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II. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Dezembersession 1937.)

(Vom 19. November 1987.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über weitere 16 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

82. Alfred Zihlmann, 1900, Kaufmann, Strengelbach (Aargau).

(Sprengstoffvergehen.)

82. Alfred Zihlmann ist am 25. September 1985 vom Bezirksgericht Aarau gemäss Art. 8, Abs. 2, des Bundesgesetzes betreffend den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen, vom 19. Dezember 1924, zu Fr. 150 Busse verurteilt worden, weil er einen drei Tonnen schweren Gussblock in einer Kiesgrube gesprengt hatte, wobei die umliegenden Häuser und deren Bewohner erheblich gefährdet wurden.

Zihlmann, der bis jetzt Fr. 100 an die Busse bezahlt hat, ersucht um Erlass des Bussenrestes, da er in letzter Zeit schwer erkrankt sei und einer Kur in einer Berggegend bedürfe, was ihm alle seine Ersparnisse kosten werde.

Das urteilende Gericht kann eine Begnadigung nicht empfehlen.

Es handelt sich im vorliegenden Fall um ein Vergehen, das nur durch Zufall keine grösseren Folgen nach sich zog. Wir verweisen diesbezüglich auf die Urteilserwägungen, woraus hervorgeht, dass das Gericht bei der Strafzumessung sehr nachsichtig war. Wir beantragen daher Abweisung, unter Zubilligung von kleineren Teilzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden.

83. Franz Vogel, 1899, Eadiohändler, Lustenau (Vorarlberg).

(Zollvergehen.)

88. Franz Vogel ist am 20. Dezember 1985 vom Bezirksgericht Unterrheintal gemäss Bundesgesetz über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 wegen

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Gehilfenschaft beim Schmuggel von Badioapparaten zu Fr. 200 Busse und Fr. 257.80 Kosten verurteilt worden.

Vogel ersucht um Erlass von Busse und Kosten, die er nicht gewillt sei, zu zahlen. Er beharrt darauf, beim Verkauf der hernach geschmuggelten Apparate gutgläubig gewesen zu sein. Werde er abgewiesen, so bleibe er der Schweiz fern, die in ihm einen Ausflügler und Feriengast verliere.

Demgegenüber beantragen wir hinsichtlich der Busse mit den Justizund Polizeideparteinenten des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Oberzolldirektion ohne weiteres, das nicht ernstlich begründete Gesuch abzuweisen. Mit den Kosten hat sich die Begnadigungsbehörde nicht zu befassen.

84. Albrecht Mischler, 1889, Landwirt, gew. Lohnbrenner, Wahlern (Bern).

(Alkoholgesetz.)

84. Albrecht Mischler ist am 12. April 1937 durch Strafverfügung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1982 mit Fr. 2400 Busse bestraft worden; er hat zudem Monopolgebühren von Fr. 663.80 und die Kosten von Fr. 60 zu zahlen.

Mischler hat gewerbsmässig Kartoffeln gebrannt und während zweien Wintern festgestelltermassen insgesamt 400 Liter Trinkbranntwein hergestellt, den er verhausierte.

Mischler ersucht, den Totalbetrag von Fr. 3123.20 auf ein erträgliches Mass herabzusetzen. Die Busse stehe zu seinen finanziellen Mitteln in keinem Verhältnis und ihr Vollzug müsste geradezu tragische Formen annehmen, was näher ausgeführt wird, besonders in den Hinweisen betreffend zu teuren Kauf eines Heimwesens, betreffend Verluste aus Bürgschaften usw.

Drei Bescheinigungen mit einer grösseren Anzahl Unterschriften erklären es als ein Ding der Unmöglichkeit, dass Mischler zahlen könne. Man kenne ihn «von der allerbesten Seite» und schliesse sich seinem Gesuche an.

Die Alkoholverwaltung berichtet, seit einiger Zeit werde im Amt Schwarzenburg in vermehrtem Masse Kartoffelbranntwein hergestellt und Mischler sei von Anfang an verdächtig gewesen. Bis zur Entdeckung des ganzen Schnapslagers habe Mischler die Untersuchung zu erschweren gesucht. Als Lohnbrenner sei er zur Alkoholverwaltung in einem besonderen Vertrauensverhältnis gestanden; in Wirklichkeit habe er aber wesentlichen Anteil an der verderblichen Zunahme des Branntweinkonsums innerhalb der Gegend. Den beigelegten Bescheinigungen
komme irgendein Wert nicht zu. Die Verwaltung sei bereit, dem Bestraften die Abtragung seiner Busse durch Bewilligung ratenweiser Tilgung zu erleichtern.

