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Bekanntmachungen vonDepartementen and andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Kaminfegergewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. 1, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement Über die Lehrlingsausbildung im Kaminfegergewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Kaminfegergewerbe erstreckt sich ausschliessli auf den Beruf des Kaminfegers.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 8 Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Die Lehrlingsausbildung kommt nur für solche Betriebe in Frage, die Gewähr bieten, dass der Lehrling, unter Berücksichtigung von Ziffer 4 dieses Réglementes, in alle Berufsarbeiten gemäss Lehrprogramm (Ziffer 3) eingeführt wird.

Ein Betrieb darf gleichzeitig nur einen Lehrling ausbilden.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehringszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Der Lehrmeister ist verpflichtet, den Lehrling in folgende Arbeiten planmassig einzuführen und ihn darin fachgemäss auszubilden, wobei der Lehrling

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die ihm übertragenen Arbeiten im ersten und zweiten Lehrjahr stets unter der direkten Anleitung des Lehrmeisters oder seines Stellvertreters ausführen soll: Handhaben sämtlicher im Berufe verwendeten Werkzeuge und Arbeitsgeräte. Herstellen und Instandhalten derselben, soweit sie üblicherweise durch den Kaminfeger angefertigt und unterhalten werden. Reinigen sämtlicher Kaminarten und Feuerungsanlagen in Wohnhäusern, gewerblichen und industriellen Betrieben, wie Fleischräucher-, Bäckerei-, ölfeuerungs- und Dampfkesselanlagen. Ausbrennen von Kaminen, Zügen und Eohrleitungen. Vorkehren bei Kaminbränden. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Berufsausübung.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrmag nachstehende berufliche Kenntnisse zu vermitteln: Die wichtigsten Brennmaterialien und deren Bussbildung. Gefahren der verschiedenen Eussarten, Dio Kaminarten. Konstruktion von Öfen, Kochherden, Zentralheizungen, ölfeuerungen, Dampfkessel- und Fleischräucheranlagen. Bauvorschriften in bezug auf Feuersicherheit. Allgemeine feuerpolizeiliche Vorschriften. Kaminfegerordmmg und Tarife.

Dem Lehrling ist Gelegenheit zu geben, die im vorüegenden Lehrprogramm bezeichneten Arbeiten gründlich kennenzulernen. Die Ausbildung ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit alle vorerwähnten Arbeiten selbständig ausführen kann.

4. Bestimmung über die Ausbildung des Lehrlings in einem zweiten Betriebe.

Der Lehrmeister, der den Lehrling in die im vorstehenden Lehrprogramm verlangten Arbeiten nur teilweise einführen kann, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dieser Gelegenheit erhält, sich in den fehlenden Arbeiten vorübergehend in einem andern Betrieb auszubilden. Er trägt die Verantwortung für die fachgemässe Ausbildung im zweiten Betriebe. Die Vereinbarung mit dem zweiten Betriebe hat gemass besonderer Weisung der zuständigen kantonalen Behörde zu erfolgen.

5. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

6. Inkrafttreten.

Dieses Beglement tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.

Bern, den 26. Februar 1937.

Eidgenössisches

Volksmrtschaftsdepartement: Obrecht.

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Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Kaminfegergewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement Ober die Mindestanforderungen der prüfung im Kaminfegergewerbe.

Lehrabschluss-

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Berufskenutnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats--und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2, Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Kaminfeger nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Arbeiten in der Arbeitsprüfung muss von einem Experten gewissenhaft überwacht werden. Die Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind die Prüfungsarbeiten zu erklären und die nötigen Werkzeuge und Arbeitsgeräte auszuhändigen. Der Experte hat den Prüfung in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

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3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 2% bis 3 Tage.

a. Arbeitsprüfung 2 bis 2% Tage; 6. Berufskenntnisse 8 bis 4 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung Die Arbeitsprüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete : Beinigen von Kaminen, Bohrleitungen, Kochherden, Öfen, Backöfen und einer Zentralheizungs- oder Dampfkesselanlage und andere einschlägige Arbeiten.

Besonderer Wert ist zu legen auf fachgemässe Ausführung, Reinlichkeit, Arbeitseinteilung und Handfertigkeit.

6. Berufskenntnisse.

Brennstoffe und Verbrennung. Feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe. Eigenschaften der Brennstoffe, ihre Verwendung, die Verbrennungsvorgänge.

Bussarten und ihre Gefährlichkeit.

Zugverhältnisse. Anforderungen an die Kamine, Züge und Bohrleitungen in bezug auf Zugverhältnisse (Bauchbelästigung und Tropfen).

Vorsichtsmassnahmen beim Ausbrennen von Kaminen.

Massnahmen bei Kaminbränden.

Feuerungsanlagen und Kaminarten. Arten, Anordnung und Eignung der verschiedenen Feuerungsanlagen. Kaminarten und deren Herstellungsmaterial.

Allgemeine feuerpolizeiliche Vorschriften.

Kaminfegerordnung und Tarife.

Zeichnerische Darstellung. Skizzieren einer Feuerungsanlage, wie z. B. Ofen, Herd, Kamin.

5. Beurteilung and Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind: verwendete Arbeitszeit, Sinn für Ordnung und Reinlichkeit bei der Ausführung, Zweckmässig-

710 keit, Arbeitseinteilung und Handfertigkeit. Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Arbeitszeit aufzuschreiben. Der Experte ist gehalten, in seineu schriftliehen Aufzeichnungen arbeitsverzögernde Faktoren aufzuführen.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten sind von l--8 zulässig.

1 = sehr gut: für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung; 2 = gut: für saubere, geringe Fehler auf weisende Arbeit; 8 = genügend: für noch annehmbare Arbeit; 4 = ungenügend: für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Kaminfeger zu stellen sind, nicht entspricht ; 5 = unannehmbare Arbeit.

Die Note der Arbeitsprüfung und diejenige in den Berufskenntnissen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Prüfungspositionen und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Schweizerischen Kaminfegermeister-Verband unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung.

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos.

» » >> » »

l: 2: 8: 4: 5: 6:

Kaminreinigung.

Beinigen von Bohrleitungen.

