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Bundesblatt 89. Jahrgang.

Bern, den 3. März 1987.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Ergänzung des eidgenössischen Stempelabgaberechts.

(Vom 26. Februar 1987.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Das eidgenössische Stempelgesetz ist zwanzig Jahre alt. Es hat seit 1917 BÖ zahlreiche Abänderungen und Ergänzungen erfahren (BG vom 15. Febr. 1921, vom 25. Juni 1921, vom 22. Dez. 1927, vom 11. Juni 1928,BB. vom 13. Okt.

1933 und vom 21. Jan. 1936 usw.), dass seine baldige Generalrevision wünschbar wäre. Zu einer umfassenden Neukodifikation fehlt es indessen jetzt noch an der nötigen Stabilität der Verhältnisse und zudem an der erforderlichen Zeit, da die Umstände zum sofortigen Erlass ergänzender Vorschriften auf dem Gebiete der Stempelabgaben zwingen.

Zu einer Ergänzung des geltenden Stempelsteuerrechts besteht ein doppelter Anlass: Einmal notigt die Inkraftsetzung der revidierten Titel XXIV bis XXXIII des Obligationenrechts (BG v. 18. Dez. 1936) auf den 1. Juli 1937 dazu, olmo Verzug zu bestimmen, welche fiskalischen Folgen, speziell auf dem Gebiete der Stempelsteuern, mit der Anwendung des neuen Gesellschaftsrechts verbunden sind; hierüber sollte von allem Anfang an Gewissheit bestehen, damit der Verkehr sich in diesem Punkte kernen Unsicherheiten und Verlegenheiten ausgesetzt sieht. Auch ist rechtzeitig dafür Vorsorge zu treffen, dass sich die Anwendung des neuen Gesellschaftsrechts nicht in einer Minderung des Ertrages der eidgenössischen Stempelabgaben auswirkt (Abschnitt I hienach). Sodann macht sich das Bedürfnis geltend, bei der Erhebung der Abgabe auf vor Inkrafttreten des Stempelgesetzes ausgegebenen Aktien, Stammkapitalanteilen, Genussaktien und Genussscheinen, die in Art. 19 / und 27 des Stempelgesetzes angeordnet ist, gewisse Vereinfachungen und infolge der Dauerkrise unerlässlich gewordene Milderungen eintreten zu lassen, was nur auf dem Wege der Gesetzgebung möglich ist (Abschnitt II). In beiden Punkten ist das Revisionsbedürfnis gleichermassen dringlich (Abschnitt III).

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. I.

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510 I,

Anpassung des Stempelrechts an das revidierte Obligationenrecht.

1. A b g a b e n der G e s e l l s c h a f t mit b e s c h r ä n k t e r H a f t u n g .

Die Einführung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist fiskalisch und insbesondere stempelsteuerrechtlich die bedeutungsvollste Folge der Bevision des Obligationenrechtes. Die Entscheidung darüber, wie die neue Gesellschaftsform im System der eidgenössischen Stempelabgaben einzuordnen sei, bietet indessen kaum Schwierigkeiten, ïïi der Tat drängt sich stempelsteuerrechtlich die Gleichstellung der Gepellschaft mit beschränkter Haftung mit der Aktiengesellschaft aus verschiedenen Erwägungen geradezu auf.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, wie die Aktiengesellschaft, eine Kapitalgesellschaft, Ihr Stammkapital entspricht dem Grundkapital der Aktiengesellschaft. Die Gesellschaftsanteile sind gleich Aktien Instrumente kollektiver Kapitalbildung und ähnlich wie jene übertragbar, vcräusserlich und vererblich. Das Beteiligungsrecht richtet sich nach der Kapitaleinlage (Stammeinlage) ; nach dieser bemessen sich das Stimmrecht, der Anspruch auf Beingcwinii und der Anteil am Liquidationserlös. Schon diese nahe Verwandtschaft dor beiden Arten von Beteiligungsrechten lasst es als unzulässig erscheinen, von den Anteilen dor Gesellschaften mit beschränkter Haltung nicht ebenfalls die Stempelabgaben zu erheben, -welche dio Aktien belasten.

Es ginge nicht an, die Gesellschaftsanteile der Gesellschaft mit beschränkter Haftung von den eidgenössischen Stempelabgaben auszunehmen, denen ausser den Aktien die genossenschaftlichen Stammkapitalanteile und zum Teil auch die Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften unterliegen. Dass der Gesellschafter bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung über seine Einlage hinaus bis zum Betrage des eingetragenen Stammkapitals für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, ist kein Grund, den Gesellschaftsanteil stempelrechtlich vor der Aktie zu privilegieren ; denn nach dem geltenden Eecht werden die Genossenschaften dadurch, dass ihre Mitglieder für die Genossenschaftsschulden solidarisch haften, auch nicht von der Pflicht zur Entrichtung der Stcmpelabgaben auf ihren Stammkapitalanteilen befreit.

