- . . ' . .

9 2 1

Zentralsekretär dos schweizerischen Werkmeisterverbandes, . .Vertreter der schweizerischen Angestelltenverbände ; August Schelbert, Sekretär des christlichen Verbandes der Holz-und Bauarbeiter.

: Als Delegierte der Schweiz an dem in Paris vom 19. bis 24. Juli 1937 stattfindenden"II. Internationalen Kongress für geistige Hygiene werden bezeichnet : die Herren H. W. Maier, Direktor der Heilanstalt Burghölzli in Zürich, und Dr. B. de Saussure, Privatdozent an der Universität Genf.

382

.

.

.

Bekanntmachungen von Departementen and andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Coiffeurgewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 18, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verord-.

nung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Coiffeurgewerbe, 1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Coiffeurgewerbe erstreckt sich auf folgende Berufe: .

A. Herrencoiffeur, mit einer-Lehrzeitdauer von drei Jahren; B. Damencoiffeur und Coiffeuse, mit einer Lehrzeitdauer von je drei Jahren ; C. Posticheur und Posticheuse, mit einer Lehrzeitdauer von je drei Jahren.

Die Lehrzeitdauer des Damencoiffeurs beträgt ein Jahr, wenn die Lehre im Herrencoiffeurberufe bestanden und darin das Fähigkeitszeugnis erworben wurde.

: Die zuständige kantonale Behörde kann bei allen vorgenannten Berufen im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

922-'-

: .

; -

· -

'

'

. . . . . .

Spezialbetriebe des Coiffeurgewerbes, wie Theatercoiffeurgeschäfte, Kosmetik;- und Schönheitspflege-Institute dürfen nur dann Lehrlinge (Lehrtöchter) ausbilden, wenn sie die Fertigkeiten eines der eingangs erwähnten Grundberufe nach Massgabe der nachstehenden Lehrprogramme vermitteln.

2. Beschränkung der Zahl der männlichen und weiblichen Lehrlinge.

Wird ein Betrieb vom Meister allein oder vom Meister und einer oder mehreren gelernten Arbeitskräften geführt, so darf er einen Lehrling ausbilden.

Ein zweiter Lehrling kann angenommen werden, wenn der erste im letzten halben Jahre seiner vertraglichen Lehrzeit steht.

In gemischten Betrieben (Herren- und Damencoiffeurgeschäft) gelten die gleichen Bestimmungen für jeden Berufszweig, sofern in diesen Betrieben mindestens ein gelernter Herrencoiffeur und ein gelernter Damencoiffeur (Coiffeuse) tätig sind.

Jedem Lehrling muss ein ausschließlich ihm vorbehaltener Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, .

" Kein Betrieb darf mehr als zwei (gemischte Betriebe, Herren- und Damencoiffeurgeschäfte, vier) Lehrlinge gleichzeitig ausbilden.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes, über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle, bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

. Allgemeines.

Der Lehrling (Lehrtochter) ist in erster Linie an Ordnung und Reinlichkeit bei der Ausübung des Berufes zu gewöhnen. In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind ihm folgende Kenntnisse zu vermitteln: Die gebräuchlichsten Materiahen, wie Haarsorten, Präparate für Haarund Gesichtspflege, Perückenmaterial, deren Verwendung und Qualitätsmerkmale. Behandlung der Werkzeuge und Apparate, Handhabung der Wäsche (Mäntel, Tücher, Servietten). Belehrung über Berufshygiene und Unfallgefahren.

Die nachstehend angeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, in den folgenden Lehrjahren stets zu wiederholen;

923 Die Ausbildung des Lehrlings (Lehrtochter) ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen. Lehrzeit die im nachstehenden Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann.

Erstes Lehrjahr.

' .

.

-

A. Herrencoiffeur.

a, Kundenbedienung: Messerabziehen auf Stein und Riemen. Handübungen mit Messer, Kamm und Schere. Einseifen, Abwaschen, Kopfwäschen, Friction, Basieren und Frisieren. Haarschneiden mit und ohne Maschine.

b, Postichearbeiten: Handhabung und Anwendung der Werkzeuge; Haarpräparationen (Zupfen, Hecheln, Waschen, Entwirren, Abziehen, Melieren, Abbinden). Zubereiten von Weilenhaaren. Frisure forcée. Tressieren und Krepp flechten. Einteilen der Haare für Teile und Zöpfe. Anfertigung der letzteren. Nähen und Knüpfen auf dem Perückenkopf. Papillotieren. Legen von Wasserwellen an einfachen Strassenposticb.es.

B. Damencoiffeur and Coiffeuse.

a. Kundenbedienung: Behandlung von Lang- und Kurzhaar, wie Haare bürsten, auskämmen und abteilen; ferner Kopfwäschen, Friction, Haartrocknen. Ondulieren, Aufstecken einer einfachen Frisur. Papillotieren.

fr. Postichearbeiten: Gleiches Lehrprogramm wie Herrencoiffeur.