Beinigen einer Zentralheizungs- oder Dampfkesselanlage.

Ofen- und Backofenreinigung.

Herdreinigung und andere einschlägige Arbeiten.

Behandlung und Anwendung der Werkzeuge und Umgang mit der Kundschaft.

Berufskenntnisse.

Pos.

» » » » * » » »

l : Brennstoffe und Verbrennung.

2: Russarten und deren Gefährlichkeit.

3: Zugverhältnisse, Bauchbelästigung.

4: Ausbrennen der Kamine.

5: Massnahmen bei Kaminbränden.

6: Feuerungsanlagen und Kaminarten.

7: Feuerpolizeiliche Vorschriften.

8: Kaminfegerordnung, Tarif.

9: Zeichnerische Darstellungen.

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Prûfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Koten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird: Note der Arbeitspruf ung ; Note in den Berufskenntnissen ; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaf tskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mangel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am l, Mai 1987 in Kraft.

Bern, den 26. Februar 1937.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

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Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Schreinerberufe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement Über die Lehrlingsausbildung im Schreinerberufe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Schreiners.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 3% Jahre.

712 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Der Beruf des Schreiners bildet die Grundlage für die Ausbildung zum Spezialisten, wie Holzmaschinisten, Anschlager, Klavierschreiner oder Möbelzeichner. Spezialbetriebe können daher nur dann Lehrlinge ausbilden, wenn sie ihnen die Fertigkeiten des Grrundberufes als Schreiner nach Massgabe des nachstehenden Lehrprogramines vermitteln.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit einem gelernten Schreiner tätig ist, kann jeweils einen Lehrling zur Ausbildung annehmen; ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit erst dann antreten, wenn der erste im letzten Halbjahr seiner vertraglichen Lehrzeit steht.

In Betrieben, die ständig 2 bis 8 gelernte Schreiner beschäftigen, darf ein zweiter Lehrling angenommen werden, wenn der erste die Hälfte der vertraglichen Lehrzeit bestanden hat.

Betriebe mit 4 bis 6 ständig beschäftigten gelernten Schreinern dürfen bis drei Lehrlinge und solche mit 7 und mehr ständig beschäftigten gelernten Schreinern bis vier Lehrlinge ausbilden.

Kein Betrieb darf mehr als vier Lehrlinge gleichzeitig annehmen.

Die Aufnahme von drei oder vier Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die zuständige kantonale Behörde hat darüber zu wachen, dass die Zahl der in Lehrwerkstätten ausgebildeten Lehrlinge mit der Lage des Arbeitsmarktes in einem richtigen Verhältnis steht.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes, über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle, bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, "wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Der Lehrling soll vor allem an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Er ist zur Führung eines Arbeitsbuches und zur Ausstellung von Arbeitszeit- und Materialrapporten zu verhalten.

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In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Die im Berufe verwendeten Holzarten, deren Eigenschaften, Verwendung, Behandlung. Holzfehler und Herzkrankheiten. Eigenschaften der Zutaten, wie Leim und Glas. Anwendung der Beschläge. Einfache Oberflächenbehandlungen des Holzes, wie Beizen, Mattieren und Wichsen. Behandlung und Verwendung der Werkzeuge. Erklären der wichtigsten Holzbearbeitungsmaschinen.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

Die nachstehend angeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, stets zu wiederholen.

Erstes Lehrjahr.

Üben im Handhaben und Instandstellen der Werkzeuge durch Mithilfe bei den vorkommenden Berufsarbeiten. Aufschneiden, Zusammenzeichnen, Fügen, Leimen und Aushobeln des Holzes. Herstellen einfacher Holzverbindungen durch Ausführen passender Arbeiten, wie einfache Türen, Taburetts, Tische, Gestelle. Mithilfe auf dem Holzplatz.

Die Arbeiten des ersten Lehrjahres sind, soweit -wie möglich, von Hand auszuführen.

Zweites Lehrjahr.

Ausbilden im Anfertigen schwieriger Holzverbindungen. Anfertigen einfacher Kastenmöbel mit Türen und Schubladen. Anschlagen von Scharnieren, Schlössern, Zapfen- und Fischbändern. Ausfuhren einfacher Reparaturen.

Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr.

Mithilfe bei allen vorkommenden Anschlage-, Zuschneide- und Eeissarbeiten. Gründliche Ausbildung im Eeissen und selbständigen Anfertigen von Türen, Täfern, Fenstern und einfachen Möbelarbeiten (Weich- und Hartholz). Hilfsarbeiten an den Maschinen. Selbständiges Ausführen der vorkommenden Reparaturen. Verpackung und Transport fertiger Arbeiten.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für LehrVerhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.

Bern, den 26. Februar 19S7.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement :

Obreeht.

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Reglement Über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Schreinerberufe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Schreinerberufe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); 6. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausiächliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

3. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den beruîsknndlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling "die zur Ausübung seines Berufes als Schreiner nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Sie kann in einem geeigneten Schreinereibetriebe, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Berufsarbeiten und die Arbeiten im Fachzeichnen sind von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Prüfung in den Berufskenntnissen sowie die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfung sind sein Arbeitsplatz sowie das nötige Material und das Werkzeug anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und diese, wenn nötig, zu erklären.

Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

715 3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 3 Tage.

a, Arbeitsprüfung ca, 20 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde; c. Fachzeichnen ca. 8 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung.

Für die Arbeitsprüfung sind möglichst einheitliche Prüfungsstücke zu bestimmen. Dio Wahl derselben hat in der Weise zu erfolgen, dass jeder Prüfling im Eichten von Werkzeugen, Einteilen, Eeissen, Zuschneiden, Stemmen, Schlitzen, Zinken, Graten, Leimen, Hobeln, Anschlagen, Beizen, Mattieren, Wichsen und Fertigmachen geprüft wird.

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Herrichten von Werkzeugen. Ausfuhren von Teilen tannener Bau- und Möbelarbeiten, wie Fenster, gestemmte Zimmertüre auf Stab, einfacher Glasabschluss, Fensterbrüstung, Heizkörperverkleidung, mehrfaches Verkropfen eines profilierten Stabes, Wandschrank, Küchenbuffet, zerlegbarer Schrank, Tisch mit Schublade, Bettstelle, einfacher Schreibtisch.