Es hegt auch kein Grund vor, die Gesellschaftsanteile der Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der
Schweiz stempelrcchtlich anders zu behandeln, als es in denjenigen Staaten geschieht, welche unseren Stempelabgaben verwandte Verkehrssteuern erheben. Frankreich, Deutschland, Belgien, Österreich stellen diesen Anteil stempelrechtlich im wesentlichen der Aktie gleich; sie unterwerfen ihn insbesondere bei der Ausgabe der Emissionsabgabe, boi der Handänderung dem Umsatzstempel und beziehen von dem Ertrag der Beteiligung die Couponabgabe. Dementsprechend sind übrigens die Anteile an ausländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Schweiz schon bisher stempelrechtlich (in Anwendung von Art, 80 und SS des Stempelgesetzes) gleich behandelt worden wie ausländische Aktien.

511 Bei der Unterwerfung der Anteile der Gesellschaften mit beschrankter Haftung unter die Stempelabgaben, -welche die Aktien und die genossenschaftlichen Stammkapitalanteile belasten, handelt es sich weniger um die Erzielung eines grosseren Steuerertrages als um die Verhütung verhängnisvoller Steuerausfälle. Es versteht sich wohl von selbst, dass die stempelrechtliche Begünstigung der Anteile der Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegenüber der Aktie und gegenüber dem genossenschaftlichen Stammanteil der Umwandlung von Aktiengesellschaften und Genossenschaften gewaltig Vorschub leisten würde und eine unnatürlich starke Abwanderung in die neue Gesellschaftsform zur Folge hätte. Dass dadurch sehr grosse Kapitalkomplexe, welche bisher von den eidgenössischen Stempelabgaben erfasst wurden, der weiteren Besteuerung entzogen wurden, ergibt sich schon daraus, dass rund die Hälfte aller schweizerischen Aktiengesellschaften über ein Grundkapital von 20 000 bis 2 000 000 Franken verfügen, d. h. nach ihrem Kapitalvolumen in den Bahmen fallen, in dem die Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne weiteres möglich ist. Die Verminderung der bisherigen Stempeleinnahmen, die eine Befreiung der Anteile der Gesellschaften mit beschrankter Haftung von der Emissionsabgabe und von der Couponsteuer nach sich ziehen würde, kann auf 8 bis 10 Millionen Franken per Jahr veranschlagt worden. Das ist ein Ausfall, der unter den heutigen Verhältnissen für die Bundeskasse schlechterdings untragbar wäre.

Ist stempelrechtlich die Gesellschaft mit beschrankter Haftung der Aktiengesellschaft und der Gesellschaftsanteil der Aktie gleichzustellen, so folgt daraus, dass die Ausgabe der Gesellschaftsanteile (bei der Errichtung oder bei der Kapitalerhöhung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und die Kapitaleinbringungen der Gesellschafter, welche nicht zu einer Erhöhung des Stammkapitals führen, der Emissionsabgabe unterworfen werden muss, dass ferner alle aus dem Beteiligungsverhaltnis sich ergebenden Zuwendungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung an die Gesellschafter, soweit es sich nicht um die Bückzahlung von Stammkapital handelt, couponabgabcpflichtig zu erklären sind und dass die entgeltliche Übertragung der Gesellschaftsanteile der Umsatzsteuerpflicht zu unterstellen ist. Der grosseren
Klarheit und Übersichtlichkeit wegen empfiehlt es sich, tunlichst von blossen Verweisungen auf die analogen, für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften zu verzichten und die stempelrechtlichen Bestimmungen, welche sich auf die Anteile der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und deren Ertrag beziehen, zusammenzufassen, wie es im ersten Abschnitt der Vorlage vorgesehen ist.

Materiell stimmen die Art. l bis 7 des nachstehenden Gesetzesentwurfs mit den die Aktien betreffenden Vorschriften der geltenden Stempelgesetze überein.

Sie werden sich, wie übrigens auch die Bestimmungen des Zweiten und dritten Abschnittes des Gesetzesentwurfs bei einer künftigen Kodifikation des gesamten eidgenössischen Stempelrechtes ohne weiteres in die bereits in Kraft stehenden Vorschriften eingliedern lassen.

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2. U m w a n d l u n g von K a p i t a l g e s e l l s c h a f t e n und Genossenschaften.

Eine andere Neuerung auf dem Gebiete des Gesellschaftsrechts, die eine Klarstellung der stempelrechtlichen Verhältnisse erheischt, besteht in der Zulassung der Umwandlungen von Gesellschaften ohne Liquidation und Neugründung. Die praktisch wichtigste und deshalb für die Eegelung der Stempelsteuerfolgen in erster Linie massgebende ist die in Art. 824 / des Obligationenrechts geordnete Umwandlung der Aktiengesellschaft in die Gesellschaft mit beschrankter Haftung. Dieser Vorgang dürfte bald recht häufig in Erscheinung treten; denn zahlreiche Aktiengesellschaften werden schon aus dem Grunde zur Umwandlung schreiten, weil sie nicht über das vom revidierten Obligatiopenrecht geforderte Mindestgrundkapital von 50 000 Pranken verfugen.

