

1

Art. 53 cc. Bei Verspatung

Wird eine eingeschriebene Kleinsendung, eine eingeschriebene Paketoder eine Wertsendung liber die ordentliche Lieferfrist hinaus um mehr als 24 Stunden verspatet, so wird der nachgewiesene Schaden, hochstens aber ein Betrag von 35 Franken vergiitet.

Art. 54, Abs. 6 6

Wird durch Verscbulden der PTT-Betriebe im Einzugsauftragsoder im Post- und Zahlungsanweisungsverkehr eine Auszahlung oder die Ubergabe eines Einzugsauftrages an den Protest- oder Betreibungsbeamten um mehr als 24 Stunden liber die ordentliche Lieferfrist hinaus verspatet, so wird der nachgewiesene Schaden, hocbstens aber ein Betrag von 35 Eranken, ersetzt. Bei verspateter Gutschrift von einbezahlten oder iiberwiesenen Betragen auf Checkrechnung wird fur die Zeit der Verspatung liber die ordentliche Brledigungsfrist hinaus ein in der Postordnung festzusetzender Zins vergiitet.

II.

Das Bundesgesetz vom 14.0ktober 1922J) betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr wird wie folgt geandert:

Art. 30 B. Gesprachsarten und -Taxen 1. Xeilnehmergesprache a. Ortsgesprache

Die Taxe fur eine Verbindung innerhalb des namlichen Ortsnetzes betragt 10 Eappen; fur Verbindungen, die von offentlicben Sprechstationen aus hergestellt werden, bleibt Artikel 32bls vorbehalten.

Art. 31bis (neu)

c. Zeitimpulstaxierung fur Ferngespraohe

1

Die PTT-Betriebe treffen die technischen Anderungen zur schrittweisen Einfuhrung der Zeitimpulstaxierung flir Ferngesprache.

2 Bei der Zeitimpulstaxierung werden die Ferngesprache nach den folgenden Zeitabschnitten taxiert, wobei die Taxe fur jeden Zeitabschnitt 10 Eappen betragt: 1)BS7, 867; AS 1948, 52

1157 a. zwischen 8 und 18 Uhr: 90 Sekunden bei Entfernungen bis 10 km (Nachbarzone) 60 Sekunden bei Entfernungen von über 10 bis 20 km ( I. Zone) 36 Sekunden bei Entfernungen von über 20 bis 50 km ( II. Zone) 26 Sekunden bei Entfernungen von über 50 bis 100 km (III. Zone) 18 Sekunden bei Entfernungen von über 100 km (IV. Zone) fe. zwischen 18 und 8 Uhr: 90 Sekunden bei Entfernungen bis 10 km (Nachbarzone) 60 Sekunden bei Entfernungen von über 10 bis 20 km ( I. Zone) 60 Sekunden bei Entfernungen von über 20 bis 50 km ( II. Zone) 45 Sekunden bei Entfernungen von über 50 bis 100 km (III. Zone) 30 Sekunden bei Entfernungen von über 100 km (IV. Zone) 3 Angebrochene Zeitabschnitte am Schluss des Gesprächs werden voll taxiert.

4 Die Entfernungen werden in der Hegel nach der Luftlinie zwischen den Hauptämtern der Netzgruppen und innerhalb der Netzgruppe zwischen dem Hauptamt und den Knotenämtern gemessen. Innerhalb eines Knotenamtsbereiches gilt in der Eegel ein einheitlicher Tarif.

Art. 82ws (neu) 1

Für eine von einer öffentlichen Sprechstation aus hergestellte Verbindung im Ortsverkehr beträgt die Taxe 10 Bappen für 3 Minuten Gesprächsdauer.

2 Für Ferngespräche gelten die Taxen nach Artikel 31bls.

3 Für die Benützung einer öffentlichen Sprechstation erheben die PTT-Betriebe folgende Taxzuschläge: a. im Ortsverkehr und im Verkehr mit der Nachbarzone (bis auf 10 km) 10 Eappen für ein Gespräch; b. im Fernverkehr von 10 km an (I.-IV. Zone) 20 Eappen für ein Gespräch.

2 "· Gespräche auf öffentlichen Sprechstationen mit Zeitimpulstaxierung

Art. 47 Der Bundesrat kann die im gegenwärtigen Gesetze vorgesehenen Taxen herabsetzen, die Entfernungsstufen erhöhen und die Zeitabschnitte bei der Zeitimpulstaxierung verlängern. Eine Änderung im entgegengesetzten Sinne kann nur auf dem Gesetzesweg erfolgen.

III.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes.

5754

B. Taxanderungen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Anpassung von Postund Telephontaxen (Vom 26.Mai 1961)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1961

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

8155

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.06.1961

Date Data Seite

1129-1157

Page Pagina Ref. No

10 041 335

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.