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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bandes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die kantonalen Aufsichtsbehörden für das Handelsregister zur Einführung der Verordnung über das Handelsregister vom 7. Juni 1937.

(Vom

20. August 1937.)

Hochgeachtete Herren!

Die Revision der Titel XXIV bis XXXIII des Obligationenrechts, welche durch das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1986 ihren Abschluss fand, gab Gelegenheit zum Erlass einer neuen Verordnung über das Handelsregister.

Die Verordnung vom 7. Juni 1937 fasst die Vollziehungsvorschriften, soweit sie ferner Geltung haben, zusammen, passt sie den praktischen Bedürfnissen an und enthält die für die Anwendung des revidierten Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Das vorliegende Kreisschreiben gibt Erläuterungen zu einer Eeihe von Vorschriften, um deren einheitliche Handhabung zu erleichtern.

1. Inspektionen bei den Registerämtern vorzunehmen, war schon bisher Aufgabe der kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 2, Abs. 3, der Verordnung vom 6. Mai 1890). Diese Vorschrift wurde j edoch bisher nicht überall beobachtet, was für die Registerführung von Nachteil war. Die neue Verordnung verlangt nun in Art. 3, dass über das Ergebnis der Inspektionen dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Bericht zu erstatten sei. Damit wird Gewähr dafür geboten, dass sie nicht in Vergessenheit geraten. Die Berichte geben auch dem eidgenössischen Amt für das Handelsregister, das seinerseits Inspektionen vorzunehmen hat, einen willkommenen Einblick in die kantonale Registerführung. Im übrigen ist es den Aufsichtsbehörden überlassen, wie sie die Inspektionen gestalten wollen. Die Verordnungsvorschrift hat auch nicht den Sinn, dass in Kantonen mit einer grösseren Zahl von Registerämtern jährlich alle, auch die kleinsten Ämter geprüft werden sollen. Es genügt, wenn jedes Jahr Inspektionen gemacht werden und bei kleinen Ämtern wenigstens alle zwei bis drei Jahre eine Prüfung der Geschäftsführung vorgenommen wird,

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sofern nicht besondere Verhältnisse in der Zwischenzeit eine Inspektion erfordern.

Der Bericht kann über jedes Amt gesondert oder auch zusammenfassend erstattet werden.

2. Die Amtssprache des kantonalen Handelsregisters ist nicht nur massgebend für die Eintragungen, sondern auch für die dem Eegister einzureichenden Akten. Letztere können nicht in einer fremden Sprache, wohl aber in einer anderen Landessprache angenommen werden, vorausgesetzt, dass dadurch die Einsichtnahme durch Dritte in die Akten nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung würde beispielsweise vorliegen, wenn im deutschsprechenden Teil der Schweiz Akten in italienischer, oder in der romanischen Schweiz Akten in deutscher Sprache eingereicht werden. Zu beachten ist auch, dass der Eegisterführer die Verantwortung für die Prüfung der Akten trägt. Er soll daher, wenn er es für nötig findet, befugt sein, eine beglaubigte Übersetzung der Akten zu verlangen, die nicht in der Amtssprache abgefasst sind.

8. Ö f f e n t l i c h k e i t des Eegisters (Art. 9). Das Handelsregister mit Einschluss der Belege zu den Eintragungen ist öffentlich, nicht aber die mit diesen zusammenhängende Korrespondenz. Auszüge und Bescheinigungen, die nicht für amtlichen Gebrauch bestimmt sind, werden nur gegen Entrichtung der Gebühr nach Tarif ausgestellt. Die Abschrift, welche der Eegisterführer einer Hauptniederlassung nach Art. 73 der Verordnung dem Eegisteramt der Filiale und der Auszug, den der Eegisterführer einer Zweigniederlassung über deren Eintragung oder Löschung demjenigen der Hauptniederlassung zu übermitteln hat, sind zu amtlichem Gebrauche bestimmt und daher gebührenfrei. Dagegen sind gebührenpflichtig die mündliche und telephonische Einholung von Auskunft, sowie die Einsichtnahme in das Eegister. Die Benützung des Telephons hat stark zugenommen, anderseits sind sozusagen überall die Handelsregisterämter mehr mit Arbeit belastet als früher. Deshalb kann vom Eegisterführer nicht uneingeschränkt verlangt werden, dass er telephonisch Auskunft erteilen müsse; er ist dazu nur verpflichtet, soweit die Verhältnisse seines Amtes es gestatten.

Obwohl nicht gesagt werden kann, dass die Bescheinigungen und Auskunfterteilungen, um welche die Handelskammern bei den Handelsregisterämtern nachsuchen, für amtliche Zwecke bestimmt sind, ist doch
zu empfehlen, den Handelskammern nach Möglichkeit entgegenzukommen mit Eücksicht auf die allgemeinen Interessen, die sie vertreten.

4. In das Tagebuch sind die Eintragungen handschriftlich oder mit der Schreibmaschine aufzunehmen. Im ersteren Falle sind die Seiten des gebundenen Buches fortlaufend zu numerieren; ihre Zahl ist auf dem ersten Blatt anzugeben und vom Eegisterführer zu beglaubigen. Werden die Eintragungen auf lose Blätter geschrieben, so müssen diese fortlaufend numeriert, in geordneter Weise aufbewahrt und jahrgangweise, bei weniger als 200 jährlichen Eintragungen alle drei Jahre eingebunden werden (Art. 15). Dieses Verfahren,

814 das schon heute bei einer Eeihe von Eegistern eingeführt ist, hat den Vorzug, dass der dem eidgenössischen Amt zur Prüfung und Publikation zu sendende Auszug als Durchschlag hergestellt werden kann. Das Original, dessen Schrift und Material haltbar sein muss, gehört zum Tagebuch. Die kleinen Eegisterämter mit wenig Eintragungen im Jahr werden gut tun, diese in ein im voraus gebundenes Tagebuch handschriftlich aufzunehmen. Andernfalls müsste jahrelang zugewartet werden, bis genügend Blätter zum Einbinden bereit wären.

Ein Tagebuch von drei Jahren ergäbe nur ein dünnes kartoniertes Heft.

5. Das Hauptregister wird wie bisher als Buch in Tabellenform geführt (Art. 12, 13 und 15, Abs. 2). Die Verwendung von Karten eignet sich nicht für dieses Begister.

Als Begel gilt, dass eine Eintragung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus dem Tagebuch in das Hauptregister übertragen werden soll (Art. 11); denn dann besteht G-ewissheit, dass die Eintragung vom eidgenössischen Amt genehmigt ist. Ist ein Registerführer seiner Sache sicher, so kann er die Übertragung schon früher vornehmen.

