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3592 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Organisation der Landwehr zweiten Aufgebots und der LandsturmInfanterie.

(Vom 18. Juni 1937.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Beschlusses über die Organisation der Landwehr zweiten Aufgebots und der Landsturm-Infanterie mit folgender Botschaft vorzulegen.

I. Einleitung.

Die Gründe, welche mit der Einführung der neuen Truppenordnung zur Teilung der Landwehr-Infanterie in ein erstes und ein zweites Aufgebot geführt haben, sind Ihnen in unserer Botschaft vom 19. Juni 1986 über die Einführung einer neuen Truppenordnung (s. Bundesbl.II, 19) dargelegt worden. Der Beschluss der Bundesversammlung vom 7. Oktober 1936 betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung) hat in Art. 9 die Festsetzung der Grundsätze der Organisation und der Zahl der Truppenkörper und Einheiten der Landwehr zweiten Aufgebots und des Landsturms späterer Beschlussfassung durch die eidgenössischen Eäte vorbehalten.

Beim Grenzschutz wird zwischen Landwehr ersten und zweiten Aufgebots nicht unterschieden. Dort bleiben die Dienstpflichtigen aller Heeresklassen grundsätzlich in der gleichen Grenzschutzeinteilung bis zu ihrer Entlassung aus der Wehrpflicht. In Stäben und Einheiten des Auszugs und der Landwehr I ist bis zu einem bestimmten Zahlenverhältnis die Zuteilung von Landwehr II und Landsturm vorgesehen 1).

Die Organisation der Landwehr der Spezialwaffen ist durch den Beschluss vom 7. Oktober 1936 festgesetzt, mit Ausnahme der Verwendung der Landwehr*) Art. 8 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 7. Oktober 1936 über die Truppenordnung, Art. 13 der Verordnung vom 21. April 1937 über die Truppenordnung.

272 Kavallerie. Darüber sowie über die Neuorganisation der Spezialwaffen des Landsturmes kann erst entschieden werden, wenn die Neugestaltung der Dienste hinter der Front, der rückwärtigen Dienste und des Trausportdienstes endgültig feststeht. Das wird bis zum Spätherbst dieses Jahres möglich sein, so dass die Organisation dieser noch verbleibenden Landwehr- und Landsturmtruppen dann erfolgen kann. Bis dahin kann man sich mit der gegenwärtigen Gliederung der Spezialwaffen des Landsturms ohne Beeinträchtigung der Kriegsbereitschaft der Armee begnügen, und in unserer Botschaft vom 18. Juni 1987 über die Abänderung und Ergänzung der neuen Truppenordnung haben wir Sie gebeten, die Organisation der Landwehr-Kavallerie dem Bundesrate zu übertragen.

Im vorliegenden Beschlussesentwurf wird die dringlichste Ergänzung der Truppenordnung vom 7. Oktober 1936, die Organisation der Landwehr II. Aufgebots und der Landsturm-Infanterie festgesetzt.

Der Grossteil der Landwehr II wird zusammen mit dem Landsturm verwendet. Dadurch werden die Versetzungen auf ein Minimum beschränkt.

Der Soldat braucht nach seinen 4 Dienstjahren in der Landwehr II, in welchen er keinen Wiederholungskurs zu leisten hat, nicht in eine andere Einheit versetzt zu werden, sondern behält vom Übertritt zur Landwehr II bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht, also während 12 Jahren, die gleiche Einteilung. Ein weiterer Vorteil der Mischung von Landwehr II und Landsturm liegt darin, dass der Landsturm mit jüngeren Elementen, namentlich jüngeren Kadern, die noch dienstgewohnt sind, durchsetzt wird. Dadurch wird die Qualität und die Verwendungsfähigkeit des Landsturms gehoben, so dass er beinahe der bisherigen Landwehr gleichkommt.

II. Parkîormationen.

Bei den Vorarbeiten der Durchführung der neuen Truppenordnung hat es sich als zweckmässig erwiesen, die Infanterie-Park-Kompagnien und InfanterieSaumkolonnen nicht aus Landwehr I, sondern aus Landwehr II, gemischt mit Landwehr I und Landsturm, zu bilden. Da im Beschluss vom 7. Oktober 1936 über die Truppenordnung hierüber nicht volle Klarheit geschaffen wurde, muss die Zusammensetzung dieser Parkformationen im Zusammenhang mit der Organisation der Landwehr II und der Landsturm-Infanterie geregelt weruen.

Es handelt sich hier um Verbände, die für den Munitionsnachschub der Infanterie bestimmt
sind und keinen Wiederholungskurs zu leisten haben.

III. Territorial-Infanterie.

Aus Landwehr II und Landsturm werden Territorial-Bataillone gebildet.