In erster Linie erhebt sich die Frage, ob der Gesellschaftsanteil, den der Aktionär einer zwecks Umwandlung in eine Goselhchalt mit beschrankter Haftung aufgelösten Aktiengesellschaft zugewiesen erhalt, dor Emissionsabgabe ohne Kucksicht darauf unterhegen soll, dass eine Emissionsabgabe seinerzeit bereits für die Aktie, die gegen den Gesellschaftsanteil hingegeben wird, entrichtet wurde. Die Bejahung dieser Frage wurde durchaus dem formalen Charakter der Stompelabgabe entsprechen. Für den Fall der Fusion steht denn auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fest, dass die Entrichtung der Abgabe auf den Aktien der aufgelösten Gesollschaft nicht von der Verpachtung befreit, den Emissionssterapel auch für dio an Stelle dieser Aktien tretenden Aktien der aufnehmenden Aktiengesellschaft zu bezahlen. Allein, da die Umwandlung im Gegensatze /ur Fusion nicht zu einer auf vermehrter Kapitalakkumulation beruhenden Steigerung der wirtschaftlichen Kapazität führt und zudem oft nicht aus freien Stucken unternommen werden wird, rechtfertigt sich doch wohl eine etwas andere stempolrechtliche Behandlung. Wir glauben deshalb, os sei richtig, in Analogie zu der Eegelung, welche in Art. 14, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen für den Fall der Umwandlung von Genossenschaftsbanken in Aktiengesellschaften getroffen worden ist, zu bestimmen, dass auf die Emissionsabgabe, die für die Gesellschaftsanteile an einer durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft entstandenen Gesellschaft
mit beschrankter Haftung geschuldet ist, der vormals für die zum Umtausch gelangenden Aktien entrichtete Emissiousstempel angerechnet werden soll (Art. 8, Abs. 1).

Wenn sich eine Aktiengesellschaft auflost, um ohne Liquidation in eine andere Gesellschaft überzugehen, so verschafft sie dadurch ihren Aktionären neue Beteiligungsrechte. Diese Zuwendung unterliegt nach geltendem Eecht für den Betrag, um den der Wert des neuen Beteiligungsrechts den auf der Aktie im Zeitpunkt der Auflosung der Aktiengesellschaft einbezahlten Betrag übersteigt, der Couponabgabe (Art. 5, Abs. 2, dos B G betreffend die Stempelabgabe auf Coupons; BGE 61, I, 285 /). Für den Fall der Umwandlung von Aktiengesellschaften in Gesellschaften mit beschränkter Haftung làsst sich indessen

513 aus den nämlichen Erwägungen, die für eine Einschränkung der Emissionsabgabepflicht sprechen, die Couponsteuerfreiheit des Übergangs der Gesellschaftsreserven befürworten; dio Abgabe -wäre demnach zunächst nur auf denjenigen Anteilen am Beinvermögensüberschuss zu erheben, welche nicht auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung übergehen, sondern an die Aktionäre (insbesondere an die nach Art. 825 OB ausscheidenden) ausgerichtet werden (Art. 8, Abs. 2). Allein, diese Ordnung ist selbstverständlich an die Voraussetzung geknüpft, dass die Ausschüttungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihrerseits der Couponabgabe unterstellt werden; andernfalls müssten die Beservon der Aktiengesellschaft unbedingt bereits im Zeitpunkt ihrer Überführung an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfasst werden.

3. S i t z v e r l e g u n g a u s l ä n d i s c h e r A k t i e n g e s e l l s c h a f t e n .

Nach Ziff. 14 der Schluss- und Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1936 ist der Bundesrat befugt, ausländischen Aktien*gesellschaften zu gestatten, ihren Sitz ohne Auflösung und ohne Neugründung in die Schweiz zu verlegen.

Wiewohl noch nicht feststeht, ob diese Bestimmung je erhebliche praktische Bedeutung erlangen wird, zumal die Möglichkeit einer Sitzverlegung ohne Auflösung der Gesellschaft auch vom Bechte des Sitzstaates abhängt, empfiehlt es sich doch, jetzt schon die stempelrechthehcn Konsequenzen einer solchen Sitzverlegung gesetzlich festzustellen.

Es ist gelegentlich die Meinung vertreten worden, die Verlegung des Sitzes einer ausländischen Aktiengesellschaft nach der Schweiz könne bundesrechtlich stempelsteuerfrei erfolgen, da keine förmliche Neugründung stattfinde. Dies wird schon nach dem geltenden Bechte kaum als richtig anerkannt werden können; denn nach Art. 17 des Stempelgesetzes bilden alle Aktien inländischer Aktiengesellschaften, seien diese Gesellschaften nun unter der Herrschaft dos Stempelgesetzes gegründet worden oder nicht, Gegenstand der Stempelabgabe. Das Stempelgesetz enthält keine Bestimmung, welche Aktien einer inländischen Gesellschaft deswegen steuerfrei erklären würde, weil die Gesellschaft ehemals ihren Sitz im Auslande hatte; und wenn Ziff. 14 der Schlussund Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 18. Dezember 1906 den Bundesrat auch
ermächtigt, ausländischen Aktiengesellschaften die Verlegung ihres Sitzes nach der Schweiz ohne Neugründung zu gestatten, so ist damit noch keineswegs ausgesprochen, dass der Bundesrat auch bofugt ist, im Falle einer solchen Sitzverlegung auf die Erhebung der Abgaben, welche auf den inländischen Aktion lasten, zu verzichten. Bichtig ist, dass das Stempelgesetz die Erhobung der Abgabe auf den nach seinem Inkrafttreten ausgegebenen Aktien an die Eintragung der Gründung oder der Kapitalerhöhung in das Handelsregister anknüpft, während sich die Fälligkeit der Abgabe auf den vor Inkrafttreten des Stempelgesetzes ausgegebenen Aktien nach ganz anderen Kriterien bestimmt. Auf die bisher unbekannte Möglichkeit der Entstehung