MUSS zur Fortsetzung der Eintragungen über eine Firma ein neues Blatt begonnen werden, so soll auf dieses nach Art. 18 der letzte Totalbestand übertragen und auf dem neuen Blatt sowohl als auf dem alten durch eine Verweisung der Zusammenhang hergestellt werden. Würde bei Gesellschaften mit zahlreichen Verwaltungsratsmitgliedern und Zeichnungsberechtigten die Darstellung des bisherigen Totalbestandes bereits einen erheblichen Teil des neuen Blattes beanspruchen und sind für sie nicht nachfolgende Blätter reserviert, so kann er auf ein besonderes, der neuen Seite beizufügendes Blatt übertragen werden.

6. Formulare und Eegisterkarten. Es ist nur für die Blätter des Hauptregisters ein einheitliches Formular vorgesehen. Kartenregister können für die Führung besonderer Verzeichnisse (Firmen, persönlich haftende oder zu Nachschüssen verpflichtete Genossenschafter) verwendet werden. Sie müssen in jeder Hinsicht dem Zweck entsprechen und bedürfen der Genehmigung des eidgenössischen Amtes. Dies gilt insbesondere für die Einführung neuer Karten.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann für die Eegisterkarten einheitliche Muster aufstellen, sofern sich hiefür ein Bedürfnis zeigt.
Es kann auch die Ersetzung von nicht zuverlässig geführten Kartenregistern durch die Buchform verfügen (Art. 17 und 18). Abgesehen von den erwähnten Einschränkungen ist die Einrichtung des Eegisters freigestellt. Auf Wunsch wird das eidgenössische Amt veranlassen, dass bestimmte Formulare bei der Drucksachen- und Materialzentrale der Bundeskanzlei bezogen werden können, wie dies schon heute möglich ist für die Listen und Verzeichnisse von persönlich haftenden Genossenschaftern.

7. Eine Pflicht zur Führung des Verzeichnisses der im Hauptregister eingetragenen Personen besteht von Bundes wegen nicht mehr.

Die Verordnung vom 6. Mai 1890 (Art. 16, lit. b) hatte diese Verzeichnisse

815 vorgeschrieben; sie wurden aber nicht überall nachgeführt. Es gibt grosse kantonale Eegister, die kein solches Verzeichnis mehr besitzen und deren Vorsteher es für überflüssig halten. In andern Kantonen möchte man es nicht missen. Da nicht gesagt werden kann, dass die Anlage und Nachführung eines solchen Verzeichnisses einem allgemeinen Bedürfnis entspreche, ist die bisherige Vorschrift fallen gelassen worden. Die Kantone können aber die Weiterführung .des Personenverzeichnisses anordnen, wenn sie es für nützlich halten.

8. P r ü f u n g s p f l i c h t des Eegisterführers. Bevor der Eegisterführer eine Eintragung vornimmt, hat er zu prüfen, ob hiefür die Voraussetzungen nach Gesetz und Verordnung erfüllt sind (Art. 940 OR und Art. 21 der Verordnung). Es seien folgende Fälle der Prüfungspflicht besonders erwähnt : a. Die Ehefrau bedarf unter jedem ehelichen Güterstand der Bewilligung des Ehemannes zur Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes (Art. 167 ZGB).

Die Bewilligung kann auch stillschweigend erteilt werden, nur darf bei der Eintragung der Ehefrau als Allein- oder Mitinhaberin eines Gewerbes die Zustimmung des Ehemannes nicht bloss vermutet werden; es ist festzustellen, dass sie erteilt wurde, und ihr Vorliegen ist in der Eintragung hervorzuheben.

fe. Eechtsgeschäfte unter Ehegatten, die das eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gemeinschaftsgut betreffen, bedürfen der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde (Art. 177, Abs. 2, ZGB). Die Begründung einer Kollektivgesellschaft, die von Ehegatten gebildet wird oder an der beide beteiligt sind, fällt nach allgemein geltender Eechtsauffassung nicht unter diese Vorschrift, wohl aber die Beteiligung der nicht güterrechtlich getrennten Ehefrau als Kommanditärin an einer Gesellschaft, welcher der Ehemann als unbeschränkt haftender Gesellschafter angehört, sofern die Summe, mit der sich die Ehefrau beteiligt, nicht aus ihrem Sondergut stammt (Kommentar Gmür, Familienrecht, 2. Auflage, Art. 177 ZGB, Anmerkung 19e). Wie es sich verhält, hat der Eegisterführer festzustellen; er hat gegebenenfalls in der Eintragung zu erwähnen, unter welchem Datum die Vormundschaftsbehörde ihre Zustimmung erteilt hat.

c. Zum selbständigen Betrieb eines Gewerbes bedarf der Bevormundete der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde (Art. 412 und 421, Ziff. 7, ZGB) und der
unter elterlicher Gewalt stehende Minderjährige der Zustimmung des Inhabers dieser Gewalt (Art. 279/280 ZGB). Dass die Zustimmung erteilt worden ist, wird in der Eintragung erwähnt. Ebenso ist der gesetzliche Vertreter eines in das Handelsregister einzutragenden Handlungsunfähigen zu nennen.

d. Soll sich ein Minderjähriger mit Vater oder Mutter an einer Kollektivoder Kommanditgesellschaft beteiligen, so hat nach Art. 282 ZGB ein Beistand mitzuwirken, und die Vormundschaftsbehörde hat ihre Genehmigung zu erteilen. Die Erfüllung dieser Erfordernisse ist in der Handelsregistereintragung zu erwähnen.

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9. Mehrsprachige Firmaunterschrift. Nach Art. 27 genügt es, wenn ein Zeichnungsberechtigter unter die vorangestellten verschiedenen Fassungen der Firma einmal seinen Namenszug setzt.

10. Beglaubigung und Herstellung von Eintragsbelegen (Art.28).

Es sei auf folgende Vereinfachungen hingewiesen, die besonders den Genossenschaften und Vereinen die Erfüllung der Formvorschriften erleichtern sollen. Es genügt, wenn das dem Handelsregister einzureichende Statutenexemplar von Genossenschaften und Vereinen durch Präsident und Protokollführer der Generalversammlung unterzeichnet ist. Eine notarielle Bescheinigung ist nicht erforderlich. Bei der Gründung der Genossenschaft sind ausser den Statuten in Urschrift oder beglaubigter Ausfertigung die übrigen, in Art. 885, Abs. 4, OK bezeichneten Akten mit der Anmeldung einzureichen und ausserdem ein beglaubigter Protokollauszug über Beschlüsse und Wahlen der konstituierenden Generalversammlung (Art. 884 OB). Aus diesen Akten muss sich auch ergeben, dass mindestens sieben Mitglieder beteiligt sind (Art. 881, Abs. l, OB).

Der Begisterführer kann die Übereinstimmung eines ihm vorgelegten Protokollauszuges mit dem Original selbst feststellen und auf ersterem bestätigen, oder auch den Auszug selbst herstellen. Aber für solche Verrichtungen soll er eine im Tarif festgesetzte Gebühr erheben. Der Begisterführer wirkt hier selbst mit an der Erfüllung der Formvorschriften für die ihm einzureichenden Akten, eine für Vereine und Genossenschaften unerlässliche Vereinfachung der Formalitäten, um die Kosten zu vermindern und die Erfüllung der Anmeldepflicht zu erleichtern.

