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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Solothurn für die Korrektion der Dünnern zwischen der äussern Klus bei Oensingen und der Einmündung in die Aare bei Ölten, III. Bauetappe.

(Vom. 29. Juni 1937.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Der Eegierungsrat des Kantons Solothurn hat mit Gesuch vom 11. Mai 1987 dem Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung das Projekt für die Korrektion der Dünnern von Oensingen bis Ölten, III. Bauetappe, umfassend den Bauabschnitt von der Schälismühle bei Oberbuchsitten bis zur äussern Klus in Oensingen, zur Subventionierung durch den Bund auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei übermittelt.

Die Bundesversammlung hat auf Grund des genannten Gesetzes und der Botschaft des Bundesrates vom 24. März 1933, in der ausführlich über die ganze Angelegenheit berichtet worden ist, mit Beschluss vom 23. Juni 1933 das Gesamtprojekt für die Korrektion der Dünnern von Oensingen bis Ölten im Prinzip genehmigt und an die zu Fr. 3 000 000 veranschlagten Kosten der I. Bauetappe im Abschnitt Aare/Ölten bis Kappel einen Bundesbeitrag von 30 % der wirklichen Kosten zugesichert. Des weitern hat sie mit Beschluss vom 7. November 1934 an die zu Fr. 2 510 000 veranschlagten Kosten der II.

Bauetappe im Abschnitt Kappel bis Schälismühle bei Oberbuchsiten ebenfalls eine Bundessubvention von 30 % bewilligt. Überdies wurden aus den Krediten zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit noch Beiträge an die Lohnsumme der ausserberuflich beschäftigten Arbeitslosen zugesprochen.

Die im Frühjahr 1933 begonnenen Bauarbeiten sind in der Gegend von Egerkingen in vollem Gange. Die Bauten der ersten Bauetappe sind vollendet.

Da über die Entschädigungen der expropriierten Wasserwerke und über die

424 Abrechnung mit einzelnen Bauunternehmen die endgültigen Entscheide noch nicht vorliegen, konnte die Schlussabrechnung über fragliche Korrektionsstrecke bis heute nicht aufgestellt werden. Mit der Vollendung der Bauarbeiten betreffend die II. Bauetappe wird spätestens auf das nächste Frühjahrgerechnet.

Um für die Arbeitslosen auf den kommenden Winter und das Jahr 1988 nutzbringende Arbeitsgelegenheit zu schaffen, sieht sich die solothurnische Eegierung gezwungen, heute schon an die Finanzierung der III. Bauetappe der Dünnernkorrektion heranzutreten. Zudem kann -- wie in unserer Botschaft vom 24. März 1933 gesagt wurde -- der zu erwartende Nutzen einer Dünnernkorrektion, d. h. die Sicherung gegen die sich immer und immer wiederholenden Überschwemmungen und die Entwässerung grosser Gebiete, erst zur Geltung kommen, wenn der oberste Abschnitt äussere Klus bis Oensingen fertig erstellt ist. Aus korrektions- und bautechnischen Gründen musste aber mit den Arbeiten unten angefangen und es mussten diese sukzessive nach oben fortgesetzt werden. Wenn daher der Erfolg der Dünnernkorrektion in Erscheinung treten soll, ist die baldige Vollendung des projektierten Werkes zu begrüssen.

Das vorliegende Projekt betreffend die III. Bauetappe umfasst die Korrektion auf der Strecke von der Schälismühle bei Oberbuchsiten bis zum Bad in der äussern Klus. Die Linienführung des neuen 6230 m langen Kanals entspricht genau dem seinerzeit grundsätzlich genehmigten Gesamtprojekt. Er führt von der Schälismühle in gerader Linie südlich der alten Dünnern bis Oensingen, verbleibt auch im Bereich der Ortschaft, diese in einer grossen Kurve umschlingend, biegt dann nach Norden ab, um beim Bad in der äussern Klus an die bereits geregelte Flusstrecke anzuschliessen. Durch die so gewählte Trasse hat der Kanton Solothurn Rücksicht genommen auf den Anschluss der Bippergewässer und damit auf die Entwässerungsmöglichkeit der sogenannten Bipperebene im Kanton Bern.

