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Bundesblatt 89. Jahrgang.

Bern, den 24. Februar 1987.

Band I,

Erscheint Wöchentlich. Preis 20 .Franke» im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 60 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Sera.

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XIV. Bericht

des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland.

(Vom 19. Februar 1987.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Hiedurch beehren wir uns, Ihnen nachfolgend von den weitem Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben.

I. Einfahrbeschränkungen zum Schatze der Produktion: Lockerung derselben.

Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 erliess der Bundesrat gemäss Antrag der Expertenkommission die hier als Beilage abgedruckten Bundesratsbeschlüsse Nr. 49 vom 17. November 1936, Nr. 50 vom 27. November 1986 und Nr. 51 vom 26. Januar 1987. Es handelt sich aber bei diesen Massnahmen nicht mehr um Schutzmassnahmen im Interesse der nationalen Produktion, sondern um Lockerungen respektive Aufhebungen bestehender Einfuhrbeschränkungen, nachdem bereits vor der Abwertung der Währung mit Lockerungen in der Handhabung der Einfuhrbeschränkungen begonnen und auch schon eine Anzahl Beschränkungen aufgehoben worden war.

Zu den einzelnen Bundesratsbeschlüssen gestatten wir uns die nachfolgenden Ausführungen: Gemäss Art. 2 des Bundesratsbeschlusses Nr. 45 über die Beschränkung der Einfuhr vom 28. Februar 1986 und gemäss Art. 2 dea Bundesratsbeschlusses Nr. 47 über die Beschränkung der Einfuhr vom 80. März 1936 teilt die Schwei-zerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel den Importeuren Kontingente für Maniokwurzeln ex Pos. 966, Futterbrot ex Pos. 20, KakaoölBundesblatt. 89. Jahrg. Bd. I.

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418 kucheh und Kakaoölkuchenmehl ex Pos. 60 in der Höhe der nachgewiesenen Importe im Jahre 1932 zu. Um im Hinblick.auf die Lockerung der Kontingentierung die Möglichkeit zu haben, eventuell auch Personen und Firmen, die nicht über Importnachweise aus dem Stichjahre 1982 verfügen, Kontingente für die oben :. aufgeführten Wareiikategorien zu eröffnen, haben wir Art. 2 der genannten Bundesratsbeschlüsse ausser Kraft gesetzt.

Ferner hat der Bundesrat unmittelbar nach der Abwertung angesichts der stark veränderten Wirtschaftslage neue, teilweise weitgehende Lockerungen der ausserordentlichen Schutzmassnahmen angeordnet. Bei den Bundesratsbeschlüssen Nrn. 50/51 handelt es sich um die A u f h e b u n g verschiedener Einfuhrbeschränkungen,und zwar für rund 80 von 440 einfuhrbeschränkten Positionen und Unterpositionen des Zolltarifs.

Wir haben bereits in unserm letzten,. XIII, Bericht vom 11. September 1936. an die Bundesversammlung, betreffend die gemäss Bundesbesehluss; vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (unter Ziffer I, 3: Lockerung der Einfuhrbeschränkungen) u. a. erwähnt, dass die Einfuhrbeschränkungen hur eine weitere Existenzberechtigung haben, wenn noch ein ausreichendes Schutzbedürfnis nachgewiesen werden könne, das sich durch den Zollschutz allein nicht verwirklichen lasse, oder wenn es sich um Waren handle, die als Kompensationsobjekt im. Dienste der Exportförderung verwendet werden können. .

· Unmittelbar nach der Abwertung der Währung haben wir, wie bereits erwähnt, neue, weitgehende Lockerungen der Einfuhrbeschränkungen angeordnet. Wir gingen dabei von der Überlegung aus, dass die zum Schutze der inländischen Produktion gegen übermässige Einfuhr erlassenen Beschränkungen (im Gegensatz zu den zum Zwecke handelspolitischer Kompensation erlassenen) nun jedenfalls nicht mehr im bisherigen Masse nötig seien, namentlich dort nicht, wo die Haupteinfuhr aus Ländern kommt, die nicht gleichzeitig mit der Schweiz abgewertet haben. In der Tat ist hier durch die Verteuerung der Importware der Einfuhrschutz verstärkt worden (Abwertungspreisschutz). Wo die Lockerung auch auf die Einfuhr aus Ländern ausgedehnt wurde, die mit der Schweiz abgewertet haben, erfolgte sie im Interesse der Landesversorgung zu angemessenen Preisen, Die Lockerungen gingen namentlich
dahin, eine bessere Ausnutzung der für die Einfuhr aus den einzelnen Ländern festgesetzten Kontingente zu ermöglichen. Zu diesem Zwecke wurde angeordnet, dass dort, wo bisher die Individualkohtingente nur den Importeuren zugeteilt worden waren, die bereits früher eingeführt hatten (sogenannte historische Individualkontingente), nun auch andern Firmen in angemessenem Umfang Kontingente eröffnet wurden, und zwar grundsätzlich allen regulären Firmen der betreffenden Branchen. Eine weitere Lockerung besteht darin, dass dort, wo die Erteilung von Einfuhrbewilligungen von bestimmten Inlandsbezügen abhängig gemacht ist (sogenanntes Leistungssystem), diese Verpflichtung erleichtert und zum Teil bereits fallen gelassen worden ist. Alle diese Lockerungen blieben vorerst im Bahmen der sogenannten Landeskontingente, wurden aber in gewissen Fällen

419 dahin erweitert, dass auch über die Landeskontingente hinaus Bewilligungen erteilt werden können, besonders dort, wo es sich um Waren handelt, deren Preisgestaltung die Kosten der Lebenshaltung wesentlich beeinflusst oder wo es im Interesse der Landesversorgung als angezeigt erachtet wird.

Hingegen kommt eine vollständige Abschaffung der Einfuhrbeschränkungen bis auf weiteres nicht in Frage, indem nicht übersehen werden darf, dass auf handelspolitischem Gebiet noch viel Unsicherheit besteht. Doch sind .weitere Einfuhrerleichterungen möglich und namentlich vorzusehen, soweit dies anlässlich internationaler Verhandlungen in Verbindung mit angemessenen Gegenleistungen des Auslandes für unsern Export und den Fremdenverkehr geschehen kann. Wir bemerken noch, dass diese unsere Stellungnahme auch von der einstimmigen Expertenkommission für den Zolltarif und die Einfuhrbeschränkungen geteilt wird und in sinngemässer Weise auch für die sogenannten Kompensationswaren Geltung hat.

Zu der Gruppe der Kompensationswaren gestatten wir uns noch die nachfolgenden Ausführungen: 1. Gestützt auf die Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 29. Oktober 1936 betreffend die Einfuhr kontingentierung von Zucker, Malz und Maschinenschmierölen werden vom 1. November 1986 an Einfuhrbescheinigungen für die Einfuhr von Zucker der Zoll.tarifpositionen 68b/70, Malz der Zolltarifposition 15 und Maschinenschmierölen der Zolltarifposition 11.81 b aus dem Auslande ausser den auf Grund der bisherigen Bestimmungen berechtigten natürlichen Personen und Handelsgesellschaften grundsätzlich allen andern regulären Firmen der Branche im Rahmen der für die Einfuhr aus den einzelnen Ländern festgesetzten Landeskontingente und in angemessenem Umfange erteilt. Ferner wurde Ende Dezember 1936 verfügt, dass allen regulären Firmen der Branche Strohkontingente (Pos. 211 o) unbeschränkt erteilt werden können.

Wir stellen fest, dass auch für die vorstehendem Kompensationswaren eine weitgehende Lockerung bereits durchgeführt worden ist.

2. Infolge der gegenwärtig noch nicht abgeklärten handelspolitischen Verhältnisse gegenüber verschiedenen kohlenliefernden Staaten kann vorderhand das bisherige System der Einfuhrkontingentierung von Kohlen grundsätzlich nicht geändert werden. Es darf übrigens betont werden, dass die
Kontingentierung der festen Brennstoffe ohne wesentliche Schwierigkeiten in der Durchführung .gehandhabt werden kann.

S. Was schliesslich die flüssigen B r e n n s t o f f e und insbesondere das Benzin betrifft, stellen wir fest,, dass auf diesem Gebiet komplizierte Verhältnisse vorliegen, u. a, deshalb, weil neben den rein volkswirtschaftlichen Interessen besonders auch solche der Landesverteidigung berücksichtigt werden müssen. Wir versichern Sie jedoch, dass wir dem Problem der flüssigen Brennstoffe in enger Fühlung mit den verschiedenen zuständigen Stellen nach wie vor unsere besondere Aufmerksamkeit schenken.

420 4. .Was .Futtermittel anbelangt,- bemerken wir, dass die Vorschriften über di» Einfuhrkontingentierung von Anfang an large gehandhabt worden sind .und dass schon vor der Abwertung des Schweizerfrankens, d. h. seit Anfang des verflossenen Jahres, eine Lockerung der Einfuhrkontingentierung in dem Sinne durchgeführt worden ist, dass junge Finnen der Branche sowie der Branche angehörige Auslandschweizer, die infolge der Krise in die Schweiz zurückgekehrt sind, ohne den Nachweis entsprechender Voreinfuhren in einem bestimmten, Stichjahr erbracht zu haben, Kontingente zugeteilt erhalten. Seit der Abwertung des Schweizerfrankens ist diese Praxis noch erweitert worden.

Im Zusammenhang mit der Frage der weitern Erleichterung der Futtermitteleinfuhr wird gegenwärtig auch die Frage geprüft, inwieweit eine Lockerung der .Kontingentierung von Mahlgetreide durchgeführt werden kann.

Schliesslich. halten wir es für angezeigt, zu den jüngsten kritischen Äusserungen b e t r e f f e n d die Getreidekontingentierung kurz Stel. lung zu nehmen. Dies um so mehr, als dieselben vorwiegend aus Kreisen stammen, die an der Kompensationspolitik mit Getreide und Futtermitteln interessiert sind und nicht müde werden, deren Anwendung sogar in Fällen zu postulieren, wo .nach der Auffassung der Bundesbehörden in Zukunft Zurückhaltung geübt werden sollte. Zunächst sei festgestellt, dass bezüglich der Futtermittel selbstverständlich durch die Erhebung von Zoll- und Preiszuschlägen der Bedarf bewusst im Interesse der Einschränkung der landwirtschaftlichen Produktion eingedämmt wurde und dass dadurch die Einfuhr von Futtermitteln in den letzten Jahren sehr stark zurückging-. Es ist deshalb nicht richtig,wenn die Gründe-für die zum Teil knappen Vorräte an Futtermitteln im Zeitpunkt der Abwertung, sowie die seither erfolgte Erhöhung der Futtermittelpreise in der. Handhabung der Einfuhrkontingentierung gesucht werden. Es ist nicht selten vorgekommen, dass es selbst die Importeure waren, .die im Vorstand,der Genossenschaft für Getreide und Futtermittel zahlenmässig den Nachweis erbrachten, dass noch erhebliche Vorräte im Lande seien, und diese Kreise deshalb oft im Gegensatz zu den Behördevertretern für gewisse Artikel eine mengenmässige Beschränkung der Kontingentseröffnungen verlangten. Ähnlich lagen die Verhältnisse beim
Mahlgetreide. Zwecks Verhinderung der Verfütterung von Backmehl sind die Kontingente für Mahlweizen bis zum III. Quartal 1936 nicht in vollem Umfang von 100% der Basisausweise freigegeben worden. Infolge der grössern Inlandsernte und gestützt auf die getroffenen Durchführungsmassnahmen konnten aber alle Mühlen ungefähr die gleichen Mengen Brotgetreide vermählen wie im Jahre 1931.

Übrigens wurde die eidgenössische Getreideverwaltung, die nach Gesetz für die Getreideversorgung verantwortlich ist, vor der Festsetzung der Brotgetreidekontingente stets .befragt. In keinem Falle wurde etwa aus handelspolitischen Erwägungen in der Ansetzung der Kontingentsquoten unter die vorgeschlagenen Ansätze von Genossenschaft für Getreide und Futtermittel und Getreideverwaltung gegangen.-Zusammenfassend stellen wir fest, dass die Kontingentsbehörden in den letzten zwölf Monaten ausnahms-

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los alle Anträge der Genossenschaft für Getreide und Futtermittel um Kontingentsfreigabe mengenmässig ohne jede Einschränkung gutgeheissen haben.

II. Massnahmen zum Schutz der nationalen Produktion bestimmter Produktionszweige.

Uhrenindustrie. Bundesratsbeschluss vom 9. Oktober 1930.

Unter dem Einfluss der Absatz- und Preiskrise in der Uhrenindustrie hat die dort von jeher heimisch gewesene Heimarbeit erheblich an Ausdehnung -gewonnen. Die Folge war eine weitere Verschärfung des Konkurrenzkampfes, der seinerseits wieder in immer zunehmendem Masse die Abwanderung der Arbeiter aus den Fabriken in die keinerlei Beschränkungen unterworfene und jeder Kontrolle entzogene Heimarbeit förderte. Die Nachteile dieser Entwicklung zeigten sich nicht nur auf sozialem Gebiet, sie machten sich da und dort .zudem in einem Sinken der Qualität der Arbeitsleistung geltend. Aber auch im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung ergaben sich Missstände insofern, als die Taggeldempfänger dazu verleitet wurden, Heimarbeit zu verrichten. Die Einsicht, dass man es hier mit ungesunden Erscheinungen zu tun habe, war bald sozusagen allgemein, bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern wie auch bei den Behörden. Der Euf nach ordnendem Eingreifen durfte nicht länger ungehört bleiben, wenn noch eine Gesundung erreicht werden sollte.

Der durch die Heimarbeit ausgelöste Preiskampf liess auch die dein Fabrikgesetz nicht unterstellten. Kleinateliers und Familienbetriebe der Uhrenindustrie nicht unberührt. Sie sind dem Preis- und Lohndruck stark ausgesetzt und trugen damit zu der unerfreulichen Gesamtsituation bei. Ein auf Ausmerzung ungesunder Erscheinungen gerichtetes Sanierungswerk durfte an diesen Betrieben um so weniger vorbeigehen, als sonst zu befürchten war, dass mit der Beschränkung der Heimarbeit dafür die Kleinbetriebe um so mehr zunehmen würden.

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit hat erstmals im Jahre 1984 über die in der Heimarbeit der Uhrenindustrie aufgekommenen Missstände und die Mittel, ihnen zu begegnen, mit den Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der interessierten kantonalen Behörden Rücksprache gepflogen und auch deren schriftliche Vernehmlassungen eingeholt. In der Folge setzte dann das Volkswirtschaftsdepartement eine aus Fachleuten der verschiedenen Arbeitsgebiete der Uhrenindustrie
gebildete und zugleich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in sich vereinigende Expertenkommission ein, mit dem Auftrag, die gefallenen Anregungen und Vorschläge zu prüfen und einen Vorentwurf zu einer Reglementierung auszuarbeiten, der nicht eine Unterdrückung, wohl aber eine Zurückfuhrung der Heimarbeit auf ein gesundes, mit den Allgemeininteressen der Uhrenindustrie im Einklang stehendes Mass · sich zum Ziele setzte. Diese Kommission hat in Verbindung mit "dem Bundesamt einen solchen Vorentwurf aufgestellt, der einerseits die Heimarbeit, anderer-

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· " . ' · ' · · - .

.

seits die dem Fabrikgesetz nicht, unterstellten Kloin- und Familienbetriebe der Uhrenindustrie reglementiert.

Die Vorlage wurde den interessierten Kantonen, den wirtschaftlichen Spitzenverbänden, sowie den beteiligten Arbeitgeber- und ArbeitnehmerOrganisationen zur Vernehmlassung zugestellt und erhielt schliesslich die Gestalt, wie sie der Bundesratsbeschluss vom 9. Oktober 1936 über die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie aufweist. Vor der Beschlussfassurig durch den Bundesrat hatte die Expertenkommission für den Zolltarif und die Einfuhrbeschränkungen Gelegenheit, zu der Vorlage Stellung zu nehmen.

Es darf durchaus, verantwortet werden, den Bundesbeschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, wie es geschehen ist, zum Ausgangspunkt der getroffenen Begelung zu nehmen, handelt es sich doch bei den in Frage stehenden Massnahmen um solche zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zum Schutz der nationalen Produktion (vgl. Art. l des Bundesbeschlusses). Übrigens beruhen auch die Bundesratsbeschlüsse vom 12. März 1984, SO. Dezember 1935 und 18. März 1936, die Ihnen vorgelegen hatten, auf dem genannten Bundesbeschluss.

Der Bundesratsbeschluss vom 9. Oktober 1986 über die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie setzt :sich zum Ziele, die Heimarbeit auf ein gesundes Mass zurückzuführen, sowie den in ihr bestehenden vielfach auf Ausbeutung des Heimarbeiters gerichteten und eine wirtschaftlich gerechtfertigte Preis- und Lohnbildung beeinträchtigenden Missbräuchen einen Eiegel zu stecken. Das geschieht zunächst durch die Bestimmung, dass, wer Heimarbeiter beschäftigen will, selbst auch ein Atelier oder eine Fabrik gleicher Art betreiben muss (Art. 5), und durch eine Beschränkung der zur Ausführung in Heimarbeit zugelassenen Teiloperationen des Herstellungsprozesses der Uhr (Art. 6) ; es geschieht ferner durch Bestimmungen, die die Menge der pro Arbeitswoche an einen Arbeiter auszugebenden Arbeit auf ein der normalen Fabrikarbeitszeit ungefähr entsprechendes Mass begrenzen (Art. 10) und die Bezahlung der Arbeit zum Tarif für Fabrik- bzw. Atelierarbeit vorschreiben (Art. 14). Eine gänzliche Unterdrückung der Heimarbeit, welche von jeher in der Uhrenindustrie gebräuchlich war und, in vernünftigen Grenzen, gerechtfertigt ist, wird nicht beabsichtigt,
obwohl solche Anregungen ebenfalls laut wurden.

Bei den Klein-;und Familienbetrieben wird der gleiche Zweck zu erreichen gesucht durch die Einführung des Grundsatzes der 48-Stundenwoche (Art. 24), die Beschränkung der Überstunden (Art. 25) und das Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit (Art. 27). Ausserdem werden diesen Betrieben eine Anzahl Auflagen sozialer Art gemacht, die sich an das Fabrikgesetz anlehnen und eine Angleichung der hieraus resultierenden Lasten bezwecken (Art. 23, 29, 86--89).

Bei beiden Arbeitsformen -wird auf ein geregeltes Zahltagswesen Wert gelegt, das zu einem wesentlichen Teil auch die Unterlage für die Kontrolle der Arbeitszeitvorschriften bilden soll (Art. 15, 16, 81--34). Man darf sich allerdings über die Schwierigkeiten der Kontrolle keine Illusionen machen;

423 aber sie konnten uns nicht davon abhalten, den Schritt im Sinne des Beschlusses zu wagen.

Die Durchführung des Erlasses ist in der Hauptsache den Kantonen überlassen. Die Bundesbehörden stehen ihnen kraft der dem Bunde vorbehaltenen Oberaufsicht auch während dos Vollzuges zur Seite.

Der Bundesratsbeschluss vom 80. Dezember 1985 zum Schutze der Uhrenindustrie sowie der Ergänzungsbeschluss vom 18. Mars: 1986 werden durch den neuen Erlass nicht berührt ; sie kommen auf die von ihm erfassten Betriebe zur Anwendung, soweit deren Geltungsbereichbestimmungen es zulassen.

Es sei noch angeführt, dass der Bund schon früher in das Gebiet der Heimarbeit ordnend eingegriffen hat, so in der Stickereiindustrie und in der Seidenbandweberei. Das durch den Bundesratsbeschluss vom 9. Oktober 1936 «ingeschlagene Vorgehen stellt also keine grundsätzliche Neuerung dar, Sondern hat seine Vorläufer.

Stickereiindustrie. Bundesratsteschluss vom 25. März 1935/5. Januar 1937.

Mit Beschluss vom 25. März 1985 *) hat der Bundesrat die wöchentliche Höchstbetriebsdauer der Schifflistickmaschinen begrenzt auf 52 Stunden für dem Fabrikgesetz unterstellte Stickereien und auf 60 Stunden für diesem Gesetz nicht unterstellte Stickereien. Über diese Massnahme und namentlich auch über die Gründe, die sie veranlassten, ist die Bundesversammlung durch den Bundesrat in seinem XI. Bericht vom 10. September 1935 orientiert wordena). Der Ablauf der Gültigkeitsdauer des Beschlusses war auf den 31. Dezember 1986 vorgesehen. Indessen ersuchte der Verband Schweizerischer Schifflistickereifabrikanten darum, dessen Geltung sei um ein Jahr zu verlängern. Der Verband wies darauf hin, dass die eingeführte einheitliche Betriebsdauer aus sozialen und hygienischen Gründen auch weiterhin angebracht ist; so wird durch sie.verhindert, dass die Sticker ihre Kinder nach der Schule noch für die Stickarbeit in Anspruch nehmen, und es wird die Kontrolle der Betriebe erheblich erleichtert. Daneben erwähnte der Verband aber auch die günstigen Wirkungen der durch den Beschluss geschaffenen Produktionsbedingungen auf die Preisgestaltung. Einwendungen gegen die anbegehrte Verlängerung der Gültigkeit des genannten Beschlusses sind der Bundesbehörde trotz veranstalteter Umfrage nicht bekannt geworden ; ausdrücklich befürwortet wurde diese Verlängerung von der
Stickerei-Treuhand-Genossenschaft. Der Bundesrat hat daher dem Gesuche Folge gegeben und hat am 5. Januar 1987 die Wirksamkeit seines eingangs erwähnten Beschlusses bis zum 31. Dezember 1937 verlängert 3).

Damit trägt der Bundesrat auch weiterhin dazu bei, zu verhindern, dass gewisse Betriebe durch Ausdehnung der Betriebsdauer die Stickereiaufträge an sich ziehen, während die: andern leer ausgeben.

') A. S. 51, S. 190.

2 ) 3

Bbl. II, S. 243.

) A. S. 53, S. 2.

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III. Clearmgyerkelir.

1. Allgemeines.

Die Abwertung des Schweizerfrankens hat in besjüg auf den Clearingverkehr eine Eeihe schwerwiegender Probleme aufgeworfen. Die Grundlage der verschiedenen Verrechnungsabkommen liegt in der Einfuhr von Waren aus den Glearingländern in die Schweiz. Von ihr hängt es ab, ob ein Clearingvertrag seinen Zweck erfüllen kann oder nicht. Die Abwertung des- Schweizerfrankens müsste sich naturgemäss auf die Preise der Waren aus den Clearingländem verteuernd auswirken, was wiederum seine Rückwirkungen auf die Wareneinfuhr aus den betreffenden Ländern nach der Schweiz haben müsste.

Während einerseits aus der Verteuerung der Waren ein Bückgang der Importmengen zii gewärtigen war, konnte anderseits, wenn auch vielleicht mehr theoretisch, mit einem gewissen Ausgleich des Ausfalles an Clearingeinzählungen gerechnet werden, da für die geringere Menge nunmehr ein höherer Gegenwert in Schweizerfranken zu bezahlen war. Wie sich die Preislage in den einzelnen Ländern und der Import in die Schweiz mengenmässig entwickeln würden und in welchem Masse die Einzahlungen bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle dadurch in Mitleidenschaft gezogen würden, konnte im Zeitpunkt der Abwertung des Schweizerfrankens unmöglich vorausgesehen werden. Immerhin war mit einem erheblichen Importrückgang aus allen Clearingländern mit Ausnahme Italiens, das durch die Abwertung der Lira das frühere Kursverhältnis zum Schweizerfranken ungefähr wiederherstellte, zu rechnen, da eine Forcierung des Imports aus Clearingländern unter Bezahlung von Überpreisen angesichts der Notwendigkeit der Tiefhaltung der Lebenshaltung in der Schweiz selbstverständlich nicht mehr in Präge kommen konnte. Dazu kam, dass sich .bei verschiedenen Oststaaten je länger je mehr die Tendenz zeigte, gerade die für uns wichtigsten Waren nicht mehr in Verrechnung, sondern nur noch gegen Bezahlung in freien Devisen zu liefern.

Während so die zukünftige Speisung der Clearings infolge der Abwertung stark, in Frage gestellt erschien, müsste anderseits die Abwertung auf den Export nach Clearingländern stimulierend wirken. Es bestand deshalb die grosse Gefahr einer Exportsteigerung nach Clearingländern bei gleichzeitig verminderter Aussicht, die Guthaben der Exporteure und .die andern auf Bezahlung über den Clearing angewiesenen Forderungen
innert annehmbarer Frist auf dem Clearingwege abdecken zu können.

Aus dieser Situation ergab sich die. zwingende Notwendigkeit,. mit den verschiedenen Clearingstaaten Fühlung zu nehmen, um eine Anpassung der Clearingabkommen an die veränderten Verhältnisse zu erreichen oder nötigenfalls eine Neuordnung des Zahlungsverkehrs auf anderer Basis zu suchen.

Dieses Unternehmen erwies sich als äusserst mühsam und schwierig. Es ist heute noch nicht abgeschlossen. Über den Stand der Verhandlungen mit den einzelnen Staaten geben die nachfolgenden Ausführungen Aufschluss.

Inzwischen müsste im Verhältnis zu den Oststaaten dafür gesorgt werden, dass nicht durch ungehemmte weitere Exporte die bestehenden teilweise ganz

425 beträchtlichen Rückstände, die noch der Erledigung harren, ins Ungemessene ansteigen. Die schweizerischen Exporteure wurden auf Weisung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements durch die Schweizerische Verrechnungsstelle auf die schwierige Situation hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass in Bezug auf sämtliche Exporte nach Rumänien, Jugoslawien, Bulgarien, Griechenland und der Türkei, die nach dem 10. November 1986 vorgenommen werden, soweit sie nicht nachgewiesenermassen auf Bestellungen zurückgehen, die vor dem 11. November 1986 verbindlich entgegengenommen wurden, nicht mehr unbedingt auf die Transferierung der daraus entstehend_en Guthaben in bisheriger Weise gerechnet werden könne und dass unter Umständen die Ausfuhr nach diesen Ländern künftig auf die Durchführung von Privatkompensationen angewiesen sein werde. Soweit eine Kontingentierung der Ausfuhr nach einzelnen Ländern besteht, musste sie selbstverständlich aufrechterhalten bleiben, es sei denn, dass eine Neuregelung des Zahlungsverkehrs mit einem Land zustande kommt, die sie als überflüssig erscheinen lässt, wie dies z. B. infolge des Kompensationsabkommens vom 24. Dezember 1986 mit Bulgarien der Fall ist. Für die Ausfuhr nach der Türkei musste mit Bücksicht auf die äusserst prekäre Situation dieses Clearings die Kontingentierung mit Wirkung ab 1. Oktober 1986 neu eingeführt werden.