11. Die Archivierung der Anmeldeakten (Art. 84) kann auf verschiedene Weise geschehen; zunächst nach Vorschrift der alten Verordnung, indem die Belege jahrgangweise aufbewahrt, mit Datum und Ordnungsnummer der Eintragung im Tagebuch versehen und mehrere, zur gleichen Eintragung gehörende Akten in einem Umschlag vereinigt werden. Es ist aber auch gestattet, sämtliche die nämliche Firma betreffenden Akten von der Gründung an in einem Umschlag zu sammeln. In diesem Falle ist der Umschlag so zu überschreiben und einzureihen, dass die Akten leicht auffindbar und jederzeit zur Hand sind.

12. A u f b e w a h r u n g der Akten (Art. 36). Die zu einer Eintragung gehörenden Belege können nach 80 Jahren vom Zeitpunkt
der Löschung der Firma an vernichtet werden. Die Vernichtung der Korrespondenzen ist schon nach zehn Jahren von ihrem Datum an gestattet.

Wird die Edition von Akten durch den Bichter oder die Staatsanwaltschaft verlangt (Art. 37), so hat der Begisterführer für die Bückerstattung zu sorgen. Er soll die Originale behalten, wenn statt ihrer Abschriften oder Lichtbilder den Zweck erfüllen können.

18. Wählt eine juristische Person gestützt auf Art. 56 ZGB einen s t a t u tarischen Sitz, der nicht mit dem Verwaltungssitz zusammenfällt, so

817 ist im Eegister des ersteren einzutragen, bei wem sich am Orte dieses Sitzes das Domizil befindet (Art. 48). Auf Begehren kann dort auch der Ort des Geschäftssitzes eingetragen werden. Dagegen wurde davon Umgang genommen, im Sinne des Vorentwurfes die Begisterämter zur Führung eines Verzeichnisses derjenigen juristischen Personen zu verpflichten, die in ihrem Bezirk nur den vom statutarischen Sitz getrennten Geschäftssitz haben.

14. Der Vorentwurf hatte auch die Führung eines Verzeichnisses über die bei jedem Eegisteramt eingetragenen Enseignes vorgesehen. Die Verordnung hat die Erstellung solcher Verzeichnisse nicht vorgeschrieben; sie dürfen aber angelegt und geführt werden, wenn sich ergibt, dass sie einem Bedürfnis entsprechen. Es gibt Unternehmungen, z. B. viele Gasthäuser und Wirtschaften, die unter der Enseigne besser bekannt sind als unter der Firma, und der Eegisterführer sollte in der Lage sein, darüber Auskunft zu geben, wem oder welcher Firma ein unter einer Enseigne bekanntes Geschäft gehört.

Auch haben die Inhaber eines neu eröffneten Detailgeschäftes ein Interesse daran, zu erfahren, ob die gewählte Enseigne nicht etwa schon von einer anderen Firma des Platzes verwendet wird.

Die Enseigne (Art. 48) ist nicht ein Untertitel, d. h. eine zweite Firma, sondern die in bestimmten Branchen gebräuchliche, charakteristische Bezeichnung des Geschäftslokals, welche dieses bei der Kundschaft bekannt machen soll. Die Verwendung mehrerer getrennter Bezeichnungen für dasselbe Geschäftslokal ist mit der Natur und dem Zweck der Enseigne unvereinbar.

Die Enseigne muss eingetragen werden. Sie steht unter den Bestimmungen der Art. 38 und 44 bis 46. Die Enseigne soll nicht wahrheitswidrig oder täuschend sein und auch nicht einem öffentlichen Interesse widersprechen. Sie darf nicht nur der Eeklame dienen. Die für die Firmen geltenden Beschränkungen in der Verwendung nationaler und territorialer Bezeichnungen gelten auch für die Enseigne. Letztere ist mit dem Firmenrecht noch am ehesten vereinbar, wenn sie in der Firma als Zusatz enthalten ist.

15. Das bei der Sitz Verlegung innerhalb der Schweiz, von einem Eegisterbezirk in einen andern, zu beobachtende Verfahren ist erheblich vereinfacht worden (Art. 49). Um eine Sitzverlegung handelt es sich jedoch nur, wenn das bisherige Geschäft, so wie es war,
an einem andern Ort weiterbetrieben wird. Ein Hotelier, der sein Hotel zur Jungfrau in Interlaken einem Interessenten verpachtet und das Hotel zum Halbmond in Bern erwirbt, hat nicht den Sitz seines Geschäftes verlegt, sondern das bisherige aufgegeben und ein neues erworben.

16. Allgemeine Voraussetzung der Eintragspflicht ist das Vorhandensein eines Gewerbebetriebes (Art. 934, Abs. l, OE). Ist kein Gewerbe vorhanden, so besteht auch keine Eintragspflicht. Da je nach dem Gebiet der Volkswirtschaft, in welchem der Begriff «Gewerbe» verwendet wird, dieser einen verschiedenen Inhalt haben kann, bestimmt Art. 52, Abs. 3, dass als Gewerbe im Sinne der Verordnung eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete

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·wirtschaftliche Tätigkeit zu betrachten sei. Ein dauernder Erwerb muss angestrebt werden; aber im Gegensatz zur deutschen Bechtsauffassuug ist nach schweizerischem Eecht die Gewinnabsicht nicht wesentlich. In der Vollziehungsvorschrift braucht daher nicht mehr wie in der alten Verordnung die Gewerbsmässigkeit im einzelnen als Voraussetzung der Eintragspflicht betont zu werden. Im französischen Text \vird der Ausdruck «dauernder Erwerb» wiedergegeben mit «revenu régulier». Diese Ausdrucksweise ist eher etwas weiter als die deutsche. Die Gewinnabsicht gehört, wie bereits bemerkt, nicht zu dem zur Eintragung verpflichtenden Gewerbebetrieb.

Auch das Vorhandensein eines ständigen Bureau wurde als unwesentliches Merkmal verschiedener ein tragspf lichtiger Gewerbe (siehe Art. 13, Ziffer l, lit. a bis d, der Verordnung vom 6. Mai 1890) fallen gelassen. Nur der Hausierer, der ebenfalls Warenhandel treibt, braucht kein ständiges Bureau zu halten. Die Verordnung schliesst ihn aber ausdrücklich aus der Gruppe der Handelsgewerbe aus.

