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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Eeglement über

die Lehrlingsausbildung im Huf- und Wagenschmiedegewerbe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement Über die Lehrlingsausbildung im Huf- und Wagenschmiedegewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Huf- und Wagenschmiedegewerbe erstreckt sich auBschliesslich auf den Beruf des Huf- und Wagenschmieds.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 3% Jahre.

Die Spezialbetriebe des Schmiedegewerbes, wie Anhängerbauwerkstätten und Pfhigschmieden, sind verpflichtet, ihren Lehrlingen die Wertigkeiten des Grundberufes nach Massgabe des nachstehenden Loin-programmes zu vermitteln.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit einem gelernten Hui- und Wagenschmied tätig ist, kann jeweils einen Lehrling zur Ausbildung annehmen ; ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit erst dann antreten, wenn der erste im letzten Jahre seiner vertraglichen Lehrzeit steht. In Betrieben, die ständig 2 bis 4 gelernte Huf- und Wagenschmiede beschäftigen, darf ein zweiter Lehrling angenommen werden, wenn der erste die Hälfte seiner vertraglichen Lehrzeit bestanden bat.

568 Betriebe mit ständig 5 bis 9 gelernten Huf- und Wagenschmieden dürfen bis 3, Betriebe mit ständig 10 bis 14 gelernten Huf- und Wagenschmieden dürfen bis 4, und auf je ein bis fünf weitere gelernte Huf- und Wagenschmiede je einen weitern Lehrling ausbilden. Die Aufnahme von drei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes, über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle, bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöbung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung, Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines. Der Lehrling soll vor allem an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewohnt werden. Er ist im Eahmen des Lehrprogrammes von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen, sow.ie zur Führung eines Arbeitsbuches, zum Ordnen der Materialvorräte und zum Reinigen der Werkstatt und der Maschinen anzuhalten.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Werkstoffe, Halb- und Fertigfabrikate. Verwendung und Eigenschaften der Brennmaterialien, Schmier-, Eeinigungs- und Eostschutzmittel. Die Gewindesysteme und Gewindearten. Lesen von Zeichnungen. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken, wie Wärmebehandlung des Stahles, Schmieden, Härten, Einsetzen und Vergüten. Kenntnisse der wichtigsten Wagenarten. Handhaben, Behandeln und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen.

Instruktion über Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

Ausserdem sind dem Lehrling noch folgende besondere Berufskenntnisse zu vermitteln: Kenntnisse der wichtigsten landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und deren Bestandteile. Kenntnis des Hufes und der Klaue, der Stellungen, der hauptsächlichsten fehlerhaften Hufe, Hufkrankheiten und Hufbeschläge.

Die nachstehend
aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für dio planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, in den folgenden Lehrjahren zu wiederholen.

569 Erstes Lehrjahr.

Feuerarbeit. Zubereiten und Bedienen des Feuers. Zuschlägen. Einführen in das Schmieden (Strecken, Biegen, Stauchen) und Feuerschweissen durch Anfertigen einfacher Schmiedestücke, wie Bandnagel, Zugband, Kettenglied, Eing, Kettenhaken, Winkel; Herrichten von Werkzeugen, wie Durchschlag, Meissel, Schraubenzieher.

Werkbank und Arbeitsplatz. Systematisches Anlernen im Messen, Anreissen, Körnen, Sägen, Feilen, Gewindeschneiden mit Bohrer und Kluppe.

Eeparaturbeschläge abbrechen. Mithilfe beim Eichten, Anpassen und Zusammenbauen.

Maschinenarbeit, Löcher bohren und versenken. Wagenbeschläge und Hufeisen schmirgeln. Werkzeuge schleifen.

Beschlagbrücke. Umgang mit Tieren; Aufhalten, Abnehmen der alten Hufeisen, Vorputzen des Hufes.

Zweites Lehrjahr,

Feuerarbeit. Anleitung im Schmieden unter zwei Hämmern mit Übungen im Wenden. Einführen im Hufeisenschmieden, -Stollen und -griffen, Kappenziehen. Erstellen von Schmiedestücken, wie Waagkappe, Waagnagel, Waagscheithaken, Deichselnase, Lünso, Stock- und Lünsenscheibe, Nabenring, Bride, Kloben, Klobenhand, Bauklammer.