In den Kantonen, in denen vom Prüfling das Mitbringen einer Hausarbeit (sogenanntes Gesellenstück, pièce d'épreuve) zur Arbeitsprüfung verlangt wird, kann hiefür eine Note erteilt werden. Sie darf jedoch bei der Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht mitberücksichtigt werden.

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist mögliehst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: M a t e r i a l k u n d e : Herkunft, Eigenschaften, Lagerung und Verwendung der wichtigsten im Berufe vorkommenden Holzarten. Dio Holzkrankheiten und Holzfehler (Merkmale, Wirkung, Ursache und Schutzmassnahmen).

Handelsübliche Holzdimensionen, Halb- und Fertigfabrikate. Benennung, Behandlung und Anwendung der Kitte, Leim- und Glassorten. Herkunft, Eigenschaften und Verwendung der Harze, öle, Wachse und Mattierungen.

Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen. Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Lesen von Zeichnungen und Skizzen.

Allgemeine Fachkenntnisse. Die Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken der wichtigsten Berufsarbeiten, unter Angabe der dazu notwendigen Materialien (Abmessungen) und Werkzeuge. Auswahl, Einteilung und Ausnützung des Holzes. Holzausmass und Holzberechnung. Verhütung und Meldung von Unfällen.

716 c. Fachzeichnen.

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Anfertigen einer Werkzeichnung und Erstellen einet Holzliste nach gegebenem Modell, einer massstäblich verjüngten Skizze oder nach einer freihändigen Massskizze von einem einfachen Gegenstand der Bau- und Tannenmöbelschreinerei, wie Türe, Glasabschluss, Fenster, Küchenbuffet,Wandschrank, Bettstelle, Tisch.

Die Zeichnung soll in den erforderlichen Kissen dargestellt und mit den nötigen Querschnitten, Massen sowie einer massstäblichen Skizze versehen sein.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind genaue und saubere Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Arbeitszeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten sind von 1--8 zulässig.

1 = sehr gut: für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung; 2 = gut: für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit; 8 = genügend: für noch brauchbare Arbeit; 4 = ungenügend: für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Schreiner zu stellen sind, nicht entspricht ; 5 -- unbrauchbare Arbeit.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Das entsprechende Formular kann vom Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (ca. 20 Stunden), Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. l : Werkzeugrichten.

» 2: Holz abrichten.

» 3: Eeissen.

» 4: Stemmen, » 5: Schlitzen.

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Pos. 6: » 7: » 8: » 9: » 10:

Zinken.

Graten.

Nuten.

Verleimen.

Verputzen, Schleifen.

Pos.

» » »

1: 2: 3: 4:

Berufskenntnisse (ca. l Stunde): Materialkunde.

Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen.

Lesen von Zeichnungen und Skizzen.

Allgemeine Fachkenntnisse.

Pos.

» » »

Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

l : Anordnung der Bisse.

2: Beurteilung der Schnitte.

3: » » Masseintragung.

4: » » fachgemässen Ausführung.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (Vs der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.

Bern, den 26. Februar 1937.

Eidgenössisches 334

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

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Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Möbelschreinerberufe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlàsst nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Möbelschreinerberufe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung erstreckt sich auBschliosslich auf den Beruf des Möbelschreiners.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 3% Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Der Beruf des Möbelschreiners bildet die Grundlage für die Ausbildung zum Spezialisten, wie Holzmaschinisten, Beizer und Polierer, Klavierschreiner oder Möbelzeichner. Spezialbetriebe können daher nur dann Lehrlinge ausbilden, wenn sie ihnen die Fertigkeiten des Grundberufes als Möbelschreiner nach Massgabe des nachstehenden Lehrprogrammes vermitteln.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit einem gelernten MöbelSchreiner tätig ist, kann jeweils einen Lehrling zur Ausbildung annehmen; ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit erst dann antreten, wenn der erste im letzten Halbjahr seiner vertraglichen Lehrzeit steht.

In Betrieben, die ständig 2 bis 3 gelernte Möbelschreiner beschäftigen, darf ein zweiter Lehrling angenommen werden, wenn der erste die Hälfte der vertraglichen Lehrzeit bestanden hat.

Betriebe mit 4 bis 6 ständig beschäftigton gelernten Möbelschreinern dürfen bis drei Lehrlinge und solche mit 7 und mehr ständig beschäftigten gelernten Möbelschreinern bis vier Lehrlinge ausbilden.

Kein Betrieb darf mehr als vier Lehrlinge gleichzeitig annehmen.

719 Die Aufnahme von drei oder vier Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die zuständige kantonale Behörde hat darüber zu wachen, dass die Zahl der hi Lehrwerkstätten ausgebildeten Lehrlinge mit der Lage des Arbeitsmarktes in einem richtigen Verhältnis steht.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes, über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle, bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstolle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Der Lehrling soll vor allem an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Er ist zur Führung eines Arbeitsbuches und zur Ausstellung von Arbeitszeit- und Materialrapporten zu verhalten.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Die im Berufe verwendeten Holzarten, deren Eigenschaften, Verwendung, Behandlung. Holzfehler und Holzkrankheiten. Eigenschaften der Zutaten, wie Leim und Glas. Anwendung der Beschläge. Die Oberflächenbehandlung des Holzes, wie Beizen, Polieren, Mattieren und Wichsen. Behandlung und Verwendung der Werkzeuge, Erklären der wichtigsten Holzbearbeitungsmaschinen. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

Die nachstehend angeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, stets zu wiederholen.

Erstes Lehrjahr.

Üben im Handhaben und Instandstellen der Werkzeuge durch Mithilfe bei den vorkommenden Berufsarbeiten. Aufschneiden, Zusammenzeiehnen, Fügen, Leimen und Aushobeln des Holzes. Herstellen einfacher Holzverbindungen durch Ausführen passender Arbeiten, wie Taburetts, Tische, Gestelle und einfache Kastenmöbel, oder Übungen an Probestücken. Mithilfe auf dem Holzplatz.