2. Die einzelnen Clearingverträge, a. Deutschland.

Durch, die zweite Zusatzvereinbarung vom 6.. Juli 1986 zum Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 17. April 1985, über die wir im XIII. Bericht Aufschluss erteilten, war das Reiseverkehrsabkommen auf den 31. Dezember 1986 befristet worden. Ferner konnte das Transfer- und Fundierungsabkommen vertragsgemäss auf den gleichen Termin gekündigt werden. Wie vorausgesehen, hat Deutschland. diese Kündigung auch ausgesprochen in dem schon anlässlich des Abschlusses des Juliabkommens bekanntgegebenen Bestreben, sich von der weitern Ausgabe von Fundingbonds zu befreien. Mit dem Dahinfallen dieser beiden wichtigen Teile des Verrechnungsabkommens auf Ende des Jahres ergab sich ohne weiteres die Notwendigkeit, neue Verhandlungen über das. gesamte Abkommen aufzunehmen.

Durch die Abwertung des Schweizerfrankens wurde die Aufnahme dieser Revisionsverhandlungen beschleunigt, Deutschland verlangte am 2. Oktober 1986 die Aufnahme von Verhandlungen unter Berufung auf jene Vertragsklausel, die vorsieht, dass bei einer wesentlichen Änderung der bei Abschluss des Vertrages bestehenden Verhältnisse beide Parteien sofortige Verhandlungen über eine Neuregelung des Zahlungsverkehr beantragen . können. Die Frankenabwertung bedeutete unbestreitbar eine solche wesentliche Änderung der Verhältnisse, weshalb dem deutschen Begehren entsprochen werden musste. Bei diesen Verhandlungen wurde schweizerischerseits vorgeschlagen, vorläufig, d. h. bis zu der ohnehin

426 vorgesehenen Neuregelung des gesamten Vertragsverhältnisses die bisherige Relation zwischen Franken und Mark beizuhalten, während einer Übergangszeit also die Mark weiter auf der Basis von 128,45 Franken für 100 Beichsmark 55U berechnen in der Meinung, durch diese provisorische Lösung die durch die Frankenabwertung hervorgerufene Störung im Zahlungsverkehr, mit Deutschland so rasch wie möglich zu beseitigen. Dieser Vorschlag wurde jedoch deutscherseits abgelehnt. Angesichts dieser Sachlage einigte man sich dahin, den Verrechnungsverkehr auf der neuen Kursbasis von 175 Franken für 100 Keichsmark am 10. Oktober 1936 wieder aufzunehmen.

Im übrigen wurde eine zweite Züsatzvereinbärung vom 18. Oktober 1936 zum Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 17. April 1935 abgeschlossen, durch welche die sämtlichen Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr mit Deutschland auf den 81. Dezember 1936 befristet wurden, soweit sie nicht schon früher auf diesen Termin gekündigt worden waren oder ihrer Natur nach Ende.des Jahres 1936 hinfällig wurden.

In einem Protokoll vom 18. Oktober 1986 wurden ferner die infolge der Abwertung des Schweizerfrankens erforderlichen Anpassungen des Verrechnungsabkommens an die neuen Verhältnisse vorgenommen. Sie betreffen hauptsächlich die ^Warenzahlungs-, Eeiseverkehrs- und Transfer- und Fundierungsabkommen. Wir kommen im. Zusammenhang mit der Neuregelung vom 23. Dezember 1936 auf sie zu sprechen, da sie .im wesentlichen in das Dezemberabkommen übernommen wurden. Erwähnt sei lediglich, dass mit Eücksicht auf die Ungewissheit über die im Transferfonds für die Zinsengläubiger zur Verfügung stehenden Mittel vereinbart wurde, für Fälligkeiten ab 1. Oktober 1986 keine Barquote mehr auszurichten, sondern die Abgeltung dieser Ansprüche voll in Fundingbonds-- bzw. Dawes- und Young-Mark für die Zinsen aus der Dawes- und Young-Anleihe--- vorzunehmen.

Spätestens am 17, November sollten neue Verhandlungen über eine grundsätzliche Neuordnung des gesamten deutsch-schweizerischen Waren- und Verrechnungsverkehrs aufgenommen werden. Infolge anderweitiger Inanspruchnahme der deutschen Unterhändler konnten diese Verhandlungen erst am 4, Dezember beginnen. Damit war jedoch die für die Verhandlungen zur Verfügung stehende Zeit so knapp bemessen, dass es von vornherein als
ausgeschlossen erschien, bis Ende des Jahres ein vollständig neues Vertragswerk zum Abschluss zu bringen. Dazu kam die Unmöglichkeit, sich jetzt schon über die Auswirkungen der Abwertung des Schweizerfrankens auf den Import deutscher Waren und die zukünftigen Clearingeinzahlungen ein einigermassen zuverlässiges Bild zu machen. Wir haben die verschiedenen Faktoren "der Unsicherheit in den einleitenden allgemeinen Bemerkungen zum Clearingverkehr bereits erwähnt. Die Ungewissheit über die zukünftige Entwicklung der Clearingeinzahlungen liess es als zweckmässig erscheinen, zunächst die Auswirkungen der Abwertung auf die Wareneinfuhr aus Deutschland und unsern Export nach diesem Lande abzuwarten, bevor grundsätzliche Änderungen und Vereinbarungen auf längere Frist getroffen werden. A\is diesen Erwägungen würde

.427 schweizerischerseits vorgeschlagen, das bestehende Abkommen mit seinen Anlagen vorläufig bis zum 81. März 1937* zu verlängern und sich für die Übergangszeit auf die erforderlichen Anpassungen zu beschränken. Nach anfänglichem Widerstand erklärte sich Deutschland hiermit einverstanden, wobei jedoch einige wesentliche Änderungen der bisherigen Regelung zur Bedingung gemacht wurden. Die wichtigste Änderung besteht darin, dass Deutschland für Fälligkeiten ab 1. Januar 1987 keine Fundingbonds mehr ausgeben will, nachdem es diese Art der Zinsenabgeltung, in der die Quelle einer ständigen Neuverschuldung erblickt wird, gegenüber sozusagen allen andern Staaten bereits beseitigt hat. An Stelle dieser Fundingbonds wurde ein Ersatz nach dem Muster des deutsch-holländischen Abkommens zugestanden.

In bezug auf die Richtlinien für die Neuregelung musste sich die Schweiz auf den Standpunkt stellen, dass Warenexport und Fremdenverkehr gewisse minimale Sicherungen haben müssen, um im voraus disponieren zu können.

Aus diesem Grunde musste auf Beibehaltung der bisherigen Stellung dieser beiden Gläubigergruppen gedrungen werden.

Am 23. Dezember 1936 wurde die dritte Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 17. April 1936 unterzeichnet, nebst einem Protokoll zu diesem Abkommen und einer zehnten Zusatzvereinbarung zum deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr.

Diese Vereinbarungen lassen die Struktur des bisherigen Abkommens im grossen und ganzen unverändert.

Die sogenannte erste Kategorie von 18,8 Millionen Franken monatlich wurde nicht angetastet; Warenexport und Nebenkosten erhalten wie bisher 14,5 Millionen Franken monatlich. Neu ist, dass innerhalb dieser Quote der Betrag, der für Nebenkosten (Frachten, Lizenzen, Regiekosten usw.) auszuzahlen ist, auf 2,7 Millionen Franken monatlich festgesetzt wurde. Die Deutsche Reichsbank erhält wie bisher in der ersten Kategorie monatlich 4,3 Millionen Franken, aus denen sie die Stillhaltezinsen zu bezahlen und ihre Verpflichtungen betreffend die Verzinsung und Amortisation der ausgegebenen Fundingbonds zu erfüllen hat.

Die Verteilung des der zweiten Kategorie zufallenden Betrages, d. h. des Überschusses der monatlichen Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank über 18,8 Millionen
Franken hinaus, hat eine Änderung erfahren. Dieser Überschuss wird nicht, wie bisher, zu 70 % sondern nun zu 90 % dem Transferfonds gutgeschrieben. Diese Erhöhung des Prozentsatzes zugunsten der Fi-, nanzgläubiger geht zulasten der Abtragung von Rückständen aus dem Export von Schweizerwaren einschliesslich Nebenkosten und Transitwaren. Die restlichen 10 % fallen, wie bisher, der Deutschen Verrechnungskasse zu. Der neue Verteilungsschlüssel .für die zweite Kategorie bedeutet für die Finanzgläubiger eine nicht unwesentliche Besserstellung. Sie erfahren eine weitere Verbesserung durch die Zuweisung gewisser Überschüsse aus den Kohleneinzahlungen, die infolge der grundsätzlichen Gleichbehandlung des Fremdenverkehrs wie bisher

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verfügbar werden und in den Transferfonds fliessen. Die bessere Speisung des Transferfonds wird für die Zufälligkeiten des ersten Quartals 1987 die Auszahlung einer entsprechenden Barquote erlauben.

: Zu den einzelnen Anlagen ist folgendes zu bemerken : Anlage A: Warenzahlungsabkommen.

' Wir haben in unserem XIII. Bericht vom 11. September 1936 unter dem gleichen Titel eingehend auf die Bedeutung des Imports deutscher Waren in die Schweiz für den Verrechnungsverkehr, hingewiesen, und in den einleitenden Bemerkungen zum Abschnitt Clearingverkehr des vorliegenden Berichtes haben wir erneut die Wichtigkeit der Warengrundlage für jeden Clearingverkehr hervorgehoben. Bereits vor der Abwertung des Schweizerfrankens galt unsere erste Sorge stets der Förderung der Einfuhr deutscher Waren in die Schweiz, ohne dass jedoch die verschiedenen zu diesem Zwecke getroffenen Massnahmen den gewünschten Erfolg zu bringen vermochten. Infolge der sich nach der Abwertung aus der neuen Kursrelation ergebenden Verteuerung der deutschen Waren musste ein weiterer Eückgang der deutschen Einfuhr befürchtet werden, was uns die Pflicht auferlegte, einerseits alles zu tun, was im Bereich des Möglichen lag, um einem solchen Eückgang entgegenzuwirken, und anderseits dafür-zu sorgen, dass nicht der Verrechnungsverkehr zufolge der Abwertung mit für ihn untragbaren Mehrforderungen belastet werde.

Nach der ersten Eichtung, d. h. zum Zwecke der Verbilligung der Einfuhr deutscher Waren wurde die Anwendung des deutschen Zusatzausfuhrverfahrens, mit dem wir uns im letzten Bericht eingehend befasst haben, allgemein ohne Einschränkung zugelassen. Angesichts des überhöhten deutschen Preisniveaus nach der Abwertung sind von dieser Massnahme kaum unerwünschte Auswirkungen auf den schweizerischen Markt zu befürchten. Dagegen darf daraus eine Förderung der deutschen Einfuhr und entsprechende Alimentierung des Clearings erhofft werden.

Dem zweiten Ziel, d.h. der Abwehr von Mehrbelastungen, dienen dio folgenden Vereinbarungen: Gemäss dem Warenzahlungsabkommon vom 17. April 1985 steht monatlich zur Bezahlung von Schweizerwaren eine Quote von 18 Millionen Franken zur Verfügung, während auf Grund der staatsvertraglichen Bestimmungen die der Schweiz zur Verfügung stehenden sogenannten Wertgrenzen oder Devisenkontingente, innerhalb welcher
deutscherseits Devisenbescheinigungen erteilt werden, in Eeichsmark angesetzt sind. Die Änderung.in der Kursparität bedingte, wenn nicht der vorgesehene Betrag von 18 Millionen Franken überschritten werden sollte, eine Kürzung der für die Erteilung von Devisenbescheinigungen zur Verfügung stehenden Eeichsmarkwertgrenzen. Im Protokoll vom 18. Oktober 1936 wurde daher eine Eeduktion um 40 % mit Wirkung ab 1. Oktober vorgesehen, die im Dezemberabkommen auch für das erste Vierteljahr 1937 beibehalten wurde. Da die Abwertung des Schweizerfrankens 80 % betrug, beläuft sich die effektive Kürzung der Wertgrenzen auf 10%.

429 - Ferner erwies sich eine besondere Regelung für die Überweisung der sogenannten Nebenkosten im Warenverkehr aus Deutschland nach der Schweiz als unumgänglich. Bekanntlich ist für diese im Warenzahlungsabkommen vom 17. April 1935 ein Betrag von monatlich 1,5 Millionen Franken vorgesehen, der jedoch seit längerer Zeit nicht ausreichte, so dass für diese Kategorie von Forderungen durch gewisse Einsparungen auf dem Warenkonto weitere Mittel zur Verfügung gestellt werden mussten. Während schweizerische Warenlieferungen nach Deutschland zu 75 bis 80 % in Schweizerfranken fakturiert werden, so dass auch bei der neuen Kursrelation eine übermässige Belastung des Warenkontos nicht zu befürchten war, lautet der überwiegende Teil der Nebenkostenforderungen auf Eeichsmark. Es musste somit befürchtet werden, dasa inskünftig für das Nebenkostenkonto ein sehr beträchtlicher Frankenbetrag benötigt würde, was für den Verrechnungsverkehr untragbar gewesen wäre. Um dies zu vermeiden, ist im Protokoll vom 18. Oktober 1936 vereinbart worden, dass die auf Mark lautenden Nebenkostenforderungen nur .zu 70% des geschuldeten Beichsmarkbetrages transferiert werden sollen, so dass die Gläubiger keinen höhern Frankenbetrag erhalten als dem ursprünglichen Forderungsbetrag in Eeichsmark, in Schweizerfranken zum Vorabwertungskurse umgerechnet, entspricht. Die restlichen 80 % des geschuldeten Beichs-.

markbetrages sind in Deutschland auf ein gesperrtes Beichsmarkkonto einzuzahlen. Diese sogenannten Nebenkostensperrmark können entsprechend den bisherigen Bestimmungen für die Verwendung von Kreditsperrguthaben und darüber hinaus unter gewissen Voraussetzungen für die teilweise Bezahlung deutscher Warenlieferungen nach der Schweiz Verwendung finden.

Endlich erforderte auch der Veredlungsverkehr, bei dem infolge der schweizerischen Währungsanpassung eine völlige Umstellung der bisherigen Verhältnisse zu befürchten war, eine besondere Regelung in Form einer wertmässigen Kontingentierung. Diese wurde durch das Protokoll vom 18. Oktober 1936 eingeführt, und im Protokoll vom 23. Dezember 1936 sind gestützt auf die seit dem 18. Oktober gemachten Erfahrungen die sich als erforderlich erweisenden Änderungen hinsichtlich der praktischen Durchführung dieser Kontingentierung vorgenommen worden.

Gegenstand eingehender Erörterungen bildete
endlich das Problem der von den deutschen Überwachungsstellen befolgten Preispolitik. Unmittelbar nach der Frankenabwertung hatten sich nämlich im Verkehr mit Deutschland für unsern Export sehr grosse Schwierigkeiten ergeben, indem die deutschen Überwachungsstellen Devisenbescheinigungen für die Einfuhr schweizerischer Waren nur dann auszustellen bereit waren, wenn die von schweizerischen Exporteuren fakturierten Preise gleich waren wie die Preise vor der Abwertung bzw. die Beichsmarkpreise im Verhältnis zu den vor der Abwertung bestehenden um 30 % gekürzt wurden. Es liegt auf der Hand, dass diese Haltung der deutschen Überwachungsstellen zur Verunmöghchung des Exports führen nmsste, sobald aus irgendeinem Grund, wie beispielsweise wegen der Preissteigerung des ausländischen Bobstoffanteils, eine Erhöhung des Verkaufspreises, natur-

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,

gemäss eintreten musste. In langwierigen Verhandlungen, die nach Neujahr wieder aufgenommen und zum Abschluss gebracht wurden, konnte inan sich auf gewisse Richtlinien, die bei der Erteilung von Devisenbescheinigungen hinsichtlich der Preisüberwachung zur Anwendung gelangen sollen, einigen, wobei die in der Schweiz eingetretenen Preiserhöhungen Berücksichtigung zu finden haben.

Anlage B: Reiseverkehrsabkommen.

Dieses Abkommen wurde, von den Bestimmungen über die Höhe der monatlichen Kontingente abgesehen, sozusagen unverändert verlängert bis zum 81. März 1937. Durch das Protokoll vom 18. Oktober 1936 wurden, in Anpassung an die neuen Währungsverhältnisse, die Höchstbeträge,: die pro Person und Kalendermonat für die verschiedenen Kategorien von Eeisenden zur Verfügung gestellt werden, wie folgt herabgesetzt: Touristenverkehr. . . . . . . . . . bisher EM. 500.--, neu EM. 400.-- Sanatoriumsaufenthalt . . . . . . .

» » 700.--, » » 500.-- Studien- und. Erziehungsaufenthalt .

» » 500.--, » » 350.-- Erziehungsaufenthalte von Kindern .

und Jugendlichen unter 18 Jahren .

».

» 800.--, » » 200.-- mit Erhöhungsmöglichkeit in besondern Fällen bis auf BM. 350 (bisher EM. 500) mit Zustimmung der schweizerischen Verrechnungsstelle.

..

Diese neuen Höchstbeträge wurden beibehalten in der Abmachung vom 28. Dezember 1936 mit Ausnahme der Kopfquote für Erziehungsaufenthalte von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, die in Anpassung an die normalen Kosten dieser Aufenthalte auf RM. . 220 erhöht wurde.

Im Interesse des Fremdenverkehrs bleibt die Verbindung des Eeiseverkehrs mit den schweizerischen Kohlenbezügen aus Deutschland weiterbin aufrechterhalten. Der Reiseverkehr soll grundsätzlich gleichviel erhalten, wie ihm vor der Abwertung des Schweizerfrankens aus Kohleneinzahlungen zugeflossen ist. Für das 1. Quartal 1937 wurde ein Kontingent von 10,5 Millionen Franken vereinbart. Bleibt die Kohleneinfuhr ungefähr gleich wie bisher; so werden infolge der Frankenabwertung die Einzahlungen für Kohlen einen höhern Betrag ergeben, da für die gleichen Mengen mehr Franken einbezahlt werden müssen.

Der Überschuss geht nach Abzug von 10 % zugunsten der Deutschen Verrechnungskasse in den Transferfonds zugunsten der Finanzgläubiger.

Die 10,5 Millionen Franken werden auf die Monate Januar bis März 1987 unter
Berücksichtigung der Saisonbedürfnisse wie folgt verteilt : Januar 4 Millionen Franken, Februar 3,5 Millionen Franken, März 3 Millionen Franken.

Falls die Kohleneinzahlungen bis Ende Februar 7,5 Millionen Franken erreichen, wird dem Märzkontingent ferner ein Betrag von 250 000 Franken zugeschlagen, der sich aus der Liquidation der Anlage G ergeben wird. Für die in Deutschland lebenden Schweizer, die in der Heimat ihre Ferien verbringen möchten, ist eine Lösung gefunden worden, die erlaubt, sie in der Zuteilung der benötigten Reisezahlungsmittel besser als bisher zu berücksichtigen.

431 Die technische Durchführung des Beieeabkommens bleibt unverändert.

Das Gutscheinsystem kommt weiterhin zur Anwendung.

Anlage C: Transfer- und Fundierungsabkommen.

Diese Anlage ist von Deutschland auf Ende des Jahres 1936 gekündigt worden. Die neuen Abmachungen über die Abgeltung der Ansprüche schweizerischer Gläubiger für Zinsen und Gewinnanteile sind in einer neuen Anlage H enthalten. Das Protokoll vom 23. Dezember 1936 beschränkt sich auf einige für die Liquidation des alten Transfer- und Fundierungsabkommens erforderliche Bestimmungen.

Anlage D: Yersicherungsabkommen.

Die bisherige Eegejung der beidseitigen Leistung der Zahlungen im 'Versicherungsverkehr ausserhalb des Verrechnungsverkehrs in freien Devisen oder freien Eeichsmark bleibt unverändert.

Anlage E: Bankenabkommen.

Dieses Abkommen regelt die technische Abwicklung des Verrechnungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Nationalbank und der Deutschen Verrechnungskasse. Das Protokoll vom 23. Dezember 1986 enthält lediglich die Änderungen, die notwendig waren, um dieses Abkommen dem neuen Eahmenabkommen und den veränderten Anlagen anzupassen. Sie sind ohne materielle Bedeutung.

Anlage F: Zinsenabkommen.

Im wesentlichen bleibt dieses Abkommen unverändert. In bezug auf jien kleinen Grenzverkehr, der sich nach wie vor ausserhalb des Verrechnungsverkehrs in freien Devisen oder freien Eeichsmark abwickelt, wurde zur Vermeidung einer Mehrbelastung der Zahlungsbilanz des Grenzverkehrs zulasten Deutschlands infolge der Frankenabwertung vereinbart, dass Lohn-, Gehalts-, Pensions- und ähnliche Zahlungen an in Deutschland tätige Grenzgänger aus der Schweiz, die in Eeichsmark geschuldet sindj nur in Höhe des sich auf Grund der alten Parität von 123.50 Franken für 100 Eeichsmark ergebenden Betrages in Franken ausbezahlt oder umgewechselt werden. Ferner soll ein Grenzgänger monatlich nicht mehr als 2000 Pranken in Devisen ausbezahlt oder umgewechselt erhalten, vorbehaltlich einer Erhöhung dieser Limite, wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen. Die nicht transferierbaren Beträge werden den Berechtigten in Silbermark ausbezahlt, die sie innerhalb Deutschlands verbrauchen oder auf ein Kxeditsperrkonto einzahlen können. Ihre Verbringung nach der Schweiz ist nur in dem durch die deutschen Bestimmungen über den kleinen Grenzverkehr festgesetzten
Umfang möglich. Auf schweizerisches Begehren wurde in besondern Mitte Januar stattgehabten Verhandlungen über die Fragen des kleinen Grenzverkehrs vereinbart, dass diese Silbermarkbeträge von den schweizerischen Grenzgängern auch für den Ankauf von Waren zum eigenen persönlichen und eigenen hauswirtschaftlichen Gebrauch unter Freistellung von der Clearingeinzahlungspflicht bei der Einfuhr in die Schweiz verwendet werden können.

432 Das Begehren der Schweiz,, im Interesse des Reiseverkehrs und des Grenzwarenverkehrs eine feste, den Kursverhältnissen angemessene Umrechnungsbasis für: die auf legalem Wege in die Schweiz gelangenden Silbermarkbeträge zu schaffen, wie sie früher zufolge einer Kursvereinbarung zwischen der Schweizerischen Nationalbank und der Deutschen Reichsbank bestanden hatte, konnte nicht verwirklicht werden. Deutschland lehnte es ab, eine Vereinbarung über den Kurs der Silbermark zu treffen, immerhin mit derZusicherung,, falls sich nach einiger Zeit Schwierigkeiten im Grenzverkehr infolge der Kursverhältnisse ergeben sollten, die Frage erneut zu prüfen, wie diese beseitigt werden könnten.

Dagegen wurden einige Erleichterungen in bezug auf die den Grenzverkehr betreffenden deutschen Devisenbestimmungen zugestanden.

Die Transferierung der Zinsen aus Frankengrundschulden gemäss.Staatsvertrag, die in den ersten 8 Monaten des Jahres 1987 von den deutschen Schuldnern bezahlt werden, erfolgt in bisheriger Weise. Für die in Reichsmark zu zahlenden Zinsen wird jedoch nur der Betrag in Franken transferiert, der dem geschuldeten Reichsmarkbetrage zum Kurse von 128,45 Franken für 100 Reichsmark entspricht. Der Rest kann von schweizerischenVersicherungsgesell-lschaften, die in Deutschland arbeiten, für ihr Geschäft in Deutschland verwendet.

werden. Andere schweizerische Gläubiger erhalten 80 % dieses Restes iSchwei-izerfranken zulasten des Zinsenkontos bezahlt, sofern sie auf den Mehrbetrag zugunsten der deutschen Golddiskontbank verzichten.

Anlage G: Sondertilgungsabkommen.

Gemäss dieser durch das Abkommen vom 6. Juli 1936 dem Verrechnungsabkommen einverleibten Anlage wurde ein Betrag von 2,5 Millionen Franken aus den Einzahlungen für Kohlen abgesondert und zur Einlösung sogenannter «Hotelanweisungen Schweiz» bestimmt. Die schweizerischen Finanzgläubiger hatten die Möglichkeit, die ihnen anfallenden Fundingbonds zum Kurse von 60% ihres Nennwertes gegen solche Hotelanweisungen einzutauschen. Die Nachfrage nach «Hotelanweisungen Schweiz» entsprach jedoch nicht den Erwartungen. Bis Mitte Dezember wurden nur für ca. l Million Franken Anweisungen ausgegeben. Diese unbefriedigende Entwicklung legte die Liquidation des Sondertilgungsabkommens nahe. Das Protokoll vom 28. Dezember 1986 sieht deshalb die Einstellung der
Ausgabe von «Hotelanweisungen Schweiz» ab 15. Januar 1987 vor. Der nach der Liquidation des Sondertilgungsabkommens und Vornahme des Rückkaufs von Fundingbonds in dem Deutschland seinerzeit zugesagten Ausmassfreiwerdendee Betrag wird teils dem Transferfonds, teils dem Reiseverkehrskonto gutgeschrieben.

.

Anlage H: Transfervereinbarung, ..

