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Bekanntmachungen von Dcparteiuentcn und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die Aufsichtsbehörden für das Zivilstandswesen der Kantone.

(Vom

10. September 1937.)

Hochgeachtete Herren!

Einteilung der Zivüstandskreise.

2. Familienbuchlein.

Wir beehren uns, Ihnen hiemit wie üblich von den wichtigsten Entscheidungen und Vorgängen im Gebiet des Zivilstandswesens Kenntnis zu geben.

Bei den folgenden Zivilstandskreisen ist der Sitz verlegt worden: Kanton Bern: Bolligen von der Papiermühle nach Bolligen-Station, Gurzelen von Gurzelen nach Seftigen, Vauffelin von Vauffelin nach Plagne; Kanton Thurgau: Berg von Graltshausen nach Berg, Hüttwilen von Hüttwilen nach Nussbaumen; Kanton Waadt : 'St-Prex von St-Prex nach Etoy.

Der Zivilstandskreis Corcelles (Kanton Waadt) ist aufgehoben worden. Die ihm zugeteilt gewesenen Gemeinden Corcelles-le-Jorat, Montpreveyres, Peney und Eopraz sind dem Zivilstandskreis Mézières angegliedert worden.

Die bisherige Ortsbezeichnung «Bagaz» ist durch Beschluss des Begierungsrates des Kantons St. Gallen in «Bad Bagaz» abgeändert worden.

In einem früheren Kreisschreiben (vom 21. November 1930, unter Nr. 5) ist die Ansicht geäussert worden, dass die Bezeichnung einer Ehefrau, die sich zum zweitenmal verheiratet hat, in den Kolonnen des Familienbüchleins als «geschieden von » entbehrlich sei, da das Familienbüchlein nur über den Zivilstand des Familienhauptes (Ehemannes) und seiner Familie Auskunft zu geben habe, und es ausserdem bei einer allfälligen Auflösung der Ehe und Wiederverheiratung der Ehefrau als Ausweispapier doch nicht verwendet werde. Die Unterdrückung des richtigen Zivilstandes der Ehefrau im Familienbüchlein

139 hat jedoch, wie von kantonalen Aufsichtsbehörden mehrfach dargetan -wurde, Nachteile in sich. Da das Familienbüchlein und der FamilienSchein gleichwertige Ausfertigungen aus dem Familienregister sein müssen, und Eegisterauszüge mit Bücksicht auf ihre Beweiskraft grundsätzlich von der Begistereintragung nicht abweichen, dürfen solche Ausnahmen nicht gestattet werden. Dass «der Ehefrau unleidlich sein kann», als geschieden bezeichnet zu werden, ist kein genügender Grund, den richtigen Zivilstand der Ehefrau verbergen zu wollen.

Es kommt vor, dass Zivilstandsbeamte für die Nachtragungen im 3. NachtraFamilienbüchlein in denjenigen Fällen Gebühren verlangen, wo der nach- FamuìènTM zutragende Begisterfall nicht von ihnen selber beurkundet worden war. büchiein geEine solche Gebührenerhebung ist aber gegenüber Art. 178 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung in allen Fällen unstatthaft. Es ginge doch nicht an, die Nachtragungen im Familienbüchlein, da sie ebensosehr im Interesse der öffentlichen Verwaltung als des Inhabers stehen, auf einer Seite zu erleichtern und auf der andern den guten Willen der Leute, das Familienbüchlein dem Zivilstandsbeamten auch ungeheissen vorzuweisen, durch Abforderung von Gebühren ungünstig zu beeinflussen.

Von einer kantonalen Aufsichtsbehörde wurden wir angefragt, ob *· ?>T£îfhLag."t.

zufolge Heirat seiner Eltern und der damit begründeten Legitimation mation eines ein aussereheliches Kind, das adoptiert worden \var, von der Adoption ïâSàVfrtei1 wieder frei würde. Wir haben geantwortet, dass dies nicht der Fall sei.

Es tritt Beendigung der Adoption nur ein, wenn jemand sein eigenes ausserehehches Kind adoptiert hat und dieses nachträglich legitimiert, indem er die aussereheliche Mutter heiratet. Die Kindesannahme durch einen Dritten wird dagegen nicht berührt, wenn das Kind nachträglich legitimiert wird (vgl. Kommentar Egger, Art. 269 ZGB, Note l, und Artikel 258, Note 4, b).