Die Arbeiten des ersten Lehrjahres sind, soweit wie möglich, von Hand auszuführen.

720 Zweites Lehrjahr.

Ausbilden im Anfertigen schwieriger Holzverbindungen. Herstellen taimener Arbeiten in besserer Ausführung. Anschlagen von Scharnieren, Zapfen- und Fischbändern. Einlassen von Schlössern. Ausführen von Beparaturen und einfachen Hartholzarbeiten, -wie Absperren, Furnieren, Verputzen.

Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr.

Ausbilden im Anfertigen furnierter Hartholzarbeiten, Beizen, Mattieren, Polieren und Fertigmachen. Mithilfe beim Zuschneiden und bei auswärtiger Kundenarbeit, wie Umbeizen, Aufpolieren. Selbständige Ausführung besserer polierter Hartholzmöbel, wie geschweifte Kastenmöbel, und geschweifter Türen.

Hilfsarbeiten an den Maschinen. Selbständiges Ausführen der vorkommenden Beparaturen. Verpackung und Transport von fertigen Arbeiten.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Beglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Beglement tritt am 1. Mai 1937 in Kraft.

Bern, den 26. Februar 1987.

Eidgenossisches

VolkswirtschaftsdepaTtement: Obreent.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Möbelschreinerberufe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Möbelschreinerberufe.

l. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen);

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b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

g. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Möbelschreiner nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Sie kann in einem geeigneten Schreinereibetriebe, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Berufsarbeiten und die Arbeiten im Fachzeichnen sind von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Prüfung in den Berufskenntnissen sowie die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfaltig vorzubereiten. Dem Prüfung sind sein Arbeitsplatz sowie das nötige Material und das Werkzeug anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und diese, wenn nötig, zu erklären.

Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu bebändern. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 3 Tage : a. Arbeitsprüfung ca. 20 Stunden; 6. Berufskenntnisse ca. l Stunde; e. Fachzeichnen ca. 8 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zustandigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff, a. Arbeitsprüfung.

Für die Arbeitsprüfung sind möglichst einheitliche Prüfungsstücke zu bestimmen. Die Wahl derselben hat in der Weise zu erfolgen, dass jeder Prüfung im Herrichten von Werkzeugen, Einteilen, Eeissen, Zuschneiden, Stemmen, Schlitzen, Zinken, Graten, Furnieren, Leimen, Hobeln, Anschlagen, Beizen, Mattieren, Polieren und Fertigmachen geprüft wird, Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Herrichten von Werkzeugen. Anfertigen von Teilen von Möbeln, wie Nachtkästchen, Arbeitstischchen, Hausapotheke, Büchergestell, Kassette, Wandschränkchen.

Bundesblatt.

89. Jahrg. Bd. I.

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722 In den Kantonen, in denen vom Prüfling das Mitbringen einer Hausarbeit (sogenanntes Gesellenstück, pièce d'épreuve) zur Arbeitsprufung verlangt wird, kann hiefür eine Note erteilt werden. Sie darf jodoch bei der Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht mitberücksichtigt werden.

b, Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: M a t e r i a l k u n d o : Herkunft, Eigenschaften, Lagerung und Verwendung der wichtigsten im Berufe vorkommenden Holzarten, Sperr- und Furnierhölzer. Die Holzkrankheiten und Holzfehler (Merkmale, Wirkung, Ursache und Schutzmassnahmen). Handelsübliche Holzdimensionen, Halb- und Fertigfabrikate. Benennung, Behandlung und Anwendung der Kitte, Loimund Glassorten. Herkunft, Eigenschaften und Verwendung der Schleifmittel, Harze, Öle, Wachse, alkoholische Stoffe, Mattierungen, Polituren und Lacke.

Werkzeuge, Maschinen und E i n r i c h t u n g e n : Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Losen von Zeichnungen und Skizzen.

Allgemeine Fachkenntnisse. Die Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken der wichtigsten Berufsarbeiten unter Angabe der dazu notwendigen Materialien (Abmessungen) und Werkzeuge. Auswahl, Einteilung und Ausnützung des Holzes. Holzausmass und Hokberechnung. Verhütung und Meldung von Unfällen.

c. Fachzeichnen.

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Anfertigen einer Werkzeichnung und Erstellen einer Holsdiste nach gegebenem Modell, einer massstäbhch verjüngten Skizze oder nach einer freihändigen Massskizze von einem einfachen Gegenstand der Möbelschreinerei, wie Bettstelle, Büffet, Nah-, Nacht-, Auszug- oder Schreibtisch.

Die Zeichnung soll in den erforderlichen Bissen dargestellt und mit den nötigen Querschnitten, Massen sowie einer massstäblichen Skizze versehen sein, 5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind genaue und saubere Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Pruiling die benötigte Arbeitszeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Exporten haben die für die einzelnen Prufungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten sind von l--3 zulassig.

723

1 2 8 4

-- sehr gut: für qualitativ und quantitativ vorzugliche Leistung; = gut: für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit; = genügend: für noch brauchbare Arbeit; = ungenügend : für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Möbelschreiner zu stellen sind, nicht entspricht ; 5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Das entsprechende Formular kann vom Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (ca. 20 Stunden).

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position. Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. 1: Werkzeugrichten.

» 2: Holz abrichten.

» 8: Furnier zusammensetzen.

» 4: Eeissen.

» 5 : Stemmen.

» 6: Schlitzen, » 7: Zinken.

» 8 : Graten, » 9: Nuten.

» 10: Verleimen.

» 11: Schubladen einpassen.

» 12: Verputzen, Schleifen.

» 13: Polieren, Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Pos. l : Materialkunde.

» 2: Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen, » 8: Lesen von Zeichnungen und Skizzen.

» 4: Allgemeine Fachkenntnisse.

Pos.

» » »

Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

l : Anordnung der Bisse.

2: Beurteilung der Schnitte.

8: » » Masseintragung.

4: » » fachgemässen Ausführung.

724 Prüfungsergebnis.

Das "Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Kechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprufung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüflingsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen, 6. Inkrafttreten.

Dieses Keglement tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.

Bern, den 26. Februar 1937.

Eidgenössisches 336

Volksmrtschaftsdepartement: Obrecht.