Diese neue Anlage regelt den Transfer der Zinsen- und Gewinnanteile der schweizerischen Finanzgläubiger. Der Regelung diente das deutsch-holländische Transferabkommen als Vorbild. Die Höhe des Bartransfers für diese Ansprüche ist.im Abkommen nicht festgesetzt, im Gegensatz zum deutsch-holländischen Abkommen. Die Eingänge in den Transferfonds werden nicht laufend verteilt,

433 sondern es wird erst -am Ende der Vertragsperiode, d. h, am 31. März 1987 eine Abrechnung erstellt. Aus dieser -wird eich ergeben, -wie gross die Eingänge sind und was den Finanzgläubigem ausbezahlt werden kann. Nach diesem Ergebnis wird die Schweizerische Clearingkommission die Barquote, die ausgeschüttet werden soll, festsetzen. Es darf als sicher angenommen werden, dass die Mittel des Transferfonds am 81. März den zur Ausschüttung einer Barquote von 2% % erforderlichen Betrag übersteigen werden. Wir haben deshalb angeordnet, dass auf die vorkommenden Fälligkeiten die Barquote von 2% % (bzw. 4/6 des Anspruchs bei Miet- und Pachtzinsen und 30 % des Anspruchs bei Gewinnanteilen von Kapitalbeteiligungen ohne bestimmten Nennbetrag) vorschussweise sofort ausbezahlt werden.

Pur die Differenz zwischen dem bartransferierten Teil des Anspruchs und einem Zinssatz oder Nettodividendenbetrag (Dividende abzüglich Einlage in den Anleihestock und Kapitalertragssteuer) von 5% % P- a. bzw. dem vollen vertraglichen Anspruch bei Miet- und Pachtzinsen und dem vollen Anspruch abzüglich der Hälfte des nicht in bar ausbezahlten Anspruches bei Gewinnanteilen von Kapitalbeteiligungen ohne bestimmten Nennbetrag, erhält der schweizerische Gläubiger sogenannte Eeichsmarkanweisungon Schweiz analog der Begelung im deutsch-holländischen Transferabkommen. Der Gläubiger hat die Wahl zwischen 2 Arten solcher Eeichsmarkanweisungen, die als Beichsmarkanweisungen A und Beichsmarkanweisungen B bezeichnet sind, wobei er sich ganz für die eine oder, teils für die eine, teils für die andere Art entschliessen kann.

Die Beichsmarkanweisungen A können vom schweizerischen Gläubiger für eigene Bechnung zu bestimmten Zahlungen in Deutschland verwendet werden. In erster Linie kann er damit die Kosten geschäftlicher und nichtgesehäftlicher Beisen in Deutschland bestreiten. Sodann kann er sie verwenden zur Bezahlung von Steuern iti Deutschland und von Instandsetzungs- und Bauarbeiten an Grundstücken in Deutschland, zur Bezahlung von Verwaltungskosten, die im Zusammenhang stehen mit in Deutschland liegenden Vermögen, und zu unentgeltlichen Zuwendungen und Unterhaltsbeiträgen an deutsche Unterhaltsberechtigte. Die Beichsmarkanweisungen A müssen innerhalb eines Jahres verwendet werden, ansonst sie zugunsten Deutschlands verfallen und zur
Förderung der deutschen Ausfuhr nach der Schweiz verwendet werden.

Die Beichsmarkanweisungen B sind dazu bestimmt, den schweizerischen Gläubigern, die für die Beichsmarkanweisungen A keine Verwendung haben, die Möglichkeit zu gehen, den nichttransferierten Teil ihrer Ansprüche, für den sie auf Beichsmarkanweisungen Anspruch haben, zu verwerten. Diese Beichsmarkanweisungen B werden zu einem Kurs, der nach dem 81. März 1937 festgesetzt werden wird, aufgekauft werden. Dieser Kurs soll 80 % nicht überschreiten. Die Mittel für den Ankauf der Beichsmarkanweisungen B sind dem Transferfonds zu entnehmen. Dieser Umstand wird bei der Festsetzung der Barquote und des Kurses der Beichsmarkanweisungen B von wesentlicher Bedeutung sein.

Buudesblatt. 89. Jahrg. Bd. I.

31

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Die Beschränkung der Ausgabe von Reichsmarkanweisungen auf einen Höchstzinsfuss oder -dividendensatz von 5% % p. a. war Gegenstand langer Diskussionen. Deutschland war jedoch nicht dazu zu bewegen, Eeichsmarkanweisungen für die volle Differenz zwischen der Barquote und dem ungekürzten vertraglichen Anspruch des schweizerischen Gläubigers auszugeben. Die Differenz zwischen dem vollen vertraglichen Anspruch und dem durch Barausschüttung und Reichsmarkanweisungen abgegoltenen Betrag muss von Deutschland zur Förderung der deutschen Ausfuhr nach der Schweiz verwendet werden.

Die bis anhin privilegierten Zinsscheine der 5 % Anleihe der Kraftübertragungswerke Rheinfelden von 1927, der 5% % Anleihe der Rheinkraftwerke Albruck-Dogern AG. von 1930 und der 6 % Anleihe der Stadt Konstanz von 1928, die voll in bar bezahlt wurden, erhalten auch weiterhin volle Barzahlung.

Ansprüche, die auf Reichsmark lauten, erhalten die Barquote nur auf dem Betrag zugeteilt, der sich bei einer Barauszahlung des Reichsmarkbetrages auf Grund der alten Parität von 123,50 Franken für 100 Eeichsmark ergeben hätte.

Für den Rest der Reichsmarkgutschrift ist der Gläubiger zum Bezug von Eeichsmarkanweisungen bis zum festgesetzten Maximalzinssatz von 5 1/2 % berechtigt.

Nach wie vor steht dem schweizerischen Finanzgläubiger das Recht zu, das Angebot der Abgeltung seiner Ansprüche nach der Eegelung der Transfervereinbarung abzulehnen. Nimmt er das Angebot nicht an, so behält er seine vollen Ansprüche. Die Deutsche Regierung gab jedoch erneut die Erklärung ab, solche Gläubiger in keinem Falle besser zu behandeln als diejenigen, welche das Angebot angenommen haben. Nimmt der Gläubiger das Angebot an, so sind damit seine Ansprüche aus der betreffenden Fähigkeit abgegolten.

Die neue Vereinbarung mit Deutschland ist eine Übergangsregelung, die nötig war, da zur 2eit des Abschlusses die Grundlagen für eine sichere Berechnung der zukünftigen Entwicklung des deutsch-schweizerischen Wirtschaftsverkehrs noch nicht vorhanden waren. Da die sämtlichen Abmachungen auf den 81. März 1937 befristet sind, werden neue Verhandlungen in Bälde wieder aufgenommen werden müssen.

In den 30 Monaten seit Beginn des Verrechnungsverkehrs mit Deutschland, d. h. vom 1. August 1984 bis 31. Januar 1937, sind die folgenden Beträge aus dem Verrechnungskonto an
schweizerische Gläubiger ausbezahlt worden: Für Waren und Nebenkosten im Warenverkehr Fr.. 486517923 für Zinsen gemäss Transferabkommen.

» 118557160 für den Eeiseverkehr einschliesslich Unterstützungen . . . » 128 510 111 TotalFr. 733585194 b. Italien.

Im XIII. Bericht haben wir darauf hingewiesen, dass die Schaffung einer normalen Wareneinfuhr für das Funktionieren des schweizerisch-italienischen Clearings eine wesentliche Voraussetzung ist. Es wurde versucht, diese Warengrundlage durch das Kontingentierungsabkommen vom 20. Juni 1986 herzu-

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stellen.. Dieser Versuch führte zu einem vollen Erfolg. Die Einfuhr italienischer Waren in die Schweiz hat eich wesentlich erhöht und erreichte in den Monaten Oktober 10,7, November 10,7 und Dezember sogar 12,3 Millionen Franken.

Dadurch sind die Wartefristen für die schweizerischen Exportgläubiger auf ein durchaus erträgliches Mass reduziert worden. Zugleich schafft diese Verbesserung die Möglichkeit, unsere im Interesse des guten Funktionierens des Clearings eingerichtete Exportkontingentierung etwas lockerer zu handhaben, so dass der Export aus der günstigeren Clearinglage auch den Vorteil einer gewissen Steigerung wird ziehen können.

Die vermehrten italienischen Importe kommen auf der andern Seite auch den schweizerischen Finänzgläubigern zugute. Während im ersten, am 9. Dezember 1986 abgelaufenen Clearingjahr 40 % der schweizerischen Vermögenserträgnisse in bar über das Clearing transferiert wurden, konnte dieser Prozentsatz für das laufende Jahr auf 80 % erhöht werden. Die restlichen 20 % werden in Italien auf sogenannten persönlichen oder Wiederanlagekonten gutgeschrieben. Da jeder Finanzgläubiger die Möglichkeit hat, seine derart entstandenen Lireguthaben in der Schweiz zu einem verhältnismässig guten Kurse zu realisieren, ist das Gesamtergebnis, welches sich zusammensetzt aus Bartransfer über Clearing und Erlös aus den Lireguthaben, befriedigend.

Die Abwertung des Schweizerfrankens, welche bei den übrigen Clearings eine Stockung in der Speisung der Clearingkonten herbeizuführen drohte, spielte diese Eolie bei dem italienischen Clearing nicht, da bekanntlich auch Italien von der Abwertungswelle des vergangenen Herbstes erfasst worden ist. Im .

Gegenteil, nach der Lireabwertung stellte sich der Clearingkurs für Lire um 6% tiefer als vor der Abwertung, was sich ebenfalls als Förderung des Importes italienischer Waren auswirkte. Ferner kommt diesem Import das fast gänzliche Ausbleiben spanischer Konkurrenzprodukte im Früchte- und Weinmarkt zugute.. Alle diese Faktoren zusammengenommen lassen die Aussichten für die Entwicklung der italienischen Einfuhr in die Schweiz als günstig erscheinen.

o. Ungarn.

Im XIII. Bericht vom il. September 1936 haben wir darauf hingewiesen, dass am 28. Juli 1986 eine Zusatzvereinbarung zum schweizerisch-ungarischen Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr
vom 9. März 1985 abgeschlossen worden war, die mit dem Abkommen selbst am 81. März 1937 ablaufen sollte. Wenige Tage nach der Abwertung des Frankens liess uns die ungarische Regierung wissen, dass sie angesichts der sich daraus ergebenden neuen Lage die Bestimmungen der bestehenden schweizerisch-ungarischen Abmachungen über den Zahlungsverkehr als unanwendbar betrachten und diese als hinfällig geworden bezeichnen müsse. Bereits am 2. Oktober fand sich zum Zwecke der Aufnahme der erforderlichen Besprechungen eine ungarische Delegation in Bern ein; die Verhandlungen führten am 15. Oktober zur Unterzeichnung eines Protokolls zum Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr und der dazugehörigen Zusatzvereinbarung.

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Die ungarische Delegation -war mit dem Auftrage nach Bern gekommen, den Clearingvertrag durch eine freiere Begelung des Zahlungsverkehrs zu ersetzen. Bereits in den Spmmerverhandlungen war ein entsprechender ungarischer Antrag eingehend zur Erörterung gelangt, doch konnte damals erreicht werden, dass das bestehende Abkommen bis zum 81. März 1937 nicht angetastet werden sollte. Zu einer unmittelbaren Änderung des Systems des Zahlungsverkehrs konnten wir uns auch jetzt, so kurze Zeit nach der Abwertung, nicht bereit finden, so dass lediglich die Anpassung der bestehenden Abmachungen an die veränderten Verhältnisse in Frage kam. In den Verhandlungen konnte die Beibehaltung des Clearings bis zum 31. März 1937 erwirkt werden. Im Protokoll vom 15. Oktober sind die erforderlichen Änderungen aufgenommen worden, wie beispielsweise die Erhöhung des ungarischen Aufgeldes auf 50 % bzw. 58%.

.

.

.

.

In den nächsten Wochen werden neue Verhandlungen mit Ungarn über die Gestaltung des Zahlungsverkehrs nach dem 31. März 1937 aufgenommen werden.

Bis zu diesem Zeitpunkt dürften die Clearingeingänge die Abtragimg der Bückstände aus schweizerischen "Warenlieferungen nach Ungarn ermöglicht haben.

d. Rumänien.

. Im XIII. Bericht vom 11. September 1936 wurden bereits die Schwierigkeiten erwähnt, denen die Durchführung der Zusatzvereinbarung vom 28. März 1936 zum schweizerisch-rumänischen Clearingabkommen vom 4. September 1985, im besondern hinsichtlich der Erteilung der Einfuhrbewilligungen in Rumänien, sowie in bezug auf die technische Abwicklung des Clearingverkehrs im allgemeinen begegnet. Trotz allen Bemühungen ist es leider nicht gelungen, sämtliche Anstände zu beheben, welche die Sanierung des schweizerischrumänischen Waren- und Zahlungsverkehrs erschweren. Abgesehen von den allgemeinen Eückwirkungon der Frankenabwertung auf den Verrechnungsverkehr wurde das Funktionieren des Clearings erneut stark in Frage gestellt durch rumänische Massnahmen, namentlich auf dem Gebiete der Kursfestsetzung. Diese unhaltbare Lage bewog uns, im Dezember 1936 durch eine schweizerische Delegation mit einer rumänischen Delegation Verhandlungen in Bukarest aufnehmen zu lassen, welche vorerst abklärenden Charakter hatten. Dabei waren auch die Marktverhältnisse für Getreide sowie für flüssige Brennstoffe zu prüfen, welche Produkte bekanntlich zu den wichtigsten Gruppen der rumänischen Einfuhr in die Schweiz gehören und daher hinsichtlich der Alimentierung des Clearings in erster Linie stehen. Nach kurzem Unterbruch sind die Verhandlungen über den schweizerisch-rumänischen Waren- und Zahlungsverkehr, am 6. Februar 1987 in Bern wieder aufgenommen worden.

e. Griechenland.

Der Handelsverkehr mit Griechenland kennzeichnet sich weiterhin durch eine Zunahme der schweizerischen Ausfuhr und die Abnahme der griechischen Einfuhr in die Schweiz. Die schweizerische Ausfuhr im Jahre 1936 ist von 3

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Millionen Franken im Vorjahre auf 3,3 Millionen Franken gestiegen. Dagegen ging die Einfuhr aus Griechenland von 2,7 Millionen Franken im Vorjahre auf 2,5 Millionen Franken im Jahre 1986 zurück. Ein Eückgang ist vor allem beim Import von Tabak und von Weinen zu verzeichnen.

Dieser Entwicklung entspricht die wenig gunstige Lage des Clearingverkehrs. Der unerledigte Saldo für Schweizerwaren hat sich per 31. Januar 1937 auf 670 000 Franken erhöht. Die bei der Griechischen Nationalbank noch nicht einbezahlten Guthaben der Kategorie A belaufen sich auf rund 1,8 Millionen Franken. Die Wartefrist beträgt für Schweizerwaren drei Monate.

Für Transitwarenforderungen konnten seit dem Monat April 1936 keine Auszahlungen mehr vorgenommen werden.

Der Ausgleich des Zahlungsverkehrs wird erschwert durch die spärlichen Möglichkeiten einer Steigerung der griechischen Einfuhr in die Schweiz. Dazu kommen nunmehr die Bückwirkungen der Frankenabwertung auf die Preise griechischer Importwaren. Das Abkommen für die Zahlungsregulierung aus dem .Warenverkehr zwischen der Schweiz und Griechenland vom 13. März 1933 ist Ende Februar auf Ende März 1937 kündbar. Es sind Verhandlungen mit Griechenland vorgesehen, um nach Möglichkeit eine Besserung der Verhältnisse im Zahlungs- und Warenverkehr herbeizuführen.

f. Türkei.

Um eine weitere Verschlechterung der Lage im schweizerisch-türkischen Clearing zu verhindern, erwies es sich, wie wir bereits in unserem XIII. Bericht durchblicken Hessen, als notwendig, mit Wirkung ab 1. Oktober 1936 die Ausfuhr der wichtigsten schweizerischen Waren nach der Türkei zu kontingentieren. Trotz dieser Massnahme, dio sich übrigens erst im Verlauf des Jahres 1987 voll auswirken wird, stieg der Wert der Ausfuhr nach der Türkei im Jahr 1936 auf 6 Millionen Franken gegenüber 8,6 Millionen im Vorjahr. Anderseits war es infolge des hohen Preisstandes der türkischen Waren, die infolge der Frankenabwertung noch teurer zu stehen kommen, und hei dem beschränkten Angebot nicht möglich, die Einfuhr aus der Türkei so zu steigern, wie wir es gewünscht hätten. Der Wert der Fjinfuhr, der im Jahre 1985 noch 5 Millionen Franken betragen hatte, ging denn auch im Jahre 1986 auf 8,7 Millionen Franken zurück.

- , Unter diesen Umständen wuchs der unerledigte Saldo der Einzahlungen bei der türkischen Nationalbank weiter
an; er belief sieh am 31. Januar auf 4,2 Millionen Franken. Die Wartefrist für die Auszahlungen in der Schweiz übersteigt infolgedessen gegenwärtig 10 Monate.

Auf Grund der Bückwirkungen der Frankenabwertung auf den Warenund Zahlungsverkehr mit der Türkei begab sich anfangs Dezember 1936 eine schweizerische Verhandlungsdelegation nach Ankara. Die Unterhandlungen hatten vor allem zum Ziel, den beträchtlichen Saldo der unerledigten Zahlungen durch den Bezug türkischer Waren zu reduzieren. Infolge der unnachgiebigen Haltung der Türkei führten die Verhandlungen leider nicht zu einem befriedi-

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genden Eeaultat. Immerhin gelang es, ein grösseres Quantum türkischen Weichund Hartweizens zu kaufen, nachdem sich die Inhaber der im Clearing blockierten Warenforderungen bereit erklärten, einen Teil der Differenz zwischen den geforderten Preisen und den Weltmarktpreisen auf sich zu nehmen. Durch diese Warenbezüge wird sich, der unerledigte Saldo merklich reduzieren. Die Lage des Clearings und die Aussichten für die Zukunft sind nichtsdestoweniger höchst unsicher.

g. Bulgarien.

Schon anlässlich der Verhandlungen, welche zum Abschluss des Clearingabkommens vom 11. Juli 1986 führten, wollte Bulgarien zum System der freien Kompensationen übergehen, auf dem seine Gesetzgebung und sein ganzer Zahlungsverkehr mit dem Ausland beruht. Nur unter den grössten Schwierigkeiten gelang es damals, den Clearing mit Bulgarien nochmals beizubehalten.

Nachträglich bestätigte sich jedoch leider die Befürchtung, dass die damals getroffene Lösung sich in der Praxis nicht bewähren werde. Wir sahen uns deshalb veranlasst, das Clearingabkommen auf Ende 1986 zu kündigen. Ende November wurden durch eine schweizerische Delegation in Sofia Verhandlungen über eine Neuregelung des Waren- und Zahlungsverkehrs mit Bulgarien aufgenommen. Diese fahrten am 24. Dezember 1986 zum Abschluss eines neuen Zahlungsabkommens, das am 1. Januar 1987 in Kraft getreten ist. Nach dem neuen Abkommen wickelt sich nun der Waren- und Zahlungsverkehr grundsätzlich im Wege der Kompensation zwischen dem bulgarischen Exporteur und dem bulgarischen Importeur schweizerischer Waren ab.

Die getroffene Eegelung ist im wesentlichen die folgende: Nach wie vor bleibt in der Schweiz für die Eegelung der Importe aus Bulgarien die Einzahlungspflicht bei der Schweizerischen Nationalbank bestehen, und zwar für Warenlieferungen wie für die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Von dieser Einzahlungspflicht sind dagegen Zahlungen für bulgarische Waren, welche die Schweiz lediglich transitieren, ausgenommen.

Die Einzahlungen in der Schweiz werden aufgeteilt einerseits auf das Konto der Bulgarischen Nationalbank, auf welchem die ihr wie bisher zur Verfügung zu stellende freie Devisenspitze verbucht wird, sowie anderseits auf das «Kompensationsft-Konto, dem die Einzahlungen abzüglich Devisenspitze gutgeschrieben werden. Die auf dem «Kompensation»-Konto gutgeschriebenen Frankenbeträge gehören den bulgarischen Exporteuren. Diese können darüber nur in der Weise verfügen, dass sie ihr Guthaben an bulgarische Importeure schweizerischer Waren oder an andere bulgarische Schuldner verkaufen. Dieser Verkauf bedarf zu seiner Eechtsgültigkeit der Zustimmung sowohl der bulgarischen Nationalbank als auch der Schweizerischen Verrechnungsstelle. Liegt die Genehmigung der beiden Stellen vor, so entrichtet der bulgarische Importeur den Gegenwert
der vom bulgarischen Exporteur gekauften Schweizerfranken in Lewa an die Bulgarische Nationalbank, welche diesen Betrag dem bulgarischen Exporteur gutschreibt. Gleichzeitig weist die Bulgarische.Nationalbank die Schweizerische Verrechnungsstelle an, dem schweizerischen Exporteur

439 das entsprechende Betreffnis zu Lasten des «Kompensations »-Kontos bei der Schweizerischen Nationalbank auszuzahlen. Gegenstand von Kompensationen können sein Forderungen aus der Lieferung schweizerischer Waren und aus Nebenkosten, sowie aus Finanzguthaben und aus dem Eeparatur- und Veredlungsverkehr. Ausgenommen von der Kompensation sind jedoch ausländische Waren, d.h. Waren, die nicht von einem schweizerischen Ursprungszeugnis begleitet sind. Es ist Vorsorge getroffen, dass die bulgarischen Importeure von der Bulgarischen Nationalbank die zur Einfuhr schweizerischer Waren erforderlichen Individualkontingente zugeteilt erhalten werden. Warenund Finanzforderungen sowie Forderungen aus dem Versicherungsverkehr können zur beliebigen Verwendung in Bulgarien oder zur Begleichung bulgarischer Waren, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind, abgetreten werden, was für gewisse schweizerische Gläubiger, wie z. B. die Versicherungsgesellschaften und Transithandelsfirmen, von praktischer Bedeutung ist.

Von grösster Wichtigkeit war für den Übergang zum Kompensationssystom die Abtragung der bestehenden Clearingsaldi. Man kam überein, diese Abtragung durch besondere schweizerische Importe aus. Bulgarien in absehbarer Zeit vorzunehmen.

Der Import bulgarischer Waren in die Schweiz wird voraussichtlich kaum hinreichen, um den Export schweizerischer Erzeugnisse nach Bulgarien zu kompensieren. Ausländische Waren mussten deshalb von der Verrechnung ausgeschlossen werden, was die Beibehaltung der internen schweizerischen Vorschriften betreffend die Ausstellung von Clearingzertifikaten erforderte. Dagegen konnte die Kontingentierung der Ausfuhr von Waren schweizerischen Ursprungs, mit Wirkung ab -1. Januar 1987, fallen gelassen werden.

Das neue Zahlungsäbkommen mit Bulgarien auf der Basis der privaten Kompensation stellt für die Schweiz ehi Novum dar. Ob es sich bewähren wird, bleibt abzuwarten. Zum mindesten bietet es Garantie dafür, dass neue Eückstände aus dem laufenden Export, wie sie im Clearingverkehr bei ungenügender Warengrundlage kaum .'zu vermeiden sind, nicht entstehen können.

b. Jugoslawien.

Im XIII. Bericht vom 11. September 1936 haben wir bereits auf die zunehmende Verschlechterung der Lage des schweizerisch-jugoslawischen Clearingverkehrs infolge des Bückganges der Einfuhr aus Jugoslawien hingewiesen. Der Import sank im Jahre 1986 auf 8,7 Millionen Franken gegenüber 10,1 Millionen Franken im Vorjahre. Dagegen stieg der Export aus der Schweiz im gleichen Zeitraum auf 9,2 Millionen Franken gegenüber 7,9 Millionen Franken im Jahre 1985. Der Ausfall macht sich insbesondere bei den Mais- und Gersteniraporten sowie bei der Holzeinfuhr bemerkbar.

Durch einen jugoslawischen Erlass vom 21. August 1936 über die Bezahlung gewisser Produkte insbesondere der Ausfuhr von Weizen und Mais in freien Devisen wurde die Warengrundlage des Clearings erschüttert und sein Funktionieren in Frage gestellt. Sofortige diplomatische Vorstellungen bei der

440

,

jugoslawischen Begierung blieben leider erfolglos. Nach der Frankenahwertung ·musate, .mit einer weitem Erschwerung der Einfuhr infolge Verteuerung der jugoslawischen Produkte gerechnet werden. Um die Situation abzuklären und wenn irgend möglich die Alimentierung des Clearings sicherzustellen, wurden im November 1936 zwischen einer schweizerischen und einer jugoslawischen Delegation Verhandlungen in Belgrad aufgenommen. Jugoslawien bestand jedoch darauf, dass die für uns wichtigsten Importartikel, wie Weizen und Mais, nur teilweise mit schweizerischen Warenexportforderungen sollten verrechnet werden können. Überdies wurden Preise gefordert, welche wesentlich höher lagen als die Weltmarktpreise, Da es sich bei Weizen und Mais um lebenswichtige, für die Gestaltung der Lebenskosten in der Schweiz bedeutsame Waren handelt, war es schlechthin unmöglich, auf die jugoslawischen Förderungen einzutreten. Nachdem die Verhandlungen leider zu keinem Ergebnis führten, blieb uns nichts anderes übrig, als das Clearingabkommen vom 27. April 1932 auf den 31. Dezember 1986 zu kündigen.

Per 31. Januar 1937 hat sich der unerledigte Saldo der Forderungen aus Lieferungen von Schweizerwaren auf rund- 5 Millionen Franken erhöht, was auf die vermehrten Einzahlungen vor Ablauf des Clearingabkommens mit Jugoslawien am 31. Dezember 1936 zurückzuführen ist. Der unerledigte Saldo der Forderungen aus dem Export von ausländischen Waren beträgt Fr. 272 568.

Die letzte Auszahlung erfolgte für Schweizerwaren im Monat September 1936, für Transitwaren im Monat April 1935.