Sie sind für folgende Aufgaben bestimmt : eine Anzahl Bataillone wird im Grenzschutz für besondere Abschnitte verwendet; andere Bataillone sind als Besatzungstruppen für Geländeabschnitte, die für die Landesverteidigung von besonderer Wichtigkeit sind, vorgesehen, die übrigen Bataillone sind zur Verwendung für Bahnbewachung, zu andern Bewachungsaufgaben im Landes-

273 innern oder zur Verfügung des Armeekommandos oder der Armeekorps für besondere Aufgaben bestimmt. Ein Teil der Bataillone wird in TerritorialEegimenter zu 2 bis 4 Bataillonen zusammengefasst. Vorläufig sind 12 solche Kegimenter vorgesehen. Da aber die Verhältnisse und Bedürfnisse ändern können, muss dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben werden, einige weitere Kegimenter zu bilden und noch einige Bataillone aufzustellen.

Bei den Stäben der Heereseinheiten werden für den Wacht- und Bureaudienst je eine Territorial-Füsilier-Kompagnie, für die Fliegerabwehr des Hauptquartiers je eine Territorial-Mitrailleur-Kompagnie aufgestellt, somit 32 Einheiten. Für die analogen Aufgaben beim Armeekommando wird ein TerritorialBataillon bestimmt.

Die Territorial-Bataillone setzen sich aus l Stab, 3 Füsilier-Kompagnien und l Mitrailleur-Kompagnie zusammen; einzelne Bataillone mit besondern Aufgaben werden nach Möglichkeit auch ein dem Bataillonsstab zugeteiltes Kanonierdetachement mit schweren Infanteriewaffen erhalten; eine Stabskompagnie wird nicht gebildet. Die Mitrailleur-Kompagnie der meisten Bataillone wird vorläufig zu 4 Maschinengewehren organisiert. Mit zunehmenden Personal- und Materialbeständen sollen die Maschinengewehre bis auf 12 vermehrt werden.

Die Territorialtruppen verfügen weder über Pferde noch Fuhrwerke.

Hingegen sollen den Stäben und Einheiten Mo torwagen mit hilfsdienstpflichtigen Motorfahrern zugeteilt werden.

Die Einheiten und Truppenkörper der Territorial-Infanterie sind grundsätzlich kantonal, eidgenössisch sind nur die Eegimentsstäbe und die wenigen Bataillone und Kompagnien, die aus Dienstpflichtigen verschiedener Kantone gebildet werden müssen.

Entsprechend den erweiterten Aufgaben, die im Vergleich zum bisherigen Landsturm den neuen Territorialformationen zufallen, ist eine straffere Kontrollführung vorgesehen. Während es bisher nach der Verordnung vom 7. Dezember 1925 über das militärische Kontrollwesen den Kantonen freigestellt war, ob für den Landsturm Kommandokorpskontrollen zu führen seien, müssen nun für alle Territorialverbände solche Kontrollen geführt werden. Diese Neuerung soll zum bessern Ausgleich der Bestände und zur rascheren Verwendungsbereitschaft dieser Truppen beitragen.

Durch die neue Eegelung werden verschiedene Bestimmungen der Kontrollverordnung von 1925
und der Landsturmverordnung von 1929 ausser Kraft gesetzt. Diese beiden Erlasse können jedoch über die Einführung der neuen Truppenordnung und bis zur Eeorganisation der Spezialwaffen des Landsturmes bestehen bleiben. Ihre Eevision ist für das Jahr 1938 vorgesehen.

IV. Einführung der Organisation.

Infolge der Auflösung der bisherigen Landwehr-Infanterie-Bataillone und -Eegimenter muss die Organisation der Landwehr II und der LandsturmBundesblatt. 89. Jahrg. Bd. II.

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Infanterie gleichzeitig mit der Einführung der neuen Truppenordnung bei den übrigen Teilen der Armee vorgenommen werden.

Um den neuen Territorialverbänden von Anfang an einen gewissen innern Halt zu geben, trotzdem sie keinen Wiederholungskurs zu leisten haben, sehen wir vor, für das Jahr 1938 die gemeindeweisen Bewaffnungs- und Ausrüstungsinspektionen zu ersetzen durch eine l--2tägige Organisationsmusterung auf dem Korpssammelplatz. Die daraus entstehenden Mehrkosten können nicht genau vorausberechnet werden, hingegen dürften sie den Betrag von Fr. 400 000 nicht übersteigen. Wir stellen deshalb ein Kreditbegehren in dieser Höhe.

Andere ins Gewicht fallende Ausgaben werden durch die Neuerung nicht entstehen. Die Kredite für die Bewaffnung und das Material der Territorialtruppen werden gesondert behandelt.

