354 # S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 15. November 1937.)

Es werden folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Bern: für die Entwässerung der Weiden ,,Sous Montoz", Gemeinde Réconcilier, Amtsbezirk Münster; 2. Graubünden: für die Erstellung einer Waldweganlage in der Gemeinde Rossa im Calancatal.

(Tom 16. November 1937.)

folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt:

Es werden 1. Bern: a. für die b. für die c. für die d. für die

Entwässerung beim Dorfe Seewil, Gemeinde Rapperswil ; Erstellung einer Weganlage in der Gemeinde Leissigen; Errichtung einer Siedelung in der Gemeinde Alle-, Erstellung eines Waldweges in der Gemeinde St-Ursanne;

2. Graubünden: a. für die Wasserversorgung in der Gemeinde Somvix; 6. für die Erstellung einer Alpweganlage in der Gemeinde Davos; 3. Tessin: für die Güterzusammenlegung in der Gemeinde Ludiano; 4. Waadt: für die Güterzusammenlegung in der Gemeinde Bottens; 5. Wallis: für die Erstellung einer Weganlage Leuk-Guttet-Feschel.

617

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen es Bundes.

# S T #

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Maas und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 23. Juni 1933 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskommission nachstehendes Verbrauchsmessersystem- zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihm das beifolgende Systemzeichen erteilt:

355 Fabrikant: ,,Sodeco" Société des Compteurs de Genève.

Zusatz zu Wechselstromzähler mit einem messenden System, Type lA2o.

B e r n , den 13. November 1937.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission:

617

J. Landry.

Wiedereröffnung des Zollamtes Zermatt für die Abfertigung von Reisendengepäck.

Vom 15. Dezember 1937 bis 28. Februar 1938 wird das Gepäckzollamt im Bahnhof Zermatt wieder geöffnet sein.

Während dieses Zeitraumes können aus dem Auslande mit Bestimmung nach Zermatt eingehende Sendungen von Reiseeffekten (einschliesslich der zum persönlichen Gebrauche der Reisenden dienenden Sportartikel), sowie Umzugs-, Aussteuer- und Erbschaftsgut an der Grenze zum Transit nach genannter Empfangsstation angemeldet werden.

Bern, den 18. November 1937.

617

Eidgenössische Oberzolldirektion.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Schweizerisches Obligationenrecht.

Die Bundeskanzlei hat eine neue Ausgabe des schweizerischen Obligationenrechts mit den Abänderungen der Revision von 1936 (Bundesgesetz vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel XXIV bis XXXIII des Obligationenrechts) herausgegeben. Die Broschüre enthält ein Inhaltsverzeichnis.

Verkaufspreis: 2 Fr. 50 und Porto (15 Rp.); gegen Nachnahme 2 Fr. 80.

Postcheckkonto III 233 347

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1937

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.11.1937

Date Data Seite

354-355

Page Pagina Ref. No

10 033 451

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.