Werkbank und Arbeitsplatz. Leichtere Beschläge anfertigen, richten, feilen'und zusammenarbeiten; Eeparaturarbeiten.

Maschinen und Apparate. Einführung in das autogene oder in das elektrische Schweissen. Kenntnis und Bedienung der Apparate, Schweiss- und Schneidbrenner, Manometer, Entwickler, Sauerstoff- und Dissousflaschen; Unfallverhütung.

Beschlagbrücke. Ausbilden im Aussohneiden und Nageln.

Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr.

Feuerarbeit. Gründliche Ausbildung im Schmieden. Schmieden unter zwei Hämmern. Eventuell Schmieden mit dem Krafthammer. Hufeisen schmieden, Stollen und griffen, Kappen ziehen. Anfertigen von Schmiedestücken, wie Badreif, Bremsarm, Bremswinkol, Bremsschaft, Scharnier, Galerie, Fusstritt, Federstütze, Federblatt. Achse richten. Anfertigen und Abrichten von Werkzeugen, wie Feuerzange, Schrotmeissel, Unternieter, Steinbohrer, Dengelstock. Verstählen von Werkzeugen, wie Karst, Haue, Pickel, Axt, Seheid'weggen (Keil). Schärfen und Abrichten von Werkzeugen, wie Hammer, Beisser, Pflugschar, Sech.

Werkbank und Arbeitsplatz. Beschläge an Wagen und Geräten richten, anpassen, zusammenarbeiten und anschrauben. Ersatzstücke in landwirtschaftliche Maschinen einbauen. Selbständige Ausführung der vorkommenden Eeparaturarbeiten.

570

Maschinen und Apparate. Vervollkommnimg im autogenen oder im elektrischen Schweissen. Kenntnis der Schweissmittel.

Beschlagbrucke. Ausschneiden, Aufrichten, Nageln.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. April 1937 in Kraft.

Bern, den 28. Dezember 1936.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Huf- und Wagenschmiedegewerbe, Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Huf- und Wagenschmiedegewerbe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); 6. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde), Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer,

571 8. Durchführung der Lehrabschlassprtifnng in dea beruîskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Huf- und Wagenschmied nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einem geeigneten Huf- und Wagenschmiedebetrieb, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Für die Prüfung im Fachzeichnen sind nach Möglichkeit Fachlehrer der Berufsschulen beizuziehen. Die Arbeitsprüfung und das Fachzeichnen sind von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Prüfung in den Berufskemitnissen sowie die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten haben dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling ist sein Arbeitsplatz mit den nötigen Werkzeugen anzuweisen; ferner sind ihm die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und wenn nötig zu erklären.

Der Experte hat die Prüflinge in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 2% Tage.

a. Arbeitsprüfung ca. 17 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde; c. Fachzeichnen ca. 2 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung (ca. 17 Stunden).

Die Wahl der Prüfungsarbeiten hat aus allen nachstehenden Arbeitsgebieten in der Weise zu erfolgen, dass jeder Prüfling im Schmieden, Feuerschweissen, Autogen- oder Elektrischschweissen, Härten, Schleifen, in Bankarbeit und im Beschlagen geprüft wird. Die Prüfungsarbeiten sind unter angemessener Berücksichtigung des Lehrbetriebes und der Arbeitsmethoden (Krafthammer, autogene oder elektrische Schweissung) zuzuteilen. Jeder Lehrling bat weitmöglichst unter zwei Hämmern zu schmieden.

Hufbeschlag. Abbrechen, Ausschneiden, Nageln, Verputzen. Ein Paar vordere oder hintere Hufeisen schmieden, stollen und griffen, Kappen ziehen.

Schmieden. Feuerschweissen; autogenes oder elektrisches Schweissen.

Anfertigen von Schmiedestücken, wie Waagkappe, Waagnagel, Waagbügel, Bremsarm, Bremskurbel, Bremswinkel, Scharnier, Kloben, Klobenband, Fusstritt, Fussbrettstütze, Federstütze, Kipfenstütze, Badreif, Nabenring, Bride, Eggenzahn.

