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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Gesetzes betreffend die Revision des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz (Vom 12. September 1961)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit dem Auftreten der ersten Menschen begann auch schon die Jagd. Diese wurde durch unzählige Jahrtausende und bis ins Mittelalter ohne jede Einschränkung ausgeübt. Bechtssätze waren nicht notwendig, weil die Zahl der Menschen im Vergleich zur Gegenwart noch sehr Mein, Wild hingegen im Überfluss vorhanden war. Nach und nach änderte sich die Lage. Auch in einzelnen Gegenden der Schweiz sahen sich die Behörden veranlasst (im 15. und 16. Jahrhundert), jagdliche Vorschriften und Mandate aufzustellen. Die Ausbreitung des Menschengeschlechts und die damit verbundene Zurückdrängung der . Jagdgründe, die Notwendigkeit der gerechten Verteilung der Früchte der Jagd, der Besitz von Waffen u.a.m. veranlassten schliesslich weitherum die Ordnung des Jagdwesens. Im 19. und 20. Jahrhundert nahmen die Wildbestände aber weiter ab und zahlreiche Arten waren bereits verschwunden oder am Aussterben. Ohne wirksame Eechtsordnung und Gesetz wäre die Verarmung der freilebenden Tierwelt zweifellos noch weiter fortgeschritten, zum Schaden nicht nur der Jäger, sondern zum Leidwesen der Mehrzahl der Menschen überhaupt.

In der übervölkerten Schweiz wäre auch eine rationelle Bodenbenutzung ohne geregelte Jagd heute nicht mehr denkbar. Durch das Fehlen des grossen Eaubwildes könnten z.B. gewisse Wildarten sprunghaft überhandnehmen, und der Haushalt der Natur käme immer mehr aus dem Gleichgewicht. Jagdgesetz und Jäger sind mehr denn je eine Notwendigkeit und die einzigen Mittel zur bestmöglichen Begulierung eines schön nicht mehr natürlich zusammengesetzten Wildbestandes in unserer stark besiedelten und intensiv genutzten Landschaft.

Dass jagdliche Ziele aber auf kantonaler Grundlage nicht in zweckmässiger Weise zu erreichen sind, wurde bereits im Jahre 1874 erkannt, denn der Artikel 25 der Bundesverfassung läutet :

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«Der Bund ist befugt j gesetzliche Bestimmungen über die i Ausübung der Fischerei und Jagd, namentlich zur Erhaltung des Hochwildes, sowie zum Schütze der für die Land- und Forstwirtschaft nützlichen Vögel zu treffen.» 1 , .Das heute geltende Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz datiert vom 10. Juni 1925; ihm waren i vorausgegangen die Gesetze von 1875 und 1904: Das Gesetz von 1925 darf in/seihen Grundzügen als gut und erfolgreich bezeichnet werden. So haben sich dank den wirksamen Schutzbestimmungen (wie Beschränkung, der Jagdzeit: des weiblichen.Hirsch-: und Rehwildes, Verbot des Abschusses von Jung- und .Muttertieren bei Hirsch, Eeh und Gemse, Ansiedlung unt totaler Schutz .des Steinwildes, Einführung von eidgenössischen Jagdbanngebieten -- inkl. Nationalpark gegen 2000; km 2 -- mit intensiver Wildhut u.a.m.) namentlich die Bestände der wichtigsten Hochwildarten stark: vermehren, können. Allerdings spielten dabei noch andere, vom Gesetz unabhängige Faktoren, ; z. B. die noch wenig abgeklärte Wanderbewegung von Schalenwild und'anderem,Wild, aus dem europäischen Osten gegen Westen, eine nicht gering zu schätzende Eolle. .So gab es um die Jahrhundertwende praktisch keine Hirsche mehr und nur sehr wenige Rehe in,den östlichen Grenzgebieten der Schweiz, während der Hirschwildbestand heute wohl auf gegen 10 000 und der Behwildbestand, auf über 100000 Stück geschätzt werden darf. Auch der Gemsbestand hat sich in den meisten Gebieten vermehrt und dürfte rund 40 000 betragen, wovon allein in den Banngebieten etwa 15 000. .Das Steinwild wurde kürzlich mit ca. 2400 Stück (in 35 Kolonien) ermittelt, nachdem es fast zwei Jahrhunderte lang fehlte und erstmals im Jahre 1911 ein.Wiedereinbürgerungsversuch gemacht wurde. Beim Nieder- und, Federwild kann diese für Jäger und nichtjageiide Naturfreunde so erfreuliche Entwicklung leider niqht festgestellt werden. Sicher hat aber auch hier, das Jagdgesetz mindestens gegen Abnahme und Ausrottung gewirkt. Jedenfalls ist der in Artikel 25 der Bundesverfassung verankerte Gedanke der Notwendigkeit einer Erhaltung des Wildes, namentlich des Hochwildes, weitgehend verwirklicht worden.

Schon aus denV vorstehenden wird deutlich, dass sich in den verflossenen 36 Jahren verschiedene Voraussetzungen der geltenden Eegelung gewandelt haben.

Eine Anpassung des Gesetzes von 1925
an die heutigen Verhältnisse ist dringend notwendig. Sie soll sich nach der Meinung des Bundesrates jedoch auf eine Teilreyision, beschränken, wobei nur jene Artikel .geändert werden sollen, 'die tatsächlich revisionsbedürftig sind.

, , Der Eevisionsgedanke tauchte schon in1 den vierziger Jahren auf und fand in einem1 gründlichen Memorial von Fürsprecher E.Tenger (Sitzung der Berätenden.'Jagdkonimission vom 23. November 1948) eine beredte und leidenschaftliche Befürwortung,1 besonders hinsichtlich des Artenschutzes. Das Postulat von,Nationalrat Müller, Aarberg,:vom 21. September 1951 hieb in die gleiche Kerbe, wenn es (neben anderen Forderungen),1 in Erwartung einer späteren Gesetzesrevision, einen besseren Schutz des Murmeltieres, der Wildhühner und des Adlers durch eine bundesrätliche, Verfügung auf Grund der Artikel 3 und 10 des Gesetzes verlangte. Zu einem Antrag auf Gesetzesrevision könnte sich der

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Bundesrat damals nicht entschliessen ; er fasste gemäss1 seiner Zuständigkeit am 23.Dezember 1952 immerhin einen Besohluss, der den Fischotter, den Steinadler sowie den Lerchen- und Wanderfalken unter Schutz stellte.

Am 22. April 1955 reichte der Neue Tierschutzverein Zürich, eine Eingabe ein, die aus ethischen Gründen hauptsächlich das Verbot der (ausnahmsweise noch erlaubten) Fallenjagd mit Bügelfallen und Tellereisen fordert. Ferner wird die Abschaffung der sogenannten «Entenkanonen» und die bessere strafrechtliche Erfassung der Gehilfenschaft bei Jagdvergehen gewünscht. Es wird in diesem Sinne Antrag auf Teilrevision des Jagdgesetzes gestellt. Das Gesuch ist mitunterzeichnet vom Schweizerischen Tierschutzverband, von der Schweizerischen Gesellschaft zur Förderung des Tierschutzes und vom Schweizerischen Bund für Naturschutz.

Eine Vernehmlassung des Kantonal-Bernischen Patentjägerverbandes greift am 24.März 1958 das Problem des Büchsenkalibers auf (für,das bei der Teilrevision vom 13. Juni 1941 ein Minimum von 8 mm festgesetzt worden war) und verlangt eine geschmeidigere Anpassung an die moderne Entwicklung in der Herstellung von Jagdwaffen und Munition.

