276

(Vom 29. Januar 1937.)

Als Sekretär des internationalen. Bureaus des Weltpostvereins wird gewählt: Herr Eduardo Zaldûa Piedrahita, Direktor beim Post- und Telegraphen ministerium der Republik Kolumbien.

Die am 31. Dezember 1986 abgelaufene Amtsdauer der Bundesvertreter im Verwaltungsrat der Schweizerischen Volksbank wird bis zum 31. März 1937 verlängert.

Vom Rücktritt des Herrn Friedrich Leder, alt Direktors der Zürcher Kantonalbank in Zürich, als Bundesvertreter im Verwaltungsrat der Schweizerischen Volksbank wird unter .Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen.

Herr Dr. J, Alfred Meyer in Zürich, bisheriges Mitglied der Generaldirektion der Schweizerischen Volksbank, wird für den Rest der am ,81. März 1937 ablaufenden Amtsdauer als Mitglied des Verwaltungsrates derSchweizerischen Volksbank gewählt.

246

Bekanntmachungen von Departementen nnd andern Verwaltungsstellen des Bondes, # S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes an die Kantonsregierungen betreffend den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1936 über Massnahmen zum Schutze des Schuhmachergewerbes.

(Vom 27. Januar 1987.)

Herr Präsident!

Herren Begierungsräte !

Der Bundesbeschluss vom 28. September 1934 über Massnahmen zum Schutze des Schuhmachergewerbes, der bis zum 81. Dezember 1936 befristet war, ist durch den gleichnamigen Bundesbeschluss vom 28. Dezember 1936, der am 1. Januar 1987 in Kraft getreten ist, ersetzt worden. Der neue Bundesbeschluss schliesst sich eng an den bisherigen an. Wir beschränken uns deshalb darauf, auf einige wichtige Punkte hinzuweisen.

277 1. Geltungsbereich.

Der Bundesbeschluss findet Anwendung auf Schuhreparaturwerkstätten und Annahmestellen. Als Schuhreparaturwerkstätten gelten auch Betriebe, in denen ausser Eeparaturen die Neuanfertigung von Schuhen vorgenommen wird, vorausgesetzt, dass entweder die Anfertigung nur nach Mass für einzelne Verbraucher erfolgt oder die Herstellung von nicht auf Mass gearbeiteten Schuhen nur in bescheidenem Umfange vorgenommen wird (vgl. Art. l der bisherigen Vollziebungsverordnung). Durch diese Vorschrift soll vermieden werden, dass kleinere gemischte Betriebe zwei Bewilligungsverfahren unterstellt werden, da für die Neueröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie der Bundesratsbeschluss vom 80. Dezember 1985 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie massgebend ist. Falls Zweifel darüber bestehen, welcher der beiden Erlasse anzuwenden ist, erteilt das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Auskunft.

2. Eröffnung und Erweiterung.

Bewilligungspfh'chtig sind wie bisher die Eröffnung, die Verlegung und die Angliederung einer bereits vorhandenen Schuhreparaturwerkstätte oder Annahmestelle an eine bestehende Unternehmung, ferner die räumliche Vergrösserung, die Vermehrung "der maschinellen Einrichtungen, ausgenommen die allgemein gebräuchlichen Hüfsmaschioen, und die Vermehrung. des Personals, Neu eingeführt wurde die Bewilligungspflicht für die Übernahme einer bestehenden Werkstätte oder Annahmestelle (Art. 8, ht. fe). Dadurch soll unter anderem verhindert werden, dass Schuhmacher, die im Besitze des Meisterdiploms sind bzw. den Meistertitel führen dürfen (Art. 7, Abs. 1), neue Werk. statten gründen und sie dann auf dem Wege des Handwechsels an Personen veräussern, die in der Kegel nicht ohne weiteres eine Bewilligung erhalten können. Eine Übernahme liegt dann vor, wenn der Betrieb als solcher übernommen wird. Zum mindesten müssen die wesentlichen, für den Betrieb der Werkstätte notwendigen Maschinen und Inventargegenstände auf den. Nachfolger übergehen. Bei verpachteten Betrieben ist ein Wechsel in der Person des Pächters als Übernahme zu behandeln. Der Umstand, dass in einem Lokal schon seit Jahren eine Schuhmacherwerkstätte betrieben wurde, spielt für .die Erteilung der Bewilligung keine Rolle und kann höchstens unter Umständen als Indiz
für das Vorhandensein eines Bedürfnisses in Frage kommen.

