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3549 I. Bericht des

Bandesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1937).

(Vom 11. Mai 1987.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende 78 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

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(Eisenbahngefährdung usw.)

gemäss Art. 67 rev. des Bundesstrafrechtes, in Verbindung mit den Art. 56 ff.

des Schwach- und Starkstromgesetzes und den Art. 26, 58, Abs. 2, des Motorfahrzeuggesetzes, zu einer Gefängnisstrafe von drei Wochen verurteilt worden.

Koller fuhr an einem Augustnachmittag 1986 mit einem Lastwagen gegen einen Niveauübergang der Oensingen-Balsthal-Bahn, wobei er die Signale trotz Merkpfählen, Blinklichtern und Glockensignal erst einige Meter vor dem Bahngeleise beachtete; da gleichzeitig ein Eisenbahnzug noch ca. 80 Meter vom Übergang entfernt war, suchte Koller mit Vollgas aus der Gefahrzone wegzukommen, indes der Lokomotivführer abbremste. Infolge des unvermeidlichen Zusammenstosses überschlug sich der Lastwagen und entstand am Triebwagen grosser Schaden; von den Zugsinsassen wurde einer, glücklicherweise nicht schwer, verletzt. Schliesslich drückte der Lastwagen einen Lichtmast zu Boden.

Das urteilende Gericht erklärt in den Erwägungen, da Koller alle Zeichen drohender Gefahr übersehen und überhört habe, sei bewiesen, dass er mit einer unverantwortlichen Gleichgültigkeit und Unaufmerksamkeit dahergef ahren sei. Er habe sich in ganz gröblicher Weise verfehlt und verdiene strenge Bestrafung, besonders in Anbetracht der für das Zugspersonal und die Insassen bewirkten grossen Lebensgefahr.

887 Koller ersucht um Erläse der Gefängnisstrafe. Vieles sei schlimmer hingestellt, als es iii Wirklichkeit gewesen sei, auch habe er wegen Geldmangels keinen Anwalt beiziehen können. Man solle doch nicht wegen Uberaehens von Blinklichtern eine ganze Familie dem Buin preisgeben. Er sei ein durch längere Arbeitslosigkeit in Armut geratener Familienvater und habe an jenem Tag, statt stempeln zu gehen, als Aushülfc zu verdienen gesucht. Die Strat'verbüssung belaste die öffentliche Fürsorge mit seiner Familie und bedrohe ihn mit der Heimschaffung in eine kloine Eauerngeineinde, wo er als Automechaniker nichts beginnen könne, In den Akten befindet sich ein längerer Bericht der Zürcher Kantonspolizei: auf dessen Angaben ausdrücklich verwiesen sei. Ebenso wird auf den Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafenregister Bezug genommen.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt Abweisung.

Nach dem ungünstig lautenden Polizeibericht scheine Koller einer Begnadigung nicht würdig, zumal er vorbestraft sei. Koller mache seine Arbeitsamkeit geltend, aber es sprächen zu viele nachteilige Tatsachen gegen eine Begnadigung.

Das eidgenössische Amt für Verkehr beantragt desgleichen Abweisung. Die Bücksicht auf die Verkehrssicherheit gebiete eine gewisse Strenge, die im Begnadigungsweg nur gemildert werden solle, wenn ganz besondere Kommiserationsgründe vorlägen, was hier nicht zuzutreffen scheine.

Wir beantragen desgleichen Abweisung, fügen aber bei, dass uns Strafart und Strafmass Anlass gaben, die Frage einer bedingten Begnadigung oder doch einer gnadenweisen Strafermässigung näher zu prüfen. Das urteilende Gericht, das die Gefängnisstrafe von drei Wochen als angemessene Sühne bezeichnet, hat seinerseits bereits auf die Möglichkeit des bedingten Strafvollzuges Bezug genommen, diese aber verneint, weil Koller im Dezember 1985 wegen Widersetzlichkeit bedingt verurteilt worden sei; nun ist letzteres zwar richtig, da aber Koller die bedingt erkannte Strafe nicht «erstehen» musste (Art. 385, Abs. 2, BStrBPfl.; Schweizerische Juristenzeitung 33, 291), wäre das Gericht insoweit zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges befugt gewesen. Es kann sich deshalb die Frage stellen, ob bei dieser Sach- und Bochtslage nicht aus Billigkeitsgründen die bedingte Begnadigung erfolgen solle. Wenn wir dies unserseits,
mit den anderweitigen Abweisungsanträgen, verneinen, so stellen wir hierbei besonders auf die Erwägung ab, dass nach den Akten weder das Vorleben noch der Charakter des Verurteilten eine Gnadenmaesnahme besonders nahelegen ; denn der Gesuchsteller weist jedenfalls 1928 und 1920 zwei unbedingt erkannte Gefängnis- und Arbeitshausstrafen auf, und das grobfahrlässige Verhalten, das der heutigen Strafsache zugrunde liegt, zeugt in der Tat von einer unbegreiflichen Verantwortungslosigkeit. Wird an sich an einer unbedingten Freiheitsstrafe festgehalten, so Hesse sich allenfalls eine gewisse Ermässigung der Strafdauer in Erwägung ziehen, etwa der Erlass eines Strafdrittels oder weitestgehend der Strafhälfte, aber auch dies drängt sich nach der Gesamtlage des Falles kaum zwingend auf, weshalb es bei dem Urteil sein Bewenden haben kann.

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(Motorfahrzeugverkehr.)

Gemäss Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, vom 15. März 1982, sind verurteilt worden: gericht des Kantons Basel-Stadt, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 2 Tagen Gefängnis und Fr. 200 Busse, weil er mit seinem Personenautomobil einen Radfahrer derart angefahren hatte, dass dieser auf den Kühler geworfen und mitgeschleppt wurde, wobei er schwere Verletzungen erlitt.

Dorner ersucht um Erlass der Gefängnisstraf« ; es hege ihm an der Feststellung, dass der Unfall ohne sein Verschulden durch eine Verkettung unglücklicher Umstände herbeigeführt worden sei. Er empfinde die Gefängnisstrafe als Makel und unbillige Härte, Das Präsidium des Appellationsgerichtes und. das kantonale Polizeidepartement halten dafür, von einer Begnadigung könne keine Rede sein ; was Dorner vorbringe, richte sich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils und zeige, dass er noch heute völlig einsichtslos sei.

Mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes beantragen wir bei der Schwere des Falles und der grobfahrlässig, rücksichtslosen Fahrweise ohne .weiteres Abweisung.

3t des Kantons Aargau zu 8 Tagen Gefängnis und Fr. 80 Busse, wegen Autofahrens in angetrunkenem Zustand, wobei es zu einem Zusammenstoss mit einem andern Wagen und beträchtlichem Sachschaden kam und Widmer ohne Namenangabe wegfuhr.

Für Widmer ersucht ein Rechtsanwalt um Erlass der Gefängnisstrafe, die er als unbillige Härte bezeichnet. Die Angetrunkenheit Widmers zur Zeit des Unfalles wird bestritten.

Der Gemeinderat Meienberg stellt dem Gesuchsteller ein ausgezeichnetes Zeugnis aus. Das Obergericht des Kantons Aargäu erklärt, seinem Urteil nichts beizufügen zu haben.

Mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Die Bundesversammlung hat es stets abgelehnt, eine kantonale Gerichtspraxis über Gewährung bzw.

Verweigerung des bedingten Strafvollzuges zu überprüfen, sobald es sich um ein in angetrunkenem Zustand verübtes Fahrvergehen handelte. Mit der Tatfrage festgestellter Angetrunkenheit sollte eich die Begnadigungsbehörde überhaupt nicht befassen. Widmer hätte besser getan, den ihm von der Bundesanwaltschaft nahegelegten Gesuchsrückzug zu erklären.

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Laufenburg zu 8 Wochen Gefängnis, wegen Führens eines Personenautomobils in stark betrunkenem Zustand, wobei er abseits der Strasse geriet und einen Gartenhag zertrümmerte. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde hat das Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen.

Aeschbach ersucht um bedingte Begnadigung oder doch Herabsetzung der Gefängnisstrafe, wozu er zunächst die Verhältnisse am Unfallstage näher darlegt. Wegen Todes einer Familienangehörigen, und da er bloss mit einer bedingten Strafe gerechnet habe, sei er der erstinstanzlichen Verhandlung ferngeblieben. Die Beschwerde sei, aus Mittellosigkeit, ohne Anwalt erhoben worden, was der Gesuchsteller heute als Fehler bezeichnet. Der Entzug der Fahrbewilligung habe ihm als Reisenden jede Verdienstmöglichkeit genommen.

Um die Ehefrau und zwei Kinder durchzubringen, arbeite er in der Schreibstube für Stellenlose. Das Urteil treffe ihn sehr hart; auch ohne diese Strafe sei ihm zur Gewissheit geworden, dass fortan für ihn nur stete Abstinenz in Frage komme. Er habe eine Reisendenstelle in Aussicht.

Das Bezirksgericht Laufenburg kann die Begnadigung nicht empfehlen.

Das Obergericht erklärt in den Erwägungen: «Autolenker, die dem Alkohol übermässig zusprechen, bilden eine grosse Gefahr für die Verkehrssicherheit.

Nach der Gerichtspraxis ist gegen derart verantwortungslose Elemente mit strengen Strafen einzuschreiten, auch wenn keine Verletzungen vorgekommen sind. Da es sich im vorliegenden Fall um einen ausserordentlich gravierenden Alkoholexzess handelt, erscheint die vom Bezirksgericht ausgesprochene Strafe als angemessen.» Mit der Polizeiabteilung beantragen wir auf Grund dieser Erwägungen Abweisung. Wir verweisen auch auf die Vorstrafen. Den ihm nahegelegten Gesuchsrückzug hat Aeschbach abgelehnt.

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(Zollvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über das Zollwesen, vom 1. Oktober 1925, sind bestraft worden: zolldirektion vom 25, November und der Zolldirektion Schaff hausen vom

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28. November 1933 mit Bussen von Fr. 518.56 und 49.92, insgesamt Fr. 568.48 bestraft, wovon noch Fr. 164.18 ausstehen. Wodniczak hat vor Jahren durch Einschmuggeln einer Autobatterie, zweier Badioapparate und eines Schweissapparates einen Zollbetrag von Fr. 129. 64 hinterzogen.

Wodniczak ersucht um Erlass der Bestbusse, wozu er seine Verhältnisse schildert ; in seinem Existenzkampf habe er sich mit Mühe vor dem Zusammenbrach bewahren können.

Die Oberzolldirektion beantragt Abweisimg, da der Gesuchstellor einer Begnadigung nicht würdig sei. Die Bundesanwaltschaft betrachtete das Begnadigungsgesuch als aussichtslos und liess Wodniczak znm Gesuchsrückzug auffordern, was dieser aber gänzlich unbeachtet Hess.