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Bauschreinerberufe.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

725

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Bauschreinerberufe.

1. Beruîsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Bauschreiners, Die Dauer der Lehrzeit beträgt 3% Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Der Beruf des Bauschreiners bildet die Grundlage für die Ausbildung zum Spezialisten, wie Holzmaschinisten oder Anschläger. Spezialbetriebe können daher nur dann Lehrlinge ausbilden, wenn sie ihnen die Fertigkeiten des Grundberufes als Bauschreiner nach Massgahe des nachstehenden Lehrprogranimes vermitteln.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit einem gelernten Bauschreiner tätig ist, kann jeweils einen Lehrling zur Ausbildung annehmen; ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit erst dann antreten, wenn der erste im letzten Halbjahre seiner vertraglichen Lehrzeit steht.

In Betrieben, die ständig 2 bis 3 gelernte Bauschreiner beschäftigen, darf ein zweiter Lehrling angenommen werden, wenn der erste die Hälfte der vertraglichen Lehrzeit bestanden hat.

Betriebe mit 4 bis 6 ständig beschäftigten gelernten Bauschreiiiern dürfen bis drei Lehrlinge und solche mit 7 und mehr ständig beschäftigten gelernten Bauschreinern bis vier Lehrlinge ausbilden.

Kein Betrieb darf mehr als vier Lehrlinge gleichzeitig annehmen.

Die Aufnahme von drei oder vier Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

*-r Die zuständige kantonale Behörde hat darüber zu wachen, dass die Zahl der in Lehrwerkstätten ausgebildeten Lehrlinge mit der Lage des Arbeitsmarktes in einem richtigen Verhältnis steht.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes, über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle, bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

726

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Der Lehrling soll vor allem an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewohnt werden. Er ist zur Führung eines Arbeitsbuches und zur Ausstellung von Arbeitszeit- und Materialrapporten zu verhalten.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Die im Berufe verwendeten Holzarton, deren Eigenschaften, Verwendung, Behandlung. Holzfehler und Holzkrankheiten. Eigenschaften der Zutaten, wie Leim und Glas. Anwendung der Beschläge. Einfache Oberflächenbehandlungen des Holzes, wie Beizen, Mattieren und Wichsen. Behandlung und Verwendung der Werkzeuge. Erklären der wichtigsten Holzbearbeitungsmaschinen.

Massnahinen zur Verhütung von Unfällen.

Die nachstehend angeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, stets zu wiederholen.

Erstes Lehrjahr.

Üben im Handhaben und Instandstellen der Werkzeuge durch Mithilfe bei den vorkommenden Berufsarbeiten. Aufschneiden, Zusammonzeichnen, Fugen, Leimen und Aushobeln des Holzes. Herstellen einfacher HoLzverbindungen durch Ausführen passender Arbeiten, wie einfache Türen und Fenster, oder Übungen an Probestücken. Mithilfe auf dem Holzplatz.

Die Arbeiten des ersten Lehrjahres sind, soweit wie möglich, von Hand auszuführen.

Zweites Lehrjahr.

Ausbilden im Anfertigen schwieriger Holzverbindungen. Anschlagen von Fenster- und Turbeschlägen. Ausführen von tannenen Wandschränken, Tafern, Fenstern und Türen.

Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr.

Anfertigen von besseren Bauarbeiten, wie Haus- und Schiebetüren, Doppelverglasungen. Mithilfe bei allen vorkommenden Anschlage- und Zuschneidearbeiten. Grundliche Ausbildung im Eeissen, Zuschneiden und Anfertigen von Türen, Fenstern, Jalousien. Flächenbehandlung von gebeizten Arbeiten. Mithilfe beim Massnehmen im Bau. Selbständiges Anschlagen im Bau. Transport fertiger Arbeiten. Hilfsarbeiten an den Maschinen. Selbständiges Ausführen der vorkommenden Beparaturen.

727 4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrvorhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht, 5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Mai 1937 in Kraft.

Bern, den 26, Februar 1987.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Bauschreinerberufe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 89, Abs. 2, dos Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der prüfung im Bauschreinerberufe.

Lehrabschluss-

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprufung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfimg, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); fc. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer,

2. Durchführung der Lehrabschlussprufung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Bauschreiner nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten

728 besitzt. Sie kann in einem geeigneten Schreinereibetriebe, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Berufsarbeiten und die Arbeiten im Fachzeichnen sind von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Prüfung in den Berufskenntnissen sowie die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling Bind sein Arbeitsplatz sowie das-nötige Material und das Werkzeug anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und diese, wenn nötig, zu erklären.

Der Experte hat den Prüfling in wohlwollender Weise zu behandeln.

Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdaner.

Die Prüfung dauert 8 Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 20 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde; c. Fachzeichnen ca. 3 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundigen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfongsstoif.

a. Arbeitsprüfung.

Für die Arbeitsprüfung sind möglichst einheitliche Prüfungsstücke zu bestimmen. Die Wahl derselben hat in der Weise zu erfolgen, dass jeder Prüfling im Instandstellen von Werkzeugen, Einteilen, Reissen, Zuschneiden, Stemmen, Schlitzen, Zinken, Graten, Leimen, Hobeln, Anschlagen, Beizen, Mattieren, Wichsen und Fertigmachen geprüft wird.

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Herrichten von Werkzeugen. Anfertigen von Teilen von Tannenholzarbeiten, wie Wandschrank, Tisch mit Schublade, Fenster, gestemmte Zimmertüre auf Stab, Haustüre, Fensterbrüstung, Jalousie, Heizkörperverkleidung, einfacher Glasabschluss, mehrfaches Verkropfen eines profilierten Stabes.

In den Kantonen, in denen vom Prüfling das Mitbringen einer Hausarbeit (sogenanntes Gesellenstück, pièce d'épreuve) zur Arbeitsprüfung verlangt wird, kann hiefür eine Note erteilt werden. Sie darf jedoch bei der Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht mitberücksichtigt werden.

729 ï>. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde : Herkunft, Eigenschaften, Lagerung und Verwendung der wichtigsten im Berufe vorkommenden Holzarten. Die Holzkrankheiten und Holzfehler (Merkmale, Wirkung, Ursache und Schutzmassnahmen).

