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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Uri .. , (Vom 12. Juli 1961)

Herr Präsident !

.Hochgeehrte Herren!

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La der Volksabstimmung vom S.März 1961 haben die Stimmberechtigten des Kantons Uri mit 3155 Ja gegen 1666 Nein der vom Urner Landrat be-, schlossenen Aufhebung von Absatz 2 des Artikels 17 sowie der Ergänzung von Artikel 62 durch einen neuen Buchstaben q der Kantonsverfassung, zugestimmt.

Mit Schreiben, vom 19. Juni 1961 suchen Landammann und Begierungsrat: des Kantons Uri für diese Änderungen die eidgenössische Gewährleistung im Sinne von Artikel 6 der Bundesverfassung nach.

, Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten : Bisheriger Text . . , Art/17 Behörden, Beamte und Angestellte des Staates,sind in der Eegel für getreue Pflichterfüllung und Handhabung der Verfassung und Gesetze zu beeiden. Sie sind für ihre Amtsführung verantwortlich, unter subsidiärer Haftbarkeit des Staates bis zum Betrage der doppelten Amtskaution in Fällen von Untreue und Pflichtvernachlässigung.

Ein Gesetz wird den Umfang und die Höhe der Amtskaution bestimmen.



Neuer Text, Art. 17 Unverändert.

Aufgehoben.

200

Bisheriger Text Art. 62 Die Befugnisse des Begierungsrates sind : p. ...

Neuer Text Art. 62 Die Befugnisse des Eegierungsrates sind : p. ...

q. Festsetzung der Höhe der Kautionsleistung der Beamten und Angestellten des Staates und das Eeoht zum Abschluss von Kautionsversicherungen.

Gemäss Artikel 17, Absatz l der Kantonsverfassung sind die Behörden, Beamten und Angestellten des Staates für ihre Amtsführung verantwortlich, unter subsidiarer Haftbarkeit des Staates bis zum Betrage der doppelten Amtskaution in Fällen von Untreue und Pflichtvernachlässigung. Umfang und Höhe dieser Amtskautionen waren nach dem bisherigen Artikel 17, Absatz 2 einem Gesetz vorbehalten.

Dieses an der ausserordentlichen Landsgemeinde vom 20. Oktober 1889 erlassene Gesetz ist veraltet und vermag den heutigen Anforderungen materiell und formell nicht mehr zu genügen. Gesammelte Erfahrungen führten dazu, von der Ausarbeitung eines neuen Kautionsgesetzes ganz abzusehen, also Absatz 2 des Artikels 17 der Kantonsverfassung aufzuheben und dafür die Kautionsleistung durch die allen Anforderungen, besser gerecht werdende Kautionenversicherung zu ersetzen. Die Kompetenz zur Festsetzung der Höhe der Kautionsleistungen und das Eecht zum Abschluss von Kautionsversiche-'.

rungen wurde durch einen neuen Buchstaben g in Artikel 62 dem Begierungsrat übertragen.

Diese Änderungen der Artikel 17 uns 62 der Verfassung des Kantons Uri betreffen nur das kantonale öffentliche Becht und widersprechen dem Bundesrecht nicht. Wir beantragen Ihnen daher, der Verfassungsänderung durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12. Juli 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Wahlen Der Bundeskanzler: Ch. Oser

201 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Uri

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. Juli 1961, in Erwägung, dass die geänderten Verfassungsbestimmungen nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beschliesst: ; Art. l "' ' · Den in der Volksabstimmung vom 5. März 1961 angenommenen Änderungen der Artikel 17 und 62 der Verfassung des Kantons Uri wird die Gewährleistung ; des Bundes erteilt.

Art. 2

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Uri (Vom 12. Juli 1961)

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Jahr

1961

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

8304

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.07.1961

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199-201

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