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Bundesblatt 89. Jahrgang.

Bern, den 80. Juni 1987.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung und Ergänzung der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889.

(Vom 18. Juni 1937.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend Abänderung und Ergänzung der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889*) zu unterbreiten.

Auf 1. Januar 1988 tritt die neue Truppenordnung in Kraft. Durch sie erhält das Heer eine vollständig neue Struktur. Die Zahl der Divisionen wird von sechs auf neun erhöht. Neben den Divisionen bestehen drei selbständige Gebirgsbrigaden. Aber nicht bloss darin unterscheidet sich der neue Zustand von dem bisherigen. Die neue Truppenordnung schafft an Stelle einer starren Gliederung schon in Friedenszeiten eine weitgehende Umwandlungsmöglichkeit. Nicht nur hat der Bundesrat die Befugnis, ein viertes Armeekorps zu bilden und die dadurch bedingten Änderungen in der Gliederung der Armee anzuordnen, auch sonst sind Abweichungen von der Truppenordnung jederzeit möglich.

Die grosse Beweglichkeit in der Einteilung und Gliederung der Armee erfordert ganz von selbst eine weitgehende Anpassungsfähigkeit der Militärstrafgerichtsorganisation. Das heutige territorial gebundene System der auf dem Divisionskreis aufgebauten Gerichtsstandsordnung passt nicht mehr zu den neuen Verhältnissen. Einmal ist das schweizerische Territorium nicht mehr ausschliesslich in Divisionskreise aufgeteilt; neben den neun Divisionskreisen bestehen drei örtlich von jenen getrennte Brigadekreise. Sodann sind die in ihrem Bestände reduzierten Divisionen einem Armeekorpsverband einverleibt, welchem noch weitere Truppenkörper und Einheiten angegliedert sind. Dazu kommen die Armeetruppen, Grenzschutzbrigaden, Festungsbesatzungen und unter Umständen noch andere Formationen.

*) A. S. 11, 273.

Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. II.

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Die von Grand auf veränderte Sachlage bringt es mit sich, dass die bestehenden militärgerichtsorganisatorischen Gesetzesbestimmungen einer Bevision und Ergänzung unterzogen werden müssen. Die Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 musste schon seinerzeit infolge der auf 1. April 1912 in Kraft tretenden Heeresorganisation abgeändert werden. Dies geschah durch das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1911. In gleicher Weise rnuss nun auch der neuen Truppenordnung Eechnung getragen werden.

Die mannigfache, stetigem Wechsel unterworfene Gliederung des Heeres, durch welche sich die neue Truppenordnung kennzeichnet, ist mit einer für alle Male feststehenden Strafgerichtsorganisation nicht mehr vereinbar. Unter solchen Umständen hat sich das neue Gesetz darauf zu beschränken, die grundlegenden Bestimmungen für die Organisation und Zuständigkeit der Militärgerichte aufzustellen; die nähere Ausführung muss es bundesrätlicher Verordnung überlassen. Nur so wird man die Organisation der Militärrechtspflege wirksam in den Dienst des Heeres und seiner wechselnden Bedürfnisse stellen können, und so wird auch vermieden werden, dass bei jeder Änderung innerhalb der Truppenordnung oder bei einer Änderung der Trüppenordnung selbst jedesmal auch das Gesetz revidiert werden muss. Dieser Gesichtspunkt war für die Ausarbeitung der Vorlage, welche wir Ihnen hiermit vorlegen, wegleitend. Im übrigen sind Änderungen an den Verfahrensgrundsätzen der Militärstrafgerichtsordnung, welche sich in einer langjährigen Praxis vorzüglich bewährt haben, nur in geringem Umfange und nur insoweit vorgesehen, als es die neue Ordnung der Dinge und das Interesse des Heeres erfordern.

