294 Ablauf der Referendumsfrist : 28. September 1937.

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Bundesgesetz über

Ergänzung und Abänderung der eidgenössischen Stempelgesetzgebung.

(Vom 24. Juni 1937.) °

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung der Art. 41bis und 42, lit. g, der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 1987, beschliesst : Erster Abschnitt.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

I. Emissionsabgabe.

Art. 1.

I. Gegens an '

1

Gegenstand der Emissionsabgabe sind : o. Gesellschaftsanteile inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung; b. Urkunden über die Zahlung, Gutschrift oder Verrechnung von zusätzlichen, statutarisch vorgeschriebenen oder freiwillig erbrachten Leistungen der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen, die nicht zu einer Erhöhung des Stammkapitals führen; ausgenommen sind Nachschüsse im Sinne von Art. 808 des Obligationenrechts.

2 Die Abgabe wird nicht erhoben, wenn die in Art. 17, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben umschriebenen Voraussetzungen bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zutreffen.

295 Art. 2.

1

Die Abgabe wird mit achtzehn Zehnteln vom Hundert erhoben, n. BerechSie wird berechnet: a. im Falle von Art. l, Abs. l, lit. o: auf dem Nennbetrag der Stammeinlage, auch wenn dieser nicht volleinbezab.lt ist. Ist für den Erwerb des Gesellschaftsanteils ein die Stammeinlage überstei- .

gender Betrag aufzuwenden, so berechnet sich die Abgabe auf diesem Betrage ; b. im Falle von Art. l, Abs. l, lit. b: auf dem einbezahlten, gutgeschriebenen oder verrechneten Betrage.

2

Art. 3.

Die Abgabe verfällt: m.Fälligkeit.

a. im Falle von Art. l, Abs. l, lit. a: im Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Erhöhung des Stammkapitals im Handelsregister eingetragen wird; b. im Falle von Art. l, Abs. l, lit. b: im Zeitpunkt der Zahlung, Gutschrift oder Verrechnung der Leistung.

Art. 4.

Zur Entrichtung der Abgabe ist die Gesellschaft mit beschränkter iv. AbgabeHaftung verpflichtet.

.

Pflichtige.

2 Die Gesellschaft ist befugt, die Abgabe auf die Gesellschafter zu überwälzen.

1

n. Couponabgabe.

Art. 5.

1 Gegenstand der Couponabgabe sind Urkunden zum Bezüge, zur i. Gegen Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung o. von Anteilen an dem aus der Jahresbilanz sich ergebenden Beingewinn inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung; b. anderer durch das Beteiligungsverhältnis begründeter Leistungen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung, mit Ausnahme der Bückzahlung, der im Zeitpunkt der Kapitalherabsetzung oder Auflösung ausgewiesenen Anteile am einbezahlten Stammkapital.

2 Die Abgabe ist auch auf den Beträgen zu entrichten, die einem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person über das hinaus zugewendet werden, was einem Nichtgesellschafter unter im übrigen gleichen Umständen von der Gesellschaft gewährt worden wäre.

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il. Berechnung '

Art. 6.

Die Abgabe wird zu dem für die Berechnung der Abgabe auf Coupons von Aktien massgebenden Satze berechnet.

III. Umsatzabgabe.

Art. 7.

AnwendbarDie Gesellschaftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter k desgesSeue" Haftung unterliegen der Umsatzabgabe nach den Vorschriften von über ie tem ^ a? " Art. 33 bis 36 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben.

2 Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, welche die Voraussetzungen von Art. 33, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben erfüllen, sind den Effektenhändlern gleichgestellt.

1

Zweiter Abschnitt.

Umwandlungen von Aktiengesellschaften und Genossenschaften.

Art. 8.

i. im Falle Entsteht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach déTobiiga2-4 Art. 824 des Obligationenrechts durch Umwandlung einer Aktienrecht"" gesellschaft ohne Liquidation, so berechnet sich die Emissionsabgabe für die Gesellschaftsanteile, die den Aktionären an Stelle ihrer Aktien zukommen, auf dem Nennbetrag der Stammeinlagen.