Robert und Marie W. heirateten und legitimierten damit ihr vor- 5. Namenseheliches Kind Maria Theresia, das jedoch in seinem dritten Altersjahr nachixäg- "' von den Ehegatten Seh. in Pflege genommen und nachher adoptiert tirnationeei" worden war. Die leiblichen Eltern wollten wissen, ob ihr Kind nun infolge des Adop1V der Ehelicherklärung berechtigt sei, den gleichen Familiennamen wie sie zu
führen. Dies ist aber unmöglich, da mit der Adoption das Kind den Familiennamen seiner Adoptiveltern erhält. Durch die Adoption wechselt auch das eheliche Kind seinen Familiennamen in derselben Weise. Das durch die Adoption geschaffene Kindschaftsverhältnis, das sogar^das schon bestehende eheliche in wesentlichen Wirkungen aufzuheben, vermag, kommt gerade durch Gleichheit des Namens des Adoptanten und des Adoptivkindes zum Ausdruck. Die nachträgliche Legitimation ist zwar für das Kind als Standesänderung aufzufassen, indem sie ein neues Verhältnis zwischen ihm und seinen leiblichen Eltern begründet, auf die Namensführung hat sie jedoch in diesem Fall keinen Einfluss.

140 6. einer Aufhebung .Legitimation richtigung schaitsai£d~ erkennung.

jm Q-egensatz zur Berichtigung ° o o einer unzulässigen o Anerkennung o des ausserehelichen Kindes kann eine Ehelicherklärung, wenn es sich nachträglich herausstellt, dass der Ehemann der Mutter nicht der Erzeuger ^6S Kindes war, niemals durch blosse administrative Verfügung der Aufsichtsbehörde des Zivilstandswesens beseitigt werden. Denn es handelt sich hier nicht darum, dass der Zivilstandsbeamte sich im Irrtum befunden habe, wenn er die Legitimationserklärung niedergeschrieben hat. Der Zivilstandsbeamte hat dabei nicht zu untersuchen, ob die Erklärung materiell zutreffend ist. Es darf also das im Art. 262 ZGB für die Anfechtung der Legitimation vorgeschriebene Verfahren nicht durch ein blosses Eegisterberichtigungsverfahren ersetzt werden.

Anders ist es, wie angedeutet, bei der Kindschaftsanerkennung, wenn sie für ein Ehebruchskind entgegen der Vorschrift von Art. 304 ZGB ausgesprochen wird. Der Zivilstandsbeamte darf eine solche Anerkennung nicht beurkunden. Tut er es dennoch, so darf angenommen werden, dass ein offenbarer Irrtum vorliegt. Unter Irrtum kann in diesem Fall auch Eechtsirrtum verstanden werden, der vorliegt, wenn der Zivilstandsbeamte gegen klare Gesetzesvorschriften handelt. Es kommt nämlich vor, dass er das absolute Verbot von Art. 304 ZGB übersieht. Der Zivilstandsbeamte ist bei Kindschaftsanerkennungen verpflichtet, zu untersuchen, ob nicht ein Hindernis gegen die Beurkundung gemäss Art. 304 vorliegt.

Wird von der Aufsichtsbehörde die Eegisterberichtigung angeordnet, nachdem festgestellt ist, dass die Kindesanerkennung mit Eücksicht auf Art. 304 nicht zulässig war, so ist es zweckmässig, dass sie dem Anerkennenden von ihrer Verfügung Kenntnis gibt.

7. Begriff des Ein Einwohner des Kantons Graubünden beabsichtigte bei seiner sitze"~bci Verehelichung, aus persönlichen Gründen die Verkundung an seinem kundunc" Wohnsitz zu umgehen, und hinterlegte zu diesem Zwecke bei der Einwohnerkontrolle eines Kurortes am Genfersee seine Papiere, um beim Zivilstandsamt dieses Ortes sein Eheversprechen anmelden zu können.

Die List hatte Erfolg und der Zivilstandsbeamte wurde irregeführt.

Der Wohnsitz für die Eheverkündung bestimmt sich nun nicht durch die Schriftenabgabe, sondern nach den Voraussetzungen des Art. 23 ZGB. Eine gewisse Prüfung ist dabei immer erforderlich, und für den
Zivilstandsbeamten wäre es in diesem Fall ein leichtes gewesen, den richtigen Wohnsitz des Bräutigams festzustellen, wenn er nur gefragt hätte, wo er seinen Beruf ausübe.