514 einer schweizerischen Aktiengesellschaft durch Verlegung des Sitzes einer ausländischen Gesellschaft Bedacht zu nehmen, hatte das Stempelgesetz noch keinen Anlass. Wird nun diese Möglichkeit geschaffen, so kann dies nicht zur Folge haben, dass die auf diese Weise entstehenden schweizerischen Aktien deswegen keiner Stempelabgabe unterliegen sollen, weil nicht eine förmliche Gründung, sondern eine die Gründung ersetzende Sitzverlegung besonderer Art im Handelsregister eingetragen wird. Bei der Anwendung des geltenden Stempelrechts wäre vielmehr die Gleichstellung der Sitzverlegung mit der Gründung ohne weiteres gegeben. De lege ferenda ist aber doch zu prüfen, ob hievon nicht abzuweichen sei.

Die Gewährung der Stempelsteuerfreiheit für die Sitzverlegung ausländischer Aktiengesellschaften nach der Schweiz wäre unbillig und unklug.

Eine Unbilligkeit, ja Ungerechtigkeit würde sie gegenüber allen in der Schweiz gegründeten Aktiengesellschaften bedeuten, die für ihre Aktien usw. den Emissionsstempel entrichten mussten. Unklug wäre sie insofern, als das Ausland für die steuerliche Begünstigung der Abwanderung ausländischer Aktiengesellschaften nach der Schweiz kaum grosses Verständnis bekunden und bald zu Retorsionsmassnahmen schreiten dürfte, deren Folgen für die bedeutenden ausländischen Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft verhängnisvoll sein könnten.

Dagegen dürfte es richtig sein, den bei der Sitzverlegung ausländischer Aktiengesellschaften gegebenen besondern Verhältnissen einigermassen Eechnung zu tragen; in Betracht fällt namentlich die Zulassung des ratenweisen Abgabebezugs und die Möglichkeit der Anrechnung nicht konsumierter Teile eventuell nach Art. 30 / des Stempelgesetzes und Art. 6/ des Couponstempelgesetzes bereits auf den Titeln der ausländischen Gesellschaft entrichteter Abgaben (Art. 10).

II.

Abgabe auf vor dem 1. April 1918 aasgegebenen Aktien, Stammkapitalanteilen, Genussaktien and Genussscheinen.

1. Nach den derzeit geltenden Vorschriften unterliegen die vor dem 1. April 1918 (d.h. vor dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben) ausgegebenen Aktien, Stammkapitalanteile, Genussaktien und Genussscheine einer Stempelabgabe von grundsätzlich ll/2 % des Nennwerts. Der Zeitpunkt des Steuerverfalls ist von der Höhe des Ertrages der Titel abhängig. Gesellschaften, die im Zeitraum von 1907 bis 1927 insgesamt eine Dividendensumme von mindestens 100 % des Kapitals verteilen konnten, hatten die Steuer schon 1928 zu bezahlen (Steuereinnahme von daher 22 Millionen Franken). Die Gesellschaften, bei denen diese Voraussetzung innert der Jahre 1928--1986 eintrat, hatten die Abgabepflicht nach Ablauf des Jahres zu erfüllen, in welchem die erforderlichen 100 % Dividenden erreicht wurden (Steuereinnahme von daher 7,6 Millionen).

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Im Laufe der Jahre 1937 und 1988 würden nun in einer dritten Etappe alle diejenigen Gesellschaften die Abgabe zu bezahlen haben, die seit 1907 insgesamt auf die steuerbaren Titel Dividenden in der Höhe von 25 % ausrichten konnten. Der Gesetzgeber hat im Jahre 1917 angenommen, es werde diesen Unternehmungen möglich sein, innert 20 Jahren den Steuerbetrag bereitzustellen. Bei vielen von den insgesamt rund 1500 in Betracht fallenden Gesellschaften trifft das zu. Anderseits haben die Vorarbeiten für den Bezug der Abgabe (die theoretisch 6 Millionen Franken abwerfen sollte) aber auch ergeben, dass die Zahl der Falle bedeutend ist, in welchen die Durchsetzung des gesetzlichen Steueranspruchs unmöglich wäre oder eine kaum zu verantwortende Härte bedeuten würde. Es handelt sich um Unternehmungen, die entweder seit 1918 überhaupt nie Reingewinne erwirtschaften und verteilen konnten, oder welche nach günstigen Janren Verluste erlitten haben, die nicht nur alle Eeserven, sondern darüber hinaus erhebliche Teile des Kapitals aufzehrten. Wir brauchen, um diese Tatsache zu belegen, bloss an die Lage vieler Eisenbahn-, Hotel-, Uhrenfabrikations- und Stickoreiunternehmungen zu erinnern. Es wird nötig sein, diesen Verhältnissen Eechnung zu tragen und das Gesetz durch eine Vorschrift zu ergänzen, welche der Verwaltung die Befugnis zur Gewährung von Erleichterungen einräumt.