Wir b e a n t r a g e n ohnü weiteres Abweisung und beziehen uns besonders auf den Bericht der Kantonspolizei über den Gesuchsteller. Die Zollverwaltung ist dem Gebüssten im Strafvollzug weit entgegengekommen. Die in früheren Strafsachen dieser Art vorgelegten Abweisungsanträge gaben bereits Anlass, als L e i t s a t z hervorzuheben, dass zur Wahrung der Strafzwecke in Fiskalsachen Begnadigungen überhaupt nicht .naheliegen und die Strafverwirklichung im Wege der Bussenentrichtung oder aber der Umwandlungsstrafe ssu erfolgen habe, woran der Begnadigungsweg nicht leicht ändern könne, indem gegenteils die Begnadigung auch bei Umwandlungsstrafen regelmässig verwehrt werden müsse. Die heutigen Anträge entsprechen der bisherigen Stellungnahme.

18. Februar 1933 mit Fr. 355.20 gebüsst, weil er die von ihm in Konstanz gekauften Pelzwaren in Borschach bezog, obwohl er wusste, dass sie der Verkäufer hatte einschmuggeln lassen.

Hürlemann ersucht um bedingten Bussenerlass, da ihm in seiner Notlage Bezahlung unmöglich sei. In seinen Zuschriften an die Zollverwaltung bezieht er sich namentlich auf die gegen ihn verfügt gewesene, längere Versorgung in einer Trinkerheilanstalt.

Die Oberzolldirektion bezeichnet die Lage der Familie als sehr misslich, weshalb nach den Gesamtumständen des Falles weitgehende Begnadigung zulässig sei, immerhin solle Hürlemann in Teilzahlungen Fr. 100 aufbringen.

Die Bundesamvaltschaft schloss sich diesem Standpunkt an, was Hürlemann eröffnet wurde, ohne dass er auf die entsprechende Zuschrift der Zollverwaltung überhaupt geantwortet hätte.

Wir beantragen Abweisung zurzeit,
in der Meinung, Hürlemann solle sich zunächst im Wege von Teilzahlungen im Betrage von Fr. 100 darüber ausweisen, dass er wenigstens Anstrengungen zu teilweiser Bussenbegleichung machte. Wir verweisen auf die Darlegungen im Bericht der Oberzolldirektion an die Bundesanwaltschaft vom 10. Oktober 1936.

· sîolldirektion vom 25. Juli 1985 zu Bussen im Betrage von Fr. 5992.67 und Fr. 12.20 bestraft, wovon Fr. 1051.91 von der ersten Busse und der zweit-

891 erwähnte Betrag als nicht einbringlich durch Beschluss des Instruktionsrichters von Brig vom 9. Mai 1936 in 8 Monate und 2 Tage Gefängnis umgewandelt worden sind.

Die Bestrafte hat im Sommer 1935 im Auftrag und auf Rechnung eines Dritten Gewebe aus Wolle und Seide, sowie auf eigene Rechnung noch weitere Waren geschmuggelt.

Lydia Henriod ersucht um Erlass der Umwandlungsstrafen, wozu sie versichert, alles getan zu haben, um diese Angelegenheit zu ordnen. So sei es ihr gelungen, ihren Mitschuldigen zu veranlassen, anlässlich der Einleitung des Strafverfahrens Fr. 6000 zu hinterlegen. Im übrigen macht sie ihre Mittellosigkeit geltend, sowie die Krankheit ihres Vaters und ihre eigene schwache Gesundheit.

Das Justizdepartement des Kantons Wallis, das die Gesuchstellerin auf den Begnadigungsweg verwiesen hat, ist der Auffassung, dass ihr Mitschuldiger durch die Hinterlegung von Fr. 6000 auch den auf Lydia Henriod entfallenden Bussenbetrag zu decken bezweckte. Es beantragt daher die Begnadigung.

Angesichts der vom kantonalen Justizdepartement geltend gemachten Tatsache und mit Bücksicht auf die Person der Gesuchstellerin ist zuzugeben, dass hier die Umwandlungsstrafe von drei Monaten eine wirkliche Härte wäre, weshalb wir mit der Oberzolldirektion folgende Anträge stellen: bedingter Erlass der Umwandlungsstrafe von 3 Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von B Jahren und unter der ausdrücklichen Bedingung, dass Lydia Henriod während dieser Zeit kein vorsätzliches Vergehen verübe; hinsichtlich der zweiten Umwandlungsstrafe von 2 Tagen Rückumwandlung in die von der Oberzolldirektion ausgefällte Busse von Fr. 12.20, dies unter der Bedingung, dass der erwähnte Betrag innert dreier Monate bezahlt werde.

1936 zu Fr-1848 Busse verurteilt, weil er Hilfsmaschinen für die Stickereiindustrie unrichtig deklariert nach dem Vorarlberg ausführte, womit er einen der Busse entsprechenden Zollbetrag hinterzog.

Studer ersucht um Erlass der Busse. Er habe als im übrigen arbeitsloser «Gelegenheitsauftragnehmer» für einen andern gehandelt, ohne betrügerische Absicht, ja gegenteils in «vollständigster fachmännischer Überzeugung». Ferner beruft sich Studer auf seine Unbescholtenheit und ausserdem auf den seinerzeit geleisteten Grenzbe setzungsdienst.

Demgegenüber beantragen wir mit der Oberzolldirektiori deshalb
ohne weiteres Abweisung, weil hier vorsätzlich und in Umgehung der Ausfuhrzölle die Abwanderung von Hilfsmaschinen der Stickereiindustrie bewerkstelligt worden ist. Der Gebüsste hat nicht einmal die kleinste Anstrengung zu Teilzahlungen gemacht.

1935 mit Fr. 4886.67 Busse und Fr. 1057.50 Ersatzgeldstrafe bestraft, wegen

892 Einfahrens von 700 kg Butter auf für den Zollverkehr nicht erlaubtem Wege und unter Verletzung des Einfuhrverbotes.

Déage ersucht um weitgehende Herabsetzung der genannten Beträge, die er, über den bezahlten Betrag von Fr. 2000, unmöglich entrichten könne.

Dem Bericht der Oberzolldirektion an die Bundesanwaltschaft ist zu entnehmen, dass der Vater des Bestraften bereits einen Betrag von Fr. 2000 an die Busse bezahlt und für den Best Sicherheit geleistet hat. Eine Umwandlungsstrafe kommt infolgedessen nicht in Frage.

Da die dem Gesuchsteller auferlegte Busse den Verhältnissen angemessen ist und dessen wirtschaftliche Lage als gut bezeichnet wird, beantragen wir mit der Oberzolldirektion, auf deren Bericht wir verweisen, ohne weiteres Abweisung des Gesuches. Es handelt sich hier um Zollvergehen, welche mit offenbarer Gewinnabsicht und verwerflichen Mitteln begangen wurden. Mit der Ersatzgeldstrafe sollte sich die Begnadigungsbehörde überhaupt nicht befassen.

10. Juli 1984 wegen Teilnahme am Schmuggel von Eadioapparaten mit Fr. 8000 Busse bestraft. Die beim eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement und hernach beim Bundesrat eingereichten Beschwerden wurden abgewiesen.

Für Hüsler ersucht sein Verteidiger um Erlass der Bussenhälfte, wozu er in längeren Ausführungen die Strafbemessung bemängelt. Im übrigen wiederholt die Eingabe, besonders in der Schuldfrage, die Argumente der seinerzeitigen Beschwerden.

Mit der Oberzolldirektion beantragen wir demgegenüber ohne weiteres Abweisung. Der Begnadigungßweg ist keine rechtsmittelähnliche Weiterziehung einer Fiskalstrafsache an die Bundesversammlung, weder hinsichtlich Tat- und Bechtsfragen noch bezüglich der Strafausmessung. Hüsler, der durch den Strafvollzug nicht ruiniert wird, hat die Busse vollauf verdient, was der Bericht der Oberzolldirektion an die Bundesanwaltschaft vom 5. April 1987 näher begründet. Wir heben hervor, dass sich das Begnadigungsgesuch gegen einen Beschwerdeentscheid des Bundesrates richtet, und sprechen aus dem eingangs wiederholten Leitsatz zur Gesuchsbehandlung die Erwartung aus, die Begnadigungsbehörde werde durch ihren Abweisungsentsoheid dazu beitragen, dass Gesuchseinreichungen dieser Art tunlichst unterbleiben.

und Zolldepartementes vom 16. Oktober 1988 mit Fr. 8971.20 Busse bestraft, weil er brutto 2520 kg Honig
entweder selbst eingeschmuggelt oder hierbei teilgenommen hatte, in Hinterziehung eines Zollbetrages von Fr. 3864.20.

Für Cramatte ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass oder doch Ermässigung der im Juli 1936 gerichtlich erkannten Umwandlungsstrafe. In bedrängter Lage habe der sonst unbescholtene Cramatte seinerzeit der Verlockung leichten

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Gewinnes nicht widerstehen können. Seit einem Nachlaflsvertrag besitze er nichts mehr. Er müsse für eine grosse Familie sorgen.

Demgegenüber beantragen wir rnit der Oberzolldirektion ohne weiteres Abweisung. Der grossangelegte Schmuggelfall, in den Cramatte verwickelt war, gehört zu den bedenklichsten der Gegend; strenge Strafen und ihr Vollzug sind zur Abschreckung der Schmuggler unerlässlich, woran auch bei Umwandlungsstrafen festgehalten werden muss.

1.

(Vergehen im Verkehr mit Milch.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln usw., vom S.Dezember 1905, sind verurteilt worden: s angenommenem Strafantrag des Statthalteramtes Entlebuch zu Fr. 160 Busse und Fr. 103.40 Kosten, wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens gewässerter Milch.

Fuchs ersucht um Erlass der Busse, deren Entrichtung ihm als Familienvater mit acht Rindern unmöglich sei. Er habe das kleinere, väterliche Heimwesen in Pacht, Mit dem gut gestellten Vater sei er wegen des Fehltrittes überworfen. Die Verbüssung der Umwandlungsstrafe dürfe man ihm nicht zumuten.

Der Straf fall habe ihn seelisch stark mitgenommen.