572

E e p a r a t u r a r b e i t e n , wie Achse richten, Federblatt erstellen, Ersatzteil in landwirtschaftliche Maschine einpassen und montieren, Wagenbeschläge richten.

Bankarbeit, Feilen, Bohren, Gewindeschneiden mit Bohrer und Kluppe, Schmieden, Verstählen, Abrichten und Schärfen von Werkzeugen, wie Feuerzange, Meissel, Durchschlag, Schraubenzieher, Schlüssel, Bohrer, Spitzeisen, Pickel, Steinbohrer, Karst, Haue, Pflugschar, Sech, Axt, Keil (« Scheidweggen »).

6. Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sieh auf folgende Gebiete: Materialkunde. Die wichtigsten im Schmiedegewerbe vorkommenden Werkstoffe, Halb- und Fertigfabrikate (Gewinnung, Herstellung, Eigenschaften und Verwendung). Brennstoffe, Schweiss-, Schmier-, Reinigungs- und Rostschutzmittel. Die gebräuchlichsten Profile und handelsüblichen Masse der Halb- und Fertigfabrikate.

Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen. Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Metallbearbeitung. Verhalten der verschiedenen Metalle bei der Bearbeitung, wie Schmieden, Härten, Anlassen, Schweissen, Bohren.

Arbeitsvorgänge und allgemeine Fachkenntnisse. Die Arbeitsvorgänge der wichtigsten Berufsarbeiten, wie Schmieden, Schweissen, Härten, Zusammenbau und Reparaturen. Benennung und Zweck der hauptsächlichsten Wagenarten und deren Bestandteile, Auswahl und Ausnützung des Materials, Die gebräuchlichsten Gewindesysteme. Lesen von Zeichnungen. Kenntnis des Hufes und der Klaue, der Stellungen sowie der hauptsächlich vorkommenden fehlerhaften Hufe, Hufkrankheiten und Beschläge. Verhütung und Meldung von Unfällen.

c. Fachzeichnen (ca. 2 Stunden).

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht : Anfertigen einer Zeichnung oder Massskizze von Schmiedestücken oder Wagenteilen, wie Federneinband, Federstützen, Bremsen, Verschlüsse.

Die Zeichnungen sollen in den erforderlichen Rissen dargestellt und mit den nötigen Querschnitten und Massen versehen sein.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweokmässigkeit, saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit, Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Arbeitszeit aufzuschreiben.

573 Auf Erklärungen des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eüoksicht genommen werden.

Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bilden. Halbe Noten sind von l bis 3 zulassig.

1 = sehr gut : für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistungen ; 2 = gut : für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit ; 8 = genügend : für noch brauchbare Arbeit ; 4 = ungenügend : für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Huf- und Wagenschmied zu stellen sind, nicht entspricht; 5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Noten in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bilden das Mittel aus den nachstehenden Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Schweizerischen Schmiede- und Wagnermeisterverband unentgeltlich bezogen werden.

Arbeüsprüfung (ca. 17 Stunden).

Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

A, Hufbeschlag (ca. 4 Stunden).

Pos. 1: Hufeisen schmieden. Fertigkeit, Form, Lochung, Kappe, Sauberkeit.

» 2: Beschlagen. Ausschneiden, Nageln, Nieten, Verputzen.

B. Allgemeine Schmiedearbeit (ca. 13 Stunden).

Pos. 1: Schmieden, Materialausnützung, Formgebung, Sauberkeit.

» 2: Feuerschweissen. Festigkeit, Sauberkeit.

» 8: Autogenes oder elektrisches Schweissen. Festigkeit, Aussehen der Naht.

» 4: Eeparaturarbeit. Ausführung, Zweckmässigkeit.

» 6: Bankarbeit. Anreissen, Feilen, Bohren, Versenken, Gewindeschneiden, Zusammenarbeit.

» 6: Sehmieden, Verstählen, Abrichten und Schärfen von Werkzeugen. Form, Härten.

Bundesblatt.

89. Jahrg. Bd. I.

40

574 Pos.

» » »

1: 2: 8: 4:

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Materialkunde.