Abwärts, beim Bad in der äussern Klus wird an geeigneter Stelle die Dünnern durch einen Geschiebesammler von ca. 3000 m3 Fassungsraum geleitet, in dem alles noch mitgeschleppte Geschiebe abgelagert wird.

Das Gefalle der neuen Kanalsohle beträgt durchwegs 4°/00, das von der Schälismühle bis ca. 500 m oberhalb der projektierten Bipperbacheinmündung in einer Nivellette
durchgeführt werden kann. Um beim Kanal in seinem obern Teil, von der SBB-Kreuzung an aufwärts, das Gefalle von 4°/00 nicht zu überschreiten, muss dieses durch die Erstellung von vier Überfällen von je l m Höhe, wie sich solche auf der Strecke Ölten-Hammer bis Kappel gut bewähren, ausgeglichen werden.

Auf der ganzen Korrektionslänge gelangt ein einfaches Trapezprofil mit maximal 6 m Sohlenbreite und anderthalbfüssigen Böschungen zur Anwendung.

Die Ausbildung des Kanalquerschnittes ist die gleiche wie in der 4 °jw- Gefällstrecke bei Wangen/Ölten. Über der Längsschwelle aus zwei Rundhölzern mit vorgeschlagenen Pfählen als Fussicherung wird die Böschung auf 1,40 m Höhe, senkrecht gemessen, mit Bruchsteinen gepflastert und die übrige Böschung

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mit Easenziegeln belegt. Die Sohle wird durch eine Grobbruchschutteinlage und durch den Einbau von doppelten Holzquerschwellen, in seitlichen Ankerklötzen abgestützt, ca. alle 50 m befestigt.

Die Durchflussprofile sind gestützt auf die in der bereits erwähnten Botschaft gemachten Angaben über maximale Abflussmengen berechnet worden, und zwar von der äussern Klus bis zur Bipperbachmündung für eine Wasserführung von 120 m3/sek und von da bis zur Schälismühle für 185 m3/sek.

Es ergeben sich maximale Geschwindigkeiten von 3,8 bzw. 3,9 m/sek.

An eigentlichen Kunstbauten kommen zur Ausführung ein Geschiebesammler, drei Kantonsstrassenbrücken, 4 Feldwegbrücken und zwei Eisenbahnbrücken. Im Kosten veranschlag des Kantons sind bei den Brücken auch die Strassenanschlüsse teilweise berücksichtigt. Die bezüglichen Aufwendungen können vom Bund nicht als subventionsberechtigt anerkannt werden (siehe Schreiben des Baudepartements des Kantons Solothurn an das eidgenössische Oberbauinspektorat vom 25. Mai 1937).

Bei der Aufstellung des Kostenvoranschlages wurden die bis anhin bei der Dünnernkorrektion gemachten Erfahrungen berücksichtigt. Die Einheitspreise mussten namentlich für die Erdarbeiten gegenüber den Ansätzen der II. Bauetappe erhöht werden, da die Preise im Baugewerbe unter den Bückwirkungen der Frankenabwertung höher geworden sind und deren Stabilisierung noch nicht endgültig zu überblicken ist. Für die Durchführung der III. Bauetappe ist die Ausschaltung der Baggermaschinen nicht zu empfehlen.

Bezügliche Berechnungen zeigen, dass dadurch die Gesamtkosten um rund Fr. 400 000 erhöht würden. Der Kanton Solothurn wünscht deshalb, den für die II. Bauetappe gewählten Arbeitsbetrieb weiterhin beizubehalten. Es ergeben sich so für die III. Bauetappe Gesamtbaukosten von Fr. 2 745 000.