Zweites Lehrjahr.

A, Herrencoiffeur.

a, Kündenbedienung : Basieren mit Kompressen. Effilier-, En-brôaseund Kinder-Haarschnitt. Bartschneiden. Schnurrbartbrennen und -schneiden.

Haarsengen.

b. Postichearbeiten: Aufbau einer Montierarbeit. Massnehmen für Perücke. Übertragen der Masse-auf den Perückenkopf. Zeichnung. Bandspannung. Vernähen. Aufsetzen der Federn.. Überziehen mit Stoff oder Tüll.

Aufnähen der Tressen. Knüpfen einer Perücke. Schneiden, Frisieren.

B. Damencoiffeur und Coiffeuse.

o. Kundenbedienung : Damenhaarschnitt. Spitzenschneiden und Sengen. Kopf- und Haarpflege. Wasser- und Föhnwellen. Ondulieren von Kurz- und Langhaar. Moderne Frisuren.

b. Postichearbeiten: Gleiches Lehrprogramm wie Herrencoiffeur.

Drittes Lehrjahr.

A. Herrencoiffeur.

a. Kundenbedienung: Damenhaarschnitt. Kopf-, Haar- und Gesichtspflege. Haarbrennen. Wasser- und Föhnwellen.

924.

b. Postichearbeiten: Das Knüpfen oder Tamburieren. Anfertigung weiterer Strassenpostiches.

: -.

B. Damencoiffeur und Coiffeuse.

a. Kundenbedienung : Mithilfe beim Erstellen von Dauerwellen Schönheitspflege. Manicure (fakultativ). Siehe Anmerkung 1.

b. Postichearbeiten : Gleiches Lehrprogramm wie Herrencoiffeur..

Anmerkungen: !.. Es .steht der zuständigen kantonalen Behörde frei, die Manicure für den Damencoiffeur oder für die Coiffeuse allein obligatorisch zu erklären.

-· In denjenigen Kantonen, wo die Manicure als «hilfsärztlicher Beruf» betrachtet wird, sind für deren Erlernung und für die Prüfung über die darin erworbenen Kenntnisse die entsprechenden kantonalen Vorschriften massgebend.

2, Für die Ausbildung zum Damencoiffeur in einjähriger Lehrzeit (Herrencoiffeure mit Fähigkeitszeugnis) ist das vorstehende Lehrprogrammsinngemäss» anzuwenden.

. .

.

8. In Gegenden, wo die Ausführung von Postichearbeiten wenig üblich ist, kann die zuständige kantonale Behörde im Einvernehmen mit den interessierten Berufsverbänden die Ausbildung des Lehrlings (Lehrtochter) in diesem Berufsgebiet als fakultativ erklären. Die Lehrabschlussprüfung erstreckt "sich in diesen Fällen nicht auf die Prüfung über Postichearbeiten.

.': C. Posticheur und Posticheuse.

Der Abschnitt b des Lehrprogramms für den Herrencoiffeur (erstes, zweites und drittes Lehrjahr) gilt sinngemäss für die Ausbildung des Posticheurs und der Posticheuse.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Reglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5 . Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. Juni 1937 in Kraft.

-..-..

Bern, den 12. März 1937.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

925

Règlement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Coiffeurgewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Coiffeurgewerbe.

I. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt für alle Berufszweige in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern : Für Herrencoiff eur, Damencoiffeur und Coiffeuse : Arbeitsprüfung (Kundenbedienung, Postichearbeiten) *) und Beruf skenntnisse ; für Posticheur und Postiche.use : Arbeitsprüfung (Postichearbeiten) und Berufskenntnisse; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern: Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde.

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

II. Durchführung der Lehrabschlüssprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Herrencoiffeur, Damencoiffeur oder Coiffeuse, Posticheur oder Posticheuse nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie soll in geeigneten privaten Salons öder in denjenigen der Berufsschulen, wenn immer möglich aber nicht im Lehrgeschäft des Prüflings selbst, durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten muss von einem Experten gewissenhaft überwacht werden. Die Beurteilung der ausgeführton Prüfungsarbeiten sowie die "Abnahme der. Prüfung in den Berufskenntnissen hat in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

_*) In Gegenden, wo die Ausführung von Postichearbeiten wenig üblich ist und wo die zuständige kantonale Behörde im Einvernehmen mit den interessierten Berufsverbänden die Ausbildung des Lehrlings (Lehrtochter) in diesem Berufsgebiet als fakultativ erklärt hat, fällt diese Prüfung weg.

926 Der Experte hat die Prüflinge in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

A. Herrencoiffeur.

1. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert l bis 2 Tage.

I. A r b e i t s p r ü f u n g : a. Kundenbedienung 6--8 Stunden.

*) b. Postichearbeiten 6--8. Stunden.

I I . Berufskenntnisse c a . 1 / 2 Stunde: Die Erüfungszeit in den Berufskenntnissen ist in derjenigen für die Arbeitsprüfung inbegriffen.

.

: Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

-

Z: Prüfungsstoff.

I. Arbeitsprüfung.

a. Kundenbedienung (6--8 Stunden). .

1. Haar schneiden. Jeder Prüfling hat verschiedene Haarschnitte auszuführen. Bei. halblangem Haarschnitt ist die Effilation des Haares zu kontrollieren, bei En-brosse-Haarschnitt die Gesamtform zur Gesichts- und Kopfform. Bei der Beurteilung ist der Wattekragen zu entfernen, und es ist zu kontrollieren, ob die abgeschnittenen kleinen Haare im Nacken, in den Ohren und im Gesicht entfernt sind.

.Beim Haarsengen ist auf gleichmässiges Abbrennen und Abreiben der Haarspitzen zu achten.

: .

2. K o p f w ä s c h e n (Shampooing und Friction). Diese Arbeit soll so ausgeführt werden, dass sie vom Kunden als eine Wohltat empfunden wird; möglichst keine Flüssigkeit in das Gesicht, den Nacken oder in d i e Augen fliessen lassen.

. . .

3. Wasserwellen, Föhnwellen oder Haarbrennen, Frisieren.

Es ist dem Prüfling zu überlassen, welche Spezialität er als Prüfungsarbeit wählt, also z. B. Wasserwellen legen, Wasserwellen klopfen unter der Frisierhaube, Föhnwellen, oder das Haar mit dem Eisen eindrehen und bombieren.

.

.

Beim Frisieren sind speziell zu beachten: . Gut durchgekämmte Frisur. Lage des Scheitels zur Kopfform und : zum Haaransätze.

.

.

4. Basieren. Es sind folgende Punkte zu beachten: Das Umlegen der Serviette, Einseifen, Rasiermesserbehandlung, Ausrasieren, Schnittansätze (auch bei Favoris und englischgestutztem Schnurrbart), Abwaschen.

. . . . .

.*).Siehe Fussnote Seite 925

.

-

·

- . .

927

5. Schnurrbartschneiden (-brennen), Bartschneiden. Es ist auf saubere und gleichmässige Arbeit zu achten und diese im besonderen von der Seite zu kontrollieren.

.

Bei der Beurteilung eines Bartschnittes soll der Kopf des Kunden in die normale Lage gesetzt werden, um die Façon richtig kontrollieren zu können, (Beim Fehlen geeigneter Modelle kann Ersatzmaterial aus Haar verwendet werden.)

.

6. Haar- und Gesichtspflege. Die Haarpflege. kann durch Handoder Vibrobehandlung erfolgen. Dies ist auch der Fall bei der Gesichtspflege unter Berücksichtigung der Kompressen und des Gesichtsdampfbades.

- ; 7. Umgang mit der Kundschaft. Benehmen im allgemeinen, Körperhaltung, Reinlichkeit, Werkzeugbehandlung.

b. Postichearbeiten (6--8 Stunden)*).

.1. Haarzubereitung. Zubereiten vom Rohwirrhaar und Schnitthaar bis zum fertigen Abzugshaar. Der Prüfling soll selbständig Rohhaare entwirren und zubereiten können.

2. Trassieren. Der Prüfling muss eine Tresse einwandfrei ausführen können.

3. Knüpfen öder Tamburieren. Durch Knüpfübungen oder Tamburieren in Form eines Scheitels oder Wirbels kann der Prüfling zeigen, ob er imstande ist, eine Postichearbeit fachgemäss zu knüpfen.

4. Anfertigen eines Zopfes oder Teiles. Beim Anfertigen eines Zopfes oder Teiles lässt sich feststellen, ob das Verständnis für richtige Materialverwendung vorhanden ist.

5. Massnehmen einer Postichearbeit. Beim Massnehmen einer Postichearbeit ist besonders auf genaues Arbeiten zu achten, da kleine Ungenauigkeiten eine Arbeit unbrauchbar machen können.

6. Teilanfertigung einer Montur. Aufteilung der Grundfläche, Ausnähen, Tüll- und Federspannung.

.

7. Papillotieren und Ausfrisieren eines Ersatzteiles. Legen von Wasserwollen und Ausfrisieren einer einfachen, zur Prüfung mitgebrachten getrockneten Postichearbeit.

II. Berufskenntnisse (ca. % Stunde).

Mündliche Prüfung in Verbindung mit der Arbeitsprüfung.

1. Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe des Herrencoiffeurs.

Ihr Unterhalt "und ihre Verwendung.

*) Siehe Pussnote Seite 925.

928.

;

2. Behandlung der Kundschaft. Kundenempfang, Ausführung der Wünsche des Kunden unter Berücksichtigung von Haut- und Haarbeschaffenheit. Die Arbeit am Kunden. Art und Zweck der aus.

zuführenden Behandlungen.