Handelsübliche Holzdimensionen, Halb- und Fertigfabrikate. Benennung, Behandlung und Anwendung der Kitte, Leim- und Glassorten, Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen: Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Lesen von Zeichnungen und Skizzen.

Allgemeine Faehkennntnisse. Die Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken der wichtigsten Berufsarbeiten, unter Angabe der dazu notwendigen Materialien (Abmessungen) und Werkzeuge, Auswahl, Einteilung und Ausnützung des Holzes. Holzausmass und Holzberechnung. Verhütung und Meldung von Unfällen, o. Fachzeichnen, Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Anfertigen einer Werkzeichnung und Erstellen einer Holzliste nach gegebenem Modell, einer massstäblich verjungten Skizze oder nach einer freihändigen Massskizze von einem einfachen Gegenstand der Bauschreinerei, ·wie Ture, Glasabschluss, Fenster.

Die Zeichnung soll in den erforderlichen Eissen dargestellt und mit den nötigen Querschnitten, Massen sowie einer massstäblichen Skizze versehen sein.

5. Beurteilung und Noteugebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind genaue und saubere Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Prüfung die benötigte Arbeitszeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten sind von l--3 zulässig.

1 = sehr gut: für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung; 2 = gut: für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit; S = genügend: für noch brauchbare Arbeit; 4 = ungenügend : für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Bauschreiner zu stellen sind, nicht entspricht; 5 = unbrauchbare Arbeit.

730

Dio Noto in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Das entsprechende formular kann vom Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (ca. 20 Stunden).

lind Pos.

» » » » » » » » - »

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise Arbeitsleistung zu berücksichtigen, 1: Werkzeugrichten, 2: Holz abrichten.

3 : Reisson.

4: Stemmen.

5 : Schlitzen.

6: Zinken.

7: Graten, 8: Nuten.

9: Verleimen.

10: Verputzen, Schleifen.

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Pos.

» » »

1: 2: 3: 4:

Materialkunde.

Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen.

Leson von Zeichnungen und Skizzen.

Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

Pos.

» » »

1: Anordnung der Bisse, 2: Beurteilung der Schnitte.

3: » » Masseintragungen 4: » » fachgemässen Ausführung.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote i'estgesetzt, die aus folgenden vier Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung ; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fachern ("Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

731 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/5 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstolle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wort 8,0 nicht überschreitet.

Wo sieh bei der Prüfung Mangel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zustandigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. Mai 1937 in Kraft.

Bern, den 26. Februar 1987.

Eidgenössisches 335

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

Zuteilungsverfügungen des Bundesrates für den Zolltarif vom 8.Juni 1921.

(Vom 9. April 1987.)

Ad 90/90b. Im Entscheid betreffend Hummern, Scekrebse usw., erhalt der Hinweis auf die Nr. 103a (in Klammer) folgende neue Fassung: (eingemacht, s. Nr. 103a, Crevettes eingemacht, s. Nr. 103c).

Ad 216a.

Streichen: Futtermehle, nicht denaturierungslichtige.

Ad 395a/b. Korkment.

Ad 39Sb.

Streichen: Korkment.

Ad 683.

Sogenanntes Luxfer- und Solfacprismengla (gepresste Prismont oder Fliesen in Form von Flachglas), für Boden- und Wandbelag usw. (Hohlglassteine, gepresst oder geblasen, s. ad Nrn. 691/694).

Ad 683.

Streichen: Sogenanntes Luxferglas; sogenanntes Solfacprismenglas.

Ad 691/694 Hohlglasssteine gepresst oder geblasen, für Bauzwecke.

Ad 6911693, Streichen: Glasbausteine.

Ad 834.

Waren aus Kupfer und Kupferlegierungen, nicht anderweit genannt: gefeilt, geschliffen, graviert, gehämmert, nicht poliert, nicht mattiert.

732 Ad 954 a.

Störschutzkabel (abgeschirmte Kabel) für Radioempfangsanlagen.

Ad 974b.

Der Entscheid betreffend Desinfektionsmittel erhält folgende neue Fassung; Desinfektionsmittel aller Art, mit Ausnahme von antiseptischen Mitteln zur Körperpflege (s. ad Nr. 981), von Mundwasser (s. ad Nrn. 982/983), sowie von Lysoform, Lysol, Saprol und kreolinhaltigen Desinfektionsmitteln in Gefässen von mehr als l kg Gewicht (s. ad Nr. 1058 und ad Nr. 1064).

Ad 1064.

Der Entscheid betreffend «Lysol» erhält folgende neue Fassung : Lysol (Desinfektionsmittel aus Kresol und -wässeriger Seifenlösung), Saprol (Desinfektionsmittel aus Kresolen, Teerölen und einem Kohlenwasserstoff), kreolinhaltige Desinfektionsmittel (in der Regel aus Kresolen, höhern Phenolen, pyridinartigen Stoffen und Seife): in Gefässen aller Art von mehr als l kg Gewicht (s. ad Nr. 974b).

NB. ad 1105b. Aluminiumbronze, auch zubereitet, trocken oder in Teigform, fällt unter Nr. 867.

Ad 10811}. Schlicht- und Appreturpräparate aller Art; diesem Entscheid ist am Schlüsse beizufügen: nicht anderweit genannt.

Bern, den 14. April 1987.

340

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende Februar März Januar bis Ende März

. . . .

1937

1936

295 378 673

213 150 363

Zu-oder Abnahme

+ 82 + 228 -|- 310

Bern, den 15. April 1937.

340

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Übersicht der erteilten Bewilligungen zur Ausgabe von Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken.

In Ausführung von Art. 5, Abs. 4, der Vollziehungsverordnung vom 27. Mai 1924 zum Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten ist eine Übersicht Über die im Jahre

733 1936 von den Kantonen und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein erteilten Bewilligungen von Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken erstellt worden.

Diese Zusammenstellung kann zum Preise von l Fr., zuzüglich Porto, bei der unterzeichneten Verwaltung bezogen werden.

B e r n , den 15. April 840

1937.

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Gemäss Art. 42 und 43 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung vom 26. Juni 1930 sind nachgenannte Personen in das Register B (Diplominhaber vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes) eingetragen worden: .