Eine Eeihe von Handelsgewerben sind ihrer Natur nach eintragspflichtig ohne Bücksicht auf den effektiven Umfang des Geschäftsbetriebes. Bei den Gewerben dagegen, die sich mit An- und Verkauf von Sachen irgendwelcher Art befassen, bei den Transportgewerben und Verlagsgeschäften, sowie bei den Kategorien der Fabrikations- und der andern, nach kaufmännischer Art betriebenen Gewerbe müssen die Kleinbetriebe von der Eintragspflicht befreit werden. Sie müssen sich nur eintragen lassen, wenn ihre jährliche Boheinnahme Fr. 25 000 erreicht. Unter Solleinnahme sind die gesamten Geschäftseinnahmen ohne irgendwelchen Abzug zu verstehen (Umsatz). Nach der Verordnung vom 6. Mai 1890 wurde auch noch das Warenlager zur Beurteilung der Eintragspflicht herangezogen. Dio revidierte Verordnung hat auf dieses Bequisit, das überhaupt nur bei Detailgeschäften als Massstab verwendet werden konnte und an Bedeutung erheblich eingebüsst hat, fallen gelassen.

Handwerksbetriebe sind nicht verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, sie haben aber nach Art. 934, Abs. 2, OB ein Becht auf Eintragung. Eine Pflicht zur Eintragung besteht für sie erst dann, wenn Art und Umfang einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern und wenn ihre jährliche Boheinnahme Fr. 25 000 erreicht.
17. Die Eintragspflicht und die Pflicht zur Anmeldung der Änderung oder Löschung mit den Tatsachen nicht mehr übereinstimmender Eintragungen ist eine öffentlich-rechtliche. Sie wird aber oft vernachlässigt. Im Interesse einer vollständigen und gleichmässigen Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften ist der Begisterführer zur Vornahme der erforderlichen Erhebungen verpflichtet. Andernfalls würde das Begister seinen Zweck nicht erfüllen, und das Jahrbuch des Handelsregisters würde seinen Wert verlieren. Der Begisterführer muss deshalb wenigstens einmal im Jahr die Gemeinde- oder Bezirksbehörden seines Kantons unter Übermittlung einer Liste der ihren Amtskreis betreffenden Eintragungen ersuchen, ihm von neu gegründeten Gewerben oder

819 von Änderungen eingetragener Tatsachen Kenntnis zugeben. Die G e r i c h t e , die Gemeinde- und B e z i r k s b e h ö r d e n sind v e r p f l i c h t e t , dem Kegisterführer die verlangte Auskunft zu erteilen. Zu diesem Zwecke kann der Begisterführer, wie dies schon früher mitgeteilt wurde (Kreisschreiben vom 6. März 1896 und vom 4. März 1924), für seinen Kanton oder Bezirk beim Verlag desBagionenbuches Separatabzüge beziehen. Es steht aber der kantonalen Aufsichtsbehörde frei, ein anderes Verfahren anzuordnen; nur muss es den nämlichen Zweck erfüllen (Art. 68, Abs. 4, der Verordnung).

18 a. Nach Art. 64, Abs. l der Verordnung hat der Eegisterführer, wenn der Inhaber einer Einzelfirma in Konkurs fällt oder eine Gesellschaft durch Konkurs aufgelöst wird, diese Tatsache gestützt auf die Mitteilung des Konkursrichters als Änderung einzutragen unter Erwähnung des Datums des Konkurserkenntnisses. Das Erkenntnis ist sofort vollstreckbar, aber es empfiehlt sich aus praktischen Gründen nicht, die Eintragung vor Ablauf der Berufungsfrist vorzunehmen, also nicht bevor die Mitteilung des Konkursamtes über die Eröffnung des Konkurses im Amtsblatt erschienen ist.

o. Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, so wird regelmässig in der amtlichen Publikation über die Konkurseröffnung auch die wenige Tage nachfolgende Einstellung des Konkursverfahrens bekanntgegeben mit der Anzeige, dass das Verfahren geschlossen werde, wenn der verlangte Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist von zehn Tagen geleistet werde. Praktisch wird also gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses auch dessen Einstellung im Amtsblatt bekanntgegeben. Ob das Verfahren geschlossen wird, hängt nur davon ab, ob Gläubiger den Kostenvorschuss leisten. Dies ist nach Ablauf der Frist beim Konkursamt zu erfahren.

In solchen Fällen empfiehlt es sich, dass der Handelsregisterführer mit der Vornahme einer Eintragung zuwartet, bis er durch Erkundigung beim Konkursamt ermittelt hat, ob das Verfahren geschlossen worden ist. Wird es durchgeführt, so muss nur die Konkurseröffnung, bei Gesellschaften die Auflösung durch Konkurs eingetragen werden. Andernfalls ist dieser Eintragung noch beizufügen, das Konkursverfahren sei mangels Aktiven geschlossen worden.

Bei der Einzelfirma muss ausserdem festgestellt werden, ob der
Geschäftsbetrieb weitergeführt wird oder aufgehört hat. Wird er weitergeführt, so ist dies in der Eintragung zu erwähnen; hat er aufgehört, so ist beizufügen, die Firma werde infolge Aufgabe des Geschäftsbetriebes von Amtes wegen gelöscht.

Handelt es sich um eine Gesellschaft, so ist zur Löschung eine besondere Eintragung vorzunehmen. Die Löschung erfolgt nachdem sich ergeben hat, dass die Vertreter der Gesellschaft innert der vom Eegisterführer angesetzten Frist gegen die Ankündigung der Löschung nicht begründete Einsprache erhoben haben. Wird festgestellt, dass der Geschäftsbetrieb fortgesetzt wird, so ist diese Tatsache einzutragen. In diesem Falle erfolgt die Löschung der Gesellschaft erst später im gewöhnlichen Verfahren, nachdem der Geschäfts-

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betrieb aufgehört hat und die Liquidation durchgeführt worden ist (Art. 66, Abs. 2, Satz 2 und 3, der Verordnung).

19. Änderungen von Eintragungen, die vom Eichter oder einer Verwaltungsbehörde verfügt werden, sind nur auf Begehren der anmeldungspflichtigen Personen einzutragen, sofern nicht die Verfügung den Begisterführer unmittelbar zur Vornahme der Änderung anweist (Art. 59 und 67). Ein Verzicht auf die Erhebung der Gebühr ist nicht gerechtfertigt, da die Änderung erfolgen muss zur Wahrung privater Interessen.

20. Der Inhalt der Eintragung über eine Zweigniederlassung wurde erheblich gekürzt. Dagegen kann der Dritte nach wie vor über alle für die Hauptniederlassung erheblichen Tatsachen beim Eegister der Filiale Auskunft erhalten. Nur wenn der in Art. 71 bezeichnete Inhalt der Eintragung den Tatsachen nicht mehr entspricht, muss auch im Eegister der Zweigniederlassung eine gebührenpflichtige Änderung eingetragen werden. Der Begisterführer erhält stets von Amtes wegen und gebührenfrei eine Abschrift der im Eegister der Hauptniederlassung eingetragenen Änderungen.