Im Gegensatz zu einem Vorschlage, Armeekorpsgerichte einzuführen, hält die Vorlage grundsätzlich an den Divisionsgerichten fest. Obschon die Schaffung von Armeekorpsgerichten vielleicht als eine folgerichtigere Lösung erscheinen könnte, haften einer solchen Regelung doch wesentliche Mängel an, welche ihre praktische Durchführbarkeit in Frage stellen. Wenn man die Arbeit, welche zurzeit, unter Berücksichtigung der Zweiteilung dreier Divisionsgerichte, durch neun Gerichte bewältigt wird, drei Gerichten aufbürden will, so ist mit Sicherheit damit zu rechnen, dass diese Gerichte stark überlastet und infolgedessen auch weniger speditiv arbeiten werden. Der ganze
Gerichtsapparat wird schwerfällig und unbeweglich. Diesem Übelstande kann durch die Zuteilung mehrerer Grossrichter an jedes Gericht nur zum Teil abgeholfen werden. Sodann würde das Armeekorpsgericht zu weit von dem Prozesstatbestand und von den Parteien entfernt und deshalb nicht mehr so gut in der Lage sein, die Denkart und das Empfinden der Truppe und gewisse örtliche Besonderheiten, welche für die Würdigung der Sache oft nicht ohne Bedeutung sind, in Berücksichtigung zu ziehen. Zudem steht die starre Organisation der Eechtspflege in einem unerwünschten und störenden Gegensatz zu der Beweglichkeit der Truppenordnung schon in Friedenszeiten und der unbeschränkten Organisationsfreiheit des Generals in Kriegszeiten. Wie soll die Zuständigkeit geordnet werden, wenn ein viertes Armeekorps gebildet wird, oder bei anderer Gliederung der Armee oder bei Detachierung einzelner

243 Heereseinheiten? Alle diese Erwägungen rechtfertigen es, das System der Divisionsgerichte beizubehalten.

Entsprechend den bisherigen Ersatzgerichten sind Territorialgcrichte vorgesehen, deren Zahl und Zuständigkeit gleich wie nach dem gegenwärtigen Gesetz durch den Bundesrat bestimmt werden.

Der Entwurf ändert auch an dem Bestände der Divisions- und Territorialgerichte nichts. Sie sollen in ihrer ordentlichen Besetzung auch fernerhin aus einem Grossrichter und je drei Offizieren und drei Unteroffizieren oder Soldaten bestehen. Eine Änderung der bisherigen bewährten Ordnung würde sich unseres Erachtens nicht rechtfertigen. Allerdings wäre die Herabsetzung der Zahl der Bichter geeignet, gewisse Ersparnisse zu erzielen. Da aber die Bichter nur einen Tagessold und, sofern sie sich im Dienste befinden, überhaupt keine zusätzliche Vergütung erhalten, fällt die Mehrausgabe kaum in Betracht. Andererseits verdient eine Besetzung der Gerichte mit 6 Militärrichtern wohl den Vorzug gegenüber einer solchen mit nur 4. Sie erhöht das Zutrauen in die Eechtspflege und verschafft einer grössern Zahl von Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten die Möglichkeit, an der Bechtsprechung teilzunehmen und daraus auch für ihre eigene militärische Stellung wertvolle Lehren zu ziehen. Ohne Not sollte diese glückliche Wechselwirkung auf die militärische Gerichtsbarkeit und die daran mitwirkenden Militärpersonen nicht preisgegeben werden.

Eine teilweise Abänderung der geltenden Ordnung enthält die Vorlage, indem sie die Zahl der den Gerichten zuzuteilenden Grossrichter nicht begrenzt (vgl. Ziff. 3 der Novelle vom 23. Dezember 1911 mit Art. 13 des Entwurfes).

Der Grund liegt darin, dass sich nicht nur bei mehrsprachigen Gerichten das Bedürfnis geltend machen kann, einem Gerichte mehrere Grossrichter zuzuteilen, sondern auch aus andern Erwägungen. Unter Umständen kann die erhöhte Geschäftslast eines Gerichtes diese Massnahme rechtfertigen. Sie erweist sich aber namentlich auch bei denjenigen Divisionsgerichten als erwünscht, denen je eine der 3 selbständigen Gebirgsbrigaden unterstellt sind. Statt von vorneherein Brigadegerichte zu schaffen, empfiehlt es sich im Interesse der Vermeidung einer zu grossen Zahl von Militärgerichten in dem Sinne Vorsorge zu treffen, dàss nötigenfalls das betreffende Divisionsgericht in zwei
Abteilungen geteilt, werden kann, von denen der einen die Bechtsprechung bei der Division, der andern bei der Gebirgsbrigade obliegt. Diese Möglichkeit ist eben dann gegeben, wenn dem Gerichte von Anfang an die .nötige Zahl von Funktionären zur Verfügung steht. Die nämliche Erwägung führt auch dazu, die3 Zahl der Ersatzmänner im Gesetze nicht zu beschränken, damit gegebenenfalls auch das zu einer Zweiteilung erforderliche Bichterpersonal vorhanden ist (Art. 18 in fine).