8. Verbot Obwohl als Selbstverständlichkeit erkannt, muss wiederholt werden, ehe!' Mehr" dass auch ein Ausländer, der nach dem Eecht seines Heimatlandes mehrere Ehen nebeneinander eingehen kann, in der Schweiz eine zweite Ehe nicht schliessen darf, solange eine frühere Ehe besteht. Die Doppelehe verstösst gegen die Grundsätze unserer Sitten und öffentlichen Ordnung (ordre public).

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Es ist schon mehr als einmal vorgekommen, dass sich Küssen, die 9> S?0'1}!0'16 von der Sowjetregierung nicht als Staatsangehörige anerkannt werden, düng einer in der Schweiz zur Eheschliessung meldeten, nachdem ihre frühere Ehe Aiisiandevom Eat der Diözese der russisch-orthodoxen Kirche in Prankreich geschieden worden war. Wir haben darauf aufmerksam machen müssen, dass solche Personen nach schweizerischem Eecht nicht als geschieden betrachtet werden dürfen, da die französischen Behörden selber die Befugnis dieser kirchlichen Behörden zur Scheidung einer Ehe nicht anerkennen (Tribunal de la Seine, 18. Januar 1986, Journal du droit international par André-Prudhomme [Clunet] 1936, S. 333).

Wir haben Gelegenheit gehabt, einer deutschen Amtsstelle darüber 10. Todesfälle Auskunft zu geben, wie die Todesfälle auf den Gewässern des Bodensees Bodensee, nach Massgabe der geltenden Vorschriften von der Schweiz aus behandelt werden.

In Kraft steht noch die Übereinkunft betreffend die Beurkundung der auf dem Bodensee eintretenden Geburts- und Sterbefälle, die im Jahre 1880 zwischen der Schweiz, Baden, Württemberg, Bayern und Österreich abgeschlossen wurde (A. S. 5, 26).

Danach werden Sterbefälle auf Schiffen oder in ihrer Eeichweite (wenn die Leiche aus dem See genommen wird) vorn Zivilstandsamt desjenigen Bezirks beurkundet, in welchem das Schiff seinen regelmässigen Standort hat. Dagegen werden Todesfälle, die sich in der unmittelbaren Umgebung des Seeufers auf dem See ereignen, vom Zivilstandsbeamten des Uferbezirks beurkundet.

Wird also eine Leiche an das schweizerische Ufer angeschwemmt, so sind für die Beurkundung des Todesfalles nur schweizerische Vorschriften massgebend. Der Auffinder der Leiche hat sofort die Polizeibehörde zu benachrichtigen und diese nach Aufzeichnung der genauen Tatsachen dem Zivilstandsbeamten den Leichenfund schriftlich anzuzeigen (Art. 77 der Zivilstandsverordnung). Die Identifikation ist Sache der Polizei oder Gerichtsbehörde. Wird festgestellt, wer der Ertrunkene ist, so ist durch Anordnung der Aufsichtsbehörde oder des Eichters die Todeseintragung durch Eandanmerkung zu ergänzen.

Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass nach schweizerischem Eecht die Eintragung des Todes möglich ist, auch ohne dass die Leiche gefunden wurde, sofern die Person unter Umständen verschwunden
ist, die ihren Tod sicher erscheinen lassen (Beobachtung des Untersinkens im See in hoher Todesgefahr). MUSS der Tod einer Person unter derartigen Umständen als sicher angenommen werden, so ist die Eintragung des Todesfalles auf Weisung der Aufsichtsbehörde statthaft (Art. 34 und 49 ZGB).

Nach der Fassung dieser beiden Artikel ist anzunehmen, dass der Indizienbeweis in der Eegel von demjenigen zu leisten ist, der sich zur Ausübung eines Eechtes auf den Tod der Person beruft. Davon ist der Fall zu unter-

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11. Jugosiafahigkeiiszeugmsse.

12. BezeichSchlchokiTchen Nationaii-

13. Konsulat Beirut.

scheiden, dass die Zivilstandsbehörden aus eigenem Interesse die Todesfeststellung einer Person betreiben. Die Anwendung von Art. 49 ZGB ist dann auch möglich, bleibt aber nach der Praxis auf schweizerische Staatsangehörige beschränkt.