Gemäss der Liquidationsklausel des Clearingabkommens sind die schweizerischen Importeure jugoslawischer Waren verpflichtet, bis zur Abtragung des beträchtlichen Saldos zugunsten der Schweiz den Gegenwert ihrer Importe aus Jugoslawien bei der Schweizerischen Nationalbank einzuzahlen. Obwohl schweizerischerseits das Mögliche getan wird, um die Aussenstände sukzessive durch Warenimporte abzutragen, stösst die Liquidation des Saldos infolge von in Widerspruch mit der Liquidationsklausel erlassenen jugoslawischen Anordnungen auf erhebliche Schwierigkeiten. Es ist zu hoffen, dass es gelingt, bald zu einer Verständigung zu gelangen sowohl über die Abtragung der Bückstände in absehbarer Zeit, wie auch über den künftigen Waren- und Zahlungsverkehr.

i. Chile.

An der
ursprünglichen vertraglichen Grundlage des Verrechnungsverkehrs, dem Abkommen vom 29. Mai 1984, wurde weiterhin festgehalten. Durch den Abschluss grosser Kompensationsgeschäfte war es möglich, den Export gegenüber dem Vorjahr von 1,7 Millionen auf 2 Millionen Franken zu steigern. Der gesamte Import weist nur eine leichte Zunahme von 4,6 Millionen auf 4,7 Millionen Franken auf.

Der weitere Abschluss von Kompensationsgeschäften, die die unentbehrliche Grundlage für die Finanzierung unseres Exports bilden, ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Die beiden wichtigsten Kompensationsartikel sind Hartweizen und Hafer. Für Weizen hat nun aber Chile ein Ausfuhrverbot er-

441 lassen, mit dessen Aufhebung nicht sobald gerechnet werden darf ; aus preislichen Gründen kann heute noch nicht mit grossen Haferbozügen gerechnet werden.

k. Argentinien.

Die unbefriedigende Getreideernte in Argentinien hatte zur Folge, dass die Einfuhr gegenüber dem Vorjahr eine sehr wesentliche Abnahme von 58,1 Millionen auf 84,7 Millionen Franken erfuhr. Trotzdem gelang es, den Export von 18,7 Millionen auf 16,6 Millionen Franken zu steigern, ohne dass Klagen über den Zahlungsverkehr seitens unserer Warenexporteure eingegangen wären.

Es ist zu erwarten, dass die letzte wesentlich bessere Getreideernte mindestens die Aufrechterhaltung unseres Exports auf der im abgelaufenen Jahr erreichten Höhe ermöglichen wird.

1. Spanien.

Der schon über ein halbes Jahr dauernde Bürgerkrieg in Spanien legte den schweizerischen Export nach diesem Lande fast vollständig lahm. Von unserem Export von 10,9 Millionen Franken (1985:23,7 Millionen) fallen nur 0,5 Millionen Franken auf die Monate August bis Dezember. Weniger einschneidende Folgen sind beim Import festzustellen, der mit 19,8 Millionen Franken um rund 7 Millionen hinter der Einfuhr von 1935 zurückbleibt. Von dieser Einfuhr entfallen 14 Millionen Franken auf die Monate Januar bis Juli und 5,3 Millionen auf die Monate August bis Dezember.

Der grösste Teil der Einfuhr vollzog sich gegen Einzahlung des Gegenwerts an die Schweizerische Nationalbank, wobei aber berücksichtigt werden muss, dass vom statistischen Einfuhrwert sehr erhebliche Frachtspesen in Abzug zu bringen sind; ein nicht unwesentlicher Teil konnte allerdings beglichen werden durch in Spanien liegende verfügbare Pesetenguthaben unserer Exporteure.

Die Ereignisse in Spanien machten es unmöglich, mit diesem Lande zu einer vertraglichen Regelung des Verrechnungsverkehrs zu gelangen, so dass unser als Übergangsmassnahme gedachter Beschluss vom 14. Juli 1986, der für alle nach Spanien und seinen Hoheitsgebieten bestimmten Zahlungen die Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank vorsah, weiterhin in Kraft bleiben muss. Eine Auszahlung der bereits bei der Schweizerischen Nationalbank liegenden Gelder an die schweizerischen Exporteure konnte noch nicht vorgenommen werden.

m. Polen.

Im XIII. Bericht haben wir ausgeführt, dass am 24. August 1936 in Bern Verhandlungen über den Abschluss eines
Verrechnungsabkommens mit Polen aufgenommen wurden. Die.erste Phase dieser Verhandlungen, die bis Mitte September dauerte, führte leider nur dazu, die schweizerischerseits gehegten Befürchtungen zu bestätigen, wonach der Abschluss eines Clearingabkommens mit Polen erst möglich sein werde, wenn ganz bestimmte Vorbedingungen erfüllt sind.

Der Warenverkehr Schweiz-Polen wies nach den Zahlen der schweizerischen Handelsstatistik in den letzten Jahren wohl einen schweizerischen Einfuhrüberschuss auf, der von Iß Millionen Franken im Jahre 1933 über 2,4 Millionen

442 Franken im Jahre 1934 auf 2,6 Millionen Franken im Jahre 1935 angestiegen war. Nach Abzug der sehr beträchtlichen Frachtanteile auf der Einfuhrseite erwies eich aber der Totalwert der schweizerischen Einfuhr aus Polen als nicht genügend, um bei einem Clearingverkehr die schweizerischen Exportforderungen voll decken zu können. Erschwert wurde die Sachlage durch den Umstand, dass in einem solchen Clearingverkehr auch die aus dem Warenverkehr entstehenden Nebenkosten zu berücksichtigen waren, dass ferner nach vorgenommenen Erhebungen rückständige schweizerische Warenforderungen im Betrage von ca. 20 Millionen Franken und sehr beträchtliche schweizerische Finanzforderungen in Polen bestanden. Angesichts der Struktur des Bchweiüerischpolnischen Warenverkehrs boten sich aber nur begrenzte Möglichkeiten der Steigerung der schweizerischen. Einfuhr aus Polen, so dass sich die materielle Grundlage, die einem Clearingabkommen mit Polen hätte gegeben werden können, von Anfang ah in ganz beschränktem Kahinen hielt.

Die Verhandlungen, denen .unter diesen-Umständen gemäss unsern Instruktionen ein schweizerischer Entwurf zu einem Warenclearing zugrundegelegt wurde, erfuhren Mitte September einen Unterbruch, um der polnischen Delegation zu gestatten, neue Instruktionen ihrer Eegierung einzuholen. Der Grund für diese Unterbrechung lag nicht nur darin, dass sich die beiden Delegationen über die Frage des Transfers der schweizerischen Finanzforderungen nicht einigen konnten, sondern auch darin, dass die Frage der anfälligen Einbeziehung der Frachten^ die für ein solches Clearingabkommen von grundlegender Bedeutung war, noch weiterer Abklärungen bedurfte. Durch die in der Zwischenzeit, eingetretene Abwertung des Schweizerfrankens wurden auch für den künftigen Verkehr mit Polen noch verschiedene, neue Fragen aufgeworfen, die es zweckmässig erscheinen Hessen, dem von polnischer Seite aufgeworfenen Wunsche Folge zu geben und in direkten Besprechungen mit den zuständigen Ministerien in Warschau feststellen zu lassen, auf welcher Basis eine Fortführung der allgemeinen Verhandlungen als möglich zu erachten sei. Ausserdem erwies es sich als notwendig, mit Polen Vereinbarungen zu treffen über die Liquidierung der auf Grund der in beiden Ländern erlassenen autonomen Massnahmen im Zahlungsverkehr seit Monaten in Zürich und
Warschau blockierten Beträge.

Eine solche Liquidierung drängte sich auf, nicht nur um einen allfäUigen künftigen Verrechnungsverkehr von diesen Eückständen zu befreien, sondern auch, weil für die in Zürich vor dem 27, September 1936 einbezahlten Beträge die Abwertung das sehr delikate Kursproblem aufgeworfen hatte.

Eine schweizerische Delegation hat diese Unterhandlungen in Warschau im November 1986 aufgenommen. In der Frage des Austausches der bei den Verrechnungsstellen beider Staaten einbezahlten Beträge konnte nach ziemlich mühsamen Verhandlungen am 19. November 1936 ein Abkommen abgeschlossen werden. Auf Grund dieses Abkommens wurde in Zürich bei der Schweizerischen Nationalbank und in Warschau bei der Polnischen Kompensationsgesellschaft je ein Konto zugunsten des Verrechnungsinstitutes des andern Vertragsstaates eröffnet. Auf diese Konten wurden die bisher gesperrt gewesenen Einzahlungen

443

in beiden Ländern übertragen. Im Abkommen ist festgelegt worden, dass polnischerseits Einzahlungen auf das vertraglich vorgesehene Konto nur bis 80. November 1986 entgegengenommen werden sollten, während die schweizerischen Schuldner bis zur völligen Abtragung der in Warschau bis zum genannten Tage einbezahlten Summen auch nach dem 80. November 1936 den Gegenwert ihrer Verpflichtungen gegenüber polnischen Gläubigern bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich einzuzahlen haben. Die Auszahlungen werden nach clearingteohnischen Prinzipien in der chronologischen Eeihenfolge der Einzahlungen erfolgen. Die wohl wichtigsten und weittragendsten Bestimmungen des Abkommens sind in Art. 4 enthalten, durch den festgelegt wird, dass alle Einzahlungen, die in Zürich vor dem 27. September 1986 erfolgt sind, noch zum alten Kurs mit den polnischen Gläubigern abgerechnet werden.

Dadurch konnte verhindert werden, dass in Zürich auf den vor dem 27. September 1986 einbezahlten Beträgen für Verpflichtungen, die auf eine nicht abgewertete Währung lauteten, Abwertungsverluste entstanden, Die in Zürich und Warschau nach dem genannten Tage erfolgten Einzahlungen werden dagegen selbstverständlich zum neuen Kurs goregelt. Um ein Kursrisiko der staatlichen Stellen für diese :Einzahlungen auszuschalten, wurde im Abkommen für die Regelung dieser letzteren Zahlungen nicht der Kurs des Einzahlungstages, sondern derjenige des Auszahlungstages bzw. des Vortages der Auszahlung an die Gläubiger als massgebend festgelegt. Dabei war in Aussicht genommen, durch Zuteilung ausserordentlicher Kontingente für die Einfuhr polnischer Waren nach der Schweiz eine möglichst rasche Abtragung dieses Liquidationskontos zu ermöglichen. Die schweizerischen rückständigen Guthaben, die von diesem Liquidationsabkommen nicht erfasst werden, sollten gemäss Art. 5,'AI. l, des Abkommens Gegenstand eines allfälligen künftigen Clearingabkommens mit Polen bilden. Das Abkommen ist am 80. November 1986 in Kraft getreten.

Was die übrigen. Fragen anbetrifft, die in Warschau abgeklärt werden mussten, so war für die weitere Gestaltung der schwebenden Verhandlungen vor allem von Bedeutung, dass Polen eine Regelung des Zahlungsverkehrs nur auf dem Boden eines Totalclearings, unter Einbeziehung der Finanzforderungen in den Clearingverkehr, zu treffen bereit
war. Nach Wiederaufnahme der Verhandlungen in Bern anfangs Dezember, musste dann festgestellt werden, dass die Frage der Einbeziehung der Frachten in ein künftiges Clearingabkommen wohl eine weitere Abklärung erfahren hatte, jedoch noch nicht als endgültig gelöst betrachtet werden konnte, um sie zum Gegenstand des in Erwägung gezogenen Vertrages zu machen. Dadurch war aber einem sofort abzuschliessenden Clearingabkommen zwischen der Schweiz und Polen ein sehr wesentlicher Teil seiner materiellen Grundlage entzogen und es entfiel dadurch vorläufig eine der hauptsächlichsten Voraussetzungen für den AbschluBS eines solchen Clearingvertrages. Ausserdem hatten sich die Verhältnisse im Verkehr mit Polen so entwickelt, dass für die meisten Waren, aus denen sich der schweizerische Import aus Polen in der Hauptsache zusammensetzt,

444

seit der Abwertung nicht nur die infolge der Entwertung des Schweizerfrankens erhöhten Weltmarktpreise, sondern zu einem wesentlichen Teil auch ganz beträchtliche Überpreise gefordert wurden, die weitere Bezüge für die Schweiz, namentlich aber eine Steigerung der Importe, unmöglich machten. Unter diesen Umständen musste die schweizerische Delegation denn auch feststellen, .

dass -- wenigstens im gegenwärtigen Zeitpunkt -- die Voraussetzungen _für den Abschluss eines Clearingabkommens mit Polen nicht gegeben waren. Es blieb angesichts dieser Sachlage nichts anderes übrig, als ein kurzfristiges Abkommen in Ergänzung des Liquidationsabkommens vom 19. November 1936 vorzusehen, das grundsätzlich die Hereinbringung aller schweizerischen Guthaben, soweit sienicht durch dieses Liquidationsabkommen geregelt werden, sowie jeden weiteren Verkehr mit Polen auf den Weg der privaten Kompensationen verweist.

Dieses Abkommen, das nach langwierigen Unterhandlungen zustande kam, trägt das Datum des 31. Dezember 1936. Seine materiellen Bestimmungen sind ab 1. Januar 1987 in Kraft. Es stellt in seinem ersten Artikel fest, dass gemäss Art. 5 des Liquidationsabkommens vom 19. November 1936 der Gegenwert der aus dem Import von polnischen Waren in die Schweiz oder der mit dem Warenverkehr zusammenhängenden Nebenkosten weiterhin auf das Konto der Polnischen Koinpensationsgesellschaft bei der Schweizerischen National.bank in Zürich einbezahlt werden muss, bis zur vollständigen Abtragung der bis 30. November 1936 in Warschau einbezahlten Beträge. Dagegen sieht AI. 2 des Art. l vor, dass die schweizerischen Schuldner von Fall zu Fall von dieser Einzahlungspflicht befreit und ermächtigt werden können, die in Frage kommenden Summen zum Abschluss privater Kompensationstransaktionen zu verwenden. In den weiteren Artikeln sind Bestimmungen über die Art und Weise der Durchführung dieser Kompensationen enthalten. Alle Kompensationstransaktionen müssen den zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten zur Genehmigung unterbreitet werden. Das Abkommen enthält im weiteren Bestimmungen über die technische Durchführung, Fragen der Einfuhrbewilligungen, eine Liquidationsklausel und Vereinbarungen über die Anwendung auf dasFürstentumLiechtenstein und über das Inkrafttreten. Das Abkommen kann vor dein 81. Mai 1937 auf den 30. Juni 1987
gekündigt werden. Erfolgt .keine Kündigung, so wird es stillschweigend verlängert mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit auf zwei Monate, unter besonderen Umständen auf einen Monat.

Als Anhang zu diesem Abkommen sind verschiedene spezielle Vereinbarungen getroffen worden, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind.

*

*

*

. ·

Bis Ende Januar 1937 sind im Clearingverkehr insgesamt ausbezahlt worden . .

Fr. l 049 761 577 hie von entfallen: auf das Verrechnungsabkommen mit D e u t s c h l a n d . . . .

». · 783 585 194 auf das Verrechnungsabkommen mit Italien » 102098322 auf die Clearingabkommen mit andern Staaten. . ·'. , . » 214088061

445 IV. Preislage und Preisbewegung.

A. Allgemeine Betrachtungen.

I.

Die internationale Preislage ist für die Berichtsperiode durch die allgemeine Erhöhung der Weltmarktpreise und die Währungsangleichung der Goldblockländer gekennzeichnet. Einerseits hielt die im letzten Bericht erwähnte Preissteigerungstendenz auf internationalem Gebiet im verflossenen Halbjahr nicht nur an, sondern -wurde noch in verstärktem Masse durch die Eüstungsaufträge beeinflusst. Anderseits aber sind diese Preissteigerungen auch der Ausdruck einer wirtschaftlichen Besserung der Marktsituation. Missernten und die Einschränkung der Anbaufläche verminderten das Angebot in verschiedenen wichtigen Produkten der Bodenkultur. Im "Zusammenhang mit dem gebesserten Beschäftigungsstand in der Industrie und der Tendenz zu grösserer Lagerhaltung (infolge der steigenden Richtung der Warenpreise und aus kriegswirtschaftlichen Gründen) erhöhte sich die Nachfrage nach zahlreichen Welthandelsartikeln in überraschendem Masse. Infolge der Aufgabe des Goldstandards durch die letzten Goldblockländer Ende September 1986 wurde die Preiserhöhungstendenz noch ausgeprägter, und seit Ende Oktober/ anfangs November zeigten sozusagen alle bedeutenden Bohstoffe eine ausgesprochene Haussebewegung. Für das grosse Ausmass der Preiserhöhungen ist auch die Spekulation weitgehend verantwortlich zu machen, so dass das neue Preisniveau nicht ohne weiteres gesichert erscheint, um so mehr, als durch Aufhebung und Lockerung von Eestriktionen das Angebot mit der Zeit doch eine Erhöhung erfahren dürfte. In den letzten Wochen haben sich auf den internationalen Warenmärkten in der Aufwärtsbewegung verschiedentlich gewisse Ermüdungserscheinungen bemerkbar gemacht.

Die Devisenkurse zeigten bis zur Devalvation keine nennenswerten Änderungen. Einzig die Notierungen Spaniens und Ungarns weisen in dieser Zeit bedeutende Verschiebungen auf. Im Zusammenhang, mit dem spanischen Bürgerkrieg fiel der Durchschnittskurs der betreffenden Währung um 11,8 %.

Der Kursstand der ungarischen Währung konnte sich dagegen im Durchschnitt um 3 % befestigen. Ein vollkommen verändertes Bild zeigt die Zusammenstellung der Kurse des vierten Quartals 1986 gegenüber denjenigen des dritten Quartals des gleichen Jahres. Als Folge der Ende September erfolgten Abwertung des Schweizerfrankens ist die Grosszahl der ausländischen Devisenkurse um durchschnittlich
ca. 40 % gestiegen.

Praktisch unverändert blieb der Kurs des französischen Frankens, da die Abwertung in beiden Ländern im gleichen Bähmen gehalten wurde. Infolge der stärkeren Devalvation der Lira gegenüber unserer Währung hat sich die Devise Mailand um 5,1 % ermässigt. Stark abgeglitten ist neuerdings die Madrider Notierung (85,9%). Infolge der Aufgabe des Goldstandards durch Holland ist der Kurs dieser Devise in der Schweiz nur um 12,9 % gestiegen,

446

während Prag entsprechend der dortigen Währungsabwertung nur 21,7 % höher notiert. Der ungarische Devisenkurs, der durch besondere Währungsmanipulationen niedrig gehalten wird (Prämienzahlungen), hat sich um 31,4 % erhöht.

Die Währungsentwicklung im III. und IV. Quartal 1936 zeigt folgendes Bild: Parität alt 1)

Paris.

London Berlin .

Mailand Brüssel . . . . .

Wien Amsterdam New York Stockholm Kopenhagen . . .

Oslo .

Madrid Prag .

.

Warschau . . . .

Budapest Belgrad Bukarest Montreal Buenos Aires (inoffizieller Kurs). .

Buenos Aires (offizieller Kurs. . .

Tokio . . . . . .

.

.

20,305 25,22154 123,457 27,277 51,884 57,7564 208,82 3,06097 188,889 188,889 188,889 100.-- 12,7961 58,1896 90,648 9,12778 3,10 5,18262

20,210 15,425 176,867 123,257 23,013 24,087 74,120 51,72 82,336 57,573 208,14 4,3728 3,064 79,50 68,84 77,483 87,278 15,857 12,667 83,0565 57,673 86,327 59,387 10,148 6,97 2,20 8,21 3,062 85,187 102,023

.

.

.

neu 2)

1936 1936 IV.

III. Quartal Quartal ")

258,382

90,159

20,260 21,304 174,66 22,853 73,407 80,82 284,917 4,349 109,808 95,078 107,01 23,888 15,417 81,503 78,04 9,947 8,15 4,351

Veränderung in % + 0,25 + 38,1 + 41,7 -- 5,1 + 41,9 + 40,4 + 12,9 + 41,9 + 38,1 + 88,1 + 38,1 -- 85,9 + 21,7 + 41,3 + 31,4 + 42,7 + 48,2 + 42,1

123,803 + 45,8 141,645 + 38,8 124,207

+ 37,8

1 ) 2

Parität bis 26, September 1986.

) Provisorische Parität seit 28. September 1936, berechnet auf Grund einer Abwertung des Schweizerfrankens um 30 %.

.») Bis 26. September 1936.

.

Entsprechend der vorerwähnten Entwicklung der Weltmarktpreise sind die Grosshandelspreise in der Berichtsperiode allgemein gestiegen. Einzig der Index der Tschechoslowakei zeigt gegenüber der gleichen Periode des Vorjahres eine, kleine Senkung von 0,3 % (Basis 1929 100). Besonders ausge-

447

prägt ist die Indexerhöhung in Frankreich, welche 32,8 % beträgt, dann folgt die Schweiz mit 10,84 %, England mit 6,5 % und Belgien mit 6 %. Weniger erhöht hat sich der Index in den übrigen Ländern: Schweden 4,4%, Niederlande 3,4 % Deutschland 1,7 % und USA 1,1 %.

Trotz der Hausse auf dem Weltmarkt und im Grosshandel sind während der Berichtsperiode die Indices der Lebenshaltungskosten (Basis 1929 100), abgesehen von Frankreich und England, kaum verändert. Der französische Index steht im Durchschnitt des 2. Halbjahres 1936 um 10,1 %, derjenige Englands um 2,3 % über dem Stande der entsprechenden Vorjahresperiode.

IIEntsprechend der Entwicklung im Ausland sind die Preise in der Schweiz weiter gestiegen. Wie der untenstehenden Tabelle zu entnehmen ist, hat die im letzten Bericht erwähnte steigende Tendenz der Grosshandelspreise angehalten (Basis 1914 100). Die Metallpreise sind in der 2. Hälfte 1936 gegenüber der gleichen Zeitperiode des Vorjahres am stärksten gestiegen, dann folgen pflanzliche Nahrungsmittel und solche zur industriellen Verarbeitung sowie Textilien, Gummi und Leder. Ermässigt haben sich einzig die Preise für Baustoffe.

Amtlicher schweizerischer Großhandelsindex.

(Durchschnitte: Juli 1914 100.)

Nahrungsmittel total . .

Tierische . .

Pflanzliche zur industriellen Verarbeitung Roh- und H i l f s s t o f f e total Baustoffe Metalle Textilien, Gummi, Leder . . .

Brennstoffe Betriebsstoffe, Chemikalien . .Futter- und Düngemittel total Futtermittel . .

Düngermittel . '. . , , , , Grosshandelsindex total .

1936

Zweites Halbjahr 1935

Zweites Halbjahr 1936

Veränderungen gegenüber 1935 in %

107,4 112,9 89,6 105,8 79,1 88,9 70,6 61,7 115,9 98,0

101,8 108,8 81,2 93,2 - 77,5 101,5 61,5 57,7 113,7 96,5

111,7 116,2 98,0 110,5 83,9 89,3 78,7 67,5 120,5 99,0

+ 9,7 + 6,8 + 20,7 18,6 .

+ 8,3 -- 12,0 + 28,0 + 17,0 + 6,0 + 2,6

95,3 98,1 84,7 95,6

94,6

95,5

973 835

978 855

+ 1,0

92,0

99,7

+ 0,5 + 2,4 + 8,4

448

.

.

.

. -

Die Verteuerung der Grosshandelswaren fällt zur Hauptsache.ins.letzte Quartal 1936. Dasselbe gilt für Preiserhöhungen der Gruppe Nahrungsmittel des Lebenskostenindexes. Es ist hier jedoch mit Nachdruck zu betonen, dass die Preiserhöhungen weitgehend auf die steigende Preisbewegung auf den Weltmärkten zurückzufuhren sind. Die Abwertung dos Schweizerfrankens spielte hier eine geringere Eolle, denn durch behördliche Massnahmen konnte eine allzurasche Steigerung gewisser lebenswichtiger Waren vermieden werden.

Die Lebenshaltungskostenhaben sich in der Berichtsperiode im Durchschnitt gegenüber der 2. Hälfte 1985 um 1,4 % erhöht, was wieder allein auf die Erhöhung der Nahrungsmittelpreise um 4,3 % zurückzuführen ist. Der Index der Brenn- und Leuchtstoffe hat sich um 0,6 % ermässigt, während die Indices für Bekleidung und Miete um 1,8 % bzw. 1,7 % zurückgegangen sind.

B. Die Preisbewegung der kontingentierten Waren.

I. Nahrungs- und Genassmittel.

1. Getreide- und Hülsenfrüchte.

a. Getreidepreise.

. Im Jahre 1936 ist der Getreidemarkt einerseits durch einen ziemlich starken Eückgang der W e l t v o r r ä t e und anderseits durch grosse Preisschwankungen, welche im 2. Halbjahr zunehmend in eine regelmässig steigende Tendenz übergingen, gekennzeichnet. Die allgemeine Preisentwicklung der.

einzelnen Getreidesorten verlief wie folgt: Weizen: -M issernten in Argentinien, den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Kanada, Eussland und in den meisten europäischen Ländern bewirkten eineReduktionn derWeizenwelterntee von rund 8 % gegenüber dem Vorjahre.

Die europäische Ernte ging um ca. 6 % zurück.

Diese Missernten, sowie namhafte Käufe gewisser europäischer Staaten, führten namentlich in den letzten Wochen des Berichtsjahres zu einer wesent-lichen Erhöhung der Börsennotierungen. Als ein nicht weniger wichtiges Moment, welches den in Schweizerfranken notierten Preisverlauf für Getreide im Berichtsjahr beeinflusste, muss die Währungsausgleichung unseres Frankens berücksichtigt werden.

Nachstehende Tabelle zeigt die prozentualen Veränderungen erstklassiger kanadischer und argentinischer Weizen CIF-Antwerpen-Rotterdam im 1. bis 3. Quartal 1936 und im 4. Quartal 1936 gegenüber den entsprechenden Perioden des Vorjahres.

Weizenqualität

Hard Manitoba I1) Manitoba I1) . .

Manitoba II 1) .. .

Bahia Bianca 80 kg

m

1938

Quart. l.-lll. Quart.

fohl,

%

in 1135

11.-- 11.88 + 7,5 10.85 11.57 .+ 6,6 10.47 11.28 + 7,7 8.12 11.67 +43,7

*) Atlantikverschiffung, . ») Werte auf alter Frankenbasis.