Schhesslich gelangt am 23. Oktober 1958 das Schweizerische Landeskomitee für Vogelschutz, die schweizerische Dachorganisation aller Vereinigungen, die sich dem Vogelschutz widmen, mit einer Eingabe auf Eevision des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz an das Eidgenössische Departement des Innern. Es wird darin die Sorge zum Ausdruck gebracht, dass der Lebensraum vieler Vogelarten durch die Ausbreitung der Besiedlung und der Technik immer weiter eingeschränkt werde. Es wird die Einführung der obligatorischen JagdStatistik verlangt sowie der Schutz des Steinhuhns, des Haselhuhns/der Wachtel, der Mistel- und Wacholderdrossel, der seltenen Arten unter den Ballen, des Habichts, des Sperbers, und des Tannenhähers. Ferner wird eine Eeihe weiterer Anregungen zur besseren Schonung des Federwildes gemacht, wie Verbot der Verwendung von Gift und Betäubungsmitteln, Verkürzung der Jagdzeit im Frühjahr, Abschaffung der «Entenkanone», Verbot der Jagd mit Motorbooten und anderes mehr.

Noch bevor die beiden letztgenannten schriftlichen Eingaben vorlagen, hatte der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern (am 13. Januar 1958) seiner Beratenden
Jagdkommssion den Auftrag erteilt, die Frage des Kalibers, der Jagdzeiten, der Liste der jagdbaren und geschützten Tiere zusammen mit der Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei zu überprüfen und alsdann Bericht und Antrag auf Teilrevision des Jagdgesetzes auszuarbeiten.

Es kann nicht bestritten werden, dass die meisten der vorgenannten Begehren verschiedener Verbände ihre Berechtigung haben und berücksichtigt zu werden verdienen. Es kommt aber noch ein weiteres gewichtiges Argument für die Gesetzesrevision hinzu: der stetig zunehmende Schaden, den das Wild, hauptsächlich Eeh und Hirsch, in Feld und Wald verursacht und der den kantonalen Forstverwaltungen immer mehr Sorge bereitet.

405 -Am 15. Mai 1959 konnte die Beratende Jagdkommsision des Eidgenössischen Departements des Innern ihre Abänderungsvorschläge zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz von 1925 unterbreiten. Arn 20. Mai 1960, beschloss der Bundesrat auf Antrag des Departements des Innern, den vorgelegten Entwurf ein,er Teilrevision grundsätzlich zu genehmigen und ihn den kantonalen Departementen, denen das Jagdwesen unterstellt ist, sowie den interessierten Verbänden zur Vernehmlassung zuzustellen.. Die Antworten waren, wie zu erwarten war, ziemlich heterogen, oft sogar gänzlich entgegengesetzt, enthielten aber zum Teil wertvolle Anregungen, die wiederum im Schosse der Kommission und der Inspektion für Porstwesen,, Jagd und Fischerei durchberaten wurden und zum beiliegenden bereinigten Entwurf führten.

, Die hauptsächlichsten Beweggründe zur Bevisiön des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz von 1925 sind, zusammengefasst, die folgenden: 1. Die Liste der geschützten und der jagdbaren Tiere soll den heutigen Verhältnissen angepasst werden. , , : 2. Die Jagd soll, soweit dies überhaupt möglich ist, von Praktiken befreit .werden, die dem Tier Qualen und Ängste zufügen können. !

3. ;Die Kaliberbegrenzung soll revidiert werden1, wobei der eingetretenen Verbesserung von Jagdwaffen und Munition Rechnung zu tragen ist. !

4. Den Kantonen soll ein Mittel in die Hand gegeben werden, den Wildschäden in Feld und Wald besser begegnen zu können, indem ihnen die Eegulierung der Schalenwildbestände ermöglicht wird.

5. Es sollen gleichzeitig neue Gesichtspunkte der Biologie im Jagdgesetz zur 'Geltung gebracht werden.

:Die Einzelheiten der anzubringenden Änderungen am Gesetz werden nachstehend bei der Begründung der revidierten Artikel besprochen.

Selbstverständlich wird die Eevisiön des Gesetzes auch eine solche der Vollziehungsyerordnung. bedinget!.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes ist folgendes zur Erläuterung anzuführen:, Ausüben der Jagd a. 'Jagdbare, und geschützte Tiere Art. 2 (jagdbare Tiere) Ziffer 1. Da die Frischlinge in Artikel 4, Ziffer 2 als geschützt erklärt werden, ist die Klammer «(Ausnahme Art.4, Ziff.2)» an den Schluss zu setzen.

, Ziffer 3. Bären und Wildkatzen werden von der Liste der jagdbaren Tiere gestrichen (siehe Art.4, Ziff.4). Die ersteren sind seit 1904 in, der, Schweiz ausgestorben ; es besteht aber die Möglichkeit, dass wieder einmal eine Zuwanderung erfolgt, und in diesem Falle sollte diese seltene Tierart, die unsere Fauna in

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erfreulicher Weise bereichern würde und für den Menschen nicht gefährlich ist, nicht gleich wieder ausgerottet werden. Sollte jedoch einmal ein gefährlicher Bär auftreten, so besteht immer die Möglichkeit, ihn durch die Jagdaufsichtsorgane abschiessen zu lassen. Die Wildkatzen sind in der Schweiz vermutlich noch nicht ganz, jedoch sicher nahezu ausgerottet, und es wäre ausserordentlich schade, wenn die wenigen, vielleicht im Jura noch vorkommenden Exemplare, die keinen merklichen Schaden anstiften können, vollständig ausgetilgt werden sollten. Der Wolf hingegen, der in den letzten Jahren gelegentlich in der Wildbahn wieder aufgetaucht ist (Wallis und Graubünden), muss als jagdbares Tier neu aufgeführt werden ; er figuriert bisher weder auf der Liste der j agdbaren noch der geschützten Tiere.

Der in unserem Lande ebenfalls sehr selten gewordene Fischotter ist seit 1952 durch einen Bundesratsbeschluss geschützt; deshalb darf und muss er nunmehr von der Liste der jagdbaren Tiere gestrichen werden.

An der Z i f f e r 4 wurde (ausgenommen in redaktioneller Hinsicht) nichts geändert, obwohl in einzelnen Gegenden z.B. die Bestände an Auer-, Stein-, Hasel-, Rebhühnern und Wachteln stark zurückgehen. An diesem Umstand sind aber meist Biotopverluste schuld, und ein Jagdverbot könnte daran nicht viel ändern. Zahlreiche Kantone, in denen dieses Federwild besonders selten ist, haben es übrigens geschützt, und wir halten es hier für richtig, den Entscheid der kantonalen Kompetenz zu überlassen.

Z i f f e r 5. Nebst den Eingel- und Hohltauben (welch letztere nach dem Bundesratsbeschluss von 1952 als jagdbar erklärt wurden) werden auch die verwilderten Haustauben, die an vielen Orten zur Plage geworden sind, als jagdbar erklärt. Die Mistel- und Wacholderdrosseln werden (als einzige bisher jagdbare Singvögel im engeren Sinne) gestrichen, da sie nicht häufig vorkommen und bei der Jagd oft nicht von den Singdrosseln unterschieden werden.