Ist die Aufsichtsbehörde darüber im Zweifel, ob der Tod der verschwundenen Person wirklich eingetreten ist, so lehnt sie die Todesbeurkundung ab und überlässt den Angehörigen, das Verschollenheitsverfahren nach Art. 35 ZGB zu beantragen.

Von den jugoslavischen Behörden konnte erwirkt werden, dass die von den Inlandbehörden ausgestellten Ehefähigkeitszeugnisse durch jug0slavische Konsulate in der Schweiz nicht mehr bestätigt werden müssen, sofern die Gesuche um Ausstellung solcher Zeugnisse vom eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen vermittelt worden sind. Ferner hat Jugoslavien nunmehr darauf verzichtet, in die Ehefähigkeitszeugnisse die Klausel einzuschalten, dass die Eheschliessung in der Schweiz nur anerkannt w.erde, falls der Ziviltrauung die kirchliche Einsegnung der Ehe unmittelbar nachfolge. Dies in bezug auf den heutigen Bechtszustand, soweit für Jugoslavien noch österreichisches oder ungarisches Eecht massgebend ist.

Es ist vorgekommen, dass in schweizerischen Zivilstandsurkunden Angehörige der tschechoslowakischen Eepublik als «tschechische» Staatsangehörige bezeichnet worden sind. Die tschechoslowakische Gesandtschaft in Bern hat nun darauf aufmerksam gemacht, dass der Ausdruck «tschechisch» unzulässig ist.

Die Zivilstandsbehörden werden daher angewiesen, in Zukunft nur den Ausdruck «tschechoslowakischer Staatsangehöriger» zu gebrauchen.

Mit Beschluss vom 8. März 1937 hat der Schweizerische Bundesrat das schweizerische Konsulat in Beirut (Syrien) mit zivilstandsamtlichen Funktionen betraut.

Die Verhältnisse in bezug auf die Eheschliessung und die Beurkundung des Personenstandes sind in^Syrien ähnlich wie in Ägypten und Iran, wo die Ehe nur eine Angelegenheit der Konfessionen und die Feststellung von Geburts- und Todesfällen vom Staat selbst nicht geregelt worden ist, und wo infolgedessen der Bundesrat im Interesse der Schweizer den konsularischen Zivilstandsdienst schon eingerichtet hat.

Vor der Einsetzung des schweizerischen Konsulates in Beirut hatten die Schweizer in Syrien die Möglichkeit, sich unter den Schutz Frankreichs zu begeben, in
welchem Fall dann der französische Konsul für sie gewöhnlich auch die zivilstandsamtlichen Obliegenheiten besorgte.

Die Eegelung ist aber dahingefallen, seitdem die Schweiz den Schutz ihrer Interessen einem eigenen Konsulat übertragen hat.

143 Die Landesgesetzgebung sieht keine feste Organisation für die Beurkundung des Personenstandes vor und behandelt die Eheschliessung als rein kirchliche Sache. Wenn eine Geburt oder ein Todesfall nachgewiesen werden soll, so kann man gelegentlich bei den Aufzeichnungen der lokalen Verwaltung nachforschen; diese Hilfsmittel sind aber ganz ungenügend, weil die Aufzeichnungen nicht zuverlässig sind.

Die Zulässigkeit der Ausübung zivilstandsamth'cher Funktionen durch das schweizerische Konsulat vom Standpunkt der Landesgesetzgebung wird von der französischen Eegierung bejaht. Ein Vorbehalt wird einzig hinsichtlich der Ehe zwischen Schweizern und syrischen Frauen gemacht. Das schweizerische Konsulat kann daher Eheschliessungen, bei denen der Bräutigam Schweizer ist, vornehmen, ausgenommen, wenn die Braut syrische Landesangehörige ist.

Mit vorzüglicher Hochachtung Bern, den 10. September 1937.

Eidgenossisches Justiz- und

Poligeideparfement:

Baumann.

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Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42 bis 49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden:

a. Diplomierter Buchhalter: 1. Badet Joseph, in Lausanne

2. Möller Franz, in Gossau

b. Schneidermeister: 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

Bernhard Jules, in Freiburg Chliamowitch Isaac Israel, in Genf Cluse Hubert, in Nyon Gilgen Rudolf, in Bern Heiniger Otto, in Hergiswil Hess Franz, in Genf Humbert Louis, in Genf Jost Walter, in Genf Klauck Fritz, in Genf Klieber Franz, in Zürich

11.

