101 # S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 8. Juni 1987.)

Am 8. Juni 1937 hat Herr Otto Köcher dem Bundesrat sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister des Deutschen Reiches bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

(Vom 11. Juni 1937.)

Als Delegierter des Bundesrats an dem vom 16.--23. Juni 1987 im Haag stattfindenden XVII. internationalen Landwirtschaftskongress wird bezeichnet : Herr Nationalrat Carnat, Tierarzt, in Delsberg.

Als Delegierter des Bundesrats an dem am 15. und 16. Juni 1937 im Haag stattfindenden II. internationalen Kongress der landwirtschaftlichen Presse wird bezeichnet : Herr Dr. Feisst, Vizedirektor der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, in Bern.

Als Delegierter des Bundesrats an dem vom 18.--25. Juli 1987 in Paris stattfindenden XIV- internationalen Architektenkongress wird bezeichnet: Herr Léon Jugo, Direktor der eidgenössischen Bauten, in Bern.

421

Bekanntmachungen von Departementen and andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Pflästereigewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 18, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

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Reglement über die Lehrlingsausbildung im Pflästereigewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Pflästereigewerbe erstreckt sieh ausschliesslich auf den Beruf des Pflasterers.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 3 Jahre.

Für den Lehrling, der bereits als Stosser (Hilfsarbeiter) mindestens ein Jahr Berufspraxis hat, beträgt die Lehrzeitdauer zwei Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit einem gelernten Pflasterer tätig ist, darf jeweils nur einen Lehrling ausbilden.

In Betrieben, die im Jahresdurchschnitt 2 bis 4 gelernte Pflasterer beschäftigen, darf ein zweiter Lehrling angenommen werden, wenn der erste die Hälfte seiner vertraglichen Lehrzeit bestanden hat.

Betriebe mit einem Jahresdurchschnitt von 5 bis 8 gelernten Pflasterern dürfen jeweils 3 Lehrlinge ausbilden. Diese sollen sich möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Kein Betrieb darf gleichzeitig mehr als 3 Lehrlinge annehmen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Der Lehrling soll in erster Linie an genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Er ist zur Ordnung bei der Ausübung des Berufes auf den Baustellen und Lagerplätzen sowie im Magazin anzuhalten und von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln:

103 Eigenschaften, Behandlung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Materialien. Ergiebigkeit der Steinsorten. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken.

Abstecken, Flächenvorausmasse und Materialbedarfsbestimmungen. Handhaben, Behandeln und Instandstellen der Werkzeuge und Arbeitsgeräte. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

Erstes Lehrjahr.

Üben im Handhaben der Werkzeuge und Gerätschaften durch Mithilfe bei den vorkommenden Berufsarbeiten. Ausbildung im Stossen und in den Unterbauarbeiten, wie Geröll-, Kies- und Steinbettunterlagen. Mithilfe beim Abstecken; Einführung in einfache Pflästerungsarbeiten, in Ausfug- und Flickarbeiten und in das Steinrichten.

Zweites Lehrjahr.

Wiederholen der Arbeiten des ersten Lehrjahres. Ausbildung im Ausführen der wichtigsten Pflästerungsarten, wie Schichten-, Bogen- und Wildpflaster; Versetzen von Bund- und Bordsteinen, Stellplatten und Stellsteinen; Zubereitung von Beton und Untergiessen von Randsteinen. Steinrichten zum Einspitzen. Selbständiges Ausführen von Absteckungen.

Drittes Lehrjahr.

Förderung in den einzelnen Arbeiten und Arbeitsmethoden des ersten und zweiten Lehrjahres. Selbständiges Ausführen aller auf der Baustelle, dem Lagerplatz und im Magazin vorkommenden Berufsarbeiten, mit Einbezug der Materialbedarfsbestimmungen und unter besonderer Berücksichtigung des benötigten Zeitaufwandes. Kontrolle der Höhenlage.

Anmerkung: Bei verkürzter Lehrzeit ist das vorstehende Lehrprogramm sinngemäss anzuwenden.

4.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung; der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses.

Réglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. August 1937 in Kraft.

Bern, den 25. Mai 1987.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Obrecht.

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Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Pflästereigewerbe.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe des Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Pflästereigewerbe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Pflasterer nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Arbeitsprüfung ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Prüfung in den Berufskenntnissen sowie die Beurteilung der Prüfungsarbeiten hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfung sind sein Arbeitsplatz sowie das nötige Material und das Werkzeug anzuweisen und die Prüfungsaufgaben zu erklären. Der Experte hat den Prüfung in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

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3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 2 Tage.

a. Arbeitsprüfung ca. 15 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoö.

a. Arbeitsprüfung.