Werkzeuge, Maschinen und Hinrichtungen.

Metallbearbeitung.

Arbeitsvorgänge und allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen (ca. 2 Stunden).

Pos. l : Anordnung der Bisse und Schnitte.

» 2: Beurteilung der Masseintragung.

» 8: Beurteilung der Ausführung im allgemeinen.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden fünf Noten ermittelt wird: Note im Hufbeschlag l ,. , .

...

Note in den allgemeinen Schmiedearbeiten/ (Arbeitsprüfung): Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen ; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/5 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn die zwei Noten der Arbeitsprüfung (Hufbeschlag und allgemeine Schmiedearbeiten) und ebenso die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreiten.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten, Dieses Reglement tritt am 1. April 1987 in Kraft.

Bern, den 28. Dezember 1986.

Eidgenössisches Volksiwirtschaftsdepartement :

m

Obrecht.

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Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Karosserieschmiedegewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. IS, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Ait. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Karosserieschmiedegewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Karosserieschmiedegewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Karosserieschmieds.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 3% Jahre.

Die Spezialbetriebe des Karosseriescbmiedegewerbes, wie Anhängerbauwerkstätten, sind verpflichtet, ihren Lehrlingen die Fertigkeiten des Grundberufes nach Massgabe des nachstehenden Lehrprogrammes zu vermitteln.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit einem gelernten Karosserieschmied tätig ist, kann jeweils einen Lehrling zur Ausbildung annehmen; ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit erst dann antreten, wenn der erste im letzten Jahre seiner vertraglichen Lehrzeit steht. In Betrieben, die ständig 2 bis 4 gelernte Karosserieschmiede beschäftigen, darf ein zweiter Lehrling angenommen werden, wenn der erste die Hälfte seiner vertraglichen Lehrzeit bestanden hat.

älft Betriebe mit ständig 5 bis 9 gelernten Karosseriesohmieden dürfen bis 8, Betriebe mit ständig 10 bis 14 gelernten Karosserieschmieden dürfen bis 4, und auf je oin bis fünf weitere gelernte Karosserieschmiede je einen weitern Lehrling ausbilden. Die Aufnahme von drei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes, über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle, bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernton Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines. Der Lehrling soll vor allem an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Er ist im Rahmen des Lehrprogrammes von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen sowie zur Führung eines Arbeitsbuches, zum Ordnen der Materialvorrate und zum Eeinigen der Werkstatt und der Maschinen anzuhalten, Dem Lehrling sind Werkplatz und Werkzeuge zuzuweisen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Werkstoffe, Halb- und Fertigfabrikate. Verwendung und Eigenschaften der Brennmaterialien, Schmier-, Eeinigungs- und Eostschutzmittel. Die Gewindesysteme und Gewindearten. Lesen von Zeichnungen, Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken, wie Wärmebehandlung des Stahles, Schmieden, Härten, Einsetzen und Vergüten. Kenntnisse der wichtigsten Wagenarten. Handhaben, Behandeln und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen.

Instruktion über Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

Ausserdem sind dem Lehrling noch folgende besondere Berufskenntnisse zu vermitteln: Die wichtigsten im Karosseriebau verwendeten Leichtmetalle und deren Profile. Karosserieabmessungen und allgemeine Bauvorschriften.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung: für diç plaimïassige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, in den folgenden Lehrjahren zu wiederholen.

»77

Erstes Lehrjahr.

Feuerarbeit. Zubereiten und Bedienen des Feuers. Zuschlagen. Einführen in das Schmieden (Strecken, Biegen, Stauchen) und Feuerschweissen.

Anfertigen einfacher Sehmiedestucke, wie Winkel, Haken, Eing. Herrichten von Werkzeugen, wie Durchschlag, Meissel, Schraubenzieher.

Werkbank und Arbeitsplatz. Systematisches Anlernen im Messen, Anreissen, Körnen, Sägen, Feilen, Gewindeschneiden mit Bohrer und Kluppe.

Eeparaturbeschlage abbrechen. Mithilfe beim Bichten, Anpassen und Montieren.