Diplomierter Bücherei 35. Engeli Emil, in Winterthur 1. Aeberli Theodor, in Zürich 38. Engeloch Hermarin, in Bern .2. Aider Riehard, in St. Gallen37. Erni Louis, in Solothurn 8. Aman Charlie, Dr., in Zürich 38. Paessli Georges, in Neuenburg 4. Andres Otto, in Küsnacht (Zeh.)

39. Fahrni Adolf, in Biel 5. Baer Lucas, in Zürich · . ' · 40. Fatio Louis, in Genf 6. Baertschi Hans, in Zürich 41. Fehr Fritz, in St. Gallen 7. Balzer Arnold, in St. Gallen 42. Pierz Albert, in Oberglatt 8. Baumgartner Walter, in Basel 43. Fischer Gottfried, in Zürich 9. Bernhard Rudolf, in Worb 44. Flury Hermann, in Zürich 10. Blaser, Jean, in Basel 45. Folliet Edouard, Prof. Dr., in Genf 11. Blatter Adolf, Dr., in Zürich 46. Freuler Adam, in Basel 12. Bolliger Arthur, in Basel '.-.'

47. Frick Adolf, Dr., in Zürich 18. Bourquin Edouard, in Genf 48. Fuchs Fritz, Dr., in Davos-Platz 14. Bourquin Gerald, in Genf 49. Gaeng Adolf, in Zürich 15. Braun Ludwig, in Ennetbaden 50. Genner Ernst, in Schaffhausen 16. Broenimann Andre, in Riehen 51. Germann Albert, in Zürich 17. Bucher Hans, in Luzern 52. Gindrat Justin, in Basel 18. Budliger Otto, in Zürich.

53. Glieder Rodolphe, in Lausanne 19. Bühler Fritz, in Zürich 54. Grossmann Leo, in Basel 20. Burger Emil, in Zürich 55.. Grübler Walter, in Zürich 21. Buri Rudolf, in Zürich 56. Gschwend Johann Karl, in Basel 22. Burri Fritz, in Biel 57. Gubser Ernst, in Zürich 23. Chapon, Louis, in Genf 58. Guggenbühl Emil, in Zürich 24. Chapuis Albert, in Genf . .

: 59. Gutjahr Eduard, Dr., in Basel 25. Choffat Jean-Pierre, in Basel 60. Guyer Otto, in Bern 26. Dalphin Ernst, in Genf. .

61. Haechler Hans, in St. Gallen 27. Dickenmann Walter, in Zürich 62. Haldimann JulesFrédéric, in Basel 28. Duriaux Oscar, in Genf .

63. Häusler Otto, in Zürich 29. Ebneter Heinrich, in Zürich 64. Heller Albertine, in Zürich 80. Eckert Alexander, in Zürich 65. Herren Maurice, in Genf 81. Edthofer Louis, in Herisau 66. Hintermeister Karl-Heinrich, Dr., in 33. Eggenschwiler Ernst, in Basel Zürich 33. Egli August, in Luzern 34. Eichenberger Emil, in Bern 67. Hoerr Emil, in Zürich

734

. 68. Hoessly Manfred, Dr., in Basel 69. Hofer Albert, in Basel 70. Hofmann Ernst, in Zürich 71. Holz Charles, in Zürich 72. Hammel Max, in Zürich 73. Hornbacher Karl, in Zürich 74. Hubatka Albert, in Frauenfeld 75. Hügli Armin, in Basel 76. Isler Ernst, in Zürich 77. Bier Theodor, in Zürich 78. Janner Adolfo, in Locamo 79. Jeannot André, in Basel 80. Jucher Adolf, in Zürich 81. Jungi Gottfried, in Bern 82. Kaderli Jakob, in Liestal 83. Kaderli Walter, in Zürich 84. Kaeser Hans, in Biel 85. Kappeier Hans, in Bern .

86. Kaufmann Josef, in Weggis 87. Kaufmann Wilhelm, in Bern .

88. Killer Karl, in Zürich 89. Klaas Jon, in Schuls 90. Klaus August, in St. .Gallen 91.. Köhler Albert, in Biel 92, Kunz Jakob, in Zürich 93, Lachenal Gustave-Joseph, in Planles-Ouates 94. Lampert Marius, in Ardon 95, Lehmann Alexander, in Seeberg 96. Lehmann, Otto in St, Gallen 97, Leutenegger Carl, in Korschach 98. Leuthold Alfred, in Erlenbach (Zeh.)

99. Leuzinger Harald, iii Basel 100. Louys William, in Biel .

101. Lüthy Gertrud, in Bern 102. Mantel Ernst, in .Zürich 103. Matthey Charles-Louis, in Genf 104. Maurer Adolf, in Bern 105. Meichle Fritz, in Bern 106. Merkt Maurice, Dr., in Genf 107. Merlitschek Rolf, in Zürich 108. Meyer Albert, in Bern 109. Meyer Ernst, Dr., in Basel 110. Meyer Paul, Dr., in La Chaux-deFonds 111. Meyer "Walter, in Liestal : 112. Misteli Charles, in Genf 113. Morf Eduard, in Luzern 114. von Morlot Alfred, Dr., in Basel 115. Muggli Emil, in Zürich 116. Müller Friedrich, in Luzern 117. Müller Henry,.in Zürich 118. Müller Alfred, in Erlenbach (Zeh.)

119. Müller Walter, in Basel 120. Münster Rudolf, in Zürich

121.

122.

123.

124;

Mutschier Lothar, in St. Moritz Naef Emil, .in Zürich Nagel Eugen, in Ölten Neuenschwander Franz, in Oberdiessbach 125. Perren Alphonse, Dr., in Genf 126. Perret Charles, in Basel 127. Peter Rudolf, in Ariesheim 128. Peter Walter, Dr., in Zürich 129. Petitpierre Gerald, in Neuilly s. Seine 130. Petitpierre Roger, in Genf 131. Pf ister Alfred, in Zürich 132. Reidhaar Arnold, in Beitenwil 133. Reiser Josef, Dr., in Genf 134. Reiser Robert, in Zürich 135. Reh Emile-H., in Genf 136. Reutener Hans, in Oberrieden 137. Reyrenn Fernand, Dr., in Genf 138. Rieth Ulrich, in Zürich 139. Rietmann Walter, in St. Gallen 140. Rognon Paul, in Serrières 141. Bosselet Arnold, in Zürich 142. Ruggii Mathilde, in Winterthur 143. Rüsch Karl, in Basel 144. Rusterholz Göttlieb, in Zürich 145. Saby Georges, in Genf .

