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Bekaimtmaelinngen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Rückerstattung der bezahlten Getränkesteuer auf den am I.Januar 1938 bei Wirten und Kleinhändlern vorhandenen Vorräten an Wein, Obstwein und Most.

Gemäss Artikel 87 der Vollziehungsverordnung zum Getränkesteuerbeschluss vom 4. August 1934 haben Wirte und Kleinhändler unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Eückerstattung der bezahlten Getränkesteuer auf den am 1. J a n u a r 1938 bei ihnen vorhandenen Vorräten an Wein, Obstwein und Most.

Die Getränke müssen bei einem inländischen Urproduzenten bezogen und die Steuer muss durch den Inhaber der Vorräte direkt an die Oberzolldirektion entrichtet worden .sein. Für Weine und Obstweine, die beim Weinhändler oder bei einer gewerbsmässigen Mosterei bezogen worden sind, besteht kein Anspruch auf Steuerrückerstattung, ebenso sind Weine und Obstweine der Ernte 1937 von jeder Rückerstattung ausgeschlossen, da auf ihnen überhaupt keine Steuer erhoben wurde.

Wirte und Kleinhändler, welche Anspruch auf Rückerstattung erheben, haben der Oberzolldirektion. Sektion für Getränkesteuer, spätestens bis Ende Februar 1938 ein Inventar der in Frage kommenden Vorräte, begleitet von den nötigen Nachweisen über den Zeitpunkt des Erwerbs und die Bezahlung der Steuer, einzureichen. Sie haben also ausser dem Inventar über die am 1. Januar 1938 vorhandenen Vorräte, für welche Rückerstattung verlangt wird, auch die Lieferungsfakturen, sowie die Einzahlungsscheine, mit denen die Steuer für die betreffenden Getränke an die Oberzolldirektion einbezahlt worden i?t.

einzusenden. Die Inventare intimen auf amtlichem F o r m u l a r erstellt werden und sind durch die zuständige Gemeindebehörde überprüfen und beglaubigen zu lassen. Die Gemeindebehörden sind davon verständigt worden.

Die Formulare können unentgeltlich bei der Oberzolldirektion in Bern, bei den Zollkreisdirektionen Basel, Schaitnausen, Chur. Lugano. Lausanne und Genf, den Zollinspektoraten Zürich und St. Gallen und beim Sekretariat des schweizerischen Wirtevereins in Zürich bezogen werden.

Zum Schlüsse sei noch darauf hingewiesen, das« wer eine ungerechtfertigte Rückerstattung erwirkt, mit einer Busse bis zum zwanzigfachen Betrage der zu Unrecht zurückerhaltenen Steuer bestraft wird.

Bern, den 22. November 1937.

6L

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Sektion für Getränkesteuer.

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Notifikation.

zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wurde gestützt auf das untenn 28. Oktober 1937 vom Zollamt Allschwil gegen ihn eingeleitete Strafverfahren von der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern am 5. November 1937, in Anwendung von Art. 74, Ziff. l, 75 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen, wegen Zollübertretung zu einer Busse von Fr. 274 verurteilt. Diese Busse wurde gemäss Art. 92 des Zollgesetzes und Art. 295 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege um einen Drittel, d.h. auf Fr. 182.67 ermàssigt, weil der Angeschuldigte den Übertretungstatbestand förmlich und unbedingt anerkannt hatte. Ausserdem hat der Beklagte den einfachen umgangenen Zoll von Fr. 137.-- und die statistische Gebühr von Fr.--.30 zu entrichten.

Die Straf v erf ügung wird dem Anderegg Ernst hiermit eröffnet. Er kann die Höhe der Busse binnen dreissig Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern anfechten.

Bern, den 23. November 1937.

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Eidgenössische Oberzolldirektion.

IVachitrag- zum "Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 80, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehversohreibungsverträge abzusohliessen: Neue Ermächtigung:

Kanton Freiburg.

33. Caisse d'épargne et de prêts d'Ependes.

Bern, den 25. November 1937.

647

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesbl. 1918, III, 494 ff.

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Wählbarkeit höherer Forstbeamten.

Zulassung zur praktischen Staatsprüfung.

Das eidgenössische Departement des Innern hat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesratsbeschlusses vom 22. November 1919 über die Wählbarkeit höherer Forstbeamten, sowie auf das Ergebnis des forstlich-wissenschaftlichen Staatsexamens, nachgenannte Kandidaten zur forstlich-praktischen Prüfung zugelassen: Salo m o ni, Andre, von Pruntrut (Bern); V e i l l o n , Jean-Pierre, von Bex (Waadt) und Cernier (Neuenburg).

B e r n , den 9. November 1937.

et?

Eidg. Departement des Innern.

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Wettbewerb- uud Stellenanssehreibungen, sowie Anzeigen.

Verschollenheitsruf.

Das Bezirksgericht St. Gallen, 2. Abteilung, hat mit Beschluss vom 25. Oktober 1937 die Einleitung des Versohollenerklärungsverfahrens angeordnet über Fischel Stein und über David Stein, Nachkommen des Moses und der Freida Ruchla Stein. Etwas weiteres als dass sie in Rumänien geboren (Fischel Stein im Jahre 1872) und aufgewachsen und dass sie möglicherweise von dort nach Amerika ausgewandert sind, ist nicht bekannt.

Jedermann, der über den Verbleib der Vermissten, denen aus dem Nachlass ihres am 23. April 1931 in St. Gallen verstorbenen Bruders Salomon Stein ein Vermögen von je zirka Fr. 2500. -- angefallen ist, Auskunft geben kann, wird hiemit aufgefordert, sich beim Bezirksgerichtspräsidium St. Gallen zu melden, ansonst nach Ablauf eines Jahres seit dieser Auskündung die Verschollenerklärung ausgesprochen wird.

St. G a l l e n , den 1. Dezember 1937.



(2.).

Bezirksgerichtskanzlei.

Pferdelieferung für die Militärschulen und -kurse im Jahre 1938.

Diejenigen Pferdelieferanten und Besitzer von Artillerie-Bundespferden, welche Pferde bei vorkommendem Bedarf für den Militärdienst im Jahre 1938 zur Verfügung zu stellen gedenken, haben sich bis zum 31. Dezember

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1937

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48

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.12.1937

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409-411

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