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Bericht des

Bundesrathes an die hohe schweizerische Bundesversammlung, betreffend das die Aufnahme des Schächtverbotes in die Bundesverfassung bezweckende Initiativbegehren.

(Vom 1. November 1892.)

Tit.

· Im Bundesblatte vom 21. September abhin (Bd. IV, S. 477) haben wir vorläufigen Bericht über die von unserm statistischen Bureau vorgenommene Verifikation der Unterschriften erstattet,, welche sich auf dem Wege der Initiative für die Aufnahme des.

Schächtverbotes in die Bundesverfassung ausgesprochen hatten und bis und mit 15. September 1892 bei der Bundeskanzlei eingelangt waren.

Die damals veröffentlichte Zusammenstellung wies ein Total von 69,383 gültigen und 3802 ungültigen Unterschriften auf, welchesich auf zusammen 13 Kantone und Halbkantone vertheilten.

Seither ist noch eine Reihe weiterer Unterschriftenbogen eingelangt, wobei 4 weitere Kantone betheiligt sind. Die letzte Sendung, ist der Bundeskanzlei den 17. Oktober zugekommen.

Das statistische Bureau hat auch diese Unterschriften der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung unterworfen, und das Gesammtergebniß gestaltet sich hienach wie folgt: Kantone.

.

Zürich . . . . . .

Bern Uri Schwyz Zug Freiburg Solothurn . . . .

Uebertrag

Gültige Ungültige Unterschriften.

16,613 25,071 179 310 88 493 1,685

736 2046 -- -- 12 87

44,439

2881

763 Kantone.

Gültige

Ungültige

Unterschriften.

Uebertrag Baselstadt . . . .

Baselland . . . .

Schaffhausen . . .

St. Gallen . . . .

Graubünden . . . .

Aargau Thurgau Waadt Wallis Neuenburg . . . .

Total

44,439 1,201 515 1,050 2,584 1,144 22,811 6,932 722 86 1,675

2881 -- 355 4 17 86 606 49 -- lit

83,159

4Î09

Die ziemlich große Zahl ungültiger Unterschriften erklärt sich, ·wie wir schon in unserem Vorberichte erwähnt haben, hauptsächlich aus der Nichteinhaltung der Vorschriften, welche das Gesetz bezüglich der amtlichen Bescheinigung über Stimmbei-echtigung und Ausübung des Stimmrechts aufgestellt hat.

Immerhin liegt eine Zahl gültiger Unterschriften vor, welche die von der Verfassung geforderte um eia Erhebliches übersteigt, und es wird daher das von "ihnen unterstützte Revisionsbegehren als ein gültiges anzuerkennen sein.

Indem wir Ihnen diesen im Bundesblatt veröffentlichten Bericht nebst sämtlichen Akten zur Amtshandlung vorlegen, glauben wir der Vorschrift des letzten Alinea von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren, betreffend Revision der Bundesverfassung, vom 27. Januar 1892, Genüge zu thun.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung: unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 1. November

1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes;, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des Bundesrathes an die hohe schweizerische Bundesversammlung, betreffend das die Aufnahme des Schächtverbotes in die Bundesverfassung bezweckende Initiativbegehren. (Vom 1. November 1892.)

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Jahr

1892

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.11.1892

Date Data Seite

762-763

Page Pagina Ref. No

10 015 915

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