MUSS eine im Eegister der Hauptniederlassung eingetragene Änderung auch im Eegister der Zweigniederlassung eingetragen werden, so genügt als Beleg zu der nach Art. 72 der Verordnung unterzeichneten Anmeldung ein Auszug aus dem Eegister der Hauptniederlassung. Es wird nicht selten vorkommen, dass die Ernennung eines Vertreters der Hauptniederlassung auch in das Eegister der Filiale eingetragen werden muss, weil er auch für die Filiale die Unterschrift führt. Handelt es sich um eine Statutenrevision, die in das Eegister der Filiale einzutragen ist (Art. 71, lit. a und d), so kommt zum Auszug aus dem Eegister der Hauptniederlassung noch eine beglaubigte Abschrift der neuen Statutenbestimmungen. Andere Statutenänderungen werden nicht in das Eegister der Filiale eingetragen, aber ihm gemäss Art. 78 der Verordnung von Amtes wegen mitgeteilt.

Werden die Statuten einer juristischen Person revidiert, so müssen auch dann, wenn die Änderungen nicht die in Art. 71 bezeichneten Tatsachen betreffen, den Eegistern der Filialen Abschriften der neuen Statutenbestimmungen zugestellt werden. Die anmeldende Firma hat sie dem Eegisterführer der Hauptniederlassung zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen; er hat sie zu beglaubigen (Art. 73, Abs. 2),
d. h. zu bescheinigen, dass sie mit dem ihm eingereichten Text übereinstimmen. Es kann aber dem Eegisterführer anheimgestellt werden, ob er auch notariell beglaubigte Abschriften entgegennehmen will. In diesem Falle ist seine Beglaubigung nicht mehr nötig.

Da die Eintragungen über eine Zweigniederlassung auf den in Art. 71 der Verordnung bezeichneten Inhalt beschränkt sind, empfiehlt es sich, im Firmenbuch die nun überflüssig gewordenen Angaben zu streichen unter Bezeichnung des Datums, an welchem dies geschehen ist, und mit der Bemerkung : « Streichung der Angaben, welche nicht mehr zum Inhalt der Eintragung gehören.»

821 Die Zweigniederlassung ist Handelsniederlassung und als solche muss sie, gleichviel ob der Sitz der Hauptniederlassung, von der sie abhängig ist, sich im In- oder im Ausland befindet, eine selbständige Tätigkeit entwickeln und deshalb auch am Ort ihres Sitzes eine eigene Geschäftsführung besitzen. Es folgt hieraus, dass der Geschäftsführer der Filiale regelmässig am Orte ihres Sitzes tätig und zu ihrer Vertretung befugt sein muss. Für die schweizerischen Zweigniederlassungen von Firmen mit Hauptsitz im Ausland verlangt aber Art. 985, Abs. 2, OE ausdrücklich, dass ein Bevollmächtigter mit Wohnsitz in der Schweiz und mit dem Eechte der geschäftlichen Vertretung bestellt werden muss. Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmungen sollen also nicht eingetragen werden, wenn in der Schweiz kein Geschäftsbetrieb besteht.

Ist ein solcher vorhanden, so soll er nicht nur vom Ausland aus geleitet werden.

Der in der Schweiz wohnende Bevollmächtigte muss die Filiale vertreten können.

Nach der bisherigen Praxis wurde eine eintragsfähige Vollmacht verlangt, also ein Bevollmächtigter mit voller Unterschrift (z. B. Direktor, Geschäftsführer) oder mit Prokuraunterschrift. Nach dem deutschen und italienischen Text des Gesetzes dürfte auch eine Handlungsvollmacht genügen. Im französischen Text wird zwar der Ausdruck «fondé de procuration» gebraucht.

Im weitern Sinne kann darunter aber auch ein Handlungsbevollmächtigter verstanden werden. Diese Auslegung drängt sich um so mehr auf, als es nicht im allgemeinen Interesse liegen würde, die Eintragung der schweizerischen Zweigniederlassung einer Firma mit Hauptsitz im Ausland abzulehnen oder eine solche Filiale deshalb zu löschen, weil der Vertreter keine eintragsfähige Vollmacht besitzt, obgleich ein Geschäftsbetrieb in der Schweiz besteht und von einem in der Schweiz wohnenden Bevollmächtigten geleitet wird.

Wie nach bisheriger Praxis, werden auch in Zukunft den schweizerischen Zweigniederlassungen von Firmen mit Hauptsitz im Ausland gleichgestellt die Einzelfirmen oder Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, deren Inhaber oder geschäftsführende Gesellschafter im Ausland wohnen (Sammlung Stampa Nr. 133 und Burckhardt, Schweiz. Bundesrecht, Bd. 111, Nr. 1545, VI).

21. Das revidierte Obligationenrecht enthält im Titel über die Kommanditgesellschaft, Art. 596,
Abs. 3, folgende Bestimmung: «Soll die Kommanditsumme nicht oder nur teilweise in bar entrichtet werden, so ist die Sacheinlage in der Anmeldung ausdrücklich und mit bestimmtem Wertansatz zu bezeichnen und in das Handelsregister einzutragen.» Ein Mindestbetrag der Kommanditsumme ist nicht vorgeschrieben, auch nicht eine Mindesteinzahlung auf letztere. Abgesehen von der Wahrung der Gläubigerinteressen bei der Auflösung oder im Konkurs der Gesellschaft sind die Leistungen des Kommanditärs auf der Kommanditsumme rein interner Natur. Wird aber eine Kommanditgesellschaft gegründet, die Bestellung einer neuen Kommanditbeteiligung oder die Erhöhung einer solchen zur Eintragung angemeldet, so muss der Eegisterführer zur Erfüllung der erwähnten Gesetzes-

822 bestimmung von den anmeldenden Gesellschaftern darüber Auskunft verlangen, ob vereinbart worden ist, die Kommanditsumme oder ihre Erhöhung ganz oder teilweise anders als in bar zu entrichten. Trifft dies zu, so muss die Sacheinlage selbst und ihr Wertansatz bezeichnet werden. Es ist also z. B. einzutragen, der Kommanditär bringe auf Eechnung seiner Kommanditsumme von Fr. 50 000 eine näher bezeichnete Liegenschaft zum Wertansatz oder Preis von Fr. 40000, oder Bureaumobiliar nach Inventar vom 81. Dezember zum Preise von Fr. 20 000 ein ; oder die Witwe des verstorbenen unbeschränkt haftenden Gesellschafters übernehme zum Betrage von Fr. 50 000 dessen Beteiligung bei der Gesellschaft und trete dieser mit einer Kommanditsumme von Fr. 70 000 bei.

22. Entsprechend der bisherigen Praxis müssen auch in Zukunft bei der qualifizierten Gründung einer Aktiengesellschaft die Vermögenswerte, welche den Gegenstand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen bilden, sachgemäss bezeichnet werden (Art. 81). Mehrere Vermögenswerte können in einer mit Datum versehenen Aufstellung (Inventar) bezeichnet und der öffentlichen Urkunde beigefügt werden. Werden Aktiven und Passiven eines Geschäftes übernommen, so werden wie bisher Statuten, Eintragung und Publikation das Datum der Bilanz, die Summe der Aktiven, den Betrag der Passiven Dritten gegenüber, den Übernahmspreis und gegebenenfalls dessen Anrechnung auf das Grundkapital angeben müssen. Die summarische Bilanz gehört zu den Gründungsakten.