Angesichts der gewerbsmässigen Gesetzesübertretung beantragen wir mit der Alkoholverwaltung, das Gesuch abzuweisen.

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85.

86.

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88.

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Jose! Ipser, Landwirt, Mettau (Aargau), Johann Zumsteg, Landwirt, Mettau (Aargau), Gottfried Schraner, Landwirt, Wil (Aargau), Werner Zumsteg, Landwirt, Sigrist, Mettau (Aargau), Eemig Vögeli, Landwirt, Mettau (Aargau).

(Getreidegesetz.)

Mit Strafverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion vom 18. August 1937 sind wegen Widerliandlung gegen das Bundesgesetz über die Getreideversorgung des Landes vom 7. Juli 1932 bestraft worden: 85.--89. Josef Ipser, Johann Zumsteg, Gottfried Schraner, mit je Fr. 100 gebüsst, weil sie den Müller zu Mettau veranlassten, einen Posten Gerste in die Mahlkarten als Weizen einzutragen, was zu Unrecht die Ausrichtung von Mahlprämien in der Höhe von Fr. 12 bzw. Fr. 9 bewirkte; Werner Zumsteg und Eemig Vögeli, jener mit Fr. 60, dieser mit Fr. 50 gebüsst, wegen ebensolchen, unrichtigen Eintragungen des Müllers, wobei aber nicht nachzuweisen war, dass die Bestraften den Müller angestiftet hatten, weshalb ihnen einzig die grobfahrlässige Verletzung ihrer Pflicht, die Eintragungen in die Mahlkarte nachzuprüfen, zur Last fiel.

Der mit Fr. 150 Busse bestrafte Müller hat bezahlt, wogegen die fünf Landwirte um gänzlichen Erlass der Bussen ersuchen. Die Oberzolldirektion beantragt Abweisung der Begnadigungsgesuche. Im einzelnen ergibt sich: Josef Ipser beharrt dabei, dass ihn der Müller über das Unzulässige des Vorgehens nicht aufgeklärt habe, so dass er sich nicht bewusst gewesen sei, etwas Unerlaubtes zu tun. Die Kleinbauern der Gegend seien gesetzesunkundig, und eine Betrugsabsicht habe nicht bestanden. Er verweist auf die unsäglich schwere Lage der kleinen Landwirte und auf seine grossen Familienlasten.

Johann Zumsteg behauptet desgleichen seine Gutgläubigkeit, ferner macht er ärmliche Verhältnisse geltend. Die Ehefrau Schraners schreibt, der Mann sei arbeitslos und die Gemeinde müsse die Familie unterstützen: «Wir haben kein Land und kein Haus, das gehört alles den Bürgen. » Der Müller sei schuldig : «Er hat's meinem Mann angegeben.» Werner Zumsteg wiederholt, die Unregelmässigkeit niemals beabsichtigt zu haben, auch sei der Getreideverwaltung die Mahlprämie zurückerstattet worden. Die Unterlassung, die Einträge des Müllers in die Mahlkarte nachzuprüfen, sei keine grobe Fahrlässigkeit. Die nötige Lehre habe er gezogen. Vögeli, der im achtzigsten Lebensjahre steht, bestreitet jedes persönliche A7erschulden, da in Wirklichkeit der Sohn als Fehlbarer in Betracht komme, der aber gutgläubig gewesen sei. Er bedauert das Vorkommnis und verweist im übrigen auf seine ärmliche Lage.

Die Oberzolldirektion erklärt,
die widerrechtliche Erwirkung von Mahlprämien sei keineswegs1 selten, und dringt darauf, dass beim Prämienbezug, ebenso bei der Getreideablieferung, Sauberkeit herrsche. Es liege nicht im Interesse des Staates, den Eindruck zu erwecken, betrügerische Hand-

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langen müssten milde beurteilt werden. Der Bund sei auf die Ehrlichkeit der Produzenten um so mehr angewiesen, als es sehr schwer halte, einschlägige Machenschaften zu unterbinden.

Unserseits beantragen wir in sämtlichen Fällen Abweisung, nötigenfalls unter Zubilligung kleiner Teilzahlungen nach dem Ermessen der Verwaltung.