Wir haben zunächst geprüft, ob es möglich sei, die Voraussetzungen für den Eintritt der Abgabefälligkeit neu und in einer Weise zu umschreiben, die Härten vermeidet. Die Fälle sind aber so verschieden geartet, dass selbst weitläufige Einzelvorschriften kaum Gewahr für eine durchweg befriedigende Ordnung böten. Eichtiger scheint es uns deshalb, an den bestehenden VerfallVorschriften materiell nichts zu ändern, aber den Erlass oder die Stundung der Abgabe zu ermöglichen für Fälle, in welchen die fristgerechte Geltendmachung des Steueranspruchs eine Härte bedeuten würde. Die Verwaltung wird auf diese Weise in die Lage versetzt, unbeengt durch starre Vorschriften den besondern Umständen jedes Einzelfalles Eechnung zu tragen. Die Aufstellung gewisser Leitsätze für die Ausübung des Erlassrechts wird zweckmässigerweiBe dem Bundesrat überlassen, weil sich eine Verordnung den Bedürfnissen besser anpassen lässt als das Gesetz.

Eine weitere Erleichterung
betrifft die Genussscbeine und Genussaktien.

Nach den jetzigen Vorschriften unterliegen diese einer Mindestabgabe von Fr. 2 per Stück. Das ist durchaus erträglich und zweckmässig bei der Steuer, die anlässlich der Ausgabe neuer Genussaktien und Genussscheine verfallt. Die Emittenten sind in der Lage, sich einzurichten. Anders vorhält es sich aber bei den vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetsres über die Stempelabgaben ausgegebenen Titeln dieser Art. Die Genussrechte sind früher oft in so viele Partialen zerlegt worden, dass der Wert des einzelnen Titels minim ist. Eine Abgabe von Fr. 2 ergäbe in solchen Fällen eine unangemessene Belastung.

Darum halten wir es für richtig, für die vor dem 1. April 1918 ausgegebenen Genussaktien und Genussscheine auf das Abgabeminimum zu verzichten und

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es bei der allgemein geltenden Steuerberechnung mit Aufrundung auf volle 10 Rappen per Titel bewenden zu lassen.

2. Wenn schon die Vorschriften über die Abgabe auf vor dem 1. April 1918 ausgegebenen Aktien, Stammkapitalanteilen, Genussaktien und Genussscheinen zur Diskussion gestellt sind, empfiehlt es sich, auch zu prüfen, ob die geltende Ordnung für die Erledigung derjenigen Fälle, in welchen die Steuerpflicht nicht nach Ablauf des im Jahre 1987 zu Ende gehenden Bilanzjahres, sondern erst später eintritt, gemäss dem heutigen Stande der Erfahrung zweckentsprechend ist. Es handelt sich um die Titel, für wolche seit dem Jahre 1907 bis zum Ablauf des 1987 zu Ende gehenden Bilanzjahres noch keine 25 % Dividenden ausgerichtet werden konnten. Solche Titel sollen nach den geltenden Vorschriften nach Ablauf desjenigen Bilanzjahres versteuert werden, in welchem die Dividendensumme 25 % erreicht. Dieser Fall wird bei vielen der in Betracht kommenden Unternehmungen kaum je oder doch nicht in absehbarer Zeit eintreten. Die Steuererhebung würde sich auf praktisch unbegrenzte 2eit hinaus erstrecken, und die Steuerverwaltung wäre genötigt, fortwahrend Kontrolle über die Entwicklung der Unternehmungen zu führen. Dieser Aufwand lässt sich angesichts der geringen Jahreseinnahmen, die noch zu gewärtigen wären, nicht rechtfertigen. Von rund 5 Millionen Franken totalem Steuersoll würden zwei Drittel = 3,5 Millionen Franken menschlicher Voraussicht nach nie zur Zahlung fällig werden, wenn die geltenden Vorschriften unverändert in Kraft bleiben. Bis zum Eingang der verbleibenden 1,5 Million Franken wurde eine sehr lange Beihe von Jahren verstreichen. Es muss darum ein Ausweg gefunden werden, der ermöglicht, die Erhebung der Steuer in absehbarer Zeit »um Abschluss zu bringen.

Wir haben uns zunächst gefragt, ob die richtige Lösung allenfalls darin bestehen könnte, auf die Erhebung einfach zu verzichten. Auf den ersten Blick erscheint es ja fraglich, ob es gerechtfertigt ist, von Unternehmungen, die nicht fähig waren, innert eines Zeitraumes von mehr als 30 Jahren 25 % Dividenden zu erwirtschaften, die Steuer zu beziehen. Bei näherer Prüfung zeigt sich indessen, dass zu einem generellen Steuerverzicht selbst gegenüber Gesellschaften, die überhaupt noch nie Dividenden verteilt haben, kein Anlass vorhegt.

Ein Teil der
erwähnten Gesellschaften befindet sich finanziell keineswegs in ungünstiger Lage. Es gelangten keine oder wenig Dividenden zur Verteilung, weil die Gewinne den Eeservon einverleibt wurden, oder weil die Unternehmungen gar nicht den Zweck verfolgen, Gewinno zu produzieren, sondern den Aktionären anderweitige Dienste zu leisten (Hilfsbetriebe von Erwerbsunternehmungen, Immobiliengesellschaften, deren Liegenschaften von den Aktionären bewohnt werden, usw.). Es ist nicht einzusehen, warum die bisher unbelasteten Titel solcher finanziell intakter Gesellschaften dauernd steuerfrei bleiben sollten. Es scheint sogar ungerechtfertigt, mit der Besteuerung noch länger zuzuwarten. Wir halten es vielmehr für angemessen, nunmehr einen Endtermin für die Liquidierung der Steuer auf vor dem 1. April 1918 aus-

517 gegebenen Titeln anzusetzen, und zwar den Ablauf des im Jahre 1942 zu Ende gehenden Bilanzjahres. In den Fällen, in denen die Erhebung eine grosse Härte darstellen würde, käme eine Erledigung durch Abgabeerlass in Frage, bei Dliquidität die Gewährung hinreichender Zahlungsfristen. Die vorgesehenen Erlass- und Stundungsvorsehriften werden auch hierzu die gesetzliche Grundlage abgeben.