Die Arbeitsprüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete: Absteckungsarbeiten. Ausführen von Schichten- und Bogenpflaster; Versetzen von Bund- oder Bordsteinen und Stellplatten oder Stellsteinen. Steinrichten und Stossen. Flickarbeit.

Besonderer Wert ist zu legen auf fachgemässe Ausführung, Arbeitseinteilung und Handfertigkeit.

6. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde : Herkunft, Eigenschaften, Behandlung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Materialien.

Werkzeuge und Geräte : Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Allgemeine Fachkenntnisse: Beschreibung der Arbeitsvorgänge bei der Ausführung der einzelnen Berufsarbeiten. Abstecken, Flächenausmass, Kontrolle der Höhenlage. Ergiebigkeit der Steinsorten und Materialbedarfsbestimmung. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Berufsausübung.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind: fachgemässe und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden. Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten sind von l--3 zulässig.

1 = sehr gut: für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung; 2 = gut : für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit ; 8 = genügend : für noch annehmbare Arbeit ; 4 = ungenügend : für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Pflasterer zu stellen sind, nicht entspricht; 5 = unbrauchbare Arbeit.

Bundesblatt.

89. Jahrgang. Bd. II.

8

106 Die Note der Arbeitsprüfung und diejenige in den Berufskenntnissen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Prüfungspositionen und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Verband Schweizerischer Pflästerermeister unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung.

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. 1: Schichtenpflaster » 2: Bogenpflaster.

» 3: Versetzen von Bund- oder Bordsteinen.

» 4: Versetzen von Stellplatten oder Stellsteinen.

» 5: Steinrichten, Stossen, Flickarbeit.

B&rufskenntnisse.

Pos. 1: Materialkunde.

» 2: Werkzeuge und Geräte.

» 8: Allgemeine Fachkenntnisse.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird : Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. August 1937 in Kraft.

Bern, den 25. Mai 1937.

Eidgenössisches 433

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

107

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1937

1936

Januar bis Ende April Mai Januar bis Ende Mai .

975 260 1235

588 133 721

. . .

Zu-oder Abnahme

+ 387 4-p 127 üi -|- 514

B e r n , den 12. Juni 1937.

421

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

# S T #

Wettbewerb- and Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Ausschreibungen von Bauarbeiten.

Waffenplatz Thun.

Über die Erd-, Maurer-, Eisenbeton-, Kanalisations-, Zimmer-, Spengler- und Bedachungsarbeiten (Kiesklebedach) für ein Materialdepot in Thun wird Konkurrenz eröffnet.

Pläne, Bedingungen und Angebotsformulare sind im eidgenössischen ßaubureau in Thun aufgelegt.

Die Offerten sind verschlossen mit der Aufschrift: ,,Angebot für Materialdepot Thun" bis und mit dem 21. Juni 1937 franko einzureichen an die 420 Direktion der eidg. Bauten.

B e r n , den 5. Juni 1937.

(2..)

Über folgende Bauarbeiten wird Konkurrenz eröffnet:

Zeughausanlagen in Moudon, Uster, Affoltern am A l bis, Mellingen, Lenzburg, Gelterkinden, Oensingen und Interlaken.

Glaser- und Schreinerarbeiten; hölzerne Rolladen; eiserne und hölzerne Kipptore; Verglasung; Gipserarbeiten; Bodenbeläge und Unterlagsböden ; Plättliböden, Parquet, Riemenböden, fugenlose Böden; Wandbeläge (Plättli); Malerarbeiten und Aufziehen von Tapeten.

Zeughausanlage in Lyss.

Glaser- und Schreinerarbeiten; eiserne und hölzerne Kipptore; Verglasung; fugenlose Böden; Malerarbeiten.

Zeughausanlage in Frauenfeld.

Glaser- und Schreinerarbeiten; Verglasung; Malerarbeiten.

Zeughausanlagen in Wil (St. Gallen), Langnau i. E. und Wangen a. A.

Glaser- und Schreinerarbeiten; eiserne und hölzerne Kipptore; Verglasung; Malerarbeiten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1937

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.06.1937

Date Data Seite

101-107

Page Pagina Ref. No

10 033 302

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