Z i f f e r 6. Statt des Sammelbegriffes «Schnepfen und Bekassinen» werden die jagdbaren Arten nun genau bezeichnet, nämlich: «Waldschnepfen, Doppelschnepfen, 'Zwergschnepfen, Bekassinen», damit nicht auch seltene, verwandte Arten dem Abschuss zum Opfer fallen. Statt des wenig geläufigen Sammelbegriffs «Scharben», wird die einzige einheimische. Art, der Kormoran, aufgeführt. Ebenso
werden zum Schütze gewisser seltener Rallenarten nur deren allein häufig vorkommende Vertreter, die bekannten Blässhühner, genannt.

Z i f f e r 7. Der für die Ausbreitung der Arve im Gebirge ausserordentlich nützliche NUSS- oder Tannenhäher wird von der Liste der jagdbaren Vögel gestrichen, ebenso Habicht und Sperber, welche zur Verminderung der Krähenbzw, der Spatzenplage eine wichtige Rolle im Haushalte der Natur spielen; Individuen, die Schaden in Geflügelhöfen stiften, können auf Grund der Artikel 30 und 81 verfolgt werden. Selbstverständlich wird auch der Steinadler hier nicht mehr aufgeführt, da er gemäss Bundesratsbeschluss als geschützt erklärt wurde.

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Art. 4 (geschützte Tiere) Z i f f e r .2. Frischlinge und .führende Bachen sollen den gleichen Schutz gemessen dürfen wie die Jungtiere und Muttertiere des übrigen Schalenwildes.

Ini Falle hegerisch,er Notwendigkeit 'oder grossen Wildschadens,bietet der neue Absatz"2 die Möglichkeit zur Abhilfe. Dieser Absatz 2 ermächtigt die Kantone, den Abschuss von Jungtieren und Muttertieren des Hirsch-, Beh-, Genis- und Schwarzwildes anzuordnen, wenn die normale Jagd die Überhandnähme, des Wildes1 und damit des Schadens in Feld und Wald nicht verhindern konnte, oder wenn Seuchen ausgebrochsn sind oder ein unnatürlicher Geschlechts- und Altersaufbau einer Wildpopulation korrigiert werden: müssen. Den Kantonen wird das Vertrauen geschenkt, dass sie nur dann von dieser Ermächtigung ·Gebrauch machen, wenn die erwähnten Voraussetzungen vorliegen. Ebenso ist ihnen freigestellt, ob sie mit dem Abschuss nur die Aufsichtsofgane oder auch Jagdberechtigte betrauen wollen. Die 'übersetzten Rehwildbestände in vielen Gebieten des Mittellandes und die Hirschbestände in einzelnen Gegenden der Alpen und'Vöralpen erheischen eine solche Bestimmung. Die absolute Schonung der, Jungtiere und Muttertiere war beim Erlass des Gesetzes von 1925 verständlich, hat aber heute,'nachdem besonders Reh und Hirsch in ganz Mitteleuropa fast lawinenartig zugenommen haben und nachdem die'wildbiologische und ökologische Forschung viele neue Erkenntnisse gebracht hat, ihre Berechtigung weitgehend verloren.

Ziffer. 4. Hier sind;cler Bär und die:Wildkatze (aus den unter Art.2 angeführten Gründen) in die Liste der geschützten Tiere aufgenommen. Es ist nur folgerichtig, dazu auch den Luchs zu fügen, der in der Schweiz ebenfalls: ausgestorben ist, aber vielleicht wieder einmal zuwandert, was im Hinblick auf seine Seltenheit und seinen Nutzen als Gleichgewichtsfaktor in der 'Natur zu wünschen wäre. Allfällige Bedenken gegen diese drei Raubwildärten können leicht zerstreut werden , da ja der Artikel 80 den Kantonen die Möglichkeit gibt, allfällig; Schaden anrichtende Individuen jederzeit zu verfolgen.

: , Der Fischotter kommt auf, die Liste, weil er bereits seit 1952 geschützt ist.

Neu ist ferner der Biber, der vor einigen Jahren im Kanton Genf wieder eingebürgert wurde; auch er, wurde vor über hundert Jahren in unserem Lande ausgerottet und darf jetzt wieder Heimatrecht gemessen.

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b. Jagdzeiten in den Gebieten mit Patentjagd

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Art. 7 : Z i f f e r l. Die Jagd auf Hasen soll inskünftig nicht vor dem 15/September eröffnet werden, da im September loft noch säugende Häsinnen anzutreffen sind.

Diese Bestimmung hat allerdings insofern nur theoretische Bedeutung als es zur Zeit keine Patentkantone mehr gibt, welche: die Hasenjagd früher eröffnen; Die neue Fassung im Bundesgestz soll aber diese erfreuliche Tatsache wenigstens sanktionieren.

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Z i f f e r 2, A b s a t z 1. Bisher war im Bundesgesetz für die Jagd auf Hirschkühe nur eine Jagddauer von l Woche erlaubt. Schon seit Jahren mussten aber einzelnen Kantonen mit Rücksicht auf die zunehmenden Bestände und die damit verbundenen Schäden in Getreidefeldern, Kartoffeläckern, Brdbeerkulturen, durch Verbiss des Jungwuchses und durch Schälen von Stangenhölzern im Wald, Bewilligungen zur Verlängerung der Jagdzeit auf Hirschkühe erteilt werden. In der neuen Passung des Artikels ist, entsprechend den neuen Verhältnissen eine einheitliche Jagddauer von drei Wochen auf Hirschwild (Hirsche und Kühe) vorgesehen.

Z i f f e r 3. Beim Eehwild wäre die Beibehaltung der kürzeren Jagdzeit für Eehgeissen aus den schon in Artikel 4, Ziffer 2 dargelegten Gründen (sehr starke Vermehrung der Bestände und der Schäden) schon gar nicht gerechtfertigt.

Die weitgehende .Schonung der Geissen (3 Wochen Jagd) gegenüber den Böcken (6 Wochen) nach dem bisherigen Gesetz hatte im Mittelland und teilweise auch im Jura und im Voralpengebiet das Entstehen unnatürlicher Geschlechtsverhältnisse (bis l : 3 oder gar 1:4 anstatt l : 1) zur Folge, was nicht nur hinsichtlich der Vermehrungsrate, sondern auch im Hinblick auf die Qualität des Nachwuchses (Degeneration) unerwünschte Aus Wirkungen, haben kann.

In der neuen Passung ist eine einheitliche Jagddauer, von höchstens 6 Wochen für die Jagd auf Eehwild vorgesehen.

Z i f f e r 4. Nachdem den Kantonen schon durch Bundesratsbeschluss vom 21. Juli 1933 gestattet worden ist, den Beginn der besonderen Jagd auf Haarraubwild auf den 15. Dezember (Anschluss an die normale Niederwildjagd) vorzuverlegen, wird dieses Datum nun auch im Gesetz verankert. Der frühere Schluss (31. Januar statt 15.Februar) bringt gegenüber dem Gesetz von 1925 somit keine Verkürzung-der Dauer, ist aber erwünscht, weil z.B. der Dachs gelegentlich im Februar bereits Welpen im Bau hat.

Ziffer 5. Die Jagd auf Wasserwild wird im Frühjahr verkürzt und soll vom 15.Dezember bis zum 31. Januar (statt 28.Februar) festgelegt werden.