Maschinenarbeit. Löcher bohren und versenken. Bedienung von Sage und Schere. Beschlägeteile und Schmiedestücke schmirgeln, Werkzeuge schleifen.

Zweites Lehrjahr.

Feuerarbeit. Anfertigen von einfachen Schmiedestücken, wie Winkel, Stützen, Halter. Anfertigen und Eichten von Werkzeugen, wie Meissel, Durchschlag, Gabelschlüssel, Versenker.

Werkbank und Arbeitsplatz. Anfertigen, Eichten und Montieren von leichteren Beschlägen, wie Winkel, Windschutzrahme, Eahmen für Gepäckträger, Trittbretteinfassung. Mithilfe beim Anschlagen von Türen, beim Montieren von Verdecken, Gepäckträgern, Notsitzen, Reserverädern, Leisten und Stäben. Ausführen leichter Reparaturen.

Maschinen und Apparate. Arbeiten an sämtlichen Maschinen. Einführung in das autogene oder in das elektrische Sohweissen. Hart- und Weichlöten. Kenntnis und Bedienung der Apparate, Schweiss- und Schneidbrenner, Manometer, Fjntwickler, Sauerstoff- und Dissousflaschen. Unfallverhütung., Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr.

Feuerarbeit. Gründliche Ausbildung im Schmieden. Eventuell Schmieden mit dem Krafthammer. Anfertigen von Schmiedestücken und Beschlägen, wie Kreuzpatte, Fusstrittstütze, Sperrstange, Reserveradhalter, Scheinwerferstütze, Kotflügelstütze, Galerie, Federblatt. Achse richten. Werkzeuge anfertigen, wie Feuerzange, Meissel, Sprenggabel.

Werkbank und Arbeitsplatz. Beschläge für Karosserien, Brücken und Anhänger richten, anpassen, zusammenarbeiten und anschrauben. Anschlagen von Teilstücken, wie Türe, Kotflügel, Trittbrett. Anfertigen von Windschutzrabmen und Notsitzbeschlägen. Biegen von Rohren, Scharnieren und Profilen. Selbständiges Anfertigen von Einzelteilen nach Skizze oder Zeichnung.

Selbständige Ausführung von Reparaturen.

Maschinen und Apparate. Vervollkommnung im autogenen oder im elektrischen Schweissen. Hartlöten, Kenntnis der Sohweiss- und Lötmittel.

578

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Reglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. April 1987 in Kraft.

Bern, den 28. Dezember 1986.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung Im Karosserieschmiedegewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26, Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Karosserieschmiedegewerbe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit, a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung dei Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Karosserieschmied nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einem geeigneten Karosserieschmiedebetrieb, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchgeführt werden.

579 Fur jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Präge kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg ^bestanden haben. Für die Prüfung im Fachzeichnen sind nach Möglichkeit Fachlehrer der Berufsschulen beizuziehen. Die Arbeitsprüfung und das Fachzeichnen sind von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Prüfung in den Berufskenntnissen sowie die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten haben dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling ist sein Arbeitsplatz mit den nötigen Werkzeugen anzuweisen; ferner sind ihm die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und wenn nötig zu erklären.

Der Experte hat die Prüflinge in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 2% Tage.

a. Arbeitsprüfung ca. 16 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde ; c. Fachzeichnen ca. 8 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geßchäftskundliohen Fächern nach beSondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. PrtifungsstoH.

a. Arbeitsprüfung (ca. 16 Stunden).

Die Wahl der Prüfungsarbeiten hat aus allen nachstehenden Arbeitsgebieten in der Weise zu erfolgen, dass jeder Prüfling im Schmieden von Bestandteilen, Feuerschweissen, Autogen- oder Elektrischschweissen, im Hartlöten, Schmieden, Härten und Schleifen von Werkzeugen, in Bankarbeit, sowie im Blech-, Profil- und Bohrbiegen geprüft wird. Die Prüfungsarbeiten sind unter angemessener Berücksichtigung des Lehrbetriebes (Karosserie, Anhängerbau) und der Arbeitsmethoden (Krafthammer, autogene oder elektrische Schweissung) zuzuteilen.