Art. 81, Abs. 4, der Vorordnung schreibt vor, dass wenn bei der Gründung oder Kapitalerhöhung auf das Grundkapital der Aktiengesellschaft anzurechnende Sacheinlagen gemacht oder Vermögenswerte übernommen werden, in die Eintragung und Veröffentlichung nur die Vermögenswerte, der Preis und gegebenenfalls dessen Anrechnung auf das Grundkapital bezeichnet werden sollen. Im französischen Text ist hier der Ausdruck «Vermögenswerte» unzutreffenderweise durch «valeurs» wiedergegeben. Dem deutschen Wort entspricht der französische Ausdruck «biens», wie er im zweiten Absatz des Art. 81 verwendet wird; denn es handelt sich um die Bezeichnung der Vermögensstücke, welche den Gegenstand einer Sacheinlage oder Sachübernahme bilden, wie Liegenschaften, Waren, Wertpapiere, Aktiven und Passiven eines Unternehmens und dergleichen.

23. Die Statuten
einer Aktiengesellschaft müssen wie bisher die Form der von ihr ausgehenden Bekanntmachungen bestimmen (Art. 626, Ziffer?, OE). Alle vom Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen haben im Schweiz.

Handelsamtsblatt zu erfolgen (Art. 931, Abs. 2, sowie u. a. Art. 733 und 742 OE) ; es können aber noch weitere öffentliche Blätter bezeichnet werden, sei es durch die Statuten selbst, sei es durch ein von ihnen bestimmtes Organ, z. B. den Verwaltungsrat (Art. 82).

Unter den «öffentlichen Blättern» sind nicht nur Amtsblätter zu verstehen, wie man aus dem französischen Text von Art. 82 schliessen könnte, sondern

823 auch Tageszeitungen (journaux). Für die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen können also, neben dem Schweiz. Handelsamtsblatt, auch bestimmte Tageszeitungen gewählt werden.

In gleicher Weise ist es zu halten bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Art. 90, lit.e) und Genossenschaften (Art. 93, lit./). Bei den Aktiengesellschaften soll auch die Form, in der die Verwaltung den Aktionären ihre Erklärungen (Mitteilungen, Einladung zur Generalversammlung, Aufforderung zur Leistung weiterer Einzahlungen auf die Aktien) kundgibt, eingetragen werden, sofern die Statuten hierüber eine Bestimmung enthalten.

24. a. In Abweichung vom bisherigen Eecht muss nun in Zukunft die Höhe des auf das Grundkapital einbezahlten Betrages eingetragen und publiziert werden (Art. 641, Ziffer 4, OE). Wenn also eine Aktiengesellschaft ihr Grundkapital von Fr. 50 000 mit 40% liberiert hat, so muss, wenn auf dieses Kapital weitere Fr. 10 000 einbezahlt worden sind, diese Tatsache eingetragen werden. Die Liberierung der einzelnen Aktien kann jedoch eine verschiedene sein. Apportaktien sind meistens voll, bar einzuzahlende Aktien nur zum Teil liberiert. Sind die Aktien nicht voll einbezahlt, so empfiehlt es sich nicht, in den Statuten oder in der Eintragung den Grad der Liberierung der einzelnen Aktien zu erwähnen, es sei denn, dass es sich um Apportaktien handelt. Die Einberufung weiterer Einzahlungen auf das Aktienkapital steht in der Eegel nicht mit einer Statutenrevision im Zusammenhang. Sind auf das nicht voll liberierte Grundkapital weitere Einzahlungen geleistet worden, so wird, um bei dem erwähnten Beispiel zu bleiben, nur einzutragen sein, dass auf das Grundkapital von Fr. 50 000, das bisher mit Fr. 20 000 liberiert war, weitere Fr. 10 000 geleistet worden seien ; es seien nun Fr. 30 000 einbezahlt, Als Beleg zur Anmeldung dient ein beglaubigter Auszug aus den Geschäftsbüchern der Gesellschaft oder die Bescheinigung einer Urkundsperson über die erfolgten Einzahlungen (Art. 83 der Verordnung).

&. Herabsetzung des A k t i e n k a p i t a l s . Wird das Grundkapital einer Aktiengesellschaft herabgesetzt und gleichzeitig durch Ausgabe neuer Aktien auf den bisherigen Betrag erhöht, sodass das Kapital und seine Zerlegung in Aktien wieder den Statuten entspricht, so bedarf es einer Änderung der letztern
nicht. Wenn aber Aktien eingezogen und vernichtet und neue Aktien ausgegeben worden sind, so müssen die hierüber von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse öffentlich verurkundet und eingetragen werden. Die neuen Aktien können nur unter Beobachtung der für die Gründung der Gesellschaft geltenden Vorschriften ausgegeben werden (Art. 650, Abs. l, OE).

Ergibt sich gegenüber der bisherigen Höhe des Aktienkapitals eine Herabsetzung, so müssen die Vorschriften der Artikel 732 bis 735 OE beobachtet, werden. Der besondere Eevisionsbericht, welcher festzustellen hat, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Grundkapitals voll gedeckt sind, ist nach Art. 84, Abs. l, der Verordnung dem Handelsregister einzureichen. Ist er umfangreich, so genügt ein von der Eevisionsstelle aus-

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gefertigter oder ein beglaubigter Auszug, welcher den vom Gesetz verlangten Aufschluss gibt.

25. Im Unterschied zu der für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschrift muss bei der Gesellschaft mit beschränkter H a f t u n g der auf das Stammkapital einbezahlte Betrag nicht eingetragen werden. Dagegen muss das Handelsregisteramt in der Lage sein, über die auf die einzelnen Stammeinlagen gemachten Leistungen Auskunft zugeben. Die Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft soll nach Art. 780, Abs. 8, Ziffer 2, OB den Betrag der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter und der darauf gemachten Leistungen enthalten. Diese Vorschrift gilt auch für die Erhöhung des Stammkapitals (Art. 786 OR).

In der Folgezeit muss die gemäss Art. 790, Abs. 2, OB zu Beginn jedes Kalenderjahres einzureichende Liste dem Handelsregisteramt die auf die Stammeinlagen erfolgten Leistungen melden.

Ergibt sich aus einer solchen Liste, dass mit Bezug auf die Gesellschafter oder die Stammeinlagen selbst eine Änderung eingetreten ist, so bedingt diese eine Statutenänderung, die gestützt auf ordnungsgemässe Belege eingetragen werden muss (Art. 776, Ziffer 8, und 781, Ziffer 5, OB).