Diese Massnahme liegt im Interesse der Schonung der Entenbestände, da die Enten sich im Februar bereits zu paaren pflegen und die Tiere, denen der Partner in dieser Zeit weggeschossen wird, meist nicht mehr zu einer neuen Paarung schreiten und damit für die Eeproduktion ausfallen.

c. Jagdzeiten in den Gebieten der Pacht jagd

Art. 8 Z i f f e r n 1-5. Pur die Jagd auf Hirsch-, -Beh- und Gemswild ist die Zeit vom I.September bis 15.Dezember vorgesehen. Neu sind daran erstens die Gleichstellung der weiblichen und der männlichen Tiere (Verlängerung der Jagd auf Hirschkühe und Eehgeissen aus den schon unter Art. 7 angeführten Gründen) und zweitens die Vorverlegung des Jagdschlusses auf den 15.Dezember (statt 31.Dezember). Die letztere Massnahme soll eine Gleichstellung

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mit den Patentkantonen bringen. Die meisten Eevierkantone (mit Ausnahme der, Kantone Aargau, Thurgau, Schaffhausen und Baselstadt) haben übrigens schon heute den Jagdschluss auf den 15.Dezember oder früher festgesetzt.

Für das Haarraubwild sowie für .Eichhörnchen, Kolkraben, Saat- und Nebelkrähen "wird eine Jagdzeit festgesetzt, und zwar vorn I.August bis zum 81. Januar, während Wildschweine (ausgenommen die Frischlinge und deren Muttertiere), verwilderte Hauskatzen, , Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher, verwilderte Haustauben ,und Sperlinge weiterhin das ganze Jahr gejagt werden dürfen, da, man ihrer sonst kaum Herr .werden kann.

Z i f f e r 6. Die Frühlingsjagd auf Auer- und Birkhähne wird - in Anpassung an; die neue internationale. Vogelschutzkonvention, welcher die Schweiz beigetreten ist und die nach der Eatifizierung durch 6 Staaten in Kraft tritt -, nicht mehr gestattet.

Z i f f e r 8. Die Bothühner sowie die Mistel- und Wacholderdrosseln werden hier weggelassen, nachdem sie von der Liste der jagdbaren Tiere gestrichen "wurden; Bothühner kommen in der Schweiz überhaupt nicht vor.

, Z i f f e r 9. Für die jagdbaren Schnepfen fällt die Frühjahrsjagd, die, wie die Jagd auf Auer- und Birkhähne, heute ,noch in einigen Bevierkantonen ausgeübt wird, dahin (neue internationale Vogelschutzkonvention), . Ziffer 11. Die übrigen gemäss Artikel 2, Ziffer 6 jagdbaren Vögel (Enten usw.) können vom I.September bis zum 81. Januar (gleiches Jagdende wie in den Batentkantonen) gejagt werden.

d. Gemeinsame Bestimmungen i Dieser Untertitel w,ird vor dem Artikel 9 eingeschoben, womit der irn, letzteren enthaltene Gedanke sich auf beide Jagdsvsteme bezieht.

Art. 9 r

Von einer «A ertilgung» des Baubwildes darf in einem modernen Jagdgesetz wohl nicht mehr die Bede sein. Hingegen sollen die Bevierpächter und die Jagdaufsichtsorgane beider Systeme ermächtigt sein, auch ausserhalb der Jagdzeit verletzte und kranke Tiere, unter Meldung an die kantonale Jagdbehörde, abzuschiessen. Dass sie zu diesem Zweck das Jagdgebiet jederzeit mit Jagdwaffen und nötigenfalls mit einem Hund betreten können müssen, ist wohl selbstverständlich und nicht mehr nötig ausdrücklich zu sagen.

; Art. 10 Durch eine Ergänzung des alten Textes wird der Bundesrat ermächtigt, die Jagd .auf gewisse (sonst geschützte oder neu auftauchende, im Gesetz nicht .erwähnte) Wildarten nötigenfalls zu gestatten. Der Bundesrat soll aber solche Massnahmen, wie auch dringliche Abänderungen von. Jagdzeiten, nur ' nach Anhörung der Kantone treffen können.

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Wild- und Vogelschutz

Art. 15 Da eidgenössische Bannbezirke nur für Kantone mit Patentsystem vorgeschrieben sind, müssen die Kantone Luzern und St. Gallen, die inzwischen das Eeviersystem eingeführt haben, hier gestrichen werden.

Im neuen Absatz 2 wird bestimmt, dass der Bundesrat in Kantonen, die zum Eeviersystem übergehen, in deren Einverständnis bestehende eidgenössische Banngebiete beibehalten kann; dies ist praktisch bereits vorgekommen bei den Kantonen Luzern und St. Gallen.

Art. 18 Während der bisherige Artikel von der «Verfolgung von Eaubwild» in Banngebieten spricht, ist in der neuen Fassung von «Hegeabschüssen» die Eede, worunter z.B. auch Abschüsse von Gemsen im Interesse des Bestandes zu verstehen sind. Selbstverständlich ist das Einverständnis der Bundesbehörde nicht einzuholen für Abschüsse,von verletzten oder kranken Tieren (siehe Art.9), sondern nur für grössere, geplante Hegeabschüsse.

Art. 26 (aufgehoben) Das Verbot, den Steinadler am Horst abzuschiessen, kann fallengelassen werden, nachdem der Adler zu den geschützten Vogelarten gezählt wird. Auch die zugehörige Strafbestimmung in Artikel 48, Ziffer 4 wird damit hinfällig, da die Erlegung nunmehr unter Strafandrohung von Artikel 39, Ziffer 3 fällt.

Art. 27 Wahrend die bisherige Bestimmung sich nur mit den geschützten Vögeln befasst, erhält die neue Fassung einen erweiterten Inhalt, indem sie sich allgemein auf geschützte «Tiere» bezieht. Ausser den Massnahmen zugunsten der land- und forstwirtschaftlich nützlichen, geschützten Vögel sollen auch Massnahmen für geschützte Haarwildarten, die in der Schweiz selten geworden oder gar schon ausgestorben sind, eines Beitrags teilhaftig werden können. Es wird sich aber, so wenig wie bisher für die Vögel, nicht um regelmässige, sondern nur um aussetzende Beitragsleistungen bescheidenen Umfangs handeln, dann nämlich, wenn ein Kanton die finanzielle Belastung seiner der Allgemeinheit dienenden Vorkehren nicht allein tragen kann. Eine «Kann-Vorschrift» («der; Bund kann... unterstützen ») scheint daher den tatsächlichen Verhältnissen besser angepassst zu sein als die bisherige « MUSS-Vorschrift» («der Bund unterstützt...»).

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Art.. 28 , Die Jugend soll nicht wie bisher nur mit, den geschützten Vögeln, sondern allgemein mit den freilebenden Tieren bekannt gemacht und «zu deren Schonung angehalten» werden. Die Zeiten sind überholt, wo die Erzieher lehrten, alles Schädliche zu vernichten und Tiere hur ihres Nutzens wegen zu schonen - ganz abgesehen davon, dass es kaum Tiere gibt, die nur schädlich oder nur nützlich sind.

' i ' Schutz gegen Wildschäden

Art. 31

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Die Vögel, die gelegentlich wirklich grossen Schaden stiften und daher nach Massgabe kantonaler Anordnungen i unbeschränkt abgeschossen werden können, werden neu .aufgezählt: ausser den Sperlingen, (bisher) die Rabenkrähen, Bistern, Eichelhäher, verwilderten Haustauben. Nach, wie vor sollen die Kantone in Weinbergen, Obst- und Gemüsegärten, Beerenpflanzungen, Getreide- und Saatfeldern den Abschuss von Drosseln, Staren, Amseln und Wildtauben .erlauben dürfen, wenn diese Schaden- anrichten. Neu kommen (nachdem sie generell unter Schutz stehen) hinzu :: Habichte,, Sperber und Bussarde in der nächsten Umgebung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Mit diesem Artikel, in Verbindung mit Artikel 30, Absatz 2 dürfte der Selbstschutz der Grundeigentümer gewährleistet sein.