Schmiedearbeiten (Schmieden, Feuerschweissen, autogenes oder elektrisches Schweissen, Hartlöten). Anfertigen von Schmiedestücken, wie Fusstritt, Fussbrettstütze, Federstütze, Kreuzpatte, Sperrstange, Eeserveradhalter, Verdeckbeschläge, Scheinwerfer- und Laternenstutze, Kotflügelstütze, Kastenwinkel, Bremsarm, Bremskurbel, Scharnier, Kloben, Klobenband.

Eeparaturarbeiten, wie Beschläge richten, Achse richten, Federblatt erstellen.

Bankarbeit, wie Windschutzrahme, Gepäckträger, Trittbretteinfassung, Blechwinkel, Notsitzbeschläge.

580

Eichten und Anschlagen, wie Türe, Kotflügel, Trittbrett, FensterStütze, Kasten winkol.

Schmieden und Richten von Werkzeugen,wie Feuerzange, Meiggel, Durchschlag, Schraubenzieher, Schlüssel, Bohrer.

b. Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde. Die -wichtigsten im Karosseriebau vorkommenden Werkstoffe, Ha-lb- und Fertigfabrkiate (Gewinnung, Herstellung, Eigenschaften und Verwendung). Die gebräuchlichsten Profile und handelsüblichen Masse der Haibund Fertigfabrikate.

Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen. Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Metallbearbeitung. Verhalten der verschiedenen Metalle bei der Bearbeitung, wie Schmieden, Härten, Hart- und Weichloten, Schweissen, Bohren.

Arbeitsvorgänge und allgemeine Fachkenntnisso. Die Arbeitsvorgänge der wichtigsten Berufsarbeiten, wie Schmieden, Schweissen, Biegen, Härten, Zusammenbau, Anschlagen, Beparaturen. Werdegang der Karosserie von Grund auf. Wagenarten. Auswahl und Ausnützung des Materials. Die gebräuchlichsten Gewindesysteme und Gewindearten. Lesen von Zeichnungen. Karosserieabmessungen und allgemeine Bauvorschriften. Verhütung und Meldung von Unfällen.

c. Fachzeichnen (ca. 8 Stunden).

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Anfertigen einer Zeichnung oder Massskizze von Brücken- oder Kastenbeschlagen, wie Verbindungs- und Verstärkungsbeschläge, Verschlüsse, Verdeckkonstruktionen, Karosserieeinzelteile (Reserveradhalter, Gepäckträger, Winschutzrahmen).

Die Zeichnungen sollen in den erforderlichen Bissen dargestellt und mit den nötigen Querschnitten und Massen versehen sein.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Arbeitszeit aufzusehreiben.

Auf Erklärungen des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden. Die Experten haben die für

581

die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 6 die schlechteste Note bilden. Halbe Noten sind von l bis 3 zulässig.

1 sehr gut: für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistungen; 2 - gut : für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit ; 3 = genügend : für noch brauchbare Arbeit ; 4 = ungenügend : für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Karosserieschmied zu stellen sind, nicht entspricht ; 5 unbrauchbare Arbeit.

Die Noten in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bilden das Mittel aus den nachstehenden Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Prüfungsformular kann vom Verband der Schweizerischen Karosserieindustrie anentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (ca. 16 Stunden).

Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. l : Schmieden. Materialausnützung, Feuerschweissen, Formgebung, · , Sauberkeit.

» 2: Autogenes oder elektrisches Schweissen und Hartlöten.

Festigkeit, Aussehen der Naht.

3: repar aturar bei t. Ausführung, Zweckmässigkeit.

» 4: Bankarbeit. Anreissen,Feilen,Bohren,Versenken,Gewindeschneiden, Zusammenbau.

» 5: Anschlagen und Montieren. Eichten, Biegen, Zusammenpassen, Anschrauben.

» 6: Schmieden und Eichten von Werkzeugen. Form, Härten.

Pos.

»in » »

1: 2: 8: 4:

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Materialkunde.

Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen.

Metallbearbeitung.

Arbeitsvorgänge und allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

Pos. l : Anordnung der Bisse und Schnitte.

» 2: Beurteilung der Masseintragang.

» 8: Beurteilung der Ausführung im allgemeinen.