Die wichtigste Änderung betrifft die Begelung des Gerichtsstandes.. Das gegenwärtig geltende Gesetz sieht als Normalfall den Gerichtsstand des Ortes der begangenen Tat vor (Art. 45). Daneben bestellt das Zugehörigkeitsprinzip für den Fall, wo eine Armeedivision im Dienste steht (Art. 48). Obschon nun

244 dieser Gerichtsstand eigentlich nur für den Fall vorgesehen ist, wo eine ganze Division mobilisiert wird, oder nach dem Kommentar von Stoos sogar nur für den aktiven Dienst, hat die Praxis, einem sich immer mehr geltend machenden Bedürfnis folgend, den Gerichtsstand der Zugehörigkeit auch dort angewendet, wo nur Teile der Division im Dienst standen, also auch in Brigadeund KegimentsWiederholungskursen. In der Tat entspricht das Zugehörigkeitsprinzip dem Wesen und der Eigenart der Militärrechtspflege am besten.

Die territoriale Kreiseinteilung hat für die Armee und ihre Einheiten rein organisatorische und administrative Bedeutung. Einmal mobilisiert, sind ihre Einheiten an kein Territorium mehr gebunden. Ihr Standort ist durch die militärische Aufgabe bedingt und ist wie diese jeweiligem Wechsel unterworfen.

Das Militärgericht muss deshalb der Heereseinheit, der es zugeteilt ist, folgen.

Infolgedessen kann sich seme Zuständigkeit nicht nach dem Ort der begangenen Tat richten, sondern sie muss, wenn das Gericht seiner Aufgabe als Divisionsgericht genügen soll, auf die Zugehörigkeit des Beschuldigten zur betreffenden Heereseinheit abstellen. Aber auch Gründe anderer Art sprechen für diese Eegelung. Die beste Gewähr für eine richtige, der Aufrechterhaltung der Disziplin dienende militärische Kechtsprechung ist die Verbundenheit und das Vertrautsein des Gerichtes mit der Denkart und dem Empfinden der Truppe und ihrer Führer. Dieser Anforderung wird einzig dadurch genügt, dass der Beschuldigte von dem Gerichte seiner Einheit beurteilt wird. Ein ferneres, auch hierher gehörendes Moment ist die Berücksichtigung der Sprachverschiedenheit. Die Novelle zur Militärstrafgerichtsordnung hat diesem Umstand nach Möglichkeit Eechnung getragen durch die Unterteilung einzelner Divisionsgerichte. Damit ist aber nur dann geholfen, wenn der Beschuldigte durch die seiner Sprache angehörende Abteilung seines Divisionsgerichtes wirklich beurteilt wird, nicht aber wenn er infolge des örtlichen Gerichtsstandes vor einem anderssprachigen Gericht zu erscheinen hat. Endlich liefert die neue Truppenordnung selbst weitere Argumente gegen die territoriale Zuständigkeit. Das diesem entgegengesetzte Zugehörigkeitsprinzip gestattet einen bessern Ausgleich in der Geschäftsverteilung unter die einzelnen Gerichte. Bei der Schaffung
von neun Divisionsgerichten an Stelle der 6 bisherigen würde sich unter Beibehaltung des Ortsprinzips der unbefriedigende Zustand ergeben, dass im Hinblick auf die verschiedene Grosse der Divisions- und Brigadekreise'die Geschäftszahl einzelner Gerichte zu gross, diejenige anderer aber zu klein sein würde. Die Verteilung der Geschäfte nach der Zugehörigkeit des Beschuldigten zu semer Einheit gestattet dagegen eine annähernd gleiche Verteilung ,,der Geschäftslast auf die einzelnen Gerichte. Eine bundesrätliche Verordnung, welche die den Divisionsgerichten zuzuteilenden Truppenkörper und Einheiten bestimmt, wird diesen Ausgleich herbeiführen.