In Übereinstimmung mit den Bundesbeschlüssen vom 23. Juni 1933 und 7. November 1934 betreffend Dünnernkorrektion I. und II. Bauetappe beantragen wir, für die in Frage stehenden Arbeiten des dritten und letzten Teiles dieser Gewässerkorrektion einen Bundesbeitrag von 30 %, das sind Fr. 823 500 als 30 % der Voranschlagssumme von Fr. 2 745 000, zu bewilligen. Der auszurichtende jährliche Höchstbetrag der Bundessubvention wäre auf Fr. 280 000 festzusetzen, zahlbar erstmals im Jahre 1939. Begründend fügen wir noch bei, dass bereits
in dem dem Bundesbeschluss Vom 23. Juni 1933 zugrundeliegenden Beitragsverhältnis von 30 % die in der Folge durch das eidgenössische Finanzprogramm angeordnete Senkung der Subventionsansätze berücksichtigt wurde, weswegen heute eine Herabsetzung kaum mehr in Frage kommen kann. Wie die Solothurner Eegierung in ihrem eingangs erwähnten Gesuch bemerkt, sind früher von den eidgenössischen Bäten Arbeiten von der Art und Ausdehnung der Dünnernkorrektion in der Eegel mit 45--50 % Bundesbeitrag bedacht worden. Sie bezieht sich auf die grossen Bachkorrektionen und die Erstellung der ausgedehnten Entsumpfungskanäle im st. gallischen Eheintal und in der Ehoneebene, welche Werke wie die Dünnernkorrektion einerseits die Überschwemmungsgefahr verhindern und anderseits der Melioration umfangreicher

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Gebiete dienen sollten. Auf die eidgenössische Gesetzsammlung hinweisend macht sie ferner darauf aufmerksam, dass die Bundesversammlung trotz genehmigtem Finanzprogramm II mit ihren Beschlüssen vom 22. April und 8. Dezember 1986 für Bauarbeiten an der Ehone und Wiederherstellungsarbeiten an Kanälen in den Kantonen Wallis und Waadt, die normalerweise früher mit 40--50 % subventioniert worden wären, die Prozentsätze auf 40 bzw. 35 % festsetzte, was einem Abbau von höchstens 20 % entspricht, während bei der Dünnernkorrektion der Bundesbeitrag schon beim ersten Beschluss vom 23. Juni 1933 um ca. einen Drittel abgebaut worden ist. Eine noch weitere Eeduktion würde -- wie der solothurnische Eegierungsrat schreibt -- vom Kanton als ungerecht, ja als untragbar empfunden.

Zu der hier vorgeschlagenen Subvention können dann noch -- wie bei der ersten und zweiten Bauetappe -- Bundesbeiträge an die Lohnsumme der beschäftigten Arbeitslosen bewilligt werden.

Wir erlauben uns daher, Ihnen den beigefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 29. Juni 1937.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Motta.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

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(Entwurf.)

ßundesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Solothurn für die Korrektion der Dünnern zwischen der äussern Klus bei Oensingen und der Einmündung in die Aare bei Ölten, III. Bauetappe.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, nach Einsicht eines Schreibens der Eegierung des Kantons Solothurn vom 11. Mai 1937, einer Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1937, beschliesst :

Art. 1.

Dem Kanton Solothurn wird für die Korrektion der Dünnern im Abschnitt Schälismühle bei Oberbuchsiten bis äussere Klus des von der äussern Klus bei Oensingen bis zur Aare in Ölten sich erstreckenden Gesamtprojektes ein Bundesbeitrag von 30 % der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Höchstbetrage von Fr. 823 500, das heisst 30 % der Voranschlagssumme von Fr. 2 745 000.

Des weitern können auf Grund des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1936 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung Beiträge an die Lohnsumme der beschäftigten Arbeitslosen bewilligt werden.

Art. 2.

Die Auszahlung der ordentlichen Bundessubvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der in den jeweiligen Bauprogrammen vorgesehenen Arbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingereichten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbetrag beläuft sich auf Fr. 280 000, zahlbar erstmals im Jahre 1939.

Art. 3.

Bei der Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren

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Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahmen des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher anderer Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 4.

Dem eidgenössischen Oberbauinspektorat sind die jährlichen Bauprogramme zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 5.

Die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der bezüglichen Ausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorat kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten der genannten Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zukommen lassen.

Art. 6.

Bei der Durchführung der Korrektion sind die Interessen der Fischerei nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die zum Schutz der Fischerei zu treffenden Massnahmen sind zwischen dem kantonalen Baudepartement und der kantonalen Fischereibehörde (Finanzdepartement) im Einvernehmen mit den zuständigen Organen des Bundes festzusetzen.

Art. 7.

Der Unterhalt der subventionierten Bauten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Solothurn zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat zu überwachen.

Art. 8.

Dem Kanton Solothurn wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.

Art. 9.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

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27

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07.07.1937

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