1135

II. Quartal

11.90 11,64 11.14 10.--

1939

Veränd, in %

IV. Quartal

«D 1935 ;

Gold

21.61 (15.13) *) +81,6 21.14(14.80) +81,6 20.95(14.67) +88,1 17.80(12.46) +78,0 .

.r

449

Die Preise verstehen sich in Schweizerfranken per 100 kg und basieren auf den billigsten Tagesofferten.

Hafer: Wie bei den andern Getreidesorten ist auch bei Hafer ein grosser Eüokgang der Ernte festzustellen. Die Weltmarktpreisentwicklung ist durch eine beständige Steigerung gekennzeichnet. Von Anfang bis Ende des 2. Halbjahres sind die Preise (Gif Basel) dieser Ware um rund 75 % gestiegen.

Der schweizerische Grosshandelsindex hat seit der Kontingentierung folgende Entwicklung genommen: Grosshandelsindex Juli 1914 = 100 Futterhafer Mahlhafer 1981 69 72 1982 68 68 1988 66 66 1984 67 67 1935 75 75 1936 78,5 66 Die Gerstenpreise haben im II. Quartal 1936 eine kleine Senkung erfahren, sind alsdann aber regelmässig gestiegen. Anfang des 2. Halbjahres wird Donaugerste (67/68 kg pro hl) Gif Amsterdam/Rotterdam Fr. 6.80 per 100 kg notiert; Ende desselben Halbjahres Fr. 15.25.

Die Preisentwicklung für E ei s war im 2. Halbjahr 1986 uneinheitlich.

Indochinesischer Eeis weist in diesem Zeitabschnitt eine vorwiegende Tendenz zur Hausse auf. Ein Preisvergleich dieser Ware (Gif englische Häfen) ergibt folgendes Bild (Werte in Fr. per 100 kg).

l.-III.Jh*rtal

ins

l.-lll.

im

total

Differenz

in %

II.Quartali

m

II. Q u a r t a m i

ms

in %

Prall in

Goldfranken

11.51 11.58 +0,6 11.99 17.74 +47.96 12.42 Auch südamerikanischer Mais stieg auf dem Weltmarkt anhaltend während dem 2. Halbjahr 1936. Eine quartalsweise Gegenüberstellung ergibt folgendes Bild: l.-lll. Quartal 1835

IHM. Quartal 188

Differenz in %

ITQuartalai 106

II. Quartal . 1986

Differenz in %

Preis i» Goldfranken

3.91 4.86 +11,50 3.83 7.88 +91,4 5.13 Die schweizerischen Grosshandelspreise für Mahlhafer, Mahlgerste und Essmais weisen nachstehende Veränderungen auf: 1S35 l.-lll. Quartal

1936

l.-lll. Quartal

Veränderung ii %

1936

IV. Quartal

1936

II. Quartal

Veränderung

in%

p e r 100 kg + 6,8 Mahlhafer . . 11.46 12.18 13.18 14.20 + 7,7 Mahlgerste . . 14.52 14.12 14.13 -2,8 17.63 + 24,8 Speisemais . . 18.02 14.18 + 8,9 12.20 15.40 + 26,2 Diese Erhöhungen der schweizerischen Grosshandelspreise liegen ziemlich unter denjenigen der Getreideweltmarktnotierungen.

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. I.

32

450 b. Mahlprodukte.

Die allgemeine Erhöhung auf dem Getreidemarkt machte sich im Kleinhandel der Mahlprodukte wie folgt fühlbar (Kleinhandelsindex Juni 1914=100): Weissmehl

Weizengriess

Normalbrot

Teigwaren Hafergrütze Haferflocken

1931 104,2 102,0 115,1 123,2 120 111 1982 . . . . . . 88,0 88,8 108,1 105,8 118 104 1933 80,5 82,2 99,0 82,8 106 94 1934 . . . . . . 77,0 79,1 99,0 82,8 102 92 1935 76,8 78,5 99,0 82,7 102 91 1936 81,8 82,9 104,0 95,0 108 97 Die prozentuale Erhöhung von 1985 bis 1986 beträgt für Weissmehl 7,2, für Weizengriess 5,6, für Normalbrot 5,05, für Teigwaren 14,9, für Hafergrütze 5,8 und für Haferflocken 6,6 %. Die allgemeine Hausse des Getreidemarktes hat sich somit nicht sehr fühlbar gemacht und konnte durch behördliche Massnahmen abgeschwächt werden.

Durch bundesrätlichen Beschluss vom 5. Oktober 1986 ist dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ein beschränkter Sonderkredit bewilligt worden zum Zwecke der Verhütung einer vorzeitigen Preissteigerung auf Brot, Mehl und Mehlprodukten. Damit wurde es insbesondere den Handelsmühlen ermöglicht, die vor der Frankenabwertung geltenden Preise für Kochgriess, Weiss- und Halbweissmehl bis Ende 1936 aufrecht zu erhalten. Damit war gleichzeitig die Beibehaltung des Brotpreises bis Jahresende gesichert.

Durch Zuschüsse an die Hartweizenmüllerei konnte ferner die Erhöhung der Verkaufspreise für Teigwaren bis Mitte Januar 1937 hinausgeschoben werden.

Dasselbe gilt im Prinzip für Speisehafer- und Eollgerstenprodukte.

Preiserhöhungen auf Speisemaisprodukten Hessen sich im grossen und ganzen dadurch verhindern, dass der Zollzuschlag von Er. 4 per 100 kg durch Bundesratsbeschluss vom 2. Oktober 1986 völlig beseitigt wurde. Den Maismühlen und dem Handel musste jedoch anfangs Oktober gestattet werden, die Preise für Maisgriess (Bramata und Polenta) bis maximal Fr. 2 per 100 kg zu erhöhen. Durch Gewährung von Ausgleichsbeträgen aus Bundesmitteln an die Hafermühlen sowie durch freie Handhabung der Einfuhrkontingente für Mahlhafer konnte eine Preiserhöhung für Speisehaferprodukte im Anschluss an die Frankenabwertung bis heute vermieden werden.

Z. Früchte und Gemüse.

Früchte: Die inländische Obsternte fiel infolge der ungünstigen Witterungsverhältnisse im vergangenen Jahre bedeutend schlechter aus als im Jahre 1935. Der Ertrag an Äpfeln wurde vom Schweizerischen Bauernverband auf knapp 1/3 und derjenige für Birnen auf 2/6 der Vollernte geschätzt. Aus einzelnen Gebieten wurden teilweise Fehlernten gemeldet, und der Endertrag blieb eher hinter den Erwartungen zurück.

451

Zwetschgen verzeichneten ebenfalls einen sehr geringen Ertrag.

Entsprechend dem geringen Idandanfall gestalteten sich die Produzentenpreise durchwegs günstig.

Um die durch die Abwertung bedingte Verteuerung des Importes abzuschwächen, wurde mit Bundesratsbeschluss vom 2. Oktober 1986 der Einfuhrzoll auf Obst und Südfrüchten teilweise aufgehoben bzw. ermässigt. Im Interesse der Tiefhaltung der Lebenskosten wurde weiter die Einfuhr stark gelockert.

Beide Massnahmen fielen in die Zeit, wo die Inlandproduktion ausserordentlich minim war oder gänzlich fehlte, so dass die Inlandspreise nicht tangiert wurden.

Die getroffenen Massnahmen zeigten sich durchaus als gerechtfertigt, da die inländische Produktion nicht in der Lage gewesen wäre, den Inlandmarkt in genügender Weise zu versorgen. Auch war es dadurch möglich, den inländischen Markt annähernd zu Preisen zu versorgen, wie sie ohne Abwertung angewandt worden wären und den inländischen Produzenten einen entsprechend der schlechten Ernte bessern Preis zu gewähren.

Gemüse: Um die durch die Abwertung entstandene Verteuerung der Einfuhr von Gemüse zu kompensieren, wurden im Interesse der Niedrighaltung der Lebenskosten die Einfuhrzölle auf Position 40 a (Gemüse frisch, Kohl, gelbe Eüben, Esszwiebeln) und 40 fe1 (Tomaten) aufgehoben und der Zollansatz von Position 40 b * (andere Gemüse, mit Einschluss der Artischocken, Spargeln, Gurken, Cornichons, grüne Bohnen und Erbsen, Trüffeln) von Fr. 10 auf Fr. 5 reduziert.

Obschon in den hauptsächlichsten Lieferungsländern der Schweiz für Gemüse, wie Frankreich, Italien und Holland, ebenfalls eine Abwertung vorgenommen wurde, hatte sich diese Massnahme dennoch als richtig erwiesen, da in diesen Lieferungsländern nach der Missernte starke Preiserhöhungen erfolgten und die inländische Produktion nicht in der Lage gewesen wäre, den inländischen Markt in genügender Weise mit Frischgemüse zu versorgen. Es war dank der getroffenen Massnahme möglich, den schweizerischen Markt annähernd zu den Vorjahrespreisen zu versorgen, ohne den Absatz der inländischen Produktion zu. angemessenen Preisen zu verunmöglichen. Dieser Schutz der inländischen Produktion konnte nur durch Zwangszuteilung von Überschüssen an die Importeure von ausländischen Gemüsen erreicht werden.

Auf Grund dieser Sachlage und vor allem in Bücksicht darauf,
um den Anbau von Frühgemüse im Inlande sicherzustellen, wurde die Wiederherstellung der früheren Zollansätze mit Wirkung ab 1. März 1937 beschlossen.

3. Kolonialwaren.

Auch für diese Warenkategorien haben auf dem Weltmarkt starke Haussen stattgefunden. Für das Inland wurden diese, durch die Konjunktur bedingten Erhöhungen, noch durch die Entwertung des Schweizerfrankens verschärft.

452 Eine allzuplötzliche Steigerung der Inlandpreise konnte jedoch verhindert werden.

Zucker: Der Tiefpunkt wurde auf dem Weltmarkt im Monat Juli/August 1986 erreicht. Im Monat September machte sich eine starke Hausse bemerkbar, so dass Ende 1936 die Preise ungefähr auf dem gleichen Niveau wie zu Jahresbeginn waren. Diese steigende Tendenz machte sich noch im Januar/Februar 1937 fühlbar. Nach den Notierungen in Hamburg wird tschechischer Feinkristallzucker am Anfang des 2. Halbjahres 1986 zu sh 5/9 per 50 kg offeriert (Fr. 8.68) gegenüber sh 7/3 (Fr. 15.51) per 100 kg im Januar 1937. Ab Verladestation in der Tschechoslowakei kommt derselbe Zucker auf Fr. 6.75 zu Beginn des 2. Halbjahres 1986 und Fr. 18 anfangs 1937 zu stehen. Die Preiserhöhung seit der Abwertung beträgt auf dem Hamburgermarkt 21,5 %, in New York 11,9 % und in der Tschechoslowakei ca. SO %.

Auf dem Schweizermarkt haben die Grosshandelspreise für Kristallzucker im Juli 1986 ihren Tiefpunkt erreicht. Im Dezember 1936 befanden sie sich 3,5 % über dem Stand vor der Abwertung. Die Verteuerung im Grosshandel hat somit nicht im gleichen Umfange wie auf dem Weltmarkt stattgefunden.

Eine Erhöhung der Detailpreise konnte bis Jahresende verhindert werden, indem einerseits der am 81. Januar 1986 beschlossene Zoll reduziert wurde und anderseits genügend Vorräte vorhanden waren, welche zu den vor der Abwertung geltenden Preisen abgesetzt werden konnten.

Kaffee: Auf dem Weltmarkt sind Kaffeepreise im Berichtsjahr konstant gestiegen. Am Anfang des 2. Halbjahres betrug in Le Havre die Erhöhung ca. 10 % des Vorjahres, am Ende derselben Periode rund 95 %. In New York hingegen sind die Erhöhungen in weniger starkem Masse eingetreten. Am Ende des 2. Halbjahres beträgt die Preiserhöhung 33 % des Vorjahresniveaus. Verglichen mit dem Stand vor der Abwertung beträgt die Erhöhung in Le Havre am Anfang 1987 rund 100 % und in New York 82 %.

Ein Preisvergleich der FOB-Preise für Santos supérieur ergibt folgendes Bild (Franken per 100 kg) : I.-III Quartal 1835

l.-lll.(total 1838

54.29

58.11

mani in %

+7,0

I V . Quartal m

54.12

IV.QuartalNrhd 1838

95.98

In

DifferePreis Goldfrankenaa

+77,8

67,15

Auf dem Inlandmarkt sind seit der Abwertung keine wesentlichen Preisänderungen eingetreten.

Honig: Die Honigernte des Berichtsjahres war in den hauptsächlichsten Produktionsländern sowie in der Schweiz ziemlich gering. Dies hatte eine Steigerung der Weltmarkt- und der Inlandspreise zur Folge.

Im schweizerischen Grosshandel betrugen die Preise für in- und ausländischen Bienenhonig:

i n

453 Unmittelbar vor der Abwertung Fr. per kg

Schweizerisoher Bienenhonig . . . .

Guatemala .

Kalifornischer Chile Ungarischer. . . .

3.20--3.80 2.

2.10 2.20 2.20--2.80 3.--

Nach de, Abwertung Fr. per kg

3.40--8.50 2.40--2.50 2.60--2.70 2.30--2.40 3.30--8.40

öle und Fette: Auf dem internationalen öl- und Fettmarkt war die Preisentwicklung im 2. Halbjahr uneinheitlich. Für Olivenöl sind ziemliche Haussen eingetreten, die hauptsächlich auf den Ausfall der spanischen Ernte und die vermehrte Nachfrage nach italienischen und französischen Provenienzen zurückzuführen sind.

Diese weltmarktbedingten Preiserhöhungen hätten sich seit der Abwertung des Schweizerfrankens auf dem Inlandmarkt in ziemlich starker Weise fühlbar gemacht, wenn nicht behördliche Massnahmen getroffen worden wären. Es wurden deshalb gewisse Preiszuschläge reduziert. Für Arachidöl wurde der ab Januar 1986 erhobene Zuschlag von Fr. 28 per 100 kg brutto Mitte Oktober 1986 auf Fr. 20 herabgesetzt. Derjenige für Speisefette erfuhr eine Senkung von Fr. 88 auf Fr. 20.

Eine gänzliche Vermeidung von Erhöhungen auf dem Inlandmarkt konnte jedoch nicht verhütet werden. Für K o k o s f e t t e und die darauf beruhenden Speisefette konnten jedoch Erhöhungen der Detailpreise bis Ende 1936 verhindert werden.

4. Eier und Geflügel.

Eier: Um die durch die Abwertung bedingte Verteuerung der importierten Eier abzuschwächen, wurde mit Bundesratsbeschluss vom 2. Oktober 1986 der Einfuhrzoll auf Position 86, Eier, aufgehoben. Die Aufhebung fiel in die Zeit der saisonmässig kleinen Inlandproduktion, und die Wiedereinführung ist vorgesehen, sofern die Verwertung der Inlandeier und die Einhaltung des zugebilligten Produzentenpreises durch die tiefen Importeurpreise erheblich gestört werden sollen.

Die bereits in früheren Berichten eingehend dargestellte Eegelung der Verwertung der Inlandeierüberschüsse wurde im vergangenen Jahr beibehalten.

Die Schwierigkeiten in der Durchführung dieser Eegelung, auf die bereits im letzten Bericht hingewiesen wurde, haben sich im 2. Halbjahr 1936 noch vergrössert.

Die den Importeuren seit Einführung der Eegelung der Inlandeierverwertung im Jahre 1932 zugeteilten Inlandeierüberschussmengen sind in den letzten Jahren beträchtlich angestiegen, worüber uns nachstehende Zahlen nähern Aufschluss geben:

454 Landelerflberschllsse in Millionen StUck 1932 1933 1934 1935 1936

Schweizerische Eierverwertungsgenossenschaft (SE G) . . . .

Genossenschaft für Landeiereinkauf (GELA) Im ganzen Belastung des Gesamtimportes in % . .

3,5 -- 8,5 1,5

18 -- 18 8,8

32,9

40,7

44,8

8,4

8,7

4,4

86,8

44,4

49,2

15

19

21,7

Damit die bisherige Eegelung der Verwertung der Inlandeierüberschüsse und damit die Stützung der Landeierpreise auch im laufenden Jahre weiter beibehalten werden konnte und um dem Produzenten mit Bücksicht auf die gestiegenen Futtermittelpreise einen entsprechend bessern Eierpreis zu sichern, musste die von den Importeuren pflichtweise zu übernehmende Jahresmenge an Inlandeiern etwas reduziert werden.

Geflügel: Die eingetretene Verteuerung von Importgeflügel infolge der Währungsangleichung wurde durch Lockerung der Einfuhr abzuschwächen versucht. Auch hier fiel diese Massnahme in die Zeit der kleinen Inlandsproduktion.

Die ebenfalls in früheren Berichten erwähnte Regelung der Überschussverwertung von Inlandgeflügel und die damit verbundene Stützung des Produzentenpreises wird, wie im vergangenen Jahre, grundsätzlich auch im laufenden Jahre aufrechterhalten.

U. Futtermittel.

Der Verteuerung der Futtermittel wurde durch Eeduktion der Zoll- und Preiszuschläge sowie durch partielle Eückvergütungen bereits bezahlter Preiszuschläge nach Möglichkeit entgegengewirkt. Wesentliche Preiserhöhungen auf den wichtigsten Futtergetreiden und Futtermitteln konnten in der Folge vermieden werden. Trotzdem vermochten sich da und dort, wenn auch nur in relativ geringem Umfange, die weltmarktmässigen Steigerungen der Preise für die verschiedenen Futtergetreidearten durchzusetzen.

Für Stroh weist das III. Quartal 1936 eine sinkende Tendenz auf. Zu Beginn des IV. Quartals festigten sich die Preise und begannen dann zu steigen, blieben jedoch unter dem Vorjahresniveau.

II. Halbjahr 1935 Durchsohnlltspreise

Sommergetreidestroh . .

Fr.

6.45

II. Halbjahr 1936 Durchschnittspreise

p e r 100 kg 6.08

Differenz In %

--9,35

Französisches Weizenstroh wurde Ende des 2. Halbjahres 1936 zu Fr. 5.70 bis 5.90 per 100 kg franko Grenze verkauft. Italienisches für Fr. 6.65

455 bis Fr. 6.80. Französisches Haferstroh kam auf Fr. S.60 bis Fr. 5.90 per 100 kg franko Grenze zu stehen.

Heupreise sind seit Jahresbeginn gesunken. Für das 2. Halbjahr 19S5 war der Durchschnittspreis für Naturwiesenheu Fr. 11.56 per 100 kg und für das 2. Halbjahr 1936 Fr. 10.03. Der Preisrückgang beträgt somit 8,7%.

III. Leder, Lederwaren und Schahwaren.

Die im letzten Bericht erwähnte Baisse der Häutepreise war nur von kurzer Dauer. Bereits seit August 1936 setzte auf den internationalen Märkten eine äusserst rege Nachfrage ein, welche, begleitet von einer gewissen Verknappung des Angebotes, zur Folge hatte, dass die Weltmarktpreise bis Ende des Jahres bedeutend stiegen, während die schweizerischen Importpreise unter dem doppelten Binfluss der Weltmarkthausse und der Abwertung eine Erhöhung bis 60 und mehr Prozent, je nach Qualität, verzeichnen. Dank der von der Preiskontrolle mit den Häuteverwertungsgenossenschaften und Gerbereien getroffenen Marktregelung konnten für das inländische Gefalle bis Ende Dezember 1936 die vor der Abwertung gültigen Preise beibehalten werden. Seit Anfang dieses Jahres erfolgte eine gewisse Angleichung der Inlandhäute an die Weltmarktverhältnisse, In Übereinstimmung mit der Entwicklung des Häutemarktes sind auch die Preise für importiertes Leder sowie im Inlande aus ausländischen Häuten gegerbte Leder bedeutend gestiegen, während inländisches Bodenleder und in kleinem Umfange Oberleder dank der erwähnten Häuteregelung noch zu alten Preisen verkauft wurden. Naturgemäss mussten durch diese Preisentwicklung der Ausgangsmaterialien auch die Preise der Fertigfabrikate, wie Lederwaren und insbesondere Schuhwaren, beeinflusst werden. Seit Anfang Dezember sind die Schuhdetailpreise in vielen Fällen um 5 bis 7 % erhöht worden, während seit Anfang dieses Jahres noch höhere Aufschläge, jedoch maximal im Ausmass der tatsächlichen Eohmaterialverteuerung, eintraten.

Die Aufschläge erfolgten jedoch nicht einheitlich, und es bestehen auch wesentliche Unterschiede je nach Fabrikat und Qualität, IV. Holz.

Die Abwertung hat die als Folge der verschiedenen Windwurfkatastrophen des Jahres 1935 eingetretene Abwärtsbewegung der Preise beim Nadelrundholz und Nadelschnittholz zum Stillstand gebracht. Im Kanton Graubünden z. B. konnten die aus der Fällung des Jahres 1935 noch übrig
gebliebenen Kundholzpartien innert kurzer Zeit mit einer Preisermässigung von 10 % abgesetzt werden.

Die Papierindustrie hat durch vermehrte Abnahme von inländischem Papierholz in namhafter Weise zur Entlastung der inländischen Bundholzvorräte mitgeholfen. Für den Winter 1986/37 haben die Waldbesitzer vorgesehen, im allgemeinen wieder den Normaletat zu schlagen. Die Preise werden

456

gemäss einer zwischen Waldwirtschaft und Schweizerischem HolzindustrieVerband unter Mitwirkung der Preiskontrollstelle zustandegekommenen Einigung ca. 10 % unter denjenigen der Vorwindwurfepoche liegen.

Für Papierholz wurde vom Volkswirtsehaftsdepartement der in einem neuen Abkommen vorgesehene Preis von Fr. 18.50 per Ster entrindetes Fichtenholz gutgeheissen.

Bis jetzt zeigen die Preise für inländische Brett er noch wenig Neigung, den allgemeinen Preisanstieg mitzumachen, und es sind noch wenig Anzeichen von einer durchgreifenden Besserung im Sägereigewerbe vorhanden.

Obschon die Preise für inländisches Brennholz im allgemeinen gleich geblieben sind, ist beim Brennholzhandel in den grossen Verbrauchsgebieten Basel und St. Gallen ein Preisauf schlag unvermeidlich, weil nicht mehr genügend inländisches, trockenes Holz der Nutzung 1985/86 vorhanden ist und der preisverbilligende Einfluss des ausländischen Brennholzes in Wegfall kommt.

Die Angst vor der Teuerung bewirkte eine lebhafte Nachfrage nach Wohnungseinrichtungen und Aussteuern, wodurch die Möbelindustrie für einige Zeit wieder gut beschäftigt ist. Dieser Industrie wurde ab 1. Januar 1987 ein Preisabschlag von 5 % bewilligt.

In Verbindung mit der Möbelindustrie ist auch die Beschäftigung in der Sperrholz- und Tischlerplattenfabrikation befriedigend. Die Preise der Sperrholzplatten haben je nach Holzart um 18 bis 17 %, einzelne ausländische Provenienzen sogar bis 80 %, aufgeschlagen.

Die Eichenrohfriesen zur P a r k e t t f a b r i k a t i o n , die fast ausschliesslich eingeführt werden müssen, erfahren Preiserhöhungen bis zu 80 %. Dadurch werden die fertig verlegten Eichenparkette nach voller Auswirkung der Abwertung und der Weltmarkthausse eine Preissteigerung von ca. 30 % erfahren.

Im grossen und ganzen sind die Absatzmöglichkeiten für schweizerisches Holz durch die Abwertung wesentlich besser geworden. Zu der als Folge der Abwertung eingetretenen allgemeinen Verteuerung des ausländischen Holzes kommt noch eine Preishausse in fast allen holzproduzierenden Ländern der Erde hinzu. Eine vermehrte Nachfrage nach inländischem Holz wird nach Wiedereinsetzen der Bautätigkeit und vermehrter Holzverwendung nicht ausbleiben, wenn es gelingt, die Preise für inländisches Holz auf ein gesundes Mass zu stabilisieren, V. Textilien und Textilwaren,
Automobil-Luftreifen (Pneus).

Die Notierungen zahlreicher wichtiger Textilrohstoffe der Weltmärkte stehen ini Durchschnitt der II. Hälfte 1986 wesentlich höher als in der entsprechenden Zeit des Vorjahres. Anderseits haben sich einige Eohstoffe der Textilindustrie in der Vergleichsperiode durchschnittlich im Preise ermässigt, doch zeigen auch diese Produkte im II. Semester 1986 wieder deutlich steigende Tendenz.

457

Die Notierungen für amerikanische Rohbaumwolle standen in der Berichtsperiode 7 bis 10 % über den Ansätzen der II. Hälfte 1985. Für ägyptische Sakellaridis mussten 18 bis 17 % mehr ausgelegt werden.

Unterschiedlich verlief die Preisentwicklung für Eohhanf einerseits, Flachs und Jute anderseits. Während Manila- und Sisalhanf um 15 bis 22 % im Preise anzog, sank die Notierung für Eigaer Flachs in der Vergleiohsperiode um zirka 16 %. Der Jutepreis ermässigte sich um 5 %. Die letzterwähnten beiden Eohstoffe zeigen aber seit Mitte 1936 steigende Tendenz.

Die Preise für Rohseide sind im II. Semester 1986 um 20 bis 25 % gestiegen, doch lagen sie im Durchschnitt niedriger als in der II. Hälfte 1985.

Am ausgesprochensten machte sich die Hausse auf dem Wollmarkt geltend.

Kammwolle, gewaschen, ist an den Londoner Auktionen innert Jahresfrist biß 50 % gestiegen.

Die sprunghaften Preissteigerungen auf den Wollmärkten sind vor allem mit der ausserordentlichen Beschäftigungszunahme in der Textilindustrie zu erklären. Wie auf andern Gebieten, so macht sich auch hier die Tendenz zu vermehrter Vorratbildung seitens des Konsums geltend.