12.

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15.

16.

17.

18.

19.

Kurtz Wolf-Sascha, in Basel Margolin Wladislas, in Genf Melzer Hermann, in Yinelz Oester Willy, in Adelboden Russenberger Otto, in Bad Ragaz Eykart Hermann, in Genf Sarchioni Wladimir, in Genf Schütz Werner, in Bern Zuber Bernhard, in Romanshorn

Bern, den 23. September 1937.

537

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

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Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Gemäss Art. 42 und 43 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung vom 26. Juni 1930 sind nachgenannte Personen in das Eegister B (Diplominhaber vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes) eingetragen worden :

a. Diplomierter Herrencoiffeur: 1. Gomm Gregor, in Romanshorn

2. Wäscher Rudolf, in Lugano.

b. Diplomierter Bücherexperte: Bruetsch Gottfried, in Basel.

B e r n , den 23. September 1937.

537

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Beschlagnahme gefundener Gegenstände.

Am 14. September 1937, um 5s°TJhr, fand ein Grenzwächter des Hauptzollamtes Riehen am Stettenlohweg unterhalb der Hühnerburg am Strassenrand, ca. 90 cm herwärts der Landesgrenze, ein Herrenfahrrad. Dasselbe ist mit einer elektrischen Beleuchtung, Marke ,,Daimon", und einem Gepäckträger ausgerüstet, tragt weder Fabrikmarke noch Nummer und ist zollamtlich nicht plombiert. Neben dem Fahrrad lag ein alter, grüner, mit zwei Abzeichen vom deutschen "Winterhilfswerk und den Initialen E. P. versehener Herrenfilzhut.

Gestützt auf Art. 102, Absatz l, des Bundesgesetzes über das Zollwesen, vom 1. Oktober 1925, sind die beiden Gegenstände vom Hauptzollamt Riehen beschlagnahmt worden. Der rechtmässige Eigentümer wird hiermit gemäss Art. 102, Absatz 4, des Zollgesetzes von der Beschlagnahme benachrichtigt. Er kann dieselbe binnen 30 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation bei der Zollkreisdirektion in Basel durch Beschwerde anfechten. Meldet sich binnen dieser Frist kein Ansprecher, so werden die beschlagnahmten Gegenstände öffentlich versteigert.

B e r n , den 25. September 1937.

637

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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3% Anleihe 1897. -- Kapitalrückzahlung auf 31. Dezember 1937.

Nach Art. 3 der Bedingungen der 3 °/o Anleihe von 1897 hat sich die Eidgenossenschaft beliebige Verstärkung der Auslosungen oder gänzliche Aufkündung vorbehalten.

Von diesem Recht Gebrauch machend, kündigt die Eidgenossenschaft alle an frühern Ziehungen nicht ausgelosten Obligationen der vorgenannten Anleihe zur Rückzahlung auf 31. Dezember 1937.

Die Einlösung erfolgt in der Schweiz: an den Kassen der Schweizerischen Nationalbank und den übrigen schweizerischen Banken; In Frankreich : bei der Banque de Paris et des Pays-Bas, beim Crédit Lyonnais und beim Crédit Commercial de France in Paris.

Von den früheren Ziehungen sind noch ausstehend : 453- 456 1299 11589-11593 18117-18120 8310 925 1501-1502 8367- 8368 13332-13340 19682 2043-2045 935 8370 14442-14443 21462 8374 22168 938 2047 15085 1003 8563- 8567 15342-15346 22955 2049 9232- 9233 15398-15400 23222-23224 1009-1010 2060 1113-1116 5238-5240 9235 16056 23237 1120 5822 9908- 9909 16403-16410 23504-23507 1267-1269 6296-6297 10501-10503 16419-16420 23577-23580 1272 6431-6434 10859 16503-16505 23587-23588 1282 6793 11067-11068 17001 11071-11075 17014 1288-1289 7647 B e r n , den 15. September 1937.

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Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement.

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Wettbewerb- imd Stellenaussclireibungen, sowie Anzeigen.

Eidgenössischer Staatskalender 1937.

Der eidgenössische Staatskalender, Ausgabe 1937, kann beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei zum Preise von Fr. 2.50 (broschiert), zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1937

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39

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29.09.1937

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138-145

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10 033 406

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