3. In formeller Hinsicht empfiehlt es sich, die wichtigsten der derzeit in verschiedenen Erlassen zerstreuten Vorschriften über die Abgabe auf vor dem 1. April 1918 ausgegebenen Aktien und Stammkapitalanteüen zusammenzufassen, wie es in den Art. 11 bis 13 des Gesetzesentwurfs vorgesehen ist.

In Art. 11 wird die Aufhebung derjenigen Bestimmungen angeordnet, deren Inhalt in Art. 12 zusammen mit andern Vorschriften neu formuliert ist.

Art. 12 stellt den neuen Wortlaut von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben fest. Die Absätze l, 3 und 4 enthalten nichts Neues; sie geben lediglich in straffer Fassung den Inhalt dessen wieder, was bereits Rechtens ist. Abs. 2 enthält die in Abschnitt 2 hievor besprochene Fixierung des Fälligkeitstermins für diejenigen steuerbaren Titel, auf welchen bis zum Ablauf des 1937 zu Ende gehenden Bilanzjahres keine 25 % Dividenden verteilt worden sind.

Art. 19 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben bezieht sich in seiner neuen Fassung wie in der bisherigen nur auf Aktien und Stammkapitalanteile.

Die aufgestellten Normen finden aber, wie sich aus Art. 27 des gleichen Gesetzes ergibt, Binngemäss auch auf Genussaktien und Genussscheine Anwendung.

Die Vorschriften der Art, 20 des Bundesgosetzes über die Stempelabgaben (Steuerberechnung im Falle der Auflösung einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft) und Art. 86 der Vollziehungsverordnung zu den Buiidesgesotzen über die Stompelabgaben (Berechnung und Fälligkeit der Steuer von Genussscheinen und Genussaktien ohne Nenn- oder Eückkaufswert) behalten ihre Geltung.

Art. 13 des Entwurfs schafft das neue in Abs. l besprochene Erlass- und Stundungsrecht.

III.

Es wäre ausserordentlich wünschenswert, dass das Bundesgesetz, dessen Erlass wir Urnen vorschlagen, bereits auf den 1. Juli 1937 in Kraft gesetzt werden könnte. Gelingt dies nicht, so werden nicht unerheblicheUnzukömmlichkeiten zu gewärtigen sein.

So müsste z. B. mangels einer die Erhebung der Abgabe ausschliessenden Bestimmung bei den Umwandlungen von Aktiengesellschaften in Gesellschaften mit beschrankter Haftung, die schon bald nach dem 30. Juni 1937 häufig vorkommen dürften, der Übergang der Beserven der Aktiengesellschaft an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Couponsteuer herangezogen werden,

518 trotzdem nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf dieser Vorgang couponssteuerfrei zu erklären wäre. Ferner müsste die Emissionsabgabe auf den bis zum Inkrafttreten der neuen Stempelvorschriften zur Ausgabe gelangenden Gesellschafts-Anteilen durch Übernahme des umständlichen Systems des Abgabenachbezugs sichergestellt werden, das für die Erhebung der Abgabe auf vor Inkrafttreten des Stempelgesetzes ausgegebenen Aktien usw. Anwendung findet. Nach dem 30. Juni 1987 werden überdies in zahlreichen Fällen erhebliche Abgaben nach Art. 19 / des Stempelgesetzes fallig werden, deren Stundung oder Erlass vielleicht sehr angezeigt wäre, aber vor Inkrafttreten einer dem Art. 13 der Vorlage entsprechenden Gesetzesbestimmung nicht möglich ist.

Dass sich daraus für die Abgabepflichtigen wie für die Steuerverwaltung gleicherweise unerfreuliche Verhältnisse ergeben, steht wohl ausser Zweifel.

Wir bitten Sie deshalb, die Beratung des Gesetzesentwurfes so rasch an die Hand zu nehmen und zu betreiben, dass sie noch im Laufe der Märzsession abgeschlossen werden kann.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Entwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 26. Februar 1987.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler:

G. BOT et.

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(Entwurf.)

Bundesgesetz über

die Ergänzung des eidgenössischen Stempelabgaberechts.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung der Art. 41bla und 42, lit. g, der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bimdesrates vom 26. Februar 1987, beschliesst : Erster Abschnitt.

Abgaben der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Art. 1.

Gegenstand der Emissionsabgabe sind: a. Gesellschaftsanteile inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung ; b. Urkunden über die Zahlung, Gutschrift oder Verrechnung von zusätzlichen, statutarisch vorgeschriebenen oder freiwillig erbrachten Leistungen der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen, dio nicht zu einer Erhöhung des Stammkapitals führen; ausgenommen sind Nachschüsse im Sinne von Art. 803 des Obligationenrechts.