582 Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Noto im Fachzeichnen ; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (^ der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eegleraent tritt am 1. April 1987 in Kraft.

Bern, den 23. Dezember 1936.

Eidgenössisches 2%

Volkswirtschaftsdepartement: Obracht.

Freiplätze im Lehrerasyl der Berset-Müller-Stiftung.

Im schweizerischen Lehrerheim Melchenbühl b. Bern eind zwei Plätze frei. Zur Aufnahme sind berechtigt: Lehrer und Lehrerinnen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt und während wenigstens 20 Jahren in der Schweiz im Lehramt tätig waren, sowie Erzieherinnen, die in der Schweiz unterrichtet haben, und Lehrerswitwen.

Die Eintrittsgesuche sind bis zum 30. April 1937 schriftlich an den Präsidenten der Verwaltungekommission, Herrn Gemeinderat Raaflaub in Bern, zu richten. Beizufügen sind: Geburtsschein, Heimatschein, Leumundszeugnis sowie Ausweise über die Dauer der Lehrtätigkeit, die Familienverhàltnisse und den Gesundheitszustand der Bewerber und Bewerberinnen.

(2.).

B e r n , den 6. März 1937.

301

Eidgenössisches Departement des Innern.

583

Entscheid der eidgenössischen Aufsichtskommission für Kreditkassen mit Wartezeit.

Der eidgenössische Aufsichtsdienst, in Wahrnehmung der Interessen der Gesamtheit der Kreditnehmer und nach Prüfung aller Möglichkeiten hat folgenden Entscheid gefällt: 1. Der Vertragsbestand der Habal A. G. Kreditkasse mit Wartezeit, Basel, wird in Anwendung von Art. 49, Abs. 2, der bundesrätlichen Verordnung über die Kreditkassen mit Wartezeit mit Rechtswirkung für alle Kreditnehmer und rückwirkend auf den Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses vom 4. August 1936 auf die Wohnkultur A. G.

Cremeinschaftskreditkasse mit Wartezeit, Zürich, übertragen.

2. Die Übertragung erfolgt zu den vom eidgenössischen AuMchtsdienst aufgestellten Grundsätzen.

B e r n , den l, März 1937.

soi

Eidgenössische Aufsichtskommission fUr Kreditkassen mit Wartezeit.

Befreiung vom Filialverbot.

Der Bundesrat hat am 1. März 1937 folgenden Beschluss gefasst: ,,Die Firma Konsum Bäer-Pfister & Co. A. G. in Zürich wird mit Wirkung ab 15. März 1937 von der Einhaltung von Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1935 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften befreit.

Für das Verfahren bei der Eröffnung neuer und der Erweiterung bestehender Verkaufsstellen durch die Firma Konsum Baer-Pfister & Co. A. G.

findet die mit dem Schweizerischen Gewerbe verband am 21. Dezember 1936 abgeschlossene Vereinbarung Anwendung.

Für die Eröffnung neuer Milohverkaufsstellen bleiben die Verordnungen vom 28. April 1933 und vom 27. April 1934 über die Verbesserung und Einschränkung der Milchproduktion und über die Beaufsichtigung des Milchhandels und der Milchverwertung vorbehalten."

B e r n , den I.März 1937.

301

Bundeskanzlei.

584

Entscheid des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ra Zweifelsfällen gemäss Art. 9 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1935 über Warenhäuser und Filialgeschäfte.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am l, März 1937 folgenden Entscheid in Zweifelsfällen gefällt: ,,Das Kaufhaus J. Eisenberg in Grenchen ist dem Bundesbeschluss vom 27. September 1935 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften unterstellt, falls e s d i e Warenkategorie Bern, den 1. März 1937.

301

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

Entscheid des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Zweifelsfällen im Sinne von Art. 9 des Bundesbeschlusses Ober Warenhäuser und Filialgeschäfte.

Am 6. März 1937 hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement folgenden Entscheid gefällt: ,,Das Schuhgeschäft M. Strebel in Murten ist dem Bundesbeschluss vom 27. September 1935 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften nicht unterstellt.a B e r n , den 6. März 1937.

