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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung von § 80 der Verfassung des Kantons Schwyz.

(Vom 16. Januar 1987.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In der Volksabstimmung vom 18. Dezember 1986 haben die Stimmberechtigten des Kantons Schwyz mit 6384 Ja gegen 5926 Nein dem Erwerbssteuergesetz vom 27. Oktober 1986 zugestimmt, dessen § 45, Abs. 2, eine Änderung des § 80 der Kantonsverfassung notwendig macht.

Der bisherige und der neue Text des § 80 der Kantonsverfassung lauten wie folgt: Bisherige Fassung:

Neue Fassung:

Der Bezirksrat vollzieht die Beschlüsse der Bezirksgemeinde und bildet die erste Instanz in SteuerSachen.

Er wählt die Notare und deren Stellvertreter, den Amtsschreiber und den Läufer.

Der Bezirksrat vollzieht die BeSchlüsse der Bezirksgemeinde, Er wählt die Notare und deren Stellvertreter, den Amtsschreiber und den Läufer.

Die Abänderung besteht somit nur darin, dass in Absatz l der Nachsatz «und bildet die erste Instanz in Steuersachen» wegfällt; denn das Erwerbssteuergesetz sieht die Organisation neuer Steuerbehörden vor. Die Bezirksräte, sind zwar am Veranlagungsverfahren immer noch beteiligt, haben aber keine Entscheidungsbefugnis mehr.

Es ist klar, dass diese Änderung der Kantonsverfassung von Schwyz dem Bundesrecht nicht widerspricht, weshalb ihr die Gewährleistung des Bundes zu erteilen ist.

138 Wir beantragen Ihnen die Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs und benützen den Anlass, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 16. Januar 1987.

Im Namen des Schweiz, Bundesrates, Der Bundespräsident:

Motta.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der Abänderung des § 80 der Verfassung des Kantons Schwyz.

.

.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

in Anwendung des Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft dea Bundesrates vom 16. Januar 1937, in Erwägung, dass die abgeänderte Verfassungsbestimmung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:

Art. 1.

Der in der Volksabstimmung vom 13. Dezember 1986 angenommenen Abänderung des § 80 der Verfassung des Kantons Schwyz wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

; Art. 2.

.

· Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung von § 80 der Verfassung des Kantons Schwyz. (Vom 16. Januar 1937.)

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Jahr

1937

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

3515

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.01.1937

Date Data Seite

137-138

Page Pagina Ref. No

10 033 174

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