In der Überzeugung, dass die vorliegende Ausdehnung der neuen Truppenordnung auf die älteren Jahrgänge den Anforderungen unserer Landesverteidigung entspreche, empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18. Juni 1937.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.'

Der Bundeskanzler:

G. Boret.

275 (Entwurf.)

Beschluss der Bundesversammlungbetreffend die Organisation der Landwehr zweiten Aufgebots und der Landsturm-Infanterie.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Art. 52 der Militärorganisation vom 12. April 1907 und auf Art. 9 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 7. Oktober 1936 betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung), nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 18. Juni 1987, beschliesst :

Art. 1.

Die älteren Jahrgänge der Landwehr-Infanterie bilden die Landwehr zweiten Aufgebots (Landwehr II).

Aus Landwehr II, gemischt mit Landwehr I und Landsturm, werden 17 Infanterie-Park-Kompagnien und 5 Infanterie-Saumkolonnen gebildet.

Landwehr II wird ausserdem eingeteilt in die Verbände des Grenzschutzes, die Einheiten der Motortransporttruppe und die aus Dienstpflichtigen verschiedener Heeresklassen gebildeten Stäbe und Einheiten der Infanterie.

Aus den übrigen Beständen der Landwehr II werden zusammen mit der Landsturm-Infanterie Territorialverbände gebildet.

Art. 2.

Die Landsturm-Infanterie wird teilweise in den Verbänden des Grenzschutzes und in den aus Dienstpflichtigen verschiedener Heeresklassen gebildeten Stäben und Einheiten verwendet.

Aus den übrigen Landsturmbeständen werden zusammen mit der Landwehr II Territorialverbände gebildet.

Art. 3.

Stäbe und Einheiten der Territorial-Infanterie setzen sich ohne bestimmtes Zahlenverhältnis zwischen den Heeresklassen aus Landwehr II und Landsturm zusammen.

276 Art. 4.

Die Territorialverbände worden teilweise den Heeroseinheiten oder Grenzschutzorganisationen zugeteilt, teilweise für besondere Zwecke zur Verfügung der Armeeleitung gehalten.

Art. 5.

Es werden folgende Einheiten und Truppenkörper gebildet: 285--253 Territorial-Füsilier-Kompagnien, 89-- 95 Territorial-Mitrailleur-Kompagnien, 73-- 79 Territorial-Bataillone, 12-- 16 Territorial-Begimenter.

Art. 6. ,, Die Kantone haben vorerst zu stellen:

Zürich Bern Luzem Uri Schwyz . .

Obwalden Nidwaiden . .

Glarus Zug Freiburg . .

. .

. . .

Solotliurn . ' . . .

Basel-Stadt Basel-Land .

. . . .

. .

. .

Schaffhausen Appenzell Ausser-Bhoden Appenzell Inner-Rhoden St. Gallen Graubünden . . .

. . .

. .

Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

TerritorialFUsilierKompagnien

TerritorialMifrallleurKompagnien

TerritorialBataillone

48 47 11 3 6 1 1 3 3 13 10 12 3

18 17 5 1 2

15 15 3 1 2

1 1 5 3 5 1

1 1 4 3 4 1

4 2

1

1

12 3 13

4 1 5 2 2 5 2 3 4 88

3 1 4 1 1 5 1 2 3 72

5

4 16 3 7 10 240

277 Aus Dienstpflichtigen verschiedener Kantone setzen sich zusammen: a. Territorial-Füsilier-Kompagnien : l aus Ob- und Nidwaiden, total l eidgenössische Tèrr. Fus. Kp.

b. Territorial-Mitrailleur-Kompagnien : l aus Ob- und Nidwaiden, l aus Appenzell Ausser- und Inner-Bhoden, l aus St. Gallen und Thurgau, total 3 eidgenössische Terr. Mitr. Kp.

c. Territorial-Bataillone : l aus Ob- und Nidwaiden, l aus Appenzell Ausser- und Inner-Bhoden, l aus St. Gallen und Thurgau, total 3 eidgenössische Terr. Bat.

Art. 7.

Die Bestände der Einheiten, Truppenkörper und Stäbe der Territorialtruppen werden durch die Tabellen I--IV iin Anhang dieses Beschlusses festgesetzt.

Der Bundesrat ist aber befugt, notwendig werdende Änderungen an diesen Beständen, sowie im Bahmen des Art. 5 an der Zahl der aufzustellenden Einheiten und Truppenkörper und am Kriegsmaterial, unter Vorbehalt der Kreditbewilligung durch die eidgenössischen Bäte, anzuordnen.

Art. 8.

Über alle Stäbe und Einheiten der Territorialtruppen werden sowohl durch die zuständigen Militärbehörden des Bundes und der Kantone als durch die Kommandanten der Stäbe und Einheiten Korpskontrollen geführt.