Demgegenüber beantragen wir mit dem .Justizdepartement des Kantons Luzern und dem eidgenössischen Gesundheitsamt Abweisung, in der Meinung, Fuchs solle sich an die Weisungen der Kantonsbehörden halten. Die Berichte ergeben, dass Fuchs aufgefordert worden ist, in Teilzahlungen Fr. 75 aufzubringen, wonach an Stelle der zweiten BussenhaHte die nachträglich bedingte Umwandlungsstrafe verfügt werden könnte. Fuchs wiederholte jedoch seine Zahlungsunfähigkeit und lehnte den Gesuchsrückzug ab. Da der Kanton Luzern zu den Kantonen zählt, deren Eechtsprechung nötigenfalls den nachträglich bedingten Vollzug der U m w a n d l u n g s s t r a f e zulässt, ist in Wirklichkeit die Abweisung des Begnadigungsgesuches durchaus angängig.

ht Laufenburg zu 5 Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse, wegen fortgesetzter Verwässerung von Milch, wobei der Wasserzusatz 10% betrug.

Die Verurteilte ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu sie geltend macht, sich nicht aus Gewinnsucht, sondern aus Not vergangen zu haben., Sie bezeichnet sich als das Opfer eines jähzornigen Gatten, der Alkoholiker sei.

894 Der Gemeinderat von Wölflinswil bestätigt die Gesuchsangaben und bezeichnet das Vergehen als eine Folge tragischer Umstände. Das urteilende Gericht hat gegen eine Begnadigung nichts einzuwenden. Der Staatsanwalt des Kantons Aargau schreibt folgendes: «Wären uns die Hintergründe der Verfehlung im Zeitpunkt, als wir Frau Frei dem Eichter überwiesen, bekannt gewesen, so würden wir vermutlich selbst den Antrag auf Gewährung des bedingten Strafvollzuges gestellt haben». Der Bezirksamtmann von Laufenburg würde eine Begnadigungsmassnahme begrüssen.

Da sich hier eine weitgehende Gosuchsentsprechung wirklich aufdrängt, beantragen wir mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt, die Gefängnisstrafe von 5 Tagen bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass die Verurteilte während dieser Zeit kein weiteres, vorsätzliches Vergehen verübe.

präsidenten von Frutigen zu 8 Tagen Gefängnis und Fr. 40 Busse, wegen wiederholter vorsätzlicher Verfälschung der Milch, der bis zu 26,5 % Wasser zugesetzt wurde.

Siegfried ersucht um Erlass von Gefängnisstrafe und Busse, wozu er wie im Strafverfahren versichert, die Milohverfälschung nicht begangen zu haben, und wiederholt, dass es sich um einen Eacheakt handle. Als Unschuldiger für den wirklichen Täter büssen zu müssen, sei unerträglich.

Der Gerneinderat Beichenbach, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen einhellig Abweisung, da der Gesuchsteller in Wirklichkeit keine besondere Bücksichtnahme verdiene.

Mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt beantragen wir desgleichen Abweisung. Dem Verurteilten stand die Möglichkeit der Appellation an die Strafkammer des kantonalen Obergerichtes offen, und der Begnadigungsweg ist kein Eechtsmittelersatz. Es liegt auf der Hand, dass die Gesuchsbehauptungen nicht genügen, um gegen die Urteilserwägungen aufzukommen, zudem kann sich die Begnadigungsbehörde an die übereinstimmenden Anträge der Kantonsbehörden halten, so wie diese der Begierungsstatthalter näher begründet.

1.

(Betäubungsmittel.)

Luzern, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes betreffend Betäubungsmittel, vom 2. Oktober 1924, zu 20 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Busse vorurteilt worden, weil er Kokain besessen, solches unentgeltlich für einen vermeintlichen Abnehmer abgegeben und durch Vermittlung Zambinis zum Verkaufe angeboten hatte. Die beim Bundesgericht

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erhobene Nichtigkeitsbeschwerde Sprengs hat der Kassationshof am 12. November 1934 abgewiesen.

Spreng, der bis anhin lediglich an die Busse Fr. 40 abbezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe und der noch ausstehenden Fr. 60, wozu er zur Hauptsache seine Notlage geltend macht.

Demgegenüber beantragen wir mit dem Justizdepartement des Kantons Luzern und dem eidgenössischen Gesundheitsamt ohne weiteres Abweisung.

Nachdem das Begnadigungsgesuch des mitverurteilten Zambini in der Junisession T985 (Antrag 7 des I. Berichtes vom 14. Mai 1985, BEI. I, 794/795) bereits abgewiesen worden ist. wäre ein anderer Antrag durchaus unangängig.

Wir verweisen ferner auf die Vorstrafen Sprengs. In Wirklichkeit hätte diese Strafvollzugssache längst erledigt werden sollen und Spreng gut getan, der Aufforderung zum Gesuchsrückzug zu entsprechen.

1 (Unberechtigter Bezug von Arbeitslosenunterstützung.)

gemäss Art. 20 des Bundesbeschlusses über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, vom 21. Dezember 1934, zu 5 Tagen Gefängnis verurteilt worden.

Meyer hat, während er die Unterstützung beanspruchte, im ganzen zwanzig Tage bei einem Landwirt gearbeitet, wofür die Familie Naturalien und einen kleineren Bargeldbetrag bezog.

Für Meyer ersucht die Ehefrau um Begnadigung. Sie schildert den Kampf gegen die Arbeitslosigkeit und ihr Bestreben, möglichst ohne Schulden durchzukommen. In dieser Lage habe sie im Winter dem Landwirt Eechnung gestellt und damit bloss den schlimmen Ausgang der Sache herbeigeführt, woran ihr Mann unbeteiligt gewesen sei. Heute arbeite er in einem Fabrikunternehmon mit einem guten Verhältnis zwischen Direktion und Arbeitern.

Es sei ihr Tag und Nacht nicht recht, den Mann unter dem Urteil leiden zu sehen; er hätte dem Bauern nie etwas gefordert, und sie habe es in grösster Not getan.

Das urteilende Gericht beantragt die teilweise Begnadigung im Sinne einer Strafkürzung; der bedingte Strafvollzug sei infolge einer Vorstrafe von 1920 unzulässig gewesen.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat in der Angelegenheit ein Meinungsaustausch stattgefunden, mit dem Bescheid des Staatsanwaltes, er betrachte eine Begnadigung nicht als gerechtfertigt, bestenfalls aber die bedingte Begnadigung, nachdem das Gericht die Zulässigkeit des bedingten Strafvollzuges verkannt habe.

Abschliessend beantragen wir mit-dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe von 5 Tagen, unter Auferlegung einer Probezeit von 8 Jahren, und heben als Bedingung

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besonders hervor, dass Meyer während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe. Dieser Antrag ist heute auf Grund der wegleitenden Angaben im neuesten Bericht des kantonalen Polizeikoramandos und in Erwägung, dass nach Art. 885 der Bundesstrafrechtspflege der bedingte Strafvollzug hätte gewährt werden können, zu verantworten.

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(Bankengesetz.)

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25. Juli 1986 vom Gerichtspräsidenten von Aarberg gemäss Art. 48 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen, vom 8. November 1934, wie folgt verurteilt worden: Marti zu Fr. 50, Dick zu Fr. 300, Hänni zu Fr. 800 Busse.

Die drei Verurteilten waren mit zwei weiteren an der Verbreitung eines wahrheitswidrigen Gerüchtes über die Zahlungsunfähigkeit einer Spar- und Leihkasse beteiligt.

Sämtliche ersuchen durch einen Rechtsanwalt um gänzlichen oder doch teilweisen Bussenerlass, wozu namentlich geltend gemacht wird, zwei der Beteiligten seien inzwischen von der II. Strafkammer des kantonalen Obergerichtes freigesprochen worden; ferner werden die persönlichen Verhältnisse der Bestraften näher dargelegt.

Der Gemeinderat Grossaffoltern und der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes, gleichzeitig erstinstanzlicher Eichter, befürworten die Begnadigung, und die Polizeidirektion des Kantons Bern empfiehlt, die Bussen erheblich zu ermässigeii.

Mit dem eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement sind wir der Auffassung, dass Vergehen dieser Art nicht leicht genommen werden dürfen.

Wie aber die Fjrwägungen der urteilenden Gerichte, besonders der Appellationsinstanz, und die Hinweise zum nunmehrigen Antrag des Eegierungsstatthalters zeigen, handelt es sich mindestens nicht um absichtliche, böswillige Kreditgefährdungen, wie sie Art. 48 des Bundesgesetzes vornehmlich treffen will.

Zwischen der erstinstanzlichen Verurteilung der einen, der oberinstanzlichen Freisprechung der andern darf hier, nach der Gesamtlage des Falles und bei der Unbescholtenheit der Gesuchsteller, die Begnadigung aus Billigkeitsgründen einen gewissen Ausgleich herbeiführen.

Wir beantragen mit dem eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement, bei Marti und Dick die Bussen gänzlich zu erlassen, wogegen bei Hänni, der insofern am meisten belastet ist, als er keinen Vormann nennen konnte, die Herabsetzung bis «um Bussen drittel, mithin bis Fr. 100 genügen mag.

897 3 (Handelsreisendengesetz.)

gemäss Bundesgesetz über die Handelsreisenden, vom 4. Oktober 1930, mit Fr. 50 Busse bestraft worden, -weil er auf Uhren und optische Artikel Bestellungen aufgenommen hatte.

Frei ersucht um Erlass der Busse, wozu er seine Familienverhältnisse, die erzwungene Geschäftsaufgabe und seine Schuldonlast bekanntgibt.

Der vom Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt beschaffte Bericht bezeichnet die Eheleute als bitterarm.

Das urteilende Gericht kann die Begnadigung nicht empfehlen.

Die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes erachtet höchstens den Erlass der Bussenhälfte als zulässig.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat in der Angelegenheit ein Meinungsaustausch stattgefunden, der erwarten lässt.- dass Fälle dieser Art f o r t a n ohne Beanspruchung des Begnadigungsweges durch den nachträglichen, vom urteilenden Gericht zu gewährenden, bedingten Vollzug der Umwandlungsstrafe erledigt werden können.

Angesichts der anderweitigen Bussen und da Frei rückfällig ist, können wir einem Erlass der Busse nicht das Wort reden. Hinwiederum verlangen die Angaben des Polizeiberichtes Beachtung. Wir beantragen deshalb Abweisung hinsichtlich der Busse, falls aber die Umwandlungsstrafe drohen sollte, deren bedingten Erlass, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als Bedingung hervor, dass Frei während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und namentlich nicht neuerdings das Handelsreisendengesetz übertrete.

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(Forstpolizei.)

Gemäss Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, in der durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1923 erhaltenen Fassung, und kantonalen Vollziehungsbestimmungen sind verurteilt worden: Gerichtspräsidenten des Obersimmentales, Hans Zeller zu Fr. 324 Busse weil er in einem Wald, der ihm und seinen Brüdern gehört, 160 Tannen im

898 Halte von 54 Festmetern ohne behördliche Bewilligung geschlagen hatte, Arnold Zeller zu Fr. 100 Busse wegen Beihilfe dazu.