Falls der Erwerber die Voraussetzungen von Art. 7, Absatz l, erfüllt, ist die Bewilligung ohne Prüfung der Bedürfnisfrage zu erteilen. In den andern Fällen kommt Art. 7, Absatz 5, zur Anwendung.

Die allgemeingebräuchlichen Hilfsmaschinen, die ohne Einholung einer Bewilligung aufgestellt werden dürfen, werden in Art. l der Vollziehungsverordnung vom 5. Januar 1937 erschöpfend aufgezählt. Die Handsohlendoppelmaschine wurde von der Liste der bewilligungsfreien Maschinen ge-

278 strichen, dagegen die Ausweit- und Streckapparate, die bereits durch Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 18. Oktober 1986 frei gegeben worden waren, aufgenommen.

» ' · .

3. Bewilligungsverfahren.

a. Die Bezeichnung der Bewilligungsbehörden wurde ausdrücklich den Kantonen vorbehalten, um ihnen die Möglichkeit zu geben, den Begierungsrat zu entlasten und die Entscheidungsbefugnis an eine nachgeordnete kantonale oder kommunale Amtsstelle zu übertragen. So kann beispielsweise die Kompetenz zur Erteilung von Bewilligungen einem Departement des Begierungsrates übertragen werden, wobei dieses als einzige Instanz bezeichnet oder eine Beschwerde an den Gesamtregierungsrat vorgesehen werden kann.

Von der Bezeichnung der Gemeindebehörden als Bewilligungsinstanz möchten wir eher abraten, es sei denn, es handle sich um grössere Gemeinwesen, die über ein entsprechend geschultes Personal verfügen. Das Verfahren vor den kantonalen Behörden, insbesondere was die Beschwerdefristeh und die Erhebung von Gebühren anbelangt, richtet sich nach dem kantonalen Becht.

Falls mehr als eine kantonale Instanz vorgesehen ist, wäre es angemessen, die Entscheide der untern Instanz mit einer Bechtsmittelbelehrung zu versehen, zum mindesten dann, wenn die kantonale Rekursfrist weniger als.30 Tage beträgt. Ferner möchten wir Urnen empfehlen, allfällige Gebühren für Verlegungen und andere einfache Fälle, die keine umfangreichen Erhebungen erfordern, möglichst niedrig anzusetzen.

. . . · ' · Hängige Bewilligungsgesuche, die während der Geltungsdauer des bisherigen Bundesbeschlusses eingereicht wurden, sind noch nach dem bisherigen Verfahren, aber nach den neuen materiellen Vorschriften zu behandeln.

b. Die V o r a u s s e t z u n g e n für die Erteilung von Bewilligungen sind in Art. 7 abschliessend umschrieben. Neu ist Absatz l, wonach Gesuchstellern, die zur Führung des Meistertitels berechtigt sind, die Bewilligung für N e u e r ö f f n u n g e n , Verlegungen und Übernahmen in- der Begel nicht verweigert werden darf, wenn die Werkstätte hinsichtlich der Zahl der beschäftigten Personen sowie der Art und Zahl der verwendeten Maschinen handwerklichen Charakter aufweist. Zur Führung des Meistertitels sind die Inhaber des eidgenössischen Diploms sowie alle diejenigen Schuhmacher berechtigt, die vor dem Inkrafttreten des Réglementes für die Durchführung von Meisterprüfungen, d. h. vor dem 21. Juli 1984, den Beruf selbständig ausgeübt haben.

Diese Vorschrift gilt nur für Neueröffmmgen, Verlegungen
und Übernahmen und nur für die zur Führung des Meistertitels berechtigten Inhaber handwerklicher Betriebe, in denen mit Einschluss des Meisters höchstens zwei Personen beschäftigt sind und nur die allgemeingebräuchlichen Hilfsmaschinen verwendet werden. Falls diese Voraussetzungen erfüllt sind, soll die Bewilligung in der Begel ohne weiteres erteilt werden. Wir möchten Ihnen nahelegen, von dieser Begel möglichst wenig Ausnahmen zu mächen, da der neue

279

Bundesbeschlüss dieser Kategorie von Schuhmachern eine grössere Bewegungsfreiheit gewähren will als bisher und eine allzu enge Interpretation dieser Bestimmung die Erleichterung illusorisch machen würde. Falls Zweifel darüber bestehen, ob ein G-esuchsteller den Meistertitel führen darf, ist der Fall dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zu unterbreiten, das endgültig darüber entscheidet.