26 a. Seit dem Bundesratsbeschluss vom 8. Juli 1919 enthält das Gesetz eine Vorschrift über die Nationalität und den Wohnsitz der Mitglieder der Verwaltung einer Aktiengesellschaft. Die Verwaltung musste mehrheitlich aus in der Schweiz wohnenden Schweizerbürgern zusammengesetzt sein. Bestand die Verwaltung nur aus einer Person, so musste diese in der Schweiz wohnen und das Schweizerbürgerrecht besitzen. Das gleiche galt auch für die Genossenschaften. Das revidierte Gesetz hat diese Bestimmungen übernommen, aber die Rechtsfolgen ihrer Übertretung erheblich verschärft.

Ausnahmen kann der Bundesrat für Aktiengesellschaften bewilligen, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmungen besteht (Holdinggesellschaften), sofern die Mehrheit dieser Unternehmungen sich im Ausland befindet (Art. 711, Abs. 2, OB).

Die Verwaltung einer Genossenschaft muss nun aus mindestens drei Personen bestehen (Art. 894, Abs. l, OB).

Hinsichtlich der Vertretung ist die neue Vorschrift bei den Aktiengesellschaften milder. Wenigstens ein Mitglied der Verwaltung, das in der Schweiz wohnt, muss zur Vertretung befugt sein ; aber es wird nicht verlangt, dass
es das Schweizerbürgerrecht besitze (Art. 711, Abs. 3, OB). Auch im Falle der Auflösung muss wenigstens einer der Liquidatoren in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein (Art. 740, Abs. 8, und 913, Abs. l, OB).

In Abweichung von der bisherigen Praxis wird es in Zukunft zur Erfüllung von Art. 711, Abs. 8, und 717, Abs. l, Satz 2, OB nicht mehr genügen, wenn ein in der Schweiz wohnendes Verwaltungsratsmitglied mit einem in der Schweiz wohnenden Direktor zeichnen kann, sondern nur wenn es allein oder kollektiv

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mit einem andern Verwaltungsratsmitglied, das in der Schweiz wohnt, zur Unterschrift befugt ist.

Bei der Genossenschaft muss das zur Vertretung berechtigte Mitglied der Verwaltung nicht nur in der Schweiz wohnen, sondern auch das Schweizerbürgerrecht besitzen (Art. 895, Abs. l, OE).

Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthält das Gesetz keine Anforderungen mit Bezug auf die Nationalität der Gesellschafter und Geschäftsführer; es verlangt nur, dass einer der Geschäftsführer in der Schweiz wohnhaft sein müsse (Art. 813, Abs. l, OK).

o. Sind diese Vorschriften nicht erfüllt, so hat der Handelsregisterführer zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes eine angemessene, wenigstens 30 Tage betragende Frist anzusetzen und nach fruchtlosem Ablauf die Gesellschaft oder Genossenschaft von Amtes wegen als aufgelöst zu erklären (Art. 711, Abs. 4, 813, Abs. 2, und 895, Abs. 2, OE). Art. 86 der Verordnung ordnet das Verfahren für Aktiengesellschaften. Es ist auch anwendbar bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften (Art. 90, lit. g, und 96, lit. a).

c. Entspricht bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften, die vor dem 1. Juli 1937 eingetragen worden sind, die Bestellung der Verwaltung und die Vertretung nicht dem neuen Eecht, so gilt nicht die fünfjährige Frist des Art. 2 der Schluss- und Übergangsbestimmungen des Gesetzes.

Die Anpassung an das Gesetz muss in Anwendung des in Art. 86 vorgesehenen Verfahrens (siehe auch Art. 123) ohne Verzug herbeigeführt werden.

27. Nach Art. 931 OE werden die Eintragungen im Handelsregister, soweit nicht eine teilweise oder auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, ihrem ganzen Inhalte nach im Schweiz. Handelsamtsblatt bekanntgemacht. Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird unverkürzt veröffentlicht, was eingetragen wurde. Bei der Genossenschaft ist weniger bekanntzugeben, als eingetragen wird; insbesondere werden in der Publikation nur diejenigen Mitglieder der Verwaltung erwähnt, welche die Unterschrift führen (Art. 836, Abs. l und 2, OE und Art. 93 der Verordnung). Die Eegisterführer werden aber den ganzen Inhalt der Eintragung dem eidgenössischen Amte in Bern mitteilen, das nur den gekürzten Text veröffentlichen wird. Es war unbedingt nötig, den Text der
Eintragung von Genossenschaften zu beschränken. Was bisher alles über sie publiziert werden musste, rechtfertigte die Druckkosten nicht.

Der Gesetzgeber macht bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ·einen Unterschied zwischen dem Inhalt der Anmeldung und dem vollständigen Inhalt der Eintragung (Art. 780, Abs. 3, und Art. 781 OK). Als Grundlage für diejenigen Angaben der Eintragung, welche nicht in der Anmeldung enthalten sind, dienen die Belege. Auch bei der Genossenschaft bezeichnet das Gesetz als Inhalt der Anmeldung nur einen Teil desjenigen, der in die Eintragung aufzunehmen ist (Art. 835, Abs. 2, OE). Der Eegisterführer Bundesblatt. 89. Jahrg. Bd. II.

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826 muss den Text der Eintragung selbst festsetzen ohne Eücksicht darauf, ob der Inhalt der Anmeldung vollständig ist oder nicht. Die Unterzeichnung der Anmeldung ist erst in zweiter Linie eine Bestätigung des für die Eintragung bestimmten Inhalts; die Anmeldung ist vor allem das formelle Begehren um Eintragung der in den Belegen zur Anmeldung bekundeten Tatsachen. An den Inhalt der schriftlichen Anmeldung dürfen keine zu formellen Anforderungen mehr gestellt werden, wenn der Inhalt der Eintragung sich aus den Belegen ergibt.

28. Die Ordnung der Haftung von Mitgliedern einer Genossenschaft hat eine Änderung erfahren. Nach neuem Eecht haften die Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nur dann persönlich, wenn die Statuten dies bestimmen. Schweigen sie, so ist die persönliche Haftung ausgeschlossen. Die Statuten können die Mitglieder auch verpflichten, Nachschüsse zu leisten zur Deckung von Bilanzverlusten (Art. 868 bis 872 OB). Über die persönlich haftenden oder zu Nachschüssen verpflichteten Genossenschafter ist dem Handelsregisteramt bei der Gründung ein Verzeichnis einzureichen. Die Vorschriften über die Meldung von Mutationen (Art. 885, Abs. 4, und 877 OE und Art. 94/95 der Verordnung) und über die Aufstellung und Nachführung von Mitgliederlisten entsprechen im wesentlichen den bisherigen Bestimmungen.