146. Salvisberg Gustav, in Bern 147. Santschi Arthur, in Bern 148. Saucy André, in Genf 149. Schaefer Traugott, in Rüschlikon 150. Schaefer Emu Wilhelm, in Zürich 151. Schaer Jacques, in Bern 152. Schaer Werner, in Bern 153. Scharpf Jean, in Neuewelt 154. Schech Emil, in Zürich 155. Scheurer Fréd., Prof. Dr., in Neuenstadt 156. Schoch August, in Rorschach 157. Schütz Emil, in Frauenfeld 158. Schweinfurth Eduard, in ZürichOerlikon 159. Seiler Adolf, in Basel 160. Sender Carl, Dr;, in Zürich 161. Sesiano Humbert; in Genf 162. Siegfried Eduard, in Reinach (Basel) 163. Sommer Ernst, Dr., in Zürich 164. Stahel Alfred, Dr., in Küsnacht 165. Stahel Arnold, in Zürich 166. Staehelin Max, Dr., in Basel 167. Stalder Emil, in Basel 168. Stampfli Franz, Dr., in St. Gallen 169. Staub Ernst, in Zürich 170. Stehler Leo, in Bern 171. Steinegger Karl, in Zürich 172. Terraz Charles, in Genf

735 173.

174.

175.

176.

177.

178.

179.

180.

181.

182.

183.

184.

185.

Terrier Claude, Dr., in Genf Uehlinger Hermann, in Basel Ulrich Franz, in Einsiedeln Urfer Ernst, in Bern Waechli Hans, in St. Gallen Waiser Charles, in Zürich Walter Erwin, in Balsthal Walti Ernst, in Zürich Wanner Frédéric-H., in Genf Weber Heinrich, Dr., in Zürich Weber Max, Dr., in Solothurn Weber Hans, in Basel Weibel Hans, in Basel

186.

187.

188.

189.

190.

191.

192.

193.

194.

195.

196.

197.

198.

Widmer August, in Basel Widmer Eduard, in Zürich Wieland Hans, in Arosa Wilhelm Rudolf, in Erlenbach (Zeh.)

Wohlers Edouard-G., in Genf Wolf Arthur, Dr., in Zürich Wulpillier Alfred, in Biel Würmli Paul, in Biel Zachmann Emile, in Basel .Zimmermann Charles, in Zürich Zobrist Ulrich, in Seon Zulauf Ernst, in Biel Zullig Henri, in Genf

Bern, den 15, April 1987.

340

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Auslosung von Obligationen der 3 1/2 % eidgenössischen Anleihe 1909.

Die Auslosung der auf 15. August 1937 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 3 l/2%o eidgenössischen Anleihe von 1909 wird Dienstag, den 18. Mai 1937, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 70, Verwaltungsgebäude des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements in Bern, stattfinden.

B e r n , den 15. April 1937.

Eidgenössische Finanzverwaltung, 340

Kassen- und Rechnungswesen.

Befreiung vom Filialverbot.

Der Bundesrat hat am 6. April 1937 dem Gesuch der Firma W. Simon in Zürich vom 10. Februar 1937 (publiziert im Bundesblatt vom 24. Februar 1937, Bd. I, S. 505) Folge gegeben und gestützt auf Art. 6 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1935 über Warenhäuser und Filialgeschäfte folgenden Beschluss .gefasst: ,,Die Firma W. Simon, Südfrüchte, Weine und Lebensmittel .in Zürich, wird mit Wirkung ab 15. April 1937 von der Einhaltung von Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1935 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften befreit. Die Befreiung wird auf das Gebiet der Kantone Zürich, Thurgau, Aargau, St. Gallen und Schaffhausen beschränkt. ' :

736 Für daa Verfahren bei der Eröffnung neuer und der Erweiterung bestehender Verkaufsstellen durch die Firma W. Simon findet die mit dem Schweizerischen Gewerbeverband am 21. Dezember 1936 abgeschlossene Vereinbarung Anwendung.

Für die Eröffnung neuer Milch Verkaufsstellen bleiben die Verordnungen vom 28. April 1933 und vom 27. April 1934 über die Verbesserung und Einschränkung der Milchproduktion und über die Beaufsichtigung des Milchhandels und der Milchverwertung vorbehalten.a

B e r n , den 15. April 1937.

Bundeskanzlei.

340

Verzeichnis der von der Abteilung für passiven Luftschutz geprüften Stoffe und Spezial-Verdunkelungspapiere, Firma:

Zeichen:

Artikel:

Adresse:

LS + DA

Hausammann & Cie. . . . 424 JOB. Heim & Cie 425 JOB. Hunkeler 426, 427

Stoff Stoff Spezialpapiere

Winterthur Zürich Wikon

Diese Stoffe, Spezialpapiere usw. müssen am Rand mindestens von Meter zu Meter den amtlichen Prüfstempel tragen :

LS+DA(Nr.)

Bern, den 19. April 1937.

Abteilung für passiven Luftschutz.

340

Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung.

Das unterzeichnete Departement hat, gemäss den zurzeit in Kraft bestehenden Vorschriften, nach bestandenen Prüfungen als wählbar an eine höhere Forstbeamtung erklärt: Hans D o r s a z , von Simplon-Dorf (Wallis); Candid K n ü s e l, von Inwil (Luzern) ; Josef K ö l b e n e r , von Appenzell; Christian L u c k , von Luzein (Graubünden)5 Andrea N o l d , von Felsberg (Graubünden).

B e r n , den 20. April 1937.

340

Eidg. Departement des Tonern.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1937

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.04.1937

Date Data Seite

706-736

Page Pagina Ref. No

10 033 249

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