2 Die Abgabe wird nicht erhoben, wenn die in Art. 17, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben umschriebenen Voraussetzungen bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zutreffen.

1

I. Emissions, abgäbe.

1. Gegenstand.

Art. 2.

1

Die Abgabe wird mit achtzehn Zehnteln vom Hundert erhoben.

Sie wird berechnet: a. im Falle von Art. l, Abs. l, lit. a: auf dem Nennbetrag der Stammeinlage, auch wenn dieser nicht volleinbezahlt ist. Ist für den Erwerb des Gesellschaftsanteils ein die Stammeinlage übersteigender Betrag aufzuwenden, so berechnet sich die Abgabe auf diesem Betrage ; 2

2. Berechnung.

520 &. im Falle von Art. l, Abs. l, lit. b\ auf dem einbezahltcn, gutgeschriebenen oder verrechneten Betrage.

3.Fälligkeit.

Art. 3.

Die Abgabe verfällt: a. im Falle von Art. l, Abs. l, lit. a: im Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Erhöhung des Stammkapitals im Handelsregister eingetragen wird; fe. im Falle von Art. l, Abs. l, lit. 6: im Zeitpunkt der Zahlung, Gutschrift oder Verrechnung der Leistung.

Art. 4.

1 4, AbgabeZur Entrichtung der Abgabe ist die Gesellschaft mit beschränkter Pflichtige. Haftung verpflichtet.

% Die Gesellschaft ist befugt, die Abgabe auf die Gesellschafter zu überwälzen.

Art. 5.

I I . Couponabgabe.

>. Gegenstand.

1

Gegenstand dor Couponabgabe sind Urkunden zum Bezüge, zur Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung a. von Anteilen an dem aus der Jahresbilanz sich ergebenden Reingewinn inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung; 6. anderer durch das Beteiligungsverhältnis begründeter Leistungen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung, mit Ausnahme der Bückzahlung der im Zeitpunkt der Kapitalherabsetzung oder Auflösung ausgewiesenen Anteile am einbozahlteri Stammkapital.

2 Die Abgabe ist auch auf den Beträgen zu entrichten, die einem Gesellschafter durch Überwertung von Sacheinlagen, durch Gewährung von Darlehen zu ungewöhnlich niedrigem Zins, durch Einräumung unangemessener Gehälter oder auf andere Weise über das hinaus zugewendet werden, was einem Nichtgesellschafter unter im übrigen gleichen Umständen von der Gesellschaft gewährt worden wäre.

Art. 6.

·2. Berechnung.

Die Abgabe wird zu dem für die Berechnung der Abgabe auf Coupons von Aktien massgebenden Satze berechnet.

Art. 7.

111. Umsatzabgabe.

1

Die Gesellschaftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegen der Umsatzabgabe nach den Vorschriften von Art. 83 bis 86 des Bundesgesetzes über die Stempelahgaben.

521 2

Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, welche die Voraussetzungen von Art. 33, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben erfüllen, sind den Effektenhändlern gleichgestellt.

Zweiter Abschnitt.

Umwandlungen von Aktiengesellschaften und Genossenschaften.

Art. 8.

1 Entsteht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach i. im Falle Art. 824 des Obligationenrechts durch Umwandlung einer Aktien- des OWÌ'E«gesellschaft ohne Liquidation, so ist die Emiasionsabgabe, welche die rechts" Aktiengesellschaft für die im Zeitpunkt ihrer Auflösung umlaufenden Aktien entrichtet hat, auf die Abgabe für die den Aktionären an Stelle dieser Aktien zukommenden Gesellschaftsanteile anzurechnen.

z Der Überschuss des Vermögens über das embeuahlte Grundkapital, über don die Aktiengesellschaft im Zeitpunkt ihrer Autlösung zwecks Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfügt, unterliegt insoweit keiner Couponabgabe, als er an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung übergeführt wird; dagegen ist er steuerbar, soweit er an die Aktionäre ausgerichtet wird.

Art. 9.

im Falle Wird eine Genossenschaft auf Grund der vom Bundesrat in Anwen- II. von Zi H. 4 dung von Ziff. 4 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zum der Schiusa und Überrevidierten Obligationonrecht erlassenen Vorschriften in eine Aktien- gangsgesellschaft oder in -eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung um- bestimmungen gewandelt, so sind die Bestimmungen von Art. 8 sinngernäss anzuwenden. zum Bun-

Dritter Abschnitt.

desgesetz vom 18. I>ezeniber 1936.

Sitzverlegung ausländischer Aktiengesellschaften.

Art. 10.

Wird eine ausländische Aktiengesellschaft vom Bundesrat in Abgabcpihcht.

Anwendung von Ziff. 14 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zum revidierten Obligationenrecht ermächtigt, ihren Sitz ohne Neugründung in die Schweiz zu verlegen, so hat sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung in das kantonale Handelsregister die Stempelabgaben auf den von ihr vor der Sitzverlegung ausgegebenen Aktien, Genussaktien, Genussscheinen und Gründeranteilen sowie auf den von ihr im Zeitpunkt der Sitzverlegung geschuldeten Obligationen und auf den nach Art. 11, Abs. l, des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben den Obligationen gleichgestellten Schuldurkunden zu den nach den Art. 12 bis 14, 23 und 28 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben massgebenden Sätzen zu entrichten.