Art. 9.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Er wird ermächtigt, die nötigen Organisationsmusterungen anzuordnen. Für die Neuorganisation wird ihm ein Kredit von Fr. 400 000 eröffnet.

Art. 10.

Der vorliegende Beschluss tritt vom heutigen Tage hinweg nach Massgabe der Möglichkeit in Kraft.

Gleichzeitig werden alle damit in Widerspruch stehenden Erlasse, namentlich die in der Verordnung vom 23. September 1929'über den Landsturm und deren Ausführungsvorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Organisation der Landsturminfanterie, sowie Art. 13, Abs. 2, der Verordnung vom 7. Dezember 1925 über das militärische Kontrollwesen aufgehoben.

Anhang: Tabellen I--IV.

278 Tabelle I.

Territorial-Füsilier-Kompagnie.

(6--12 leichte Maschinengewehre.)

Offiziere Kommandant (Hauptm.)

Subalternoffiziere Feldweibel Pourier Wachtmeister und Korporale. . . .

Küchenchef ' Füsiliere (Schützen) Tambour. .

Büchsenmacher

Unteroffiziere

Soldaten

1 5

1 1 1 1 20 1

6

Fahrräder

23

1 3 168 1 2 171

8

14

200 1 Motorlastwagen init Hilfsdienstfahrer.

Tabelle II.

Territorial-Mitrailleur-Kompagnie *).

(4--12 Maschinengewehre.)

Offiziere Kommandant Subalternoffiziere Feldweibel . .

. .

Fourier Wachtmeister und Korporale . . .

Büchsenmacherunteroffizier . . . .

Küchenchef Soldaten Büchsenmacher

Unteroffiziere

Soldaten

1 4

1 1 1 1 12 1 1

5

Fahrräder

16

1 2 1 100 4 104

2 8

125 1- Motorlastwagen imit Hilfsdienstfahrer.

*) Voller Bestand. Bei weniger als 12 Maschinengewehren entsprechend verminderter Bestand.

279 Tabelle III.

Territorial-Bataillon.

G l i e d e r u n g : Stab, 3 Territorial-Pü,silier-Kompagnien, l Territorial-Mitrailleur-Kompagnie, l Territorial-Kanonier-Detachement1).

Stab.

Offiziere Kommandant (Major od. Oberetlt.) . . .

Adjutant (Sub.-Of. od. Hptm.)

Ordonnanzoffizier (Sub.-Of.)

Kommandant der Depot-Kp. (Hptm.)*) Gasoffizier (Sub.-Of.)

Ärzte (Sub.-Of. od. Hptlte.)

Quartiermeister (Sub.-Of. od. Hptm.) . .

Feldweibel Pouriere Infanterieunteroffiziere (Korp. od. Wm.)

Trompeterunteroffizer (Korp. od. Wm.).

Sanitätsunteroffiziere (Korp. od. Wm.) .

Küchenchef (Korp. od. Wm.)

Unteroffiziere

Soldaten

Fahrräder

l l

l l

l (1) l 2 l

l 2 l 2 2 4

Soldaten (für Verbindungsdienst) . . . .

Gastrupp Trompeter Sanitätssoldaten oder -gefreite . . .

Feldpostordonnanz 7

11

15 6 21 14 l 57

10

24

~75~ l Motorpersonenwagen mit Hilfsdienstfahrer.

*} Tritt bei dur Mobilmachung mit den Überzähligen des Bataillons zum Mannschaftsdepot.

1 ) Bestand und Bewaffnung (schwere Infanteriewaffen) nach Bedarf, wird nur bei bestimmten Territorial-Bataillonen aufgestellt. Das Détachement wird dem Bataillonsstab zugeteilt.

280

Tabelle IV.

Territorial-Régiment.

G l i e d e r u n g : Stab, 2--4 Territorial-Bataillone.

Stab.

Offiziere Kommandant (Oberstlt. od. Oberst) . . .

Ordonnanzoffizier (Sub.-OI. od. Hptm.) .

Gasoffizier (Sub.-Of. od. Hptm.) . . . .

Parkoffizier (Hptm. od. Major) Quartiermeister (Hptm. od. Major) . . .

Feldprediger Adjutant-Unteroffizier (Feldwoibel des Stabes) .

. .

. .

Fourier Infanterieunteroffiziere (Korp. od.Wm.)

Soldaten (fUr Verbindungsdienst)

Gastrupp Sanitätssoldat oder -gefreiter

Unteroffiziere

Soldaten

1 1 l 1 1 1 1 2

1 1 1 1 1 2

1 1 2 15 6 1

. . . .

. . .

9

Fahrräder

4 35

2 Motorperaonenwage a mit Hilfsdienstfahrern.

22

1 2 10

20

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1937

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26

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3592

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.06.1937

Date Data Seite

271-280

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