Die allgemeinen Preissteigerungen auf dem Bohstoffmarkte und die Währungsangleichung unseres Frankens belebten auch den heimischen Textilhandel und die Industrie ausserordentlich. Die Fabrikanten sind auf weite Sicht mit Aufträgen versehen, ja überhäuft, und im gesamten Gross- und Detailhandel der Textilbranche macht sich eine ausgesprochena Eindeckungstendenz geltend.

Die Preise haben sich selbstverständlich in Anlehnung an die Bewegung der entsprechenden Weltmarktnotierungen für die einzelnen Spinnstoffe entwickelt, es haben demgemäss Garne und Gewebe aus Wolle die stärkste Abwärtsbewegung durchgemacht. Auch die Erzeugnisse der Baumwollspinnerei, -zwirnerei und -weherei haben eine beachtliche Verteuerung erfahren. Baumwollgarn Nr. 1/20 la, Louisiana, ist z. B. im Durchschnitt des III. zum IV. Quartal um 29 % im Preise gestiegen (Grosshandel). Die Preise für Leinengarn sind ebenfalls im Grosshandel in der entsprechenden Periode um 81 % gestiegen.

Die verhältnismässig schwächsten Erhöhungen konnten in der S ei denund Kunstseidenbranche festgestellt werden. Durch die ausserordentlich rege Nachfrage nach Textilprodukten ist gleichzeitig der jeweils in den früheren Berichten
hervorgehobene, durch die heftige Konkurrenz verursachte Preisdruck für einige Zeit vom Markte gewichen, so dass die Erlöse im allgemeinen als befriedigend angesehen werden können.

Die in der Produktion sich durchsetzenden Aufschläge waren im Handel, speziell im Detailhandel, bis Ende 1986 noch nicht allgemein spürbar, da meist noch alte Lager vorhanden waren. In allerletzter Zeit allerdings konnte auch der Handel nicht mehr darauf verzichten, die Verteuerung auf die Käufer, wenn auch in etwas gemildertem Masse, abzuwälzen.

458 Die Fabrikpreise für Wolldecken sind seit der Abwertung tun 8 bis 12 % gestiegen. Filze haben im zweiten Halbjahr gewisse Steigerungen durchgemacht. Für Haarfilze ist Ende des II. Semesters eine Erhöhung von ca.

7 % eingetreten. Diese Aufschläge sind in der Hauptsache auf die Preiserhöhungen der Rohstoffe zurückzuführen.

A u t o m o b i l l u f t r e i f e n und -schlauche. Trotz den durch die Währungsänderung bedingten höhern Gestehungspreisen und obschon sich diese höhern Preise sofort nach der Währungsänderung auswirkten, da die vorhandenen Bestände fast ausnahmslos Konsignationsvorräte waren, konnte mit einer Erhöhung der Listenpreise bis Anfang Februar 1937 zugewartet werden.

Ob allerdings diese Preisanpassung auch für die Zukunft genügen wird, hängt von der weitern Weltmarktpreisentwicklung der Bohmaterialien (ßohgummi, Baumwolle etc.) ab, die in letzter Zeit eine sehr scharfe steigende Tendenz aufwies.

VI. Kohle und flüssige Brennstoffe.

Kohle und Koks. Je nach Provenienz nahmen im Berichtsjahr die Preise für Kohle und Koks eine verschiedene Entwicklung. Bei allen jenen Provenienzen, die keine Abwertung oder nur eine Teilabwertung erfahren haben, ist die eingetretene Erhöhung auf diese und auch auf eine gleichzeitig eingetretene Weltmarkthausse zurückzuführen. Die französischen Lieferanten, obschon Frankreich im gleichen Ausmass wie die Schweiz abgewertet hat, sahen sich infolge sozialer Massnahmen genötigt, ihre Preise zu erhöhen. Leider hat die vorgenommene Lockerung der Einfuhrkontingentierung in preislicher Hinsicht die Erwartung nicht erfüllt, da in sämtlichen Produktionsländern infolge erhöhter Nachfrage und Förderausfall Warenverknappung eingetreten war.

Die Kleinhandelspreise mussten anfangs November den höhern Importund Grosshandelspreisen angepasst werden. Das verhältnismässig lange Hinauszögern dieser Preiserhöhung war nur auf Grund der grossen Kohleund Koksbestände zu alten Preisen möglich, die sich in Basel und Kehl befanden. Eine weitere Anpassung der Detailpreise an die durch die Weltmarktentwicklung bedingten höhern Gestehungspreise und an die durch verschiedene Frachtveränderungen entstandenen höhern Transportspesen fand Mitte Januar statt, Gasöl. Die sinkende Tendenz auf den beiden Weltmarktzentren Golf und Constantza, die bis in den Spätsommer hinein anhielt,
wurde durch eine steigende Preisentwicklung abgelöst und durch die Auswirkungen der Währungsänderung verschärft. Eine Preiserhöhung bzw. -anpassung konnte auf Grund ziemlich grosser Vorräte bis zum 2. November hinausgeschoben werden. Ab diesem Datum mussten jedoch die Grenzzisternenpreise für Gasöl I von Fr. 7.80 per 100 kg auf Fr. 9.40 erhöht werden. Infolge weiterer sehr scharfer Preissteigerungen -- Golf etwas weniger ausgesprochen wie Gonstantza -- musste mit Wirkung ab 25. Januar neuerdings eine Preiserhöhung von Fr. l per 100 kg

459 vorgenommen werden, so dass sich heute der Grenzzisternenpreis auf Fr. 10.40 per 100 kg stellt. Die bisher bestandenen Belationen zwischen Gasöl I, Heizöl II und Heizöl III erfuhren keine Veränderung.

Benzin. Ähnlich wie beim Gasöl entwickelten sich die Notierungen für Golf- wie für Constantza-Provenienz bei Benzin. Nach dem Tiefstand im Spätsommer 1986 erfuhren die Notierungen einen sehr scharfen Anstieg, der sich in den Monaten Oktober undNoveraber fortsetzte. Die vorher bestandene Diskrepanz zwischen Golf und Constantza, die leicht zugunsten von Golf war, erhöhte sich später sehr stark zuungunsten von Constantza. Nachdem im Monat Dezember der Anstieg sich leicht abschwächte, trat anfangs 1937 neuerdings eine starke Steigerung der Notierungen ein. Zu dieser ausgesprochenen Weltmarktsteigerung kam noch die Wäbrungsänderung, so. dass mit Wirkung ab 1. Dezember, um den Benzinliterpreis von 48 Rappen halten zu können, eine Zollreduktion vorgenommen und überdies das interne Kompensations· konto. herangezogen werden musste.

Petroleum. Im Gegensatz zu Benzin und Gasöl, deren Constantzapreise fast ausnahmslos über den Golf preisen sich befanden, waren die Golf preise für Petroleum bis Ende 1986 höher als die Constantzapreise. Nach einer relativ ausgeglichenen Marktlage bis Anfang November 1936 trat dann auch für Petroleum eine wesentliche Steigerung der Notierungen ein. Die Grenzzisternenpreise erfuhren erstmals eine Anpassung anfangs November 1936, die aber im Hinblick auf die weiter steigenden Weltmarktnotierungen nicht genügte, so dass mit Wirkung ab 25. Januar eine weitere Erhöhung vorgenommen werden musste. Der seit diesem Zeitpunkt festgesetzte Grenzzisternenpreis beträgt Fr. 12 per 100 kg. Die Uberwälzung dieser Grosshandelspreiserhöhungen auf die Detailpreise wird nicht zu umgehen sein.

Vu. Töpfer-, Porzellan- und Glaswaren.

Die der Kontingentierung unterliegenden Steingut- und Töpferwaren werden zum grössten Teil aus ausländischen Eohmaterialien angefertigt.

Die Abwertung bedingte einen gewissen Aufschlag dieser Eohmaterialien sowie der Hilfsstoffe (Glasuren usw.), weshalb, nachdem die Preise bis Ende 1986 seitens der Fabrikanten auf dem Vorabwertungsniveau gehalten worden waren, neuerdings gewisse Aufschläge der Fabrikpreise für Steingut, Töpferwaren wie auch für Porzellanwaren je nach
Qualität von 5 bis 10 %, ausnahmsweise bis 18 % vorgenommen werden mussten. Dagegen weisen die aus einheimischen Rohstoffen hergestellten Produkte dieser Branche keine Preisveränderungen auf. Die Preisentwicklung für Importfabrikate ist je nach Ursprungsland und Qualität ausserordentlich unterschiedlich.

Bei Fensterglas sind die Preise unverändert geblieben, während umgekehrt Spiegelglas im en gros Erhöhungen von ca. 11 bis 18 % aufweist.

460

VIII. Metalle und Metallwaren.

Der internationale Büstungswettlauf hat auf dem Bobmetallmarkt eine starke Warenverknappung herbeigeführt, in deren Folge die bereits im 13. Bericht erwähnte leichte Hausse in eine äusserst scharfe Aufwärtsbewegung umgeschlagen hat. Ausnahmslos stehen sämtliche Eisen, wie auch Nichteisenmetalle ganz bedeutend über dem Niveau des Vorjahres, in vielen Fällen erreicht die Steigerang der schweizerischen Engrospreise über 100 %.

Unter dem Einfluss dieser Kohstoffverteuerung sind denn auch die Preise der einfuhrgeschützten Metallwaren gegen Ende 1936 und zu Anfang 1937 nicht unwesentlich gestiegen. Je nach dem Eohstoffanteil der einzelnen Produkte variieren die Aufschläge im Grosshandel zwischen 5 bis 15 %, in vereinzelten Fällen, insbesondere bei verzinkten Waren usw., gehen die Auf schlage sogar darüber hinaus. Im Detailhandel dagegen sind die Erhöhungen dank der Beibehaltung der unveränderten absoluten Zwischenhandelsmarge wesentlich bescheidener.

IX. Maschinen, mechanische Geräte und Fahrzeuge.

Auch in dieser Branche mussten infolge der höhern Bohstoffkosten die Preise in zahlreichen Fällen erhöht werden. Im allgemeinen jedoch sind die Aufschläge dank dem verhältnismässig geringen Eohstoffanteil wesentlich kleiner als bei den Metallwaren. Für gewisse Fabrikate konnten auch die Vorabwertungspreise unverändert belassen werden. Die Aufschläge in dieser Gruppe bewegen sich imEahinen von 5 bis 10 %, und nur ausnahmsweise werden höhere Ansätze verzeichnet. So haben z. B. bisher die inländischen Nähmaschinen überhaupt nicht aufgeschlagen, während die Importfabrikate gewisse Erhöhungen von ca. 10 bis 15 % aufweisen. Die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte wurden im Mittel um 5 bis 7 % erhöht, einzelne Fabrikate bis 10 %, Waschherde und Waschmaschinen 10bis 15 %. Kinderwagen blieben bisher im Preise unverändert, -während die Fabrikpreise der Fahrräder ebenfalls bis 12 % aufgeschlagen haben.

X. Instrumente und Apparate.

Wie bereits im XIII. Bericht darauf hingewiesen wurde, veranlassten die teilweise unhaltbaren Preisverhältnisse in der Eadiobranche die Preiskontrolle, für die billigsten Apparateklassen eine gewisse Preisstützung vorzunehmen.

Die Abwertung hat auf die Preise der im Inlande hergestellten Apparate bisher keinen Einfluss gehabt, während für die importierten
Geräte zum Teil gewisse Erhöhungen vorgenommen werden mussten. Bei den übrigen kontingentierten Artikeln der genannten Gruppe sind keine Preisänderungen von Belang eingetreten, XI. Drogen, Chemikalien, Farbwaren und verwandte Produkte.

Ätznatron und kalzinierte Soda sind.Mitte 1986 im Preise neuerdings um ca. 5 bzw. 8 % gesenkt worden, und diese Preise konnten bisher gehalten werden. Dagegen hat sich das Kasein gegen Ende 1936 ausser-

461 ordentlich stark verteuert. Importiertes Kasein notiert beute nahezu doppelt soviel wie Mitte letzten Jahres, während die inländische Produktion gegenwärtig nahezu bedeutungslos geworden ist. Die verschiedenen Leimprodukte haben zufolge der Verteuerung der Ausgangsmaterialien wie Kasein, Gerbereiabfälle usw. bedeutend im Preise angezogen, lediglich Knochenleime notieren unverändert.

In der Gruppe der Farben- und Lackwaren mussten ebenfalls Preiserhöhungen bewilligt werden. Die wichtigsten Rohstoffe wie Lein-, Terpentinöl, Metalloxyde usw. sind sowohl auf dem Weltmarkt wie infolge der Abwertung bedeutend gestiegen, wodurch die Fertigfabrikate Aufschläge je nach Qualität von 7 bis 15 % erlitten haben. Die Preisentwicklung ist jedoch sehr uneinheitlich, gewisse Fabrikanten haben bis heute mit Aufschlägen noch zurückgehalten.

XII. Diverse, nicht anderweitig genannte Waren.

Elektrische Glühlampen haben seit dem letzten Bericht keine Erhöhung erfahren. Bei den Beleuchtungskörpern dagegen mussten Aufschläge im Ausmasse von 6 bis 15 %, hauptsächlich bedingt durch die aus dem Auslande importierten Glaskörper, zugestanden werden. Blei- und Farbstifte stehen heute im Preise ca. 7 % über dem Vorjahrsniveau.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen, und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. Februar 1937.

275

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : Motta.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

Beilagen: Bundesratsbeschlüsse Nrn. 49--51 über die Beschränkung der Einfuhr.

Bundesratsbeschluss über die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmäßigen Uhrenindustrie.

Zweite und dritte Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den deutschschweizerischen Verrechnungsverkehr vom 17. IV. 1935.

Zehnte Zusatzvereinbarung zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr.

Zahlungsabkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Bulgarien.

Schweizerisch-polnisches Abkommen über die Regelung der kommerziellen Zahlungen.

Bundesratsbeschluss über die Durchführung obigen schweizerisch-polnischen Abkommens.

462 Seilage 1.

Bundesratsbeschluss Nr. 49 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 17. November 1986.)

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Art. 1.

Artikel 2 des Bundesratsbeschlusses Nr. 45 vom 28. Februar 1936 über die Beschränkung der Einfuhr und Artikel 2 des Bundesratsbeschlusses Nr. 47 vom SO. März 1936 über die Beschränkung der Einfuhr werden aufgehoben.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 17. November 1936 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzug beauftragt.

131 Beilage 2.

Bundesratsbeschluss Nr. 50 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 27. November 1936.)

Der schweizerische Bundesrat beschliesst; Art. 1.

Die in den bisherigen Bundesratsbeschlüssen über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung ist nicht mehr erforderlich für die" hiernach genannten Waren jeden Ursprungs : Warenbezeichnung

Bezeichnung des Bundesratsbeschlusses

Felchen, frisch oder gefroren . : . .

Bettfedern: gereinigt Daunen (Flaum) : gereinigt

Nummer Datum 8 4. VII. 1932 28 15. IX. 1938 28 15. IX. 1933

Tarifnummer

87 a 155 b 156 b 168 a1 a2

190 191 205 206

Sal eter

P ungereinigtgt . . . . . . . . 24 Bestandteile von Schuhen und Pantoffeln, vorgearbeitet: -aus Leder l 2 -- andere J Sämereien, nicht anderweit genannte 37 Blumenzwiebeln und Pflanzenknollen 28

29. IX. 1933

26. IL 1932

2. X. 1984 15. IX. 1933

463 Tarifnummer

257 a 257 6 257 c 258 a 258 b ex 270/271

272 278 278

279 280

288 284 b · 285 a

285 b

Warenbezeichnung

Drechslerwaren : --· roh: Holzspulen, auch mit Eisenbeschlägen -- Küchengeräte, Werkzeuge, Werkzeughefte andere rohe -- andere als rohe: Fasshahnen, Werkzeuge, Werkzeughefte -- -- andere

Bezeichnung des BundesratsBeschlusses Nummer Datum

8

4. VII. 1982

8

4. VII. 1982

Skis . . .

20

16. V. 1983

Leisten (Stäbe) zu Rahmen: -- rohgrundiert: glatt, ohne Verzierung . . . .

-- -- verziert (ornamentiert) . . . .

88

27. IV. 1984

6

8. VI. 1982

8

4. VII. 1982

Korbmöbel: -- aus Flechtweiden, Haselruten und dgl., nicht in Verbindung mit Textilstoffen, nicht gepolstert -- aus anderen Materialien nicht in Verbindung mit TextilStoffen, nicht gepolstert . . .

in Verbindung mit Textilstoffen oder gepolstert Bürstenbinderwaren : -- Pinsel aller Art -- andere, auch in Verbindung mit anderen Materialien roh gebeizt -- -- poliert, lackiert etc., nicht in Verbindung mit Edelmetallen: -- aus Holz, auch mit Stoff belegt, aus Zelluloid, Hörn, Bein, Hartgummi oder Ersatzstoffen zu diesen Materialien

SS

8

27. IV. 1984

4. VII. 1982

464

Tarifnummer

ex 808 ex 331 880 a 880 a1

ex 888 b ex 840 a ex 840 &

878 379 ex 388/89

ex 517

ex 529

5956

597 b 598

Warenbezeichnung

Bezeichnung des Bundesratsbeschlusses Nummer Datum

Zellstoffwatte in Lagen: -- rechtwinklig in der Breite von weniger als 25 cm zugeschnitten -- anders als rechtwinklig zugeschnitten

S7

2. X. 1984

Pappe von 0,5 m2 und mehr Flächeninhalt, auf 4 Seiten beschnitten .

Wandverkleidungsplatten aus vegetabilischen Fasern

80

28.1.1934

Buchbinder- und Kartonnagearbeiten mit Ausnahme von Zigarettenpapier in Aufmachungen dieser 33 Nummern und Zigarettenhülsen aus Papiermaterial . .

Decken (Baumwolle), abgepasst : -- ohne Näh- oder Posamentierarbeit -- mit Posamentier- oder Näharbeit.

Waren der Tarifnummern 878/79: bestickt Platten aus Kautschuk ohne Gewebeoder Metalleinlage, vulkanisiert, ein- oder mehrfarbig, bis und mit 0,7 mm Dicke Kautschukplatten bis und mit 0,7 mm Dicke, mit nachträglicher Musterung (bedruckt, bemalt etc.). . .

27. IV. 1934

80.1.1982 3. VI. 1982

28

10. XI. 1988

88

27. IV. 1984

Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten : -- nicht profiliert: geschliffen oder poliert: andere (als die unter Pos. 595a genannten) -- profiliert: 6 geschliffen oder poliert: -- andere (als die unter Pos. 597a genannten) Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten, ornamentiert 12

8. VI. 1982

15. XI. 1982

465 Tarifnummer

Warenbezeichnung

Bezeichnung des Bundesratsbesehlusscs Nummer Datum

6740

Kanalisationsbestandteile aus feinem Steinzeug (Steingut) oder Porzellan, einschliesslich der Schüttsteine und Badewannen : andere als solche der Tarifnummer 674 a . . . . . . . 28 691 b Hohlglas und Glaswaren aus schwarzem, braunem, grünem Glas: andere als Flaschen.

2 ex 798/801 Waschküchen, transportable (Buanderien), aus Grauguss 80 848 b Bleidraht, -Kugeln, -Schrot { 39 ex 8980 M 8 Milchpumpen unter 100 kg per Stück 2 ex 8956/986 Präsmaschinen aller Art für die MetallM 6 bearbeitung im Stückgewicht von 5000 kg und darunter. . . . . . 33 ex 910 Kinderwagen 28 924 d Geschwindigkeitsmesser für Kraftfahrzeuge 30 ex 946 Ferngläser 87 ex 955 Pick-ups für Grammophon- und Eadioapparate 33 Harze aller Art, für technischen Gebrauch : -- weiche: 991 Peche, unverarbeitet, aller Art; Brai sec . . . 41 1118 Firnisse, Lacke und Sikkative, auch mit Farbstoffen versetzt; Standöl 33 ex 1145 Tabakpfeifen 80

10. XI. 19S8 26.11.1982 23.1.1984 28 IV 1985 26. II. 1932 27. IV. 1984 10. XL 1983 23.1.1984 2. X. 1934 27. IV. 1984

6. VIII. 1935 27. IV. 1984 28.1.1984

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1986 in Kraft, für Felchen der Pos. 87 a1 erst am 1. Januar 1987.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzug beauftragt.

148

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. I.

33

466

Beilage 3.

Bundesratsbeschluss Nr. 51 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 26. Januar 1987.)

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Art. 1.

Die in den bisherigen Bundesratsbeschlüssen über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung ist nicht mehr erforderlich für die hiernach genannten Waren jeden Ursprungs: Tarifnummer

383 450 .458ex 557/558 ex 557 a/559 694 a ex 802b

848 a 848 c 873 a 882e1 /h1

942 a ex 9426 943 ex 955

1152 1161 a

Warenbezeichnung

Bezeichnung des Bundesratsbeschlusses Nummer Datum

Posamentierwaren aus Baumwolle . .

Posamentierwaren aus Seide usw. . .

Kunstwolle Schweissblätter, Hosenträger, Sockenhalter Posamentierwaren aus Baumwolle oder l Seide, mit Näharbeit l Trockenplatten J Hammer-, Hebeisen-, Axt-, Hauen-, Pickel- und Schaufelformen . . . .

Blei, gewalzt u Blei in Blech; Röhren A Vergoldete und versilberte Waren dieser Nummer Ölfeuerungsapparate sowie Teile von solchen Reisszeuge

l

80.1.1932

80

28.1. 1934

2

28

10. XI. 1933

2 33 89

26. II. 1932 27. IV. 1984

2

26. II. 1982

28

10. XL 1983 24. V. 1982 27. IV. 1934 10. XI. 1988

5

Zeichnungsinstrumente aus Holz . . .

Photographische Apparate Kinematographien und ähnliche Apparate Beiseartikel aus Leder Binden aller Art für Verhandzwecke .

26. II. 1932

88 28 30 2 80

28. IV, 1935

23.1.1984

26. II. 1982 23.1.1984

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 27. Januar 1987 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzug beauftragt.

248

467 Beilage 4.

Bundesratsbeschluss über

die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie, (Vom 9. Oktober 1986.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den durch den Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1985*) in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 14.'Oktober 1988**) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande,

:

beschließet: L Geltungsbereich.

Art. 1.

1

Diesem Beschluss ist unterstellt die im Bereiche der Uhrenindustrie vorkommende Heimarbeit in allen ihren Formen, sowie die Arbeit in den sonstigen Betrieben der Uhrenindustrie, soweit nicht die Bundesgesetzgebung über die Arbeit in den Fabriken auf sie Anwendung findet.

a Familienbetriebe sind dem Beschluss ebenfalls unterstellt.

Art. 2.

Zur Uhrenindustrie im Sinne von Art. l gehören die Herstellung und Bearbeitung sämtlicher Erzeugnisse der Uhrenindustrie (Taschen-, Armbandund ähnliche Uhren, Stoppuhren, Penduletten, Wecker, Automobil- und Borduhren, Porte-échappements) und ihrer Bestandteile, Inbegriffen die Gehäuse jeder Art, sowie das Zusammensetzen der verschiedenen Teile zu Uhrwerken und fertigen Uhren, mit Einschluss der Hilfs-, Kontroll- und Vollendungsarbeiten, die das Herstellungsverfahren erfordert.

*) A. 8. 51, 792.

**) A. S. 49, 811.

468

Art. 8.

Nicht unter den Bundesratsbeschluss fallen: 1. Reparaturwerkstätten des Uhrmachergewerbes, soweit sie sich nicht auch mit Fabrikation im Sinne von Art. 2 befassen, ferner Ateliers von Lehranstalten und die Grossuhrenfabrikation (Turm-, Wand- und Standuhren) ; 2. ausschliesslich mit kaufmännischen Verrichtungen beschäftigte Personen.

Art. 4.

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit entscheidet im Zweifelsfalle, nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörde, ob der Beschluss auf einen bestimmten Betrieb oder Betriebsteil und auf bestimmte Personen Anwendung findet.

u. Heimarbeit.

Art. 5.

Wer in der Uhrenindustrie Fabrikationsaufträge in Heimarbeit vergeben will, bat .sich zuvor in ein vom Wohnsitzkanton des Heimarbeiters geführtes Register einzutragen. In das Register wird nur aufgenommen, wer in der Schweiz Niederlassung besitzt und sich verpflichtet, keine Heimarbeit ins Ausland zu vergeben.

2 Diese Vorschriften beziehen sich auch auf allfällige Mittelspersonen.

1

Art, 6.

Zur Vergebung von Heimarbeit wird nur zugelassen, wer selbst eine Fabrik oder ein Atelier für Uhrenfabrikation betreibt und, unter Vorbehalt der Ausnahmen hiernach, eine entsprechende Fabrikation darin ausübt. Der Auftraggeber hat sich bei der Anmeldung in das kantonale Register über die Erfüllung dieser Bedingung auszuweisen.

a Die Ausgabe von Heimarbeit darf sieh nur auf die nachstehend genannten Arbeitszweige und im nachbezeichneten Umfang, verglichen mit der Ausführung in der Fabrik oder im Atelier, erstrecken. In den unbeschränkt (zu 100 %) zugelassenen Arbeitszweigen darf eine Arbeit ausschliesslioh als Heimarbeit vergeben werden. Wo sie nur zu 25 % zugelassen ist, sind in der Fabrik oder im Atelier dreimal mehr Arbeiter zu beschäftigen als Heimarbeiter. Im Verzeichnis nicht erwähnte Verrichtungen dürfen nicht in Heimarbeit ausgeführt werden.

s Vorbehalten bleiben allfällige Änderungen des Verzeichnisses durch das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement nach Massgabe der Entwicklung der Technik oder der Bedürfnisse der Fabrikation.

4 Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, in begründeten Fällen und soweit dadurch die allgemeinen Interessen der TJhrenindustrie nicht beeinträchtigt werden, übergangsweise die Anwendung von 1

469 Absatz l und 2 dieses Artikels auf Auftraggeber, die wenigstens seit dem Jahre 1925 Heimarbeiter beschäftigen, hinauszuschieben, Verzeichnis der zur Ausführung in Heimarbeit zugelassenen Arbeitszweige.