; , Der Abschuss darf nur mit Waffen erfolgen, die auch den Aufsichtsbeamten erlaubt sind. Die Abschussberechtigung ist auf Personen beschränkt, die das 18. Altersjahr .zurückgelegt haben'; Kinder dürfen also nicht damit beauftragt werden.

, Art. 32 Die bisher nur für das. Pachtgebiet geltende Bestimmung hinsichtlich Massnahmen bei zu, grossen Wildbeständen wird auf das Patentgebiet ausgedehnt.

Die Kantone werden, im,Falle grossen Wildschadens infolge übersetzter Wild-bestände, verpflichtet, für eine Verminderung der letzteren auf ein tragbares Mass zu sorgen. Diese Bestimmung ist heute zur absoluten Notwendigkeitggwor-rden, die schon allein die Gesetzesrevision, rechtfertigen würde.

Dass 'damit aber nicht .etwa beabsichtigt ist, das Beh- und Hirschwild allgemein und mehr als, nötig zurückzudrängen, geht schon aus dem ersten,Absatz des Artikels hervor, wonach die Kantone gehalten sind, für die Erhaltung eines gesunden und den örtlichen Verhältnissen angepassten Wildbestandes zu sorgen. Mit ändern Worten,: die Wildbestände sollen natürlich und normal sein.

Damit ist auch dem Wild am besten gedient, denn es wird auf diese Weise gesund und kräftig bleiben. Wo die Schäden gross: sind, wo die natürliche Verjüngung der : standortsgemässen Waldbestände ohne Einzäunung nicht mehr gewährleistet ist, oder wo das Gewicht des Wildes oder die Masse, seiner Trophäen zurückgehen,1 können die örtlichen Wildbestandsdichten nicht als normal angesehen werden.

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412 Zur Eegulierung der Schalenwildbestände sind Abschusspläne notwendig.

Diese setzen aber ihrerseits auch genaue Kenntnis der Bestandeszahlen und des Bestandesàufbaus voraus. Deshalb muss in diesem Artikel von den Kantonen auch- die Führung einer Bestandesstatistik verlangt werden. Dabei wird man diese voraussichtlich auf das Beh- und Hirschwild sowie auf -gewisse in ihrem Portbestand gefährdete Wildarten beschränken dürfen. Das Nähere werden die Ausführungsbestimmungen festzulegen haben.

Jagdpolizei

Art. 86 Hier werden ausser den Wildhütern, Förstern, Polizeibeamten, Feldhütern und Grenzwächtern neu auch die Fischereiaufseher als zur Ausübung der Jagdpolizei verpflichtet genannt. Damit wird erreicht, dass die Kantone, z.B. bei Überhandnähme der Graureiher an Fischgewässern, auch die Fischereiaufseher für den Abschuss im Sinne von Artikel 30, Absatz l heranziehen können. Auf diese Weise kann die Eegulierung örtlich übermässig grosser Kolonien von Fischreihern besser erreicht werden als durch deren Jagdbarerklärung. Der Eeiher ist im allgemeinen kein beliebtes Objekt für Jäger und würde vielleicht gerade am falschen Ort, d.h. wo er selten ist, vernichtet, während schädliche Ansammlungen unbehelligt blieben, da zufälligerweise kein Interesse der Jäger vorliegt.

In Absatz 2 werden die Kantone verpflichtet (anstatt: es wird ihnen «überlassen»), die Jagdpolizeibeamten durch Vorträge und Kurse mit ihren Aufgaben vertraut zu machen.

Artikel 37 Der frühere Artikel 37 (der die Gewährung von Bundesbeiträgen zugunsten von kantonalen Jagdaufsehern im offenen Jagdgebiet zum Gegenstand hatte) ist durch Bundesgesetz vom 23. Dezember 1953 über besondere Sparmassnahmen aufgehoben worden. Wir schlagen seine Wiedereinführung nicht vor, da die Einnahmen aus dem Jagdregal es den Kantonen ermöglichen sollten, die Aufsicht selbst zu zahlen. Hingegen scheint uns notwendig, die Möglichkeit zu schaffen, die Erforschung der freilebenden Tiere und ihres Lebensraums zu fördern. Dabei ist die Frage offen gelassen, auf welche Weise diese Förderung erfolgen soll. Zur Zeit befasst sich die Forstabteilung der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zusammenarbeit mit dem Geobotanischen Institut in Zürich mit dem Behwildproblem (z.T. unter Verwendung von Mitteln aus dem Fonds zur Förderung der Wald- und Holzforschung). Im Nationalpark lässt die Wissenschaftliche Nationalparkkommission das Hirschproblem erforschen, und zwar mit Geldern des Nationalfonds. Es könnte zur weiteren Abklärung dieser Fragen, die von eminenter Bedeutung sind, wenn man bedenkt, welche volkswirtschaftlichen Werte alljährlich durch Wildschäden in der Land- und in der Forstwirtschaft verloren gehen, notwendig werden, das begonnene Forschungsprogramm

413 an der Eidgenössischen Technischen Hochschule weiter auszubauen, indem man eine eigentliche Wildforschungsstelle einrichtet. Im-neuen Artikel 37 soll nun die Forschungstätigkeit auf diesem Gebiete als eine Aufgabe des Bundes grundsätzlich festgelegt werden. Dabei würden aber voraussichtlich auch die Kantone als, die Nutzniesser des Jagdregals zur Mitfinanzierung herangezogen werden können.

, , , Es,ist denkbar, dass als .Ergänzung, der Forschung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule auch in einzelnen Kantonen wertvolle Aufnahmen (Bestandeserhebungen, Gewichtskontrollen, besondere Beobachtungen usw.)

gemacht werden, die eine finanzielle Unterstützung durch den Bund rechtfertigen. Wir, verzichteten indessen darauf, zu sagen, «der Bund fördert durch Beiträge», in der Meinung, dass es bei der allgemeinen Wendung «fördern» dem Bund ohnehin möglich sein wird, im Einzelfall die Forschung auch einmal durch einen gerechtfertigten Beitrag ausserhalb des ETH-Programmes, zu unterstützen.

i ; Artikel 38

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E r s t e r A b s a t z . Da gelegentlich Zweifel bestanden, ob die Jagdpolizeibeamten berechtigt seien, beim Verdacht eines Jagdvergehens auch die Fahrzeuge (Auto usw.) zu untersuchen, wird dies im neuen Text ausdrücklich

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Strafbestimmungen 1

a. Die einzelnen Jagdvergehen

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Artikel 40 : ,In Absatz 3 waren die nun geschützten Wildkatzen zu streichen und statt Häher «Eichelhäher» zu setzen.