Beide Bestrafte ersuchen um Erlass der Busseuhäliteu, wozu sie geltend machen, ihr Vermögen sei infolge der Wirtschaftskrise dahingeschmolzen, Ausserdern seien sie sich bei ihren Ausreutoarbeiten keiner Bechtswidrigkeit bewusst gewesen.

Der Gemeinderat von Lenk befürwortet das Gesuch um Ermässigung der Bussen, wogegen der Eegierungsstatthaltor des Amtsbezirkes und die kantonalen Porst- und Polizeidirektionen Abweisung beantragen, wobei sie sich auf einen Bericht des Kreisoberförsters stützen.

Angesichts der einhelligen Stellungnahme der oberen Kantonsbehörden beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen Abweisung.

präsidenten von Pruntrut zu Fr. 250 Busse, weil er in seinem Walde 50 Ster Holz über das ihm forstamtlich bewilligte Quantum hinaus geschlagen und verkauft hatte.

Für Migy ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass oder Herabsetzung der Busse bis zu einem Mindestmass, wozu er auf die besonderen Umstände des Falles hinweist. Da Migy nach forstamtlicher Weisung den Zaun an den Waldrand habe verlegen müssen, habe er dort noch einige Bäume geschlagen, deren Fällung sonst später den Zaun beschädigt hätte. Er habe in guten Treuen gehandelt, ohne sich einer Eechtswidrigkeit bewusst zu sein.

Der Gemeinderat von Montmelon enthält sich einer Stellungnahme. Die kantonale Forstdirektion beantragt Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 150, indem sie darauf aufmerksam macht, dass der Eichter bei der Strafzumessung wohl aus Versehen die Umrechnung der Ster in Festmeter unterliess. Die Polizeidirektion schliesst sich diesem Antrage an.

Mit Eücksicht auf diesen Umstand beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 150.

von Interlaken zu Fr. 105 Busse, weil er in seinem Wald 21 m3 Holz geschlagen hatte, ohne die forstamtliche Schlagbewilligung zu besitzen, Kehrli ersucht um Erlass der Busse, da er in der Meinung gehandelt habe, er bedürfe für die Abholzung der Einzelbäume und kleinen Baumgruppen keiner Bewilligung.

Der Gerichtspräsident von Interlaken beantragt Abweisung des Gesuches ; wir verweisen auf seinen Mitbericht. Diesem Antrag schliessen sich sowohl
der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes als auch die kantonalen Forstund Polizeidirektionen an.

Da keine stichhaltigen Begnadigungsgründe vorhegen und im Hinblick auf die Stellungnahme der Kantonsbehörden beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen Abweisung.

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3 3 3 4

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(Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz, vom 10. Juni 1925, sind verurteilt worden: präsidenten von Pruntrut gemäss Art. 89, Abs. 8, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse, weil er im Sommer 1936 vier junge Distelfinken einige Tage widerrechtlich gefangengehalten hatte.

Für Eacordon ersucht ein ERchtsanwalt um Erlass oder doch Herabsetzung der Busse. Die aus dem Nest gefallenen Vögel seien von einer Drittperson auf-

900 gelesen und dem Gesuchsteller zugebracht worden. Bacordon habe sie nur deshalb gefangengehalten, um sie bis m ihrer Flugfähigkeit zu füttern.

Der Gemeinderat von Alle hält die im Gesuch enthaltenen Angaben für glaubwürdig und empfiehlt den Gesuchsteller zur gänzlichen Begnadigung.

Während die kantonalen Forstr- und Polizeidirektionen, sowie auch der Gerichtspräsident die Herabsetzung der Busse befürworten, beantragt die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung.

Mit Eücksicht auf die Geringfügigkeit des Vergehens glauben wir, die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 10 beantragen zu können.

12. August 1935 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu je Fr. 50 Busse, weil sie widerrechtlich auf Bisamratten gejagt hatten.

Für beide ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung. Die Gesuchsteller seien sich keines rechtswidrigen Tuns bewusst gewesen, da sie an jenem Tage nur auf Bisamratten jagen wollten, wozu sie telephonisch durch die kantonale Forstdirektion die Erlaubnis erhalten haben wollen.

Der Gemeinderat von Damphreux hält die Entschuldigungsgründe der Gesuchsteller für glaubwürdig. Mit Bücksicht auf die besondere Lage des Falles befürworten sowohl die Polizei- als auch die Forstdirektion des Kantons Bern die Herabsetzung der Bussen. Auch die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei hat gegen eine teilweise Begnadigung nichts einzuwenden.

Wir schliessen uns den Anträgen der kantonalen Behörden an und beantragen Herabsetzung der Bussen bis je zu Fr. 25, wobei wir auf die Akten verweisen.

präsidenten der Freiberge gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 70 Busse, weil er eine Wildente widerrechtlich erlegt hatte.

Berberat ersucht um Erlass oder doch wenigstens Fjrmässigung der Busse, da er als vermögensloser Familienvater den ganzen Betrag nicht aufbringen könne. Überdies habe er ohne jede Überlegung gehandelt.

Der Gemeinderat von Lajoux befürwortet die Begnadigung und der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes eine weitgehende Herabsetzung der Busse, da der Gesuchsteller nicht vorsätzlich, sondern grobfahrlässig gehandelt habe. Sowohl die Pohzeidirektion als auch die Forstdirektion des Kantons Bern schliessen sich diesen Anträgen an.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd
und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 20. Der Gesuchsteller ist in persönlicher Hinsicht einer Begnadigungsmassnahme würdig.

22, Januar 1986 vom Gerichtspräsidenten des Amtsbezirkes Erlach gemäss

901 Art. 43, Ziffer 8, des Bundesgesetzes zu je Fr. 100 Busse, weil sie, zusammen mit acht Mitangeklagten, im Jahre 1985 einen Dachs angebohrt hatten.

In einem gemeinsamen Schreiben ersuchen sowohl Francesco als auch Arturo Gropetti um Erlass der Bussen, wozu sie folgendes geltend machen.

Sie wurden mit acht andern Angeschuldigten zur Anzeige gebracht. Während sieben davon gegen die erlassenen Strafmandate Einspruch erhoben und im nachfolgenden Verfahren mangels Beweises freigesprochen wurden, unterliessen sie es, rechtzeitig Einspruch zu erheben, so dass die ihnen am tessinischen Wohnort zugestellten Strafmandate rechtskräftig wurden, Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der zugleich auch Gerichtspräsident ist und in dieser Eigenschaft die Strafmandate êrliess, teilt nun mit, dass die beiden Gesuchsteller bei rechtzeitig erhobenem Einspruch wie die übrigen Angeschuldigten freigesprochen worden wären, da es sich um den nämlichen Straftatbestand handelte. Die Gesuchsteller seien in persönlicher Hinsicht der Begnadigung würdig.

Die Forstdirektion des Kantons Bern befürwortet eine Ermässigung bis je zu Fr. 50, und die Polizeidirektion beantragt die gänzliche Begnadigung, dies mit der Bemerkung, es störo das Rechtsempfinden und das Vertrauen in eine gerechte Justiz, wenn die Mitangeschuldigten freigesprochen, die Gesuchsteller jedoch aus rein formalen Gründen mit der Busse belastet bleiben sollten.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei schliessen wir uns dein Antrage der kantonalen Polizeidirektion an und beantragen die gänzliche Begnadigung. Im übrigen vorweisen wir auf die Urteilserwägungen.

gemäss Art. 40, Abs. 2, und 48, Ziffer 2, Abs. 2, des Bundesgesetzes und kantonaler Strafbestimmungen zu Fr. 100 Busse, weil er am Weihnachtstage 1985 in einem Altwasser Fangvorrichtungen für Wildenten ausgelegt hatte.

Schön ersucht um Herabsetzung der Busse. Er sei seit längerer Zeit arbeitslos und müsse mit einer bescheidenen Unterstützung eine mehrköpl'ige Familie ernähren.

Der Gemeinderat von Leuggern bestätigt die im Gesuch enthaltenen Angaben und empfiehlt den teilweisen Erlass der Busse, während das urteilende Gericht auf eine Stellungnahme verzichtet.

In Anbetracht des Umstandes, dass Schön den Entenfrevel mit sehr verwerflichen Mitteln betreiben wollte und
da er nun wieder laut dem Bericht des Gemeinderates von Leuggern auf längere Zeit Verdienst hat, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Ja.gd und Fischerei, das Gesuch abzuweisen, unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden.

richtspräsidenten des Amtsbezirkes A¥angen a. A. gemäss Art. 40, Abs. 2, 48, Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. I.

64

902 Abs. 2, und 56, Ziffer 4, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse, weil er im September 1986 eine von einem Jäger widerrechtlich erlegte Wildente aufgehoben und behändigt hatte.

Schwaller, der Jagdpolizeibeamter ist, ersucht um Erlass der Busse, wozu er seine vollständige Mittellosigkeit, sowie Krankheitsfälle in der Familie geltend macht.

Der Gemeinderat von Luterbach stellt dem Gesuchsteller ein ausgezeichnetes Leumundszeugnis aus und empfiehlt ihn zur Begnadigung. Angesichts der bescheidenen Verhältnisse des Schwaller kann der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes eine Herabsetzung der Busse um die Hälfte befürworten. Dio kantonalen Forst- und Polizeidirektionen sind der Auffassung, dass ein Bussenerlass in diesem Falle ungerechtfertigt erscheint.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir, das Gesuch abzuweisen. Es geht nicht an, dass Jagdpolizeibeamte, die sich eines Jagdvergehens schuldig machen, ungestraft bleiben.

22. Oktober 1936 vom Bezirksgericht Läufenburg gemäss Art. 40, Abs. 3, und 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes, Eduard Herzog und Paul Schär zu je Fr. 110, Karl Herzog zu Fr. 120 Busse wegen widerrechtlichen Schiessens auf Sperlinge und Verwendung eines Flobertgewehrs zu Jagdzwecken.

Die Gebrüder Herzog ersuchen um Erlass der Bussen, wozu sie namentlich versichern, es sei ihnen einzig darum zu tun gewesen, die Sperlinge in den Kulturen unschädlich zu machen. Sie verweisen auf ihre bescheidenen Verhältnisse. Schär ersucht um Begnadigung oder wenigstens Herabsetzung der Busse, die im Verhältnis zu seinem geringen Verdienst zu hoch sei.