Neben dem Gerichtsstand der Zugehörigkeit wird der örtliche Gerichtsstand für nicht inkorporierte Militärpersonen und für Zivilpersonen weiterbestehen müssen (Art. 47 des Entwurfes). Diese Ordnung drängt sich ebenfalls auf für die strafbaren Handlungen, welche in Eekrutenschulen und in Instruk-

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tionskursen ausserhalb der ïruppenverbande begangen werden. Biese Kurse setzen sich aus Dienstpflichtigen verschiedener Truppenkörper und Sprachgebiete zusammen. Sie können also aus praktischen Gründen der Eegel nach nicht von den Gerichten ihrer Division beurteilt werden. Art. 46 der Vorlage sieht deshalb für diese Fälle den Gerichtsstand des Waffenplatzes vor.

Für die im Ausland begangenen strafbaren Handlungen, für das Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände und für die Fälle der Mittäterschaft enthält der Entwurf Bestimmungen, welche materiell dem bisherigen Kecht entsprechen (vgl. Art. 46, 47 und 50 der Militärstrafgerichtsordnung mit den Art. 48 und 49 des Entwurfes).

Art. 50 des Entwurfes schafft ein Sicherheitsventil für die nicht sehr häufigen Fälle, wo der gesetzlich gegebene Gerichtsstand zu praktischen Unzukömmlichkeiten führt. In erster Linie soll damit dem Beschuldigten die Gewähr dafür geboten werden, dass er von einem Gerichte seiner Sprache beurteilt wird. Im ferneren ist auch an Fälle zu denken, wo die örtlichen Verhältnisse eine Eolle spielen. Wenn z. B. eine Strafsache erst nach Beendigung eines Instruktionskurses zur Entdeckung oder zur Beurteilung kommt, so wäre es nicht nur unpraktisch, sondern mit vermehrten Kosten verbunden, wenn die Verhandlung unter allen Umständen am Orte der Tat stattfinden müsste, wohin der Beschuldigte, die Zeugen und andere Beteiligte von weit her reisen müssten. Es versteht sich von selbst, dass der Bundesrat nur bei derart gegebener praktischer Notwendigkeit von der ihm eingeräumten ausnahmsweisen Befugnis Gebrauch machen wird. Eine ähnliche Bestimmung bestand übrigens auch schon im Mobilisationsstrafrecht (vgl. Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes vom 22. November 1914, Ziff. 10). Sie hat sich damals als sehr nützlich erwiesen: Auf Grund der vorstehenden Ausführungen empfehlen wir Ihnen die Annahme des Ihnen hiedurch zugehenden Gesetzesentwurfes.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18. Juni 1937.

Irn Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Motta.

Der Bundeskanzler: 6. Boret.

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Bimdesgesetz betreffend

Abänderung und Ergänzung der Militärstrafgerichtsordnung*).

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 18. Juni 1937, beschliosst:

Art. 1.

Die Ziffern l bis 5 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1911 betreffend Abänderung der Militärstrafgerichtsordnung **) werden aufgehoben.

Es werden folgende neue Art. 11 bis 15 in die Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 eingeführt unter dem Titel III. Militärgerichte.

1. Divisionsgerichte und Territorialgerichte.

Art. 11. Die der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen strafbaren Handlungen werden von den Divisionsgefichten und von den Territorialgerichten beurteilt. Vorbehalten bleibt die Kompetenz des ausserordentlichen Militärgerichtes.

Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Divisions- und Territorialgerichte und regelt auf der Grundlage der Art. 45 bis 51 dieses Gesetzes ihre persönliche und örtliche Zuständigkeit.

Art. 12. Der Bundesrat ernennt auf eine Amtsdauer von 3 Jahren die ordentlichen Eichter und die Ersatzmänner der Divisions- und der Territorialgerichte. Sie behalten ihre sonstige militärische Stellung bei.

*) A. S. 11, 273.