, Artikel 43

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Z i f f e r 1. Neu ist hier der Straftatbestand des widerrechtlichen Auslegens von Betäubungsmitteln. Die Ausnahmen von den Verboten werden beschränkt auf das Auslegen von Betäubungsmitteln durch Vertrauenspersonen, da das Auslegen von Gift zu jagdlichen Zwecken auch ausnahmsweise nicht mehr gestattet wird. Es muss als unweidmännisch abgelehnt werden, in heutiger Zeit noch Gift1 zur Bejagung von Füchsen1 usw. zu verwenden, um so mehr als auch diese als"Mäusevertilger und als «Gesundheitspolizei» unter dem Wild sehr wertvolle Dienste leisten; wo sie vorübergehend in Überzahl auftreten, stehen andere Mittel (z.B. die Passjagd), zur Verfügung. Auch die Betäubungsmittel dürfen nur : für Eabenkrähen, Elstern und Eichelhäher und nur, wenn sie! in Überzahl auftreten, verwendet .werden. Ausserdem wird, eine entsprechende Ausbildung der mit dem Auslegen solcher Stoffe betrauten Personen verlängt.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. II.

30

414 Z i f f e r 2. Nicht nur der vollendete widerrechtliche Tatbestand des Fangens von Wild oder Vögeln, sondern schon der Versuch wird nun unter Strafe gestellt; damit wird ein Mangel des alten Gesetzes behoben, Von den Fallen für Haarraubwild wird nur noch die Kastenfalle gestattet.

Nur wenn eine Überhandnähme nicht durch Abschuss verhindert werden kann, wird den Kantonen ausnahmsweise erlaubt, .andere Fallen (unter Ausschluss des tierquälerischen Tellereisens) zuzulassen. Die Verwendung solcher Fallen darf nicht zu einer besonderen Jagd ausgestaltet werden; vielmehr dürfen nur Wildhüter, Jagdaufseher und einzelne zuverlässige Jäger, die vom Kanton entsprechend auszubilden sind, mit diesen Massnahmen betraut werden.

Z i f f e r 3. Zu den bisherigen Verboten der Vernichtung von Murmeltieren, Füchsen und Dachsen im Bau kommt ergänzend noch dazu die Vergasung, das Ausschwemmen und die Sprengung mit Explosivstoffen.

Z i f f e r 4. Dis bisherige Ziffer 4 (betr. Adlerabschuss am Horst) wird hinfällig. An ihre Stelle tritt die bisherige Ziffer 5 in neuer Form. Die bisherigen Vorschriften über die verbotenen Jagdwaffen und die Kalibervorschrift entsprechen den Fortschritten in der Waffentechnik und den Bedürfnissen weidgerechten Jagens nicht mehr in jeder Hinsicht.

Verboten sind nach wie vor die zum Zwecke der Verheimlichung konstruierten Schusswaffen (die selbstverständlich die bisher genannten «Stockflinten» und «zusammenschraubbaren und zusammenlegbaren» Waffen einschliessen), ebenso die automatischen und Bepetierwaffen, jedoch nur soweit sie mehr als zweischüssig sind, und die Luftgewehre. Die eigentlichen «Entenkanonen» (die nach der neuen internationalen Vogelschutzkonvention nicht mehr zugelassen sind) werden dadurch ausgeschaltet, dass für die Entengewehre keine grösseren Eohrdurchmesser als 23,4 mm oder Kaliber 4 gestattet sind. Verboten für die ordentliche Jagd ist auch Flobert-, Kleinkaliber- und Ordonnanzmunition.

Anderseits ist die Kaliberbeschränkmig für Kugelgewehre von 8 mm aufgegeben worden, da es heute ausgezeichnete Jagdbüchsen unter diesem Kaliber gibt, z.B. mit Patrone 6.5/57.

Tm übrigen wird es den Kantonen anheimgestellt, nach den vorgesehenen eidgenössischen Eichtlinien eigene Vorschriften über Art und Beschaffenheit der für die Jagd auf ihrem Gebiet zulässigen Waffen und
Munition zu erlassen.

Die genannten Eichtlinien werden berücksichtigen müssen, dass der Auf treffgeschwindigkeit die Priorität vor der Geschossmasse zu geben ist. Für die einzelnen Tierarten sollen die Energieminima am Ziel festgelegt werden, welche nötig sind, das betreffende Wild rasch zu töten. Daraus ergeben sich dann die zulässigen Kaliber und die geeignete Munition.

Den Kantonen soll es ferner überlassen werden, ihren Jagdaufsichtsorganen und einzelnen Jagdberechtigten zu gestatten, für Abschüsse von kleinem Haarraubwild und Vögeln zu Hegezwecken auch Flobert- oder Kleinkalibernmnition zu verwenden.

415 Artikel 44 Hier findet nur die durch die Änderung des Artikels 43 notwendig gewordene Anpassung statt.

. .· : ' Artikel 4 8 In Anpassung an die heutige Zeit, wo öfters Wild durch Autofahrer getötet wird, muss nun auch das Fallwild erwähnt werden (anstatt nur das gefrevelte Wild).

· , Artikel 50 Hier war .eine Lücke; auszufüllen: Das Feilbieten usw. von geschützten Vögeln war irrtümlicherweise im Gesetz von 1925, nicht unter Strafe gestellt worden, obwohl es damals schon verboten .war.

b. Allgemeine Bestimmungen ,

,

'

Artikel 53

;

'

Statt die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4.Februar 1853 sind diejenigen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 anzuführen.

Mit dem Vorstehenden halten wir die wünschbaren Erläuterungen zur dringenden, aber auf das Notwendigste beschränkten Eevision des Bundesgesetzes von1925 fuir gegeben und hoffen, die abänderungsbedürftigen Bestimmungen des Gesetzes der heutigen Zeit angepasst zu haben. : Indem wir Ihnen den nachstehenden Gesetzesentwurf zur Annahme empfehlen, versichern wir Sie, Herr Präsident, hochgeehrte. Herren, unserer voll: kommenen Hochachtung.

;: , : ' Bern, den 12. September 1961.

Im Namen des Schweizerischen IBundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : P.Chaudet :

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

416 (Entwurf)

Bundesgesetz über

die Abänderung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12, September 1961, beschliesst:

I.

Das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom-10. Juni 1925 wird wie folgt geändert und ergänzt:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Art. 2 Jagdbare Tiere im Sinne dieses Gesetzes sind : Hirsche, Eehe, Gemsen. Wildschweine (Ausnahmen: Art.4, Ziff.2); Murmeltiere (Ausnahme: Art.4, Ziff.3), Hasen, wilde Kaninchen, Eichhörnchen ; Wölfe, Dachse, Füchse, verwilderte Hauskatzen, Edelmarder, Steinmarder, Iltisse, Wiesel, Hermeline; Auer- und Birkhähne, Backelhühner, Schneehühner, Steinhühner, Haselhühner, Bebhühner, Wachteln, Fasanen; Bingel- und Hohltauben, verwilderte Haustauben, Haus- und Feldsperlinge; Wilde Gänse, wilde Enten, Sägetaucher, Waldschnepfen, Doppelschnepfen, Zwergschnepfen, Bekassinen, sämtliche Seetaucher- und Steissfussarten, Blässhühner, Kormorane; Kolkraben, Bäben-, Saat- und Nebelkrähen, Elstern, Eichelhäher.

417 Art. 4 Geschützte Tiere sind : ' , das Steinwild; i Hirschkälber, Beh-'und Gemskitzen, Frischlinge und die sie begleitenden Muttertiere; · . .. , Die Kantone können den Abschuss von Hirschkälbern, Beb.-' und Gemskitzen und Frischlingen und deren Muttertieren anordnen, wenn dies zur Verminderung des Wildschadens oder aus hegerischen Gründen notwendig ist.

. ' * , 3. Murmeltierkätzchen; , .

4. Bären, Luchse, Wildkatzen, Fischotter, Biber und Igel; 5. Sämtliche in Artikel 2 nicht aufgeführten Vogelarten, die in der Schweiz frei vorkommen.