Der Gemeinderat Hornussen bestätigt die bedrängte Lage der Gebrüder Herzog und befürwortet die gänzliche Begnadigung. Das urteilende Gericht hat sämtliche Gesuchsteller schon im Urteil zur Begnadigung empfohlen. Die aargauische Finanzdirektion hat gegen diesen Antrag nichts einzuwenden.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Bussen bis je zu Fr. 60.

des Kantons Aargau gemäss Art. 40, Abs. 2, und 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes in Verbindung mit kantonalem Strafrecht zu Fr. 200 Busse, weil er einen Fuchs und Wildtauben widerrechtlich erlegt hatte, wobei er sich einer Flinte und eines Floberts bediente und überdies junge Eschen aus dem
Gemeindewald holte und in seinen eigenen Wald verpflanzte.

Wirth ersucht um Erlass der Busse. Er habe seinen überschuldeten Bauernhof verpachtet und eine Stelle als Knecht annehmen müssen. Ferner macht er Wildschaden geltend.

Das Bezirksgericht Bremgarten befürwortet den teilweisen Erlass der Busse. Auch der Gemeinderat von Hägglingen empfiehlt die Begnadigung.

903 Mit Rücksicht auf die schwierige finanzielle Lage des Gesuchstellers und da keino schweren Widerhandlungeu vorliegen, beantragen wir angesichts der Anträge der Kantonsbehörden mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse bis Fr. 70.

t Willisau gemäss Art. 40, Abs. l, und 57, Ziffer l, des Bundesgesetzes zu 42 Tagen Gefängnis und Fr, 200 Busse, weil er im Juli 1935 einen Eehbock gefrevelt hatte. Die Geldbusse wurde in der Folge in Gefängnisstrafe umgewandelt.

Eichmüller, der die Hälfte seiner gesamten Gefängnisstrafe bereits verbüsst hat, ersucht nun um Erlass des Strafrestes, wozu er seine Mittellosigkeit und grosse Familienlasten geltend macht.

Der Gemeinderat von Büron, der Staatsanwalt und das Staatswirtschaftsdepartemeiit des Kantons Luzern können das Gesuch empfehlen, wogegen das kantonale Justizdepartement im Hinblick auf die zahlreichen Vorstrafen des Gesuchstellers und den Umstand, dass die Strafe durch die Unterbrechung des Vollzuges ohnehin eine wesentliche Milderung erfuhr, ohne weiteres Abweisung beantragt.

In Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen Abweisung.

präsidenten von Seftigen gemäss Art. 40, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse, weil er im Herbst 1936 in einem Wald gejagt hatte, ohne im Besitze eines Jagdpatentes zu sein.

Wuillème ersucht um Erlass oder doch Herabsetzung der Busse, indem er auf seine Vermögens- und Mittellosigkeit hinweist. Er sei übrigens zu Unrecht bestraft worden.

Der Gemeinderat von Fontenais bestätigt die bedrängte Lage des Gesuchstellers und befürwortet eine weitgehende Berücksichtigung des Gesuches. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes kann sich mit einer Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100 einverstanden erklären. Hingegen beantragen die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen Abweisung des Gesuches, indem sie darauf hinweisen, dass die Angaben des Gesuchstellers sehr unglaubhaft erscheinen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung.

präsidenten IV des Amtsbezirkes Bern gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse wegen widerrechtlichen Erlegens eines Hasen in einem Bannbezirk.

Für Erismann ersucht ein Notar um Erlass
der Busse, wozu er folgendes erklärt: Erismann habe sich im Sommer 1936 an die kantonale Forstdirektion gewandt und sich hiebei über den in seiner Gemüsepflanzung durch Hasen verursachten Schaden beklagt. Die Forstdirektion beauftragte den Wildhüter,

904

einen Hasen in jener Pflanzung abzuschiessen und ihn dem Geschädigten als Entgelt für den erlittenen Schaden zu überlassen. Der Gesuchsteller erhielt eine Abschrift dieser Verfügung. Als es aber dem Wildhüter nicht gelungen sei, den Hasen zu erlegen, habe ihn Erismann selbst abgeschossen und dem Wildhüter davon Kenntnis gegeben. Es wurde eine Strafanzeige erhoben, worauf Erismann durch Strafmandat verurteilt wurde. Es wird nun geltend gemacht, dass es sich hier nicht um einen Jagdfrevel handle, sondern um eine einfache Abwehrmassnahme.

Der Gemeinderat Köniz befürwortet den gänzlichen Erlass der Busse und der Begierungsstatthalter beantragt Herabsetzung bis zu Fr. 200. Die kantonale Forstdirektion bestätigt die Angaben des Gesuchstellers und beantragt Herabsetzung bis zu Fr. 100; diesem Antrag schliesst sich auch die Polizeidirektion an.

Angesichts der besonderen Lage des Falles beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50.

denten des Amtsbezirkes Burgdorf gemäss Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes au Fr. 800 Busse, weil er im Oktober 1936 einen Kitzbock geschossen hatte.

Hug ersucht um Herabsetzung der Busse, da er auf einen Eehbock gezielt und nur aus Missgeschick den danebenstehenden Kitzbock getroffen habe.

Der Gemeinderat von Wynigen empfiehlt den Gesuchsteller zu weitgehender Begnadigung. Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragt Herabsetzung der Busse; diesem Antrag schliessen sich sowohl die kantonale Polizeidirektion als auch die Forstdirektion an.

Mit Bücksicht darauf, dass der Gesuchsteller sich selbst angezeigt hat, seine geltend gemachten Entschuldigungsgründe glaubwürdig sind und der Richter bei Annahme von Fahrlässigkeit an das gesetzliche Mindestmass der Busse nicht gebunden war, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100.

präsidenten des Sensebezirkes gemäss Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, weil er im März 1986 mit einem Flobertgewehr einen Rehbock erlegt hatte.

Neuhaus ersucht um Herabsetzung der Busse bis Fr. 50. Mit seiner achtköpfigen Familie sei es ihm unmöglich, mehr aufzubringen.

In Anbetracht der zahlreichen Familie des Gesuchstellers und dessen geringen Verdienstmöglichkeiten
kann ihn der Gerichtspräsident des Sensebezirkes zur Begnadigung empfehlen. Während die kantonalen Polizei- und Fortdirektionen dem Gesuch entsprechen möchten, beantragen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung.

905

Demgegenüber beantragen wir Abweisung zurzeit, in der Meinung, Neuhaus solle in kleinen Zahlungen zunächst Fr. 100 aufbringen, wonach über die Frage eines Bussenerlasses oder der Möglichkeit bedingter Umwandlungsstrafe entschieden werden mag.

präsidenten von Frutigen gemäss Art. 39, Abs. 2, und 40, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse wegen widerrechtlichen Erlegens einer Gemsgeiss im August 1936: Allenbach ersucht um Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100 und erklärt, er sei von einem andern zur Jagd verleitet worden und habe selbst keine Waffe mitgeführt.

.

Der Gemeinderat von Adelboden stellt dem Gesuchsteller ein gutes Leumundszeugnis aus und empfiehlt ihn zur Begnadigung. Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragt Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 200, unter der Bedingung, dass der Gesuchsteller den Restbetrag sofort bezahle.

Die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen beantragen hingegen, das Gesuch abzuweisen.

Aus den Akten geht hervor, dass Allenbach wegen eines vorsätzlichen Vergehens bereits vorbestraft ist. Wir schliessen uns daher den Anträgen der Kantonsbehörden an und beantragen mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen Abweisung.

präsidenten von Glarus als Einzelrichter gemäss Art. 40, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse wegen widerrechtlichen Erlegens eines Gemsbocks.

Stucki ersucht um Begnadigung, wozu er zu seiner Entschuldigung geltend macht, dass er mehr aus Not als aus Leidenschaft gefrevelt habe.

Mit der kantonalen Pohzeidirektion und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Laut dein Bericht des Landjägerpostens von Niederurnen ist Stucki der Begnadigung unwürdig und hat seine geltend gemachte Notlage selbst verschuldet, Wir verweisen auf diesen Bericht.

vom Bezirksamt Sargans gemäss Art. 42, Abs. l, und 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes zu je Fr. 320 Busse wegen Betretens eines Bannbezirkes mit zerlegbaren Jagdgewehren.

Beide ersuchen in einem gemeinsam eingereichten Gesuch um Begnadigung, wozu sie ihre bedrängte Lage als arme Bergbauern geltend machen.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, die beiden Gesuchsteller sollten in Teilzahlungen zunächst die Bussenhälften aufbringen, wonach
über die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden möchte.

Der Gemeinderat Mels bestätigt die Mittellosigkeit der Gesuchsteller; das Bezirksamt Sargans teilt mit, dass Josef Bleisch die Hälfte der Busse be-

906 zahlt hat, wogegen von Johann Bleisch noch nichts eingegangen sei. Das Justiz département des Kantons St. Gallen beantragt, die Josef Bleisch auferlegte Busse bis zu Fr. 200 herabzusetzen und das Gesuch des Johann Bleisch abzuweisen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei stellen wir folgende Anträge : bei Johann Bleisch Abweisung, bei Josef Bleisch Herabsetzung bis Fr. 200, 4 am 22. Februar 1986 vom Obergericht des Kantons Aargau gemäss Art. 43, Ziffer l, des Bundesgesetzes zu je Fr. 400 Busse wegen rechtswidrigen Giftlegen s.

Im Frühling 1934 hatten die drei Vorgenannten ein von einem Marder abgewürgtes Huhn mit Arsenik vergiftet und als Lockmittel für den in eine Scheune geflüchteten Marder ausgelegt. Das vergiftete Huhn wurde aber kurz nachher von einer Drittperson entfernt und weggeworfen. Die drei Gesuchsteller wurden vom Bezirksgericht Aarau freigesprochen, vom Obergericht hingegen zu den bereits erwähnten Bussen verurteilt. Brunner und Schmid legten Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichtes ein, wurden aber am 12. Oktober 1986 abgewiesen.

Sowohl das kantonale Obergericht als auch der Kassationshof des Bundesgerichtes sind der Auffassung, dass das ausgesprochene Strafminimum von Fr. 400 zu der Geringfügigkeit des Vergehens in einem grossen Missverhältnis steht, weshalb sie die Gesuchsteller zur mindestens teilweisen Begnadigung empfehlen.

Alle drei Verurteilten ersuchen nun um Begnadigung, wobei sie sich in erster Linie auf die gerichtlichen Fjmpfehlungen berufen. Brunner und Benold machen ausserdem ihre bescheidenen Verhältnisse geltend, während Schmid zudem noch die Aufmerksamkeit der Begnadigungsbehörde auf die hohen Gerichtskosten lenken möchte.

Die Finanzdirektion des Kantons Aargau wäre in Anbetracht der grossen Gerichts- und Anwaltskosten mit einer gänzlichen Begnadigung einverstanden.

In Würdigung der ganzen Aktenlage und namentlich der Urteilserwägungen beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Bussen bis je zu Fr. 20.