8. Berufshygiene. Die Haut- und Haarkrankheiten, Verhinderung ihrer Übertragung. Desinfektion und Desinfektionsmittel.

*) 4. Geräte und Arbeitsmaterialien für Postichearbeiten, Die Geräte des Posticheurs, deren Behandlung und Verwendung. Das; Arbeitsmaterial und die Werkstoffe ; die verschiedenen Haarsorten und das Hilfsmaterial, wie Bänder und Stoffe. Beurteilung der Eigenschaften der verschiedenen Materialien.

*) 5. Benennung und Gewicht der verschiedenen Haararbeiten.

Benennung der verschiedenen Postichearbeiten, wie klassische, moderne und Theaterhaararbeiten. Angabe des Gewichtes einzelner Haararbeiten (Tressier- und Knüpfarbeiten).

3. Prüfungsgang.

Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend ; I. Arbeitsprüfung.

;

Pos. la: » b: » 2: » 8: » 4: » 5: » 6: » 7:

a. Kundenbedienung.

Haarschneiden, Kopfform.

Haarschneiden, Detailausführung.

Kopfwäschen (Shampooing und Friction).

Wasserwellen, Föhnwellen oder Haarbrennen, Frisieren.

Basieren.

.

Schnurrbartschneiden (-brennen), Bartschneiden.

Haar- und Gesichtspflege.

'.

Umgang mit der Kündschaft (Reinlichkeit, Umgangsformen, Behandlung der Werkzeuge).

b. Postichearbeiten*).

Pos.l: Haarzubereitung.

» 2: Tressieren.

» 8: Knüpfen oder Tamburieren.

» 4: Anfertigen eines Zopfes oderTeiles.

» 5 : Massnehmen einer Postichearbeit.

» 6: » 7: :

Teilanfertigung einer Montur.

Papilletieren und Ausfrisieren eines Ersatzteiles.

·*) Siehe Fussnote Seite 925.

· ; .

.

.

929

II. Berufskenntnisse.

; .

: Pos. 1: Die Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe.

» 2: Die Behandlung der. Kundschaft, Arbeiten am Kunden.

» 8: Berufshygiene.

*) » 4 : Die Geräte und das Arbeitsmaterial für Postichearbeiten.

*) » 5 : Benennung und Gewicht der verschiedenen Haararbeiteh.

B. Damencoiffeur und Coiffeuse.

'. l, Prüfungsdauer.

: Wie beim Herrencoiffeur. - " 2. Prüfungsstoff.

.

-1. Arbeitsprüfung.

o. Kundenbedienung (6--8 Stunden).

1. Haarpflege. Haarsengen und Spitzenschneiden. Gleichmässiges Abbrennen und Abreiben der Haarspitzen, Kopfwaschen (Shampooing und Friction). Diese Arbeit soll so ausgeführt werden, dass sie von der Kundin angenehm empfunden wird; möglichst keine Flüssigkeit in das Gesicht, den Nacken oder in die Augen fliessen lassen..

2. Ondulation. (Bisenondulation.) Ondulieren von langem und kurzem Haar. Wellentechnik, r Ansatzwelle. Langhaar.

- , 8. Wasser- und Föhnwellen. Wellentechnik.

4. Damenhaarschnitt. Effilation, Nackenlinie und Längenberechnung für die Ondulation.

5. Papilloten." Gutes Bindrehen der Haarspitzen, haltbare Locken. 6. Moderne Frisur. Langes und kurzes Haar. Ausführung nach Vorläge unter allfälliger Verwendung von künstlichem Haarersatz (Postiche).

7. Haar- und Schönheitspflege. Die Haarpflege kann durch Handoder Vibrobehandlung erfolgen. Dies ist auch der Fall bei der Gesichtspflege unter Berücksichtigung der Kompressen und des Gesichtsdämpfbades.

8. Umgang mit der Kundschaft. Benehmen im allgemeinen, Körperhaltung, Beinlichkeit, Werkzeugbehandlung.

Fakultatives Prüfungsgebiet: Siehe Anmerkung.

9. Manicure. Gleichmässig geschnittene Form der Nägel. Hautbehandlung (Krone).

Anmerkung; , Es steht der zuständigen kantonalen Behörde frei, die Manicure für den Damencoiffeur oder für die Coiffeuse allein obligatorisch zu erklären.

*) Siehe Pussnote Seite 925.

930 In denjenigen Kantonen, wo die Manicure als «hilfsärztlicher Beruf» betrachtet wird, sind für deren Erlernung und für die Prüfung über die darin erworbenen Kenntnisse die entsprechenden kantonalen Vorschriften : massgebend.

b. Postichearbeiten (6--8 Stunden)*).

Wie beim Herrencoiff eur. .

.

II. Berufskenntnisse (ca. % Stunde).

Mündliche Prüfung in Verbindung mit der Arbeitsprüfung.

1. Die Werkzeuge, Geräte und W e r k s t o f f e des Damencoiffeurs (Coiffeuse), deren Unterhalt und Verwendung.

: 2. Behandlung der K u n d s c h a f t . Kundenempfang, Ausführung der Wünsche der Kundin unter Berücksichtigung von Haut- und Haar"beschaffenheit und der Kopfform. Die Arbeiten an der Kundin.