801

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

Zusammensetzung der Pfandschätzungskommissionen für das Pfandnachlassverfahren für die Jahre 1937 bis und mit 1939.

Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, vom 30. Januar/2. März 1937.

Hotelpfandschätzungskommissionen.

I. Kommission.

Präsident: Mitglieder :

Dr. F. Goetzinger, Appellationsgerichtspräsident, Basel.

A. Bringolf, sen., Architekt, Luzern.

K. Cassani, Beamter der Schweizerischen Volksbank, Bern.

585

Ersatzmitglieder : H. Schenk, Hoteldirektor, Interlaken.

A. Brüderlin, Hotelier, Basel.

A. Bringolf, jun., Architekt, Luzern.

IL Kommission.

Präsident : Ed. v. Tscharner, Chur.

Mitglieder : Th. Wirth, Hotelbesitzer, Interlaken.

S. Prader, Baumeister, Davos.

Ersatzmitglieder: H. Golden, Hotel Habis-Royal, Zürich.

H. E. Prager, Carlton Elite Hotel, Zürich.

And. Trippel, Baumeister, Chur.

III. Kommission.

H.-S. Bergier, Notar, Lausanne.

E. Bron, Architekt, Lausanne.

Ch. Fr. Butticaz, Grand Hôtel Alexandra, Lausanne.

Ersatzmitglieder: J. H. Verrey-de Sinner, Architekt, Lausanne.

P. Tavernier, ehemaliger Hotelbesitzer, Vevey.

Präsident: Mitglieder:

IV. Kommission.

Präsident : Mitglieder: Ersatzmitglied:

G. Nessi, Bankdirektor, Lugano.

M. Schnyder, Hotelbesitzer, Lugano.

A. Marazzi, Architekt, Lugano.

Ed. v. Tscharner, Chur.

Stickereipfandschätzungskommission: Präsident: Mitglieder:

Dr. W. Wegelin, Kantonsricbter, St. Gallen.

Otto Huber, Kirchberg (St. Gallen).

Ar. Zach, Birnbäumen, St. Gallen.

Ersatzmitglieder: J. Schneider-Mäder, Eebstein.

Alfred Keller, Gähwil.

K. Wagner, Lütisburg.

301 Bundesgerichtskanzlei.

Verzeichnis der von der Abteilung für passiven Luftschutz geprüften Stoffe und Spezial-Verdunkelungspapiere.

Firma:

Zeichen :

Artikel:

Adresse:

LS + DA

Berlinger & Co.

Lang & Co.. .

391 392, 393, 394

Stoff Stoffe

Ganterswil Zürich

586 Diese Stoffe müssen am Rand mindestens von Meter zu Meter den amtlichen Prüfstempel tragen:

LS+DA(Nr.)

301

Bern, den 8. März 1937.

Abteilung für passiven Luftschutz.

# S T #

Wettbewerb- and Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verschollenheitsruf.

Jäggi-Kaiser, Marie, Antons sei. Wwe., von Kriegstetten und deren Kinder Jäggi Ernst, Marie, Anna und Arnold, von Kriegstetten, welche im Jahre 1882 nach Nordamerika ausgewandert sind, sowie jedermann, der über die Vermissten Kachrichten zu geben imstande ist, werden hiedurch aufgefordert, sich innert Jahresfrist beim Unterzeichneten zu melden, ansonst nach dieser Frist die Verschollenheit ausgesprochen wird.

S o l o t h u r n , den 9. September 1936.

(2-0

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. B. Bachtier.

Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden.

7.Heft (1983).

Das 7. Heft der Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden ist erschienen und kann beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei zum Preise von Fr. 2.20 nebst Portospesen bezogen werden.

Das Heft umfasst 222 Seiten und enthält nicht nur Entscheidungen des Bundesrats oder der Departemente in Beschwerdefällen, sondern, sogar zum grössern Teil, Auskünfte, Weisungen und Äusserungen grundsätzlicher Natur von Verwaltungsstellen, die sich zur Veröffentlichung eignen.

Postcheckkonto III 233 267

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1937

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.03.1937

Date Data Seite

567-586

Page Pagina Ref. No

10 033 219

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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