Sargans gemäss Art. 40, Abs. l und 2, 48, Ziffer 5, 56, Ziffer 6, und 57, Ziffer 2, des Bundesgesetzes, sowie auf Grund kantonaler Bestimmungen zu Fr. 550 Busse, weil er an Pfingsten 1985 einen Fuchs widerrechtlich erlegt und am Bettag des gleichen
Jahres mit einem zerlegbaren Gewehr auf Gemswild gejagt hatte, wobei er sich einer Maskierung bediente. Vogler, der bereits Fr. 107.20 bezahlte, ersucht um Erlass des Eestbetrages von Fr. 442.80, dessen Bezahlung ihm unmöglich sei. Er sei vollständig taub und müsse an den Unterhalt seiner drei unmündigen Kinder Beiträge leisten.

907 Der Gemeinderat Vilters teilt mit, dass Vogler für seine von ihm getrennt lebende Familie in keiner Weise sorge. Das kantonale Justizdepartement bemerkt, dass der Gesuehsteller als Jagdfrevler und verwilderter roher Mensch, dem auch Gewalttaten zuzutrauen seien, bekannt sei; es beantragt daher Ab'weisung.

Gestützt auf die ungünstigen Mitberichte der Kantonsbehörden beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, das Gesuch abzuweisen.

präsidenten des Amtsbezirkes Seftigen, Elise Künzi am 18. Januar 1937 gemäss Art. 48, Abs. 2, 55, Abs. l, und 56, Ziffer l, des Bundesgesetzes zu Fr. 600 Busse, Hans Künzi am 15. Januar 1937 gemäss Art. 48, Abs. 2, und 55, Abs. l, zu Fr. 800 Busse, weil sie Ende Dezember 1936 gefreveltes Wild wissentlich erworben, verheimlicht und absetzen geholfen hatten. Beide Gesuchsteller sind zusammen mit andern Angeklagten verurteilt worden. Der Haupttäter, ein Sohn der Elise Künzi, hat sich am 2. Januar 1987 das Leben genommen.

Elise Künzi ersucht um gänzlichen, deren Enkel Hans Künzi um teilweisen Erlass der Busse. Während jene auf ihr sehr hohes Alter, ihren Kummer über den Selbstmord des Sohnes, ihr arbeits- und sorgenvolles Leben (17 Kinder) und ihre bedrängte finanzielle Lage hinweist, macht dieser den Umstand geltend, dass er als elternloser Lehrling die ganze Busse nicht aufbringen könne.

Der Gemeinderat Wattenwil empfiehlt die Gesuchstellerin Elise Künzi mit Rücksicht auf ihr hohes Alter und ihre bescheidenen Verhältnisse zur Begnadigung. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes Seftigen beantragt den Erlass der Bussenhälften, und die Forstdirektion des Kantons Bern befürwortet die Ermässigung beider Bussen bis je zu Fr. 200, dies zwar nur unter der Voraussetzung, dass allfälligen Begnadigungsgesuchen der übrigen Mitverurteilten nicht entsprochen werde.

In Anbetracht der aussergewöhnlich schweren Belastung der Familie Künzi durch diesen Jagdfrevel und dessen Folgen beantrag&n wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Bussen bis je zu Fr. 100.

präsidenten des Sensebezirkes gemäss Art. 39, Abs. 2, 43, Ziffer 5, 56 und 58, des Bundesgesetzes zu Fr. 600 Busse und zum Ausschluss von der Jagdberechtigung auf die Dauer von 5 Jahren, weil er im Juli 1936 in einem Bannbezirk eine
Gemse mit einem Flobertgewehr erlegt hatte.

Für Buchs ersucht ein Rechtsanwalt um Herabsetzung der Busse, die Buchs als vermögensloser und heute auch arbeitsloser Mann nicht aufbringen könne.

Während der Gemeindeammann von Jaun den Gesuchsteller zur Begnadigung empfiehlt, steht der besonders angefragte Gerichtspräsident des Sensebezirkes, in Berücksichtigung des TJmstandes, dass Buchs schon wegen des nämlichen Vorgehens vorbestraft ist, dem Begnadigungsgesuch in ablehnendem

908 Sinne gegenüber. Der Staatsanwalt des Kantons Freiburg stellt ebenfalls Bückfall fest und erinnert daran, dass ein Begnadigungsgesuch des Bucbs bereits im Jahre 1933 von der Bundesversammlung abgewiesen wurde (Antrag 90 des I. Berichtes vom 19. Mai 1933, Bundesbl. I, 832). Angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsteller gegenwärtig mittellos und dazu auch teilweise verkrüppelt ist, erklärt die kantonale Forstdirektion, eine Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 300 beantragen zu können.

Da Bückfall vorliegt, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ohne weiteres Abweisung, unter Zubilligung von Meineren Teilzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden.

präsidenten des Sensebezirkes gemäss Art. 39, Abs. 2, 40, Abs. l, 43, Ziffer 5, 56 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 600 Busse und zum Ausschluss von der Jagdberechtigung auf die Dauer von 5 Jahren, weil er im Oktober 1935 eine Gemse und eine Behgeiss widerrechtlich erlegt hatte.

Haymoz ersucht um Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100. Er versichert, dass er diese Summe im Laufe des Winters aufbringen werde. Mehr könne er als armer Kleinbauer nicht leisten.

Der Gerichtspräsident des Sensebezirkes schildert Haymoz als eine «ganz böse Nummer». Der Gesuchsteller sei als berüchtigter Jagdfrevler schon längst bekannt und verdiene keine Nachsicht. Sowohl der Staatsanwalt als auch die Forstdirektion des Kantons Freiburg bestätigen die Angaben des urteilenden Bichters und machen auf die Vorstrafen des Gesuchstellers aufmerksam, die auf keinen Fall zu einer Begnadigungsmassnahme berechtigen.

Auch die kantonale Polizeidirektion schliesst sich diesen Anträgen an.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung.

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(Militärpflichtersatz.)

Gemäss Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901 über den Militärpflichtersatz sind wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes verurteilt worden : des Bezirkes Martigny zu 2 Tagen Haft und zu zwei Jahren Wirtshausverbot und Stimmrechtsentzug,, den Militärpflichtersatz von Fr. 23.70 für 1985 betreffend.

Für Carron ersucht ein Rechtsanwalt um Begnadigung. Er macht die vollständige Mittellosigkeit des Bestraften geltend, der seit langer Zeit schon arbeitslos und auch geistig zurückgeblieben sei.

Der Gemeindepräsident von La Bâtiaz bestätigt die prekäre Lage des Gesuchstellers. Der Bezirkseinnehmer teilt mit, dass der geschuldete Betrag mit Bücksicht auf die im Begnadigungsgesuch angeführten Gründe abgeschrieben werden musste. Das kantonale Militärdepartement beantragt ohne weiteres die gänzliche Begnadigung.

Wir schliessen uns bei den besondern Umständen des Falles dem Antrag der Kantonsbehörden an und beantragen mit der eidgenössischen Steuerverwaltung die gänzliche Begnadigung, in der Meinung, dass diese ausnahmsweise auch die Nebenstrafen umfassen sollte.

richter von Siders zu 2 Tagen Haft und 2 Monaten Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 26 für 1934 betreffend.

Dorner, der seit 1935 nicht mehr ersatzpflichtig ist, ersucht um Begnadigung, wobei er geltend macht, dass er in den Vorjahren noch nie wegen schuld-

910 hafter Nichtbezahlung des Pflichtersatzes bestraft worden sei. Er sei nicht aus bösem Willen in Bückstand geraten, sondern infolge seiner schwierigen wirtschaftlichen Lage und seiner grossen Familienlasten. Diese Angaben werden durch die amtlichen Erhebungen bestätigt.

Der Vizepräsident des Gemeinderates von St-Leonard erklärt, dass der Gesuchsteller gänzlich vermögenslos ist und zeitweise arbeitslos war. Er sei Vater von vier minderjährigen Kindern.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis teilt mit, dass Dorner seine Ersatzschuld nachträglich geregelt habe. Ein Unfall, den seine Ehefrau im Sommer 1936 erlitt, sei der Grund gewesen, warum er die ihm vom Untersuchungsrichter für die Bezahlung der Abgabe eingeräumte Frist nicht einhalten konnte.

Auch die eidgenössische Steuerverwaltung ist mit einer Begnadigung einverstanden.

Wenn wir b e a n t r a g e n , Dorner gänzlich zu begnadigen, so geschieht es, weil der Gesuchsteller unter schwierigen Verhältnissen zu leiden hatte, heute nicht mehr ersatzpflichtig ist und die Bückstände geordnet sind.

Sursee zu 4 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 242.25, Bestbetrag für die Jahre 1928--1982 betreffend.

Genhart ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Der Staatsanwalt des Kantons Luzern empfiehlt das Gesuch zur Berücksichtigung, da die Zahlungen geleistet sind und der Ersatzpflichtige im Auslande wohnt. Die kantonale Militärsteuerverwaltung teilt mit, dass sie seinerzeit beim Vater des Gesuchstellers vorstellig geworden sei und ihn angefragt habe, ob er bereit sei, den eingeklagten Betrag für seinen Sohn zu entrichten. Während diese Unterhandlungen noch schwebten, sei Otto Genhart jedoch verurteilt worden. Mit Bücksicht auf diesen Umstand können auch das kantonale Militärund Polizeidepartement, sowie auch das Justiz département das Gesuch befürworten.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, dem im Ausland befindlichen Mitbürger die Haftstrafe von 4 Tagen deshalb zu erlassen, weil sämtliche Bückstände beglichen sind und Genhart in der fraglichen Zeit unter schwierigen Erwerbsverhältnissen, verbunden mit Arbeitslosigkeit zu leiden hatte.

t des Val de Buz zu 10 Tagen Haft, den Militärpfliehtersatz von Fr. 7.50 für 1935 betreffend.

Für Müller ersucht der Armeninspektor des Wohnortes um Erlass der Haftstrafe und legt dar, dass
der Ersatzpflichtige im Jahre 1936 von Zürich aus als arbeits-. obdach- und mittellos nach seinem Heimatkanton abgeschoben worden sei, wo ihn seither die Armenbehörde unterstützt und nacheinander in

911 verschiedenen ländlichen Betrieben untergebracht habe. Muller sei langsam, unbeholfen und geistig zurückgeblieben.

Das urteilende Gericht empfiehlt eine starke Herabsetzung der Haftstrafe, welcher Antrag auch vom Justizdepartement des Kantons Neuenburg gebilligt wird.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir deshalb den gänzlichen Erlass der Haftstrafe, weil hier eine Begnadigung wirklich naheliegt, was die Einzelheiten im Bericht der Steuerverwaltung näher dartun können.

Kulm zu l Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 12.10, Bestbetrag für 1936 betreffend.