1. Rohwerke: petites parties accessoires (ébavage, vissage, posage de pieds aux goupilles, posage de pieds de contre-pivots, adoucissages d'acier ou de laiton, etc.) ..

2. Weitere Fabrikationszweige: a. Unruhen: remontage de vis . .

b. Federn: attachage c. Zeiger: adoucissage. . . .

encartage rivage d. Schalen:.

finissage mit Einschluss von polissage und lapidage .

e. Emailzifferblätter: posage de pieds paillonnage creusage décalquage /. Metallzifferblätter:masticage gravure guillochage g. Raquettes, coquerets, plaques de contre-pivots h, Uhrsteine S. Zusammensetzen und Fertigmachen der Uhr: a, Pivotages, remontage de barillets et de contre-pivots, vissage de raquettes, décalquage de noms et marques sur cadrans, posage de radium, coupage de balanciers, réglages, posage de glaces rondes b. Remontage de mécanismes et de finissages, achevages, posage de cadrans, emboîtage, mit Einschluss von fonctionnement des secrets, retouche de réglage, sertissage et chassage de pierres ou de bouchons

% 100 100 100 100 25 25 25 100 100 100 25 25 25 25 25 25

100

25

Art. 7.

1

Als Heimarbeiter im Sinne des vorliegenden Bundesratsbeschlusses gilt, wer allein und ausschliesslich in seiner Wohnung gegen Lohn zur Uhrenindustrie gehörende Verrichtungen ausübt.

8

Es ist dem Heimarbeiter untersagt, andere Personen zur Mithilfe bei der Arbeit beizuziehen.

470 8

Gestattet ist dem Heimarbeiter die Annahme und Ausbildung eines Lehrlinge, jedoch darf in allen Fallen, auch wo mehrere Heimarbeiter nebeneinander arbeiten, nicht mehr als ein Lehrung ausgebildet werden. Die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 26. Jura 1980 über die berufliche Ausbildung bleiben vorbehalten.

Art. 8.

1 Einem Heimarbeiter wird gleichgestellt der Einzelarbeiter, der ausserhalb seiner Wohnung allein nach Art eines Heimarbeiters Lohnarbeit für die Uhrenindustrie verrichtet.

2 Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Personen, die als selbständige Unternehmer tätig sind oder deren Arbeit ausgesprochen künstlerischen Charakter au sich trägt. Indessen findet auf diese Personen der Art. 80 Anwendung.

Art. 9.

Kinder, die das vierzehnte Altersjahr noch nicht vollendet haben oder darüber hinaus noch zum täglichen Schulbesuch verpflichtet sind, dürfen in der Heimarbeit nicht beschäftigt werden.

Art. 10.

1

Die zur Ausführung in Heimarbeit ausgegebene Arbeitsmenge soll ein Wochenpensum pro Kopf nicht überschreiten. Das Pensum beraisst sich auf Grundlage der Arbeitsmenge, die ein Arbeiter durchschnittlich pro Woche m der Fabrik oder im Atelier in der für diese massgebenden Arbeitszeit bewältigt, vergleichbare Verhältnisse nach Art und Qualität der Arbeit vorausgesetzt.

a Handelt es sich um Arbeit, die ausschliesslich in Heimarbeit ausgeführt wird, so ist die normale Wochenleistung sinngemäss zu ermitteln.

Art. 11.

Wird in der Fabrik oder im Atelier verkürzt gearbeitet, so ist die in Heimarbeit auszugebende Arbeitsmenge im gleichen Verhältnis zu _ beschränken.

'·--

Art. 12.

Arbeitet ein Heimarbeiter für mehrere Auftraggeber, so hat er diese der zuständigen kantonalen Behörde unaufgefordert zu melden.

2 Solche Heimarbeiter dürfen insgesamt von ihren Auftraggebern nicht mehr Arbeit annehmen, als einem einfachen Wochenpensum für eine einzige Person entspricht. Sie haben über Ein- und Ausgang der Aufträge eine genaue Kontrolle zu führen und diese stets auf dem laufenden und den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu halten.

...··...

1

471

Art. 18.

Dem Heimarbeiter ist untersagt, ihm zur Selbstausführung übertragene Arbeit an andere Personen mir Ausführung weiterzugeben. Desgleichen ist ihm untersagt, Arbeit zur Vermittlung an Drittpersonen anzunehmen.

2 Vorbehalten bleibt die Weitergabe des réglage von Spiralfedern durch den Heimarbeiter, der die ganze Uhr und nicht nur Teile davon zusammensetzt.

1

Art. 14.

Der Auftraggeber hat für die in Heimarbeit vergebene Arbeit mindestens den gleichen Lohn zu bezahlen wie für die entsprechende, in der Fabrik oder im Atelier ausgeführte Arbeit.

8 Wird eine Arbeit im Sinne von Art. 6, Abs. 2, hievor ausschlieselieh in Heimarbeit angefertigt, BÖ ist der Lohn so zu bemessen, wie wenn die Arbeit mit Arbeitern der Fabrik oder des Atelier ausgeführt würde.

1

Art. 15.

1

Dem Heimarbeiter ist mit der Arbeit ein Begleitzettel auszuhändigen, wovon ein Doppel vom Auftraggeber zu verwahren ist. Der Begleitzettel muss folgende Angaben enthalten: a. Firma des Auftraggebers; 6. Name des Heimarbeiters; c. Laufende Nummer des Auftrages, Datum der Ausgabe und Datum der Ablieferung; d. Art, Menge und Lohnansatz der ausgegebenen Arbeit; e. Preis der gelieferten Fournitüren.

2

Die für die Berechnung des Verdienstes in Betracht fallenden Tarife und Lohnansätze, sowie die Preise für die gelieferten Fournitüren sind auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zwecks Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Art. 16.

Die Auszahlung des Lohnes hat spätestens alle zwei Wochen in bar und gesetzlicher Währung zu erfolgen. Hiebei ist dem Heimarbeiter eine schriftliche Abrechnung zu eigen zu übergeben, aus der die Lohnperiode, der Zahltag, der Bruttoverdienst, die allfälligen Abzüge für Fournitüren, mangelhafte Arbeit, Vorschüsse usw. ersichtlich sein müssen.

2 Der Auftraggeber hat das Abrechnungsdoppel zusammen mit dem entsprechenden Doppel des Begleitzettels während zwei Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der Kontrollbehörde vorzuweisen.

1

472

Art. 17.

Sind in einer Wohnung mehrere Personen als Heimarbeiter tätig, so finden die vorstehenden Vorschriften im vollen Umfang auf jede einzelne von ihnen Anwendung.

Art. 18.

Arbeitet eine Mehrzahl von Einzelarbeitern in der in Art. 8 hie vor erwähnten Weise in einem gemeinsamen Atelier, so kommen diese Vorschriften ebenfalls auf jeden einzelnen zur Anwendung. Vorbehalten bleibt die Bundesgesetzgebung über die Arbeit in den Fabriken.

Art. 19.

Wer Aufträge in Heimarbeit vergibt, hat über die von ihm beschäftigten Heimarbeiter ein Verzeichnis zu führen. Das Verzeichnis muss enthalten: Vor- und Familienname, Heimatort, Wohnort, Tag, Monat und Jahr der Geburt, ferner Tag und Monat des Beginnes sowie der Beendigung der Hein> arbeitstätigkeit im Kalenderjahr. Es ist am Sitze des Auftraggebers den Aufsichtsbehörden zwecks Einsichtnahme zur Verfügung zu halten.

HI. Kleinbetriebe und Familienbetriebe.

Art. 20.

1 Als Kleinbetriebe der Uhrenindustrie gelten die dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919 über die Arbeit in den Fabriken nicht unterstellten Fabrikationsunteniehmungen, in denen neben dem Betriebsinhaber und allfälligen Familiengliedern wenigstens eine nicht zur Familie gehörige Person beschäftigt wird.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 5 und 6 der Verordnung des Bundesrates vom S. Oktober 1919/7. September 1928 über den Vollzug des Fabrikgesetzes, soweit sie die Anwendung dieses Gesetzes auf Kleinbetriebe vorsehen, die mit einer Fabrik ein zusammengehöriges Ganzes bilden, Art. 21.

Als Familienbetriebe gelten Fabrikationsunternehmungen, in denen ausschliessh'ch Mitglieder der gleichen Familie, bis zum zweiten Grad, und zwar ausserhalb ihrer Wohnräume beschäftigt werden. Das Familienhaupt oder ein von der Gemeinschaft bezeichnetes Familienglied hat diese gegenüber den Behörden zu vertreten und ist vor diesen verantwortlich.

Art. 22.

Wird ein Kleinbetrieb von einer Mehrzahl von Personen betrieben, die dauernd oder zeitweilig an der Fabrikationsarbeit selbst teilnehmen, so gelten

473

diese Personen für die Anwendung des Beschlusses als Arbeiter. Sie haben unter sich einen Vertreter zu bezeichnen, der das Unternehmen gegenüber den Behörden zu vertreten hat und vor diesen verantwortlich ist.

Art, 28.

Kleinbetriebe und Familienbetriebe dürfen ihre Tätigkeit nicht in zu Wohnzwecken benützten Bäumen ausüben.

a Die verwendeten Arbeitsräume müssen gesundheitlich normalen Bedingungen genügen, gut lüftbar und heizbar sein. Natürliche und künstliche Beleuchtung soll reichlich und in einer Weise zur Verfügung stehen, die das Auge vor Schädigungen bewahrt.

3 Es sind zweckdienliche Vorkehren für die unschädliche Beseitigung der beim Betrieb entstehenden Luftverunreinigungen, wie Staub, Gase, Dämpfe vorzusehen, 1

Art. 24.

Die wöchentliche Arbeitsdauer darf im Durchschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Wochen achtundvierzig Stunden nicht übersteigen.

2 Die tägliche Arbeitsdauer ist in die Zeit zwischen 6 Uhr und 19 Uhr zu legen, mit einer wenigstens einstündigen Mittagspause. Der Samstagnachmittag ist von 12 Uhr ab freizugeben. Am Tage vor gesetzlichen Feiertagen (Art. 28) ist die Arbeit um 17 Uhr einzustellen.

3 Die täglichen Arbeitsstunden sind in einem Stundenplan festzulegen, der im Betriebe dauernd und gut sichtbar anzuschlagen ist.

1

Art. 25.

Innerhalb des Zeitraumes von acht Wochen unmittelbar vor Weibnacht und Ostern sind die Klein- und Familienbetriebe berechtigt, die Arbeitszeit während insgesamt 4 Wochen um 8 Stunden pro Woche und pro Arbeiter ohne besondere Bewilligung zu verlängern, jedoch nicht über die Zeit vor 6 Uhr morgens und nach 20 Uhr (Samstag 17 Uhr) abends hinaus.

2 Weitere Überstunden im Gesamtbetrage von sechsundsiebenzig Stunden pro Arbeiter und pro Kalenderjahr können zu andern Zeiten des Jahres auf schriftliches Gesuch durch die kantonale Oberbehörde oder die Bezirksbehörde bewilligt werden. Die Bewilligungen sind schriftlich zu erteilen und müssen im Betriebe während ihrer Geltungsdauer angeschlagen sein.

3 Für Überzeitarbeit im Sinne dieses Artikels ist ein Lohnzuschlag von 25 %, bezogen auf den allfällig vereinbarten festen Stundenlohn oder den durchschnittlichen Stundenverdienst, zu entrichten. Diese Bestimmung gilt nicht für Familienbetriebe.

Art. 26.

1

Der Betriebsinhaber hat Lohnlisten zu führen, in denen die täglich geleisteten Arbeitsstunden des einzelnen Arbeiters, dazu gesondert dessen allfällige

474

Überstunden, einzutragen sind. Die Gesamtzahl der vom einzelnen Arbeiter während des Jahres geleisteten Überstunden muss ersichtlich sein.

Art. 27.

Ausserhalb der in Art. 24, Abs. 2, und Art. 25, Abs. l, festgelegten Zeitgrenzen darf in den Klein- und Familienbetrieben nicht gearbeitet werden.

Ebenso ist Nacht- und Sonntagsarbeit verboten.

a Gestattet ist am Sonntag das Aufziehen der in Beobachtung befindlichen Uhren während einer Stunde am Vormittag, insofern dazu höchstens eine männliche, über achtzehn Jahre alte Person verwendet wird. Die gleiche Person darf nur jeden zweiten Sonntag in Anspruch genommen werden.

3 Als Nacht gilt die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr.

1

Art. 28.

Die von den Kantonen gemäss Art. 58 des Fabrikgesetzes bezeichneten gesetzlichen Feiertage haben auch Geltung für die Klein- und Familienbetriebe.

Durch solche Feiertage verursachter Arbeitsanfall darf nicht durch Ausgleich, sondern nur durch Überzeitbewilligung im Rahmen von Art. 25 dieses Bundesratsbeschhisses eingebracht werden, soweit ein Einbringen nicht überhaupt unterbleiben kann.

Art. 29.

Es ist untersagt, den in einem Klein- oder Familienbetrieb beschäftigten Personen Arbeit zur Ausführung ausserhalb der Arbeitsstunden des Ateliers nach Hause mitzugeben. Die Arbeiter dürfen solche Arbeit auch nicht freiwillig übernehmen.

Art. 80.

Die Art. 24 bis 28 finden auch Anwendung auf die Betriebsinhaber, ferner auf Betriebsleiter sowie auf Vertreter von Betriebsgemeinschaften im Sinne von Art. 21 und 22. Sie sind jedoch berechtigt, zur Besorgung der für den ungestörten Gang des Betriebes notwendigen Arbeiten die erforderliche Zeit ohne weiteres für sich in Anspruch zu nehmen.

Art. 31.

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Lohn spätestens alle vierzehn Tage, in bar und gesetzlicher Währung und unter Beifügung einer Abrechnung im Betriebe selbst, und zwar innert der Arbeitszeit, an einem Werktage auszubezahlen. Der Zahltag darf nur ausnahmsweise, aus zwingenden Gründen, auf den Samstag verlegt werden.

2 Am Zahltag darf in keinem Falle mehr als der Lohn für die letzten sechs Arbeitstage stehen bleiben.

1

475

Art. 32.

Die Abrechnung, die dem Arbeiter bei der Auszahlung des Lohnes zu übergeben ist, soll enthalten: a. Name der Firma; 6. Name des Arbeiters; c. Datum des Zahltages und die Angabe der Lohnperiode; d. die Zahl der geleisteten normalen Arbeitsstunden und die Zahl der Überstunden, in Wochenbetreffnissen; e. im Falle von Akkordlohn: die Menge der abgelieferten und berechneten Arbeit, in Wochenbetreffnissen; /. den Lohnansatz oder Tarif der Arbeit; !

g. Ursache und Betrag allfälliger Abzüge; 7». den dem Arbeiter zukommenden Totalbetrag.

Art. 38.

Dem Betriebsinhaber erwachsen gegenüber dem Arbeiter keinerlei Ansprüche für Überlassung des Arbeitsplatzes, für Beleuchtung, Heizung und Eeinigung, für Benutzung von Werkzeug und für Lieferung von Betriebskraft.

2 Für Lieferung von Waren und Fournitüren darf der Betriebsinhaber vom Arbeiter nicht mehr als den Betrag der Selbstkosten fordern.

3 Lohnabzüge für mangelhafte Arbeit oder verdorbenes Material sind zulässig; indessen darf für letzteres nur der Ersatz der Selbstkosten gefordert werden.

4 Abzüge zu Versicherungszwecken richten sich nach den Vorschriften der eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung.

1

Art. 34.

Die für die Berechnung des Verdienstes in Betracht fallenden Tarife und Lohnansätze, sowie die Preise für die dem Arbeiter gelieferten Fournitüren sollen diesem im voraus bekanntgegeben und auf Verlangen auch den Aufsichtsbehörden zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.

Art. 35.

Die Nachtruhe der weiblichen und jugendlichen Personen unter achtzehn Jahren muss wenigstens elf Stunden betragen und die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr in sich schliessen.

2 Weibliche Personen, die ein Hauswesen besorgen, haben das Eecht, die Arbeit eine halbe Stunde vor Mittag zu verlassen, wenn die Mittagspause weniger als anderthalb Stunden beträgt. Auf ihren Wunsch sind sie von den die normale Arbeitsdauer überschreitenden Eeinigungs- und Unterhaltungsarbeiten, sowie von allfälliger auf den Samstagnachmittag fallenden Überzeitarbeit zu befreien.

1

476

Art. 86.

Wöchnerinnen dürfen von ihrer Niederkunft an sechs Wochen nicht zur Arbeit zugelassen werden; diese Schonzeit ist auf ihren Wunsch auf acht Wochen auszudehnen.

a Es darf ihnen während dieser Zeit oder auf einen Termin, der in diese Zeit fällt, nicht gekündigt werden.

3 Der Zivilstandsbeamte, dem die Geburt angezeigt wurde, hat ihnen zuhanden des Betriebsinhabers das Datum der Niederkunft unentgeltlich zu bescheinigen.

4 Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin die Arbeit vorübergehend verlassen oder von ihr wegbleiben. Es darf ihnen deshalb nicht gekündigt werden.

Art. 87.

1 Kinder, die das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben oder über dieses Alter hinaus zum täglichen Schulbesuch verpflichtet sind, dürfen in den Klein- und Familienbetrieben nicht beschäftigt werden.

2 Jugendliche unter sechzehn Jahren dürfen nicht zu den die normale Dauer der täglichen Arbeit überschreitenden Arbeiten (Art. 25 ) herangezogen werden.

Art. 38.

1 Der Betriebsinhaber hat den jugendlichen Personen unter achtzehn Jahren einen Altersausweis abzuverlangen und ihn stets zur Verfügung der Aufsichtsbehörden zu halten. Der Inhaber eines Familienbetriebes hat gegebenenfalls die nämlichen Verpflichtungen für seine Familienangehörigen.

2 Dieser Ausweis ist vom Zivilstandsbeamten des Geburts- oder Heimatortes oder, bei nicht in der Schweiz geborenen Ausländern, von der zuständigen Polizeibehörde unentgeltlich auszustellen.

1

1

Art. 89.

Personen unter sechzehn Jahren, die nicht Lehrlinge sind, sollen und Religionsunterricht und die Arbeit im Atelier zusammen die normalen Tagesarbeit nicht übersteigen.

Unterricht darf durch die Arbeit im Atelier nicht beeinträchtigt

Für der SchulDauer der a Der werden.

3 Jugendlichen im Alter von sechzehn bis achtzehn Jahren, die nicht Lehrlinge sind, sollen zum Besuche beruflichen Unterrichts, der in die Arbeitszeit fällt, wöchentlich bis zu fünf Stunden freigegeben werden.

4 Vorbehalten bleiben die kantonalen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über Schul- und Eeligionsunterricht, sowie die Vorschriften über die berufliche Ausbildung auf Grund der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.

477

Art. 40.

Wird durch höhere Gewalt eine Abweichung von den Arbeitszeitvorschriften veranlagst, so ist die zuständige Orts- oder Bezirksbehörde sobald als möglich davon zu benachrichtigen, die ihrerseits in wichtigen Fällen die kantonale Oberbehörde zwecks Überprüfung von dem Vorkommnis in Kenntnis setzt.

Art. 41.

In jedem Klein- oder Familienbetrieb ist ein Verzeichnis über die im Atelier beschäftigten Personen zu führen. Das Verzeichnis muss enthalten: Vor- und Familienname, Heimatort, Wohnort, Tag, Monat und Jahr der Geburt, Art der Tätigkeit, sowie Tag, Monat und Jahr des Ein- und Austrittes der einzelnen Personen.

IV. Schlussbestimnrangen.

Art. 42.

1 Der Vollzug des Bundesratsbeschlusses obliegt den Kantonen. Sie haben die Vollzugsorgane zu bezeichnen und die Organisation des Vollzuges dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen.

2 Die Oberaufsicht über den Vollzug liegt dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und durch dessen Vermittlung dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ob, das zu Kontrollzwecken die eidgenössischen Fabrikinspektorate und Sachverständige beiziehen kann. Das Departement kann verbindliche Weisungen an die kantonalen Behörden erlassen.

Art. 43.

Die kantonale Oberbehörde ist befugt, in begründeten Fällen Ausnahmen von Art. 7, Abs. 2, Art, 18 und Art. 28, Abs. 2 und 3, zu gewähren. Die Ausnahmen sind schriftlich zu erteilen und dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit bekanntzugeben. Sie können bei missbräuchlicher Benützung zurückgezogen werden.

Art. 44.

Das Eechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und den Heimarbeitern, sowie zwischen dem Betriebsinhaber und seinen Arbeitern und Angestellten richtet sich nach dem Obligationenrecht, soweit der vorliegende Beschluss nicht eigene Bestimmungen aufstellt.

Art. 45.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder die zu seinem Vollzug erlassenen Anordnungen, die sich die im Sinne des Bundesratsbeschlusses verantwortlichen Personen (Heimarbeiter, Kleinbetriebs- oder Familienbetriebsinhaber bzw. deren Vertreter) zuschulden kommen lassen, werden, sofern sie nicht zivilrechtlicher Natur sind, in leichten Fällen mit Busse von zehn bis fünfzig Franken, in schweren Fällen mit Busse von mehr als fünfzig bis fünfhundert Franken bestraft.

1

478 2

Die Strafen sind innert der gegebenen Schranken zu erhöhen, wenn die Widerhandlungen sich innert eines Jahres, seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung an gerechnet, wiederholen.

* Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

1 Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1858 über das Bundesstrafrecht findet Anwendung. Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 46.

Die Verfolgung und Beurteilung von Zuwiderhandlungen ist Sache der Kantone.

2 Die Kantonsregierungen haben dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit sämtliche endgültigen Strafentscheide einzusenden.

1

Art. 47.

Der Bundesratsbeschluss vom 80. Dezember 1985 zum Schutze der Uhrenindustrie, sowie der Bundesratsbeschluss zur Ergänzung dieses Beschlusses, vom 18. März 1986, bleiben vorbehalten.

Art. 48.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. November 1936 in Kraft. Er gilt bis zum 81. Dezember 1937.

16

479

Beilage 5,

Zweite Zusatzvereinbarung vom 18. Oktober 1936 zum

Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 17. April 1935, Abgeschlossen in Berlin am 18. Oktober 1986.

Provisorisch in Kraft getreten am 19. Oktober 1986.

Der Schweizerische Bundesrat und die Deutsche Eegierung haben zum Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr die folgenden Änderungen vereinbart: A. Artikel VIII des Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 17. April 1935 in der Passung der Zusatzvereinbarungen vom 6. Juli 1936 erhält folgende Fassung: «Das Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 17. April 1985 in der Fassung der Zusatzvereinbarungen vom 6. Juli 1986 gilt bis zum 81. Dezember 1936, Zu diesem Zeitpunkt treten ebenfalls folgende Abkommen ausser Kraft: a. Die Vereinberungen über Verrechnung im deutsch-schweizerischen Warenverkehr (Warenzahlungsabkommen Anlage A); 6. das Versicherungsabkommen vom 6. Juli 1986 (Anlage D); c. die Vereinbarungen über den Verkehr zwischen der Deutschen Verrechnungskasse und der Schweizerischen Nationalbank (Bankenabkommen vom 17. April 1985 in der Fassung vom 6. Juli 1986, Anlage E); d. das Zinsenabkommen vom 6. Juli 1936 (Anlage F); e. das Abkommen vom 5. November 1982 über den gegenseitigen Warenverkehr.

Sollten die bei Abschluss dieses Abkommens bestehenden Verhältnisse sich wesentlich ändern, steht beiden Parteien das Recht zu, sofortige Verhandlungen über eine neue Begelung des Zahlungsverkehrs zu beantragen.

Sollten diese Verhandlungen nicht binnen 12 Tagen nach Stellung des Antrages zu einer Verständigung führen, so kann das Abkommen von jeder Partei mit einer Frist von 12 Tagen gekündigt werden.» B. Diese Zusatzvereinbarung soll ratifiziert werden und tritt am fünfzehnten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Bern stattfinden soll, in Kraft. Die vertragschh'essenden Teile werden sie jedoch vor der Ratifikation mit Wirkung vom 19. Oktober 1986 ab vorläufig anwenden.

480

Seilage 6.

Dritte Zusatzvereinbarung vom 23. Dezember 1936 zum

Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 17. April 1935.

Abgeschlossen in Bern am 28. Dezember 1986.

Provisorisch in Kraft getreten am 1. Januar 1987.

Der Schweizerische Bundesrat und die Deutsche Eegierung haben zum Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr die folgenden Änderungen vereinbart: A. Artikel V des Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 17. April 1935 in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 6. Juli 1936 erhält folgende Fassung: «Die bei der Schweizerischen Nationalbank gemäss Artikel II, Ziffer 2, dieses Abkommens zur Verfügung stehenden Guthaben werden wie folgt aufgeteilt : A. Zunächst wird ein Betrag von 18,8 Million an Franken monatlich ausgeschieden und wie folgt aufgeteilt : a. 14,5 Millionen Franken monatlich = rund 77,1% der Guthaben werden verwendet für die Bezahlung von Waren schweizerischer Erzeugung oder solcher Waren, die in der Schweiz eine wesentliche Bearbeitung erfahren haben, sowie für Nebenkosten im Warenverkehr und verwandte Zahlungen; b. 4,3 Millionen Franken monatlich = rund 22,9% der Guthaben werden der Deutschen Verrechnungskasse auf freies Konto gutgeschrieben.

Die vorstehend aufgeführten Beträge werden von den bei der Schweizerischen Nationalbank zur Verfügung stehenden Guthaben jeweils täglich im festgesetzten Verhältnis abgezweigt.