> .

Art. 7.' · (Patentjagd) ' ' ' · ' , , .Die Jagdzeit für die verschiedenen Wildgattungen wird von den Kantonen innert folgender Schranken festgesetzt : .

1. Die :Jagd auf alles Wild mit Ausnahme der Hirsche, Sehe, Gemsen und Murmeltiere dauert höchstens drei Monate innert der Zeit vom 1. September bis 15. Dezember.

, : . . . Die, Jagd auf Hasen darf nicht vor dern 15. September beginnen. , 2. Die Jagd auf Hirschwild, auf Gemsen und Murmeltiere dauert höchstens drei Wochen innert der Zeit vom T.September bis 15.Oktober.

Für die Gebiete, wo die Hirsch- und Gemsjagd betrieben wird, ist während der offenen Jagd auf Hirsche und Gemsen der Gebrauch von jagenden Hunden (Laufhundjagd) verboten. Einzig erlaubt ist die Verwendung des Vorstehhundes und solcher Hunde, die zur Nachsuche von : angeschossenem Wild: abgerichtet sind.

3. Die Jagd auf Behwild dauert höchstens sechs Wochen innert der Zeit vom 1; T.September bis 15.November.

4. In der Zeit vom 15.Dezember bis 31. Januar kann eine besondere Jagd auf Haarraubwild gestattet werden.

5. In der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Januar kann eine besondere Jagd auf Wasserwild gestattet, werden; für die Grenzgewässer bleiben die internationalen Abkommen vorbehalten.

,

, 1.

2.

:'

Art.8 , ' 'l ,, (Pachtjagd) · -.

Die Jagdzeit wird für die verschiedenen Wildarten wie folgt festgesetzt : 1. Hirsch-, Beh- und Gemswild, vom I.September bis'15.Dezember; die Kantone können die Jagd auf Behböcke vom I.Juni an und die Jagd auf Gemsböcke vom I.August an gestatten; 2. Murmeltiere, vom 1.September bis 15.Oktober; · .

'

'

'

418.

'·B. Hasen und wilde Kaninchen, vom I.Oktober bis 81. Dezember; 4. Haarraubwild, Eichbörnchen, Kolkraben, Saat- und Nebelkrähen, vom I.August bis 31. Januar; 5. Wildschweine (ausgenommen Frischlinge und deren Muttertiere), verwilderte Hauskatzen, Eabenkrähen, Bistern, Eichelhäher, verwilderte Haustauben, Haus- und Feldsperlinge, das ganze Jahr; 6. Auer- und Birkhähne sowie Eackelhühner vom I.September bis 15.De. zember; 7. Fasanen und Haselhühner, vom 15. Oktober bis 30. November; 8. Eebhühner, Steinhühner, Schneehühner, Wachteln, vom I.September bis 30. November; 9. Waldschnepfen, Doppelschnepfen, Zwergschnepfeii und Bekassinen, vom I.September bis Sl.'Dezember; 10. Eingel- und Hohltauben, vom I.August bis 30.November; 11. Alle übrigen nach Artikel 2, Ziffer 6 als jagdbar erklärten Vögel, vom I.September bis 31. Januar.

Der U n t e r t i t e l «d. Gemeinsame Bestimmungen» wird zwischen Artikel 8 und 9 eingefügt.

Art. 9 Wildhüter, Jagdaufseher und Eevierpächter sind berechtigt, verletzte und ; kranke Tiere auch ausserhalb der Jagdzeit abzuschiessen. Solche Abschüsse sind der kantonalen Jagdbehörde unverzüglich zu melden.

Art. 10 Wenn die Umstände es erheischen, kann der Bundesrat, nach Anhörung der Kantone oder auf Antrag derselben, die Bestimmungen über die Jagdzeiten dauernd oder zeitweise abändern. Unter den gleichen Voraussetzungen hat er das Eecht, die Jagd auf gewisse AVildarten oder in gewissen Gebieten für eine bestimmte Zeit zu untersagen oder zu gestatten.

,

Art. 15 In Kantonen mit Patentsystem sind zum Schütze des Wildes Bannbezirke (Freiberge) von angemessener Ausdehnung auszuscheiden, und zwar wenigstens je einer in den Kantonen Uri, Schwyz, Unterwaiden, Glarus, Freiburg, Appenzell, Waadt, wenigstens je zwei in den Kantonen Bern und Tessin, wenigstens je drei in den Kantonen Graubünden und Wallis.

Der Bundesrat kann in Kantonen, die zum Pachtsystem übergehen, in deren Einverständnis, bestehende eidgenössische Banngebiete,beibehalten.

Die Bannbezirke stehen unter der Oberaufsicht des Bundes. Eine bundesrätliche Verordnung setzt die Grenzen fest, ordnet eine strenge Wildhut an und stellt die nach den Umständen und der Lage der Bannbezirke nötigen Bestimmungen zum Schütze und zur Pflege des Wildes auf.

419 Art. 18.

Die Kantone können, Hegeabschüsse in den eidgenössischen Banngebieten nur mit Zustimmung der Bundesbehörde anordnen.

',

'

Art. 26 Aufgehoben.

'

' " ' . . . ,

: ' Art. 27 ' Der Bund kann die zur Erhaltung und Vermehrung der geschützten Tiere getroffenen Massnahmen durch Beiträge unterstützen.

(

Art. 28 Die,Erziehungsbehörden haben dafür zu sorgen, dass die Jugend mit den freilebenden1 Tieren bekannt gemacht und zu ihrer Schonung angehalten werde.

. .

Art. 31 ·· 1 Die Kantone sind berechtigt, den Abschuss von Rabenkrähen, Elstern, Eichelhähern, : verwilderten1 Haustauben, Haus- und Eeldsperlingen unbeschränkt zu gestatten.

' ; Sie i können den Abschuss von Wildtauben, Drosseln, ' Staren und Amseln in Weinbergen, Obst- und Gemüsegärten, Beerenpflanzungen, Getreide- und Saatfeldern erlauben, jedoch nur während der Zeit, in der diese Vögel1 Schäden anrichten können.

Die Kantone sind ferner berechtigt, den Abschuss von, schadenstiftenden Bussarden, Habichten :und Sperbern in der nächsten Umgebung von; Wohn-.

.und Wirtschaftsgebäuden zu gestatten.

': iv Der Abschuss darf nur mit Waffen erfolgen, die auch den Jagdaufsichtsbeamten, erlaubt sind. .. , i :, Die .Abschussberechtigung darf nur an Personen erteilt werden, die das 18.Altersjahr zurückgelegt haben.

, , Das Feilbieten, die Veräusserung und der Erwerb der erlegten Vögel ist verboten, , ' · ' ·;' ' !'

Art. 32 , , , ·· . : .

.

.

1

Die Kantone sorgen für die, Erhaltung eines 'gesunden und den örtlichen Verhältnissen angepassten Wildbestandes. Sie führen eine Statistik über die Bestandesveränderungen der wichtigsten jagdbaren und geschützten Tiere.

Der Bundesrat erlässt dazu entsprechende Ausführungsbestimmungen.

.'. : Ist Wild in Überzahl vorhanden und grosser Wildschaden nachgewiesen, so .haben die Kantone dafür zu sorgen, dass der Bestand auf, ein erträgliches Mass vermindert wird. ! .

. . . .