2 Ist für die Aktien die Emissionsabgabe bereits entrichtet worden, oder wird sie im Zeitpunkt der Umwandlung nach den Vorschriften von Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben entrichtet, so ermässigt sich die nach Abs. l geschuldete Abgabe a. auf achtzehn Zehntel vom Hundert des Betrages, um den der Nennbetrag der Stammeinlage den Nennwert der Aktie übersteigt und &. auf neun Zehntel vom Hundert des vor der Umwandlung auf nicht voll einbezahlten Namenaktien ausstehenden Kapitalbetrages.

3 Der Überschuss des Vermögens über das einbezahlte Grundkapital, über den die Aktiengesellschaft im Zeitpunkt ihrer Auflösung zwecks Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfügt, unterliegt insoweit keiner Couponabgabe, als er an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung übergeführt und nicht auf deren Stammkapital angerechnet wird; dagegen ist er steuerbar, soweit er den Aktionären oder diesen nahestehenden Personen ausbezahlt, gutgeschrieben oder verrechnet wird.

1

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297 Art. 9.

Wird eine Genossenschaft auf Grund der vom Bundesrat in Anwen- 11. inii'aiievon düng von Ziff. 4 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zum schiuss-imd revidierten Obligationenrecht erlassenen Vorschriften in eine Aktien- Stimmim.

gesellschaft oder in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung um- gen zum gewandelt, so sind die Bestimmungen von Art. 8 sinngemäss anzuwenden, graebfvom 18. Dezember 1936.

Dritter Abschnitt.

Sit/verlegung ausländischer Aktiengesellschaften.

Art. 10.

1

Wird eine ausländische Aktiengesellschaft vom Bundesrat in Abgabepnicht.

Anwendung von Ziff. 14 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zum revidierten Obligationenrecht ermächtigt, ihren Sitz ohne Neugründung in die Schweiz zu verlegen, so hat sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung in das kantonale Handelsregister auf ihren Aktien, Genussaktien, Genussscheinen, Gründeranteilen, Obligationen und gleichgestellten Urkunden die Emissionsabgaben zu entrichten, die sie zu bezahlen verpflichtet gewesen wäre, wenn sie ihren Sitz bei der Ausgabe der Titel in der Schweiz gehabt hätte ; diese Abgaben sind aber nach den im Zeitpunkt der Sitzverlegung für die Ausgabe inländischer Wertpapiere geltenden Vorschriften zu berechnen, sofern sich darnach ein niedrigerer Abgabebetrag ergibt.

2 Auf die nach Abs. l geschuldeten Abgaben sind die Emissionsabgabe und der nicht verbrauchte Teil der Couponabgabe anzurechnen, welche in Anwendung von Art. 30/ des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben und von Art. 6/ des Bundesgesetzes betreffend die Stempelabgabe auf Coupons vor der Sitzverlegung auf den Obligationen, Aktien, Genussaktien und Genussscheinen der Gesellschaft entrichtet worden sind.

3 Wenn es die Umstände, insbesondere die Höhe der nach Abs. l und 2 geschuldeten Abgabebeträge rechtfertigen, kann die eidgenössische Steuerverwaltung die Abtragung dieser Abgaben in höchstens zehn Jahresraten gestatten. Löst sich die Gesellschaft vor Fälligkeit der letzten Jahresrate auf, so hat sie den ausstehenden Abgabebetrag im Zeitpunkt der Auflösung zu entrichten.

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Vierter Abschnitt.

Abgabe auf vor dem 1. April 1918 ausgegebenen Aktien, Stanimkapitalanteilen, Genussaktien und Genussscheinen.

Art. 11.