Schürch ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, indem er geltend macht, er sei seit Juni 1986 arbeitslos geworden und habe daher die Abgabe nicht rechtzeitig und ganz entrichten können.

Das urteilende Gericht überlässt die Würdigung des Gesuches der Begnadigungsbehörde, während die eidgenössische Steuerverwaltung mit Eücksicht auf die nachträglichen Anstrengungen des Gesuchstellers, seiner Pflicht doch nach Möglichkeit nachzukommen, glaubt, die Begnadigung beantragen zu können.

In Würdigung der ganzen Aktenlage, insbesondere der Urteilserwägungen beantragen wir, die Gefängnisstrafe von einem Tag bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als besondere Bedingung hervor, dass Schürch während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die rechtzeitige Entrichtung des Militärpflichtersatzes schuldhaft unterlasse.

t Brugg zu l Tag Gefangenschaft, den Militärpflichtersatz von Fr. 3 für 1986 betreffend.

Hirt, der noch vor der Verurteilung bezahlt hat, ersucht um Begnadigung.

Er sei Vater von sieben rmerwacbsencn Rindern und es sei ihm bei seinem höchst bescheidenen Einkommen als Hilfsarbeiter unmöglich gewesen, die Abgabe rechtzeitig zu entrichten. Ausserdem sei er nicht vorbestraft und gemesse einen guten Leumund.

Die im Begnadigungsgesuch enthaltenen Angaben werden von den Kantonsbehörden bestätigt. Der Ortsgemeinderat befürwortet die Begnadigung.

Das urteilende Gericht empfiehlt desgleichen die Begnadigung. In Anbetracht der verhängten Minimalstrafe habe es seinerzeit von der Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges Umgang genommen.

Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, dem Gesuch zu entsprechen.

In Würdigung der gesamten Aktenlage beantragen wir, die Gefängnisstrafe von l Tag bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Schürch.

912 tlichen Kommission Münchwilen zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 73.75 für 1934--1936 betreffend.

Hug, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Begnadigung, da er mangels Bargeldes nicht früher habe bezahlen können.

Das urteilende Gericht kann eine Begnadigung nicht empfehlen. Das Militärdeparteinent des Kantons Thurgau beantragt Abweisung, und das Justiz- und Polizeidepartement schliesst sich diesem Antrag an, bemerkt aber, dass die Möglichkeit des bedingten Strafvollzuges dem Gericht offenbar noch nicht bekannt -war, da die thurgauischen Gerichte erst im Frühjahr 1937 darauf aufmerksam gemacht wurden.

Mit Bücksicht auf diesen letzten Umstand beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltuiig, die Haftstrafe von 2 Tagen bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Schürch.

heim zu 2 Tagen Haft, don Militärpflichtersatz von Fr. 27 für 1984 betreffend.

Hofer ersucht um Nachsicht, da er die Abgabe schon am 15. Dezember 1934 bezahlt habe. Obschon er sich beim Sektionschef von Binningen hierüber ausgewiesen und dieser erklärt habe, die Sache sei nun in Ordnung, sei er doch dem Gericht überwiesen und verurteilt worden, weil die Bekanntgabe der Zahlung an das Polizeigericht unterblieben sei. Trotz vorschriftsgemässer Abmeldung in Binningen und Anmeldung in Basel, wo er sich inzwischen niedergelassen hatte, habe er die gerichtliche Vorladung nicht erhalten.

Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Entschuldigungsgründe erwiesen sich in der Folge als richtig. Die Bundesanwaltschaft trat daher mit den Kantonsbehörden in Meinungsaustausch, wobei namentlich die Frage geprüft wurde, ob das kantonale Strafprozessrecht ein Wiederaufnahmeverfahren zulasse; Diese Frage wurde verneint, wogegen sowohl die Militär- als auch die Justizdirektion des Kantons Basel-Landschaft einer allfälligen bedingten Begnadigung beizupflichten erklärten.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, die Haftstrafe von 2 Tagen bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Schürch.

Mendrisio zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 28,50 für 1934 betreffend.

. · .

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Baierna ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er auf besonders unglückliche Verhältnisse, so beständige Arbeitslosigkeit, Bezug nimmt, was ihm die Entrichtung des Pflichtersatzes verunmöglicht habe.
Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung des Gesuches, während das urteilende Gericht die Begnadigung empfiehlt.

Mit dem kantonalen Justizdepartement beantragen wir, die Haftstrafe von 3 Tagen bedingt zu erlassen, unter den gleichen Bedingungen wie bei

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Schürch. Es handelt sich hier um eine Strafsache, in der der Richter heute offenbar seinerseits den bedingten Strafvollzug gewähren würde.

Luzem-Stadt zu 4 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 45 für 1933 betreffend.

Honauer ersucht um Erlass der Haftstrafe. Infolge seiner vielen Verpflichtungen, insbesondere für Arzt- und Pflogekosten, habe sein Verdienst als Hilfsarbeiter nicht hingereicht, um die Ersatzschuld vollständig zu tilgen.

Der Arbeitgeber des Gesuchstellers schildert diesen als einen fleissigen und zuverlässigen Arbeiter. Der Sektionschef der Stadt Luzern teilt mit, dass nun sämtliche Eückstände, sowie auch die Abgabe für 1936 bezahlt seien.

Das Militär- und Polizeidepartement des Kantons Luzern beantragt, die Haftstrafe zu erlassen; diesem Antrage schliesst sich auch das kantonale Justizdepartement an.

Die eidgenössische Steuerverwaltung ist der Auffassung, dass die Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf einen Tag ein genügendes Entgegenkommen bedeuten würde, was näher belegt wird.

Demgegenüber beantragen wir abschliessend, die Haftstrafe bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Schürch.

tal zu 6 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 869 für 1925--1931 betreffend.

Frei ersucht um Erlass der Haftstrafe. Der Gesuchsteller hat seine Reue über die begangene strafbare Unterlassung und seine Besserungsabsicht dadurch bewiesen, dass er neben der nachträglichen Entrichtung der Ersatzrückstände auch die inzwischen fällig gewordenen Beträge geleistet hat. Er möchte seine Mutter und Geschwister in der Schweiz besuchen.

Das Militärdepartement des Kantons St. Gallen beantragt, -dem Gesuch zu entsprechen und legt dar, dass das renitente Verhalten des Gesuchstellers offensichtlich auf den schlechten Einfluss von Landsleuten zurückzuführen sei.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, die Haftstrafe lediglich bedingt zu erlassen, unter den gleichen Bedingungen wie bei Schürch.

zu 4 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 36 für 1988 betreffend.

Graf ersucht um Erlass der Haftstrafe, da er in den Jahren 1933/34 nur sehr wenig oder gar nichts verdiente und für eine zahlreiche Familie zu sorgen habe.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden hat in der Angelegenheit ein Meinungsaustausch stattgefunden, mit dem Ergebnis, dass
diese sich mit einer teilweisen Begnadigung einverstanden erklären.

Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, dem Gesuch im Wege der Teilbegnadigung zu entsprechen.

914 In Würdigung der gesamten Aktenlage b e a n t r a g e n wir den teilweisen Erlass der Haftstrafe im Wege der Herabsetzung bis zu zwei Tagen, Es sei noch beigefügt, dass der Gesuchstellcr seit 1934 nicht mehr ersatzpflichtig ist und die Eückstände jetzt bezahlt hat, zu l Tag Gefangenschaft, den Militärpflichtersatz von Fr. 13.05 für 1935 betreffend.

Suter ersucht um Begnadigung, indem er zu seiner Entschuldigung zeitweise, längere Arbeitslosigkeit geltend macht. Er habe ferner die Abgabe noch vor der Verurteilung bezahlt.

Aus den Strafakten ergibt sich, dass der Gesuchsteller im Vorverfahren versprach, seine Schuld innert einer bestimmten Frist zu tilgen und ausserdem zugab, dass es ihm bei einigem guten Willen möglich gewesen wäre, die Ersatzabgabe rechtzeitig zu entrichten. Die gewährte Frist wurde jedoch nicht eingehalten, was zur Verurteilung führte. Dem Berichte des Sektionschefs ist ferner zu entnehmen, dass der Gesuchsteller sich seit Jahren schon als nachlässiger Ersatzpflichtiger bemerkbar machte.

Das urteilende Gericht verzichtet darauf, zum Begnadigungsgesuch Stellung zu nehmen.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung sind wir der Ansicht, dass den geltend gemachten Entschuldigungsgründen durch die Ausfällung der Mindeststrafe genügend Bechnung getragen wurde und beantragen daher, das Gesuch abzuweisen. Immerhin handelt es sich hiebei um einen Grenzfall, der sich zu einer bedingten Begnadigung eignen könnte, die aber in der Regel keineswegs an Stelle des hier möglich gewesenen, richterlich bedingten Strafvollzuges treten darf.

richter des Bezirkes Martigny zu l Tag Haft und zu zwei Jahren Wirtshausverbot und Stimrnrechtsentzug, den Militärpflichtersatz von Fr. 17.70 für 1935 betreffend.

Crettenand, der die Haftstrafe verbüsst hat, erucht um Erlass der Nebenstrafen, wozu er geltend macht, dass er sich infolge Arbeitsmangels, Krankheit und Familienlasten in schwieriger wirtschaftlicher Lage befinde.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis beantragt Abweisung, da die Hauptstrafe verbüsst sei und die Nebenstrafen nach konstanter Praxis der Begnadigungsbehörde nur ausnahmsweise erlassen werden, Da Crettenand als sehr unpünktlicher Zahler bezeichnet wird und den Ersatz für die Jahre 1929, 1930 und 1988--1986 nicht entrichtete, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung ebenfalls Abweisung.

t Kulm zu l Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 34.65 für 1936 betreffend.

dis Elsasser ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er geltend macht, es sei ihm infolge schwerer Familienlasten, Bürgschaftszahlungen und eingetreteneu Konkurses unmöglich gewesen, den geschuldeten Ersatzbetrag rechtzeitig zu entrichten. Er habe übrigens nachträglich bezahlt.

Das urteilende Gericht weist auf die polizeilichen Erhebungen, die dem Strafurteil zugrunde lagen und beantragt Abweisung. Es bemerkt, dass eine Nachlasstundung unmittelbar vor der Konkurseröffnung abgelehnt werden musste, weil der klare Beweis dafür vorgelegen habe, dass Elsasser dieser Bechtswohltat unwürdig sei. Der Gesuchsteller wird als arbeitsscheuer Mann geschildert, der die Wirtschaften überaässig besuche.

In Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, das Gesuch abzuweisen.

Stadt zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 16.50 für 1983 betreffend.

Meier ersucht ganz allgemein um Erlass der Haftstrafe, Er sei gegenwärtig arbeitslos. Ausserdem sei die Abgabe seither entrichtet worden.