Art und Zweck der auszuführenden Behandlungen. Kurzer historischer Bückblick über die Haartrachten. Besondere Arten der Haarbehandlung, wie Dauerwellen. Die Grundbegriffe des Haarbleichens und Haarfärbens, Schönheitspflege.

.'.'8. Berufshygiene. Die Haut- und Haarkrankheiten, Verhinderung ihrer Übertragung. Desinfektion und Desinfektionsmittel.

'.'*) 4. Geräte und Arbeitsmaterial für Postichearbeiten. Werkzeuge und Geräte des Posticheurs, deren Behandlung und Verwendung.

Das Arbeitsmaterial und die Werkstoffe; die verschiedenen Haarsorten und das Hilfsmaterial, wie Bänder und Stoffe. Beurteilung der Eigen-.

Schäften der verschiedenen Materialien.

*) 5. Benennung und -Gewicht der verschiedenen Haararbeiten.

Benennung der verschiedenen Postichearbeiten, wie klassische, moderne und Theaterhaararbeiten. Angabe des Gewichtes einzelner Haararbeiten (Tressier-und Knüpfarbeiten).

..

.

3. Prüfungsgang.

.

.

Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend : I. A r b e i t s p r ü f u n g , Pos.

» » » . » : »

.

.· a. Kundenbedienung.

1: Haarpflege (Haarsengen und Spitzenschneiden, Kopfwaschen)..

2: Ondulation (Eisenondulation), langes und kurzes Haar. .: . · 8 : Wasser- und Föhnwellen, .

4: Damenhaarschnitt. .

5: Papilloten.

.

6: Moderne Frisur (langes und kurzes Haar).

.*) Siehe Fussnote Seite 925.

931 Pos. 7 : Haar- und Schönheitspflege.

» 8: Umgang mit der Kundschaft (Reinlichkeit, Umgangsformen, Behandlung der Werkzeuge).

.

Fakultatives Prüfungsgebiet: Siehe Anmerkung Seite 929.

Poe. 9. Manicure.

b. Postichearbeiten *).

Wie beim Herrencoiffeur.

II. Berufskenntnisse.

Wie heim Herrencoiffeur.

.

C. Posticheur und Posticheuse : 1 Prüfungsdauer.

; Die Prüfung dauert zwei Tage. .

L A r b e i t s p r ü f u n g (Postichearbeiten) ca. 16 Stunden; II. Berufskenntnisse (ca. 1/2 Stunde).

Die Prüfungszeit in den Berufskenntnissen ist in derjenigen .für. die Arbeitsprüfung Inbegriffen.

.

Dazu kommt die Prüfung.in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

2. Prüfungsstoff.

I. Arbeitsprüfung (ca. 16 Stunden).

Es sind die unter «Herrencoiffeur» aufgeführten Postichearbeiten auszuführen.

II. Berufskenntnisse (ca. % Stunde).

.

Mündliche Prüfung in "Verbindung mit der Arbeitsprüfung..

1. Werkzeuge und Geräte des Posticheurs (Posticheuse). Ihr Unterhalt und ihre Verwendung.

2. Behandlung der Kundschaft. Kundenempfang, Ausführung der Wünsche des Kunden unter Berücksichtigung der Haarbeschaffenheit.

Die Arbeit am Kunden. Massnehmen für Haararbeiten.

3.Berufshygiene. Die Haarkrankheiten, Desinfektion und Desinfektionsmittel, Präparierung der Haare und Präpariermittel.

4. Arbeitsmaterialfür Postichearbeiten. Die verschiedenen Haarsorten und das Hilfsmaterial, -wie Bänder und Stoffe. Beurteilung der Eigenschaften der verschiedenen Materialien.

5. Benennung und Gewicht der verschiedenen Haararbeiten.

Benennung der verschiedenen Postichearbeiten, wie klassische, moderne *) Siehe Fussnote Seite 925.

932

:

.

-

und Theaterhaararbeiten. Angabe deg Gewichtes einzelner Haar arbeiten (Tressier- und Knüpfarbeiten).

3. Prüfungsgang, Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend : .

I. A r b e i t s p r ü f u n g .

Siehe Postichearbeiten unter «Herrencoiffeur».

II. Berufskenntnisse, Pos: 1: Die Werkzeuge und Geräte.

: » 2: Behandlung der Kundschaft, Arbeit am Kunden.

» 3: Berufshygiene.

.

.

» 4: Arbeitsmaterial für Postichearbeiten.

» 5: Benennung und Gewicht der verschiedenen Haararbeiten.

IM. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Bei der Bewertung der Berufsarbeiten ist neben der Detailausführung, der Zweckmässigkeit, dem guten Aussehen, der Arbeitseinteilung und der Handfertigkeit auch auf die Arbeitszeit (Zeitaufwand) zu achten. Auf Angaben des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine.

Rücksicht genommen werden.

Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu. erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Übte bedeutet. Halbe Noten sind von l--3 zulässig.

1.= sehr gut: für qualitativ und quantitativ vorzügliche.Leistung; 3 -- gut: : für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit; 3= genügend: für noch brauchbare Arbeit; 4 = ungenügend: für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Gehilfen zu stellen sind, nicht entspricht; 5 = unbrauchbare Arbeit. .

.

Die beiden Noten in der Arbeitsprüfung (Kundenbedienung und Postichearbeiten) sowie diejenige in den Berufskenntnissen bilden je das Mittel aus den Positionen der einzelnen. Prüfungsfächer und sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Schweizerischen Coiffeurmeister-Verband unentgeltlich bezögen werden.

Prüfungsergebnis.

. Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt. Sie .wird für den Herrencoiffeur sowie für den Damencoiffeur und die Coiffeuse aus folgenden Noten ermittelt: -

933

Note in der Arbeitsprüfung Kundenbedienung ; Note in der Arbeitsprüfung Postichearbeiten; Note in den Berufskenntnissen ; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

. .

Wenn nicht in Postichearbeiten geprüft wird, so ist dafür die Note in der Kundenbedienung doppelt zu rechnen.

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Für den Posticheur (Posticheuse) wird die Gesamtnote aus folgenden drei Noten ermittelt, wobei die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist : Note in der Arbeitsprüfung (Postichearbeiten), Note in den Berufskenntnissen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Noten in den Arbeitsprüfungen als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreiten.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

IV. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. Juni 1987 in Kraft.

Bern, den 12. März 1987.

378

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. I.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

66

934

Règlement über

die Lehrlingsausbildung im Kürschnergewerbe.

.

: Das

eidgenössische Volkswir.tschaftsdepartement,

nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. IS, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bandesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement Über die Lehrlingsausbildung im Kürschnergewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Kürschnergewerbe erstreckt sich auf folgende Berufe.: " .

' A. Kürschner, mit einer Lehrzeitdauer von 4 Jahren, B. Pelznäherin, mit einer Lehrzeitdauer von 2% Jahren.

Die zuständige kantonale Behörde kann bei beiden Berufen im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des .Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung dei- Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit einer gelernten Arbeitskraft (Kürschner oder Pelznäherin) tätig ist, kann jeweils nur einen Lehrling oder eine Lehrtochter zur Ausbildung annehmen. Sind in einem Betriebe neben dem Meister ständig ein gelernter Kürschner und eine gelernte Pelznäherin beschäftigt, so darf ein Lehrling und eine Lehrtochter gleichzeitig ausgebildet werden: Ein zweiter Lehrling, bzw. eine zweite Lehrtochter, darf erst eingestellt werden, wenn dauernd mindestens 2--4 gelernte Arbeitskräfte des betreffenden Berufes beschäftigt werden und der erste Lehrling, bzw. Lehrtochter, mindestens die Hälfte seiner vertraglichen Lehrzeit bestanden hat.

Betriebe mit ständig 5--9 gelernten Kürschnern, bzw. Pelznäherinnen, dürfen 3 Lehrlinge, bzw. Lehrtöchter, .

' .

.'

935 Betriebe mit ständig 10--14 gelernten Kürschnern, bzw. Pelznäherinnen, dürfen 4 Lehrlinge, bzw. Lehrtöchter, und auf je l--5 weitere gelernte Kürschner, bzw. Pelznäherinnen, einen weitem Lehrling, bzw. Lehrtochter, ausbilden.

Die Aufnahme von drei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichrnässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art: 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde" im Einzelfalle bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergellende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

A. Kürschner.

Allgemeines. Der Lehrling soll vor allem an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Er ist zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten und von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dein Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln :. .

Benennung, Herkunft, Eigenschaften, Verwendung und Behandlung der gebräuchlichsten Pelle, Futterstoffe und Zutaten. Verarbeitung, Unterhalt, Beurteilung und Qualitätsprüfung derselben. Die verschiedenen Näharten, Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen bei der Berufsausübung.

Die nachstehend aufgeführten1 Arbeiten dienen als Wegleituiig für die planmassige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, in den folgenden Lehrjahren zu wiederholen.

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit alle im Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann, Erstes Lehrjahr.

Einführen in das. Behandeln, Verwenden und Instandhalten der Werkzeuge und Maschinen durch Mithilfe bei den vorkommenden Berufsarbeiten.

Eeinigen, Klopfen- und Unterhalt der Pelzwaren, Behandeln roher und zugerichteter Felle. Praktisches und zeichnerisches Üben der verschiedenen

936 Näharten, wie einfache und runde Bogennaht, polnische Naht, Zackennaht, Wellennaht, Auftreten. Zeichnen der Grundformen von Fellen, in denen Schnitte und Zurigen zum Brauchbarmachen der Felle eingezeichnet werden.