Vögeli und Werner Zumsteg können die nicht hohen Bussen ohne weiteres aufbringen. Von den drei andern Gesuchstellern weist offenbar Schraner die ärmlichsten Verhältnisse auf, hinwiederum wird sein Leumund, in Verbindung mit den Vorstrafen, als schlecht bezeichnet; eine allfällige Umwandlungsstrafe würde mithin den Bestraften, der selbst kein Gesuch stellt, nicht zum erstenmal ins Gefängnis bringen (vgl. auch die antragsgemässe Abweisung in einer Milchfälschungssache, Nr. 11 im I. Bericht über Begnadigungsgesuche vom 27. April 1934, Bundesbl. I, 940). -- Zu sämtlichen Gesuchen bemerken wir schliesslich, dass die Gebüssten die gerichtliche Beurteilung hätten anrufen können; der Begnadigungsweg darf nicht an ihre Stelle treten.

90. Jakob Melchior Blatter, 1907, Säger, Bärschis (St. Gallen).

(Betäubungsmitteiges etz.)

90. Jakob Melchior Blatter ist am 5. Februar 1936 von der III. Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich gemäss Bundesgesetz betreffend Betäubungsmittel vom 2. Oktober 1924, sowie auf Grund von Ausführungsbestimmungen, wegen Beteiligung am Schleichhandel mit Betäubungsmitteln zu 6 Wochen Gefängnis und Fr. 600 Busse verurteilt worden.

Auf ein Begnadigungsgesuch der Mutter des Verurteilten verständigten sich die eidgenössischen und kantonalen Behörden im Juni 1937 dahin, dass Blatter nach Verbüssung der ersten Strafhälfte, unter Vorbehalt des endgültigen Entscheides der Begnadigungsbehörde, vorläufig entlassen werde.

Massgebend war die Erwartung, der Verurteilte werde durch dieses ausserordentliche Entgegenkommen in seinem Willen, sich in ein geordnetes Leben zurückzufinden, bestärkt werden, besonders da ihm auf den Zeitpunkt der Entlassung Arbeit zugesichert war.

Mit dem Ersten Staatsanwalt des Kantons Zürich und dem Eidgenössischen Gesundheitsamt beantragen wir heute, Blatter die verbleibenden drei Wochen Gefängnis bedingt zu erlassen, wobei angesichts des belasteten Vorlebens die Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren geboten ist, und heben als besondere Bedingung hervor, dass Blatter während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe; was hinwiederum das nachträgliche Gesuch Blatters um Ermässigung von Bussen und Kosten anbetrifft, so beantragen wir hinsichtlich der noch ausstehenden Bussenhälfte Abweisung, immerhin unter Zubilligung weiterer erträglicher Teilzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden. Mit den Kostenfragen hat sich die Begnadigungsbehörde nicht zu befassen.

350 91. Peter Villiger, 1897, Melker, Abtwil (Aargau), 92. Gottfried Villiger, 1900, Bauarbeiter, Abtwil (Aargau).

(Unberechtigter Bezug von Arbeitslosenunterstützung.)

91. und 92. Peter und Gottfried Villiger sind am 12. April 1937 vom Bezirksgericht Muri gemäss Art. 20 des Bundesbeschlusses über Krisen bekämpfung und Arbeitsbeschaffung, vom 21. Dezember 1984, zu je drei Wochen Gefängnis verurteilt worden.

Peter Villiger hat, während er die Unterstützung beanspruchte, bei einem Landwirt gearbeitet, wofür er verpflegt wurde und einen kleineren Bargeldbetrag bezog. Sein Bruder Gottfried Villiger hat dazu Vorschub geleistet, indem er die Unterstützungsbeiträge für seinen Bruder in dessen Auftrag einkassierte, trotzdem er wusste, dass Peter Villiger anderwärts beschäftigt war.

In einem gemeinsamen Schreiben ersuchen die Gebrüder Villiger um gänzliche oder wenigstens bedingte Begnadigung, wozu sie geltend machen, dass sie vermögenslos und vollständig auf den Tagesverdienst angewiesen seien. Auch haben sie für ihre alte, gebrechliche Mutter zu sorgen. Bndlich behaupten sie, der Sektionskassier der Gewerkschaft habe erklärt, dass die Inanspruchnahme der Arbeitslosenkasse bei einem ganz bescheidenen Verdienst erlaubt sei.

Allein Peter Villiger befinde sich diesbezüglich in einem Beweisnotstand.

Der Gemeinderat von Abtwil erklärt, dass die Gesuchsteller in ärmlichen Verhältnissen leben. Das urteilende Gericht befürwortet die teilweise Begnadigung, welchem Antrag sich auch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit anschliesst.