Von dieser Erleichterung ausgenommen ist die Angliederung einer zweiten oder weiteren Werkstätte oder Annahmestelle an eine bestehende Unternehmung (Art. 8, lit. c), die nach Absatz 5 zu beurteilen ist. Dadurch soll verhindert werden, dass Schuhmacher, welche die Qualifikation gemäss Absatz l besitzen, sich unbeschränkt Filialbetriebe angliedern können.

Falls der Gesuchsteller zur Führung des Meistertitels nicht berechtigt ist oder falls es sich nicht um einen handwerklichen Betrieb h a n d e l t , gilt die bisherige Regelung, d. h. die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn der Gesuchsteller für die nachgesuchte Eröffnung ein Bedürfnis nachweist oder wenn besondere Verhältnisse die Verweigerung der Bewilligung als unbillig erscheinen lassen.

'.

Für die Bewilligung einer Erweiterung (räumliche.Vergrösserung, Vermehrung der maschinellen. Einrichtung, Vermehrung des. Personals) ist ausschliesslich Absatz 5 massgebend. (Ausgenommen die in Absatz 4, lit. b und c, erwähnten Fälle.) Die Qualifikation des Gesuchstellers (ob Meister oder nicht) spielt dabei keine Rolle.

Für die in Absatz 4 genannten Fälle (Verlegungen auf kurze Entfernung, geringfügige räumliche Vergrösserung, v o r ü b e r g e h e n d e , unwesentliche Vermehrung dos Personals) ist die Bewilligung ausnahmslos und ohne wei^ teres zu erteilen, unabhängig davon, ob der Gesuchsteller das Meisterdiplom erworben hat .bzw. die Berechtigung zur Führung des Meistertitels besitzt.

c. Bewilligungen für Neueröffnungen von Reparaturwerkstätten und Annahmestellen können nicht erteilt werden an Unternehmungen der Schuhindustrie, der Lederindustrie und des Lederhandels oder an Reparaturwerkstätten, die, obwohl rechtlich selbständig, mit solchen Unternehmungen in engen geschäftlichen Beziehungen stehen. Ebenso ist, wie bisher, die Erteilung von Bewilligungen für Annahmestellen in Lebensmittelgeschäften ausgeschlossen.

Diese Vorschrift gilt indessen nur
für eigentliche Neueröffnungen, Bewilligungen anderer Art (z. B. für Verlegungen) für bestehende Reparaturwerkstätten und Annahmestellen von Schuhfabriken usw. können dagegen erteilt werden, sofern die Voraussetzungen von Absatz 4 bzw. 5 erfüllt sind.

d. Die Publikation des Entscheides, durch die bisher der Beginn der Rekursfrist für die rekursberechtigten Verbände, denen der Entscheid nicht zugestellt wurde, festgelegt wurde, ist im Interesse der Vereinfachung und Verbilligung des Bewilligungsverfahrens fallen gelassen worden. Sie wird nunmehr durch eine direkte Eröffnung des Entscheides an den zur Vernehmlassung herbeigezogenen Verband bzw. an die begutachtende kantonale Fachkommission ersetzt.

280 4. Beschwerdeverfahren.

Der Entscheid der letzten kantonalen Instanz ist endgültig, wenn die Bewilligung auf Grund von Absatz l oder 4 von Art. 7 erteilt wird. Die andern Entscheide der letzten kantonalen Instanz können an den Bundesrat. weitergezogen werden, wenn die Anwendung von Absatz 5 in Frage steht, wobei der Bundesrat nur zu prüfen hat, ob die Bewilligung auf Grund von Absatz 5 zu erteilen ist; Der abgewiesene Gesuchsteller kann sich im Beschwerdeverfahren beim Bundesrat nicht mehr auf Absatz l oder 4 berufen. Es ist wünschbar, dass die letzte kantonale Instanz in ihren Entscheiden, die die Bewilligung auf Grund von Absatz l oder 4 von Art. 7 erteilen, ausdrücklich vermerkt, dass der Entscheid gemäss Art. 10, Absatz l, endgültig ist.

Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 10, Absatz 8, sind ausser dem Gesuchsteller auch die Gemeindebehörde und die Berufsverbände berechtigt, die ein Intéresse an der Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nachweisen.

Der Hausbesitzer, in dessen Haus das Geschäft hätte eröffnet werden sollen, ist zur Beschwerde nicht legitimiert, da nur der dem Bundesbeschluss unterstellte Betriebsinhaber Gesuchsteller sein kann.

Das Beschwerderecht steht nur den Verbänden als solchen zu, während es dem Einzelnen -- sofern er nicht als abgewiesener Gesuchsteller unmittelbar an der Erteilung der Bewilligung interessiert ist --- versagt ist. Um einen Missbrauch des Boschwerderechts möglichst auszuschalten, muss von einem Verbände, der den Entscheid der letzten kantonalen Instanz beim Bundesrat anfechten will, verlangt werden, dass er darüber einen förmlichen Beschluss gefasst habe. Der Bundesrat wird den Nachweis verlangen (z. B. durch Vorlegung eines Protokollauszuges), dass der Vorstand oder der geschäftsleitende Ausschuss während der 30tägigen Beschwerdefrist einen diesbezüglichen Beschluss gefasst haben. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, und der angefochtene kantonale Entscheid ist beizulegen,

5. Hausierwesen.

Art. 18 überlässt die Eegelung des hausiermässigen Einsammelns reparaturbedürftiger Schuhe den Kantonen, wobei die Kantone ausdrücklich.ermächtigt sind, die Ausstellung eines Patentes vom Nachweis eines Bedürfnisses abhängig zu machen. Gegen die Verweigerung des Patentes ist eine Beschwerde an den Bundesrat nicht zulässig.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Regierungsräte, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 27. Januar 1937.

Eidgenössisches 253

Volkswirtschaftsdepatement: Obrecht.

281

3 % Eidgenössische Anleihe von Fr. 70,000,000 von 1903.

Kapitalrückzahlung auf 15. April 1937, Infolge der heute gemäss Amortisationsplan stattgefundenen Verlosung gelangen auf 15. April 1937 aus der obgenannten Anleihe nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkt hinweg ausser Verzinsung: Nrn.

1--

Nrn.

50

651-- 700 1101-- 1150 5001-- 5050 5151-- 5200 5351-- 5400 5551-- 5600 6201-- 6250 10701--10750 14201--14250 20251--20300 25201--25250 26501 -- 26550 26651 -- 26700 26751--26800 29701--29750 37151--37200 38451--38500 39501--39550 39601--39650

41751--41760 42651-42700 43701--43750 43751--43800 47101--47150 51301--51350 53801--53850 55601--55650 55951--56000 57301--57350 58551--58600 61751--61800 65351--65400 66401--66450 69001--69050 69401--69450 71551--71600 71601--71650 73501--73550 74251--74300

Nrn.

78551-- 78600 79801-- 79850 80001-- 80050 80351-- 80400 80801-- 80850 82351-- 82400 90201-- 90250 90951-- 91000 94701-- 94750 95051-- 95100 97501-- 97550 99301-- 99350 100851--100900 101001--101050 104501--104550 104651--104700 106351--106400 108001--108050 108501--108550 108871--108880

Nrn.

114151--114200 116501--116550 116851--116900 119701-- 119750 120851--120900 122251--122300 124251--124300 125001--125050 125251--125300 125801-- 125H50 127951--128000 128291--128300 128951--129000 129601--129650 130051--130100 132901--132950 135101--135150 137001--137050

Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesamtbeträge von Fr. 1,890,000 erfolgt in der Schweiz; an den Kassen der Schweizerischen Nationalbank und dea übrigen schweizerischen Banken ; in Frankreich: bei der Banque de Paris et des Pays-Bas und beim Crédit Lyonnais in Paris.

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. I.

