4 0

4

M

1

# S T #

9

Bundesblatt 89. Jahrgang.

Bern, den 6. Oktober 1937.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis äO Franken im Jahr, IO Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and PostbeslellungsgebRhr, Einriicknngsgebühr: 50 Kappen die Fetitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Oie, in Bern.

# S T #

3630 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Bezug der eidgenössischen Getränkesteuer.

(Vom 27. September 1987.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Unterm 27. September 1937 hat der Bundesrat den dieser Botschaft beigelegten Beschluss gefasst. Wir beehren uns, den Beschlnss wie folgt zu begründen : I.

Mit Rücksicht auf die Ende dieses Jahres vorgesehene Aufhebung der Weinsteuer halten Handel und Wirte schon heute mit den Zukaufen zurück, so dass eine starke Stagnation auf dem inländischen Weinmarkt eingetreten ist. Die Fachverbande der Produzenten, Händler und Importeure, sowie der Wirte und Hoteliers wurden deshalb auf den 20. September 1937 zu einer Besprechung auf der Oberzolldirektion eingeladen. Sie gaben dabei einheitlich der Befürchtung Ausdruck, dass eine Besteuerung der neuen Ernte zu einer allgemeinen Absatzkrise führen werde. Das Herbstgeschäft und der Absatz der alten Weine würden lahmgelegt, wenn für die neue Ernte nicht weitgehende Erleichterungen geschaffen werden könnten. Sämtliche Verbände stellten daher das Begehren, auf den Bezug der Wein- und Moststeuer auf den Zeitpunkt der neuen Ernte zu verzichten, wobei der Handel insbesondere auf die grossen Bestände an 1936er Weinen hinwies, welche er auf Intervention des Volkswirtschaf tsdepartementes von der Produktion habe übernehmen müssen.

Der Absatz dieser Weine sei nur möglich, wenn auch sie von der Steuer befreit würden.

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. HI.

11

150

IL

Nachdem der Bund seit Jahren weitgehende Hilfsaktionen zur Förderung des Absatzes der inländischen Wein- und Obsternte durchführen musste, drängte sich ein vorzeitiger Verzicht auf den Bezug der Wein- und Moststeuer um so mehr auf, als durch das anhaltende Begenwetter die berechtigten Erwartungen auf eine qualitativ und quantitativ gute Weinernte, besonders in der Ostschweiz, jäh zerstört wurden. Der Fäulnisprozess griff überraschend um sich, so dass in vielen Eebbergen Notlesen durchgeführt werden mussten. Dadurch sind die bestehenden Absatzschwierigkeiten ganz bedeutend erhöht worden. Ein Verzicht auf den Bezug der Weinsteuer schien daher auch aus diesem Grunde angezeigt. Diese Massnahme musste, um unerwünschte Spekulationen zu verhindern, plötzlich erfolgen. Dabei war mit Bucksicht auf die bestehenden Handelsverträge eine differenzielle Behandlung des Auslandweines ausgeschlossen. Er musste dem Inlandwein gleichgestellt werden. Der finanzielle Ausfall für den Bund dürfte gegenüber dem Schaden, welcher dem inländischen Wein- und Obstbau beim Weiterbezug der Steuer zugefügt würde, gering sein.

Überdies würde beim Bezug der Steuer bis Ende 1937 mit den Käufen weitgehend zurückgehalten, so dass mit einem starken Bückgang des Steuerertrages gerechnet werden musste.

Mit dem Verzicht auf die Wein- und Moststeuer musste aus Gründen der Bechtsgleichheit auch die Steuer auf den alkoholfreien Getränken und den Grundstoffen fallen gelassen werden. Der Verbrauch an alkoholfreien Getränken und an Grundstoffen geht gegen den Winter hin stark zurück; eingrosser Einnahmenausfall wird also nicht eintreten. Anderseits ist die Lage der einheimischen Mineralquellen und der Fabrikanten von alkoholfreien Getränken zufolge der grossen Konkurrenz und der dadurch verursachten Preisunterbietung derart schwierig, dass ein Entgegenkommen angezeigt war. Bei dieser Sachlage rnusste daher auf den Bezug der Steuer auf sämtlichen in Artikel 8, Abs. l und 2, des Bundesratsbeschlusses vom 4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer genannten Getränken und Grundstoffen, mit Ausnahme des Bieres, verzichtet werden. Dagegen bestand kein Grund, die in Artikel 6 des Bundesratsbeschlusses vom 4. August 1984 vorgesehene Pauschalabgabe für die beim Inkrafttreten der Steuer bei Wirten und Kleinhändlern vorhandenen Weinvorräte
ganz oder teilweise zu erlassen. Diese Pauschalabgabe soll daher noch für das ganze Jahr 1937 erhoben werden. Dies gilt auch für die in Abs. 3 des nämlichen Artikels vorgesehene Pauschalabgabe für die von Wirten und Kleinhändlern mit Spezialapparaten hergestellten alkoholfreien Getränke.

In beiden Fällen ist den Steuerpflichtigen durch die Pauschalbesteuerung bereits weitgehend entgegengekommen worden.

Wir haben die Ehre, Ihnen die Genehmigung unseres Beschlusses zu empfehlen durch Annahme des nachstehenden Entwurfs zu einem Bundegbeschluss.

151 Wir benutzen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 27. September 1937.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Motta.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Bundesratsbeschlusses vom 27. September 1937 über den Bezug der eidgenössischen Getränkesteuer.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 27. September 1937, beschliesst : Einziger Artikel.

Der Bundesratsbeschluss vom 27. September 1937 über den Bezug der eidgenössischen Getrankesteuer -wird genehmigt.

571

Beilage : Bundesratsbeschluss betreffend den Bezug der eidgenössischen Getrankesteuer.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Bezug der eidgenössischen Getränkesteuer. (Vom 27. September 1937.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1937

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

3630

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.10.1937

Date Data Seite

149-151

Page Pagina Ref. No

10 033 409

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.