Praktische Übungen im Anbrauchen der Felle. Ausführen von Teilarbeiten in Kanin, Thibet und Maulwurf, wie Besatzstreifen, Mantelkragen und Mantelmanchetten, Kinder-, Damen- und Herrenkragen, Schulterkragen, Krawatten, Muffe.

.

.

' . . - . " . · Zweites Lehrjahr.

.

Ausführen von V- und W-Schnitten als Auslass- und Einlasss.chnitte sowie der Hilfs- und Kunstschnitte, wie Kugel- und kombinierte Schnitte. Ausführen von Arbeiten. in amerikanischem Opossum, Katzen, Wallaby und Persianerpatten, wie Besatzstreifen, Mantelgarnituren, Schulterkrägen, Kolliers und Muffe. Anfertigen von Fusssäcken, Kissen und Teppichen aus Pelzabfällen (Mosaik). Einfache Änderungen und Beparaturen, Drittes Lehrjahr.

Verarbeiten von gewöhnlichen Fellarten, wie Füchse in gerader und geschweifter Form, Skunks, Iltis und Feh. Einfache Jacken und Mäntel. Ausführen aller vorkommenden Änderungen und Beparaturen..

Viertes Lehrjahr.

Musterabnehmen von Stoffmänteln und Anfertigen der Pelzfutter. Verarbeiten von bessern Fellarten, wie Bisam, Nerz, Marder, Zobel, Hermelin, Nutria, Biber, Persianer, Fohlen und Edelfüchse (Galonieren). Anfertigen von Jacken und Mänteln in besseren Fellarten. Grundkenntnisse der Fellsortierung.

B. Petenäherin.

Allgemeines. Die Lehrtochter soll vor allem an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Sie ist zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten und von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind der Lehrtochter folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Benennung, Herkunft, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichsten Felle, Futterstoffe und Zutaten, Verarbeitung, Unterhalt, Beurteilung und Qualitätsprüfung derselben. Die verschiedenen Näharten, Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen bei der Berufsausübung.

.

Die Ausbildung der Lehrtochter ist derart zu fördern, dass sie am Ende ihrer vertraglichen Lehrzeit alle im Lehrprogrannn enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann.

93T Erstes Lehrjahr.

Einführen in das Behandeln, Verwenden und Instandhalten der Werkzeuge und Maschinen durch Mithilfe bei den vorkommenden Berufsarbeiten.

Üben der verschiedenen Handnäharten, wie Überwindlings-, Flach-, Polnischund Verzugsnaht. Auftreten, Ausbilden in Näh- und Pelznähmaschinenarbeiten, wie Einhalten, Einfassen, Ausführen von Wellen- und Zackennähten.

Füttern einfacher Pelzsachen. Einfache Futteränderungen und Futterreparaturen.

Zweites Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr.

Wiederholen der Arbeiten des ersten Lehrjahres, wobei die Lehrtochter zu selbständigem Arbeiten zu erziehen ist. Üben im Bügeln von Seidenlutter.

Ausführen der vorkommenden Stickgarnituren, wie Hohlsäume und Zierstiche.

Ausfertigen und Füttern sämtlicher Galanterie. Ausbilden im Ausfertigen von Jacken und Mänteln sowie im Zusehneiden des zugehörigen Futters. Üben von Farbenzusammenstellung bei Futterergänzungen. Ausführen von Verzierungen, wie Matt- und Glanzkombinationen. Ausführen aller vorkommenden Änderungen und Reparaturen des Futters an bessern Pelzsachen.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt ..am 1. Juni 1987 in Kraft.

Bern, den 12. März 1987.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

938

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Kürschnergewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement Über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Kürschnergewerbe.

I. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung. zerfällt in zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und.Berufs. kenntnisse); . · ". · 1). Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit, a aufgeführten" Prüfungsfächer.

II. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Kürschner oder als Pelznäherin nötigen Fertigkeiten.

und Kenntnisse besitzt.. Sie kann in einem geeigneten Kürschnerbetriebe oder .

in einer Berufsschule durchgeführt werden.

··'· .

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Arbeitsprüfung und die zeichnerischen Arbeiten sind von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Prüfung in den Berufskenntnissen sowie die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling ist rechtzeitig mitzuteilen, welche Werkzeuge, Zeichenutensilien und: Materialien er zur Prüfung mitzubringen hat. Der Arbeitsplatz ist ihm anzuweisen,-die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten sind ihm auszuhändigenund,-wenn nötig, zu erklären. Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

-

9

3

9

A. Kürschner.

1. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 8 Tage.

a. Arbeitsprüfung (ca. 28 Stunden), b. Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

2.

Prüfungsstoff:

a. A r b e i t s p r ü f u n g .

Die Wahl der Prüfungsstücke hat aus den nachstehenden Arbeiten in der Weise zu erfolgen, dass jeder Prüfling, der jeweiligen Mode entsprechend, 2 bis 3 Stücke, worunter ein grösseres, auszuführen hat. Zu Beginn der Prüfung haben sämtliche Prüflinge die zeichnerische Felleinteilung auf den mitgebrachten Mustern, mit Angabe des benötigten Fellmaterials, zu machen. .