B. Der Uberschuss, der über den Betrag von 18,8 Minionen Franken monatlich hinaus aus diesem Abkommen bei der Schweizerischen Nationalbank zur Verfügung steht, wird wie folgt verwendet:

481:

·ei. 90% des Überschusses werden einem Konto gutgeschrieben, aus dem vorerst die Kosten der Durchführung der Transferangebote und sodann die unter das Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland vom 9. Juni 1988 fallenden Vermögenserträgnisse .schweizerischer Gläubiger beglichen werden sollen (Transferfonds) ; b. 10% des Überschusses werden der Deutschen Verrechnungskasse auf freies Konto gutgeschrieben.» B. Artikel VIII des Abkommens erhält folgende Fassung: «Das Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungs-verkehr vom 17. April 1985 in der Passung der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 18. Oktober 1936 gilt bis einschliesslich 81. März 1937. Zu -diesem Zeitpunkt treten ebenfalls folgende Abkommen ausser Kraft: a. Die Vereinbarungen über Verrechnung im deutsch-schweizerischen Warenverkehr (Warenzahlungsabkommen, Anlage A); b. die Vereinbarung über den deutschen Reiseverkehr nach der Schweiz (Reiseverkehrsabkommen, Anlage B) ; ·c. das Versieherungsabkominen (Anlage D); ·a. die Vereinbarung über den Verkehr zwischen der Deutschen Verrechnungskasse und der Schweizerischen Nationalbank (Bankenabkommen, Anlage E); ·e. das Zinsenabkommen (Anlage F); /. die Transfervereinbarung vom 23. Dezember 1936 (Anlage H).

Sollten die bei Abschluss dieses Abkommens bestehenden Verhältnisse -sich wesentlich ändern, steht beiden Parteien das Eecht zu, sofortige Verhandlungen über eine neue Regelung des Zahlungsverkehrs zu beantragen.

Sollten diese Verbandlungen nicht binnen 12 Tagen nach Stellung des Antrages zu einer Verständigung führen, so kann das Abkommen von jeder Partei mit einer Frist von 12 Tagen gekündigt werden.» C. Diese Zusatzvereinbarung soll ratifiziert werden und tritt am fünfzehnten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Berlin stattfinden soll, in Kraft. Die vertragschliessenden Teile werden sie jedoch vor der .Ratifikation mit Wirkung vom 1. Januar 1937 ab vorläufig anwenden.

301

.Bundesblatt. 89. Jahrg, Bd. L

34

482 Beilage 7,

Zehnte Zusatzvereinbarung zu

dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigere Warenverkehr, Abgeschlossen in Bern am 28. Dezember 1936.

Provisorisch in Kraft getreten am 1. Januar 1987,

Zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Deutschen Begierang: ist folgendes vereinbart worden:

L Das Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr vom 5. November 1932 mit den zugehörigen Zusatzvereinbarungen wird ab 1. Januar 193T wieder in Kraft gesetzt mit der Massgabe, 1. dass im Palle des Ausserkrafttretens des Abkommens über den deutschschweizerischen Verrechnungsverkehr das Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr an jedem Monatsersten - auf den" Schiusa des betreffenden; Kalendermonats gekündigt werden kann, 2. dass im Schlussprotokoll zur Vierten Zusatzvereinbarung zu den* deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr vom 20. Dezember 1938, Abschnitt A, der Absatz 8 zu Nr. aus 185 (Käse), folgende Fassung erhält : «Die Vereinbarungen zu Nr. aus 185 gelten für die Dauer des Abkommens über den gegenseitigen Warenverkehr».

II.

Die dem Abkommen beigefügte Anlage B (Zölle bei der Einfuhr in das, schweizerische Zollgebiet) wird wie folgt geändert: : .

NB. ad 447a/448: Sofern der Gesamtgehalt an mitversponnener Kunstseide (Stapelfaser, Zellwolle usw.) nicht mehr als fünf Gewichtsprozente ausmacht, fällt er für die Verzollung ausser Betracht.

483 Zollansatz

Fr. per q

447 61

547a

550a

Gewebe aus Seide, Florettseide, Kunstseide : -- am Stück: aus Textilstoffen der Kategorie VII A, B und D, gemischt mit höchstens 25 Gewichtsprozenten an im Garn versponnener Kunstseide (Stapelfaser, Zellwolle usw.)

800.-- Kleidungsstücke für -- aus Seide: aus Geweben Kleidungsstücke für -- aus Seide: -- -- aus Geweben

Herren und Knaben: der Nrn. 4476 und 447b1 . . . . 800.-- Damen und Mädchen: der Nrn. 4476 und 44761 . . . . 800.--

III.

Diese Zusatzvereinbarung soll ratifiziert werden. Sie tritt fünfzehn Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Berlin stattfinden soll, in Kraft. Die beiden Regierungen werden die Vereinbarung jedoch vom 1. Januar 1987 ab vorläufig anwenden.

203

484

..

Beilage 8.

Übersetzung.

Zahlungsabkommen zwischen

der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Bulgarien.

Abgeschlossen, in Sofia am 24. Dezember 1986.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1937.

Zur Erleichterung des gegenseitigen Warenverkehrs haben die schweizerische und die bulgarische Regierung an Stelle dès Clearingabkommens vom 11. Juli 1936 das folgende Abkommen getroffen: :

· · : ' . Art. !..

1. Der Gegenwert der in die Schweiz eingeführten Waren bulgarischen Ursprungs ist durch Erlag des Kaufpreises der bulgarischen Ware in Schweizerfranken auf ein Sämmelko.nto einzuzahlen, das bei der Schweizerischen Nationalbank für die Bulgarische Nationalbank geführt wird.

2. Die in Ziffer l dieses Artikels vorgesehene Zahlungsregelung findet ebenfalls Anwendung auf Nebenkosten des Warenverkehrs sowie auf Ansprüche bulgarischer Gläubiger aus Dienstleistungen (wie beispielsweise Kommissionen, Provisionen, Gebühren, Honorare).

8. Das Sammelkonto ist unverzinslich.

Art. II.

Die in Art. I dieses Abkommens vorgesehene Zahlungsregelung findet keine Anwendung für den Verkehr mit Waren bulgarischer Herkunft, welche die Schweiz nur transitieren.

Art. III.

1. Die Schweizerische Nationalbank verständigt die Bulgarische Nationalbank täglich von jeder auf das Sammelkonto erfolgten Einzahlung.

2. Die Zahlungsanmeldungen sollen den Namen des bulgarischen Gläubigers und des schweizerischen Schuldners, die Art der Ware, für welche die Zahlung geleistet wurde, den Betrag in Schweizerfranken, den gemäss Artikel VIII

485

dieses Abkommens ausgeschiedenen freien Devisenanteil sowie alle andern zur Identifizierung des entsprechenden Warenexportes nötigen Angaben enthalten.

3. Die auf eine andere Währung als Schweizerfranken lautenden Forderungen bulgarischer Gläubiger werden zum offiziellen Tageskurs in Zürich in Schweizerfranken umgerechnet.

.

Art. IV.

1. Die Bulgarische Nationalbank verwendet die gemäss Art. VIII, lit. b, dieses Abkommens auf ihr « Kompensation »-Konto bei der Schweizerischen Nationalbank einbezahlten Beträge zur Bezahlung der nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Bulgarien eingeführten Waren schweizerischer Herkunft, sowie zur Begleichung der in Artikel I, Ziffer 2, dieses Abkommens vorgesehenen Nebenkosten des Warenverkehrs und Forderungen für Dienstleistungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens entstehen.

2. Diese Verwendung erfolgt im Wege einer Kompensation zwischen den beteiligten Parteien. Zu diesem Zwecke wird die Bulgarische Nationalbank den bulgarischen Exporteur, zu dessen Gunsten eine Einzahlung auf das Sammelkonto bei der Schweizerischen Nationalbank erfolgte, verhalten, sein Guthaben einem bulgarischen Importeur schweizerischer Waren oder einer Drittperson, der ein Anspruch auf Überweisung nach der Schweiz der in Ziffer l hiervor erwähnten Beträge zusteht, abzutreten.

8. Jede Kompensation unterliegt der Genehmigung der Bulgarischen Nationalbank und der Schweizerischen Verrechnungsstelle und wird nur bewilligt, wenn sie den in beiden Ländern geltenden Vorschriften entspricht.

Art. V.

1. Die : Bulgarische Nationalbank verständigt die Schweizerische Verrechnungsstelle täglich über die von ihr erteilten Kompensationsbewilligungen.

Diese Meldungen sollen den Namen der an der Kompensation beteiligten Parteien, den Betrag in Sehweizerfranken, die Art der Ware, die vereinbarte Prämie, die Fälligkeit der Forderung und die Nummer der Kompensation enthalten.

2. Die Bulgarische Nationalbank und die Schweizerische Verrechnungsstelle .werden sich über die technische Durchführung dieses Abkommens verständigen.

Art. VI.

1. Die bulgarischen Schuldner zahlen den Gegenwert ihrer Verpflichtungen zugunsten der bulgarischen Gläubiger in Lewa bei der Bulgarischen Nationalbank ein, welche diesen an die Berechtigten weiterleitet.

2. Die Bulgarische Nationalbank wird gleichzeitig mit der Auszahlung an den bulgarischen Gläubiger die Schweizerische Verrechnungsstelle von den

486

Einzahlungen der bulgarischen Schuldner verständigen und sie anweisen, den Gegenwert dieser Einzahlungen an die schweizerischen Gläubiger auszuzahlen.

8. Die Zahlungsanweisungen der Bulgarischen Nationalbank sollen den auszuzahlenden Betrag in Schweizerfranken, die Nummer der Kompensation, und den Namen des bulgarischen Schuldners und des schweizerischen Gläubigers enthalten.

Art. VII.

1. Die schweizerische Herkunft der in Art. IV genannten Waren wird durch ein schweizerisches Ursprungszeugnis festgestellt.

2. Die nicht von einem solchen Zeugnis begleiteten Waren werden als Waren nichtschweizerischen Ursprungs betrachtet.

8. Die Forderungen schweizerischer Gläubiger aus dem Veredlungs- und Eeparaturverkehr zwischen der Schweiz und Bulgarien werden in gleicher Weise behandelt wie Forderungen aus der Lieferung von Waren, die von einem schweizerischen Ursprungszeugnis begleitet sind, vorausgesetzt, dass den Fakturen eine Beseheinigung der zuständigen schweizerischen Handelskammer beiliegt, worin bestätigt wird, dass die betreffende Arbeit in der Schweiz ausgeführt worden ist.

Art. VIII.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle verteilt die auf das Sammelkonto der Bulgarischen Nationalbank bei der Schweizerischen Nationalbank einbezahlten Beträge auf folgende zwei Konten: a. Freies Konto der Bulgarischen Nationalbank, welchem der freie Devisenanteil gutgeschrieben wird, der ihr gemäss ihrer «Allgemeinen Verordnung» zusteht.

.

b. Kompensations-Konto, aus welchem die schweizerischen Forderungen gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens befriedigt werden.

Art. IX.

Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf den Finanzdienst von Anleihen, die auf dem Wege öffentlicher Emissionen aufgelegt wurden, noch auf Bezüge bulgarischer Importeure, welche in freien Devisen oder vermittelst Kompensation mit Exporten bulgarischer Waren nach Drittländern bezahlt werden.

Art. X..

.1. Die Bulgarische Nationalbank wird ohne Beschränkung auf einen.

Höchstbetrag die Abtretung von Waren- oder Finanzforderungen oder Forderungen aus dem Versioherungsverkehr zur beliebigen Verwendung in Bulgarien in internen Lewas zulassen. In gleicher Weise wird sie die Abtretung solcher Forderungen zur Begleichung bulgarischer Waren bewilligen, die zur Ausfuhr

487

nach Drittländern bestimmt sind, soweit diese Transaktionen ihrer «Allgemeinen Verordnung» entsprechen.

2. Die Bulgarische Nationalbank wird die Schweizerische -Verrechnungsstelle fortlaufend über diese Transaktionen verständigen.

Art. XI.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet das gegenwärtige Abkommen in gleicher Weise Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. XII.

1. Dieses Abkommen ersetzt das Clearingabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Bulgarien vom 11. Juli 1936.

2. Die bis zum 81. Dezember 1936 noch unerledigten Clearing-Saldi werden gemäss besonderer Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen abgetragen.

8. Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1937 in Kraft und soll alsbald ratifiziert werden. Es hat bis zum 81. Dezember 1937 Gültigkeit und kann erstmals spätestens am 30. September 1937 mit Wirkung auf den 81. Dezember 1987 gekündigt werden.

4. Falls eine Kündigung nicht erfolgt, wird dieses Abkommen von sechs zu sechs Monaten stillschweigend verlängert. In diesem Fall kann es unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat auf Ende «ines jeden Semesters gekündigt werden.

Ausgefertigt in Sofia, in zwei Exemplaren, den 24. Dezember 1986.

214

;

488 Beilage ».

Übersetzung.

Schweizerisch-polnisches Abkommen über die Regelung der kommerziellen Zahlungen.

Abgeschlossen am 31. Dezember 1936, Datum des provisorischen Inkrafttretens : 1. Januar 1937

Die Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen sind übereingekommen, zur Regelung der kommerziellen Zahlungen zwischen der Schweiz und Polen, in Ergänzung des schweizerisch-polnischen Abkommens vom 19. November 1936 über die Liquidierung der bei den Verrechnungsstellen beider Staaten zugunsten der polnischen und schweizerischen Gläubiger erfolgten Einzahlungen (nachstehend kurz «Liquidationsabkommen»genannt), folgendes zu vereinbaren:

Art. 1.

1. Gemäss Artikel 5 des Liquidationsabkommens vom 19. November1936 ist der Gegenwert von Verpflichtungen, die aus dem Import polnischer Waren nach der Schweiz oder aus den unter Buchstaben b, o, d, e. f, g und fein Artikel 6 des vorerwähnten Liquidationsabkommens genannten Leistungen herrühren, weiterhin auf das Konto der Polskie Towarzystwo Handlu Kompensacyjnego Sp. z. o. o. oder der an ihre Stelle tretenden Institution (nachstehend «Polnische Kompensationsgesellschaft» genannt) bei der Schweizerischen Nationalbank einzubezablen. Diese Einzahlungen werden zur Abtragung der bis 30. November 1936 bei der genannten Polnischen Kompensationsgesellschaft einbezahlten Beträge verwendet.

2. Immerhin können in den durch die beiden vertragschliessenden Parteien aus kommerziellen Gründen als gerechtfertigt befundenen Fällen die schweizerischen Schuldner von der im vorigen Absatz festgelegten Einzahlungs-pflicht befreit und ermächtigt werden, die in Betracht kommenden Beträgeauf dem Wege privater Komponsationstransaktionen zugunsten schweizerischer Gläubiger zu verwenden.

Art. 2.

Alle bis 30. November 1936 bei der Polskie Towarzystwo Handlu Kompensacyjnego Sp. z. o. o. nicht einbezahlten Forderungsbeträge für

480

a. die Lieferung von Waren schweizerischen Ursprungs, ohne Bücksicht auf den Zeitpunkt der Einfuhr der Ware oder des Verfalls der Forderung ; b. die Lieferung von Waren nichtschweizerischen Ursprungs, die vor dem 24. Juli 1936, dorn Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements betreffend Ausfuhrzertifikate im Zahlungsverkehr mit Polen vom 23. Juli 1986, in Polen eingeführt wurden; c. Leistungen schweizerischer Firmen im Veredlungs- und Beparaturverkehr; d. Dienstleistungen (wie Kommissionen, Provisionen, Auslagen von Handelsreisenden, Transportkosten, Zölle, Honorare und ähnliche Leistungen) ; e. andere Nebenkosten, wie Gehälter, Saläre und Pensionen von Vertretern, Angestellten und Arbeitern, Patentgebühren und ähnliche Leistungen; /. Begiespesen, d. h. allgemeine Verwaltungsunkosten, die schweizerische Firmen verausgabt haben für die Ausbeutung von Unternehmungen, die sie in Polen, sei es in Form einer Tochtergesellschaft, einer Filiale oder Agentur besitzen; g. Gewinne und Generalunkosten, herrührend aus Handelsgeschäften, die von schweizerischen Firmen in Polen getätigt wurden; h. Zinsen und Kursdifferenzen im Warenverkehr; i. schweizerische Leistungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums, wie Lizenzen usw.

sind, sofern die in Polen geltenden internen Vorschriften es vorsehen .sollten^ auf ein besonderes Konto bei der Polnischen Kompensationsgeselîschaft einzuzahlen.

2, Wenn die polnischen Schuldner den Nachweis leisten, dass sie gegenüber ihren in Frage kommenden schweizerischen Gläubigern von ihrer Schuldpflicht befreit sind, können sie über die in Abschnitt l dieses Artikels erwähnten Beträge zur Bezahlung der Guthaben von Exporteuren polnischer Waren verfügen, sofern diese Exporteure die entsprechenden «Verrechnungsscheine für die Ausfuhr» oder ähnliche Dokumente besitzen.

Art. 3.

Die Kompensationstransaktionen, von denen in diesem Abkommen die Bede ist, müssen in jedem einzelnen Falle den zuständigen Behörden beider Länder zur Genehmigung unterbreitet werden.

Art. 4.

.

1. Die zuständigen Behörden beider Länder werden im. gegenseitigen Einverständnis die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Massnabmen treffen.

.

490

'

2. Sie werden sich gegenseitig von den Kompensationsbewilligungen, die sie erteilt haben, Mitteilung machen, mit allen Angaben, welche die Peststellung der betreffenden Transaktion ermöglichen.

Art. 5.

Die von den zuständigen Behörden beider Länder ausgestellten Kompensationsbewilligungen ersetzen weder die Einfuhrbewilligungen, .noch die Bewilligungen anderer Art, die nach den im Einfuhrland geltenden Vorschriften notwendig sind.

Art. 6.

Weist bei Ablauf des vorliegenden Abkommens das Konto der Schweizerischen Nationalbank bei der polnischen Kompensationsgesellschaft einen Saldo zugunsten der schweizerischen Gläubiger auf, so haben die schweizerischen Importeure weiterhin den Gegenwert ihrer Importe im Sinne von Art. l dieses Abkommens und gemäss Art. 5 des Liquidationsabkommens vom 19. November 1986 bis zur vollständigen Abtragung des erwähnten Saldos an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen.

Art. 7 .

. . . ' . .

Gemäss Zollunionsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft and dem Fürstentum Liechtenstein vom 29. März 1928 findet dieses Abkommen auch auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Anwendung.

Art. 8. .

1. Das vorliegende Abkommen wird so bald wie möglich ratifiziert werden.

Es tritt fünfzehn Tage nach dem Austausch der Eatifikationen, der in Warschau stattfinden soll, in Kraft.

2. Es kann von den vertragschliessenden Parteien vor dem 81. Mai 1987 gekündigt werden, in welchem Falle es am 80. Juni 1937 abläuft. Erfolgt auf diesen Zeitpunkt keine Kündigung, so wird es stillschweigend verlängert und kann dann jederzeit auf zwei Monate gekündigt werden.

Art. 9.

Unabhängig von der im Abschnitt 2 des vorigen Artikels enthaltenen Bestimmung sind sich die vertragschliessenden Parteien darüber einig, dass, wenn eine von ihnen Massnahmen ergreifen sollte, die geeignet sind, die Sachlage, wie sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens bestand, zu erschweren, die andere Vertragspartei die sofortige Aufnahme von Verhandlungen verlangen kann, um den gewünschten Ausgleich, wieder her-

491

zustellen. Wenn diese Verhandlungen innerhalb eines Monats seit dem Begehren um deren Aufnahme nicht zu einem befriedigenden Ergebnis führen, so kann der vertragschliessende Teil, der sieh beeinträchtigt fühlt, das vorliegende Abkommen auf einen Monat kündigen.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in Bern, den 81. Dezember 1936.

492 Seilage 10.

Bundesratsbeschluss über

die Durchführung des schweizerisch-polnischen Abkommens vom 31. Dezember 1936 über die Regelung der kommerziellen Zahlungen.

(Vom 10. Februar 1937.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , in Ausführung des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, im Hinblick auf das am 81. Dezember 1986 abgeschlossene schweizerischpolnische Abkommen über die Regelung der kommerziellen Zahlungen, beschliesst: Art. 1.

Sämtliche Zahlungen, die von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen direkt oder indirekt an im polnischen Zollgebiet domizilierte Zahlungsempfänger geleistet werden, dürfen nur durch Einzahlung des Betrages an die Schweizerische Nationalbank in Zürich ausgeführt werden.

Wo in den nachfolgenden Artikeln auf Polen Bezug genommen wird, so ist darunter stets das gesamte polnische Zollgebiet zu verstehen.

Art. 2.

Von der in Art. l genannten Verpflichtung sind ausgenommen: a. Zahlungen für Waren nichtpolnischen Ursprungs; b. Zahlungen, die im Reiseverkehr oder für Erholungsaufenthalte oder für Erziehungs- oder Studienzwecke von in der Schweiz domizilierten Personen oder für deren Rechnung in Polen gemacht werden.; c. Zahlungen im schweizerisch-polnischen Versicherungs- und Rückversicherungsverkehr; .

d. Überweisungen im Zinsen- und Kapitalverkehr.

493

Art. 8.

Von der Einzahlung auf das Verrechnungskonto Polen bei der Schweizerischen Nationalbank können auch einZahlungspflichtige Verbindlichkeiten befreit werden, die mit Zustimmung der schweizerischen Verrechnungsstelle in anderer Weise erledigt werden.

Art. 4.

. Zahlungen für in die Schweiz eingeführte Waren polnischen Ursprungs sind auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu leisten, wenn die Waren aus einem Drittland oder durch einen nicht in Polen domizilierten Zwischenhändler geliefert werden. .

Art. 5.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank.

Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post erfolgen.

Art. 6.

Die schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt die Formalitäten, die bei der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank und bei der Durchführung der Kompensationstransaktionen zu beobachten sind.

Art. 7.

Die Zollverwaltung wird auf Verlangen dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder einer von diesem zu bezeichnenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus Polen bekanntgeben.

Art. 8.

Die Zolhneldepflichtigen (Art. 9 und 25 des Zollgesetzes vom I.Oktober 1925) sind gehalten, in folgenden Fällen auf den von ihnen dem Zollamt für Waren aus Polen eingereichten Zolldeklarationen den Empfänger anzugeben: a. bei Einfuhrverzollung: auf der Deklaration für die Einfuhr (Verordnung vom 1. Dezember 1986 über die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Ausland); b. bei Freipassabfertigung : auf der Deklaration für die Freipassabfertigung ; c. bei Freipasslöschung: auf der Deklaration für die Freipasslöschung; d. bei der Einlagerung in ein eidgenössisches Niederlagshaus, in ein Zollfreilager oder in ein spezielles Läger: auf der Einlagerungsdeklaration.

494

Als Empfänger ist derjenige zu betrachten, auf dessen Bechnung die Ware eingelagert wird; e. im Privatlagerverkehr : auf der Deklaration für die Geleitscheinabfertigung oder auf andern für die Anmeldung für das Privatlager vorgeschriebenen Deklarationen.

Der Zollmeldepflichtige ist gehalten, dem Zollamt in den genannten Fällen ausser den durch die Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Deklarationsformularen auf Verlangen auch ein gleichlautendes Doppel abzugeben, das alle Angaben des Originals enthalten soll. In denjenigen Fällen, in denen ein solches Doppel verlangt wird, findet die Zollabfertigung nur statt, wenn ausser der Zolldeklaration auch das vorschriftsgemäBS ausgestellte Doppel eingereicht worden ist.

Die eidgenössische Oberzolldirektion wird die Bestimmungen dieses Artikels auch auf andere Abfertigungsarten ausdehnen, wenn es für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlich erscheint.

Sie ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen eintreten zu lassen.

Art. 9.

Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklarationen unverzüglich der schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden.

Art. 10.

Die zuständigen Behörden werden ermächtigt, im Verkehr mit Polen a. zu verfügen, dass Überweisungen von einer schweizerischen Postcheckrechnung zugunsten einer in Polen geführten Postcheckrechnung nur durch Vermittlung der Schweizerischen Natipnalbank zulässig sind; fc. Postcheckrechnungen für Personen oder Firmen, die in Polen ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Niederlassung haben, aufzuheben; c. den Postanweisungsverkehr nach Polen sowie den Einzugsauftragsverkehr aus Polen einzuschränken oder gänzlich einzustellen; d. den Nachnahmeverkehr aus Polen nach der Schweiz durch die Eisenbahn und die Post einzuschränken oder gänzlich einzustellen.

Art. H, Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Postund Telegrapheriverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss. den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlungen des Schuldners in der .Schweiz an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die zur .Durchführung des mit Polen abgeschlossenen Abkommens über den gegenseitigen Zahlungsverkehr erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

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Die schweizerische Verrechnungsstelle wird ermächtigt, durch besondere sachverständige Beamte Bücherrevisionen und Warenkontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vorzunehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in Bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit Polen, soweit er für den Verrechnungsverkehr von Interesse ist, nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das mit Polen getroffene Abkommen über den Zahlungsverkehr vom 81. Dezember 1986 begangen haben.

Der mit Bundesratsbeschluss vom 22. März 1985 genehmigte Beschluss der schweizerischen Clearingkommission betreffend die von der schweizerischen Verrechnungsstelle bei Bevisionen und Warenkontrollen zu erhebende Gebühr findet auf Polen Anwendung.

Art. 12.

Wer auf eigene Bechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizih'erten natürlichen oder juristischen Person eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person zuhanden des in Polen domizilierten Begünstigten oder des aus der Einfuhr von Waren polnischen Ursprungs in die. Schweiz forderungsberechtigten in einem Drittlande domizilierten Gläubigers angenommen bat, nicht an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer in der Schweiz eine solche Zahlung als Begünstigter oder Stellvertreter oder Beauftragter des Begünstigten annimmt, wer den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Verfügungen zuwiderbandelt oder in irgendeiner Weise in der Schweiz die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis auf Fr. 10 000 oder Gefängnis bis auf 12 Monate bestraft ; die beiden Strafen können verbunden werden.

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecbt vom 4. Februar 1858 findet Anwendung.

Art. 18.

Die Verfolgung und : die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, EinsteUungsbeschlüsseund Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Brlass dem eidgenössischen Volkwirtschaftsdepartement mitzuteilen.

496 Art. 14.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 15.

Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Bundesratsbeschlusses wird der Bundesratsbeschluss vom 81. Juli 1936 über den Zahlungsverkehr mit Polen ausser Kraft gesetzt.

Art. 16.

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 1987 in Kraft.

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XIV. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland. (Vom 19. Februar 1937.)

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1937

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

3511

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.02.1937

Date Data Seite

417-496

Page Pagina Ref. No

10 033 203

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