I. Aufhebung bisheriger Vorschriften.

Die Bestimmungen von Art. 16, Abs. 2, des Bundesgesetzes betreffend die Stempelabgabe auf Coupons und von Ziff. 2 der Übergangsund Einführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 22. Dezember 1927 über die Abänderung und Ergänzung der Stempelgesetze werden aufgehoben.

Art. 12.

II. Berechnung und Abgabefälligkeit.

Erleichterungen.

Art. 19 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 19. 1 Auf Aktien und Stammkapitalanteilen, die am 1. April 1918 bereits ausgegeben waren, wird die Abgabe, sofern sie nicht schon entrichtet worden ist, nach Ablauf des im Jahre 1937 zu Ende gehenden Bilanzjahres erhoben.

2

Sofern die Summe der Dividenden, welche seit dem Jahre 1907 bis zum Ablauf des im Jahre 1987 zu Ende gehenden Bilanzjahres für das am 1. April 1918 einbezahlte Kapital ausgerichtet worden sind, ein Viertel dieses einbezahlten Kapitals nicht erreicht, wird die Erhebung der Abgabe bis zum Ablauf des im Jahre 1942 zu Ende gehenden Bilanzjahres hinausgeschoben.

3

Die Abgabe beträgt: a. auf Inhaberaktien: anderthalb vom Hundert des Nennwertes am 1. April 1918; b. auf Namenaktien: anderthalb vom Hundert von dem Teil des Nennwertes, der am 1. April 1918 bereits einbezahlt war oder bis zum 80. Juni 1928 einbezahlt worden ist, und dreiviertel vom Hundert von dem Teil des Nennwertes, der am 80. Juni 1928 noch nicht einbezahlt war; c. auf Stammkapitalanteilen von Genossenschaften: anderthalb vom Hundert von dem am 1. April 1918 einbezahlten Stammkapital.

4 Erfolgen auf vor dem 1. April 1918 ausgegebene, am 1. April 1918 aber nicht voll einbezahlte Namenaktien nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weitere Einzahlungen, so unterliegen diese im Zeitpunkt der Kapitaleinberufung der Abgabe zum Satze von. neun Zehnteln vom Hundert.

299 6

Die Abgabe soll ganz oder zum Teil gestundet oder erlassen werden, wenn ihre Erhebung eine grosse Härte darstellen würde.

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen solche Erleichterungen zu gewähren sind.

6 Auf die vor dem 1. April 1918 ausgegebenen Genussaktien und Genussscheine findet die Vorschrift betreffend die Erhebung eines Abgabeminimums von 2 Franken für jeden Titel keine Anwendung.

F ü n f t e r Abschnitt.

Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Art. 18.

Die Vorschriften von Art. 2, Art. 8, Abs. l, Art. 4 bis 9bls und Art. 52 bis 68 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben, von Art. 9 bis 12 und Art. 14 des Bundesgesetzes betreffend die Stempelabgabe auf Coupons, von Art. l bis 4 des Bundesgesetzes betreffend Erlass und Stundung von Stempelabgaben finden bei der Durchführung dieses Gesetzes Anwendung.

Art. 14.

Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1937 in Kraft.

2 Die durch dieses Gesetz neu eingeführten Abgaben sind geschuldet, wenn der Tatbestand, der die Fälligkeit der Abgabe auslöst, nach dem 80. Juni 1987 verwirklicht wird.

3 Der Bundesrat erlässt die erforderlichenAusführungsbestimmungen.

1

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 23. Juni 1937.

Der Präsident : E. Hauser.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 24. Juni 1937.

Der Präsident : M. Troillet.

Der Protokollführer : G. Bovet.

I. Geltung des Übrigen Stempelrechts.

II. Inkrafttreten.

300

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesctz ist gemäss Art. 89, Abs. 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874.betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 24. Juni 1937.

283

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

Datum der Veröffentlichung : 30. Juni 1937.

Ablauf der Referendumsfrist : 28. September 1937.

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(Vom 24. Juni 1937.) °

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30.06.1937

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