Angesichts dieser nachträglichen Entrichtung der Abgabe durch den Gesuchsteller hat der Staatsanwalt des Kantons Luzern gegen eine allfällige Begnadigung nichts einzuwenden. Hingegen beantragen sowohl das kantonale Militär- und Polizeidepartement als auch das Justizdepartement Abweisung, da Meier aus schlechtem Willen nicht bezahlt habe und keine eigentlichen Begnadigungsgründe vorliegen. Diese Auffassung teilt auch die eidgenössische Steuerverwaltung.

Wir schliessen uns diesen Behörden an und beantragen desgleichen Abweisung, lassen aber die Möglichkeit der Herabsetzung der Haftstrafe um einen Tag offen, dies mit Eücksicht auf den Umstand, dass das Urteil bereits zwei Jahre zurückliegt.

lichen Kommission Frauenfeld zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 105.45 für 1934--1936 betreffend.

Sax ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, dass es ihm infolge geschäftlicher Misserfolge, die bis zur Pfändung geführt haben sollen, unmöglich gewesen sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Das urteilende Gericht beantragt Abweisung und bemerkt, dass Sax von seinen Eltern genügend Geldmittel gehabt, aber auf dem Wege der Spekulation verloren habe. Der Gesuchsteller hat sich nie um seine miltärischen Pflichten gekümmert. Auch das Militärdepartement, sowie das Justiz-
und Polizeidopartement des Kantons Thurgau stehen dem Gesuch ablehnend gegenüber.

Mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung, weil Gleichgültigkeit vorliegt, was neuestem der Umstand dartut, dass Sax seine nach Einreichung des Begnadigungsgesuches gemachten Zahlungsversprechen nicht gehalten hat.

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t Ariesheim zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 33 für 1985 betreffend.

Lötscher, der seither bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er geltend macht, dass er im Oktober 1983 in Konkurs geraten sei und von diesem Zeitpunkte an nur so viel verdient habe, als gerade zur Bestreitung des Unterhaltes seiner Familie ausreichte.

Aus den Akten geht hervor, dass der Gesuchsteller in der Lage gewesen wäre, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Wir verweisen insbesondere auf den Bericht der Justiz- und Militärdirektionen des Kantons Basel-Landschaft.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung, weil Gleichgültigkeit vorliegt und Lötscher im Jahre 1936 wieder wegen Nichtbezahlung der Ersatzabgabe dem Eichter angezeigt werden musate.

Brugg zu 2 Tagen Gefangenschaft, den Militärpflichtersatz von Fr. 7.45, Eestbetrag für 1935 betreffend. Die von Heuberger gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 2. Oktober 1986 abgewiesen.

Heuberger ersucht um Erlass der Gefangenschal'tsstrafe, wozu er geltend macht, er sei infolge ungünstiger Erwerbsverhältnisse ausserstände gewesen, die Abgabe vollständig aufzubringen.

Der Gemeinderat von Zurzach berichtet, dass der Gesuchsteller verheiratet und Vater eines Kindes sei und weder über Vermögen noch über eine gesicherte Existenz verfüge; Nachteiliges sei über ihn nichts bekannt. Das Bezirksgericht Brugg und das aargauische Obergericht begnügen sich, auf ihre Urteile zu verweisen. Der Sektionschef von Zurzach teilt mit, dass Heuberger als säumiger Zahler bekannt sei.

. D e r Gesuchsteller ist mehrmals vorbestraft; er wurde namentlich bereits im Jahre 1938 wegen schuldhafter Nichtbezahlung dos Militärpflichtersatzes verurteilt. Da somit Eückfall vorliegt, kommt eine Begnadigung nicht in Frage, Wir beantragen daher mit der eidgenössischen Steuerverwaltung ohne weiteres Abweisung.

richter von Visp zu 2 Tagen Haft, den Militarpflichtersatz von Fr. 18 für 1934 betreffend.

Für Boten ersucht ein Bechtsanwalt um Begnadigung* indem er geltend macht, der Ersatzpflichtige habe zur Zeit; der Anzeige durch das kantonale Militärdepartement kein Bargeld zur Verfügung gehabt und somit seiner Verpflichtung auch nicht nachkommen können. Die verhängte Haftstrafe gefährde seine gegenwärtige Arbeitsstelle.

Der Bezirkseinnehmer von Visp bezeichnet die im Begnadigungsgesuch angeführten Gründe als unzutreffend. Boten habe früher eine gutgehende

917 Schuhmacherwerkstatt besessen ; er habe sie aber vernachlässigt, da er arbeits-scheu sei, und sei deshalb in Konkurs geraten. Der Strafvollzug würde seine vorübergehenden Anstellungen in keiner Weise gefährden.

Sowohl das Militär- als auch das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Wallis beantragen die bedingte Begnadigung, wobei sie auf einen früheren Fall Bezug nehmen, wo aber die Bundesversammlung ausnahmsweise die Nebenstrafe des Wirtshausverbotes erliess (Antrag 93 im I. Bericht vom 20. November 1936, Bundesbl. III, 181).

"", .

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir ohne weiteres Abweisung, weil Gleichgültigkeit und Nachlässigkeit vorliegt. .Im übrigen verweisen wir auf die Urteilserwägungen und bemerken, dass der Richter offenbar keine Veranlassung hatte, seinerseits von der Möglichkeit des bedingten Strafvollzuges Gebrauch zu machen.

.

des Kantons Genf zu 48 Stunden Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 94.26 für 1981/82 betreffend.

.

Für Schott ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Haftstrafe. Das Gesuch -wird lediglich damit begründet, dass der Ersatzpflichtige den noch geschuldeten Betrag im Laufe der folgenden Monate tilgen werde.

Angesichts des nicht unbedeutenden Einkommens des Gesuchstellers kann «ich der Staatsanwalt des Kantons Genf mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären. Das Militärdepartement des Kantons Genf teilt mit, dass die in Aussicht gestellten nachträglichen Zahlungen nicht. geleistet wurden.

Da der Gesuchsteller eine feste Anstellung hat, da er die Bezahlung der Ersatzabgaben verweigerte und seine nach Einreichung des Begnadigungsgesuches gemachten Versprechungen nicht hielt, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, das Gesuch ohne weiteres abzuweisen.

des Bezirkes Siders zu 3 Tagen Haft und zu zwei Monaten Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 36.70 für 1988 betreffend.

Mit Eingabe vom 25. Februar 1986 ersucht Vocat um Begnadigung, wozu er geltend macht, er sei im Sommer 1985 arbeitslos gewesen und sei die einzige Stütze seiner Mutter. Er .versichert feierlich, dass er den geschuldeten Betrag sofort in Baten bezahlen werde.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis teilt mit, dass der Gesuchsteuer trotz seiner Versprechen noch nichts geleistet hat ; es beantragt daher Abweisung.

Da offenbar
Gleichgültigkeit vorliegt, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung desgleichen Abweisung. Dieser Antrag drängt sich .auf, weil Vocat bereits im Frühjahr 1986 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sein Gesuch erst nach Regelung sämtlicher Bückstände der Begnadigungs-behörde vorgelegt werden könne. Alle ihm nachträglich eingeräumten Fristen hat der Gesuchsteller unbenutzt verstreichen lassen.

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. I.

65

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" .

t Luzern-Stadt zu 8 Tagen Haït, den Militärpflichtersatz von Fr. 88.90 für 1985 betreffend.

Baddatz ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er geltend macht, sein kleiner Betrieb habe.in letzter Zeit einen so schlechten Geschäftsgang aufgewiesen, dass er seinen Verpflichtungen nicht habe nachkommen können. : Der Staatsanwalt des Kantons Luzern kann eine Begnadigung nicht empfehlen. Das kantonale Militär- und Polizeidepartement hat die feste Überzeugung, dass Eaddatz hei etwas gutem Willen hätte bezahlen können; es beantragt daher Abweisung. Diesem Antrag schliesst sich auch das Justizdepartement an.

Angesichts der einhelligen Stellungnahme der Kantonsbehörden, worauf wir hier das Hauptgewicht legen, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, das Gesuch abzuweisen, besonders da offensichtlich Gleichgültigkeit vorliegt.

.7 Luzern-Stadt zu 5 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 57 für 1985 betreffend.

.

Eaddatz ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er habe den Ersatzbetrag infolge : misslicher Geschäftslage unmöglich aufbringen können. Am guten Willen habe es nicht gefehlt. Der Strafvollzug hätte die Liquidation seines Geschäftes zur Folge. . : .

Der Staatsanwalt und das Militär- und Polizeidepartement des Kanton» Luzern beantragen die Abweisung des Gesuches, während das kantonale Justizdepartement den. teilweisen Erlass der Haftstrafe befürwortet. Eaddatz hat; heute sämtliche Rückstände, bis und mit 1986, beglichen.

.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, auf deren Mitbericht wir verweisen, beantragen wir Abweisung.

..

lichen Kommission Frauenfeld zu 10 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 968.70 für 1924--1933 betreffend.

Kreier ersucht um Erlass der Haftstrafe, da er sich aus gesundheitlichen Gründen und zum Besuche von Verwandten in die Schweiz begeben -möchte..

Während der Zeit, in der das Strafverfahren durchgeführt wurde, habe er sich auf einer Weltreise befunden, so dass ihn mangels Bekanntgabe einer Adresse die verschiedenen Zuschriften erst nach seiner Verurteilung erreicht haben, sollen. Die Abgaben seien nunmehr bezahlt.

- Das urteilende Gericht beantragt entschieden Abweisung des Gesuches.

In Anbetracht der Höhe der Steuerschuld und der Grosse des Verschuldens sei dieser Antrag geradezu ein Gebot der Gerechtigkeit. Das Gericht verweist auf einen Bericht des thurgauischen Kreiskommandos, woraus zu entnehmen ist, dass der Gesuchsteller, der seit bereits 20 Jahren im Auslande war,.sich.

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nie um seine militärischen Pflichten gekümmert hat. Kreier verfügt über ein ansehnliches Einkommen, und es wäre für ihn eine Leichtigkeit gewesen, seinen Steuerpflichten nachzukommen. Die Ersatzbeträge für 1914--1923 mussten wegen Verjährung abgeschrieben werden.

Das kantonale Militärdepartement, sowie auch das Justiz- und Polizeidepartement schliessen sich dem Antrage des urteilenden Gerichtes an.

Mit .der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir auf Grund dieser Stellungnahme Abweisung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

.

Bern, den, 11. Mai 1937.

375

Im Namen des schweiz. Bundesrates : Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler; .

G. Bovet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1937). (Vom 11. Mai 1937.)

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1937

Année Anno Band

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19

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12.05.1937

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