Aus den Strafakten scheint hervorzugehen, dass eine gewisse Unklarheit darüber bestanden hat, ob Peter Villiger wegen seines sehr bescheidenen Verdienstes gleichzeitig auch die Arbeitslosenunterstützung hätte beziehen dürfen oder nicht. Mit Eücksicht auf diesen Umstand und die ziemlich hohen Strafen beantragen wir aus Kommiserationsgründen die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Gefängnisstrafen bis zu einer Woche.

98. Alfred Meier, 1890, Landwirt, Klein-Bäretswil (Zürich), 94. Marie Bähler, 1896, Handelsfrau, Gwatt (Bern).

(Lebensmittelpolizei.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln usw.

vom 8. Dezember 1905 sind verurteilt worden: 98. Alfred Meier, verurteilt am 17. Juni 1937 vom Bezirksgericht Hinwil zu vier Tagen Gefängnis und Fr. 10 Busse wegen Verwässerung von Milch, wobei der Wasserzusatz 8 % betrug.

351 Meier ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, die Gefängnisstrafe, die in keinem Verhältnis zu seinem geringfügigen Vergehen stehe, treffe ihn hart. Er könne nicht begreifen, warum ihm die Wohltat des bedingten Strafaufschubes nicht gewährt worden sei.

Die Bezirksanwaltschaft Hinwil verweist auf die Strafakten und beantragt, das Gesuch abzuweisen. Der Staatsanwalt des Kantons Zürich bemerkt, dass das urteilende Gericht den bedingten Strafvollzug deshalb ablehnte, weil Vorleben und Charakter des Angeklagten diese Massnahme nicht gerechtfertigt hätten. Der Gesuehsteller versuche offenbar heute auf dem Wege der Begnadigung zu diesem Ziel zu gelangen. Stichhaltige Begnadigungsgründe lägen nicht vor. Der Gesuchsteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass er zu hart bestraft worden sei, nachdem er bereits früher wegen des nämlichen Vergehens zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden musste. Meier habe aus Gewinnsucht gehandelt. Auch der Staatsanwalt hält dafür, dass die Strafe vollzogen werden sollte.

Da keine stichhaltigen Begnadigungsgründe vorhanden sind und eine gleichartige Vorstrafe besteht, beantragen wir mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt desgleichen ohne weiteres Abweisung.

94. Marie Bähler, verurteilt am 23. Juli 1935 vom Gerichtspräsidenten von Thun zu Fr. 300 Busse, weil sie auf Importeiern den Stempel entfernt und dieselben zum Verkauf angeboten hatte.

Für Marie Bähler ersucht deren Ehemann unter Hinweis auf die bedrängte finanzielle Lage der Familie um Begnadigung.

Die Verurteilte hat zunächst Fr. 50 an die Busse bezahlt und in der Folge auf Anraten hin beim urteilenden Gericht ein Gesuch um nachträgliche Gewährung des bedingten Strafvollzuges in bezug auf die Umwandlungsstrafe eingereicht. Der Gerichtspräsident von Thun erklärte sich jedoch als unzuständig und wies das Gesuch ab. Da die bernischen Behörden, im Gegensatz zu anderen Kantonen, die nachträgliche Gewährung des bedingten Vollzuges der Umwandlungsstrafe ablehnen (Entscheid des Plenums der Strafkammer des bernischen Obergerichtes vom 30. November 1936 s. S. Stoller, Umwandlung einer auf Grund des eidgenössischen Jagdgesetzes ausgefällten Busse), bleibt im vorliegenden Fall nur noch der Begnadigungsweg offen.

Die Gesuchstellerin scheint in persönlicher Hinsicht einer Begnadigungsmassnahme würdig zu
sein. Einem Bericht des Polizeiinspektors von Thun ist zu entnehmen, dass die achtköpfige Familie Bähler in sehr bescheidenen Verhältnissen lebt. Mit Eücksicht auf diesen Umstand und da das Urteil schon mehr als zwei Jahre zurückliegt, beantragen wir mit dem Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der Polizeidirektion des Kantons Bern und dem Eidgenössischen Gesundheitsamt, die nach Entrichtung von Fr. 50 noch verbleibenden Fr. 250 zu erlassen.

352 95. Wilhelm Fiscber, 1872, Kaufmann, Hottwil (Aargau).

(Markenrechtsverletzung.)