**) A. S. 28, 417.

247 Art. 13. Den Vorsitz in den Divisions- und Territorialgerichten führt ein Grossrichter. Zur ordentlichen Besetzung des Gerichtes gehören ferner sechs Eichter, ein Auditor und ein Gerichtsschreiber.

Als Eichter sind je drei Offiziere und drei Unteroffiziere oder Soldaten aus den Truppen des Gerichtskreises zu bezeichnen.

Jedem Divisions- und jedem Territorialgericht werden vom Bundesrat Justizoffiziere (Grossrichter, Auditoren, Untersuchungsrichter und Gerichtsschreiber) und Ersatzmänner .für die ordentlichen Bichter in erforderlicher Zahl beigegeben.

Art. 14. Die Voruntersuchung wird von einem Untersuchungsrichter unter Mitwirkung eines Gerichtsschreibers geführt.

Die Gerichtsschreiber haben auch das Sekretariat und das Eechnungswesen der Gerichte zu besorgen.

Der Auditor vertritt die Anklage vor dem Gericht.

Ari. 15. Die für die Ausübung der Funktionen der Justizoffiziere notwendigen Stellvertretungen werden durch den Oberauditor angeordnet.

Art. 2.

Die Art. 45 bis 50 der Militärstrafgerichtsordnung werden aufgehoben und durch folgende Artikel ersetzt: Art. 45. Für die Militärpersonen, welche einer Heereseinheit angehören oder ihr zugeteilt sind, ist der Gerichtsstand bei dem Gerichte begründet, welchem ihr Stab oder ihre Truppe untersteht.

Durch Verordnung des Bundesrates kann dieser Gerichtsstand auch für Militärpersonen, die Armeetruppen angehören, als anwendbar erklärt werden.

Art. 46. Die strafbaren Handlungen, welche in Eekrutenschulen oder in andern Instruktionskursen ausserhalb der nach Truppenordnung organisierten Verbände begangen werden, sind dem am betreffenden Waffenplatz örtlich zuständigen Gerichte unterworfen.

Der Bundesrat erlässt die nähern Vorschriften.

Art. 47. In allen andern Fällen ist der Gerichtsstand bei dem Gerichte begründet, in dessen Kreis die strafbare Handlung begangen wurde. Ist in einem solchen Falle der'Ort der Begehung nicht bekannt oder unbestimmt, so bezeichnet der Bundesrat das zuständige Gericht.

Art. 48. Wurde die strafbare Handlung im Auslande begangen und ist der Gerichtsstand der Zugehörigkeit (Art. 45) nicht gegeben, so ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Kreis der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz hat.

Hatte der Beschuldigte in diesem Zeitpunkte keinen Wohnsitz in der Eidgenossenschaft, so ist das Gericht seines letzten schweizerischen Wohnsitzes, und, wenn er niemals in der Schweiz gewohnt hat, das Gericht desjenigen Kreises zuständig, in welchem seine Ergreifung stattgefunden hat.

248 Wenn diese Bestimmungen nicht hinreichen, um den Gerichtsstand zu ermitteln, so wird das zuständige Gericht vom Bundesrat bestimmt.

Art. 49. Ist eine Person mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, welche einzeln in die Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, so ist der Gerichtsstand bei demjenigen Gericht begründet, welches für die schwerste Tat zuständig ist. Sind mehrere dieser Handlungen als gleich schwer zu betrachten, so ist das Gericht zuständig, bei welchem die Voruntersuchung zuerst angehoben' wurde.

Sind mehrere Personen der Mittäterschaft an einer strafbaren Handlung beschuldigt, so gebührt demjenigen Gericht der Vorzug, bei welchem die Voruntersuchung zuerst angehoben wurde.

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Sind bei einer strafbaren Handlung Personen als Teilnehmer oder Begünstiger beschuldigt, so ist das Gericht des Täters für alle zuständig.

Art. 50. Ausnahmsweise kann der Bundesrat aus Gründen der Zweckmässigkeit ein anderes als das organisatorisch vorgesehene Gericht mit der Erledigung eines bestimmten Straffalles beauftragen.

Art. 8.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung und Ergänzung der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889.(Vom 18. Juni 1937.)

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1937

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