:

420 Art. 86 Zur Ausübung der Jagdpolizei sind von Amtes wegen verpflichtet : 1. die Wildhüter und die Jagd- und Fischereiaufseher; 2. das Forstpersonal; 3. die Polizeibeamten und Feldhüter der Kantone und Gemeinden; 4. die eidgenössischen Grenzwächter, soweit die Mitwirkung ohne Beeinträchtigung ihrer dienstlichen Aufgaben möglich ist.

Die Kantone haben die Jagdpolizeibeamten durch Vorträge und Kurse mit ihren Aufgaben vertraut zu machen.

Art. 37 , Der Bund fördert die Erforschung der freilebenden Tiere und ihres Lebensraumes.

Art. 38 Die Jagdpolizeibeamten sind verpflichtet, von allen ihnen zur Kenntnis gelangenden Jagdvergehen der zuständigen Behörde Anzeige zu machen und diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die zur Feststellung des Täters und des Tatbestandes sowie zur Abwehr weitern Schadens dienlich sind. Sie sind namentlich berechtigt, die Jagdausweise sich vorweisen zu lassen, das Wild, die Waffen und Jagdgeräte zu beschlagnahmen, den Inhalt der Bucksäcke, Weidtaschen und Transportmittel zu untersuchen.

Bei Verfolgung eines Jagdvergehens oder wenn Verdachtsgründe vorliegen, steht ihnen, mit Bewilligung der zuständigen Behörde, das Eecht zu, Hausdurchsuchungen vorzunehmen.

Art. 40 Wer jagdbares Hirsch-, Eeh- oder Gemswild widerrechtlich jagt, erlegt, einfängt oder gefangenhält, wird mit Busse von 200 Franken bis 600 Franken bestraft.

Wer andere jagdbare Tiere widerrechtlich jagt, erlegt, einfängt oder gefangenhält, wird, sofern nicht Absatz 3 dieses Artikels zur Anwendung gelangt, mit Busse von 50 bis 400 Franken bestraft.

Wer Wiesel, Hermeline, Eichhörnchen, verwilderte Katzen, Krähen, Elstern, Eichelhäher oder Haus- und Feldsperlinge widerrechtlich jagt, erlegt, einfängt oder gefangenhält, wird mit Busse von 10 bis 100 Franken bestraft.

Die zuständige kantonale Behörde kann das Einfangen und Gefangenhalten von jagdbaren Tieren gestatten. In Gebieten mit Pachtjagd ist für das Einfangen überdies die Zustimmung des Pächters notwendig.

, Art. 43 1. Wer Selbstschüsse anlegt, explodierende Geschosse, Sprengstoffe oder Gift zu Jagdzwecken verwendet, wer widerrechtlich Betäubungsmittel auslegt, wird mit Busse von 400 bis 1000 Franken bestraft.

421 Ausnahmsweise können die Kantone, unter Aufstellung der nötigen Sicherheits- und Haftpflichtvorschriften, den Wildhütern und Jagdaufsehern sowie einer beschränkten .Anzahl zuverlässiger Jagdberechtigter das Auslegen von Betäubungsmitteln zur Verminderung von Rabenkrähen, Elstern und Eichelhähern, falls sie in Überzahl auftreten, gestatten. Die beauftragten Personen sind durch die Kantone vorgängig auszubilden.

2. Wer mit Schlingen, Drahtschnüren, Netzen oder widerrechtlich mit Fallen Wild fängt oder zu fangen versucht, wird mit Busse von 800 bis 800 Franken bestraft.

.

, , Wer mittels Fanggeräten oder Lockmitteln widerrechtlich,Vögel fängt oder zu fangen versucht, wird mit Busse von 50 bis 4QO Franken bestraft.

Der Gebrauch von Kastenfallen im Innern von Gebäuden sowie unter Vordächern, ist den Hausbewohnern gestattet.,.Ebenso dürfen die Jagdberechtigten während der Jagdzeit solche Fallen-.zum Fangen von Haarraubwild verwenden.

Ausnahmsweise können die Kantone, unter Aufstellung der notwendigen Sicherheitsvorschriften, zum Fang des Haarraubwildes, sofern dessen Überhandnähme ; nicht durch Abschuss verhindert werden kann, die Verwendung anderer .Fallen (mit Ausnahme des Tellereisens) gestatten. Mit .diesem Fang dürfen nur Jagdpolizeibeamte und einzelne, zuverlässige Jäger beauftragt : werden.

l , .

3. Wer Murmeltiere, Füchse oder Dachse anbohrt, ausräuchert, vergast, ausschwemmt oder durch Sprengen des Baues mit Explosivstoffen vernichtet, wer Murmeltiere ohne Bewilligung der Bundesbehörde ausgräbt, wird mit Busse von 100 bis 600 Franken bestraft.

4. Wer zum Zwecke der Verheimlichung konstruierte Schusswaffen, mehr als zweischüssige automatische oder Repetierwaffen; Entengewehre mit grösserem Rohrdurchmesser als 23,4 mm (grösser als Kai. 4), Luftgewehre, Flobertund Kleinkalibergewehre zu Jagdzwecken trägt oder verwendet, wer Flobert-, Kleinkaliber- oder , Ordonnanzmunition zu Jagdzwecken verwendet, ' ; wer mit Schrot oder Posten auf Hirsche, Gemsen oder Murmeltiere schiesst, 1 wird mit Busse von 100 bis 400 Franken bestraft.

Die Kantone sind berechtigt, den Jagdaufsichtsorganen und einzelnen Jagdberechtigten die Verwendung von Flobert- und Kleinkalibermunition für den Abschuss von kleinem Haarraubwild, verwilderten Hauskatzen und Vögeln zu gestatten, soweit diese Tiere auf Grund von
Artikel 30 'verfolgt werden kön: nen.

, Die Kantone erlassen, nach den Richtlinien der Bundesbehörden, die nötigen Vorschriften über Art und Beschaffenheit der für die Jagd auf ihrem Gebiet zulässigen Waffen und Munition.

422 Art. 44 Wer Tellereisen oder zum Zwecke der Verheimlichung konstruierte Schusswaffen einführt, anfertigt, feilbietet, veräussert oder erwirbt, wird mit Busse von 100 bis 400 Franken bestraft.

Art. 48 Wer gefrevelte Tiere oder Fallwild widerrechtlich sich aneignet, feilbietet, veräussert, erwirbt, verheimlicht oder absetzen hilft, wird mit der Strafe belegt, die in Artikel 39 oder 40 auf die widerrechtliche Verfolgung der betreffenden Tiere angedroht ist.

In gleicher Weise wird bestraft, wer Tiere, von denen er nach den Umständen annehmen muss, dass sie gefrevelt sind, feilbietet, veräussert, erwirbt, verheimlicht oder absetzen hilft.

- Bei der Strafzumessung ist dem Wert des gefrevelten Wildes oder des Fallwildes Eechnung zu tragen.

Art. 50 Wer geschützte Vögel oder lebende Wachteln widerrechtlich einführt, ausführt, durchführt, transportiert, feilbietet, veräussert, erwirbt, verheimlicht oder absetzen hilft, wer Bälge oder Federn geschützter Vögel widerrechtlich feilbietet, veräussert, erwirbt, ein-, aus- oder durchführt, wird mit Busse von 50 bis 400 Franken bestraft.

Art. 53 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 Anwendung.

II.

Die Kantone erlassen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Der Bundesrat setzt den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest und erlässt die Vollziehungsvorschriften.

5835

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Gesetzes betreffend die Revision des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz (Vom 12.

September 1961)

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