95. Wilhelm Fischer ist am 29. Januar 1987 vom Bezirksgericht Brugg gemäss Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrikund Handelsmarken, vom 26. September 1890, zu vier Tagen Gefangenschaft und Fr. 80 Busse verurteilt worden wegen rechtswidriger Verwendung einer Markenbezeichnung.

Fischer ersucht um Brlass der Gefängnisstrafe, die ihn als 65jährigen Familienvater, der jetzt noch für den Unterhalt einer ganzen Familie sorgen muss, hart treffe. Er sei durch die Busse und die gerichtlich angeordnete Beschlagnahme seines sämtlichen Bureau- und Eeklamematerials doch genügend bestraft. Es werde ihm ohnehin schwer sein, die von ihm hergestellten Produkte unter einer neuen Bezeichnung neu einzuführen.

Der Gemeinderat Hottwil bestätigt, dass der vermögenslose Gesuchsteller jetzt noch für den Unterhalt seiner vierköpfigen Familie sorgen müsse, und empfiehlt daher die Begnadigung. Das urteilende Gericht verweist auf die Strafakten und das Eidgenössische Amt für Geistiges Eigentum enthält sich einer Antragstellung, bemerkt aber, dass der Einwand des Gesuchstellers, er habe die Weiterverwendung einer ihm nicht mehr erlaubten Markenbezeichnung nicht als unrecht empfunden, kaum haltbar sei.

Angesichts des vorgerückten Alters des Verurteilten und mit Bücksicht auf die insgesamten Verumständungen des Falles glauben wir, den bedingten Erlass der Gefangenschaftsstrafe von vier Tagen kommiserationsweise beantragen zu dürfen, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren und der besondern Bedingung, dass Fischer während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe.

96. Aurèle Vuilleumier, 1916, Handlanger, Grenchen (Solothurn).

(Militärpflichtersatz.)

96. Aurèle Vuilleumier ist am 15. April 1937 vom Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern gemäss Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901 über den Militärpflichtersatz wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes zu vier Tagen Gefängnis verurteilt worden, den Militärpflichtersatz von Fr. 24 für 1986 betreffend.

Für Vuilleumier, der nachträglich bezahlt hat, ersucht dessen Beauftragter um Begnadigung, wozu er geltend macht, der Verurteilte sei im Jahre 1936 grösstenteils arbeitslos gewesen.

Der Gemeinderat von Grenchen stellt dem
Gesuchsteller ein gutes Leumundszeugnis aus. Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn befürwortet die Begnadigung und teilt mit, dass Vuilleumier bei der militärischen Eekrutierung im Jahre 1935 hilfsdiensttauglich erklärt wurde. Auf eigenen Wunsch

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sei er bei der Eekrutierung 1986 eingeteilt worden. Er habe seither die Bekrutenschule bestanden.

Mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, die Gefängnisstrafe von vier Tagen gänzlich zu erlassen.

Einem Polizeibericht ist zu entnehmen, dass Vuilleumier einer solchen Massnahme würdig sei, was näher belegt wird. Auch das Zeugnis seines militärischen Vorgesetzten lautet günstig. Die im Begnadigungsgesuch enthaltenen Angaben haben sich in der Folge als wahrheitsgetreu erwiesen.

97. Alois Seiler, 1892, Vertreter, Zürich.

(Hausieren mit Edelmetallwaren.)

97. Alois Seiler ist am 2. April 1987 vom Gerichtspräsidenten I in Biel gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren, vom 20. Juni 1988, zu Er. 100 Busse verurteilt worden wegen hausiermässiger Bestellungsaufnahme für Silberbesteckwaren.

Seiler ersucht um Erlass der Busse, indem er beteuert, der Gesetzeswidrigkeit seiner Handlung keineswegs bewusst gewesen zu sein.

Der Begierungsstatthalter von Biel verweist auf einen Bericht des Polizeikommandos Zürich, aus welchem hervorgeht, dass die finanzielle Lage des Gesuchstellers als gut bezeichnet werden kann. Er kann das Gesuch nicht empfehlen und beantragt Abweisung. Die Polizeidirektion des Kantons Bern schliesst sich diesem Antrag an.

Mit der Oberzolldirektion beantragen wir ebenfalls ohne weiteres Abweisung. Seiler wusste, dass es ihm nicht erlaubt war, bei Privatpersonen Bestellungen auf Edelmetallwaren aufzunehmen. Eigentliche Begnadigungsgründe liegen im übrigen keine vor.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. November 1937.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Motta.

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Der Bundeskanzler:

G. Boret.

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II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Dezembersession 1937.) (Vom 19. November 1937.)

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1937

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24.11.1937

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