Es ist noch darauf aufmerksam zu machen, dass wenn Geschwister, Erben einer Familie oder mehrere zu einer einfachen Gesellschaft gehörende Personen der Genossenschaft als persönlich haftende oder zu Nachschüssen verpflichtete Genossenschafter beitreten, jedes Glied persönlich haftet; Personengemeinschaften haften als solche nur, wenn es sich um Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften oder um juristische Personen handelt (Art. 94, Abs. 2). Die Haftung kann über Mitgliederbeiträge und Genossenschaftsanteile hinaus bis auf einen bestimmten Betrag ausgedehnt werden (Art. 870 OE). Die Beschränkung der Haftung auf bestimmte Zeit, auf besondere Verbindlichkeiten oder auf einzelne Gruppen von Mitgliedern ist ungültig (Art. 872 OE).

Bestimmen die Statuten von Vereinen, wie dies hie und da vorkommt, dass die Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins nach dessen Vermögen persönlich haften oder zu Nachschüssen verpflichtet sind, so finden die Bestimmungen des Genossenschaftsrechts
entsprechende Anwendung (Art. 99)..

29. Zum Inhalt der Eintragung eines Vereins ist zu bemerken, dass die Bedingungen des Ein- und Austritts, sowie Angaben über die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge in Zukunft wegfallen. Dagegen soll die Eintragung Auskunft geben über die Mittel des Vereins (Art. 60, Abs. 2, ZGB.

und 97, lit. e, der Verordnung).

30. Die neuen Bestimmungen über die Stiftungen geben zu folgenden Bemerkungen Anlass: Nach Art. 83, Abs. l und 2, ZGB werden die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung durch die Stiftungsurkunde festgestellt. Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, so hat die Aufsichtsbehörde die nötigen

827 -Verfügungen zu treffen. Der Stifter kann aber die Organisation auch so ordnen, dass bei Änderungen ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde nicht erforderlich ist. Heute gilt als Gewohnheitsrecht, dass die Organisation nicht in der Stiftungsurkunde, sondern in einem Eeglement festgesetzt werden kann.

Daneben kann es noch andere Eeglemente geben, die der Stifter oder der Stiftungsrat aufstellt, so z. B. über die Zuwendungen aus dem Stiftungsgut.

Eeglemente, welche die Organisation und Vertretung der Stiftung ordnen, müssen gleich ihren Abänderungen dem Handelsregister als Beleg zur Eintragung eingereicht werden (Art. 102). Änderungen der in der Stiftungsurkunde festgesetzten Tatsachen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; sie sind einzutragen gleich wie die Änderungen der Organisation. Für letztere ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nur erforderlich, sofern sie nicht in der Stiftungsurkunde oder in einem Eeglement vorgesehen sind.

Die Bezeichnung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung ist im Hauptregister einzutragen und dem eidgenössischen Amt für das Handelsregister zur Aufnahme in sein besonderes, nach Kantonen geordnetes Verzeichnis mitzuteilen. Diese Mitteilung wird in der Eegel nicht schon anlässlich der Eintragung der Stiftung möglich sein, sondern erst später.

31. Zu den Bestimmungen betreffend das eheliche Güterrecht ist folgendes zu bemerken: a. Art. 25, Abs. l, der Verordnung über das Güterrechtsregister wurde abgeändert; er lautet nun: «Ist ein Ehegatte im Güterrechtsregister und zugleich als Inhaber einer Einzelfirma, als Kollektivgesellschafter, unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommandit- oder Kommanditaktiengesellschaft oder geschäftsführendes Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen, so sollen in diesem sowie im Güterrechtsregister die nötigen Verweisungen aufgenommen werden. Sie sind gestützt auf eine entsprechende amtliche Mitteilung zu löschen, wenn ihre Voraussetzung dahingefallen ist.» b. Nach dem nun aufgehobenen Art. 84 der nämlichen Verordnung veranlasste der Güterrechtsregisterführer die Publikation im Schweiz. Handels amtsblatt, wenn einer der Ehegatten bereits in einer der in Art. 25 bezeichneten Eigenschaften im Handelsregister eingetragen war. Er erhob hiefür zu seiner Gebühr noch einen Zuschlag zuhanden
des Bundes. Nunmehr wird die Publikation vom Handelsregisterführer angeordnet gestützt auf eine amtliche Mitteilung des Güterrechtsregisterführers, der die Gebühr zuhanden des ersteren erhebt (Art. 112).

c. Der Güterstand, unter dem die Ehegatten nach geltendem oder nach früheren Eechten leben (Art. 110, Abs. 8, der Verordnung), nicht aber ein einzelnes Eechtsgeschäft, das sie abschliessen, wird im Handelsregister eingetragen und im Schweiz. Handelsamtsblatt veröffentlicht.

82. Die Veröffentlichung der Handelsregistereintragungen muss ohne Verzug im Schweiz. H a n d e l s a m t s b l a t t in dem von Gesetz und Verord-

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nung vorgeschriebenen Inhalt erfolgen. Zu diesem Zweck hat der Eegisterführer eine von ihm unterzeichnete Abschrift seiner Eintragung spätestens am Tage nach ihrer Vornahme dem eidgenössischen Amte zu übermitteln (Art. 114). Sofern die Geschäftsnatur oder der Zweck der juristischen Person sich nicht aus der Firma ergibt, ist für die Publikation ein Stichwort darüber der Abschrift jeder Eintragung voranzustellen.

Über die Art, wie im Schweiz. Handelsamtsblatt der Inhalt der Eintragungen zu veröffentlichen ist (z. B über die Anordnung des Stoffes, die Art des Druckes usw.), verständigt sich das eidgenössische Amt mit der Leitung des Blattes. Über Begehren, die eine Änderung zum Gegenstande haben, entscheidet das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Art. 116).

Die kantonalen Handelsregisterämter haben das ihnen kostenfrei zugestellte Schweiz. Handelsamtsblatt sorgfältig zu sammeln und Jahrgang- oder semesterweise eingebunden aufzubewahren (Art. 120). Ein einfacher, kartonierter Einband, welcher Nachschlagungen ermöglicht, genügt, ist aber unerlässlich. Die älteren Jahrgänge brauchen nicht im Amtsraum selbst aufbewahrt zu werden.

88. Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaftenund Genossenschaften, welche nach Art. 2 der Schluss- und Übergangsbestimmungen des revidierten Gesetzes ihre Statuten binnen 5 Jahren dem neuen Hechte anzupassen haben (Art. 122 der Verordnung), dürfen während dieser Frist Statutenänderungen vornehmen. Diese sollen jedoch den Vorschriften des Gesetzes nicht zuwiderlaufen. Es kann daher einer Aktiengesellschaft nicht gestattet werden, ihr Grundkapital, das Fr. 50 000 oder weniger beträgt, auf einen kleineren Betrag herabzusetzen, ohne es gleichzeitig bis zur bisherigen Höhe durch neues," voll einzubezahlendes Kapital zu ersetzen (Art. 782, Abs. l und 5, OE).

Genehmigen Sie, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochschätzung.

Bern, den 20. August 1987.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: 524

Banmann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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