20

282

Von den frühem Ziehungen 101-- 104 36785 110 38378--38379 116 38388 38391 119 41356 3016 3774 42023 4614 42026 4628-- 4639 42448 43372--43375 4645 *9219-- 9220 43506--43509 47323--47326 *9222 * 9224-- 9230 473d7-- 47341 47347-47348 9260 47597 10689 11830 50678 11832 50690 50819 15879 15893--15896 51108 16235--16236 51112--51113 52040 18127 23271--23275 54234 23290--23298 55202--55203 24602 56024-^56025 24607--24611 56027--56032 56354 24640 28160--28162 56362 28187--28189 56364 28701--28703 56397 28705--28708 58545 28710 58997 28776--28798 58999 29064--29066 61815 29431--29433 62651 62691--62695 30820 30836--30839 63176--63178 32191 63301 32830--32832 63324--63325 35641 66674 66678--66679 36421

sind noch ausstehend: 66700 109016--109020 68711 1 10649 * 70787 112608 75659-- 75661 112770--112771 75791 112789 76397-- 76400 112800 77166 *1152b9-- 115290 79786-- 79788 * 115294-- 115295 *86500 116102--116103 87403 116105--116113 89404 116201--116207 89407-- 89414 116210--116211 89429-- 89430 116418--116434 90119 119105--119106 90127 119117--119118 90401-- 90402 119130--119136 y0410-- 90431 119138--119139 91051-- 91054 119354 91080 119826 91231 119847 91234-- 91244 121911--121913 91401-- 91412 121915--121916 91728 124418 94334-- 94335 124440 124442 94338-- 94339 125564--125565 94341-- 94345 94349-- 94350 : 126253--126254 94769-- 94772 126430--126433 98425-- 98426 126631 101199--101200 126702 101555 126714--126715 126733 101597--101600 * 127867-- 127869 104480 134475--134479 104482 105708 134488 105786--105790 135589--135598 137105--137124 106510 139889 106543 106718--106719

*) Verjährt.

B e r n , den 15. Januar 1937.

220

Eidgenössisches Kassen- und Rechnungswesen.

283 Nachtrag zum. Verzeichnis) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Vieh Verpfändung . befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Aargau.

Neue Ermächtigung.

46. Darlehenskasse Sin s in Sins.

Bern, den 29. Januar 1937.

216 Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesbl. 1918, III, 494 ff.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Telephonkabel Yverdon--Neuenburg--Biel.

Die Telegraphen- und Telephonverwaltung eröffnet hiermit Konkurrenz über die Ausführung der Erd- und Maurerarbeiten für die Telephonkabelanlage YverdonBiel.

Die Kabel werden in einem Kanal aus Zoreseisen ca. 60--70 cm tief verlegt.

Die Strecke wird in 6 Baulosen vergeben.

Baulos I. VonaerBrücke«Peclard»inYverdonPl/E4,bisP8/E60<(Prise Gaulaz», Gemeinde Concise, inklusive Abzweige nach Grandson, Bonvillars und Concise. Länge ca. 13,6 km.

Erd- und Felsaushub für den Leitungsgraben, inklusive Pupin und Spleissgruben, ca. 4850 m3.

Baulos II. P 8/E 60 bis P 12/E 92, «Derrière Moulin» in der Gemeinde Gorgier, inklusive Abzweig St. Aubin. Länge ca. 7,8 km.

Erd- und Felsaushub ca. 2450 m3.

Baulos III. P 12/E 92 bis zum Anschluss an die Rohrleitung in Auvernier E 139, inklusive Abzweige nach Bevaix 3und Boudry. Länge ca. 11,0 km.

Erd- und Felsaushub ca. 3900 m .

Baulos IV. Alte Ziegelei «Maladière» in Neuenburg (Endschacht der Rohrleitung) bis P 7/E 52 südwestlich Cressier (inklusive Abzweig nach Cornaux). Länge ca. 10,8 km Erd- und Felsaushub ca. 3750 ma.

Betonmauerwerk ca. 20 m3.

Baulos V. P 7/E 52 bis P 12/E 92 auf neuem Rebbergsträsschen zwischen Ligerz und Twann, unterhalb dem Weiler Schernelz. Länge ca. 9,0 km.

Erd- und Felsaushub ca. 3400 m3.

3 Betonmauerwerk ca. 20 m .

Baulos VI. P 12/E 92 bis E 128, Schacht im neuen Trottoir in Vingelz, und E 181 bei der Gärtnerei Krebs bis Einführung in die Eohrleitung westlich der Bahnbrücke über die Schüss in Biel, inklusive Abzweig nach Twann: Länge ca. 9,0 Ion Erd- und Felsaushub ca. 3550 m3 3 Betonmauerwerk ca. 30 m .

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1937

Année Anno Band

1

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05

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03.02.1937

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276-283

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10 033 187

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