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522 2 Auf die nach Abs. l geschuldeten Abgaben ist der nicht verbrauchte Teil der Emissions- und Couponabgaben anzurechnen, welche in Anwendung von Art. 30 / des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben und von Art. 6 / des Bundesgesetzes betreffend die Stempelabgabe auf Coupons vor der Sitzverlegung auf den Obligationen, Aktien, Genussaktion und Genussscheinen der Gesellschaft entrichtet worden sind.

3 Wenn es die Umstände, insbesondere die Hohe der nach Abs. l und 2 geschuldeten Abgabebeträge rechtfertigt, kann die eidgenössische Steuerverwaltung die Abtragung dieser Abgaben in höchstens zehn Jahresraten gestatten. Löst sich die Gesellschaft vor Fälligkeit der letzten Jahresrate auf, so hat sie den ausstehenden Abgabebetrag im Zeitpunkt der Auflösung zu entrichten.

Vierter Abschnitt.

Abgabe auf vor dem 1. April 1918 ausgegebenen Aktien, Stammkapitalanteilen, Geniissaktien und Genussscheinen.

(Neuordnung zwecks Abschluss der Erhebung dieser Steuer; Erleichterungen.)

Art. 11.

Die Bestimmungen von Art. 16, Abs. 2 und 3, des Bundesgesetzes I. Aulhebung bisheriger betreffend die Stempelabgabe auf Coupons und von Ziff. 2 der ÜbergangsVorschriften.

und Einführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 22. Dezember 1927 über die Abänderung und Ergänzung der Stempelgesetze werden aufgehoben.

Art. 12.

u. Berechnung Art. 19 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben wird aufgehoben gabefäiiig- T111^ durch folgende Bestimmung ersetzt: keitl Art. 19. 1 Auf Aktien und Stammkapitalanteilen, die am 1. April 1918 bereits ausgegeben waren, wird die Abgabe, sofern sie nicht schon entrichtet worden ist, nach Ablauf des im Jahre 1937 zu Ende gehenden Bilanzjahres erhoben.

2 Sofern die Summe der Dividenden, welche seit dem Jahre 1907 bis zum Ablauf des im Jahre 1937 zu Ende gehenden Bilanzjahres für das am 1. April 1918 einbezahlte Kapital ausgerichtet worden sind, ein Viertel dieses einbezahlten Kapitals nicht erreicht, wird die Erbebung der Abgabe bis zum Ablauf des im Jahre 1942 zu Ende gehenden Bilanzjahres hinausgeschoben.

3 Die Abgabe beträgt: a. auf Inhaberaktien : anderthalbes vom Hundert des Nennwertes am 1. April 1918;

523 b. auf Namenaktien: anderthalbes vom Hundert von dem Teil des Nennwertes, der am I.April 1918 bereits einbezahlt war oder bis zum 80. Juni 1928 einbezahlt worden ist, und dreiviertel vom Hundert von dem Teil des Nennwertes, der am 30. Juni 1928 noch nicht einbezahlt war; c. auf Stammkapitalanteilen von Genossenschaften: anderthalbes vom Hundert von dem am 1. April 1918 einbezahlten Stammkapital.

4 Erfolgen auf vor dem 1. April 1918 ausgegebene, am 1. April 1918 aber nicht voll einbezahlte Namenaktien nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weitere Einzahlungen, so unterliegen diese im Zeitpunkt der Kapitaleinberufung der Abgabe zum Satze von neun Zehnteln vom Hundert, Art. 18.

1 Die Abgabe soll ganz oder zum Teil gestundet oder erlassen in.Erleichterangen.

werden, wenn ihre Erhebung eine grosse Härte darstellen würde, insbesondere wenn ein erheblicher Teil des steuerbaren Kapitals vor dem Abgabeverfall sanierungshalber abgeschrieben werden musate und nicht wieder eingebracht werden konnte. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen solche Erleichterungen zu gewähren sind.

2 Auf die vor dem 1. April 1918 ausgegebenen Genussaktien und Genussscheine findet die Vorschrift betreffend die Erhebung eines Abgabeminimums von 2 Franken für jeden Titel keine Anwendung.

F ü n f t e r Abschnitt.

Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Art. 14.

Die Vorschriften von Art. 2, Art. 8, Abs. l, Art. 4 bis 9MB, Art. 10, Abs. 2, und Art. 52 bis 63 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben, von Art. 9 bis 12 und Art. 14 des Bundesgesetzes betreffend die Stempelabgabe auf Coupons, von Art. l bis 4 des Bundesgesetzes betreffend Erlass und Stundung von Stempelabgaben finden bei der Durchführung dieses Gesetzes Anwendung.

Art. 15.

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1937 in Kraft.

3 Die durch dieses Gesetz neu eingeführten Abgaben sind geschuldet, wenn der Tatbestand, der die Fälligkeit der Abgabe auslöst, nach dem 80. Juni 1987 verwirklicht wird.

* Der Bundesrat erlässt die erforderh'chenAusführungsbestimmungen.

I. Geltung des übrigen Stempel rechts.

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H. InkratL.

treten.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Ergänzung des eidgenössischen Stempelabgaberechts. (Vom 26. Februar 1937.)

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