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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.
(Vom 15. November 1937.)
Es werden folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Bern: für die Entwässerung der Weiden ,,Sous Montoz", Gemeinde Réconcilier, Amtsbezirk Münster; 2. Graubünden: für die Erstellung einer Waldweganlage in der Gemeinde Rossa im Calancatal.
(Tom 16. November 1937.)
folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt:
Es werden 1. Bern: a. für die b. für die c. für die d. für die
Entwässerung beim Dorfe Seewil, Gemeinde Rapperswil ; Erstellung einer Weganlage in der Gemeinde Leissigen; Errichtung einer Siedelung in der Gemeinde Alle-, Erstellung eines Waldweges in der Gemeinde St-Ursanne;
2. Graubünden: a. für die Wasserversorgung in der Gemeinde Somvix; 6. für die Erstellung einer Alpweganlage in der Gemeinde Davos; 3. Tessin: für die Güterzusammenlegung in der Gemeinde Ludiano; 4. Waadt: für die Güterzusammenlegung in der Gemeinde Bottens; 5. Wallis: für die Erstellung einer Weganlage Leuk-Guttet-Feschel.
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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen es Bundes.
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Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung.
Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Maas und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 23. Juni 1933 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskommission nachstehendes Verbrauchsmessersystem- zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihm das beifolgende Systemzeichen erteilt:
355 Fabrikant: ,,Sodeco" Société des Compteurs de Genève.
Zusatz zu Wechselstromzähler mit einem messenden System, Type lA2o.
B e r n , den 13. November 1937.
Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission:
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J. Landry.
Wiedereröffnung des Zollamtes Zermatt für die Abfertigung von Reisendengepäck.
Vom 15. Dezember 1937 bis 28. Februar 1938 wird das Gepäckzollamt im Bahnhof Zermatt wieder geöffnet sein.
Während dieses Zeitraumes können aus dem Auslande mit Bestimmung nach Zermatt eingehende Sendungen von Reiseeffekten (einschliesslich der zum persönlichen Gebrauche der Reisenden dienenden Sportartikel), sowie Umzugs-, Aussteuer- und Erbschaftsgut an der Grenze zum Transit nach genannter Empfangsstation angemeldet werden.
Bern, den 18. November 1937.
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Eidgenössische Oberzolldirektion.
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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.
Schweizerisches Obligationenrecht.
Die Bundeskanzlei hat eine neue Ausgabe des schweizerischen Obligationenrechts mit den Abänderungen der Revision von 1936 (Bundesgesetz vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel XXIV bis XXXIII des Obligationenrechts) herausgegeben. Die Broschüre enthält ein Inhaltsverzeichnis.
Verkaufspreis: 2 Fr. 50 und Porto (15 Rp.); gegen Nachnahme 2 Fr. 80.
Postcheckkonto III 233 347
Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1937
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
47
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
24.11.1937
Date Data Seite
354-355
Page Pagina Ref. No
10 033 451
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