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Cape, Jacke oder Mantel. Gerader oder geschweifter 6- bis 12-felliger Skunksschal. Zwei- oder dreistreifiges Skunkskollier in Fuchsform. 4- oder 6felliger Skunksmuff. Fuchs-, Marder- oder ütiskolher. Kleine Pelz-Krawatte.

Fusssack.

&'. B e r u f s k e n n t n i s s e .

Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde. Herkunft, Eigenschaften, Erkennung der Teilstücke und Verwendimg der wichtigsten im Berufe vorkommenden Felle, Futterstoffe und Zutaten, Allgemeine Fachkenntnisse. Die Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken der wichtigsten Berufsarbeiten, wie zeichnerische Felleinteilung von Mustern für verschiedene Fellsorten, Behandlung und Verarbeitung der Felle, Polzaufbewahrung. Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Werkzeuge und Maschinen. Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen bei der Berufsausübung.

3. Prüfungsgang.

Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend: A r b e i t s p r ü f u n g (ca. 28 Stunden).

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

340 Pos, » » . » » »

1: Sortieren.

2: Anbrauchen.

8: Felleinteilung (zeichnerisch).

4: Schneiden.

5: Zwecken.

6: Ausfertigung (Kopf, Pfoten, Schweif usw.).

. B e r u f s k e n n t n i s s e (ca. l Stunde).

Pos. 1: Materialkunde.

» 2: Allgemeine Fachkenntnisse, Werkzeuge und Maschinen, Berufshygiene und Unfallverhütung.

B. Pelznäherin.

1. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 2% Tage.

a. Arbeitsprüfung (ca. 19 Stunden), fc. Berut'skenntnisse (ca. l Stunde).

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

2, Prüfungsstoff, a. A r b e i t s p r ü f u n g .

Die Wahl der Prüfungsstücke hat aus den nachstehenden Arbeiten in der Weise zu erfolgen, dass jede Kandidatin, der jeweiligen Mode entsprechend, 2 bis 3 Stücke, worunter ein grösseres, auszuführen hat,- bei denen sämtliche Hand- und Maschinenarbeiten vorkommen, wie Uberwindlings-, Flach-, Zacken-, Wellen-, Polnisch- und Verzugsnähte, Einhalten, Einfassen und Füttern.

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Ausgelassenes Fell nähen. Füttern von Kragen, Kollier, Muff, Krawatte, Echarpe, Pelerine, Cape, Jacke oder Mantel.

.

b, Berufskenntnisse.

.

Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie «rstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde. Herkunft, Eigenschaften, Beurteilung und Verwendung ·der wichtigsten im Berufe vorkommenden Felle, Futterstoffe und Zutaten.

Allgemeine Fachkenntnisse. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei der Verarbeitung der verschiedenen Felle, Stoffe, Futterarten und Zutaten.

Verwendung, Behandlrng und Unterhalt der Werkzeuge und Maschinen.

Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen bei der Berufsausübung.

941 3. Prüfvngsgang.

Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend: Arbeitsprüfung (ca. 19 Stunden).

Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. l : Handnähte.

; » 2: Maschinennähte.

.

» 8: Bändeln, Wattieren, Verziehen von Kopf, Schweif und Pfoten.

» 4: Futterschneiden und Einfüttern.

» 5: Ausfertigung (Anbringen von Zierstichen).

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Pos. l : Materialkunde.

» 2: Allgemeine Fachkermtnisse, Werkzeuge und Maschinen, Berufshygiene Und Unfallverhütung.

:

IM. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind die verwendete Arbeitszeit, saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung und Handfertigkeit.

Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten sind von l--3 zulässig.

1 = sehr gut : für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung ; 2 = gut: für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit; 3 = genügend; für noch brauchbare Arbeit ; 4 = ungenügend : für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Kürschner (Pelznäherin) zu stellen sind, nicht entspricht; " 5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Note in der Arbeitsprüfung und diejenige in den Berufskenntnissen bildet je das Mittel aus den Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Verband der Schweizerischen Pelzindustrie unentgeltlich bezogen werden.

042

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechneu ist, ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, .

Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

IV. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. Juni 1937 in Kraft.

Bern, den 12. März 1937.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

377

Entscheid des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Zweifelsfällen gemäss Art. 9 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1935 über Warenhäuser und Filialgeschäfte.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 30. April 1937 folgenden Entscheid in Zweifelsfällen gefällt : ,,Der Schuhverkauf des J. Bachmann-Bütler in Hochdorf kann in seinem gegenwärtigen Bestand nicht der Verkaufsablage einer industriellen Unternehmung im Sinne von Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 2.7. September 1935 über Warenhäuser und Filialgeschäfte gleichgestellt werden und ist demzufolge diesem Bundesbeschluss nicht unterstellt."

Bern, den 30. April 1937.

382

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1937

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.05.1937

Date Data Seite

921-942

Page Pagina Ref. No

10 033 265

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.